Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2011, Az. II ZR 243/09

2. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9707

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT GESELLSCHAFTSFORMEN

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Gegenstand

Haftung der GbR-Gesellschafter für Gesellschaftsschulden: Minderung des Haftungsbetrages der Gesellschafter durch Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen bei quotaler Haftungsbeschränkung und Teilverzicht gegenüber einzelnen Gesellschaftern


Leitsatz

Ist der Vertrag zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrem Gläubiger dahin auszulegen, dass die Haftung der Gesellschafter für die vertraglich begründete Gesellschaftsschuld auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteil beschränkt ist (sog. quotale Haftung) und Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung nur die Schuld der Gesellschaft, nicht jedoch anteilig auch den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters mindern, ist die Haftungsquote der Gesellschafter auch dann nicht aus der Restschuld nach Abzug des Verwertungserlöses zu berechnen, wenn der Gläubiger sich in Vergleichen mit einzelnen Gesellschaftern mit einem geringeren als dem ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Haftungsbetrag begnügt hat; die Haftungsanteile der Gesellschafter im Innenverhältnis werden durch den (Teil-) Verzicht des Gläubigers gegenüber einzelnen Gesellschaftern nicht berührt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 25. Februar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage der Beklagten in Höhe von 24.444,47 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 24.444,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2002 zu zahlen.

Die Kosten der [X.] trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist [X.]er der [X.], einem geschlossenen Immobilienfonds (im Folgenden: GbR). Gegenstand des Fonds ist die Instandsetzung und Vermietung von Wohnraum auf dem gesellschaftseigenen Grundstück in B.

2

Nach § 7 Abs. 2 des dem [X.] als Anlage beigefügten [X.]svertrags haften die [X.]er mit ihrem Privatvermögen [X.] entsprechend ihrer Beteiligung am [X.]skapital. Die Beteiligung des [X.] betrug bei seinem Beitritt im Februar 1989 ursprünglich 3,18370 %. 1992 erwarb der Kläger von einem Mitgesellschafter einen weiteren Anteil, so dass er nunmehr mit 4,45718 % am Kapital der GbR beteiligt ist.

3

Die [X.]er vereinbarten, zur Führung der Geschäfte eine gemeinsam bevollmächtigte Geschäftsbesorgerin zu bestellen. Zusätzlich wurde die [X.] Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft als Treuhänderin eingesetzt, die in der [X.] die ordnungsgemäße Verwendung der [X.]smittel überwachen sollte und die für die Verwirklichung des [X.]szwecks vorgesehenen Verträge abzuschließen hatte. Die [X.]er erteilten der Treuhänderin im Treuhandvertrag jeweils Vollmacht, sie u.a. der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen.

4

Die GbR, vertreten durch die Treuhänderin, schloss nach dem Beitritt des [X.] mit der Beklagten einen Barkreditvertrag über 4.712.000 [X.] zur Fondszwischenfinanzierung. Diesen löste sie 1990 ab. 1989 nahm sie ferner zwei Annuitätendarlehen über 2.213.000 [X.] und 3.005.000 [X.] auf. Als Sicherheiten bestellte sie der Beklagten zwei Grundschulden über 2.213.000 [X.] und 3.005.000 [X.]. Die Treuhänderin unterwarf die [X.]er außerdem wegen eines ihrem jeweiligen Anteil am [X.]svermögen entsprechenden [X.] der Grundschuldbeträge der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen. Die prozentualen Beteiligungsquoten waren in den Urkunden ausgewiesen. Für den 1992 nachträglich aufgestockten [X.]santeil gab der Kläger keine weitere Unterwerfungserklärung ab. 1996 nahm die GbR bei der Beklagten einen Barkredit über 59.100 [X.] und 1999 ein Annuitätendarlehen über 2.623.889,50 [X.]; auf, das der Ablösung des Kredits über 3.005.000 [X.] diente.

