Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.10.2020, Az. 2 B 34/20

2. Senat | REWIS RS 2020, 4160

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Gegenstand

Dienstpflichtverletzung wegen sorgfaltswidriger Abwicklung von Verbindlichkeiten; erfolglose Beschwerde gegen Kürzung der Dienstbezüge


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] für das [X.] vom 26. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

[X.]ie auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte [X.]eschwerde der [X.]n gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 67 Satz 1 [X.] NRW und § 132 Abs. 2 VwGO) ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

2

1. [X.]ie 1962 geborene [X.] steht als Regierungsamtsrätin ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im [X.]ienst des klagenden [X.]. Seit Anfang Juni 2014 - mit einer Unterbrechung von [X.]ezember 2018 bis Ende März 2019 - ist die [X.] dienstunfähig erkrankt. Ende Oktober 2016 erhob das klagende Land mit dem Ziel der Entfernung der [X.]n aus dem [X.]eamtenverhältnis [X.] wegen des Vorwurfs, die [X.] habe eine ungeordnete Schuldenwirtschaft betrieben, habe ihr gewährte [X.] zweckwidrig - nicht für die [X.]egleichung von Arztrechnungen, sondern zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten - verwendet, habe das ihr zugewiesene [X.]ienstfahrzeug ungenehmigt privat genutzt und habe gegen dienstliche Regelungen und Weisungen hinsichtlich der Nutzung dieses [X.]ienstfahrzeugs verstoßen. Es sei der [X.]n zwar weder disziplinarrechtlich vorwerfbar, dass sie Verbindlichkeiten eingegangen sei, noch lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie beim Eingehen dieser Verbindlichkeiten in der Absicht gehandelt habe, diese nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht zu bedienen. [X.] sei jedoch die Abwicklung der Verbindlichkeiten ohne die erforderliche Sorgfalt. [X.]ie [X.] habe es in zahlreichen Fällen zu Pfändungen und mithin zu Titeln gegen sich kommen lassen, statt sich gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr zu setzen oder bei berechtigten Forderungen vergleichsweise Regelung zu treffen, um die Schulden abzutragen, ohne den [X.]ienstherrn mit Pfändungen zu befassen. Mithin habe die [X.] die Vorgänge ignoriert oder die Zahlungen zu Unrecht unterlassen. [X.]as Verwaltungsgericht hat die [X.] in das Amt einer Regierungsamtfrau ([X.]esoldungsgruppe [X.] [X.]) versetzt. Auf die [X.]erufung der [X.]n hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des [X.] abgeändert und die [X.]ienstbezüge der [X.]n für drei Jahre um ein Fünftel gekürzt. Zur [X.]egründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

3

[X.]ei der Abwicklung ihrer Schulden habe die [X.] leichtfertig gegen Sorgfaltspflichten verstoßen, dabei ihr gewährte [X.] zweckwidrig verwendet und das Fahrtenbuch für das ihr im Zeitraum Oktober 2011 bis März 2014 zur Verfügung gestellte [X.]ienstfahrzeug nicht monatlich vorgelegt; weitere [X.]ienstvergehen fielen ihr nicht zur Last. [X.]ie Schwere des [X.]ienstvergehens indiziere eine Herabstufung der [X.]n um eine Stufe in die [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.]. Einer der sog. klassischen Milderungsgründe sei nicht gegeben. Für die [X.] spreche jedoch, dass sie sich in der [X.]erufungsverhandlung einsichtig und geläutert gezeigt habe. Auch seien der [X.]n ihre in der Vergangenheit gezeigten dienstlichen Leistungen, welche die Anforderungen übertroffen hätten, zugutezuhalten. Auch ließen die in der mündlichen Verhandlung geschilderten Lebensumstände aufgrund der sich über mehrere Jahre hinweg hinziehenden Trennung von ihrem Ehemann das Fehlverhalten der [X.]n in einem milderen Licht erscheinen. [X.]ie [X.]auer des [X.]isziplinarverfahrens von über fünf Jahren wirke sich ebenfalls mildernd aus. [X.]ementsprechend sei das [X.]ienstvergehen mit der Kürzung der [X.]ienstbezüge zu ahnden.

4

2. [X.]ie Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung (§ 67 Satz 1 [X.] NRW und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die [X.]eschwerde der [X.]n beimisst.

5

Grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom [X.]eschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des [X.] erheblich sein wird (stRspr, [X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91 f.>). [X.]as ist hier nicht der Fall.

