Bundessozialgericht, Urteil vom 20.07.2011, Az. B 13 R 40/10 R

13. Senat | REWIS RS 2011, 4568

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Begrenzung der Entgeltpunkte - rückwirkende Rechtsänderung - Europarecht - Verfassungsmäßigkeit


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des [X.] vom 2. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer [X.] im Zugunstenverfahren.

2

Die 1937 in der [X.] geborene Klägerin war mit dem im selben Jahr geborenen und am 26.6.1984 dort verstorbenen [X.] (nachfolgend: [X.]) verheiratet. Sie übersiedelte am 11.9.1996 nach [X.] und ist als Spätaussiedlerin anerkannt.

3

Die [X.] ([X.]; jetzt [X.]) bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom [X.] ab 12.9.1996 große [X.] in Höhe von zunächst monatlich 700,05 DM. Bei der Rentenberechnung wurden 68 Monate Ersatzzeiten wegen Internierung/Verschleppung des [X.] mit insgesamt 4,2500 Entgeltpunkten ([X.]) berücksichtigt (Anlage [X.] zum [X.] vom [X.]). Insgesamt ergaben sich 31,4765 [X.], die sämtlich auf anrechenbaren Zeiten nach dem Fremdrentengesetz ([X.]) beruhten. Die Beklagte begrenzte unter Hinweis auf die Regelung in § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes ([X.]) vom 25.9.1996 ([X.] 1461; im Folgenden aF) die berücksichtigungsfähigen [X.] auf 25.

4

Mit Bescheid vom 14.5.1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1.12.1997 Altersrente für Frauen, der 25 [X.] nach dem [X.] sowie weitere 0,2404 [X.] aus den seit Zuzug nach [X.] zurückgelegten Zeiten zugrunde lagen. Die laufende Zahlung der Altersrente wurde zum 1.7.1998 aufgenommen; zum gleichen Zeitpunkt wurde die Zahlung der [X.] eingestellt; zudem wurde der Nachzahlungsbetrag der Altersrente (Dezember 1997 bis Juni 1998) mit der in diesem Zeitraum bereits gezahlten [X.] verrechnet. Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 24.6.1998 die Klägerin zu der gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] beabsichtigten Einstellung der [X.] und Verrechnung mit der Altersrente an, nahm dann aber mit Bescheid vom [X.] auf der Grundlage von § 44 [X.] den Bescheid über die Gewährung der [X.] rückwirkend (Bescheid vom [X.]) ab 1.12.1997 zurück. Demnach sei die Bewilligung der [X.] nicht begünstigend, da die Klägerin ohne diese eine höhere "Versicherungsrente" erhalte. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

5

Im Oktober 2001 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des 4. Senats des [X.] ([X.], 288 = [X.]-5050 § 22b [X.]) eine Neufestsetzung der [X.]. Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 26.3.2003).

6

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.2.2005). Das L[X.]-Brandenburg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Beschluss vom [X.]). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom [X.], denn die Voraussetzungen des § 44 [X.] seien nicht gegeben. Dabei könne offen bleiben, ob die Beklagte bei Erlass des Bescheids vom [X.] die Vorschrift des § 22b Abs 1 Satz 1 und 3 [X.] aF zutreffend angewandt habe. Selbst wenn die Begrenzung auf 25 [X.] im Fall des Zusammentreffens einer Rente aus eigener Versicherung mit einer Hinterbliebenenrente nach den damals maßgeblichen Vorschriften unrichtig gewesen sein sollte, habe die Klägerin dennoch keinen Rücknahmeanspruch, weil ihr keine Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden seien. Letzteres bestimme sich nach der materiellen Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung, sodass hier § 22b Abs 1 Satz 1 in der rückwirkend zum [X.] in [X.] gesetzten Fassung des [X.] ([X.]) vom 21.7.2004 ([X.] 1791; im Folgenden [X.] nF) maßgeblich sei. Die Anwendung dieser Neufassung verstoße ungeachtet der durch sie bewirkten echten Rückwirkung ausnahmsweise nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da sich bis zum Gesetzesbeschluss des [X.] über das [X.] am 11.3.2004 kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Nichteinbeziehung von Hinterbliebenenrenten in die Begrenzung der [X.] gemäß § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] habe bilden können.

7

Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des "§ 44 [X.] iVm § 20b Abs 1 Satz 1 [X.] aF" sowie des Rechtsstaatsprinzips und des Art 3 GG. Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom [X.] sei im Zeitpunkt seines Erlasses offensichtlich rechtswidrig gewesen, weil damals kein Grund dafür ersichtlich gewesen sei, dass die bewilligte Rente hätte zurückgenommen oder anderweitig aufgehoben oder widerrufen werden könne; dies hätten die Vorinstanzen verkannt. Die Rechtsmeinung des [X.], eine unrichtige Rechtsanwendung allein begründe noch keinen Rücknahmeanspruch, sei unhaltbar. Zumindest hätte die Beklagte Ermessen ausüben müssen; im Übrigen habe voller Vertrauensschutz und auch § 300 [X.] in der damaligen Fassung gegolten. Die Problematik einer rückwirkenden Änderung des § 22b [X.] berühre das vorliegende Verfahren unter keinem Gesichtspunkt. Entscheidend sei vielmehr, dass der Rücknahmebescheid "eine Anrechnung bzw Verrechnung der Entgeltpunkte nach Erlass rechtsbeständiger Bescheide" getroffen und gegen § 300 [X.] verstoßen habe.

