Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.02.2017, Az. B 5 SF 5/16 AR

5. Senat | REWIS RS 2017, 15038

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrageverfahren - Antwort auf die Anfrage des 12. Senats des BSG - Auslegung des § 164 Abs 2 S 3 SGG - Anforderungen an die Revisionsbegründung - Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts - Verfassungsrecht - keine Übertragung der gesteigerten Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge oder Nichtzulassungsbeschwerde)


Tenor

Der 5. Senat hält an der Rechtsauffassung fest, wie sie in den von der Anfrage des 12. Senats in Bezug genommenen Entscheidungen zum Ausdruck gekommen ist.

Gründe

1

I. Dem anfragenden [X.] des [X.] liegt ein Rechtsstreit vor, in dem zuletzt noch darüber zu befinden ist, ob der Kläger Beiträge zu seiner freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten für die Monate Januar 2010 bis März 2010 zu entrichten hat oder ob hinsichtlich der streitigen Beitragsforderung bereits Erfüllung durch konkludente Genehmigung des [X.] im Lastschriftverfahren eingetreten ist.

2

Der [X.] beabsichtigt die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Er sieht sich hieran durch die vom 5. Senat in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung gehindert. Würde der [X.] dem 5. Senat folgen, wäre die Revision des Klägers nach Ansicht des [X.] als unzulässig zu verwerfen. Er hat daher beim 5. Senat mit Beschluss vom [X.] ([X.] KR 2/15 R - Juris) angefragt,

        

"ob dieser an seiner Rechtsprechung festhält, dass die formgerechte Begründung einer Revision iS von § 164 Abs 2 [X.] [X.] auch im Rahmen der Rüge der Verletzung materiellen Rechts in Bezug auf die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts

        

a)    

die ausdrückliche Angabe erfordert, dass es sich bei den vom Revisionsführer angeführten tatsächlichen Umständen um den Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat, und 'an welcher genauen Stelle' er dem Berufungsurteil die von ihm genannten Tatumstände entnehmen möchte (Beschluss vom 5.11.2014 - [X.] RE 5/14 R - BeckR[X.]014, 74155 Rd[X.] 8; Urteil vom 23.7.2015 - [X.] R 32/14 R - Juris Rd[X.] 7),

        

b)    

es erfordert, das [X.] in die Lage zu versetzen, 'ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehenden revisiblen Rechtsvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden sind' (Beschluss vom 5.11.2014 - [X.] RE 5/14 R - BeckR[X.]014, 74155 Rd[X.] 8; Urteil vom 23.7.2015 - [X.] R 32/14 R - Juris Rd[X.] 7; vgl auch Beschluss vom [X.] BeckR[X.]015, 70865 Rd[X.] 8 f)."

3

II. Im Mittelpunkt der Anfrage des [X.] steht die Auslegung des § 164 Abs 2 [X.] [X.] und die sich hieraus ergebende Pflicht zur Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Rahmen der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

4

1. Gemäß § 164 Abs 2 S 1 [X.] ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Nach Satz 3 muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

5

a) § 164 Abs 2 [X.] [X.] ist dem § 554 Abs 3 [X.] 2 ZPO (idF der Bekanntmachung vom 5.6.1905, [X.], 537) nachgebildet (vgl [X.] vom [X.] - 3 RK 38/60 - [X.] [X.] 53 zu § 164 [X.] und Beschluss vom 24.9.1957 - 2 RU 70/54 - [X.] [X.] 27 zu § 164 [X.]); die für das Verfahren nach der ZPO gültigen Maßstäbe gelten daher auch für die Auslegung des § 164 Abs 2 [X.] [X.] (vgl [X.] Beschlüsse vom 12.11.1962 - 9 RV 694/62 - [X.] [X.] 49 zu § 164 [X.] und vom 17.1.1958 - 11/9 RV 1126/55 - [X.], 269 f).

6

aa) Anlass der Einfügung des § 554 Abs 3 [X.] 2 ZPO aF war die - trotz Vergrößerung des [X.] - bestehende Arbeitsbelastung des [X.] ([X.]), die sich durch die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum 1.1.1900 weiter verschärft hatte (vgl [X.] 1903/1904 [X.] 415 S 4). Der Gesetzesentwurf der Reichsregierung betreffend Änderungen der ZPO sah einen Grund hierfür auch in der Ausgestaltung der auf die Begründung der Revision bezogenen Bestimmung des § 554 ZPO (idF der Bekanntmachung vom 20.5.1898, [X.]Bl 514 f) als Sollvorschrift. Der Umstand, dass ohne Nachteil für den Erfolg des Rechtsmittels eine Begründung der Revision unterbleiben durfte, hatte nämlich zur Folge, dass eine solche häufig entweder gar nicht oder zu einem Zeitpunkt einging, in welchem sie zur Vorbereitung des Berichterstatters wie des [X.] nicht mehr dienen konnte, bzw Revisionen kurz vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurden, nachdem der Berichterstatter seine Bearbeitung bereits abgeschlossen hatte ([X.] 1903/1904 [X.] 415 S 9 f). Gleichwohl sah der Regierungsentwurf den Weg zur Entlastung des [X.] nicht in der Einführung eines Revisionsbegründungszwangs, sondern in der Erhöhung der Revisionssumme, um auf diese Weise die Zahl der zu bearbeitenden Fälle zu vermindern ([X.] 1903/1904 [X.] 415 S 10 ff). Auch von Mitgliedern der im Weiteren mit dem Gesetzesentwurf befassten [X.]. [X.] wurde die Auffassung vertreten, dass die fehlende Pflicht zur Revisionsbegründung in unnötiger Weise die Vorarbeit des Senatspräsidenten und des Berichterstatters erschwere, weil diese die gesamten Akten auch ihrerseits darauf zu prüfen hätten, ob eine Rechtsverletzung vorliege, gleichviel ob diese gerügt worden sei oder nicht ([X.] 1903/1905 [X.] 782 [X.]6). Anders als die Regierungsvorlage sprach sich die [X.] aus ([X.] 1903/1905 [X.] 782 S 81). Dieser würde mehr wie bisher davon abhalten, ohne genauere Prüfung eine Revision einzulegen, und dazu führen, dass aussichtslose Revisionen früher zurückgezogen würden. Dem Gericht werde dadurch unnötiges Aktenstudium erspart; die Vorbereitung des Berichterstatters würde erheblich erleichtert und könnte eine viel gründlichere sein, da das gesamte Vorbringen des Revisionsklägers in seinen wesentlichen Punkten rechtzeitig schriftlich vorliege ([X.] 1903/1905 [X.] 782 S 59 f). In den anschließenden Verhandlungen des Reichstags wurde die mit der Einführung des Begründungszwangs bezweckte Entlastung des [X.] nochmals hervorgehoben und auch auf die für die Anwälte einhergehende Mehrbelastung hingewiesen (vgl Stenographische Berichte über die Verhandlungen des [X.], [X.], 6043 und 6090).