5

Die Beklagte kündigte am 25. Januar 2002 alle Kredite wegen rückständiger Zins- und Tilgungsleistungen. Von den zum 31. Januar 2002 offenen Forderungen der Beklagten gegen die [X.] entfielen auf den Kläger 109.383,07 € nebst Zinsen, von denen 84.938,60 € durch die Unterwerfungserklärungen tituliert waren.

6

Die Beklagte erlöste aus der Grundschuld im Wege der Zwangsverwaltung und -versteigerung im Februar 2007 nach Abzug der Kosten 1.037.269,75 €. Die restliche Hauptforderung gegen die GbR belief sich nach Verrechnung des [X.] und Zahlungen verschiedener [X.]er - teilweise im Wege des Vergleichs - zum 23. Juli 2008 auf mindestens 193.701,16 €.

7

Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den Unterwerfungserklärungen gegen ihn für unzulässig zu erklären und hat die Beklagte auf Rückabwicklung seiner Fondsbeteiligung in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage durch das Landgericht bestätigt.

8

Die Beklagte hat widerklagend - zunächst hilfsweise für den Fall der Begründetheit der Klage, in der zweiten Instanz unbedingt - beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie den Anteil an der zum 31. Januar 2002 noch offenen Darlehensschuld zu zahlen, der dem nicht bereits durch Unterwerfungserklärung titulierten, auf die nachträglich übernommene [X.]sbeteiligung entfallenden Haftanteil des [X.] entspricht. Diesen hat sie zunächst mit 26.716,15 € angegeben. Das Berufungsgericht hat die Widerklage abgewiesen und insoweit die Revision zugelassen. Mit der Revision begehrt die Beklagte noch eine Verurteilung des [X.] in Höhe von 24.444,47 €.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der [X.] hat Erfolg.

I. Das [X.]erufungsgericht hat ausgeführt:

Der [X.] stehe grundsätzlich ein Anspruch aus [X.]er Haftung gegen den Kläger zu, da sowohl sein [X.]sbeitritt als auch die Darlehensverträge zwischen der GbR und der [X.] wirksam seien. Eine Auslegung der Verträge ergebe aber, dass die [X.]eklagte den Erlös aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks anteilig zu Gunsten des [X.] hätte berücksichtigen müssen. Dadurch reduziere sich die Haftung unter die bereits titulierten [X.]eträge aus den Vollstreckungsunterwerfungserklärungen.

II. Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

Der [X.] steht über die titulierten [X.]eträge hinaus ein Anspruch auf Rückzahlung des [X.] in der zuletzt geltend gemachten Höhe von 24.444,47 € analog § 128 HG[X.] in Verbindung mit § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] nF zu.

1. Für die Verbindlichkeiten einer [X.] haften neben dem [X.]svermögen die [X.]er analog § 128 HG[X.] grundsätzlich akzessorisch, persönlich, primär und unbeschränkt. Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der [X.] bürgerlichen Rechts in der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.], 341) hat sich an der Haftung der [X.]er für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten im Ergebnis nichts geändert; sie wurde lediglich auf eine andere dogmatische Grundlage gestellt. Während nach der früher vertretenen Doppelverpflichtungslehre die Haftung der [X.]er mit ihrem Privatvermögen dadurch begründet wurde, dass der namens der [X.] handelnde Geschäftsführer regelmäßig zugleich die [X.] und die [X.]er verpflichtete, sein Vertreterhandeln somit auch den [X.]ern zugerechnet wurde, wird sie nunmehr in Konsequenz der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der [X.] in Anlehnung an die [X.] als akzessorische Haftung der [X.]er für die Verbindlichkeiten der [X.] aus § 128 HG[X.] hergeleitet (vgl. [X.], Urteil vom 27. September 1999 - [X.], [X.]Z 142, 315; Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.], 341; Urteil vom 21. Januar 2002 - [X.], [X.]Z 150, 1, 5; Urteil vom 24. Februar 2003 - [X.], [X.]Z 154, 88; Urteil vom 7. April 2003 - [X.], [X.]Z 154, 370).