8

Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des [X.] vom 2. März 2006, das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2005 und den Bescheid vom 21. August 2002 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Rücknahmebescheid vom 2. September 1998 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom [X.] im Hinblick auf seine [X.] nach Art 100 Abs 1 GG vom 29.8.2006 ([X.] RJ 47/04 R) das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung von § 114 Abs 2 Satz 1 SGG ausgesetzt und mit Beschluss vom 21.4.2011 aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des [X.] vom [X.] ([X.]E 126, 369 = [X.] 4-5050 § 22b [X.]) die Aussetzung aufgehoben.

Die Klägerin hält auch nach der Entscheidung des [X.] an ihrem Begehren fest, vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Sie gehe davon aus, dass die Beklagte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] die bestandskräftig festgestellte [X.] anerkenne und weiter zahle, denn aufgrund der Bestandskraft sei diese in den Schutz nach Art 14 GG gefallen bzw zumindest zu einem Vertrauenstatbestand herangewachsen. Im Übrigen habe sie - die Klägerin - aufgrund der rechtswidrigen Rücknahme des [X.] einen Herstellungsanspruch. Auch nach der alten Regelung sei nach der Rechtsprechung des [X.] davon auszugehen, dass eine "Verrechnung" von [X.] nicht stattfinde. Durch Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] sei aufzuklären, welche Zeiten "[X.]-Zeiten" seien und welche nicht. Die in der [X.] enthaltenen Ersatzzeiten begründeten zumindest teilweise den Rentenanspruch und seien deshalb voll anzuerkennen. Schließlich sei die Rechtsauffassung des [X.] zum Vertrauensschutz realitätsfern und verletze das Rechtsstaatsprinzip. Das [X.] habe außerdem zu einem völlig anderen Sachverhalt als dem hier vorliegenden entschieden. Im Übrigen sei von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes auszugehen, weil die Klägerin unter Verstoß gegen Art 3 GG nur deshalb diskriminiert und von der Zahlung der [X.] ausgeschlossen werde, weil sie aufgrund ihres Vertreibungsschicksals nicht vor dem Stichtag in das [X.] heimgekehrt sei. Die Stichtagsregelung sei verfassungswidrig, weil sie die Rechte des noch verbliebenen [X.] willkürlich ausschlösse. Weiterer Klärungsbedarf bestehe auch hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art 14 GG und der [X.] ([X.]). Im Hinblick darauf sei eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) einzuholen; dieses Gericht müsse klären, ob § 22b [X.] mit den Vorschriften der [X.] und mit der [X.] ([X.]), die im Zusatzprotokoll 1 Art 1 das Eigentum schütze und von einem anderen Eigentumsbegriff ausgehe, vereinbar sei.

Die Beklagte trägt vor, für sie sei das Vorbringen der Klägerin nicht nachvollziehbar. Aus den bei der ursprünglichen Bewilligung anerkannten Ersatzzeiten ergebe sich keine zahlbare [X.]; da neben den [X.]-Zeiten keine weiteren Beitragszeiten in der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung vorlägen, erhielten die Ersatzzeiten bei Ausklammerung der [X.]-Zeiten den Gesamtleistungswert "Null". Wenn die Klägerin erneut die Verfassungsmäßigkeit der Begrenzungsregelung in § 22b Abs 1 [X.] in Frage stelle, sei darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des [X.] und des BSG die Vorschriften anzuwenden seien, die der Aussiedler bei seinem Zuzug nach [X.] vorfinde; dies sei bei der im September 1996 zugezogenen Klägerin § 22b Abs 1 [X.]. [X.] sei die Behauptung der Klägerin, ihr bereits im Herkunftsland verstorbener Ehemann sei selbst [X.]-Berechtigter gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid der [X.]n vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.], mit dem sie die von der Klägerin erstrebte Rücknahme des Bescheids vom [X.] über die Aufhebung der Bewilligung von [X.] ab 1.12.1997 (Zeitpunkt des Bezugs der Altersrente) abgelehnt hat, ist rechtmäßig. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe der eigenen Altersrente der Klägerin; diese ist unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Hinterbliebenenrente.

Der geltend gemachte [X.] richtet sich nach § 44 [X.]. Nach dessen Abs 1 Satz 1 ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Wird die Rücknahme eines bestandskräftig gewordenen (belastenden) Bescheids über die Aufhebung einer Rentenbewilligung begehrt, kommt es primär darauf an, ob der Aufhebungsbescheid fehlerhaft war, weil nach materiellem Rentenrecht ein Anspruch auf die entzogene Rentenleistung besteht. Die [X.] hat die Bewilligung der [X.] zu Recht aufgehoben, weil der Klägerin kein materieller Anspruch auf Auszahlung der großen [X.] zustand (dazu unter 1.). Damit verstieß sie weder gegen Bundesrecht (dazu unter 2.) noch gegen Verfassungsrecht (dazu unter 3. und 4.). Aus dem Vortrag der Klägerin zur Entscheidung des [X.] vom [X.] ([X.]E 126, 369 = [X.] 4-5050 § 22b [X.]) ergibt sich keine für sie günstigere Rechtsfolge (dazu unter 5.). Der Aufhebungsbescheid vom [X.] ist schließlich auch in Übereinstimmung mit dem [X.] ergangen (dazu unter 6.).