7

bb) Die Rechtsprechung des [X.] hat in der Pflicht zur Begründung der Revision ein formales Erfordernis erblickt, deren notwendiger Inhalt nicht ohne Rücksicht auf den gesamten Zweck der Vorschriften zur Revisionsbegründung zu bestimmen sei ([X.] Urteile vom 11.1.1907 - [X.] - [X.]Z 65, 81, 84; vom [X.] - [X.] - [X.]Z 66, 178, 180 und vom 3.5.1915 - [X.] - [X.]Z 87, 5, 6). Die Revisionsbegründungspflicht sei eingeführt worden, um eine Entlastung des [X.] herbeizuführen ([X.] Urteile vom 12.12.1918 - [X.] 251/18 - [X.]Z 95, 70, 72 und vom [X.] 362/25 - [X.]Z 113, 166, 168). Diesem Zweck entsprechend sei die Formvorschrift des § 554 ZPO streng auszulegen und anzuwenden ([X.] Urteile vom 26.11.1929 - [X.]I 256/29 - [X.]Z 126, 245, 249 und vom 16.6.1921 - [X.] 84/21 - [X.]Z 102, 280, 281 f). Insoweit hat das [X.] in ständiger Rechtsprechung das Erfordernis aufgestellt, dass nicht nur für die verfahrensrechtlichen [X.] die Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, in der [X.] im Einzelnen bestimmt bezeichnet werden müssen, sondern auch den sachlich-rechtlichen Revisionsangriffen eine sorgfältige, über ihren Umfang und Zweck keinen Zweifel lassende Begründung zuteilwerden muss, die erkennen lässt, dass der die Revisionsbegründung einreichende Rechtsanwalt sich einer Nachprüfung des angegriffenen Urteils unterzogen hat ([X.] Urteil vom [X.] - [X.]Z 117, 168, 170 und Beschluss vom 6.11.1928 - [X.]I 514/28 - [X.]Z 123, 38).

8

In den 1950er und 1960er Jahren hat das [X.] im [X.] an diese Rechtsprechung des [X.] die grundlegenden Maßstäbe für die Anwendung und Auslegung des § 164 Abs 2 [X.] [X.] herausgearbeitet. § 164 Abs 2 [X.] [X.] sei dem § 554 Abs 3 [X.] 2 ZPO aF nachgebildet, diene demselben rechtspolitischen Zweck, nämlich der Entlastung des [X.], und sei zu dessen Erreichung streng auszulegen ([X.]e vom [X.] - 3 RK 38/60 - [X.] [X.] 53 zu § 164 [X.] und vom [X.] - 2 RU 271/58 - [X.], 227 = [X.] [X.] 48 zu § 164 [X.]; Beschluss vom 24.9.1957 - 2 RU 70/54 - [X.] [X.] 27 zu § 164 [X.]). Die Revisionsbegründung soll die Vorarbeiten des Berichterstatters erleichtern; außerdem soll erreicht werden, dass der Prozessbevollmächtigte die Rechtslage genau durchdenkt, bevor er durch seine Unterschrift die Verantwortung für die Revision übernimmt und dass er infolgedessen unter Umständen von der Durchführung aussichtsloser Revisionen absieht ([X.] vom [X.], aaO; Beschlüsse vom 12.11.1962 - 9 RV 694/62 - [X.] [X.] 49 zu § 164 [X.] und vom 17.1.1958 - 11/9 RV 1126/55 - [X.], 269, 270). Eine die [X.] überwindende Revisionsbegründung muss aus sich heraus erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte das angefochtene Urteil nachgeprüft hat ([X.] vom [X.], aaO und Beschlüsse vom 17.1.1958, aaO und 24.9.1957, aaO).

9

Hieran anknüpfend und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des [X.] vom 27.5.1927 ([X.]Z 117, 168) hat im Weiteren der anfragende Senat mit Beschluss vom 13.12.1976 (12 RK 46/76 - [X.] 1500 § 164 [X.] 5 S 5) die an eine ordnungsmäßige Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen dahingehend konkretisiert, dass auch bei materiell-rechtlichen Revisionsangriffen die Revision sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei zu begründen sei. Wie im Rahmen von Verfahrensrügen seien auch bei materiell-rechtlichen Revisionsrügen die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben. Das Revisionsgericht müsse nämlich anhand der Revisionsbegründung erkennen können, dass der Prozessbevollmächtigte das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel der Revision überprüft hat, um so dem gesetzgeberischen Zweck des § 164 Abs 2 [X.] [X.] zu genügen, aussichtslose Revisionen nach Möglichkeit von vornherein zu verhindern. Als Ergebnis der eigenen Nachprüfung habe der Prozessbevollmächtigte dem Revisionsgericht die Gründe darzulegen, die das Urteil als unrichtig erscheinen lassen.

Eine weitere Präzisierung erfuhr diese Rechtsprechung schließlich durch den Beschluss des [X.] (11 RA 54/78 - [X.] 1500 § 164 [X.] 12 S 17), der ausgeführt hat:

        

"die Revision ist deshalb - auch bei materiell-rechtlichen Rügen - sorgfältig zu begründen; sie muss jedenfalls die Gründe aufzeigen, die nach Auffassung des Prozessbevollmächtigten das Urteil im oder in den verbleibenden Streitpunkten unrichtig erscheinen lassen; hierzu bedarf es einer zumindest kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (vgl [X.] [X.] [X.] 27 zu § 164 [X.]; [X.] 1500 § 164 [X.] 5 mwH; [X.], [X.] 310. § 139 VwGO [X.] 34, [X.], 230; 101, 356, 357; 102, 217, 219). Bei alledem sind stets die Voraussetzungen im Auge zu behalten, unter denen das Gesetz dem Revisionsgericht überhaupt eine Korrektur von unrichtigen Urteilen erlaubt; die Revisionsbegründung muss daher grundsätzlich von tatsächlichem Vorbringen frei sein; sie muss bei materiellrechtlichen Rügen darlegen, dass und warum eine revisible Rechtsvorschrift auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (§ 550 ZPO); dies kann nur mit rechtlichen Erwägungen zu dieser Vorschrift geschehen (vgl [X.]Z 117, 168, 171; [X.] aaO)."

Der Entscheidung des [X.] (aaO) haben sich in der Folge alle Senate des [X.] (der anfragende Senat mit Urteil vom 21.9.2005 - [X.] KR 1/05 R - Juris Rd[X.] 11) ausdrücklich angeschlossen. Bereits mit Ende der 1970er Jahre war damit in der Rechtsprechung des [X.] abschließend geklärt, welche Anforderungen an die Begründung einer Revision in Bezug auf materiell-rechtliche [X.] über Antrag und Bezeichnung der verletzten Norm hinaus zu stellen sind. Im Weiteren erfuhr die Ausgestaltung des [X.] lediglich neue sprachliche Aus- und Umformungen; eine inhaltliche Abkehr von früheren Entscheidungen - und insbesondere von [X.] [X.] 1500 § 164 [X.] 12 - verband sich hiermit nicht (vgl exemplarisch [X.] vom [X.] - B 1 KR 18/99 R - [X.] 3-1500 § 164 [X.] 11 S 19 unter Verweis auf [X.] [X.] 1500 § 164 [X.] 12).

2. Diese die Vorschrift des § 164 Abs 2 S 1 und 3 [X.] mit Inhalt füllende Rechtsprechung bildet auch die Grundlage der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Senats.

Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des [X.] einzugehen. Dazu muss der [X.] - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (Senatsbeschlüsse vom [X.] - [X.] RS 1/15 R - BeckR[X.]016, 66775 Rd[X.] 6; vom 5.5.2015 - [X.] R 18/14 R - BeckR[X.]015, 69242 Rd[X.] 6 und vom [X.] - [X.] RE 1/14 R - BeckR[X.]014, 65978 Rd[X.] 7).

