Bundessozialgericht, Urteil vom 25.01.2011, Az. B 5 R 46/10 R

5. Senat | REWIS RS 2011, 10160

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Entgeltpunktebegrenzung bei Hinterbliebenenrente neben begrenzter Rente aus eigener Versicherung - Verfassungsmäßigkeit


Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 24. Oktober 2005 und des [X.] vom 9. März 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im ersten Rechtszug. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren darüber, ob die Beklagte der Klägerin ab dem [X.] große [X.] zahlen muss.

2

Die Klägerin ist Witwe des 1991 in der [X.] verstorbenen Versicherten, lebt seit dem [X.] in der [X.] und ist als Spätaussiedlerin anerkannt. Seit dem Tag ihrer Einreise bezieht sie Regelaltersrente aus eigener Versicherung nach dem [X.], wobei die Beklagte die ermittelten Entgeltpunkte (EP) auf den Höchstwert von 25 begrenzte (Bescheid vom [X.]). Mit Bescheid vom [X.] erkannte die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf große [X.] dem Grunde nach an, lehnte aber gleichzeitig eine Zahlung ab, weil der Höchstwert von 25 EP für anrechenbare Zeiten nach dem [X.] bereits vorrangig in der Regelaltersrente berücksichtigt worden sei.

3

Im Februar 2002 beantragte die Klägerin, den Bescheid vom [X.] bezüglich der Anwendung des § 22b [X.] zu überprüfen. Die Beklagte lehnte es ab, die große [X.] neu festzustellen (Bescheid vom 18.6.2003 und Widerspruchsbescheid vom 17.9.2003).

4

Das [X.] hat die Bescheide vom [X.] und 18.6.2003 sowie den Widerspruchsbescheid vom 17.9.2003 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin große [X.] ohne Begrenzung auf 25 EP zu zahlen (Urteil vom [X.]). Die Berufung der Beklagten hat das [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 24.10.2005): Die Beklagte sei bei Erlass des [X.]nbescheids vom [X.] nicht befugt gewesen, die ermittelten EP auf Null zu kürzen. Auf § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] (idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.9.1996, [X.] 1461; im Folgenden: aF) habe sie sich nicht stützen können, weil diese Norm das Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung mit Hinterbliebenenrenten nicht erfasse. Dass § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] idF des [X.] der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.] - [X.]) vom 21.7.2004 (BGBl I 1791; im Folgenden: nF) rückwirkend seit dem [X.] eine entsprechende Kürzung vorsehe, sei unerheblich. Denn nach § 300 Abs 3 [X.] bleibe altes Recht, das bei der [X.] gegolten habe, auch dann maßgeblich, wenn die Rente später neu festzustellen sei und sich das Rentenrecht zwischenzeitlich geändert habe.

5

Mit der Revision, die das [X.] zugelassen hat, rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§ 44 Abs 1 Satz 1 SGB X): Der Klägerin seien Rentenleistungen nicht zu Unrecht vorenthalten worden. Denn § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF bestimme ausdrücklich, dass für anrechenbare Zeiten nach dem [X.] für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 EP der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde zu legen seien. Dass der Gesetzgeber diese Vorschrift erst im Juli 2004 verkündet und rückwirkend zum [X.] in [X.] gesetzt habe, sei verfassungsgemäß, wie das [X.] mit Beschluss vom [X.] (1 BvR 2530/05 ua - [X.] 4-5050 § 22b [X.]) entschieden habe. Keinesfalls schließe § 300 [X.] die Anwendbarkeit des § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF aus. Denn der [X.]nanspruch der Klägerin sei erst mit ihrem Zuzug im Juli 2000 und damit nicht iS von § 300 Abs 1 [X.] vor Inkrafttreten des § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF am [X.] entstanden und er habe mithin auch nicht iS des § 300 Abs 2 [X.] vor der Aufhebung der früheren Gesetzesfassung bestanden. Die Verkündung des [X.] erst im Juli 2004 ändere daran nichts. Im Verhältnis von § 300 Abs 1 zu Abs 2 [X.] bezeichne der Begriff "Aufhebung" in § 300 Abs 2 [X.] nicht den tatsächlichen Akt der Aufhebung im Sinne der Verkündung des Änderungsgesetzes, sondern den Zeitpunkt für das Außerkrafttreten des alten Rechts.

6

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des [X.] vom 24. Oktober 2005 und des [X.] vom 9. März 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten gewesen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Bescheid vom [X.] vom 17.9.2003 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihren bestandskräftigen Rentenbescheid vom 14.3.2001 hinsichtlich der Rentenhöhe zurückzunehmen und der Klägerin große [X.] zu zahlen.