1. Selbst wenn die [X.] das bei Erlass des [X.] vom [X.] geltende Recht fehlerhaft angewandt hätte, würde dies keinen [X.] der Klägerin begründen. Denn maßgeblich ist insoweit das im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltende Recht, soweit es auch den Zeitpunkt des [X.] umfasst. Hat sich das Recht während des anhängigen Rechtsstreits rückwirkend geändert, so ist das neue Recht auch im Revisionsverfahren zu beachten (stRspr; vgl [X.] vom 21.6.2005 - [X.], 29 = [X.] 4-5050 § 22b [X.], Rd[X.] 8; vom 5.10.2005 - [X.] RJ 57/03 R - Juris Rd[X.]4; [X.] vom 25.1.2011 - [X.] R 46/10 R - Juris Rd[X.]0; [X.] R 47/10 R - Juris Rd[X.]2; jeweils mwN).

Das ist hier der Fall. § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] aF ist während des anhängigen (Klage-)Verfahrens zunächst mit Art 9 [X.] iVm Art 15 Abs 3 [X.] rückwirkend zum [X.] durch eine Neufassung (§ 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF) ersetzt worden, wonach für anrechenbare Zeiten nach dem [X.] für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 EP der [X.] und der Angestellten (ab 1.1.2005: der allgemeinen Rentenversicherung) zugrunde gelegt werden. Bereits zuvor hatte Art 12 [X.] des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 ([X.]) ebenfalls mit (Rück-)Wirkung zum [X.] § 22b Abs 1 Satz 3 [X.] angefügt, wonach EP aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen sind.

Danach gilt hier Folgendes: Die EP aus der Altersrente der Klägerin sind vorrangig zu berücksichtigen. Denn der Rentenartfaktor der persönlichen EP bei dieser Rentenart (§ 35 [X.]) ist mit 1,0 höher (§ 67 [X.] [X.]) als der Rentenartfaktor bei der großen [X.] nach Ablauf des sog [X.] für persönliche EP in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß § 67 [X.] 6 [X.] in Höhe von 0,6 (ab 1.1.2002: 0,55). Da aber bei der Altersrente bereits 25 EP für anrechenbare Zeiten nach dem [X.] zu berücksichtigen waren, war damit schon die Höchstzahl an EP erreicht, die § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF für ein Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes zulässt. Folglich war für die große [X.] kein (zahlbarer) "Monatsbetrag der Rente" (§ 64 [X.]) festzustellen. Im Ergebnis ist die Klägerin damit lediglich Inhaberin eines "leeren Rechts" auf [X.] und bleibt auf die Rente aus eigener Versicherung beschränkt (vgl [X.] vom 25.1.2011 - [X.] R 47/10 R - Juris Rd[X.]3).

2. Übergangsregelungen waren zur Umsetzung der Neufassung des § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nicht erforderlich (Senatsbeschlüsse vom [X.] RJ 47/04 R - Juris Rd[X.]7-51; [X.] RJ 8/05 R - Juris Rd[X.]0-54; [X.] R 7/06 R - Juris Rd[X.]1-54). Aus Sicht des Gesetzgebers bestand hierfür von vornherein auch kein Bedarf, denn die zu § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] aF ergangenen Verwaltungsakte der Rentenversicherungsträger entsprachen regelmäßig bereits - wie auch hier - der Neufassung dieser Vorschrift, weil sich die Träger der Rechtsprechung des 4. Senats des [X.] ([X.], 288 = [X.] 3-5050 § 22b [X.]), des 8. Senats des [X.] ([X.], 85 = [X.] 4-5050 § 22b [X.]) und vom 21.6.2005 ([X.] 4-1300 § 44 [X.]) sowie des erkennenden Senats vom 11.3.2004 ([X.] [X.], 248 = [X.] 4-5050 § 22b [X.]) nicht angeschlossen hatten; nach dieser Rechtsprechung sollte die Begrenzung auf insgesamt 25 EP in § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] aF keine Anwendung finden, wenn ein Begünstigter neben einem Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte. Für die Ausnahme, dass im Einzelfall (aufgrund welcher Umstände auch immer) ein bindender begünstigender Verwaltungsakt (über die Zahlung von Hinterbliebenenrente) ergangen war, verwies die Begründung zum Gesetzentwurf auf die vertrauensschützenden Regelungen des [X.] (vgl BT-Drucks 15/2149 [X.] zu Art 3 Abs 3 des Entwurfs).

