Aktenzeichen 10 B 11/16

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:080617B10B11.16.0
RCN:
RCNFQCQ82RWSLDQEQT

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Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 08.06.2017

Anwendung des § 49a Abs. 1 VwVfG auf nachhaftende ehemalige Gesellschafter einer GbR

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