Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.04.2012, Az. II ZR 152/10

2. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7284

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Gegenstand

Kapitalanlagegesellschaft: Quotale Haftung der Gesellschafter eines in Form einer GbR betriebenen geschlossenen Immobilienfonds für Darlehensschulden der GbR; Aufklärungspflichten der objektfinanzierenden Bank gegenüber den Gesellschaftern


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juni 2010 im Kostenpunkt und - mit Ausnahme des Zinsbeginns - insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist, und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das [X.] der Zivilkammer 21 des [X.] vom 23. April 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen seit 1. Mai 2007 zu zahlen sind.

Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von den Gerichtskosten der 2. Instanz tragen der Beklagte zu 1 68,7 % und der Beklagte zu 6 31,3 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der 2. Instanz tragen der Beklagte zu 1 64,7 % und der Beklagte zu 6 35,3 %; die Beklagten zu 1 und zu 6 tragen ihre außergerichtlichen Kosten  selbst.

Hinsichtlich der Kosten der 1. Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagter) ist [X.]er der D.      Grundstücksgesellschaft b.R. (im Folgenden: GbR), einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer [X.] bürgerlichen Rechts. Zweck der [X.] war die Errichtung und anschließende Verwaltung einer Wohnanlage in Ausübung eines Erbbaurechts an dem Grundstück D.     in B.    . Der Beklagte ist der GbR auf der Grundlage eines Prospekts mit einem Kapitalanteil von 3,4698 % beigetreten. Seine Beitrittserklärung wurde am 4. Oktober 1993 angenommen.

2

Zur Haftung der [X.]er heißt es im Fondsprospekt auf S. 16:

Die [X.]er haften gegenüber Gläubigern der [X.] mit dem [X.]svermögen als Gesamtschuldner. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie nur [X.] entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der [X.]. Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück - wie auch für öffentliche Lasten - insgesamt. …

In der Praxis bereitet die [X.] bürgerlichen Rechts mit unbeschränkter Anteilshaftung kein Problem; namentlich die Banken akzeptieren die Anteilshaftung. Den Darlehensverträgen ist regelmäßig eine Quotelung der anteiligen Darlehensverbindlichkeiten der [X.]er beigefügt.

3

§ 8 des [X.]svertrags lautet:

1. Die [X.]er haften gegenüber Gläubigern der [X.] mit dem [X.]svermögen als Gesamtschuldner.

2. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie den Gläubigern der [X.] nur [X.] entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der [X.], in der Höhe jedoch unbegrenzt.

4

Mit Vertrag vom 28. September/8. Oktober 1993 gewährte die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) der GbR zur Finanzierung des Objekts ein Darlehen in Höhe von 8.600.000 DM und ließ sich mit notarieller Urkunde vom 3. November 1993 eine Grundschuld in gleicher Höhe bestellen.

5

Am 25./31. Oktober 1996 vereinbarte die von der GbR beauftragte Geschäftsbesorgerin, die für die in einer Anlage genannten [X.]er der GbR auftrat und von diesen bevollmächtigt war, in Ergänzung des von den Gründungsgesellschaftern geschlossenen Darlehensvertrages, dass das [X.] zwischen der Klägerin und der GbR, bestehend aus den in der Anlage aufgeführten [X.]ern, fortgesetzt wird und die beigetretenen [X.]er („Darlehensnehmer“) gesamtschuldnerisch, aber jeweils beschränkt auf die in der beigefügten Aufstellung aufgeführten Beträge nebst Zinsen und Nebenleistungen haften. Im Übrigen sollten die Bestimmungen des Darlehensvertrages unverändert fortgelten. Der Anteil des Beklagten am [X.] ist in der dem Darlehensvertrag beigefügten Liste mit 298.400 DM (152.569,50 €) angegeben.

6

Am 7. November 1996 erklärte die Geschäftsbesorgerin im Namen der beigetretenen [X.]er in notarieller Urkunde die Übernahme der persönlichen Haftung in Höhe des [X.] von 8.600.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen, jedoch nur für die aus der Anlage zur notariellen Urkunde ersichtlichen Teilbeträge und mit der Maßgabe, dass die Gläubigerin berechtigt sein sollte, die [X.]er aus der persönlichen Haftung vor Vollstreckung in das Pfandobjekt in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig erklärte die Geschäftsbesorgerin für die [X.]er, sie wegen dieser Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen.

