Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.07.2021, Az. 6 A 10/20

6. Senat | REWIS RS 2021, 4243

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Gegenstand

Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse gegen den Bundesnachrichtendienst über dessen Zusammenarbeit mit der Presse


Leitsatz

1. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet der auskunftspflichtigen Stelle grundsätzlich nicht, vor Erteilung oder Ablehnung der Auskunft die Betroffenen, deren private Interessen in die Abwägung mit dem Auskunftsinteresse der Presse einzustellen sind, anzuhören oder um deren Einwilligung in die Auskunftserteilung nachzusuchen.

2. Der Bundesnachrichtendienst ist befugt, Einzelgespräche als nichtöffentliche individuelle Kommunikationsform im Rahmen seiner Öffentlichkeits-, Presse- und Informationsarbeit zu führen.

3. Das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Recherche- und Redaktionsgeheimnis des einzelnen Medienvertreters und des von ihm vertretenen Mediums steht einem Auskunftsbegehren entgegen, wenn durch die Erteilung der begehrten Auskunft ein hinreichend konkreter Bezug zu den Recherchen der betroffenen Medienvertreter besteht, der die Annahme einer Gefahr der Aufdeckung der Recherche durch Dritte rechtfertigt. Dies ist der Fall, wenn die Beantwortung der gestellten Fragen gegebenenfalls in der Zusammenschau mit anderweitig vorhandenen Informationen Rückschlüsse auf die konkrete Recherchetätigkeit der betroffenen Medienvertreter zulässt.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Auskünfte zu erteilen,

- welchen Medienvertretern und welchen von ihnen vertretenen Medien der [X.] seit dem 4. Juni 2019 aus Anlass sog. Kennenlerntermine Zugang zu seiner Liegenschaft in [X.] gestattet hat (jeweils unter Angabe des Datums) und

- welche weiteren schriftlichen Informationen dem [X.] zu dem jeweiligen Termin vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Journalist und Redakteur einer Tageszeitung. Er begehrte im November 2019 von dem [X.] mittels 17 Anträgen Auskünfte über dessen Pressearbeit, insbesondere über die sog. Einzelgespräche. Er möchte mit seinem Auskunftsbegehren die Beziehungen des [X.]es zu Medienvertretern und Medien aufdecken. Das Auskunftsbegehren bezog sich auf das [X.]. Sollten für das [X.] keine Informationen vorliegen, begehrte er hilfsweise die Auskünfte für die [X.] und 2018 sowie weiter hilfsweise eine vertrauliche Auskunftserteilung.

2

Der [X.] beantwortete die mit den Anträgen gestellten Fragen nur teilweise. Der Kläger hielt an den unbeantworteten [X.] fest und ergänzte sein Auskunftsbegehren um die Anträge 18 bis 23, die neben Informationen zu den Einzelgesprächen auch die Gewährung des Zugangs für Medienvertreter zu der Liegenschaft des [X.]es in [X.] betrafen.

3

Mit seiner im August 2020 erhobenen Klage hat der Kläger seine vorprozessualen [X.] bis 8 und 13 bis 23 als Anträge 1 bis 19 einschließlich der [X.] Anträge weiterverfolgt. Während des Klageverfahrens hat der [X.] im September 2020 die [X.] bis 17 beantwortet und unter anderem mitgeteilt, dass von Januar 2019 bis einschließlich März 2020 insgesamt 44 Medienvertreter um Einzelgespräche nachgesucht haben, 51 Einzelgespräche im Zeitraum von Januar 2019 bis März 2020 geführt worden sind und wie sich die Gespräche monatsweise auf diesen Zeitraum verteilen. Daraufhin haben die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Eine Antwort zu den Anträgen 18 und 19, die sich auf die Medienvertreter beziehen, denen der [X.] Zugang zu seiner Liegenschaft in [X.] gewährt hat, hat der [X.] unter Berufung insbesondere auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Medienvertreter verweigert. Aus Anlass der Antworten hat der Kläger außergerichtlich elf zusätzliche Auskunftsanträge zu den genannten Komplexen gestellt, die der [X.] im Oktober 2020 ebenfalls überwiegend beantwortet hat. Er hat unter anderem die abstrakten Themen und die betroffenen [X.] genannt, die Gegenstand der Einzelgespräche waren, nicht aber die weiteren Fragen zu den Medienvertretern, mit denen er Einzelgespräche geführt hatte, beantwortet. Der Kläger hat die letztgenannten Fragen sodann als Anträge 20 und 21 in das Klageverfahren einbezogen. Des Weiteren hat er seinen Hilfsantrag betreffend die Auskünfte für die [X.] und 2018 zurückgenommen, nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, dass Informationen für das [X.] vorliegen.

4

Der Kläger stützt sich auf den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse und begründet seine Klage im Wesentlichen damit, dass der Schutzanspruch der an den Einzelgesprächen beteiligten Medienvertreter und Medien sein Auskunftsinteresse nicht überwiege. Er wolle nicht die Recherchen seiner Kollegen ausforschen, sondern nur den Umfang der Medienarbeit des [X.]es in seiner denkbar abstraktesten Form ermitteln. Gleiches gelte für die von dem [X.] begehrten Informationen über den Zugang von Medienvertretern zu dessen Liegenschaft in [X.]. Dementsprechend sei das Recherche- und [X.] der Medienvertreter und der von ihnen vertretenen Medien durch die begehrten Auskünfte nicht berührt. Die persönlichen Rechte der Betroffenen stünden dem Auskunftsbegehren ebenfalls nicht entgegen, da es sich ausschließlich auf deren beruflichen Bereich beziehe.