9

Der geltend gemachte [X.] richtet sich nach § 44 SGB X. Nach dessen Abs 1 Satz 1 ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen für die Rücknahme des Rentenbescheids vom 14.3.2001 sind hinsichtlich der Rentenhöhe nicht erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte bei Erlass (Bekanntgabe iS von § 39 Abs 1 Satz 1 SGB X) dieses Bescheids das Recht richtig angewendet hat. Denn sie hat jedenfalls die große [X.] zu Recht nicht ausgezahlt (dazu 1.), ohne damit Bundesrecht (dazu 2.) oder Verfassungsrecht (dazu 3.) verletzt zu haben.

1. Selbst wenn die Beklagte bei Erlass des Bescheids vom 14.3.2001 das Recht fehlerhaft angewandt hätte, würde dies keinen [X.] begründen. Denn es fehlt die weitere Voraussetzung des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, dass wegen der unrichtigen Rechtsanwendung Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind. Ob diese (weitere) Voraussetzung erfüllt ist, richtet sich nach der materiellen Rechtslage, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung besteht (vgl Senatsurteile vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris Rd[X.] 14 und vom [X.] - 5 RJ 30/93 - [X.] 1995, 424 sowie [X.] vom 25.10.1984 - 11 [X.] - [X.], 209, 210 = [X.] 1300 § 44 [X.] zum Fall nachträglicher Änderung der Rechtsprechung). Maßgeblicher Zeitpunkt ist daher grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung. [X.] sich das Recht während des anhängigen Rechtsstreits geändert, so ist das neue Recht auch im Revisionsverfahren zu beachten, wenn es das streitige Rechtsverhältnis nach seinem zeitlichen Geltungswillen erfasst (stRspr, vgl [X.] vom [X.] - 6 [X.] 71/91 - [X.], 25, 27 = [X.] 3-2500 § 116 [X.]; Vorlagebeschluss vom 28.5.1997 - 8 [X.] 27/95 - [X.] 3-2600 § 93 [X.] f; Urteile vom [X.] - 9 RVs 9/96 - Juris und vom [X.] - [X.] KN 11/02 R - [X.] 4-2600 § 93 [X.] Rd[X.] 7; Beschluss vom 18.8.2004 - [X.] KN 18/03 B - Juris).

Dieser Fall ist hier gegeben. § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] aF ist während des anhängigen Verfahrens zunächst mit Art 9 [X.] iVm Art 15 Abs 3 [X.] rückwirkend zum [X.] durch eine Neufassung (§ 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF) ersetzt worden, wonach für anrechenbare Zeiten nach dem [X.] für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 EP der [X.] und der Angestellten zu Grunde gelegt werden. Sodann sind mit Wirkung zum 1.1.2005 die Worte "[X.] und der Angestellten" durch die Worte "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt worden (Art 45 [X.] des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004, [X.]). Schließlich sind nach § 22b Abs 3 [X.], der nachträglich durch Art 12 [X.] [X.] 1999 vom 16.12.1997 ([X.]) mit (Rück-)Wirkung zum [X.] (Art 33 Abs 7 [X.] 1999) angefügt wurde, EP aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen. Hieran gemessen hat die Klägerin kein Recht auf eine der Höhe nach bestimmte Rente. EP aus ihrer Regelaltersrente sind gemäß § 22b Abs 3 [X.] vorrangig zu berücksichtigen. Denn der Rentenartfaktor für persönliche EP bei dieser Rentenart (§ 33 Abs 2 [X.]) ist mit 1,0 höher (§ 67 [X.]) als die Rentenartfaktoren bei großen [X.]n nach Ablauf des sog [X.] für persönliche EP in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß § 67 [X.] in Höhe von 0,6 (ab 1.1.2002: 0,55) und in der knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß § 82 [X.] in Höhe von 0,8 (ab 1.1.2002: 0,7333). Da bei der Regelaltersrente der Klägerin bereits 25 EP für anrechenbare Zeiten nach dem [X.] zu berücksichtigen waren, war damit schon die Höchstpunktzahl erreicht, die § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF für ein Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes höchstens zulässt. Folglich war für die große [X.] kein "Monatsbetrag der Rente" (§ 64 [X.]) festzustellen. Im Ergebnis ist die Klägerin damit lediglich Inhaberin eines "leeren Rechts" auf [X.] und bleibt auf den Wert ihrer eigenen Rente und die hieraus monatlich erwachsenden Einzelansprüche beschränkt.

2. Übergangsrechtlich schließen weder § 300 [X.], der gemäß § 14 [X.] auch für Änderungen des [X.] gilt (vgl [X.] vom 19.5.2004 - [X.] RJ 46/03 R - [X.], 15 Rd[X.] 13 = [X.] 4-5050, § 22b [X.]), noch Art 6 § 4 Abs 4a des [X.] ([X.]) vom [X.] ([X.]) idF des [X.] wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom [X.] ([X.] 1827) die Anwendbarkeit des § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF aus (vgl Senatsurteil vom 5.10.2005 - B 5 RJ 39/04 R - Juris Rd[X.] 13 f sowie [X.]e vom 21.6.2005 - [X.] KN 1/05 R - [X.], 29 = [X.] 4-5050 § 22b [X.]; - [X.] KN 9/04 R - [X.] 4-1300 § 44 [X.] 5; - [X.] KN 7/04 R - Juris Rd[X.] 14 f). Nach dem Grundsatz des § 300 Abs 1 [X.] sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Anspruch oder einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Als Ausnahme von diesem Grundsatz schreibt § 300 Abs 2 [X.] vor, dass aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