7

Nachdem der Kredit notleidend geworden und das Erbbaurecht unter Zwangsverwaltung gestellt worden war, schloss die Klägerin am 31. Januar/5. Februar 2007 mit der GbR eine sogenannte [X.], mit der die zum 30. September 2006 in Höhe von 5.431.619,96 € bestehende  [X.] zum 31. Dezember 2006 abgelöst werden sollte. Es wurde eine zum 30. März 2007 fällige „Ablösezahlung“ in Höhe von 2.230.000 € festgelegt, die von der GbR im Wesentlichen durch den Erlös aus dem Verkauf des [X.] bedient werden sollte. Ferner war von der GbR ein ebenfalls am 30. März 2007 fälliger „[X.]“ in Höhe von 2.350.000 € zu zahlen, der [X.] aus Beiträgen der [X.]er aufgebracht werden sollte. Außerdem wurde ein sogenannter [X.] in Höhe von 2.700.000 € vereinbart, mit dessen Zahlung die [X.]er von der persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der GbR aus dem Darlehensvertrag befreit waren, die den auf ihre Beteiligung entfallenden Anteil bis 26. Januar 2007 zahlten. Der auf den Beklagten entfallende Anteil am „[X.]“ belief sich nach einer der [X.] beigefügten Liste, in der für jeden [X.]er der Anteil am „[X.]“ und am „[X.]“ aufgeführt war, auf 81.540,30 €, der Anteil am „[X.]“ auf [X.]. Der Beklagte leistete keine Zahlung. Die nach Tilgungen der GbR aus dem Verkauf des Erbbaurechts und nach Zahlungen verschiedener [X.]er entsprechend der [X.]  noch offene Darlehensschuld der [X.] betrug zum 10. August 2007 1.010.960,28 €.

8

Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten sowie weitere [X.]er auf Zahlung des ihrer jeweiligen Beteiligungsquote an der GbR entsprechenden Anteils am Darlehensnominalbetrag (hinsichtlich des Beklagten in Höhe von 298.400 DM (152.569,50 €) - ohne Zinsen und Kosten - in Anspruch genommen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat - nach Rücknahme des Rechtsmittels durch den Beklagten zu 6 - den Beklagten zur Zahlung von 118.214,73 € nebst Zinsen aus 109.892,93 € verurteilt und die gegen ihn gerichtete Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht - beschränkt auf die Anspruchshöhe zu Gunsten der Klägerin - zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und im Wesentlichen zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).

I. Das Berufungsgericht (KG, [X.] 2010, 1265) hat ausgeführt:

Der [X.] hafte als [X.]er der GbR zwar der Klägerin für die [X.] der GbR. Bei der Bemessung seines Haftungsanteils sei jedoch nicht vom Darlehensnominalbetrag auszugehen, sondern auf die Restforderung in Höhe von 3.406.960,99 € abzustellen, die nach Abzug der von der GbR bzw. aus deren Vermögen geleisteten Zahlungen noch verbleibe. Der Wortlaut des [X.]svertrags und die Interessenlage ergäben, dass sich die Quote auf die noch offene Restforderung gegenüber der [X.] beziehe. Wie jede Vertragspartei habe die Bank das Risiko zu tragen, dass ihr Vertragspartner insolvent werde. Hingegen habe kein [X.]er, der sich zu Anlagezwecken an einer solchen [X.] beteilige, den Willen, im Außenverhältnis höher in Anspruch genommen zu werden, als er im Innenverhältnis hafte. Die zwischen der Klägerin und der GbR geschlossene „[X.]“ habe die Haftung der [X.]er nicht erweitern können. Andererseits habe sie die Haftung des [X.]n auch nicht verringert.