5

Der [X.] sei im Übrigen nicht befugt, Einzelgespräche mit Medienvertretern zu führen. Die Voraussetzungen zur Durchführung vertraulicher Hintergrundgespräche lägen nicht vor. Der [X.] müsse die Themen vorgeben und auch den Teilnehmerkreis sachgerecht auswählen. Da bei den auf Vertraulichkeit angelegten Informationsveranstaltungen wie den Einzelgesprächen die Öffentlichkeit ausgeschlossen sei, seien derartige Veranstaltungen mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur regierungsamtlichen Öffentlichkeitsarbeit unvereinbar. Die vertrauliche Auskunftserteilung erfülle den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse nicht, weil die Informationen nicht zur öffentlichen Meinungsbildung verwendet werden dürften. Zudem verschleiere sie aus Sicht der Öffentlichkeit den Urheber der Information. Die Einzelgespräche seien zu dokumentieren, da nur auf diese Weise deren Praxis nachgeprüft werden könne. Darüber hinaus sei zu prüfen, ob die auskunftspflichtige Stelle die von der Auskunftserteilung in ihren Interessen Betroffenen anzuhören und um deren Einwilligung in die Auskunftserteilung nachzusuchen habe. Die Anhörung diene der Ermittlung des Gewichts der entgegenstehenden Belange und - aus Sicht der Betroffenen - dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Zugleich könnten mit der Einwilligung schutzwürdige Belange beseitigt werden, die der Auskunftserteilung entgegenstünden. Zu bedenken sei allerdings, dass derartige verfahrensrechtliche Anforderungen auch zu Lasten der Effektivität des presserechtlichen Auskunftsanspruchs gingen.

6

Der Kläger beantragt zuletzt,

der Beklagten aufzugeben, ihm Auskunft darüber zu erteilen,

18. welchen Medienvertreterinnen/Medienvertreter bzw. Vertreterinnen/Vertreter welcher Medien der [X.] seit 4. Juni 2019 aus beruflichen Gründen außerhalb von ausschließlich oder überwiegend für Medienvertreter organisierte Veranstaltungen und Einzelgesprächen jeweils wann (Datum) Zugang zu seiner Liegenschaft in [X.] gestattet hat,

19. was jeweils der Anlass dafür war und welche weiteren schriftlichen Informationen dem [X.] zu dem jeweiligen Anlass bzw. Termin vorliegen,

20. wer die 44 Medienvertreter sind, die seit Anfang 2019 für ein Einzelgespräch zugelassen wurden, und welche Medien sie jeweils vertreten haben,

21. welche der Medienvertreter jeweils wann (Datum) eine solche Informationsmöglichkeit erhalten haben,

sowie hilfsweise

sämtliche Auskünfte vertraulich und nicht zur Verwendung für eine öffentliche Berichterstattung zu erteilen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie habe den Auskunftsanspruch des Klägers erfüllt. Den weiteren Auskunftsbegehren stünden schützenswerte private Interessen der Betroffenen gegenüber.

9

Der [X.] habe Medienvertretern ausschließlich aus Anlass sog. Kennenlerntermine, die von einzelnen Journalisten initiiert worden seien, Zugang zu seiner Liegenschaft in [X.] gewährt. Derartige Termine unterfielen dem Schutzbereich der Pressefreiheit, da sie der Vorbereitung der Informationsbeschaffung dienten. Auch stehe dem Auskunftsbegehren das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Journalisten entgegen.

Die Befugnis zur Führung von Einzelgesprächen ergebe sich aus dem Recht zur Öffentlichkeitsarbeit. Die Einzelgespräche beruhten auf presserechtlichen Auskunftsersuchen der jeweiligen Medienvertreter, weshalb der [X.] weder das Thema des [X.] vorgeben noch eine Auswahl von Teilnehmern vornehmen könne. Der [X.] müsse derartigen Auskunftsersuchen nachkommen, sofern keine schutzwürdigen Interessen entgegenstünden. Lediglich die Form ihrer Erfüllung - schriftlich oder mündlich bzw. im Rahmen eines [X.] - stehe in seinem Ermessen. Eine Bevorzugung einzelner Medienvertreter sei ausgeschlossen, da eine Pflicht zur Beantwortung der Auskunftsbegehren bestehe, wenn deren Voraussetzungen vorlägen. Die routinemäßige Vereinbarung der Vertraulichkeit bei Einzelgesprächen, die sich auf den Inhalt und die Umstände des Gesprächs beziehe, sei zulässig. Der Journalist erkläre sich in diesem Fall mit der Erledigung seines [X.] durch das Einzelgespräch einverstanden. Mit der Vertraulichkeitsabrede verfehlten die Journalisten nicht ihre Aufgabe, weil über die Art und Weise ihrer Recherche nur sie selbst entscheiden könnten und die vertraulich gegebenen Informationen geeignet seien, das Lagebild eines Journalisten abzurunden bzw. Anhaltspunkte für neue Recherchen zu schaffen, auch wenn keine geheim zu haltenden Informationen preisgegeben würden.