Die Neufassung des § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] ist gemäß Art 9 [X.] iVm Art 15 Abs 3 [X.] am [X.] in [X.] getreten und nach der Grundregel des § 300 Abs 1 [X.] auch auf einen Sachverhalt anzuwenden, der - wie die Biographie des Versicherten - bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen war. Die gleichzeitig aufgehobene Altfassung des § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] gilt nicht nach § 300 Abs 2 [X.] ausnahmsweise fort. Denn die Klägerin hatte am [X.] (noch) keinen durchsetzbaren Anspruch (§ 194 Abs 1 BGB) auf [X.] (vgl zum Begriff des Anspruchs: BSG [X.] 3-2600 § 301 [X.] 1). Ihr [X.]nanspruch ist nämlich erst mit ihrem Zuzug im Juli 2000 entstanden. Dass das [X.] erst im Juli 2004 verkündet worden ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn der Begriff "Aufhebung" in § 300 Abs 2 [X.] bezeichnet nicht die bloße Existenz des Änderungsgesetzes auf Grund seiner Verkündung (Art 82 Abs 1 Satz 1 GG), sondern den Zeitpunkt für das Außerkrafttreten des alten Rechts, der sich aus den entsprechenden Anordnungen des in [X.] getretenen (Art 82 Abs 2 GG) Änderungsgesetzes ergibt (Senatsurteil vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris Rd[X.] 16 und [X.]e vom 21.6.2005 - [X.] KN 1/05 R - [X.], 29 = [X.] 4-5050 § 22b [X.]; - [X.] KN 9/04 R - [X.] 4-1300 § 4 [X.] 5; - [X.] KN 7/04 R - Juris Rd[X.] 15 sowie vom 19.5.2004 - [X.] RJ 46/03 R - [X.], 15 Rd[X.] 19).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus § 300 Abs 3 [X.] nichts anderes. Danach gilt Folgendes: Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen EP neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren. Diese allgemeine Übergangsnorm wird durch den spezielleren Art 6 § 4 Abs 4a [X.] verdrängt (vgl dazu auch [X.]/[X.][X.], Handbuch der Rentenversicherung, Stand: Oktober 2001 Band 3, § 300 Rd[X.]3e), der seit dem 1.1.2001 in [X.] ist und speziell für das [X.] - im Wesentlichen wortgleich - das Folgende regelt: Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen EP neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des [X.] maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs 2a [X.] nichts anderes bestimmt. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser vorrangigen Spezialnorm sind offensichtlich nicht erfüllt. Am [X.] hatte die Klägerin bereits dem Grunde nach kein Recht auf eine große [X.]. Erst recht wurde eine derartige Rente daher vor Inkrafttreten des anzuwendenden Rechts weder geleistet noch waren aus diesem Grund EP "neu" zu ermitteln.

3. Art 15 Abs 3 [X.], der § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF rückwirkend zum [X.] in [X.] setzte, verletzt keine verfassungsmäßigen Rechte der Klägerin, wie das [X.] mit Beschluss vom [X.] (1 BvR 2530/05 ua - [X.] 4-5050 § 22b [X.] 9) entschieden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 5 R 46/10 R

25.01.2011

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Koblenz, 9. März 2005, Az: S 6 KNR 47/03, Urteil

Art 6 § 4 Abs 4a FANG vom 20.12.2000, § 22b Abs 1 S 1 FRG vom 21.07.2004, § 22b Abs 1 S 1 FRG vom 25.09.1996, § 22b Abs 3 FRG, § 33 Abs 2 SGB 6, § 64 SGB 6, § 67 Nr 1 SGB 6, § 67 Nr 7 SGB 6, § 82 Nr 7 SGB 6, § 300 Abs 1 SGB 6, § 300 Abs 2 SGB 6, § 300 Abs 3 SGB 6, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, Art 9 Nr 2 RVNG, Art 15 Abs 3 RVNG, GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.01.2011, Az. B 5 R 46/10 R (REWIS RS 2011, 10160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10160

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 5 R 47/10 R (Bundessozialgericht)

Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Entgeltpunktebegrenzung - Verfassungsmäßigkeit


B 13 R 41/10 R (Bundessozialgericht)

Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Begrenzung der Entgeltpunkte - …


B 13 R 39/10 R (Bundessozialgericht)

Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Begrenzung der Entgeltpunkte - …


B 13 R 36/10 R (Bundessozialgericht)

Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Begrenzung der Entgeltpunkte - …


B 13 R 40/10 R (Bundessozialgericht)

Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Begrenzung der Entgeltpunkte - …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.