2. Die unbeschränkte persönliche Haftung des [X.] als [X.]er für die aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten der [X.] ist in den Darlehensverträgen mit der [X.] auf den seiner [X.]eteiligung am [X.]svermögen entsprechenden Anteil beschränkt worden. An der Zulässigkeit einer solchen vertraglichen Haftungsbeschränkung bestehen keine Zweifel ([X.], Urteil vom 21. Januar 2002 - [X.], [X.]Z 150, 1, 5; vgl. auch [X.] in [X.]aumbach/[X.], HG[X.], 34. Aufl., § 128 Rn. 38). Es kommt hier deshalb nicht darauf an, dass sich ein [X.]er, der - wie der Kläger - zu einer [X.] der [X.] beigetreten ist, als nach der Lehre von der Doppelverpflichtung die Haftung der [X.]er rechtsgeschäftlich vereinbart werden musste, aus Gründen des Vertrauensschutzes auch dann auf eine - für den Vertragspartner erkennbare - [X.]eschränkung der Vertretungsmacht des geschäftsführenden [X.]ers, die [X.]er nur anteilig mit ihrer Quote am [X.]svermögen für die Schulden zu verpflichten, berufen darf, wenn der Darlehensvertrag keine Haftungsbeschränkung enthält ([X.], Urteil vom 21. Januar 2002 - [X.], [X.]Z 150, 1, 5).

3. Der in den Darlehensverträgen abweichend von § 128 HG[X.] auf seine [X.]eteiligungsquote am [X.]svermögen beschränkte Haftungsanteil des [X.] für die [X.] der [X.] hat sich durch die Erlöse aus der Zwangsverwaltung und Versteigerung des Fondsgrundstücks nicht ermäßigt.

a) Zahlungen und sonstige Erlöse aus dem [X.]svermögen sind nicht kraft Gesetzes auf die Haftungsanteile der [X.]er anzurechnen.

Wie der Senat noch unter Geltung der [X.] entschieden hat, kommt im Fall einer [X.]en [X.]eschränkung der [X.]erhaftung eine Erfüllungswirkung der [X.]sleistung entsprechend der [X.]eteiligungsquote des einzelnen [X.]ers nach § 422 Abs. 1 [X.]G[X.] nicht in [X.]etracht, weil die Haftungsanteile der einzelnen [X.]er für die Darlehensschuld der [X.] nur in beschränktem Umfang ein gesamtschuldähnliches Verhältnis mit dieser bilden (Urteil vom 16. Dezember 1996 - [X.], [X.]Z 134, 224, 227 f.).

Die mit dem Übergang zur Akzessorietätstheorie geänderte dogmatische Einordnung der [X.]erhaftung führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus dem Grundsatz der Akzessorietät von [X.]sschuld und [X.]erhaftung folgt nicht, dass Leistungen aus dem [X.]svermögen auf die anteilige persönliche Haftung der [X.]er anzurechnen sind. Der Akzessorietätsgrundsatz besagt lediglich, dass der [X.]estand der [X.]sschuld auch für die persönliche Haftung der [X.]er maßgeblich ist ([X.], Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.], 341, 358). Der Kläger schuldet deshalb in analoger Anwendung von § 129 HG[X.] unabhängig von seiner Haftungsquote an dem ursprünglichen Darlehensbetrag höchstens den noch offenen [X.]etrag der Darlehensschuld, den die [X.]eklagte auch von der [X.] beanspruchen könnte. Dies steht einem Erfolg der Widerklage aber nicht entgegen, weil der mit ihr verfolgte, auf den Kläger entfallende [X.] auch unter Einbeziehung der bereits titulierten [X.]eträge die - nach Abzug der Erlöse aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Grundstücks und der Zahlungen anderer [X.]er verbleibende - Darlehensrestforderung unterschreitet.