II. Dies hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Höhe des gegen den [X.]n bestehenden Zahlungsanspruchs zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, aber, was ausreichend ist (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 21. September 2011 - [X.], [X.], 2491 Rn. 18 m.w.N.), aus den Urteilsgründen. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung für die Zulassung der Revision zielt auf die Frage ab, ob und in welchem Umfang bei einer vereinbarten [X.]en Haftung der [X.]er für Verbindlichkeiten der [X.] Leistungen aus dem [X.]svermögen die Haftung der [X.]er mindern. Dies betrifft - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - lediglich die Höhe des eingeklagten Anspruchs. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die [X.] ist möglich, da es sich um einen rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Streitstoffs handelt ([X.], Urteil vom 8. Dezember 1998 - [X.], [X.], 500; Urteil vom 21. September 2011 - [X.], [X.], 2491 Rn. 18).

2. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der [X.] für die [X.] der GbR analog § 128 HGB i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] nF haftet und ihm gegen die Klägerin keine Schadensersatzansprüche zustehen. Dies unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Nachprüfung, weil die Zulassung der Revision, wie dargelegt, wirksam auf die [X.] beschränkt ist.

3. Der [X.] schuldet der Klägerin anteilige Rückzahlung des [X.] in der geltend gemachten Höhe. Seine [X.]e Haftung bemisst sich nach dem ursprünglichen Darlehensnominalbetrag zuzüglich Zinsen und Kosten. Die im [X.]punkt der Inanspruchnahme noch offene Darlehensschuld ist wegen des Grundsatzes der Akzessorietät zwar gleichfalls zu berücksichtigen. Sie bildet aber lediglich die Obergrenze der Haftung des [X.]n. Da diese Obergrenze nicht überschritten ist, verringern weder die von der GbR geleisteten Zahlungen noch die aus der Zwangsverwaltung des Erbbaurechts der GbR und aus seinem Verkauf erzielten Erlöse die Haftung des [X.]n.

a) Der [X.], der noch unter der Geltung der Doppelverpflichtungstheorie der [X.] beigetreten ist, haftet für die [X.] der [X.] beschränkt auf den seiner Beteiligung am [X.]svermögen entsprechenden Teilbetrag der Verbindlichkeiten. Seine persönliche Haftung als [X.]er wurde in dem [X.] zum Darlehensvertrag zwischen der GbR und der Klägerin ausdrücklich auf den entsprechenden Teilbetrag des Darlehens nebst Zinsen und Kosten beschränkt. Unabhängig davon können sich [X.]er geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der [X.] bürgerlichen Rechts, die - wie der [X.] - der [X.] zu einer [X.] beigetreten sind, als nach der Lehre von der Doppelverpflichtung die Haftung der [X.]er rechtsgeschäftlich vereinbart werden musste, was jedenfalls bei [X.] regelmäßig geschah, auch nach der Änderung der Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der [X.] bürgerlichen Rechts ([X.], Urteil vom 27. September 1999 - [X.], [X.]Z 142, 315; Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341) aus Gründen des Vertrauensschutzes für die davor geschlossenen Verträge weiterhin auf eine im [X.]svertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung unter der Voraussetzung berufen, dass die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner mindestens erkennbar war (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2002 - [X.], [X.]Z 150, 1, 5). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Prospekt und [X.]svertrag weisen deutlich auf die nur [X.]e Haftung der künftig beitretenden [X.]er hin. Dass der [X.] nur [X.] entsprechend seiner Beteiligung an der GbR haftet, wird von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt.

b) Entgegen der insoweit rechtsfehlerhaften Auffassung des [X.] verringern die von der GbR geleisteten Zahlungen und die aus ihrem Vermögen erzielten Erlöse die persönliche Haftung des [X.]n nicht. Seine [X.]e Haftung als [X.]er bemisst sich nicht nach der im [X.]punkt seiner Inanspruchnahme noch offenen Darlehensschuld, sondern nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens zuzüglich Zinsen und Kosten.