Der [X.] habe bei der Abwägung des [X.] mit entgegenstehenden Belangen den Schutz der Grundrechte der mit ihm in Kontakt tretenden Journalisten zu achten und - soweit möglich - zu gewährleisten. Hierzu zähle das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Journalisten. Für eine Weitergabe von persönlichen Daten der Journalisten bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage, die nicht in dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse liege. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen begrenze den Anspruch. Einzelgespräche wiesen nicht den gleichen Öffentlichkeitsbezug auf wie die Hintergrundgespräche mit mehreren Journalisten. Die begehrten Informationen über die Einzelgespräche unterfielen der Pressefreiheit, insbesondere dem Recherchegeheimnis der Journalisten. Die Einzelgespräche dienten dem jeweiligen Journalisten zur Beschaffung von Informationen im Rahmen seiner Recherche unter Nutzung des ihm zustehenden Auskunftsanspruchs. Eine Offenbarung seiner Person und weiterer Informationen begründe zusammen mit späteren Veröffentlichungen die Gefahr von Rückschlüssen auf konkrete Recherchethemen und -quellen. Dies treffe den Kernbereich der Pressefreiheit. Im Falle einer Stattgabe des Auskunftsbegehrens bestehe zudem die Gefahr des Missbrauchs, indem sich Journalisten über den Auskunftsanspruch Informationen über die Recherchearbeiten von Kollegen verschafften. Eine Einwilligung der betroffenen Medienvertreter in die Auskunftserteilung liege nicht vor und sei auch nicht einzuholen. Der auf vertrauliche Auskunftserteilung gerichtete Hilfsantrag sei vom Auskunftsanspruch nicht gedeckt, weil eine solche Auskunft den Zweck des Anspruchs, die Öffentlichkeit zu unterrichten, nicht erfülle.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs verwiesen.

Entscheidungsgründe

Soweit der Kläger seinen Antrag, die Beklagte hilfsweise zur Auskunft über die Jahre 2017 und 2018 zu verurteilen, wenn Informationen für das [X.] nicht vorliegen, gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gleiches hat in entsprechender Anwendung der letztgenannten Vorschrift zu geschehen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Anträge 1 bis 17 übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen ist die sich auf den Geschäftsbereich des [X.] beziehende Klage, für die das [X.] in erster und letzter Instanz gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zuständig ist und über die der Senat mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), zulässig (1.) und teilweise begründet (2.).

1. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse ist mit der Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen (stRspr, vgl. nur [X.], Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - [X.]E 166, 303 Rn. 9 m.w.N.). Der Kläger als Journalist und Redakteur kann analog § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch die Ablehnung der Auskunft zu den Anträgen 18 bis 21 in seinem verfassungsrechtlich verankerten Auskunftsanspruch verletzt zu sein. Ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist gegeben, da der Kläger das mit diesen Anträgen verfolgte Auskunftsbegehren zuvor bei der auskunftspflichtigen Stelle ohne Erfolg geltend gemacht hat (vgl. zum Kongruenzgebot: [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 - [X.] [X.] Rn. 9). Der Kläger hat vor Erhebung der Klage und ihrer Erweiterung um die Anträge 20 und 21 erfolglos um Beantwortung der jeweiligen Fragen bei dem [X.] nachgesucht.

Die mit der Einbeziehung der Anträge 20 und 21 in das Klageverfahren verbundene Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Ausführungen der Beklagten, sie erachte die [X.] als sachdienlich, aber die Anträge 20 und 21 als unbegründet, können als konkludente Einwilligung gewertet werden (zur Zulässigkeit der konkludenten Einwilligung: [X.], in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 27). Dessen ungeachtet erweist sich die Klageänderung auch als sachdienlich, da sich die beiden [X.] auf die Zusammenarbeit des [X.] mit den Medienvertretern beziehen und mit der Erweiterung der Klage um die Anträge 20 und 21 eine endgültige Beilegung des Streits zwischen den Beteiligten erreicht werden kann. Ebenfalls erfüllt sind die Voraussetzungen des § 44 VwGO, weil sich die geltend gemachten Auskunftsansprüche gegen dieselbe Beklagte richten, ihre Geltendmachung in einem tatsächlichen Zusammenhang steht und dasselbe Gericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zuständig ist.

2. Die Klage ist teilweise begründet. Anspruchsgrundlage für das Auskunftsbegehren des [X.] gegen den [X.] ist der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse (a)). Dieser Anspruch verlangt von der auskunftspflichtigen Stelle nicht, die Betroffenen, deren Interessen in die Abwägung einzustellen sind, vor der Erteilung oder der Ablehnung der Auskunft anzuhören und um deren Einwilligung in die Auskunftserteilung nachzusuchen (b)). Die Klage ist hinsichtlich der Anträge 18 und 19 begründet mit Ausnahme der in Antrag 19 enthaltenen Frage nach dem Anlass für die Zugangsgewährung; insoweit hat die Beklagte den Anspruch erfüllt und ist die Klage abzuweisen (c)). Ebenfalls abzuweisen ist die Klage hinsichtlich der mit den Anträgen 20 und 21 erfassten Auskunftsbegehren zu den Einzelgesprächen (d)).

a) Das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verleiht in seiner objektiv-institutionellen Dimension und in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung den Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber [X.]behörden, soweit auf diese die [X.] mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des [X.] keine Anwendung finden. Nur der auf diese Weise gewährleistete, prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die für die Demokratie essentielle freie Presse in den Stand, die ihr zukommende Informations- und Kontrollfunktion auch gegenüber [X.]behörden wirksam wahrzunehmen. Auf Grund dieses verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den [X.]n zurückbleiben. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf Auskunft ausschließen (stRspr, [X.], Urteile vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - [X.]E 154, 222 Rn. 13, 16 ff. und - 6 C 66.14 - [X.] 422.1 Presserecht Nr. 15 Rn. 12, 23 ff. und vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - [X.]E 166, 303 Rn. 13). So verstanden hat der Senat an seiner ursprünglichen, den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse auf das Niveau eines "Minimalstandards" beschränkenden Rechtsprechung (vgl. dazu noch: [X.], Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - [X.]E 146, 56 Rn. 29) schon seit einigen Jahren nicht mehr festgehalten.