Soweit der Senat in der genannten Entscheidung zur [X.]en [X.]erhaftung (Urteil vom 16. Dezember 1996 - [X.], [X.]Z 134, 224, 228 f.) zur Lösung der Anrechnungsproblematik eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 2 [X.]G[X.] für geboten erachtet hat, wird hieran nicht festgehalten. Nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der [X.] bürgerlichen Rechts und der rechtlichen Einordnung der [X.]erhaftung als akzessorische Haftung der [X.]er für die Verbindlichkeiten der [X.] ist für eine entsprechende Anwendung des § 366 [X.]G[X.] weder Raum noch besteht hierfür ein [X.]edürfnis (vgl. [X.], NJW 1997, 2201, 2205 f.; [X.], [X.] 2006, 707, 710; Schäfer, [X.] 2010, 241, 242). Die [X.] ist nicht befugt, durch [X.] über die zur Sicherung des [X.]sgläubigers angeordnete persönliche Haftung der [X.]er, zu verfügen und diese zu verringern, auch wenn diese auf eine Quote beschränkt worden ist ([X.], NJW 1997, 2201, 2203). Die Frage, welchen Inhalt eine abweichend von § 128 HG[X.] vereinbarte [X.]e Haftungsbeschränkung hat, ob sich die Haftungsanteile auf den Nominalbetrag des [X.] oder auf den zur [X.] der Inanspruchnahme noch offenen Darlehenssaldo beziehen, beurteilt sich - wie das [X.]erufungsgericht insoweit zutreffend ausführt - ausschließlich nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen.

Die [X.]e Haftung ist kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept. Auch wenn [X.]s- und [X.]erschuld nur in beschränktem Umfang in einem gesamtschuldähnlichen Verhältnis zueinander stehen, kann die [X.] mit ihrem Vertragspartner vereinbaren, dass jede Leistung aus dem [X.]svermögen nicht nur die [X.]sschuld, sondern anteilig auch den [X.] jedes einzelnen [X.]ers mindert. Ebenso kann sich der Darlehensgeber verpflichten, vorrangig vor den [X.]ern das [X.]svermögen in Anspruch zu nehmen und die daraus erzielten Erlöse wiederum nicht nur der [X.], sondern anteilig den [X.]ern auf ihren [X.] anzurechnen.

b) Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts lässt sich den zwischen der GbR und der [X.] geschlossenen Darlehensverträgen eine solche Haftungsbeschränkung nicht entnehmen.

aa) Das kann der Senat selbst feststellen. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] die Auslegung einer Individualvereinbarung grundsätzlich Sache des Tatrichters; sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungsgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (st.Rspr., siehe nur [X.], Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 300/02, [X.], 82, 83; Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, [X.], 1068, 1069; Urteil vom 16. März 2009 - [X.], [X.], 880 Rn. 12; [X.]eschluss vom 14. Juni 2010 - [X.], [X.], 1442 Rn. 7).

bb) Nach diesen Maßstäben ist die Auslegung des [X.]erufungsgerichts aber rechtsfehlerhaft. Sie findet im Wortlaut der Darlehensverträge keine Stütze und verstößt zudem gegen den Grundsatz der bei[X.]eitigen interessengerechten Auslegung.

(1) Die Darlehensverträge regeln zwar, dass die Haftung der [X.]er für das von der [X.] aufgenommene Darlehen auf den jeweiligen Anteil ihrer [X.]eteiligung an der [X.] beschränkt ist. Sie legen aber nicht fest, wovon sich die Quote berechnet. Allein aus dem [X.]egriff „anteilig“ oder „[X.]“ lässt sich nicht herleiten, dass eine variable, stets auf den offenen Restbetrag bezogene Haftung vereinbart werden sollte. Die persönliche Haftung der [X.]er soll den Kreditgeber nach der gesetzlichen Regelung (§ 128 HG[X.]) neben dem [X.]svermögen zusätzlich sichern, weil die [X.] kein zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes [X.] besitzt. Nach dem gesetzlichen Leitbild muss der [X.]sgläubiger das Risiko nicht tragen, dass eine zu seiner weiteren Absicherung vereinbarte dingliche Sicherheit am Grundstück der [X.] zur [X.]efriedigung seiner Forderung nicht ausreicht; vielmehr kann er sich nach seiner Wahl an alle oder an einzelne [X.]er halten. Erleichtert der Kreditgeber die Haftung der [X.]er, indem er sich abweichend von der regelmäßig eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung der [X.]er mit ihrer teilschuldnerischen Haftung bezogen auf den ausgereichten Darlehensbetrag begnügt, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres den Schluss, dass sich die in diesem Sinn beschränkte Haftung der [X.]er mit jeder Verringerung des Darlehenssaldos, hier durch den Erlös aus der Verwertung der Grundschulden, weiter verringern und der Kreditgeber über die teilschuldnerische Haftung für den ausgereichten Darlehensbetrag hinaus das Risiko der Insolvenz der [X.]er tragen soll.