3. Will man diese in ständiger Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen nicht als bloße Leerformeln begreifen, kann eine Rüge der Verletzung materiellen Rechts diesen logisch und rechtlich nur dann genügen, wenn sie den vom [X.] festgestellten entscheidungserheblichen Lebenssachverhalt (im Sinne einer Gesamtheit rechtlich relevanter Tatumstände) vollständig darlegt.

a) Diese Notwendigkeit folgt aus dem Wesen deduktiver Rechtsanwendung als einem Zusammenfügen von Sätzen über [X.] und normativen Größen (aa) sowie der Bindung des [X.] als Revisionsgericht an die vom [X.] festgestellten Tatsachen (bb), wird durch den Sinn und Zweck der zur [X.] erhobenen Revisionsbegründung getragen ([X.]) und entspricht in vergleichbarer Weise den vom [X.] an die Zulässigkeit einer [X.]vorlage nach Art 100 Abs 1 S 1 Alt 2 GG gestellten Anforderungen (dd).

aa) Nach § 162 [X.] kann die Revision allein darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung revisiblen Rechts beruht. Wann eine Rechtsverletzung vorliegt, ist in § 546 ZPO geregelt, der iVm § 202 [X.] im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet (Fichte in Breitkreuz/Fichte, [X.], 2. Aufl 2014, § 162 Rd[X.] 2). Danach ist das Recht verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. [X.] Rahmen bzw logisches Gerüst jeder Rechtsanwendung ist die Figur des "Syllogismus der Rechtsfolgebestimmung"; der juristische Denkprozess beim Anwenden einer Norm auf die Beschreibung eines [X.] vollzieht sich nach seinen logischen Schlussregeln ([X.], Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl 1991, [X.] f; [X.], Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 1982, [X.]; [X.], [X.], 649). In ihm bildet ein vollständiger Rechtssatz den Obersatz, die Unterordnung eines festgestellten und verbal umschriebenen Sachverhalts unter den Tatbestand des [X.] den Untersatz. Die [X.] wiederum besagt, dass für den beschriebenen Sachverhalt die im Rechtssatz genannte Rechtsfolge gilt. Mit der Verneinung der Zuordnung der Beschreibung eines Sachverhalts zum Tatbestand eines [X.] ist indes nicht stets die Verneinung der hieraus ableitbaren konkreten Rechtsfolge verbunden; denn diese lässt sich möglicherweise in Anwendung eines anderen Tatbestands begründen. Ebenso bedarf es der Prüfung, ob der beschriebene Sachverhalt nicht unter den Tatbestand einer einschränkenden Norm fällt, welche die einstweilen gewonnene Rechtsfolgenanordnung begrenzt oder ausschließt.

Innerhalb dieses logischen [X.] können Fehler nicht nur im Obersatz, sondern auch im Untersatz und in der [X.]rung selbst auftreten ([X.] in Zöller, ZPO, 31. Aufl 2016, § 546 Rd[X.] 7; [X.] in Tipke/[X.], [X.]/FGO, Stand Juli 2016, § 118 FGO Rd[X.] 32 f; für eine Unterteilung nur in Interpretations- und Subsumtionsfehler etwa [X.] vom 24.2.2016 - [X.] R 31/14 R - Juris Rd[X.] 14 zur Veröffentlichung in [X.] 4-1500 § 164 [X.] 4 vorgesehen; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 162 Rd[X.] 8 mwN; Ratschow in Gräber, FGO, 8. Aufl 2015, § 118 FGO Rd[X.] 6). Unrichtige Rechtsanwendung besteht danach zunächst darin, dass die abstrakten Tatbestandsmerkmale einer Norm unzutreffend ausgelegt wurden oder eine anzuwendende Norm übersehen wurde (Interpretationsfehler = Fehler im Obersatz). Fehler können aber auch beim Feststellen von Tatsachen unterlaufen (Feststellungsfehler = Fehler im Untersatz). Derartige Fehler sind, soweit sie die Feststellung selbst betreffen, als "ureigene tatrichterliche Aufgabe" ([X.] vom 11.3.2016 - [X.] V 3/16 B - Juris Rd[X.] 6) und Teil der Urteilsfindung allein des Berufungsgerichts einer revisionsgerichtlichen Überprüfung zur Gänze entzogen. Beanstandungen des im Einzelfall gefundenen Ergebnisses und Versuche, es mit revisionsrechtlichen Angriffen durch ein eigenes abweichendes zu ersetzen, sind damit grundsätzlich unbeachtlich ([X.] vom [X.] - B 1 KR 13/99 R - Die Beiträge Beilage 2002, 380 ff = Juris Rd[X.] 14 und vom 6.5.2004 - [X.] RA 44/03 R - Juris Rd[X.] 20). Eine Überprüfung kommt insofern allein auf Rüge eines verfahrensfehlerhaften äußeren Zustandekommens einer Tatsachenfeststellung (§ 164 Abs 2 [X.] [X.]) in Betracht, wenn also im Einzelfall gegen das Gebot der Vollständigkeit (§ 128 Abs 1 S 1 [X.]) bzw gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl [X.] [X.] 4-3250 § 69 [X.] 21 Rd[X.] 26; [X.] [X.] [X.] 34 und 56 zu § 128 [X.]; [X.] Urteil vom [X.] - [X.]II ZR 216/99 - NJW 2000, 3007). Schließlich kommt in Betracht, dass festgestellte Tatsachen fehlerhaft einer bestimmten Norm unterstellt oder zu Unrecht einem an sich verwirklichten Normtatbestand nicht unterstellt wurden (Subsumtionsfehler = Fehler im Schlusssatz).

Die zur Gewinnung eines Sachverhalts notwendige Abstrahierung von [X.] kann dabei immer nur in Bezug auf bestimmte Rechtsnormen vorgenommen werden. Umgekehrt können in Betracht zu ziehende Rechtsnormen nur bezüglich eines bestimmten Sachverhalts ausgewählt werden ([X.], [X.], 1973, [X.]). Ober- und Untersatz stehen demnach nicht beziehungslos nebeneinander, sondern greifen [X.] ineinander oder anders gewendet: Für den Obersatz ist wesentlich, was auf den konkreten Fall Bezug hat, und für den konkreten Fall ist nur von Bedeutung, was auf den Obersatz Bezug hat ([X.], Logische Studien zur Gesetzesanwendung, 3. Aufl 1963, [X.]). Für die Prüfung der Frage, ob die getroffene Entscheidung (Konklusion) von ihren beiden Prämissen getragen wird, dem Gesetz als Obersatz (normative Prämisse) und dem festgestellten Sachverhalt als Untersatz (tatsächliche Prämisse), bedarf es demnach stets und denknotwendig des Wissens um den entscheidungserheblichen Sachverhalt.

bb) Der [X.] Sachverhalt, für den die Rechtsfolgen ermittelt werden sollen und der den Untersatz des Syllogismus bildet, muss anders als der Obersatz, der regelmäßig in formulierten Sätzen vorgegeben ist, erst in solchen beschrieben, also festgestellt werden ([X.], aaO, [X.] f). Der für das Revisionsverfahren relevante Sachverhalt, die tatsächlichen Feststellungen iS von § 163 [X.], findet seinen Ausdruck in dem Untersatz, den die [X.]e auf der Grundlage ihrer Ermittlungen unter Heranziehung der Beteiligten (§§ 103, 128 Abs 2 [X.]) als Ausdruck ihrer begründeten, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung (§ 128 Abs 1 S 1, 2 [X.]) im Urteil zum Ausdruck gebracht haben (§§ 128 Abs 1 [X.], 136 Abs 1 [X.] 6 [X.]). Die identische Tatsachengrundlage des Berufungs- wie des Revisionsurteils ist damit rechtlich abschließend und unvertretbar der "Überzeugung" des [X.]s zugewiesen. Das [X.] als Revisionsgericht ist demgegenüber grundsätzlich weder befugt noch verpflichtet, eigene Tatsachen zu ermitteln; es prüft nur, ob im angefochtenen Urteil das revisible Recht richtig angewandt worden ist oder nicht. Dieser Eigenart des [X.] als [X.] trägt § 163 [X.] Rechnung (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2014, § 163 Rd[X.] 1 und 4) und berücksichtigt dabei zugleich, dass das individuelle geistige Internum der "Überzeugung" (§ 128 Abs 1 S 1 [X.]) externer Kontrolle schon faktisch weitgehend entzogen ist. Nach § 163 [X.] ist das [X.] an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. Diese gesetzlich vorgegebene Bindung legt für das [X.] die tatsächliche Grundlage fest, auf der die Revisionsentscheidung allein getroffen werden darf. Es darf und kann seiner rechtlichen Beurteilung grundsätzlich nur den vom [X.] festgestellten Sachverhalt zugrunde legen (vgl [X.] in [X.]/[X.], VwGO, 4. Aufl 2014, § 137 Rd[X.] 142; zur ausnahmsweise möglichen Tatsachenfeststellung durch das [X.] vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand Juni 2015, § 163 Rd[X.] 38 ff mit [X.]). Die revisionsrechtliche Prüfungsgrundlage muss demnach identisch mit dem Sachverhalt sein, der dem Urteil des [X.] zugrunde liegt und von diesem festgestellt worden ist. Nur unter dieser Voraussetzung kann das Revisionsgericht erkennen und darüber befinden, ob dem [X.] bei seiner Entscheidung Fehler in der Rechtsanwendung unterlaufen sind oder nicht.