Bei dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruch handelt es sich um ein Individualrecht der einzelnen Presseangehörigen. Zu den auskunftspflichtigen Stellen gehört der [X.]. Die von Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG umfasste Gesetzgebungskompetenz des [X.] zur Regelung der Sachmaterie "[X.]" schließt als Annex die Befugnis zur Regelung von Auskunftspflichten gegenüber der Presse ein. Damit sind Ansprüche auf Erteilung von Auskünften durch den [X.] auf Grund landespresserechtlicher Vorschriften ausgeschlossen. Da der [X.] von seiner Regelungsbefugnis bisher keinen Gebrauch gemacht hat, greift der unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG herzuleitende Auskunftsanspruch ein. Eine Bereichsausnahme zugunsten des [X.] in Entsprechung zu § 3 Nr. 8 [X.] ist de lege [X.] nicht gerechtfertigt (vgl. [X.], Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - [X.]E 166, 303 Rn. 14 f.).

Dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse können Belange entgegenstehen, die nach Maßgabe einer Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse ein schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung von Informationen begründen. Sie begrenzen diesen Auskunftsanspruch, sind von dem [X.] darzulegen und durch das Gericht grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollumfänglich zu überprüfen. Eine in diesem Rahmen gebotene Geheimhaltung wird durch das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO gewährleistet (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - [X.]E 166, 303 Rn. 16 ff. m.w.N.).

Die im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen privaten Interessen, denen bei der im Rahmen des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse gegenüber [X.]behörden durchzuführenden Abwägung Vorrang vor dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Informationsinteresse der Presse zuzubilligen ist, können sich insbesondere aus den Grundrechten Dritter ergeben. Die praktische Konkordanz zwischen den konfligierenden [X.] der Presse und der privaten Dritten, die im Anwendungsbereich der [X.] auf einfachgesetzlicher Grundlage hergestellt werden kann, muss bei Auskunftsbegehren der Presse gegenüber [X.]behörden mangels einer Regelung des [X.]gesetzgebers im einfachen Recht im Rahmen der Auslegung und Anwendung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergestellt werden. Setzt sich der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch im Rahmen der durchzuführenden Abwägung durch, ist verfassungsrechtlich determiniert, dass die Belange der Presse überwiegen. In diesem Fall erweist sich Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zugleich als hinreichende Ermächtigung für die mit der Auskunftserteilung verbundenen Eingriffe in die Grundrechte Dritter (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - [X.]E 151, 348 Rn. 41 und vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - [X.]E 166, 303 Rn. 21 f.).

Voraussetzung für die Geltendmachung des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs ist, dass die Auskunftsbegehren einen hinreichend bestimmten Bezug auf konkrete Tatsachenkomplexe erkennen lassen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - [X.]E 146, 56 Rn. 30; [X.], Beschluss vom 3. April 2019 - 15 B 1850/18 - [X.], 261 <263>). Gegenstand des Anspruchs sind diejenigen Informationen, die bei der auskunftspflichtigen Stelle vorhanden sind (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2020 - 10 C 18.19 - [X.]E 167, 319 Rn. 28; Beschlüsse vom 3. Dezember 2020 - 6 A 3.20 - DVBl 2021, 588 Rn. 11 und vom 23. März 2021 - 6 VR 1.21 - NVwZ-RR 2021, 663 Rn. 17). Vorhanden sind die Informationen nicht nur dann, wenn sie elektronisch gespeichert oder verschriftlicht in Akten oder Vorgängen enthalten sind. Zu den bei der Behörde vorhandenen Informationen gehören auch auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogene Informationen, die nicht verschriftlicht bzw. nicht aktenkundig gemacht wurden (ebenso zum Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]: [X.], Urteil vom 26. April 2021 - 10 C 1.20 - juris Rn. 25). Die Grenze des Auskunftsanspruchs ist überschritten, wenn aus dem Informationsanspruch ein [X.] wird, die Behörde also die begehrten Informationen erst beschaffen muss, weil sie nicht tatsächlich über die Informationen verfügt (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 - NVwZ 2016, 50 Rn. 15 f.; [X.], Urteile vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - [X.]E 146, 56 Rn. 32 und vom 26. April 2021 - 10 C 1.20 - juris Rn. 24 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

b) Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse gebietet der auskunftspflichtigen Stelle grundsätzlich nicht, vor Erteilung oder Ablehnung der Auskunft die Betroffenen, deren private Interessen in die Abwägung mit dem [X.] der Presse einzustellen sind, anzuhören oder um deren Einwilligung in die Auskunftserteilung nachzusuchen.