6

a) [X.]ie [X.]eschwerde der [X.]n sieht die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache zunächst in den Fragen

"Ist es bei einer verfassungsmäßigen Auslegung des § 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]eamtStG und des § 13 [X.] NRW zulässig, allein aufgrund der (angeblich) ungeordneten Vermögensverhältnisse eine [X.]isziplinarmaßnahme zu verhängen, insbesondere eine Maßnahme, die die Vermögenssituation des [X.]eamten (weiter) aushöhlt oder zerstört (durch Geldbuße, Kürzung der [X.]ienstbezüge, Zurückstufung oder Entfernung) und damit Rechte der Gläubiger beeinträchtigt, gleichgültig, ob bereits eine Einzel- oder Gesamtvollstreckung stattfindet oder eventuell (u.U. durch die [X.]isziplinarmaßnahme ausgelöst) drohen könnte?"

"Und gilt dies auch nach Abschluss solcher Vollstreckungsmaßnahmen?"

7

[X.]iese beiden zusammenhängenden Fragen können schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache führen, weil sie im angestrebten Revisionsverfahren nicht rechtsgrundsätzlich geklärt werden könnten. [X.]ie aufgeworfenen Fragen tragen den entscheidenden Erwägungen des [X.] zum Gehalt des der [X.]n anzulastenden [X.]ienstvergehens nicht Rechnung.

8

[X.]as [X.]erufungsgericht hat unter [X.] der Entscheidungsgründe seines Urteils eingehend dargelegt ([X.] bis 41), welche [X.]ienstpflichtverletzungen der [X.]n aufgrund des von ihm festgestellten Geschehensablaufs anzulasten und welche Verhaltensweisen der [X.]n gerade nicht als dienstpflichtwidrig anzusehen sind.

9

Anhaltspunkte für die Leichtfertigkeit beim Eingehen von Schulden, die als begrenzendes Merkmal der Pflichtwidrigkeit gegeben sein muss, hat das Oberverwaltungsgericht gerade nicht festgestellt. Auch hat das [X.]erufungsgericht die Annahme ausgeschlossen, die [X.] habe bei Eingehung der verschiedenen Verbindlichkeiten jeweils einen Eingehungsbetrug begangen. Ferner hat es ausgehend von seinen tatsächlichen Feststellungen als ausgeschlossen angesehen, dass die [X.] bei der Abwicklung ihrer wesentlichen Verbindlichkeiten gegenüber bestimmten Gläubigern - der [X.], dem [X.], der Volksbank M. und den Rechtsanwälten [X.] - dienstpflichtwidrig gehandelt hat. [X.]emgegenüber hat das [X.]erufungsgericht eine [X.]ienstpflichtverletzung darin begründet gesehen, dass die [X.] ihre Schulden aus Arzt- und Krankenhausleistungen nicht mit der gebotenen Sorgfalt getilgt hat. Insbesondere habe die [X.] in den - 20 - Fällen, in denen sie vom Kläger im Hinblick auf Arztrechnungen [X.] erhalten habe, diese ihr gewährten Gelder sowie die Leistungen aus ihrer privaten Krankenzusatzversicherung wissentlich und willentlich anderweitig - zur [X.]eckung anderer Verbindlichkeiten - verwendet. Ferner habe die [X.] in weiteren 27 Fällen der gegen sie erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aus ärztlichen Honorarforderungen nicht oder nicht rechtzeitig [X.] beantragt. In diesen insgesamt 47 Fällen habe die [X.] ihre außerdienstliche Pflicht zu einer geordneten Wirtschaftsführung verletzt. Eine [X.]ienstpflichtverletzung sei auch gegeben, wenn sich der [X.]eamte beim Abwickeln der Verbindlichkeiten unlauter oder unredlich verhalten oder wenn er seine Schulden nicht mit der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt tilge und dadurch die Gefahr gerichtlicher Maßnahmen gegen ihn heraufbeschwöre. Entgegen ihren [X.]ienstpflichten habe die [X.] auch dadurch gehandelt, dass sie das Fahrtenbuch für das ihr im Zeitraum Oktober 2011 bis März 2014 zur Verfügung gestellte [X.]ienstfahrzeug nicht monatlich vorgelegt habe. Weitere [X.]ienstpflichtverletzungen der [X.]n hat das [X.]erufungsgericht gerade ausgeschlossen.