aa) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat ([X.], Urteil vom 8. Februar 2011 - [X.], [X.], 909 Rn. 26 ff.; Urteil vom 8. Februar 2011 - [X.], [X.], 914 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1657 Rn. 45; Urteil vom 21. September 2011 - [X.], [X.], 2491 Rn. 28), sind Zahlungen und sonstige Erlöse aus dem [X.]svermögen nicht kraft Gesetzes auf die Haftungsanteile anzurechnen. Aus der rechtlichen Einordnung der [X.]erhaftung als akzessorische Haftung der [X.]er für die Verbindlichkeiten der [X.] ([X.], Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 358) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Grundsatz der Akzessorietät von [X.]sschuld und [X.]erhaftung besagt lediglich, dass der Bestand der [X.]sschuld die Obergrenze für die jeweilige persönliche Haftung der [X.]er bildet. Ob und in welchem Umfang Leistungen aus dem [X.]svermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung nicht nur die Schuld der [X.], sondern auch den [X.] jedes einzelnen [X.]ers verringern, beurteilt sich ausschließlich nach dem Inhalt der die [X.]sschuld begründenden Vereinbarung.

bb) Den zwischen der GbR und der Klägerin geschlossenen Vereinbarungen lässt sich indes entgegen der Auffassung des [X.] eine Beschränkung der Haftung der [X.]er dahingehend, dass Leistungen aus dem [X.]svermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung den [X.] des [X.] haftenden [X.]ers unmittelbar verringern, nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch den [X.]svertrag der GbR heranzieht, kann der Senat die Auslegung selbständig vornehmen, da der [X.]svertrag einer Publikumsgesellschaft objektiv auszulegen ist (st.Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 19. März 2007 - [X.], [X.], 812 Rn. 18; Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.], [X.], 322 Rn. 12 m.w.N.; Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1657 Rn. 46). Gleiches gilt für den Fondsprospekt, da dieser über den Bezirk des [X.] hinaus verwendet wurde und daher ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Auslegung besteht ([X.], Urteil vom 22. März 2007 - [X.], [X.], 871 Rn. 6). Hingegen ist die Auslegung des Darlehensvertrages als Individualvereinbarung zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (st.Rspr., siehe nur [X.], Urteil vom 8. November 2004 - [X.], [X.], 82, 83; Urteil vom 7. März 2005 - [X.], [X.], 1068, 1069; Urteil vom 16. März 2009 - [X.], [X.], 880 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - [X.], [X.], 1442 Rn. 7). Solche Rechtsfehler sind hier aber gegeben. Die Auslegung des [X.] findet im Wortlaut der Vereinbarungen keine hinreichende Stütze und verstößt gegen den Grundsatz der beiderseitigen [X.]en Auslegung.

cc) Für einen Willen der vertragsschließenden Parteien, dass jede Verringerung des Darlehenssaldos unmittelbar auch die [X.]en [X.] der [X.]er vermindern soll, ergeben sich aus den darlehensvertraglichen Regelungen keine hinreichenden Anhaltspunkte. In der Ergänzung des Darlehensvertrages heißt es:

Die Darlehensnehmer haften als Gesamtschuldner, aber jeweils beschränkt auf die in der beigehefteten Aufstellung genannten [X.] nebst Zinsen und Nebenleistung. Ihre Verpflichtung zur Abgabe eines persönlichen Schuldversprechens und zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen [deswegen] beschränkt sich jeweils auf diesen Betrag nebst Zinsen und Nebenleistung, soweit es nicht ausdrücklich anders genannt ist.

Dies belegt, dass es keinen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien gab, eine variable Haftung der [X.]er zu vereinbaren. Insbesondere ergibt sich aus der 1996 vereinbarten Ergänzung des Darlehensvertrages und der ihr beigefügten Anlage, dass zu diesem [X.]punkt die dort für jeden [X.]er ausgewiesenen Haftungsbeträge vom Nominalbetrag der Darlehenssumme zuzüglich Zinsen und Kosten berechnet worden und die bis dahin geleisteten Zahlungen der GbR unberücksichtigt geblieben sind.

Auch dem ursprünglichen Darlehensvertrag vom 28. September/ 8. Oktober 1993 lässt sich ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien, den Haftungsanteil der [X.]er nach der zur [X.] ihrer Inanspruchnahme noch offenen Restforderung zu bemessen, nicht entnehmen. Dort heißt es in Ziff. 23.1 unter der Überschrift „Zahlungsmodalitäten“:

§ 366 [X.] findet keine Anwendung. … Die Bank ist berechtigt, Zahlungen nach billigem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen. Bestehen mehrere Schuldverhältnisse, kann sie bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschuldeten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind. …