Die Anhörung der Betroffenen ist eines der der auskunftspflichtigen Stelle zur Verfügung stehenden [X.] für die Ermittlung und Gewichtung der privaten Interessen. Sie eröffnet zugleich den Betroffenen die Möglichkeit, noch vor der beabsichtigten Auskunftserteilung vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Verbindet die auskunftspflichtige Stelle darüber hinaus die Anhörung mit der Aufforderung, sich zu einer Einwilligung in die Auskunftserteilung zu äußern, trägt dies dem Interesse des Anspruchsinhabers an einer weitest möglichen Auskunftserteilung Rechnung. Denn die Einwilligung der Betroffenen könnte das Gewicht der schützenswerten Interessen in einem Maße verringern, dass sie der Auskunftserteilung nicht mehr entgegenstehen.

Allerdings ist bei der Prüfung der Notwendigkeit derartiger prozeduraler Pflichten zu berücksichtigen, dass der materielle Gehalt des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse ein besonderes Gewicht hat und diese [X.] der Presse nicht über das Verfahrensrecht ausgehöhlt oder entwertet werden darf (zu dieser Grenze einfachgesetzlicher Verfahrens- und Formvorschriften siehe nur: [X.], Beschluss vom 22. April 2021 - 2 BvR 320/20 - juris Rn. 32 m.w.N. zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse ist als Mittel der Informationsbeschaffung vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst. Ihm kommt ebenso wie den in den Pressegesetzen der Länder normierten [X.] eine besondere Bedeutung für die effektive Berichterstattung und Wahrnehmung der Aufgabe der Presse zu, da erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen die für die Demokratie essentielle freie Presse in den Stand versetzt, die ihr zukommende Informations- und Kontrollfunktion wirksam wahrzunehmen (vgl. [X.], [X.] vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 - NJW 2014, 3711 Rn. 26 und vom 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 - NJW 2015, 3708 Rn. 16; [X.], Urteile vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - [X.]E 154, 222 Rn. 17 und vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - [X.]E 166, 303 Rn. 15; [X.], in: [X.]/[X.], GG, Stand: Oktober 2020, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 275; zur Zulässigkeit der presserechtlichen Datenverarbeitung ohne Einwilligung der Betroffenen: [X.], Urteil vom 1. Februar 2011 - [X.]/09 - NJW 2011, 2285 Rn. 24 m.w.N.). Die verfassungsrechtliche Aufgabe verbietet eine verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs, die dessen Zweck vereiteln oder maßgeblich gefährden würde. Eine anhörungsbedingte Verzögerung der Auskunftserteilung birgt die Gefahr in sich, dass die Presse ihren Informations- und Kontrollauftrag mangels Aktualität im Zeitpunkt der Informationserteilung nicht mehr erfüllen kann. Eine Pflicht der auskunftspflichtigen Stellen, die Betroffenen vor der Auskunftserteilung anzuhören und um ihre Einwilligung nachzusuchen, wirkt sich hiernach nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Lasten der Effektivität der Aufgabenerfüllung der Presse aus. Dementsprechend ist eine Anhörung verfassungsrechtlich nicht geboten. Vielmehr trägt das dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch immanente Abwägungsmodell der Effektivität der Aufgabenwahrnehmung hinreichend Rechnung, indem es der auskunftspflichtigen Stelle die Aufgabe zuweist, die entgegenstehenden schützenswerten Interessen zu ermitteln und zu gewichten. Die Betroffenen sind insoweit auf den der Auskunftserteilung nachgelagerten Rechtsschutz verwiesen und können wegen der Bedeutung des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs keine Beteiligung verlangen, wie sie in § 8 [X.] für den nicht grundrechtlichen fundierten Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz in den Fällen der Betroffenheit schutzwürdiger Belange Dritter vorgesehen ist.

Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass eine Anhörung der betroffenen Medienvertreter im Auskunftsverfahren und nachfolgend ihre Einbeziehung in das gerichtliche Verfahren im Wege der Beiladung zu einer Offenlegung der persönlichen Daten führen würde, welche die Beklagte gerade für schützenswert erachtet. Dies nähme die begehrte Erteilung der Auskunft vorweg und liefe dem Abwägungsmodell zuwider.

c) Der Kläger möchte wissen, welchen Medienvertretern und welchen von ihnen vertretenen Medien der [X.] seit dem 4. Juni 2019 aus beruflichen Gründen außerhalb von ausschließlich oder überwiegend für Medienvertreter organisierten Veranstaltungen und Einzelgesprächen wann Zugang zu seiner Liegenschaft in [X.] gestattet hat (Antrag 18), aus welchem Anlass die Zugangsgewährung stattgefunden hat und welche schriftlichen Informationen dazu vorliegen (Antrag 19). Diese Auskunftsbegehren hat die Beklagte bezogen auf die Frage nach den Anlässen der Zugangsgewährung erfüllt, weshalb insoweit die Klage erfolglos ist (aa)). Demgegenüber steht dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch hinsichtlich der weiteren mit den beiden Anträgen gestellten Fragen zu (bb)).