Mit diesen eingehenden und differenzierten Erwägungen des [X.] ist die zentrale Annahme der aufgeworfenen Fragen unvereinbar, gegen die [X.] sei "allein" aufgrund ihrer (angeblich) ungeordneten Vermögensverhältnisse eine [X.]isziplinarmaßnahme verhängt worden.

b) Auch die weitere von der [X.]eschwerde ausdrücklich aufgeworfene Frage,

"ob Art. 24 Abs. 2 Satz 2 [X.] mit der landesverfassungsrechtlichen Garantie gleichen Lohns für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung auch auf [X.]eamte Anwendung findet und ob dies einer Kürzung der [X.]ezüge im [X.]isziplinarverfahren landesverfassungsrechtliche Grenzen setzt bzw. dieser entgegensteht"

führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache, weil sie im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden wäre.

Für die finanziellen Ansprüche des [X.]eamten gegen seinen [X.]ienstherrn ist nicht Art. 24 Abs. 2 [X.] maßgeblich, sondern Art. 33 Abs. 5 GG. [X.]as durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete [X.] verpflichtet den [X.]ienstherrn, [X.]eamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem [X.]ienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der [X.]edeutung der rechtsprechenden Gewalt und des [X.]erufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. [X.]amit wird der [X.]ezug der [X.]esoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, d.h. zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des [X.]ienstherrn, hergestellt. [X.]ie [X.]esoldung stellt in diesem Zusammenhang kein Entgelt für bestimmte [X.]ienstleistungen dar. Sie ist vielmehr ein "Korrelat" des [X.]ienstherrn für die mit der [X.]erufung in das Richter- und [X.]eamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die [X.]ienstpflichten nach Kräften zu erfüllen. [X.]ie Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen [X.]esoldung und Versorgung durch das [X.] und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen [X.]urchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot ([X.], [X.]eschluss vom 4. Mai 2020 - 2 [X.]vL 4/18 - Rn. 23 f.).

In der gerichtlichen Praxis sind die von den Verwaltungsgerichten auf gesetzlicher Grundlage ausgesprochenen [X.]isziplinarmaßnahmen im Hinblick auf ihre finanziellen Folgen für den betroffenen [X.]eamten wie auch für dessen Gläubiger, wie etwa die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis ([X.], Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 [X.] 3.18 - [X.]E 166, 389 Rn. 20 ff.), die Zurückstufung ([X.], Urteil vom 29. Juli 2010 - 2 A 4.09 - Rn. 200 ff.) und auch die Kürzung der [X.]ienstbezüge ([X.], Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 17 Rn. 36 ff.), nicht als mit dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation unvereinbar angesehen worden.

Im Übrigen bedarf es, wenn entsprechend der [X.]eschwerde von der Geltung des Art. 24 Abs. 2 Satz 2 [X.] und der Interpretation durch das [X.] ausgegangen wird, auch nicht des angestrebten Revisionsverfahrens, um festzustellen, dass es sich bei einer vom Gericht im [X.]isziplinarverfahren ausgesprochenen Kürzung der [X.]ezüge eines [X.]eamten als Folge eines [X.]ienstvergehens nicht um eine "willkürliche, aus Launenhaftigkeit geborene, differenzierende Lohnfestsetzung" handelt.

c) [X.]ei rechtsschutzfreundlicher Auslegung lassen sich dem [X.]eschwerdevorbringen - ohne dass eine Frage konkret formuliert und dadurch herausgestellt wird - darüber hinaus einige Fragen entnehmen, denen nach der Einschätzung der [X.]n rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung zukommt. Aber auch diese führen nicht zur Zulassung der Revision nach § 67 Satz 1 [X.] NRW und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

aa) [X.]ie Anforderungen der Wesentlichkeitstheorie führen nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache.