Die Klägerin kann sich nicht auf die Regelung des § 300 Abs 2 [X.] berufen, wonach [X.] durch Neuregelungen innerhalb des [X.] ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Aufhebung geltend gemacht worden ist. Hieraus kann sie nicht herleiten, dass ihr Anspruch auf [X.] weiterhin nach § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] aF zu beurteilen sei, weil sie diesen bereits vor Verkündung des [X.] geltend gemacht habe. Dies gilt schon deshalb, weil "Aufhebung" iS von § 300 Abs 2 [X.] den - auch rückwirkenden - Zeitpunkt des Außerkrafttretens der alten und des Inkrafttretens der neuen Vorschrift meint, hier also, nach Art 15 Abs 3 [X.], den [X.] (vgl Senatsurteil vom 19.5.2004 - [X.], 15 = [X.] 4-5050 § 22b [X.], Rd[X.]9; [X.] vom 21.6.2005 - [X.], 29 = [X.] 4-5050 § 22b [X.], Rd[X.]0; Senatsbeschlüsse vom [X.] RJ 47/04 R - Juris Rd[X.]2; [X.] RJ 8/05 R - Juris Rd[X.]5; [X.] R 7/06 R - Juris Rd[X.]5; [X.] vom 25.1.2011 - [X.] R 46/10 R - Juris Rd[X.]2; [X.] R 47/10 R - Juris Rd[X.]4; jeweils mwN). Die Klägerin hatte aber am [X.] (noch) keinen Anspruch auf [X.]. Ihr [X.]nanspruch ist dem Grunde nach erst mit ihrem Zuzug im September 1996 entstanden (vgl Senatsurteil vom 19.5.2004 - [X.], 15 = [X.] 4-5050 § 22b [X.], Rd[X.]8).

Nichts anderes ergibt sich aus Art 6 § 4 Abs 4a des [X.] ([X.]) (vgl [X.] vom 25.1.2011 - [X.] R 46/10 R - Juris Rd[X.]4; [X.] R 47/10 R - Juris Rd[X.]6), der seit dem 1.1.2001 in [X.] ist und speziell für das [X.] - im Wesentlichen wortgleich mit § 300 Abs 3 [X.] - das Folgende regelt: Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen EP neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des [X.] maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs 2a [X.] nichts anderes bestimmt. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, da vor Inkrafttreten des anzuwendenden Rechts am [X.] weder eine derartige Rente an die Klägerin geleistet wurde noch aus diesem Grund EP "neu" zu ermitteln waren.

3. Art 15 Abs 3 [X.], der § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF rückwirkend zum [X.] in [X.] gesetzt hat, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Dies hat das [X.] mit Beschluss vom [X.] ([X.]E 126, 369, 388 f = [X.] 4-5050 § 22b [X.] Rd[X.] 63) auf die [X.] des erkennenden Senats vom 29.8.2006 ([X.] RJ 47/04 R; [X.] RJ 8/05 R; [X.] R 7/06 R - alle veröffentlicht in Juris) mit Gesetzeskraft (§ 13 [X.]1 iVm § 31 Abs 2 Satz 1 [X.]G) entschieden; daran ist der Senat mithin auch im vorliegenden Verfahren gebunden (Art 20 Abs 3 [X.]; s auch die Bekanntmachung in [X.], 1358).

4. Weiterhin hat das [X.] in dem genannten Beschluss auf eine Verfassungsbeschwerde hin ebenfalls entschieden, dass die Regelung in § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF ihrerseits mit dem [X.] in Einklang steht ([X.]E 126, 369, 391 ff = [X.] 4-5050 § 22b [X.] Rd[X.] 83 ff). Dieser Entscheidung des [X.] vom [X.] kommt allerdings keine Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs 2 Satz 2 iVm § 13 [X.] 8a [X.]G zu, da das [X.] in [X.] der Entscheidungsformel ([X.]E 126, 369, 370 - in Juris vor Rd[X.]) lediglich die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, nicht aber die angegriffene Norm für mit dem [X.] vereinbar erklärt hat (vgl [X.]E 85, 117, 121; s dazu auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 2. Aufl 2005, § 31 Rd[X.] 77). Dessen ungeachtet hält der Senat § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] nF ebenfalls für verfassungsgemäß (vgl bereits den Vorlagebeschluss des Senats vom [X.] R 7/06 R - Juris Rd[X.] 64 ff; s auch [X.] vom 21.6.2005 - [X.], 29 = [X.] 4-5050 § 22b [X.], Rd[X.]1 ff). Da die Klägerin keine neuen Gesichtspunkte, die verfassungsrechtlich noch klärungsbedürftig wären, vorgetragen hat, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in den vorgenannten Entscheidungen des [X.] und des [X.] Bezug.