aa) Die Beklagte hat während des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt, dass der [X.] seit dem 4. Juni 2019 Medienvertretern aus beruflichen Gründen ausschließlich aus Anlass von sog. [X.]n Zugang zu seiner Liegenschaft in [X.] gewährt hat. Mit dieser Angabe hat die Beklagte die erste Frage im Antrag 19 erfüllt. Der Auskunftsanspruch des [X.] ist nach dem Rechtsgedanken des auch im öffentlichen Recht anwendbaren § 362 Abs. 1 BGB erloschen (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 - [X.] Nr. 7 Rn. 21). Die Klage ist insoweit als unbegründet abzuweisen.

bb) Demgegenüber ist die Klage begründet, soweit der Kläger Auskunft begehrt, welchen Medienvertretern und der von ihnen vertretenen Medien der [X.] seit dem 4. Juni 2019 an welchem Tag zum Zwecke des Kennenlernens Zugang zu seiner Liegenschaft in [X.] gewährt hat und welche schriftlichen Informationen hierzu vorliegen. Die hierauf gerichteten Fragen sind hinreichend konkret; die begehrten Angaben liegen dem [X.] nach dessen Einlassung vor. Schutzwürdige öffentliche Interessen, die der Auskunftserteilung entgegenstehen, hat der [X.] nicht dargelegt. Die angeführten privaten Interessen der Medienvertreter und der von ihnen vertretenen Medien entfalten weder unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts der Pressefreiheit (1) noch am Maßstab des Persönlichkeitsrechts (2) ein die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtfertigendes Gewicht.

(1) Das Grundrecht der Pressefreiheit schließt diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne die die Presse ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen kann. Der Schutz reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. [X.], Teilurteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 u.a. - [X.]E 20, 162 <176> und Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538/06 u.a. - [X.]E 117, 244 <259>; [X.], Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - [X.]E 166, 303 Rn. 38). Die Recherche- und [X.] der Medien ist damit vom Schutzbereich erfasst, auch soweit Informationen von einer öffentlichen Stelle beschafft werden. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt jede Tätigkeit medienspezifischer Informationsbeschaffung, weil zwischen einer freien Presse und der Informationsbeschaffung ein besonders enger Funktionszusammenhang vorliegt und eine solche Vorbereitungstätigkeit erst die Grundlage für eine effektive Wahrnehmung der Aufgaben einer freien Presse in der Gesellschaft legt (vgl. ergänzend [X.], in: [X.]/[X.], GG, Stand: Oktober 2020, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 275).

Hiernach fallen die sog. [X.] in den Schutzbereich des Grundrechts der Pressefreiheit, da sie den Medienvertretern und Medien als Grundlage dienen, zukünftig Informationen von den zuständigen Ansprechpartnern des [X.] zu beschaffen. Aus Sicht des [X.] sind derartige Termine Bestandteil der Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit, zu deren Verrichtung der [X.] als öffentliche Stelle auch ohne besondere Ermächtigung im Zusammenhang mit der ihm jeweils zugewiesenen Sachaufgabe berechtigt ist (zu Letzterem [X.], Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - [X.]E 166, 303 Rn. 28 m.w.N.).

Die Herausgabe der vom Kläger begehrten Informationen, wem der [X.] wann anlässlich von sog. [X.]n Zugang zu seiner Liegenschaft in [X.] gewährt hat und welche weiteren schriftlichen Informationen der Behörde zu dem jeweiligen Termin vorliegen, stellt einen Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Pressefreiheit der Medienvertreter und der von ihnen vertretenen Medien dar. Allerdings kommt dem Schutz der Recherche- und [X.] bei der Erteilung der begehrten Auskünfte kein dem [X.] entgegenstehendes Gewicht zu. Sog. [X.] dienen der (ersten) Kontaktaufnahme mit den Mitarbeitern, respektive der Pressestelle des [X.]. Sie haben als solche keinen Bezug zu einer konkreten Recherche der Medienvertreter, weshalb mit den begehrten Informationen über die Einzelheiten der [X.] keine Gefahr der Aufdeckung konkreter Recherchen und [X.]en verbunden ist. Das Grundrecht der Pressefreiheit ist allenfalls in einem Randbereich betroffen.

(2) Ebenso wenig kann die Beklagte dem [X.] die persönliche Betroffenheit der Medienvertreter und der von ihnen vertretenen Medien erfolgreich entgegenhalten. Nach der Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts berührt die Gefahr einer künftigen Veröffentlichung persönlicher Angaben nicht das informationelle Selbstbestimmungsrecht, sondern das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. [X.], Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - [X.]E 152, 152 Rn. 90 f; siehe auch [X.], Beschluss vom 23. März 2021 - 6 VR 1.21 - NVwZ-RR 2021, 663 Rn. 20). Die von dem Kläger im Zusammenhang mit den [X.]n begehrten Informationen betreffen die einen starken Öffentlichkeitsbezug aufweisende berufliche Tätigkeit der Medienvertreter und deren gegenüber der [X.] und Privatsphäre weniger schutzwürdige Sozialsphäre (zur unterschiedlichen Weite des Persönlichkeitsschutzes: [X.], Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 5.17 - NVwZ 2019, 473 Rn. 33 m.w.N. insbesondere aus der Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts). Sie unterliegen zudem keiner Vertraulichkeitsabrede und lassen - wie zuvor dargelegt - Rückschlüsse auf konkrete Recherche- und [X.]en der Medienvertreter und Medien nicht zu. Angesichts dessen kommt dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als in die Abwägung einzustellendes privates Interesse nur ein geringeres Gewicht gegenüber dem [X.] des [X.] zu.