[X.]) Die Pflicht zur Revisionsbegründung dient - wie dargelegt - dem Zweck, das Revisionsgericht zu entlasten, indem sie zum einen die Vorbereitung bzw Vorarbeiten des Berichterstatters erleichtert; zum anderen soll erreicht werden, dass der Rechtsanwalt die Rechtslage genau durchdenkt, bevor er durch seine Unterschrift die Verantwortung für die Revision übernimmt, und dass er infolgedessen von der Durchführung aussichtsloser Revisionen absieht (Senatsbeschluss vom [X.] - [X.] RS 5/13 R - BeckR[X.]014, 71436 Rd[X.] 9; [X.] in [X.]/[X.], Prozesse in Sozialsachen, 2. Aufl 2016, § 8 Rd[X.] 206 f; [X.], Festschrift 25 Jahre [X.], 1979, [X.], 846). Vor allem die zweite Zielrichtung des Revisionsbegründungszwangs wäre unvollkommen und weniger effektiv, wenn in der Revisionsbegründung nicht die im Hinblick auf die gerügte Rechtsverletzung gerade vom [X.] und im angegriffenen Urteil (exemplarisch [X.] [X.] 1500 § 164 [X.] 28 S 44 f, [X.] [X.] 3-2500 § 106 [X.] 12 S 65 und vom 27.2.2008 - [X.] P 1/07 R - Juris Rd[X.] 16) festgestellten, entscheidungserheblichen Tatsachen zutreffend mitgeteilt werden müssten. Denn erst so wird zum einen sichergestellt, dass der [X.] die Entscheidungserheblichkeit seiner Ausführungen im Blick behält (vgl [X.] vom 24.2.2016, aaO, Juris Rd[X.] 17 zur Veröffentlichung in [X.] 4-1500 § 164 [X.] 4 vorgesehen), und zum anderen vermieden, dass er seine materiell-rechtlichen Beanstandungen nicht an dem vom [X.] festgestellten Sachverhalt darstellt, sondern einen konstruierten Sachverhalt zur Grundlage seines - so möglicherweise leichter "begründbaren" - Vorbringens macht; eine solche, auf einen "erfundenen" Sachverhalt gestützte - und damit keine sachliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil zeigende - Revision wäre indes aussichtslos und als unzulässig zu verwerfen (vgl auch [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]E 66, 226 Leitsatz; aA [X.] vom 24.2.2016, aaO, Juris Rd[X.] 19 [X.]). Das Erfordernis, die verletzte Rechtsnorm zu bezeichnen, besagt daher nach der Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des [X.], dass der Revisionskläger den Streitstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durcharbeiten, sichten und gliedern muss ([X.] vom [X.] - 5 C 3/81 - [X.] 310 § 139 VwGO [X.] 61 - Juris Rd[X.] 3).

dd) In vergleichbarer Weise fordert auch das [X.] für die Zulässigkeit einer [X.]vorlage nach Art 100 Abs 1 S 1 Alt 2 GG die Darlegung des für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Sachverhalts (vgl [X.] Beschlüsse vom 15.2.2016 - 1 BvL 8/12 - Juris Rd[X.] 18 und vom 12.9.2012 - 1 BvL 11/12 - Juris Rd[X.] 6). Nach Art 100 Abs 1 S 1 Alt 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des [X.] einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs 2 S 1 [X.]G muss das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist. Dadurch soll das vorlegende Gericht ua gezwungen werden, die mit dem [X.] verbundenen Rechtsfragen, insbesondere die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage und die Vereinbarkeit der vorzulegenden Rechtsnorm mit höherrangigem Recht, sorgfältig zu durchdenken. Unnötige Vorlagen sollen so vermieden, die Arbeit des [X.] dementsprechend erleichtert und entlastet werden ([X.] in [X.]/[X.]-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.]G, Stand Februar 2016, § 80 Rd[X.] 238 mit [X.]). Um dem [X.] gerecht werden zu können, muss nach der Rechtsprechung des [X.] der Vorlagebeschluss aus sich heraus, dh ohne Beiziehung der Akten, verständlich sein ([X.] Beschlüsse vom 6.9.2012 - 1 BvL 13/12 - NVwZ 2013, 61, 62 und vom 25.6.1974 - 1 BvL 13/69, 1 BvL 23/69, 1 BvL 25/69 - [X.]E 37, 328, 333 und vom 3.11.1987 - 1 BvL 28/87 - [X.]E 77, 259, 261; Dederer in [X.]/[X.], GG, Stand Juli 2016, Art 100 Rd[X.] 191 mit [X.]). Das vorlegende Gericht hat deshalb in den Gründen seines Beschlusses den Sachverhalt darzustellen, soweit er für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist, und die rechtlichen Erwägungen darzulegen, nach denen es für die von ihm zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten gesetzlichen Vorschrift ankommt ([X.] Beschluss vom 29.11.1983 - 2 BvL 18/82 - [X.]E 65, 308, 314 f und Beschluss vom [X.] - 1 BvL 5/12 - Juris Rd[X.] 6). Das [X.] hat wiederholt darauf hingewiesen, dass es nicht der Funktion eines Normenkontrollverfahrens entspricht und nicht seine Aufgabe sein kann, Rechtsfragen zu beantworten, die erkennbar für die Entscheidung der eigentlichen Streitfrage bedeutungslos sind ([X.] Beschluss vom 22.11.1983 - 2 BvL 5/81 - [X.]E 65, 265, 277); daher darf dem Vorlagebeschluss auch kein konstruierter Sachverhalt zugrunde liegen ([X.] Beschluss vom 22.2.1984 - [X.]E 66, 226 Leitsatz). Ohne zutreffende Sachverhaltsdarstellung kann nicht davon ausgegangen werden, dass das vorlegende Gericht die Rechtslage umfassend gewürdigt, insbesondere die rechtlichen Voraussetzungen für die Vorlage zutreffend festgestellt hat ([X.] Beschluss vom 29.11.1983 - 2 BvL 18/82 - [X.]E 65, 308, 315). Genügt eine Vorlage diesen Anforderungen an die Sachdarstellung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen (vgl [X.] Beschluss vom 16.11.1992 - 1 BvL 31/88, 1 BvL 10/92 und 1 [X.] - [X.]E 87, 341, 346 f).