5. Auch die weiteren Einwendungen, die die Klägerin in Kenntnis der Entscheidung des [X.] vom [X.] ([X.]E 126, 369 = [X.] 4-5050 § 22b [X.]) aufrechterhalten bzw erstmals vorgetragen hat, führen zu keinem für sie günstigeren Ergebnis:

a) Zu Recht weist sie zwar darauf hin, dass das [X.] in seinem og Beschluss offen gelassen hat, ob sich an seiner Entscheidung aus verfassungsrechtlicher Sicht etwas ändere, "wenn ein Hinterbliebenenrentenanspruch sowohl auf Zeiten nach dem [X.] als auch auf Beitragszeiten in einer [X.] Rentenversicherung beruhen würde" ([X.]E 126, 369, 388 = [X.] 4-5050 § 22b [X.] Rd[X.] 60). Dies bedarf jedoch auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn bei [X.] liegen lediglich in der [X.] zurückgelegte und keine in [X.] erworbenen Beitragszeiten vor. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er sein Herkunftsland nicht verlassen hat und dort verstorben ist.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht ihr Anspruch auf [X.] (dem Grunde nach) allein auf Zeiten nach dem [X.]. Auch die Berücksichtigung von 68 Monaten an [X.] (im Zeitraum vom 29.5.1951 bis 31.12.1956) des [X.] bei der Berechnung der Rente ändert daran nichts. Zwar ist es zutreffend, dass [X.] (§ 250 [X.]) als solche keine [X.]-Zeiten sind. Eine rentenrechtliche Bewertung der [X.] des [X.] ergibt sich aber allein aufgrund seiner [X.]-Beitragszeiten. Denn die für die [X.] ermittelten [X.] von 31,4765 sind identisch mit den "EP einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach dem [X.]" iS des § 22b Abs 2 [X.], weil sich ohne Berücksichtigung der anrechenbaren Zeiten nach dem [X.] im Rahmen der [X.] der [X.] als beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs 4 iVm § 71 Abs 1 [X.]) ein Gesamtleistungswert von Null und somit auch 0 EP für die [X.] ergibt (vgl Anl 6 Seite 1 des Bescheids vom [X.]: "Ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach dem [X.] ergeben sich keine Entgeltpunkte. Auf anrechenbare Zeiten nach dem [X.] entfallen 31,4765 Punkte.") mit der Folge, dass allein aus den [X.] des [X.] kein Zahlungsanspruch resultieren kann.

Der Senat ist nicht gehindert, diese tatsächlichen Umstände seiner Entscheidung zugrunde zu legen, obgleich sie das [X.] im Beschluss nicht ausdrücklich festgestellt hat (vgl § 163 S[X.]). Denn sie sind unzweifelhaft dem Bescheid über die große [X.] vom [X.] zu entnehmen, der sich in den vom [X.] zur Ergänzung des Tatbestands in Bezug genommenen Verwaltungsakten befindet. Der Rückgriff auf solche tatsächlichen Umstände ist dem Revisionsgericht insbesondere auch deshalb erlaubt, weil die Klägerin die Problematik der [X.] und ihrer Bewertung erstmals im Revisionsverfahren geltend gemacht hat, während es für die Entscheidung des [X.] darauf nicht ankam (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], S[X.], 9. Aufl 2008, § 163 Rd[X.]d mwN). Eine Aufhebung des [X.]-Beschlusses und Zurückverweisung zur ergänzenden Tatsachenfeststellung hinsichtlich der [X.] und ihrer Auswirkungen auf die [X.] ist mithin nicht erforderlich.

c) Des Weiteren ist vorliegend auch die weitere Voraussetzung erfüllt, an die das [X.] seine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung des § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF zum [X.] geknüpft hat, dass nämlich die Hinterbliebenenrente ohne die in § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF vorgesehene Beschränkung noch nicht bestandskräftig gewährt wurde. Zwar hat die [X.] der Klägerin mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom [X.] große [X.] ab 12.9.1996 bewilligt. Diese [X.] hatte sie aber von vornherein in gleicher Weise auf 25 EP begrenzt, wie dies später in § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF (rückwirkend ab [X.]) ausdrücklich angeordnet worden war. Mithin ist auch der Klägerin im Sinne der Entscheidung des [X.] "nie bestandskräftig eine Hinterbliebenenrente ohne Begrenzung auf 25 EP gewährt worden" ([X.]E 126, 369, 387, = [X.] 4-5050 § 22b [X.] Rd[X.] 60).

d) Die Behauptung der Klägerin, ihr verstorbener Ehemann sei selbst [X.]-Berechtigter gewesen und habe einen Rentenanspruch erworben, ist unzutreffend.