Aus diesen Formulierungen lässt sich nichts dafür herleiten, dass Zahlungen aus dem [X.]svermögen anteilig die Haftung der [X.]er mindern sollen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Regelung in Ziff. 23.1, mit der sich die Bank die beliebige Verrechnung der Zahlungen vorbehält, gemäß § 9 [X.] (§ 307 Abs. 1 [X.]) unwirksam  ist, weil sie, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte, den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 1999 - [X.], [X.], 744, 745; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 366 Rn. 8). Jedenfalls schließt sie einen übereinstimmenden Willen der vertragsschließenden Parteien aus, dass Leistungen aus dem [X.]svermögen die Haftung der [X.]er ohne weiteres verringern sollten. Denn nach der beabsichtigten Regelung sollte allein die finanzierende Bank entscheiden können, worauf Zahlungen angerechnet werden. Hinzu kommt, dass die Klägerin nach dem Darlehensvertrag (Ziff. 15.2.2) nicht zu einer vorrangigen Verwertung der Fondsimmobilie verpflichtet, sondern ihr die Wahlfreiheit eingeräumt war, die [X.]er persönlich vor der Verwertung des Erbbaurechts in Anspruch zu nehmen. Dem steht die Regelung in Ziff. 15.4.2 des Darlehensvertrages nicht entgegen. Danach werden zwar „alle Zahlungen an die Bank nur auf die persönlichen Forderungen und nicht auf die Grundschuld(en), das Schuldversprechen oder die sonstigen Sicherheiten angerechnet“. Die persönliche Forderung meint hier aber die Darlehensforderung gegen die [X.], nicht die [X.]erhaftung.

Dieses Auslegungsergebnis ist [X.]. Die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der [X.]er entspricht dem Wesen der Personengesellschaft und ihren Haftungsverhältnissen, weil die [X.] kein eigenes, zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes garantiertes [X.] besitzt ([X.], Urteil vom 7. April 2003 - [X.], [X.]Z 154, 370, 373). [X.] sich der Kreditgeber abweichend von der nach dem Gesetz - oder unter Geltung der Doppelverpflichtungslehre kraft üblicher Vereinbarung - regelmäßig eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung der [X.]er mit deren teilschuldnerischen Haftung entsprechend ihrer Beteiligung am [X.]svermögen, sollen jedoch darüber hinaus Zahlungen und Erlöse aus dem [X.]svermögen die vom ursprünglichen Darlehensbetrag berechneten Haftungsbeträge der [X.]er vermindern, bedarf dies einer - hier nicht gegebenen - eindeutigen Vereinbarung (vgl. [X.], Urteil vom 8. Februar 2011 - [X.], [X.]Z 188, 233 Rn. 34; Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1657 Rn. 53; Urteil vom 27. September 2011 - [X.], [X.], 2491 Rn. 31).

Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass der [X.] bei seinem Beitritt zur [X.] nicht davon ausgehen konnte, dass Zahlungen und Erlöse aus dem [X.]svermögen seinen Haftungsanteil ohne weiteres verringern würden. Nach der zu diesem [X.]punkt geltenden Doppelverpflichtungstheorie wurde neben der Verpflichtung des Gesamthandsvermögens eine gesonderte, auf die Beteiligungsquote beschränkte Verpflichtung des Privatvermögens des einzelnen [X.]ers begründet. Der persönliche Haftungsanteil des einzelnen [X.]ers verringerte sich nur durch Zahlungen, die er an die Gläubigerin erbrachte, während Leistungen aus dem Gesamthandsvermögen auf die persönliche Verbindlichkeit des einzelnen [X.]ers nur analog § 366 [X.] angerechnet wurden ([X.], Urteil vom 16. Dezember 1996 - [X.], [X.]Z 134, 224, 228 ff.). Wurde von der [X.] keine Tilgungsbestimmung zu Gunsten des einzelnen [X.]ers getroffen und war ein Teil der [X.]er [X.], kam wegen der geringeren Sicherheit, die diese Schuldner boten, eine verhältnismäßige Tilgung der persönlichen Schuld der anderen [X.]er in der Regel nicht in Betracht.