b) Welche inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung in Bezug auf die Darstellung des entscheidungserheblichen Lebenssachverhaltes im Rahmen der Rüge der Verletzung materiellen Rechts konkret zu stellen sind, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung. Aufwand und Intensität des [X.] auf die tatrichterlichen Feststellungen richten sich nach deren eigener Qualität und sind naturgemäß am geringsten, wenn das [X.] in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich kundgetan hat, wovon es aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens überzeugt ist und was es demgemäß festgestellt hat. Die Aufgabe des [X.]s wächst in dem Umfang, in dem das [X.] von dieser Idealform abweicht und Feststellungen auf den Gesamttext seiner Entscheidung verteilt und/oder nur mittelbar in der Weise trifft, dass allenfalls aus seiner weiteren Rechtsanwendung deutlich wird, von welchem Sachverhalt es überzeugt war. Insoweit muss die Revisionsbegründung als Ergebnis eigener geistiger Arbeit ([X.] vom 25.7.1968 - 8 RV 361/66 - SozEntsch [X.] 1/4 § 164 [X.] 17 - Juris Rd[X.] 15) - und nicht von "copy and paste" - darlegen, in welcher Weise sie dem angefochtenen Urteil den mitgeteilten Sachverhalt als dessen geistigen Gehalt entnimmt.

aa) Zutreffend geht der anfragende Senat ([X.] vom [X.] - Juris Rd[X.] 17) daher davon aus, dass eine formgerechte Revisionsbegründung nicht stets eine geschlossene Darstellung des [X.] und der angegriffenen Entscheidung als Ganzes erfordert. Auch bedarf sie nicht zwingend der wörtlichen Wiedergabe der vom [X.] festgestellten, rechtlich relevanten Tatumstände. Entsprechendes wird bisweilen auch gar nicht möglich sein, da bindende Feststellungen in der Entscheidung des [X.]s nicht ausdrücklich getroffen sein müssen; sie können sich auch mittelbar aus den Ausführungen in den Entscheidungsgründen ergeben ([X.] Urteil vom [X.] - IX R 18/12 - HFR 2013, 783, 785; vgl auch [X.] vom 10.8.2000 - B 11 [X.] 83/99 R - Juris Rd[X.] 21). Ebenso vertritt der anfragende Senat ([X.] vom [X.] - Juris Rd[X.] 17) die zutreffende Rechtsauffassung, dass das bloß punktuelle Ansprechen einzelner Sachverhaltselemente und Feststellungen des [X.] ebenso wenig wie deren Behandlung mit eigenen tatsächlichen und rechtlichen Wertungen bzw deren Vermischung mit nicht berücksichtigungsfähigem neuen [X.] ausreichend ist (vgl Senatsbeschluss vom [X.] BeckR[X.]015, 70865 Rd[X.] 9).

bb) Soweit der anfragende Senat unter Buchst a) seines Tenors indes ausführt, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sei für eine formgerechte Revisionsbegründung "die ausdrückliche Angabe erforderlich, dass es sich bei den vom [X.] angeführten tatsächlichen Umständen um den Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat und an welcher genauen Stelle er dem Berufungsurteil die von ihm genannten Tatumstände entnehmen möchte", geht er von unzutreffenden Annahmen aus.

Die Revisionsbegründung muss nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats allein erkennen lassen, dass der geschilderte Sachverhalt ganz oder teilweise mit demjenigen des angegriffenen Urteils identisch ist (Senatsurteil vom 14.12.2011 - [X.] R 2/11 R - Juris Rd[X.] 17), bzw keine Zweifel lassen, dass sie die Anwendung revisiblen Rechts allein und gerade hinsichtlich des entscheidungserheblichen, vom [X.] auf der Grundlage der diesem vorbehaltenen Überzeugung festgestellten Sachverhalts durch das Revisionsgericht überprüft wissen will (vgl Senatsbeschluss vom 16.3.2016 - [X.] RE 3/15 R - BeckR[X.]016, 67705 Rd[X.] 9). Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus der revisionsgerichtlichen Auslegung des Revisionsvorbringens im Einzelfall (Senatsbeschluss vom 16.3.2016, aaO); dabei ist die "Revisionsbegründung als Willenserklärung" der Auslegung grundsätzlich zugängig (so schon [X.] Urteil vom 7.4.1933 - I 303/33 - [X.]St 67, 197, 198). Diese Rechtsauffassung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des anfragenden Senats. Nach dieser kann von einer notwendigen Durchdringung der Sach- und Rechtslage (erst dann) nicht mehr ausgegangen werden, wenn anhand der Revisionsbegründung nicht erkennbar wird, dass der [X.] auch die - ohne zulässige Verfahrensrügen für das [X.] bindenden (§ 163 [X.]) - wesentlichen tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils erfasst, diese zutreffend mitgeteilt und seinen rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt hat ([X.] vom [X.] - Juris Rd[X.] 15).

Die Rechtsprechung des erkennenden Senats fordert hingegen nicht - was der anfragende Senat verkennt - die "ausdrückliche Angabe", dass es sich bei den vom [X.] angeführten tatsächlichen Umständen um den Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat, sondern erachtet hierauf bezogene Hinweise als ausreichend (vgl etwa Senatsbeschlüsse vom 22.7.2015 - BeckR[X.]015, 70865 Rd[X.] 9 und vom [X.] - [X.] R 28/12 R - BeckR[X.]013, 66976 Rd[X.] 9). Angaben, an welcher genauen Stelle dem angegriffenen Urteil bestimmte Tatumstände zu entnehmen sind, bedarf es regelmäßig nur dann, wenn nicht ohne weiteres erkennbar ist, welchen Lebenssachverhalt sich das [X.] als für seine Entscheidung maßgeblich vorgestellt hat und dieser erst ermittelt werden muss, weil die Urteilsgründe einer entsprechenden Interpretation bedürfen (vgl [X.], aaO, § 8 Rd[X.] 92, 257). Der erkennende Senat hat die vom anfragenden Senat unter Buchst a) des Tenors zitierte Formulierung im Kontext von Fällen gebraucht, in denen der festgestellte Sachverhalt lediglich bruchstückhaft oder in Ansätzen wiedergegeben wurde (vgl Senatsbeschlüsse vom [X.], aaO; vom 16.4.2013 - [X.] R 98/11 R - BeckR[X.]013, 68747 Rd[X.] 11 [X.]; vom [X.] - [X.] R 66/11 R - BeckR[X.]013, 73558 Rd[X.] 8; vom [X.] - [X.] RS 5/13 R - BeckR[X.]014, 71436 Rd[X.] 12; vom [X.] - [X.] RE 14/14 R - BeckR[X.]014, 73306 Rd[X.] 8; vom [X.] - [X.] RE 15/14 R - BeckR[X.]014, 73307 Rd[X.] 9 und vom 5.11.2014 - [X.] RE 5/14 R - BeckR[X.]014, 74155 Rd[X.] 8; Senatsurteil vom 23.7.2015 - [X.] R 32/14 R - Juris Rd[X.] 7). Es handelt sich hierbei um auf die Würdigung des Einzelfalles bezogene Aussagen, die nicht als unverzichtbares Element eines abstrakten [X.], sondern nur als "Indizien" im Rahmen der Subsumtion unter diesen Verwendung finden. Eine Divergenz und damit eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen käme lediglich dann in Betracht, wenn den Entscheidungen des erkennenden Senats ein fallübergreifender Rechtssatz des vom anfragenden Senats zitierten Inhalts entnommen werden könnte (vgl [X.] vom 31.10.2012 - [X.] R 65/11 R - [X.] 4-1500 § 163 [X.] 6 Rd[X.] 30 f; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2014, § 41 Rd[X.] 11). So liegen die Dinge hier jedoch nicht.

c) Diese Rechtsprechung des erkennenden Senats ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie macht die Revisionsbegründung nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig.