(2) Für einen solchen auf eine so weitgehende Verringerung der [X.]erhaftung gerichteten Willen der vertragsschließenden Parteien ergeben sich hier aus den vertraglichen Regelungen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

In dem Schreiben vom 13. Juni 1989, in dem die [X.]eklagte die [X.] darstellt und auf das der folgende Darlehensvertrag von Juli 1989 verweist, heißt es:

Als Sicherheiten erhalten wir bzw. lassen wir uns dienen:

-          DM 3.005.000,- jederzeit fällige, sofort vollstreckbare [X.]riefgrundschuld … mit gleichzeitiger Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen der Kreditnehmerin sowie deren [X.]er – für den einzelnen [X.]er jeweils mit seinem prozentualen Anteil an der [X.] -, erstrangig für uns einzutragen auf dem Objekt …

-          DM 2.213.000,- jederzeit fällige, sofort vollstreckbare [X.] … mit gleichzeitiger Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen der Kreditnehmerin sowie deren [X.]er - für den einzelnen [X.]er jeweils mit seinem prozentualen Anteil an der [X.] -, für uns einzutragen unmittelbar im Rang nach vorgenanntem Grundpfandrecht …

Eine [X.]erliste mit Angabe der jeweiligen [X.]eteiligungsquoten und den daraus resultierenden Haftungsanteilen reichen wir nach.

Aus diesen Formulierungen lässt sich nichts dafür herleiten, dass Zahlungen aus dem [X.]svermögen anteilig die Haftung der [X.]er mindern sollten. Gleiches gilt für die [X.]estimmung auf Seite 3 des Darlehensvertrags vom 15./18. November 1999 unter der Überschrift „[X.]esicherung“, die besagt, dass

die persönliche Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen der [X.]er des Darlehensnehmers jeweils in Höhe ihres Anteils an dem Darlehensnehmer zu beurkunden ist.

Für ein solches Verständnis der [X.]en Haftung spricht auch nicht, dass die Parteien in den Darlehensverträgen und in den Vollstreckungsunterwerfungen die Haftung der [X.]er nur prozentual entsprechend ihrer [X.]eteiligung am [X.]skapital beschränkt haben und erst bei Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der jeweils zu vollstreckende [X.]etrag konkret errechnet worden ist.

(3) Dass die [X.]eklagte nach den vertraglichen Vereinbarungen das [X.]svermögen nicht vorrangig verwerten muss, wie auch das [X.]erufungsgericht noch zutreffend gesehen hat, spricht entgegen seiner Meinung gleichfalls maßgeblich dafür, dass die aus der Verwertung erzielten Erlöse den Umfang der [X.]en Haftung der [X.]er nicht berühren.

