Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.06.2017, Az. 2 B 5/17

2. Senat | REWIS RS 2017, 9790

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Gegenstand

Außerdienstlicher Diebstahl und exhibitionistische Handlung eines Lehrers


Gründe

1

1. Der 1969 geborene [X.]eklagte ist Lehrer und steht als Studienrat ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im Dienst des klagenden [X.]. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... wurde er 2010 wegen einer exhibitionistischen Handlung vom November 2008 gemäß § 183 Abs. 1 StG[X.] zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Dem lag zugrunde, dass er in einem [X.]afé in Gegenwart von drei 16- bzw. 17-jährigen Mädchen onaniert hatte. Mit weiterem Strafbefehl verurteilte ihn das Amtsgericht ... 2011 wegen besonders schweren Diebstahls in zwei Fällen gemäß § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StG[X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten; die Vollstreckung setzte es zur [X.]ewährung aus. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der [X.]eklagte im Dezember 2009 und im Februar 2010 aus einem Warenhaus verschiedene Gegenstände in einem Gesamtwert von rund 2 200 € entwendet und anschließend über "..." veräußert hatte.

2

Auf die im Jahre 2012 erhobene [X.] hin hat das Verwaltungsgericht den [X.]eklagten aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt. Die [X.]erufung des [X.]eklagten beim Oberverwaltungsgericht ist erfolglos geblieben.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Feststellungen des Strafbefehls aus dem Jahre 2011 zu den Diebstahlshandlungen zugrunde gelegt und sie als schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen durch Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gewertet. Eine verminderte Schuldfähigkeit sei nach den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung befragten Sachverständigen nicht anzunehmen. Hinzukomme die exhibitionistische Handlung; insoweit legte das Oberverwaltungsgericht die vom Verwaltungsgericht nach Zeugenvernehmung getroffenen Feststellungen zugrunde. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" sei von einer Minderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. [X.]ei einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte habe der [X.]eklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren und sei aus dem [X.]eamtenverhältnis zu entfernen.

4

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung (§ 67 [X.] [X.] i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

5

Die von der [X.]eschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,

"Führt das außerdienstliche Vermögensdelikt eines Lehrers in jedem Fall zu einer derart schwerwiegenden und nicht wieder gut zu machenden Ansehensschädigung, die das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig entfallen lässt, so dass von einer Entfernung aus dem Dienst nicht abgesehen werden kann?"

ist - soweit sie in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann und im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist - in der Rechtsprechung des [X.] geklärt und bedarf keiner erneuten Prüfung in einem Revisionsverfahren.

6

Die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme (vgl. § 13 [X.] [X.], § 13 [X.]) ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des [X.]eamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist. Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem [X.]eamtenverhältnis zu entfernen.

7

Die gegen den [X.]eamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter [X.]erücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des [X.]eamten stehen. Dabei ist die Schwere des Dienstvergehens [X.] für die [X.]estimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die [X.]estimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des [X.]eamten und zum Umfang der [X.] im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Deshalb dürfen die nach der Schwere des Dienstvergehens angezeigten Regeleinstufungen nicht schematisch angewandt werden. Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende [X.] ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild ergebenden mildernden Umstände sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen. Maßstab ist hierbei, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem [X.]eamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen könnte, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde (stRspr, vgl. nur [X.], Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - [X.]E 147, 229 Rn. 13 ff. <19> m.w.[X.]).

8

Außerhalb seines Dienstes ist der [X.]eamte grundsätzlich nur verpflichtet, der [X.]ung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein [X.]eruf erfordert (§ 34 Satz 3 [X.]eamtStG). Außerdienstliches Verhalten kann deshalb den [X.] nur berühren, wenn es die [X.]ungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Als Dienstvergehen ist außerdienstliches Fehlverhalten von [X.]eamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]eamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen der [X.]ürger in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung als solche reicht zur Annahme eines Dienstvergehens nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist. Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur [X.] bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der [X.]ürger in die Integrität der Amtsführung und damit die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des [X.]erufsbeamtentums die im privaten [X.]ereich des [X.]eamten wirkenden Grundrechte einzuschränken. Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von [X.]eamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen [X.]ürger. Das Vertrauen der [X.]ürger, dass der [X.]eamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des [X.] Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der [X.]eamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen ([X.], Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.]E 152, 228 Rn. 11 m.w.[X.]).