Dadurch, dass Zahlungen und Erlöse aus dem [X.]svermögen auf die Haftungsbeträge der [X.]er nicht angerechnet werden, entsteht nicht die Gefahr, dass die [X.]er für eine Verbindlichkeit haften, obwohl die [X.]sschuld erloschen ist. Vielmehr scheidet eine doppelte Befriedigung der Gläubigerin wegen der Akzessorietät der [X.]erhaftung von vornherein aus. Erlangt die Klägerin Zahlung in Höhe der noch offenen Darlehensschuld und erlischt diese, schulden auch die [X.]er nichts mehr (§ 129 HGB).

dd) Eine abweichende Beurteilung der [X.]en Haftung des [X.]n ergibt sich weder aus dem Fondsprospekt noch aus dem [X.]svertrag.

Zwar richtet sich grundsätzlich ausschließlich nach den darlehensvertraglichen Vereinbarungen, ob und in welchem Umfang die Haftung des [X.]n als [X.]er gegenüber der gesetzlichen Haftung nach § 128 HGB beschränkt wurde. Wie oben ([X.]) ausgeführt, kann aber der [X.], der der GbR vor Änderung der Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der [X.] bürgerlichen Rechts beigetreten ist, seiner Inanspruchnahme durch die Klägerin für die vor diesem [X.]punkt begründete [X.] der GbR jedenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes eine im [X.]svertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung entgegenhalten, sofern diese für die Klägerin mindestens erkennbar war (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2002 - [X.], [X.]Z 150, 1, 5). Gleiches gilt für den Fondsprospekt.

Jedoch kann weder dem Prospekt noch dem [X.]svertrag entnommen werden, dass Zahlungen der [X.] und Erlöse aus ihrem Vermögen die jeweiligen Haftungsanteile der [X.]er verringern sollten. Zwar ist im [X.]svertrag ebenso wie im Fondsprospekt eine nur [X.]e Haftung der [X.]er vorgesehen. Allein aus dem Begriff „[X.]“ lässt sich aber regelmäßig nicht herleiten, dass mit der Übernahme dieser Beschränkung in den mit einem Kreditgeber der [X.] geschlossenen Darlehensvertrag die Haftung stets auf den offenen Restbetrag des Darlehens bezogen sein soll ([X.], Urteil vom 8. Februar 2011 - [X.], [X.]Z 188, 233 Rn. 32; Urteil vom 8. Februar 2011 - [X.], [X.], 914 Rn. 25; Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1657 Rn. 47; Urteil vom 21. September 2011 – [X.], [X.], 2491 Rn. 30). Ist vereinbart, dass die [X.]er für das von der [X.] aufgenommene Darlehen nur [X.] haften, bedeutet dies lediglich, dass ihre Haftung auf den jeweiligen Anteil ihrer Beteiligung beschränkt ist. Damit ist nicht festgelegt, von welchem Betrag sich ihre Quote berechnet.

Ob der [X.] nach dem Fondsprospekt davon ausgehen konnte, dass vorrangig das Erbbaurecht verwertet würde, kann dahinstehen. Selbst wenn die Klägerin vor Inanspruchnahme der [X.]er zur vorrangigen Verwertung des Fondsgrundstücks verpflichtet gewesen wäre, besagte dies nicht, dass der jeweilige [X.] der einzelnen [X.]er nicht nach dem ursprünglichen Darlehensbetrag, sondern nach der - um die (freiwilligen) Leistungen aus dem [X.]svermögen und um den Erlös aus der Verwertung des Erbbaurechts - verringerten, zum [X.]punkt der Inanspruchnahme noch offenen Darlehensschuld zu bemessen wäre (vgl. Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1657 Rn. 57).

c) Wie das Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei angenommen hat, hat sich der Haftungsanteil des [X.]n durch die „[X.]“ nicht verringert, weil der [X.] den auf ihn entfallenden sogenannten [X.] nicht bezahlt und damit das Angebot der Klägerin auf Ermäßigung seiner Haftung nicht angenommen hat.

Strohn                            Reichart                           Drescher

                  Born                                Sunder

Meta

II ZR 152/10

17.04.2012

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 29. Juni 2010, Az: 4 U 78/09, Urteil

§ 128 S 1 HGB, § 130 Abs 1 HGB, § 488 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.04.2012, Az. II ZR 152/10 (REWIS RS 2012, 7284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7284

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