Wäre der Erlös aus der Verwertung des Grundstücks auf die Haftung der [X.]er anzurechnen, hinge die Höhe ihrer anteiligen Haftung von vornherein von dem [X.]punkt ab, zu dem sie von der [X.] in Anspruch genommen werden, wenn der Darlehensvertrag - wie hier - keine Verwertungsreihenfolge vorschreibt. Es spricht nichts dafür, dass die [X.]er den Umfang ihrer jeweiligen Haftung von vornherein solchen Zufälligkeiten unterwerfen wollten. Das vom [X.]erufungsgericht befürwortete Verständnis der [X.]en Haftung hätte zur Folge, dass dem vor Verwertung des [X.]svermögens von der Kreditgläubigerin in Anspruch genommenen [X.]er an[X.] als seinen nach diesem [X.]punkt in Haftung genommenen Mitgesellschaftern der Verwertungserlös im Außenverhältnis auch nicht anteilig zugute käme. Dem kann nicht dadurch begegnet werden, dass der Gläubiger, der mit einem Teil seiner Forderung ausfällt, nachträglich den Erlös aus der Verwertung seiner dinglichen Sicherheit unter den persönlichen Sicherungsgebern aufteilen muss (so aber [X.], [X.], 492, 497 f.; vgl. auch [X.]archewitz, [X.], 1176, 1178 f.). Diese Lösung wi[X.]pricht nicht nur dem Rechtsgedanken des § 774 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.]. Sie ist insbesondere weder mit § 128 HG[X.] noch mit den Regelungen in den Darlehensverträgen vereinbar, weil sie im Ergebnis zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen und nicht vereinbarten nachrangigen Haftung der [X.]er führt. Würde man die [X.]e Haftungsbeschränkung im Sinne der Auslegung des [X.]erufungsgerichts verstehen und wäre im Darlehensvertrag keine Verwertungsreihenfolge vereinbart, müsste ein vorsichtiger Gläubiger zuerst die [X.]er in Anspruch nehmen und erst dann das Grundstück verwerten. Dies liegt ersichtlich nicht im Interesse der [X.]er.

(4) Zu Unrecht beruft sich das [X.]erufungsgericht für seine Auslegung auf das Urteil des Senats vom 21. Januar 2002 - [X.], [X.]Z 150, 1. Der Senat hat in dieser Entscheidung hervorgehoben, dass eine fondsfinanzierende [X.]ank davon ausgehen muss, dass Anleger, die sich an einer Fondsgesellschaft beteiligen, regelmäßig nicht bereit sind, für deren Darlehensschulden in Millionenhöhe zu haften. Deshalb muss sich die [X.]ank von einem Anleger, der während der Geltung der [X.] einer solchen [X.] beigetreten ist, eine (nur) im [X.]svertrag vereinbarte Haftungsbeschränkung entgegenhalten lassen, sofern sie mit ihr rechnen musste. Darum geht es hier aber nicht. Nach den tatrichterlichen Feststellungen haftet der Kläger für die [X.] der [X.] aufgrund der in den Darlehensverträgen ausdrücklich vereinbarten Haftungsbeschränkung lediglich anteilig entsprechend seiner [X.]eteiligung am [X.]svermögen (vgl. oben II. 2.). Dass sich die [X.]e Haftung - wie das [X.]erufungsgericht meint - grundsätzlich auf den offenen Darlehenssaldo oder hier auf die nach Verwertung verbleibende Restschuld bezieht, lässt sich der angeführten Entscheidung nicht entnehmen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1996 ([X.], [X.]Z 134, 224) ein solches Verständnis der [X.]en Haftung gerade nicht gebilligt.

(5) Weder der Fondsprospekt noch der [X.]svertrag stützen die Auffassung des [X.]erufungsgerichts, dass die [X.]e Haftung regelmäßig auf die nach Verrechnung des [X.] verbleibende offene Restschuld der [X.] aus dem Darlehensvertrag zu beziehen ist.

Ob und in welchem Umfang die Haftung des [X.] als [X.]er gegenüber der gesetzlichen Haftung nach § 128 HG[X.] beschränkt wurde, richtet sich ausschließlich nach den Darlehensverträgen. Auf den Fondsprospekt und die darin enthaltenen [X.]s- und Geschäftsbesorgungsverträge kommt es für das Rechtsverhältnis der [X.] grundsätzlich nicht an (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. Juni 2007 - [X.], juris). Allerdings können vom Darlehensvertrag abweichende Aussagen des Fondsprospekts und des [X.]svertrags unter Umständen mittelbar von [X.]edeutung sein (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 2009 - [X.], [X.], 2237 Rn. 20 f.). Dies kann hier jedoch dahinstehen. Denn auch ihnen lässt sich weder eine bestimmte Reihenfolge für die Verwertung der Sicherheiten noch die Aussage entnehmen, dass die hieraus erzielten Erlöse die Haftung der [X.]er verringern.