9

Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines [X.]eamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG) Straftaten eine besondere [X.]edeutung zu. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des [X.]eamten einen [X.]ezug zu seinem Amt aufweist. [X.]ezugspunkt hierfür ist das dem [X.]eamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.]E 152, 228 Rn. 16 ff.).

Weist ein Dienstvergehen hinreichenden [X.]ezug zum Amt des [X.]eamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis ([X.], Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 [X.] 6.14 - [X.]E 154, 10 Rn. 18 m.w.[X.]). Erziehern und Lehrern ist eine spezifische Dienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 19. August 2010 - 2 [X.] 5.10 - [X.] LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 15 ff., [X.]eschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 17, vom 19. März 2013 - 2 [X.] 17.12 - juris Rn. 7 und Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 25.14 - juris Rn. 23).

Auf dieser Grundlage ist die von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage zu verneinen. Vielmehr bedarf es stets einer Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles. Hiervon ist auch das [X.]erufungsgericht ausgegangen und hat seine [X.]emessungsentscheidung aufgrund einer solchen Einzelfallwürdigung vorgenommen. Mit dem [X.]eschwerdevorbringen wird der Sache nach angegriffen, dass das [X.]erufungsgericht angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls einen endgültigen Vertrauensverlust im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.] bejaht hat. Die [X.]emessung der Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe des § 13 [X.] NW bzw. § 13 [X.] unter [X.]erücksichtigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte ist als solche jedoch einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich und kann deshalb nicht Gegenstand einer Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sein (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 15. Juni 2016 - 2 [X.] 49.15 - [X.]uchholz 235.1 § 13 [X.] Nr. 36 Rn. 13 a.E.).

3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 67 [X.] [X.] i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.]undesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht - dazu zählt bei Klagen aus dem [X.]eamtenverhältnis auch ein anderes Oberverwaltungsgericht (§ 127 Nr. 1 [X.]RRG, § 63 Abs. 3 [X.]eamtStG) - in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die [X.]ehauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.]undesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] dagegen nicht. Die Entscheidungen müssen dasselbe Gesetz und dieselbe Fassung des Gesetzes zum Gegenstand haben (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 [X.] 39.94 - [X.]uchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 ff. m.w.[X.]).

Das [X.]eschwerdevorbringen genügt diesen Anforderungen nicht. Es bezeichnet zwar einen Rechtssatz des [X.] (zur Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens), aber keinen hierzu im Widerspruch stehenden Rechtssatz des [X.]erufungsgerichts. Dass das [X.]erufungsgericht bei der [X.]eurteilung der Schuldfähigkeit primär die Einschätzungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, nicht aber des behandelnden Arztes zugrunde gelegt hat, genügt insoweit ersichtlich nicht. Damit rügt die [X.]eschwerde lediglich eine vermeintlich unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall. Im Übrigen ist auch für eine Verfahrensfehlerhaftigkeit der gerichtlichen Einholung des Sachverständigengutachtens nichts ersichtlich.

4. Die Verfahrensrügen (§ 67 [X.] [X.] i.V.m § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind - mit Ausnahme der unter 5. zu behandelnden - unbegründet.

a) Das [X.]erufungsurteil leidet - mit einer Ausnahme (vgl. unter 5.) - nicht an den geltend gemachten Verstößen gegen die verfahrensfehlerfreie richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der [X.]eurteilung des [X.] nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. [X.] ist damit nicht das Ergebnis der [X.]eweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also beispielsweise entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert. Die Einhaltung der verfahrensmäßigen Verpflichtungen des Tatsachengerichts ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein [X.]eteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Die [X.]eweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat jedoch dann den [X.]harakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigungsgrundsätze verletzt (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 8. Februar 2017 - 2 [X.] 2.16 - juris Rn. 15 m.w.[X.]).

