Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. KZR 6/15

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 8383

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120716BKZR6.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KZR 6/15
vom
12. Juli 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am 12. Juli 2016 durch die Präsidentin des [X.] [X.], die Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck und Dr.
Raum sowie die Richter
Prof.
Dr.
Strohn und Dr.
Deichfuß

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das [X.]surteil vom 7. Juni 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungs-rüge ist nicht begründet. Zu Unrecht meint die Anhörungsrüge, das [X.]surteil ver-letze den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör, weil es ihren Vortrag in meh-reren Punkten nicht berücksichtige.
[X.] Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines [X.] Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu [X.], und dass das
Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Ent-scheidung in Erwägung zieht ([X.] 86, 133, 144; [X.], NJW-RR 2004, 1710, 1712; [X.], Beschluss vom 8. März 2016

[X.], [X.] 2016, 228 Rn. 2

Zentrales Verhandlungsmandat). Damit ist jedoch kein Anspruch darauf verbunden, dass jedes Argument
ausdrücklich beschieden wird. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene [X.]vorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von einer [X.] gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 7. Juli 2011

I ZB 68/10, [X.], 314 Rn. 12; Beschluss vom
8. März 2016, aaO). Geht das Gericht allerdings auf [X.] des [X.] einer 1
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[X.] zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstan-tiiert war ([X.] 86, 133, 146; [X.], Beschluss vom 27. Juni 2007

[X.], [X.]Z 173, 47 Rn. 31; Beschluss vom 8. März 2016, aaO).
I[X.] Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt danach nicht vor.
1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der [X.] habe im Rahmen seiner Entscheidung, dass es sich beim [X.] (im Folgenden: [X.]) um ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO handelt, in mehreren Punkten ihren Vortrag übergangen.
Der [X.] hat sich mit den von der Klägerin angesprochenen [X.] in seiner Entscheidung befasst. Er ist jedoch nicht ihrer
Auffassung gefolgt, dass eine einheitliche, von der der Athleten grundlegend unterschiedliche Interessenlage der Verbände in [X.] besteht, die es rechtfertigen würde,
den Ein-fluss anderer Sportverbände oder der [X.] insbesondere auf die Schiedsrichterliste der Beklagten zu 2 zuzurechnen.
Soweit die Klägerin rügt, der [X.] sei, entgegen der Verfahrensordnung des [X.], davon ausgegangen, dass die von den [X.]en jeweils ausgewählten Schieds-richter den Obmann des Schiedsgerichts
bestimmten, vermag dies eine Gehörsver-letzung gleichfalls nicht zu begründen. Der [X.] ist gem. § 559 ZPO an die -
von den [X.]en nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag
angegriffenen
-
Fest-stellungen des [X.] gebunden, wonach der Präsident der Berufungsab-teilung des [X.] nur dann den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu bestimmen ha-be, wenn sich die [X.]en insoweit nicht einigten. Im Übrigen stellt diese,
von der tatsächlichen Regelung in der Verfahrensordnung des [X.], wonach bei einer Ent-scheidung durch ein Dreierschiedsgericht der Obmann stets durch den Präsidenten 3
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der zuständigen Abteilung
des [X.] bestimmt wird, abweichende
Feststellung des [X.] lediglich einen von mehreren Aspekten
dar, der für das Ergebnis der Entscheidung nicht von ausschlaggebender Bedeutung war. Auch die
diesbezüg-liche
Argumentation
der Klägerin beruht auf der vom [X.] nicht geteilten [X.], wonach Athleten und Verbände in [X.] jeweils homogene Lager mit konträren Interessen bilden.

2. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der [X.] habe bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung der [X.]en
in mehreren
Punkten ihren Vortrag übergangen.
Insbesondere bleibt die Rüge der Klägerin ohne Erfolg, der [X.] habe ihren Vortrag zu Art. 6 [X.] nicht berücksichtigt, wonach der [X.] nicht auf einem Gesetz beruhe, ein Anspruch der [X.] auf Öffentlichkeit nicht bestehe und kein "zweifelfrei-es [X.]"
erforderlich sei. Für die Frage einer Verletzung von Art. 6 [X.] durch die Vereinbarung einer Schiedsklausel ist von zentraler Bedeutung, ob der Verzicht auf das Recht auf Zugang zu staatlichen Gerichten freiwillig erfolgt ist. Wenn dies der Fall
ist, liegt nach der
vom [X.] in seiner Entscheidung zitierten Recht-sprechung des [X.] jedenfalls bei [X.] rechtsstaatlicher Mindeststandards kein Verstoß gegen Art. 6 [X.] vor. Der [X.] hat sich mit der zentralen Frage eines freiwilligen Verzichts auf den Zugang zu staatlichen Gerichten, auch im Lichte der Rechtsprechung des [X.],
auseinandergesetzt und einen
solchen
bejaht.
Außerdem hat er in seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf die vorangegange-nen Ausführungen dargelegt, dass bei Verfahren vor dem [X.] zumindest rechts-staatliche Mindeststandards eingehalten sind. Ein detailliertes Eingehen auf die [X.] Einwendungen der Klägerin in Bezug auf Art. 6 [X.] war danach nicht mehr erforderlich.

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Im Übrigen beruhen die von der Klägerin erhobenen [X.] auf ihrer vom [X.] abweichenden Rechtsauffassung. Eine Anhörungsrüge vermag dies nicht zu begründen.

[X.]
Meier-Beck
Raum

Strohn
Deichfuß
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2014 -
37 O 28331/12 -

OLG München, Entscheidung vom 15.01.2015 -
U 1110/14 Kart -

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Meta

KZR 6/15

12.07.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. KZR 6/15 (REWIS RS 2016, 8383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8383

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZB 68/10

XI ZR 373/08

II ZR 192/13

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