d) Die Klage ist in Bezug auf die Anträge 20 und 21 abzuweisen. Dies folgt nicht bereits aus der Befugnis des [X.], Einzelgespräche zu führen (unter aa)). Die Unbegründetheit der Klage ergibt sich aus dem Umstand, dass dem [X.] als privates schützenswertes Interesse das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasste Recherche- und [X.] der betroffenen Medienvertreter und der von ihnen vertretenen Medien entgegensteht (unter bb)). Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf vertrauliche Auskunft kann insoweit keinen Erfolg haben (unter cc)).

aa) Einzelgespräche zwischen Medienvertretern und dem [X.] kommen nach den unbestritten gebliebenen Einlassungen der Beklagten auf Initiative der Medienvertreter zustande, wenn diese ein solches Gespräch wünschen oder sich hiermit einverstanden erklären. Die Medienvertreter wenden sich an den [X.] und bitten um Informationen zu einem bestimmten Thema. Dazu müssen sie ihr Auskunftsersuchen, das in einem Einzelgespräch erörtert werden soll, hinreichend konkretisieren. Eine Auswahl der für ein Einzelgespräch in Betracht kommenden Medienvertreter sowie eine vertretungsweise Wahrnehmung des [X.] auf Seiten der Medienvertreter sind ausgeschlossen. Routinemäßig treffen die an einem Einzelgespräch Beteiligten eine Abrede, dass Inhalt und Umstände des Gesprächs von beiden Seiten vertraulich behandelt werden. Die Einzelgespräche werden in den für externe Besucher vorgesehenen Räumlichkeiten in der Zentrale des [X.] geführt.

Die mit dem [X.] geführten Einzelgespräche haben aus Sicht der Medienvertreter ihren Ausgangspunkt in der Geltendmachung des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs und sind als Mittel der Informationsbeschaffung vom Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst. Gleichzeitig sind die Einzelgespräche Bestandteil der Öffentlichkeits-, Presse- und Informationsarbeit des [X.], die nach der Senatsrechtsprechung auch individuelle Kommunikationsformen umfasst ([X.], Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - [X.]E 166, 303 Rn. 27 m.w.N.). Dabei bergen Einzelgespräche keine Gefahr der Verschleierung des Urhebers der Informationen in sich, weil der [X.] offen gegenüber dem um Auskunft ersuchenden Medienvertreter auftritt. Da der [X.] bei solchen Gesprächen die Informationen - wie dargelegt - nicht von sich aus zu einem von ihm festgelegten Thema an einen von ihm ausgewählten Kreis von Teilnehmern erteilt, kommen entgegen der klägerischen Auffassung die für individuelle Kommunikationsformen "im kleinen Kreis" wie den Hintergrundgesprächen geltenden Voraussetzungen nicht zum Tragen. Allerdings muss der [X.] auch bei diesem Format dem Neutralitätsgebot und dem Gebot der Sachlichkeit genügen; eine Steuerung der Medien über die Informationsweitergabe ist unzulässig (vgl. nur [X.], Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - [X.]E 166, 303 Rn. 28 m.w.N.).

Der [X.] ist nicht verpflichtet, die Umstände und den Inhalt der Einzelgespräche im Einzelnen zu dokumentieren. Verfassungsrechtlich geboten ist eine Dokumentation nur dann, wenn der Auskunftserteilung ein weitreichender Grundrechtseingriff immanent ist oder die Dokumentation zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs bzw. effektiven Durchsetzung von Grundrechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie zur verfahrensrechtlichen Absicherung von anderen [X.] erforderlich ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - [X.]E 143, 22 Rn. 20 und 33, vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 - [X.]E 149, 293 Rn. 84, vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 142/15 - [X.]E 150, 244 Rn. 157, vom 19. September 2019 - 1 BvR 2059/18, 1 BvR 1063/19 - [X.], 63 <67> und vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 - NJW 2020, 2699 Rn. 249 f.). Diese Voraussetzungen sind bei der Führung von Einzelgesprächen der Medienvertreter mit dem [X.] nicht per se erfüllt, da ein weitreichender Eingriff in Grundrechte oder eine Beeinträchtigung von anderen [X.] ausschließlich einzelfallabhängig in Betracht kommen kann, nicht aber stets mit der Erfüllung des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs einhergeht. Allerdings liegt es im eigenen Interesse des [X.], im Einzelfall die Einzelgespräche zu dokumentieren, wenn die Auskunftserteilung mit [X.] verbunden ist, um die Wahrung des Neutralitätsgebots und des Gebots der Sachlichkeit darlegen zu können.

Aus der Feststellung, dass der [X.] hiernach grundsätzlich zur Durchführung von vertraulichen Einzelgesprächen befugt ist, lässt sich indes für die Entscheidung über dem [X.] entgegenstehende schutzwürdige Interessen nichts herleiten. Hierfür kommt es ausschließlich darauf an, ob hinsichtlich der begehrten Informationen die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs erfüllt sind (vgl. [X.], Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - [X.]E 166, 303 Rn. 29).

bb) Im Rahmen der gebotenen Abwägung steht dem [X.] des [X.], dessen Bewertung grundsätzlich nicht in Betracht kommt, das ebenfalls auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beruhende und als schützenswert zu erachtende private Interesse der betroffenen Medienvertreter und Medien am Schutz ihrer Recherche- und [X.] entgegen, sodass dem Kläger der mit den Anträgen 20 und 21 geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zusteht.