aa) Es ist es nicht zu beanstanden, dass das [X.]erufungsgericht lediglich den gerichtlich bestellten Sachverständigen zwecks Erläuterung seines Gutachtens zur mündlichen Verhandlung geladen hat, nicht aber den Arzt, der im Auftrag des [X.]eklagten zuvor ein Gutachten angefertigt hatte. Die Ladung des gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens ist gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO im Prozessrecht vorgesehen. Hingegen sind von den [X.]eteiligten in Auftrag gegebene Gutachten Parteigutachten und damit Parteivortrag, für die § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO nicht anwendbar ist ([X.], Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 [X.] 15.84 - [X.]E 71, 38 <45>; [X.]eschluss vom 21. September 1994 - 1 [X.] 131.93 - [X.]uchholz 310 § 98 VwGO Nr. 46 S. 2 f.).

Auch unter dem Gesichtspunkt einer insoweit näherliegenden Aufklärungsrüge (§ 57 Abs. 1 [X.] [X.], § 86 Abs. 1 VwGO) ist es nicht zu beanstanden, dass das [X.]erufungsgericht sich auf die [X.]efragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen beschränkt hat. Das [X.]erufungsgericht hatte den Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des [X.]eklagten in den Zeitpunkten der ihm angelasteten Straftaten beauftragt, nachdem dieser zuvor auf eigene Initiative ein Sachverständigengutachten hatte erstellen lassen und in das [X.]erufungsverfahren eingeführt hatte und der Kläger Mängel dieses Gutachtens geltend gemacht hatte. Der gerichtlich bestellte Gutachter hat das zuvor auf Veranlassung des [X.]eklagten erstellte Gutachten in seine [X.]etrachtung einbezogen. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht hat der gerichtlich bestellte Sachverständige sein Gutachten erläutert und Nachfragen der [X.]eteiligten beantwortet. Der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht ist nicht zu entnehmen, dass das [X.]erufungsgericht oder einer der [X.]eteiligten Defizite hinsichtlich der Erläuterungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen gesehen haben. Die [X.]eschwerde meint lediglich, es hätte ein Abgleich der teilweise unterschiedlichen Sachverständigeneinschätzungen durch [X.]efragung auch des [X.] in der mündlichen Verhandlung erfolgen müssen, die auch ohne Zeitverzögerung möglich gewesen wäre, macht aber Defizite der Einschätzung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht geltend und zeigt solche nicht auf. Dem [X.]erufungsgericht musste sich die Notwendigkeit einer Anhörung des [X.] umso weniger aufdrängen, als es - von der [X.]eschwerde nicht angegriffen - Defizite der abweichenden sachverständigen Expertise des [X.] (vgl. [X.] f.) angenommen hat.

Im Übrigen hätte es dem anwaltlich vertretenen [X.]eklagten frei gestanden, die nunmehr vermisste Anhörung des [X.] vor oder spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht zu beantragen, wenn hierfür eine Notwendigkeit gesehen worden ist. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, im [X.]erufungsverfahren unterbliebene Verfahrenshandlungen nachzuholen.

bb) Auch die Nichtberücksichtigung der langen Verfahrensdauer verstößt nicht gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach der ständigen - und vom [X.]undesverfassungsgericht gebilligten ([X.]VerfG, [X.] vom 28. Januar 2013 - 2 [X.]vR 1912/12 - NVwZ 2013, 788) - Rechtsprechung des [X.] kann selbst bei einer überlangen Verfahrensdauer nicht von der disziplinarrechtlichen Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis abgesehen werden, wenn dies nach dem Ergebnis der für die [X.]estimmung der Disziplinarmaßnahme erforderlichen Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens geboten ist. Ein Verbleib im [X.]eamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des [X.]erufsbeamtentums, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein [X.]eamter weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn auftreten kann, obwohl er durch ein gravierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von dem [X.]eamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen ([X.], Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]E 146, 98 Rn. 53 m.w.[X.]).