Zu Recht weist der anfragende Senat ([X.] vom [X.] - Juris Rd[X.] 23) darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des [X.] der Zugang zum jeweils vorgesehenen gerichtlichen Instanzenzug mit Rücksicht auf Art 19 Abs 4 S 1 GG nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf. Dies müssen die Gerichte auch bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Sie dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen ([X.] Nichtannahmebeschluss vom [X.] - 2 BvR 2040/15 - Juris Rd[X.] 13). Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt ([X.] Nichtannahmebeschluss vom 19.11.2015 - 2 BvR 2577/14 - Juris Rd[X.] 6). Dies gilt auch für die [X.] nach § 164 Abs 2 [X.] [X.], die nicht derart erschwert werden dürfen, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können.

Indes sind die vom erkennenden Senat aufgestellten Erfordernisse an eine materiell-rechtliche Revisionsrüge verfassungsrechtlich unbeanstandet geblieben (Senatsbeschluss vom 18.2.1980 - 5 [X.] 1/78 - und nachgehend [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 1500 § 164 [X.] 17 [X.]9 f). Nach Auffassung des [X.] steht es in Übereinstimmung mit Verfassungsrecht, wenn das [X.] im Einklang mit seiner eigenen ständigen Rechtsprechung und mit der Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtshöfe des [X.] die Begründung der Revision nur dann als formgerecht erachtet, wenn sie die Prüfung und Durcharbeitung des [X.] durch den zugelassenen Prozessbevollmächtigten erkennen lässt. Diese an den Zwecken des Revisionsverfahrens ausgerichtete Auslegung der einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften verletze weder Art 3 Abs 1 GG noch Art 103 Abs 1 GG; letztere Bestimmung schließe es nicht aus, dass ein Gericht das sachliche Vorbringen eines Beteiligten aus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt lässt. Auch im Hinblick auf die durch Art 19 Abs 4 S 1 GG gewährleistete Rechtsweggarantie bestehen nach Ansicht des [X.] keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Beschreitung des Rechtswegs könne in den [X.] von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden; durch die vom [X.] für notwendig erachteten Anforderungen an die Begründung der Revision werde der Zugang zum Revisionsgericht nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise behindert. Soweit der Rechtsprechung des Senats entgegengehalten wird, sie überspanne die Anforderungen an eine formgerechte Revisionsbegründung, ist auf die ständige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Bindung der Revisionsgerichte an das Prozessrecht streng ist und nicht durch Erwägungen der Prozessökonomie außer [X.] gesetzt werden kann ([X.] Beschluss der [X.] des 2. Senats vom 2.10.2006 - 2 BvR 2480/04 - Juris Rd[X.] 18). [X.] kommen daher grundsätzlich nur nach Maßgabe des § 170 Abs 2 S 1 [X.] in Betracht.

Insbesondere kann das - in konkreter Umsetzung der ständigen Rechtsprechung des [X.] - vom erkennenden Senat aufgestellte Erfordernis der Darstellung des entscheidungserheblichen [X.] im Rahmen der Rüge der Verletzung materiellen Rechts mit zumutbarem Aufwand nicht allein von einem spezialisierten Rechtsanwalt erfüllt werden. Im Gegenteil ist die Wiedergabe der rechtlich relevanten Tatumstände idealiter das mit dem geringsten Aufwand verbundene Element der Revisionsbegründung. Es bedarf im Wesentlichen nur der allgemeinen Erkenntnis, dass Rechtsanwendung in seiner grundlegendsten Form darin besteht, dass ein Lebenstatbestand unter die maßgebende Rechtsnorm subsumiert wird, so dass sich eine bestimmte Rechtsfolge ergibt (vgl Enne[X.]erus/[X.], Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 1. Halbband, 15. Aufl 1959, [X.]), sowie des Wissens, dass ein Revisionsgericht grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des [X.] gebunden ist. Von einer Überforderung eines durchschnittlichen Rechtsanwalts kann bei den [X.] des skizzierten Inhalts keine Rede sein.

d) Entgegen dem anfragenden Senat ([X.] vom [X.] - Juris Rd[X.] 24 f) überträgt der erkennende Senat durch Anwendung des unter Buchst b) des Tenors zitierten [X.] nicht die in der Rechtsprechung des [X.] entwickelten strengen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bzw an den Inhalt einer Revisionsbegründung im Falle von Verfahrensrügen auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die Revisionszulassungsgründe (§ 160a Abs 2 [X.] iVm § 160 Abs 2 [X.] 1 bis [X.] 3 [X.]) substantiiert und schlüssig darzulegen bzw zu bezeichnen (Senatsbeschlüsse vom [X.] - [X.] [X.] 1/16 B - BeckR[X.]016, 71174 Rd[X.] 8 f und vom 25.3.2014 - [X.] R 416/13 B - BeckR[X.]014, 68316 Rd[X.] 10, 13, 17; vgl auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2014, § 160a Rd[X.] 43). Durch die hohen Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde soll das Beschwerdegericht der Mühe enthoben sein, selbst die Akten auf mögliche Zulassungsgründe zu durchsuchen; die Beschwerdebegründung muss es in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des klägerischen Vortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (Senatsbeschluss vom [X.], aaO Rd[X.] 11; vgl auch [X.], aaO, § 160a Rd[X.] 44).

Soweit im Rahmen der Revision die tatsächlichen Feststellungen des [X.] angefochten werden (vgl § 163 [X.]), sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in Bezug auf diese Feststellungen zulässige Revisionsgründe vorzubringen und vollständig und schlüssig zu begründen. Dies erfordert zur Bezeichnung der Tatsachen, die den (behaupteten) Mangel ergeben, alle relevanten Verfahrensvorgänge so genau und widerspruchsfrei zu bezeichnen, dass das [X.] allein aufgrund der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, darüber zu entscheiden, ob das Urteil des [X.] auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann, dh das [X.] ohne den gerügten Verfahrensmangel ggf anders entschieden hätte (Senatsurteil vom 11.6.2003 - [X.] RJ 52/02 R - Juris Rd[X.] 13). Diese gesteigerten Anforderungen folgen aus dem Wortlaut des § 164 Abs 2 [X.] [X.] und dienen zusammen mit der sich aus § 202 [X.] iVm § 557 Abs 3 [X.] ZPO ergebenden Rügepflicht dem Zweck der Entlastung des [X.], welches andernfalls gehalten wäre, das gesamte vorhergehende Verfahren auf das Vorhandensein von Mängeln zu überprüfen ([X.] vom 23.9.1955 - 3 RJ 26/55 - [X.]E 1, 227, 231; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 164 Rd[X.] 224).