Insoweit sei darauf hingewiesen, dass sich der ihr dem Grunde nach zuerkannte Anspruch auf große [X.] nicht aus der allgemeinen rentenrechtlichen Regelung des § 46 Abs 2 Satz 1 [X.] ableiten lässt, sondern allein aus ihrer [X.]-Berechtigung als anerkannte Spätaussiedlerin (§ 1 Buchst a [X.]; vgl auch [X.] vom 5.10.2005 - [X.] RJ 57/03 R - Juris Rd[X.]2). Denn gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 [X.] besteht Anspruch auf [X.] nach dem Tod des versicherten Ehegatten, "wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat". Die Klägerin ist aber nicht Witwe eines "versicherten Ehegatten", denn ihr bereits 1984 verstorbener Ehemann hatte stets nur in der [X.] gelebt und war zu keinem Zeitpunkt in der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Er gehörte auch nicht zu den Berechtigten iS des § 1 [X.], insbesondere nicht des § 1 Buchst a [X.] in der hier maßgeblichen Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes ([X.]) vom 21.12.1992 ([X.] 2094). Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich nur Personen, die selbst als Vertriebene iS von § 1 des Bundesvertriebenengesetzes ([X.]) oder als Spätaussiedler iS von § 4 [X.] anerkannt sind und erstreckt sich demgemäß [X.] nicht auch auf diejenigen, die - wie [X.] - ihr Herkunftsland nicht verlassen haben und nicht nach [X.] übergesiedelt sind (vgl [X.] vom 5.10.2005 - [X.] RJ 57/03 R - Juris Rd[X.]2 mwN). Allerdings haben die Rentenversicherungsträger auch nach Inkrafttreten des [X.] (am [X.]) weiterhin die Rechtsprechung des [X.] beachtet, wonach als Vertriebene iS des § 1 [X.] anerkannte Personen einen (eigenständigen) Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben mit der Folge, dass für diesen Anspruch die bis zur Vertreibung des Hinterbliebenen vom Verstorbenen zurückgelegten Beitragszeiten nach § 15 [X.] und Beschäftigungszeiten nach § 16 [X.] zu berücksichtigen sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dessen Tod vor oder nach der Vertreibung des Hinterbliebenen eingetreten ist ([X.] vom 6.12.1979 - [X.]E 49, 175, 181 ff = [X.] 5050 § 15 [X.]3 S 37 ff, insbesondere auch Leitsatz 1). Sie haben diese Rechtsprechung, mit der der im Rentenrecht sonst vorherrschende Grundsatz mindestens partiell verlassen wurde, dass das Hinterbliebenenrecht grundsätzlich (nur) ein von dem Versichertenrecht abgeleiteter Anspruch sein könne ([X.] aaO [X.] bzw [X.]), ungeachtet der Frage, inwieweit diese durch das [X.] überholt war, auch auf Personen bezogen, die - wie die Klägerin - die Republiken der ehemaligen [X.] nach dem 31.12.1992 verlassen hatten und daher nach dem ab [X.] geltenden Recht nicht mehr als Vertriebene nach § 1 [X.], sondern nur noch als Spätaussiedler nach § 4 [X.] anerkannt werden konnten (vgl [X.] vom 5.10.2005 aaO ; s auch die Darstellung in [X.] , [X.], Anhang 2, § 1 [X.] Anm 5.2 S 52,8 ff, Einzelkommentierung Stand 1.1.1998 ).

Diese Verwaltungspraxis ist seit dem Inkrafttreten des § 14a [X.], eingefügt durch das Altersvermögensergänzungsgesetz ([X.]) vom [X.] ([X.] 403), ab 1.1.2002 überholt. Nach dieser Vorschrift werden - zur Beseitigung einer sachlich ("rechtssystematisch" und "sozialpolitisch") nicht mehr vertretbaren Privilegierung (vgl die Begründung zum Gesetzentwurf des [X.], BT-Drucks 14/4595 [X.] zu Art 11 [X.] <§ 14a [X.]>) - bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 [X.] gehören, Zeiten nach diesem Gesetz nicht (mehr) angerechnet; dies gilt jedoch nicht für Berechtigte (Satz 1), die vor dem 1.1.2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik [X.] genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist (Satz 2). Daraus hat die Rechtsprechung des [X.] im Umkehrschluss gefolgert, dass die vor dem 1.1.2002 übergesiedelten Berechtigten - wie die Klägerin - grundsätzlich weiterhin - der früheren Verwaltungspraxis entsprechend - "Hinterbliebenenrente nach einer fiktiven [X.]-Rente des Verstorbenen" (so aaO, BT-Drucks 14/4595 [X.] zu Art 11 [X.] <§ 14a [X.]>) beanspruchen können (vgl [X.] vom 21.6.2005 - [X.], 29 = [X.] 4-5050 § 22b [X.], Rd[X.]; [X.] vom 5.10.2005 - [X.] RJ 57/03 R - Juris Rd[X.]2); nunmehr allerdings hinsichtlich der EP umfangmäßig begrenzt durch die Regelung in § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] Für den Anspruch der Klägerin auf [X.] ergibt sich danach aber kein Zahlbetrag, weil die Höchstzahl der nach dem [X.] anrechenbaren EP bereits durch ihre Altersrente ausgeschöpft ist.

e) Der Senat sieht keinen Anlass, wie von der Klägerin gefordert, den [X.] um eine Vorabentscheidung nach Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] (ABl EU [X.] C 83 vom [X.], 47) zur Klärung der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zu ersuchen. Denn eine entscheidungserhebliche Frage des [X.]srechts stellt sich vorliegend nicht. Dass es sich bei Renten, die auf Beitragszeiten nach dem [X.] beruhen, um Leistungen der [X.] Sicherheit iS von Art 4 Abs 1 EWGV [X.]408/71 handelt, die Renten deshalb vom sachlichen Geltungsbereich der [X.] erfasst werden und somit auch in das [X.] zu zahlen sind, hat der [X.] am 18.12.2007 ([X.]/05 - [X.] 4-6035 Art 42 [X.] Rd[X.]09, 125, 129) bereits entschieden; einen Zahlungsanspruch auf die [X.] kann die Klägerin aber auch hieraus ersichtlich nicht ableiten.

f) Soweit die Klägerin schließlich meint, es liege ein "Verstoß gegen die Gleichbehandlung aufgrund der [X.]" vor und dies stelle zugleich "unabhängig von der Problematik Art 14 [X.] ja oder nein einen Verstoß gegen das Zusatzprotokoll [X.] Art 1 der [X.] dar", versäumt sie es, ihre Ansicht substantiiert zu begründen.