cc) Des Weiteren verstößt auch die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass [X.]eamte in Disziplinarverfahren in der Regel mit erheblichen Anwaltskosten belastet sind, nicht gegen die Pflicht des Gerichts zur fehlerfreien Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Anwaltskosten sind die regelmäßige Folge eines durch ein angenommenes Fehlverhalten des [X.]eamten ausgelösten Disziplinarverfahrens und beeinflussen weder die Einschätzung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch der Persönlichkeit des [X.]eamten oder des Ausmaßes der verursachten [X.].

dd) Schließlich ist auch die Annahme des [X.]erufungsgerichts, dem [X.]eklagten komme der [X.] der "Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase" nicht zugute, kein Verstoß gegen die Pflicht zur fehlerfreien Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach der Rechtsprechung des [X.] setzt der - gesetzlich nicht bestimmte, sondern lediglich in der gerichtlichen Praxis entwickelte - [X.] der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den [X.]eamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt "aus der [X.]ahn geworfen" haben. Die mildernde [X.]erücksichtigung liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Der [X.]eamte muss diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben. Dies ist anzunehmen, wenn sich seine Lebensverhältnisse wieder soweit stabilisiert haben, dass nicht mehr davon die Rede sein kann, er sei weiterhin "aus der [X.]ahn" geworfen. Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 15. Juni 2016 - 2 [X.] 49.15 - [X.]uchholz 235.1 § 13 [X.] Nr. 36 Rn. 10 m.w.[X.]).

Danach muss es sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des [X.]eamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom [X.]eamten nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Wenn aber das Verhalten des [X.]eamten zum Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der [X.]eamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen "zeitweilig aus der [X.]ahn geworfen" (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 15. Juni 2016 - 2 [X.] 49.15 - [X.]uchholz 235.1 § 13 [X.] Nr. 36 Rn. 11).

Das Vorliegen solcher Umstände hat das [X.]erufungsgericht hier zutreffend verneint. Soweit die [X.]eschwerde auf die "krankheitsbedingten Neigungen" des [X.]eklagten abstellt, begründen diese keine "negative Lebensphase", sondern sind im Rahmen der [X.]emessungsentscheidung eigenständig zu würdigen (vgl. nachfolgend unter 5.).

b) Die Rüge, das behördliche Disziplinarverfahren sei fehlerhaft gewesen, weil die Gleichstellungsbeauftragte vor der Erhebung der [X.] nicht beteiligt worden sei, zeigt einen zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensmangel nicht auf.

Der [X.]egriff des [X.] im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfasst Verstöße des Gerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze. Ein davon prinzipiell zu unterscheidender - wesentlicher - Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der [X.]schrift zieht einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nach sich, wenn das Verwaltungsgericht die - auch für das [X.]erufungsgericht geltende - Verpflichtung verletzt hat, auf die [X.]eseitigung eines wesentlichen Mangels durch den Dienstherrn hinzuwirken. Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann nur der [X.] des Gerichts sein, nicht aber der Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der [X.]schrift selbst ([X.], Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 [X.] 15.09 - [X.]E 137, 192 Rn. 18 f.; [X.]eschluss vom 26. Februar 2008 - 2 [X.] 122.07 - [X.]uchholz 235.1 § 55 [X.] Nr. 2 Rn. 3).

[X.]ei einer [X.] hat der [X.]eamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen (§ 54 Abs. 1 [X.] [X.], vgl. auch § 55 [X.]). Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht fristgerecht geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre [X.]erücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der [X.]eamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der [X.]eamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht (§ 54 Abs. 2 [X.] [X.], vgl. auch § 55 Abs. 2 [X.]). Das Gericht kann dem Dienstherrn zur [X.]eseitigung eines wesentlichen Mangels, den der [X.]eamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen [X.]erücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen (§ 54 Abs. 3 [X.] [X.], vgl. auch § 55 Abs. 3 [X.]).