bb) Werden materiell-rechtliche [X.] erhoben, stellt das Gesetz - worauf der anfragende Senat zu Recht hinweist ([X.] vom [X.] - Juris Rd[X.] 26) - keine so hohen Anforderungen an die Begründung der Revision (vgl Senatsurteil vom 11.6.2003 - [X.] RJ 52/02 R - Juris Rd[X.] 14). Das ergibt sich bereits daraus, dass insofern allein der Rückgriff auf die im Urteil ohnehin getroffenen Feststellungen möglich und zulässig ist (§ 163 [X.]), während dies bei den tatsächlichen Grundlagen von [X.], die erst zusammengetragen werden müssen, gerade nicht in Betracht kommt. Dennoch entspricht es der ständigen Rechtsprechung bereits des [X.] und des [X.], dass auch die [X.] bei materiell-rechtlichen [X.] ungeachtet der erst im Rahmen der Begründetheit zu klärenden Frage, ob die Revisionsbegründung den Revisionsangriff auch trägt ([X.] vom [X.] - [X.] 82242 - Juris Rd[X.] 8), ua der Entlastung des [X.] und seines Berichterstatters dienen (exemplarisch [X.]Z 87, 5, 6; [X.] vom [X.] - B 3 KR 22/03 R - [X.] 2005-95 - Juris Rd[X.] 16 und Beschluss vom 28.1.2014 - [X.] R 31/13 R - Juris Rd[X.] 8 mwN). Es bedarf daher als Teil einer sorgfältigen sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfreien Begründung zur Individualisierung des [X.], aus dem sich die behauptete Rechtsverletzung herleitet ([X.] vom 23.11.2005 - [X.] RA 10/04 R - Juris Rd[X.] 11), in der [X.] selbst aus sich heraus erkennbar ua der Darlegung des im angegriffenen Urteil festgestellten Sachverhalts ([X.] Beschluss vom 17.1.1958 - [X.], 269, 270; Urteil vom [X.] - 3 RK 38/60 - [X.] [X.] 53 zu § 164 [X.] = Juris Rd[X.] 8; [X.] vom 13.10.1983 - 11 [X.] - Juris Rd[X.] 11; [X.] vom [X.] - 9 RV 1/80 - Juris Rd[X.] 15; [X.] vom [X.] - [X.] 82242 = Juris Rd[X.] 8; [X.] vom 24.11.1983 - 3 RK 7/83 - Juris Rd[X.] 8; [X.] [X.] 1500 § 164 [X.] 25 = Juris Rd[X.] 7; [X.] [X.] 1500 § 164 [X.] 29 = Juris Rd[X.] 9 f; [X.] Beschluss vom [X.] - Juris Rd[X.] 6; [X.] Beschluss vom 18.6.1990 - 9a RVs 2/90 - Juris Rd[X.] 3; [X.] Beschluss vom 30.1.1991 - 6 [X.] 17/89 - Juris Rd[X.] 7; [X.] Beschluss vom 10.4.1991 - 6 [X.] 7/90 - Juris Rd[X.] 6; [X.] [X.] 3-2500 § 106 [X.] 12 = Juris Rd[X.] 20; [X.] vom 29.8.1996 - 4 RA 105/95 - Juris Rd[X.] 12; [X.] [X.] 1500 § 164 [X.] 12 = Juris Rd[X.] 7; [X.] Beschluss vom 27.2.2008 - [X.] P 1/07 R - Juris Rd[X.] 16, stRspr; ebenso [X.] Urteil vom [X.] - IX R 9/83 - [X.]/NV 1988, 151 = Juris Rd[X.] 9; [X.] Beschluss vom 11.12.1986 - [X.]/85 - [X.]/NV 1988, 92 = Juris Rd[X.] 21 f; [X.] Urteil vom 5.10.1999 - [X.]I R 25/98 - [X.]/NV 2000, 235 = Juris Rd[X.] 14; [X.] Beschluss vom [X.] - 5 C 3/81 - [X.] 310 § 139 VwGO [X.] 61 = Juris Rd[X.] 3; [X.] Beschluss vom 6.12.1984 - 9 C 41/84 - NJW 1985, 1235 = Juris Rd[X.] 3, stRspr; [X.] Urteil vom 29.10.1997 - 5 [X.] - [X.]E 87, 41 ff = Juris Rd[X.] 14, stRspr). Nur so kann der [X.] dem Revisionsgericht "erklären", warum er nach Durcharbeitung des Prozessstoffs und der gebotenen Selbstüberprüfung seines Vorbringens in der Vorinstanz mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist ([X.] Beschluss vom 17.7.1985 - II R 122/83 - [X.]/NV 1986, 164 = Juris Rd[X.] 9).

Wie ausgeführt hat dies mit der [X.] noch nichts zu tun. Vielmehr entspricht es auch der Rechtsprechung des Senats, dass es im Rahmen der [X.] in einem Revisionsverfahren nicht darauf ankommt, ob die materielle Rüge den Revisionsangriff im Ergebnis trägt bzw die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil aus der Sicht des [X.] überzeugend oder gar schlüssig ist; dies ist allein eine Frage der Begründetheit der Revision (Senatsurteil vom 25.6.1975 - 5 [X.] 41/74 - [X.] 2600 § 54 [X.] 1 = Juris Rd[X.] 16; vgl auch [X.] Beschluss vom 30.1.1991 - 6 [X.] 17/89 - Juris Rd[X.] 7; [X.] Beschluss vom 17.12.1990 - 5 C[X.]2/90 - Juris Rd[X.] 2; [X.] Urteil vom 24.11.1980 - [X.]II ZR 208/79 - NJW 1981, 1453; [X.], [X.], Stand April 2016, § 164 Rd[X.] 27d; [X.] in [X.]/[X.], aaO, § 139 Rd[X.] 95, 102; [X.] in [X.] zur ZPO, 5. Aufl 2016, § 551 Rd[X.] 20 [X.]). Die Pflicht zur Begründung der Revision zielt nicht darauf ab, eine qualifizierte Erfolgsprognose über das Rechtsmittel in der Hauptsache zu einem Bestandteil der Sachurteilsvoraussetzungen desselben zu erheben und die [X.] gleichsam in die [X.] vorzuverlagern ([X.]e vom 24.2.2016 - [X.] R 31/14 R - Juris Rd[X.] 13 zur Veröffentlichung in [X.] 4-1500 § 164 [X.] 4 vorgesehen und vom [X.] - [X.] ÜG 12/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 4 Rd[X.] 12).

Den Beschlüssen des Senats vom [X.] ([X.] RS 5/13 R - BeckR[X.]014, 71436 Rd[X.] 12), vom [X.] ([X.] RE 14/14 R, aaO Rd[X.] 8 und [X.] RE 15/14 R - BeckR[X.]014, 73307 Rd[X.] 9), vom 5.11.2014 ([X.] RE 5/14 R - BeckR[X.]014, 74155 Rd[X.] 8) und dem Urteil vom 23.7.2015 ([X.] R 32/14 R - Juris Rd[X.] 7) kann nichts anderes entnommen werden. Der dortige Hinweis, dass die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Rahmen der Rüge der Verletzung materiellen Rechts es ermöglichen muss, das [X.] in die Lage zu versetzen, "ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehenden revisiblen Rechtsvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden sind", vermittelt nur vordergründig und bei isolierter Orientierung am Wortlaut den unzutreffenden Eindruck einer vorgezogenen Begründetheitsprüfung. Es gehört zu den Grundsätzen der allgemeinen Hermeneutik, dass in sich geschlossene Ausführungen als Einheit zu begreifen sind; dh der Inhalt eines einzelnen Satzes kann nicht losgelöst vom [X.], sondern nur aus diesem heraus bestimmt werden (vgl [X.], Gesammelte Aufsätze zu Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie und Zivilrecht, [X.], 1982, [X.]08, 217). Der maßgebende und entscheidungstragende Rechtssatz, der die Anforderungen des § 164 Abs 2 [X.] [X.] präzisiert, findet sich in den vorbezeichneten Entscheidungen jeweils vorangehend (Senatsbeschlüsse vom [X.], aaO Rd[X.] 10; vom [X.] - [X.] RE 14/14 R - aaO Rd[X.] 6; vom [X.] - [X.] RE 15/14 R - aaO Rd[X.] 6 und vom 5.11.2014, aaO Rd[X.] 7; Senatsurteil vom 23.7.2015, aaO Rd[X.] 5). Er lautet:

        

"Um anhand der Revisionsbegründung nachvollziehen zu können, ob der Revisionskläger bzw sein [X.] das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und die Rechtslage genau durchdacht hat, muss die Revision daher sowohl bei prozessualen als auch bei materiell-rechtlichen Rügen sorgfältig begründet werden".