Die Formulierung auf S. 8 des Fondsprospekts (Teil [X.]) erweckt nicht den Eindruck, dass das [X.]svermögen vorrangig haftet, sondern regelt lediglich, dass die [X.]er mit ihrem Privatvermögen „von den Gläubigern der [X.] nur [X.] entsprechend ihrer kapitalmäßigen [X.]eteiligung an der Grundstücksgesellschaft in Anspruch genommen werden können“.

Aus der [X.]eitritts- und Vollmachtserklärung auf S. 19 des Fondsprospekts, Teil [X.]:

Dem Treuhänder wird [X.] erteilt, …

die [X.]er teilschuldnerisch, jedoch maximal bis zur Höhe des anteilig übernommenen Fremdkapitals zuzüglich Damnen und Nebenkosten, für die Zahlung von Geldbeträgen des [X.] und der Zinsen und Nebenleistung der persönlichen Haftung zu unterwerfen, aus welcher die Gläubigerin sie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in Anspruch nehmen kann,

geht deutlich hervor, dass Grundstück und [X.]er gleichrangig haften.

Etwas Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 18 des [X.]svertrags, wo es heißt:

Für den etwaigen Fall, dass das [X.]svermögen zur [X.]erichtigung der [X.]sschulden nicht ausreichen sollte, sind die [X.]er zu deren Ausgleich anteilig entsprechend ihrer [X.]eteiligung am [X.]svermögen verpflichtet.

Diese [X.]estimmung bezieht sich auf die für die Liquidation der [X.] maßgebliche Regelung des § 735 [X.]G[X.] und besagt entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts nichts für die hier in Rede stehende Inanspruchnahme durch einen Gläubiger während des [X.]estehens der werbenden [X.].

c) Die Haftungsquote des [X.] ist nicht deshalb aus der nach Abzug des [X.] verbleibenden Darlehensrestschuld der [X.] zu berechnen, weil die [X.]eklagte mit einzelnen [X.]ern Vergleiche geschlossen und sich mit einem geringeren [X.] begnügt hat. Es steht dem Gläubiger frei, einzelne [X.]er, auch wenn sie teilschuldnerisch haften, nicht oder nur in geringerem Umfang in Anspruch zu nehmen. Die Innenhaftung unter den [X.]ern wird hierdurch nicht berührt. Ein etwaiger (Teil-)Verzicht des Gläubigers befreit den [X.]er im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern mangels Gesamtwirkung nicht. Soweit ein [X.]er seinen Haftungsanteil zahlt, kann er von der [X.] analog § 110 HG[X.] Ersatz verlangen. Verfügt die [X.] nicht mehr über Vermögen und hat ein [X.]er an den Gläubiger der [X.] einen höheren [X.]etrag gezahlt, als seinem Anteil an den - unter [X.]erücksichtigung des [X.]svermögens und gegebenenfalls der durch dessen Verwertung erzielten Erlöse bestehenden - Verbindlichkeiten der [X.] entspricht, kann er von seinen Mitgesellschaftern Ausgleich verlangen, soweit diese von einer Inanspruchnahme in Höhe der im Innenverhältnis auf sie entfallenden Haftungsquote befreit wurden (vgl. für die Partenreederei [X.], [X.], 1995, § 6 I 2, S. 71 f.; [X.]., NJW 1997, 2201, 2205; [X.]ote/Weipert, [X.] Handbuch des [X.]srechts, [X.]and 1, § 91 Rdn. 18; vgl. auch für den Innenausgleich bei Höchstbetragsbürgschaften [X.], Urteil vom 11. Dezember 1997 - [X.], [X.]Z 137, 292).

III. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Gegen die [X.]erechnung des auf ihn entfallenden, noch nicht titulierten [X.]s hat der Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben.

[X.]                               Reichart

                         Drescher                                  [X.]orn

Meta

II ZR 243/09

08.02.2011

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 25. Februar 2009, Az: 23 U 18/07, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 705 BGB, § 110 HGB, § 128 HGB, § 129 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2011, Az. II ZR 243/09 (REWIS RS 2011, 9707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9707

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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