Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.09.2012, Az. B 5 RS 4/11 R

5. Senat | REWIS RS 2012, 3364

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Revisionsbegründung - Darlegung einer fehlerhaften Rechtsanwendung - Bezeichnung eines Verfahrensmangels


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 24.2.2011 hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf Feststellung der [X.] vom 1.11.1971 bis 30.6.1990 als [X.] der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz ([X.]) sowie der in diesem [X.]raum erzielten Entgelte verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, selbst wenn man grundsätzlich einen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nach § 1 Abs 1 [X.] gemäß der Rechtsprechung des BSG bejahe, läge im Fall des [X.] weder die sachliche noch die betriebliche Voraussetzung vor. Der Kläger habe eine im Schwerpunkt ingenieurtechnische Tätigkeit bei seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Kader, Aus- und Weiterbildung nicht wahrgenommen, wenn man die Schilderung seiner konkreten Aufgaben sowie den [X.] zugrundelege. Bei seinem Beschäftigungsbetrieb VEB Kreisbetrieb für Landtechnik (KfL) S. habe es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Die Herstellung von Kartoffellagerbehältern hätten dem Gesamtbetrieb im Juni 1990 nicht mehr das Gepräge gegeben.

2

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die "persönliche" (gemeint wohl: sachliche) und die "sachliche" (gemeint wohl: betriebliche) Voraussetzung erfüllt sei. Er - der Kläger - sei nicht lediglich als Ausbilder, sondern als Ingenieur tätig gewesen. Neben 36 Produktionsarbeitern für die Herstellung von [X.] seien zahlreiche weitere Mitarbeiter im Bereich Technik, Hauptmechanik, Schweißmattenproduktion, Fuhrpark, Produktionsvorbereitung und ähnlichem tätig gewesen, sodass mehr als die Hälfte der Mitarbeiter im Betrieb als Produktionsarbeiter beteiligt gewesen seien.

3

Der Kläger beantragt sinngemäß,

        

das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2011 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2006 zurückzuweisen.

4

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2011 zurückzuweisen.

5

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

6

II. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 [X.] SGG). Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

7

Der Kläger hat sein Rechtsmittel nicht in der gesetzlichen Form begründet (§ 169 [X.] SGG). Gemäß § 164 Abs 2 [X.] SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach [X.] der Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur [X.]-1500 § 164 [X.] RdNr 9; [X.]-1500 § 164 Nr 12 [X.]2, jeweils mwN; zustimmend [X.] [X.] 1500 § 164 Nr 17 [X.]9).

8

Zwar rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 1 Abs 1 [X.] iVm § 1 Abs 1 2. DB. Er legt aber nicht in der gebotenen Weise dar, worin die Rechtsverletzung liegen soll. Hierzu wäre unter Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Darstellung erforderlich gewesen, weshalb eine revisible Rechtsvorschrift auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl BSG Beschluss vom 17.3.2003 - [X.] KR 12/02 R - Juris RdNr 14; Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 11).

9

Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl [X.] vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10; BSG Beschluss vom [X.] - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 6 und 9). Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des [X.] einzugehen (BSG Beschluss vom [X.] - Juris RdNr 10 und [X.] § 164 [X.]0 [X.]4). Dazu muss der [X.] - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewendeten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist ([X.] § 164 Nr 12 [X.]7 und [X.]0 [X.]3 f mwN; Senatsurteil vom 11.6.2003 - [X.] RJ 52/02 R - Juris RdNr 12 ff). Insbesondere bedarf es der Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird (vgl [X.] vom 11.11.1993 - 7 [X.] - Juris RdNr 15 mwN; [X.], 186, 187 f = [X.] 3-1200 § 53 Nr 4 [X.]7).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revisionsbegründung nicht ansatzweise. Sie beschränkt sich auf die unsubstantiierte Behauptung, das [X.] habe "die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des [X.] zum Versorgungssystem viel zu eingeschränkt und entgegen der Rechtsprechung des Senats beurteilt" und lässt insbesondere gänzlich unbeachtet, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung rechtlich gleichwertig auf eine Beurteilung des festgestellten Sachverhalts unter Anwendung der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung gestützt hat.

Im [X.] greift die Revision, ohne dies ausdrücklich zu benennen, letztlich die Beweiswürdigung des [X.] an. Eine zulässige Verfahrensrüge hat der Kläger insoweit nicht erhoben. Das [X.] entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; es ist in seiner Beweiswürdigung frei und lediglich an die Regeln der Logik und der Erfahrung gebunden. § 128 Abs 1 SGG ist erst verletzt, wenn die Beweiswürdigung gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt. Von einem Verstoß gegen Denkgesetze kann nur gesprochen werden, wenn der festgestellte Sachverhalt nur eine Folgerung erlaubt, jede andere nicht denkbar ist und das Gericht gerade die einzig denkbare Schlussfolgerung nicht gezogen hat. Gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt das Gericht, wenn es einen bestehenden Erfahrungssatz nicht berücksichtigt oder einen tatsächlich nicht existierenden Erfahrungssatz anwendet ([X.], 133 ff RdNr 18 = [X.] 4-3200 § 81 [X.]). Das Vorliegen derartiger Verstöße gegen die Grundsätze der freien richterlichen Beweiswürdigung muss im Einzelnen von dem Beteiligten dargelegt werden, der sich darauf beruft. Der Kläger hat indes mit seinem Vorbringen weder ein Denkgesetz noch einen Erfahrungssatz bezeichnet, gegen den das Gericht verstoßen haben soll, noch nennt er eine nicht ausreichende Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 128 Abs 1 [X.] SGG). Er setzt lediglich, wenn auch mit detailliertem Vorbringen, seine Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des [X.] bzw hält die eigene Beweiswürdigung gegenüber der vom [X.] vorgenommenen für vorzugswürdig. Dies reicht für eine formgerechte Rüge der Verletzung des Rechts der freien richterlichen Beweiswürdigung nicht aus ([X.] vom 7.12.2004 - B 1 KR 10/03 R - Juris RdNr 18; [X.]-2700 § 63 [X.] Rd[X.]4).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 5 RS 4/11 R

11.09.2012

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: RS

vorgehend SG Stendal, 20. Februar 2006, Az: S 6 RA 158/03

§ 164 Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.09.2012, Az. B 5 RS 4/11 R (REWIS RS 2012, 3364)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3364

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