Wie bereits dargelegt, schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG jede Tätigkeit medienspezifischer Informationsbeschaffung. Hierzu gehört die Erteilung von Informationen durch die öffentlichen Stellen auch dann, wenn - wie bei den Einzelgesprächen - die begehrte Auskunft nur vertraulich übermittelt wird. Auch diese Form der Informationserteilung genießt den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, denn ihre Bedeutung ist für die Informationsbeschaffung nicht zu unterschätzen. Die Presse und die Medien sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Erteilung von Auskünften durch öffentliche Stellen angewiesen. Diese Form der Informationsbeschaffung kann das einzige zur Verfügung stehende Mittel der Recherchearbeit sein, wenn private Informanten oder andere Mittel der verdeckten Recherche nicht zur Verfügung stehen (vgl. [X.], [X.] Journalismus aus verfassungsrechtlicher Sicht, 2010, [X.]). Die begehrte Auskunftserteilung über die Umstände einer solchen Informationsbeschaffung greift daher in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein.

Maßstab für die Gewichtung des Schutzes der Recherche- und [X.] ist, ob im Falle der Beantwortung der mit den Anträgen gestellten Fragen ein hinreichend konkreter Bezug zu den Recherchen der betroffenen Medienvertreter besteht, der die Annahme einer Gefahr der Aufdeckung der Recherche durch Dritte rechtfertigt. Dies ist der Fall, wenn die Beantwortung der vom Kläger gestellten Fragen gegebenenfalls in der Zusammenschau mit anderweitig vorhandenen Informationen Rückschlüsse auf die konkrete Recherchetätigkeit der betroffenen Medienvertreter zulässt. Liegen diese Voraussetzungen vor, entfaltet das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Recherche- und [X.] der betroffenen Medienvertreter und Medien im Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Interessen ein solches Gewicht, dass das ebenfalls auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beruhende [X.] das Interesse am Schutz der Recherche- und Redaktionsarbeit nicht überwiegt. So verhält es sich hier.

Wenn die mit dem Antrag 20 begehrte Auskunft erteilt wird, wer die 44 Medienvertreter und die von ihnen vertretenen Medien gewesen sind, die zwischen Januar 2019 und März 2020 ein Einzelgespräch mit dem [X.] geführt haben, besteht die Gefahr, dass Dritte Rückschlüsse auf die konkrete Recherchetätigkeit des einzelnen betroffenen [X.] und die konkrete Redaktionsarbeit des vertretenen Mediums ziehen. Mit dem Namen des [X.] bzw. des Mediums wird bereits der Gegenstand der Recherchetätigkeit konkretisiert und individualisiert. Diese Informationen können mit den bisherigen Veröffentlichungen des [X.] und des vertretenen Mediums über nachrichtendienstliche Aufgabenbereiche verknüpft werden. Aus diesen Informationen können sich im Rahmen einer Zusammenschau mit den vom [X.] vorab benannten abstrakten Themen und betroffenen [X.], die Gegenstand der Einzelgespräche gewesen sind, und dem eingeschränkten Zeitraum, in dem die streitgegenständlichen Einzelgespräche geführt worden sind, hinreichend konkrete Anhaltspunkte ergeben, die wiederum auf den Inhalt des geführten [X.] und damit die konkrete Recherchetätigkeit des betroffenen Journalisten oder [X.] schließen lassen. In Anknüpfung hieran verstärkt die Nennung des Datums, an dem das Einzelgespräch geführt worden ist, die Gefahr der Offenlegung der jeweiligen konkreten Recherche- und [X.], sodass auch dem mit dem Antrag 21 verfolgten Auskunftsbegehren nicht stattzugeben ist.

cc) Der für die Anträge 20 und 21 hilfsweise gestellte Antrag, die Auskunft vertraulich und nicht zur Verwendung für eine öffentliche Berichterstattung mit Quellenangabe zu erhalten, ist ebenfalls unbegründet. Die Abrede einer in diesem Sinne verminderten Verwertbarkeit der Information reicht für den Schutz des privaten Interesses Dritter an der Wahrung des Recherche- und [X.]ses nicht aus. Der Beklagten kann nicht angesonnen werden, den Schutz dieses Geheimnisses in die Hand des [X.] zu geben (vgl. ebenso bei schützenswerten öffentlichen Interessen: [X.], Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - [X.]E 166, 303 Rn. 24).

3. Der Kläger und die Beklagte haben die Kosten je zur Hälfte zu tragen. Die Entscheidung beruht, soweit der Senat über die Klage in der Sache entschieden hat, auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage mit der Kostenfolge zu Lasten des [X.] auf § 155 Abs. 2 VwGO und in Bezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil, für den die Beklagte die Kosten zu tragen hat, auf § 161 Abs. 2 VwGO. Nach der letztgenannten Vorschrift ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden und sind insoweit die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da die Leistungsklage bezogen auf die Anträge 1 bis 17 voraussichtlich zulässig und begründet gewesen wäre. Die Beklagte hat während des Klageverfahrens die bereits vorprozessual geltend gemachten Auskunftsbegehren beantwortet.

Meta

6 A 10/20

08.07.2021

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 73 Abs 1 Nr 1 GG, § 8 IFG, § 44 VwGO, § 50 Abs 1 Nr 4 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.07.2021, Az. 6 A 10/20 (REWIS RS 2021, 4243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4243

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