Dieser öffnende Obersatz - zu dem alle weiteren Sätze in Beziehung zu setzen sind - macht deutlich, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die materiell-rechtliche Rüge im Revisionsverfahren nicht den gesteigerten Anforderungen einer Verfahrensrüge oder Nichtzulassungsbeschwerde genügen und die Revisionsentscheidung im Einzelnen auch nicht gleichsam vorwegnehmen muss; es ist ausreichend, dass die Begründung rechtliche Erwägungen anstellt, die das angegriffene Urteil als unrichtig, somit eine Rechtsnorm als verletzt erscheinen lassen können. Nach alldem mag allein eine zu kurz greifende, isolierte Betrachtung für die vom anfragenden Senat gezogene [X.]rung sprechen; die gebotene Kontextualisierung des streitbefangenen [X.] trägt eine solche Interpretation indes nicht.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass dieser vom anfragenden Senat unter Buchst b) des Tenors zitierte Rechtssatz auch nicht der die bezeichneten Entscheidungen allein tragende rechtliche Gesichtspunkt war. Tragend sind diejenigen Rechtsauffassungen, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfiele. Stützt sich ein konkretes Ergebnis der Entscheidung auf mehrere selbstständig tragfähige Begründungen und will der anfragende Senat nur von einer dieser Begründungen abweichen, liegt keine die Anrufung des Großen Senats des [X.] begründende Divergenz vor (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]/74 - [X.]E 123, 112, 116; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 41 Rd[X.] 29; vgl auch [X.] Beschluss vom 3.7.2012 - 2 PBvU 1/11 - [X.]E 132, 1, 4 f). So liegen die Dinge hier. Der erkennende Senat hat die Notwendigkeit der Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in den vorbezeichneten Entscheidungen durchgehend vor allem damit begründet, dass eine Revision auch bei materiell-rechtlichen [X.] sorgfältig zu begründen ist und ohne Angaben zum festgestellten Sachverhalt eine Überprüfung des vorgenommenen Subsumtionsschlusses von vornherein ausgeschlossen ist (Senatsbeschlüsse vom [X.] - [X.] RS 5/13 R - BeckR[X.]014, 71436 Rd[X.] 10 f; vom [X.] - [X.] RE 14/14 R - BeckR[X.]014, 73306 Rd[X.] 6 f; vom [X.] - [X.] RE 15/14 R - BeckR[X.]014, 73307 Rd[X.] 6, 9 und vom 5.11.2014 - [X.] RE 5/14 R - BeckR[X.]014, 74155 Rd[X.] 7 f; Senatsurteil vom 23.7.2015 - [X.] R 32/14 R - Juris Rd[X.] 5 f); zudem wurde in diesen Entscheidungen das Rechtsmittel auch deshalb als unzulässig verworfen, weil die jeweilige Revisionsbegründung auf die Gründe des angefochtenen Urteils nicht in der gebotenen Weise eingegangen ist (Senatsbeschlüsse vom [X.], aaO Rd[X.] 13 f; vom [X.] - [X.] RE 14/14 R, aaO Rd[X.] 9 ff; vom [X.] - [X.] RE 15/14 R, aaO Rd[X.] 10 ff und vom 5.11.2014, aaO Rd[X.] 9 f; Senatsurteil vom 23.7.2015, aaO Rd[X.] 8 f). Die vorerwähnten Entscheidungen des Senats wären mithin nicht anders ausgefallen, wenn die zweite vom anfragenden Senat aufgeworfene Rechtsfrage in den Gründen dieser Entscheidungen unerwähnt geblieben wäre. Ihre Niederlegung trägt diese nicht derart, dass sie jeweils ein unabdingbares Glied in der Gedankenkette des Senats darstellten (vgl [X.] vom 24.4.2014 - [X.] R 23/13 R - Juris Rd[X.] 23).

Der vorliegende Rechtsstreit zeigt nach Auffassung des 5. Senats exemplarisch, dass sich aus seiner Rechtsprechung keine unerfüllbaren Anforderungen an die Revisionsbegründung ergeben und der Zugang zur Revisionsinstanz hierdurch nicht etwa in unzumutbarer Weise erschwert wird. Der Kläger des beim [X.] anhängigen Revisionsverfahrens erfüllt diese Anforderungen mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom [X.] nach einstimmiger Auffassung der Mitglieder des 5. Senats in vollem Umfang. Käme der [X.] zu einem übereinstimmenden Ergebnis, beruhte dies entgegen der im [X.] vertretenen Auffassung nicht auf einer Abweichung von Rechtssätzen, die der 5. Senat seiner bisherigen Rechtsprechung in Übereinstimmung mit derjenigen aller obersten Gerichtshöfe des [X.] und des [X.] tragend zugrunde gelegt hat.

Der Revisionskläger trägt der Entlastungsfunktion der Revisionsbegründung für das Revisionsgericht ausreichend Rechnung, indem er insbesondere die seiner Ansicht nach durch das angegriffene Urteil verletzten revisiblen Normen des [X.]rechts angibt, als maßgeblichen Sachverhalt gerade den vom Berufungsgericht festgestellten ausdrücklich benennt und auf dieser Grundlage die Rechtsanwendung des [X.] kritisch nachvollzieht. Soweit er sich zur näheren Kennzeichnung des festgestellten Sachverhalts im Übrigen auf den "Tatbestand" des angefochtenen Urteils als Fundstelle beschränkt bzw vereinzelt Elemente des festgestellten Sachverhalts in einem spezifischen rechtlichen Kontext erwähnt, begegnet dies vorliegend keinen Bedenken. Entsprechend dem "schulmäßigen" Vorgehen des Berufungsgerichts, das seine tatsächlichen Feststellungen hinreichend klar als solche gekennzeichnet hat und begünstigt durch die einfache Struktur des zur Entscheidung stehenden [X.] konnte der [X.] auf eine ins Einzelne gehende Ermittlung im [X.] verborgener oder diesem nur mittelbar zu entnehmender Feststellungen verzichten. In derartigen Fällen bedarf es auch nach der dargestellten Rechtsprechung des 5. Senats keiner näheren Bezeichnung von Fundstellen im angegriffenen Urteil.

Meta

B 5 SF 5/16 AR

23.02.2017

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 20. Mai 2011, Az: S 61 KR 321/10, Urteil

§ 164 Abs 2 S 3 SGG, § 41 Abs 2 SGG, § 41 Abs 3 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 162 SGG, § 163 SGG, § 202 S 1 SGG, § 554 Abs 3 Nr 2 ZPO vom 05.06.1905, § 546 ZPO, § 557 Abs 3 S 2 ZPO, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 133 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.02.2017, Az. B 5 SF 5/16 AR (REWIS RS 2017, 15038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15038

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 5 SF 3/16 AR (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrageverfahren - Antwort auf die Anfrage des 12. Senats des BSG - …


B 5 SF 4/16 AR (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrageverfahren - Antwort auf die Anfrage des 12. Senats des BSG - …


B 13 R 31/13 R (Bundessozialgericht)

Revisionsverfahren - Revisionsbegründung bei einer behaupteten Unvereinbarkeit einer Vorschrift mit dem GG - richterlicher Hinweis …


B 5 RS 4/11 R (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Revisionsbegründung - Darlegung einer fehlerhaften Rechtsanwendung - Bezeichnung eines …


B 12 KR 16/14 R (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an Revisionsbegründung - Anfrage an 5. Senat des BSG wegen Festhaltung …


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.