Grundvoraussetzung für die erst seit 1.12.2009 in [X.] getretene (und ihre Rückwirkung nicht ausdrücklich anordnende) [X.] (Amtsblatt EU [X.] C 83 vom [X.]) wäre im Übrigen, dass ihr Anwendungsbereich eröffnet ist. Das ist nach Art 51 Abs 1 Satz 1 [X.] für die Mitgliedstaaten "ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der [X.]" der Fall, nicht aber, wenn sie ausschließlich im Rahmen ihrer nationalen Kompetenzen agieren (vgl [X.], [X.] zur Charta der Grundrechte der [X.], 2010, Art 51 Rd[X.]0). Die Gewährung von Renten für Aussiedler, die aus der [X.] nach [X.] gekommen sind, berührt die Durchführung des Rechts der [X.] nicht, denn das [X.] ist nicht in Umsetzung von [X.]srecht ergangen und wird auch sonst nicht durch unionsrechtliche Vorschriften determiniert.

g) Soweit die Klägerin schließlich einen Anspruch wegen "vollkommene(r) Enteignung" aus dem Diskriminierungsverbot des Art 14 [X.] iVm Art 1 des Protokolls [X.] (Schutz des Eigentums) zur [X.] (, [X.]I 1956, 1880) herleiten will (zu Rang und Reichweite der [X.] und ihrer Zusatzprotokolle innerhalb der [X.] Rechtsordnung s zuletzt ausführlich [X.] vom 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 [X.] - Juris Rd[X.] 86 ff mwN, wonach die [X.] und ihre Zusatzprotokolle im Rang eines Bundesgesetzes und damit unter dem [X.] stehen, jedoch auf [X.] des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des [X.] heranzuziehen sind), steht ihr auch nach diesen Normen kein Zahlungsanspruch auf [X.] zu. Denn nur soweit Sozialleistungsansprüche im nationalen Recht begründet worden sind, fallen sie in den Anwendungsbereich von Art 1 des Protokolls [X.] zur [X.] (vgl zB [X.] vom 25.9.2007 - [X.] 4-6021 Art 1 [X.] Rd[X.]26, 131 f; stRspr) und damit auch in den Schutzbereich von Art 14 [X.] (vgl auch [X.], [X.], 3. Aufl 2011, Zusatzprotokoll zur [X.] Art 1 Rd[X.]4 f mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn zum einen unterfällt nach der Rechtsprechung des [X.] selbst der Anspruch eines ausschließlich in der [X.] Rentenversicherung Versicherten auf Versorgung seiner Hinterbliebenen nicht unter den Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 [X.] ([X.]E 97, 271 = [X.] 3-2940 § 58 [X.]), und zum anderen hat das [X.] in seinem Beschluss vom [X.] (aaO) - wie oben unter 3. ausgeführt - mit Gesetzeskraft entschieden, dass die rückwirkende Inkraftsetzung des § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF zum [X.] verfassungsgemäß war. Aus Art 1 des Protokolls [X.] zur [X.] ergeben sich hier aber keine Anforderungen, die weiter reichen als diejenigen, die nach dem [X.] an eine Rückwirkung zu stellen sind. Insoweit hat die Klägerin nie einen Anspruch auf Zahlung einer [X.] erworben; aber nur unter dieser Voraussetzung läge überhaupt eine "berechtigte Erwartung" auf ein - vermeintliches - Eigentumsrecht iS von Art 1 des Protokolls [X.] zur [X.] vor (vgl [X.] vom 25.9.2007 aaO Rd[X.]26).

6. Auch die mit Bescheid vom [X.] erfolgte verfahrensrechtliche Umsetzung des nach den vorstehenden Ausführungen maßgeblichen Umstands, dass der Klägerin ab dem 1.12.1997 - dem Zeitpunkt des Beginns ihrer Altersrente für Frauen mit 25 EP aus anrechenbaren Zeiten nach dem [X.] - nach materiellem Rentenrecht (§ 22b Abs 1 Satz 1 und 3 [X.]) kein Anspruch auf Zahlung der ausschließlich auf [X.]-Zeiten beruhenden [X.] mehr zusteht, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Allerdings ist der Einwand der Klägerin zutreffend, dass weder das [X.] noch das [X.] im Einzelnen ausgeführt haben, dass die verwaltungsverfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung des [X.]nbescheids vom [X.] vorlagen. Dies war jedoch der Fall.