Ein Verfahrensfehler nach § 54 Abs. 3 [X.] [X.] kann mit der [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision jedenfalls dann nicht gerügt werden, wenn der [X.]eamte den wesentlichen Mangel in der Tatsacheninstanz nicht geltend gemacht hat. Dies gilt erst recht für einen - wie hier - anwaltlich vertretenen [X.]eamten. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde dient - wie bereits erwähnt - nicht dazu, Versäumnisse eines [X.]eteiligten in der Tatsacheninstanz zu korrigieren.

Im Übrigen liegt es nahe, dass im vorliegenden Fall eine [X.]eteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im behördlichen Disziplinarverfahren nicht erforderlich war. Nach der zu § 19 [X.]undesgleichstellungsgesetz ergangenen Rechtsprechung des [X.] setzt die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Erhebung der [X.] voraus, dass die gegen den [X.]eamten erhobenen Vorwürfe einen [X.]ezug zu ihren gesetzlichen Aufgaben aufweisen; dies ist auch der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Aufklärung und Ahndung von [X.] die Ermittlungsmethoden oder die Sanktionen je nach Geschlecht oder nach anderen individuellen Verhältnissen differieren, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten berühren, wie zum [X.]eispiel Familienstand oder Unterhaltspflichten ([X.], Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 62.11 - [X.]uchholz 235.1 § 13 [X.] Nr. 19 Rn. 20). Überträgt man diese Rechtsprechung auf § 17 des [X.]gleichstellungsgesetzes ([X.]) vom 9. November 1999 (GV. [X.] 1999, 590), wonach die Gleichstellungsbeauftragte bei allen Maßnahmen mitwirkt, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und [X.] haben oder haben können, bedurfte es im vorliegenden Fall der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern das im Hinblick auf die außerdienstlichen Pflichtverletzungen des [X.]eklagten eingeleitete Disziplinarverfahren den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten tangiert haben könnte.

5. Zu Recht rügt die [X.]eschwerde hingegen den Umstand, dass das [X.]erufungsgericht den Umstand der vom [X.]eklagten durchgeführten Therapie nicht hinreichend gewürdigt hat, als Verstoß gegen die Pflicht zur fehlerfreien richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung durch das [X.]erufungsgericht (§ 133 Abs. 6 VwGO).

Zu den nach § 13 Abs. 1 [X.] und den entsprechenden Vorschriften der [X.]disziplinargesetze bemessungsrelevanten - und für den [X.]eamten sprechenden - Umständen gehört auch der Umstand, dass sich der [X.]eamte im Hinblick auf das Dienstvergehen einer Therapie unterzogen hat. Stärker noch als die Tatsache der Durchführung einer Therapie ist ihr Ergebnis zu berücksichtigen. Persönlichkeitsbild und Verhaltensprognose sind negativ, wenn eine im Hinblick auf das Dienstvergehen durchgeführte Therapie ohne Erfolg bleibt. Dagegen können nachträgliche Therapiemaßnahmen bei der [X.]emessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann. Dabei können positive Entwicklungen in der Person des [X.]eamten nach Vollendung des Dienstvergehens auch dazu führen, dass von der [X.] zugunsten einer milderen Maßnahme abgesehen werden muss. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit festzustellen, inwieweit eine vom [X.]eamten im Hinblick auf sein Fehlverhalten begonnene Therapie Erfolg hat. [X.]ei der Würdigung ist zu berücksichtigen, dass entlastende Umstände nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" schon dann beachtlich sind, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist ([X.], Urteile vom 27. November 2001 - 1 [X.] - juris Rn. 35 und vom 19. August 2010 - 2 [X.] 13.10 - [X.]uchholz 235.1 § 13 [X.] Nr. 12 Rn. 29 f.; [X.]eschluss vom 22. März 2016 - 2 [X.] 43.15 - [X.]uchholz 235.1 § 13 [X.] Nr. 34 Rn. 7).