Es bedarf nicht der [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens, um festzustellen, dass die denkbaren Formen der Verletzung von [X.]ienstpflichten durch einen [X.]eamten so vielgestaltig sind, dass selbst eine typologische [X.]eschreibung oder die [X.]ildung von Fallgruppen von [X.]ienstpflichtverletzungen mit Vorgaben für ihre disziplinarrechtliche Ahndung unmittelbar durch den Gesetzgeber - etwa im Sinne eines Sanktionenkatalogs - ausgehend von den Vorgaben des § 13 [X.] NRW ausscheiden muss. [X.]as [X.] sieht die Generalklauseln der §§ 33 ff. [X.]eamtStG auch unter dem strengen, auf das [X.]isziplinarrecht anwendbaren Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG als unproblematisch an. Es weist ausdrücklich darauf hin, dass eine vollständige Aufzählung der mit einem [X.]eruf verbundenen Pflichten nicht möglich und in der Regel auch nicht nötig ist. [X.]enn es handelt sich um Normen, die nur den Kreis der [X.]erufsangehörigen betreffen, sich aus der ihnen gestellten Aufgabe ergeben und daher für sie im Allgemeinen leicht erkennbar sind ([X.], [X.] vom 6. Mai 2008 - 2 [X.]vR 337/08 - NJW 2008, 2568 Rn. 24 m.w.N.). Im Übrigen berücksichtigt die [X.] insoweit nicht, dass im Falle der Erhebung der [X.], wie hier, die [X.]isziplinarmaßnahme gerade nicht der freien Entscheidung des [X.]ienstherrn überlassen ist. [X.]enn im Falle der Erhebung der [X.] ist die [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme Sache des Gerichts (§ 59 Abs. 2 Satz 2 [X.] NRW), die diese unabhängig von den disziplinarrechtlichen Wertungen des [X.]ienstherrn festsetzt ([X.], Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 [X.] 9.06 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 3 Rn. 11).

bb) Es bedarf auch nicht der [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens zur Klärung des Umstands, dass ein [X.]eamter - wie jeder andere [X.]ürger auch - private Verbindlichkeiten begründen darf. [X.]ie [X.]ienstpflichtverletzung besteht nicht in der [X.]egründung, sondern in der unsorgfältigen Abwicklung der finanziellen Verbindlichkeiten. Ein [X.]eamter, der die von ihm begründeten finanziellen Verbindlichkeiten nicht sorgfältig abwickelt, ist zum einen im erhöhten Maße anfällig für Korruption. Zum anderen erweckt ein [X.]eamter, der es trotz eines Anspruchs auf [X.] und Leistungen seiner privaten Krankenversicherung im Hinblick auf Leistungen von Ärzten und Krankenhäusern zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen lässt, Zweifel daran, dass er seinen dienstlichen Verpflichtungen mit der dafür erforderlichen Sorgfalt nachkommt. [X.]ies beeinträchtigt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der öffentlichen Verwaltung.

3. [X.]ie Revision ist auch nicht wegen der von der [X.]n geltend gemachten [X.]ivergenz (§ 67 Satz 1 [X.] NRW und § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Eine die Revision eröffnende [X.]ivergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines divergenzfähigen Gerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung dieses Gerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 und vom 12. Juli 2018 - 2 [X.] 17.18 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 118 Rn. 7 jeweils m.w.N.). [X.]as Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.] in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.]ivergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. Januar 1995 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

a) In [X.]ezug auf die geltend gemachte Abweichung des [X.]erufungsurteils vom [X.]eschluss des [X.]s vom 4. Oktober 1977 - 2 [X.]vR 80/77 - ([X.]E 46, 17) ist die [X.]eschwerde unzulässig. [X.]enn es wird nicht dargelegt, inwieweit das Oberverwaltungsgericht von diesem [X.]eschluss rechtssatzmäßig abgewichen sein soll.

b) Im Hinblick auf die geltend gemachte Abweichung des [X.]erufungsurteils vom Urteil des [X.]s vom 21. März 2001 - 1 [X.] 29.00 - ([X.]E 114, 88) ist die [X.]ivergenzrüge unbegründet. [X.]enn das Oberverwaltungsgericht ist nicht rechtssatzmäßig von diesem Urteil abgewichen.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sich das herangezogene Urteil vom 21. März 2001 auf § 9 Abs. 1 [X.][X.]O bezieht, während Maßstab für die [X.]emessung der konkreten [X.]isziplinarmaßnahme hier § 8 Abs. 1 L[X.]G NRW ist. § 8 Abs. 1 L[X.]G NRW weicht, wie auch § 8 Abs. 1 [X.], von § 9 Abs. 1 [X.][X.]O insoweit wesentlich ab, als der Gesetzgeber die Laufzeit der Maßnahme auf höchstens drei Jahre erheblich verkürzt hat ([X.][X.]O: fünf Jahre).

Maßgeblich ist aber, dass das [X.] in seinem Urteil vom 21. März 2001 keine absoluten Höchstgrenzen - 1/25 bei [X.]eamten des einfachen [X.]ienstes, 1/20 bei [X.]eamten des mittleren [X.]ienstes und 1/10 bei [X.]eamten des gehobenen und höheren [X.]ienstes bis zur [X.]esoldungsgruppe [X.] - vorgegeben hat. Solche Höchstgrenzen hätten ohnehin der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]O ("um höchstens ein Fünftel und auf längstens fünf Jahre") widersprochen. Vielmehr handelt es sich um Überlegungen für den Regelfall, von denen im konkreten Einzelfall ohne Weiteres abgewichen werden kann.