Rechtsgrundlage für die im hier angefochtenen Bescheid vom [X.] rückwirkend zum 1.12.1997 verfügte Aufhebung der bestandskräftig gewordenen Bewilligung von [X.] war § 48 Abs 1 [X.]. Die - ebenfalls rückwirkende - Bewilligung von Altersrente mit 25 EP aus anrechenbaren Zeiten der Klägerin nach dem [X.] führte aufgrund der Begrenzungsregelung in § 22b Abs 1 Satz 1 und 3 [X.] zu einer wesentlichen Änderung in den rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des [X.]nbescheids am [X.] vorgelegen haben; hiernach stand der Klägerin ab 1.12.1997 kein Anspruch auf Zahlung von [X.] mehr zu. Die Aufhebung des [X.] vom [X.] mit Wirkung für die Zukunft - hier also für Bezugszeiträume ab Oktober 1998 - war somit jedenfalls rechtmäßig (vgl zusammenfassend Senats-Teilurteil vom 1.7.2010 - [X.] 4-2600 § 48 [X.] Rd[X.]4 mwN).

Die Aufhebung der Bewilligung von [X.] ist aber auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie den Leistungszeitraum Dezember 1997 bis September 1998 betraf und insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgte. Dies folgt aus § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]. Nach dieser Vorschrift soll ein Verwaltungsakt nach Eintritt einer wesentlichen Änderung in den bei seinem Erlass maßgeblichen rechtlichen Verhältnissen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Das war hier der Fall, weil der Klägerin ab 1.12.1997 Altersrente bewilligt worden war, sodass der Anspruch auf Auszahlung der [X.] weggefallen war. Bei dieser Sachlage war die [X.] auch nicht verpflichtet, hinsichtlich einer rückwirkenden Aufhebung Ermessen auszuüben. Ein sogenannter atypischer Fall, der nur die Pflicht zur Ermessensbetätigung auslöst, lag hier nicht vor; insbesondere führte die rückwirkende Aufhebung nicht zu (vermehrter) Sozialhilfebedürftigkeit der Klägerin, da die bewilligte Altersrente an die Stelle der aufgehobenen Bewilligung von [X.] trat. Schließlich hat die [X.] die Aufhebung innerhalb der Fristen gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 3 Satz 3, Abs 4 Satz 2 [X.] verfügt.

Unschädlich ist auch, dass die [X.] im Bescheid vom [X.] - anders als in der Anhörung vom 24.6.1998, die unzutreffend auf § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] gestützt war - fälschlicherweise § 44 [X.] als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der [X.]nbewilligung benannt hat. Denn eine fehlerhafte Begründung führt als solche nicht zur Rechtswidrigkeit des [X.] (vgl [X.] vom 29.6.2000 - [X.]E 87, 8, 11 f = [X.] 3-4100 § 152 [X.] S 29 f). Auch einer Entscheidung des Senats hinsichtlich der Reichweite des [X.]s gemäß § 44 [X.] bei (vertrauensschützenden) Verfahrensfehlern (vgl Senats-Teilurteil vom 1.7.2010 - [X.] 4-2600 § 48 [X.] Rd[X.]3) bedarf es nicht. Denn § 44 [X.] dient jedenfalls nicht zur Korrektur von Verstößen gegen die [X.] ([X.] vom 28.5.1997 - [X.] 3-1300 § 44 [X.]1 S 45).

7. [X.] beruht auf § 193 S[X.].

Meta

B 13 R 40/10 R

20.07.2011

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Berlin, 21. Februar 2005, Az: S 10 RA 2040/03, Urteil

§ 22b Abs 1 S 1 FRG vom 25.09.1996, § 22b Abs 1 S 1 FRG vom 21.07.2004, § 22b Abs 1 S 3 FRG vom 16.12.1997, § 14a FRG, § 15 FRG, Art 6 § 4 Abs 4a FANG, § 1 BVFG, § 4 BVFG, § 46 Abs 2 S 1 SGB 6, § 64 SGB 6, § 67 SGB 6, § 71 Abs 1 SGB 6, § 250 SGB 6, § 300 Abs 2 SGB 6, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, Art 9 Nr 2 RVNG, Art 15 Abs 3 RVNG, § 31 Abs 2 BVerfGG, Art 14 Abs 1 GG, Art 51 Abs 1 EUGrdRCh, Art 4 Abs 1 EWGV 1408/71, Art 267 AEUV, Art 14 MRK, Art 1 Nr 1 MRKZProt

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.07.2011, Az. B 13 R 40/10 R (REWIS RS 2011, 4568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4568

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 13 R 39/10 R (Bundessozialgericht)

Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Begrenzung der Entgeltpunkte - …


B 13 R 36/10 R (Bundessozialgericht)

Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Begrenzung der Entgeltpunkte - …


B 13 R 41/10 R (Bundessozialgericht)

Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Begrenzung der Entgeltpunkte - …


B 13 R 49/10 R (Bundessozialgericht)

Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Begrenzung der Entgeltpunkte - …


B 5 R 46/10 R (Bundessozialgericht)

Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Entgeltpunktebegrenzung bei Hinterbliebenenrente neben begrenzter Rente aus eigener Versicherung - Verfassungsmäßigkeit


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvR 2333/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.