Diesen Anforderungen genügt das [X.]erufungsurteil nicht. Zwar ist es nicht zu beanstanden, dass das [X.]erufungsgericht hinsichtlich der Diebstähle eine verminderte oder fehlende Schuldfähigkeit verneint hat. Es hat allerdings hinsichtlich der exhibitionistischen Straftat die Voraussetzungen des § 21 StG[X.] bejaht, ohne zugleich der Frage nachzugehen, ob die Therapie des [X.]eklagten dauerhaften Erfolg verspricht. Zwar hat es seinen Versuch, die exhibitionistischen Handlungen in der Zwischenzeit durch Gesprächstherapie und stationäre Krankenhausaufenthalte aufzuarbeiten, zu seinen Gunsten gewertet. Angesichts der Schwere des einheitlichen Dienstvergehens könne ihn dies jedoch nicht wirksam entlasten. Es sei nichts Greifbares dafür erkennbar, dass weitere Diebstähle durch den [X.]eklagten in Zukunft hinreichend sicher in Folge seiner zwischenzeitlichen Therapien ausgeschlossen seien ([X.]). Damit hat das [X.]erufungsgericht jedoch die gebotene und auch nach seiner eigenen Ansicht bemessungsrelevante Prüfung, ob die Therapie bezüglich der exhibitionistischen Handlungen im Ergebnis erfolgreich gewesen ist, unterlassen. Der Erfolg oder Misserfolg der Therapiebemühungen hätte etwa durch eine entsprechende Nachfrage bei dem in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht befragten gerichtlichen Sachverständigen oder durch eine [X.]efragung der behandelnden Ärztin in Erfahrung gebracht werden können (vgl. auch [X.], Urteil vom 19. August 2010 - 2 [X.] 13.10 - [X.]uchholz 235.1 § 13 [X.] Nr. 12 Rn. 31).

Soweit das [X.]erufungsgericht dabei auf den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens [X.]ezug nimmt, verfehlt dies dessen Gehalt. Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines [X.]eamten danach einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstliche [X.]ewertung des Gesamtverhaltens des [X.]eamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 11. Februar 2014 - 2 [X.] 37.12 - juris Rn. 17 m.w.[X.]). Dieser Grundsatz ändert aber nichts daran, dass jede Pflichtverletzung für sich genommen vorliegen und gewürdigt werden muss. Es ist daher nicht zulässig, die verminderte Schuldfähigkeit hinsichtlich einer der Pflichtverletzungen unter Heranziehung des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens außer [X.] zu lassen. Genau dies hat das [X.]erufungsgericht aber getan (UA S. 25).

Damit wendet das [X.]erufungsgericht zugleich den Zweifelssatz in [X.] Weise an. Denn wenn ein Gericht "in dubio pro reo" vom Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit ausgeht, darf es sich im Folgenden hierzu nicht in Widerspruch setzen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 3. Dezember 2012 - 2 [X.] 32.12 - juris Rn. 12 zur [X.]). Das Gericht muss daher auch nachfolgend diesen Sachverhalt "ohne inhaltliche Einschränkung" seiner Entscheidungsfindung zugrunde legen.

Im Rahmen der nunmehr gebotenen erneuten Durchführung des [X.]erufungsverfahrens wird das [X.]erufungsgericht hinsichtlich der exhibitionistischen Handlungen die nicht auszuschließende erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StG[X.] hinreichend zu berücksichtigen haben. Hat der [X.]eamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StG[X.] gelitten oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des [X.]eamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der [X.]ewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. [X.]ei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit wird die [X.] regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden können ([X.], Urteil vom 25. März 2010 - 2 [X.] 83.08 - [X.]E 136, 173 Rn. 29 ff.; [X.]eschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 [X.] 61.10 - juris Rn. 9).

Meta

2 B 5/17

08.06.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 15. November 2016, Az: 3d A 1826/12.O, Urteil

§ 13 Abs 1 BDG, Art 6 MRK, § 20 StGB, § 21 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.06.2017, Az. 2 B 5/17 (REWIS RS 2017, 9790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9790

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