Ohne dass es für den Zulassungsgrund der [X.]ivergenz entscheidend ist, ist zur Erläuterung der [X.]emessung der Kürzung der [X.]ienstbezüge der [X.]n darauf zu verweisen, dass das Oberverwaltungsgericht ([X.] ff.) angenommen hat, die Schwere des [X.]ienstvergehens der [X.]n indiziere die - schwerer wiegende - Herabstufung nach § 9 Abs. 1 [X.] NRW um eine Stufe von der [X.]esoldungsgruppe [X.] in die [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.], mildernde Umstände führten jedoch zur milderen Maßnahme der Kürzung der [X.]ienstbezüge.

c) Auch das Vorbringen zu der von der [X.]n geltend gemachten [X.]ivergenz des [X.]erufungsurteils vom [X.]eschluss des Sächsischen [X.] vom 2. [X.]ezember 2013 - [X.] 6 [X.]/12 - führt nicht zur Zulassung der Revision.

[X.]ies folgt bereits daraus, dass der herangezogene [X.]eschluss des Sächsischen [X.] vom 2. [X.]ezember 2013 die Einbehaltung der [X.]ienstbezüge nach § 38 Abs. 2 Sächs[X.]G (entspricht § 38 Abs. 2 [X.]) zum Gegenstand hat, während es beim [X.]erufungsurteil um die Kürzung der [X.]ienstbezüge als [X.]isziplinarmaßnahme geht.

4. Schließlich führt auch das Vorbringen der [X.]n zu angeblichen Mängeln des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens, der [X.]schrift oder des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht nicht zur Zulassung der Revision (§ 67 Satz 1 [X.] NRW und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) [X.]as Vorbringen in der [X.]eschwerdebegründung zu - angeblichen - Fehlern im behördlichen [X.]isziplinarverfahren oder der [X.]schrift als solchen führt nicht zum Erfolg der [X.]eschwerde.

[X.]er [X.]egriff des [X.] im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO meint lediglich Verstöße des [X.]erufungsgerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze. Ein davon zu unterscheidender - wesentlicher - Mangel des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens oder der [X.]schrift zieht einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann nach sich, wenn das [X.]erufungsgericht die sich aus § 65 Abs. 1 und § 54 [X.] NRW ergebende Verpflichtung verletzt hat, auf die [X.]eseitigung eines wesentlichen Mangels durch den [X.]ienstherrn hinzuwirken. Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann nur der gerichtliche Verstoß gegen § 65 Abs. 1 und § 54 [X.] NRW sein, nicht aber der Mangel des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens oder der [X.]schrift selbst ([X.], Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 [X.] 15.09 - [X.]E 137, 192 Rn. 18 f.; [X.]eschlüsse vom 26. Februar 2008 - 2 [X.] 122.07 - [X.] 235.1 § 55 [X.] Nr. 2 Rn. 3 und vom 20. [X.]ezember 2016 - 2 [X.] 127.15 - [X.] 310 § 96 VwGO Nr. 64 Rn. 6).

b) [X.]ie nicht näher erläuterten Ausführungen der [X.]n in der [X.]eschwerdebegründung zum "[X.]urchschlagen" der von ihr geltend gemachten Mängel des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens "auf das gerichtliche [X.]isziplinarverfahren" genügen nicht den Anforderungen des § 67 Satz 1 [X.] NRW und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. [X.]enn danach muss in der [X.]eschwerde der Verfahrensmangel des [X.] dargelegt werden, auf dem dessen Entscheidung beruhen kann.

c) Unbegründet ist die [X.], das Oberverwaltungsgericht hätte nach dem auch im [X.]isziplinarrecht geltende Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" davon ausgehen müssen, dass die Anordnung zur Vorlage der Fahrtenbücher durch eine konträre Verwaltungspraxis in dem Sinne überholt gewesen sei, dass es erst wieder einer ausdrücklichen Anordnung zur [X.]eachtung der Vorgaben zur Vorlage der Fahrtenbücher durch den klagenden [X.]ienstherrn bedurft hätte.

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat aber keine Anhaltspunkte für die Annahme festgestellt, im Geschäftsbereich des [X.]betriebes Wald und Holz sei die Verpflichtung aus § 25 Abs. 5 der Richtlinie über die Haltung und [X.]enutzung von [X.]ienstfahrzeugen im Lande [X.] (RdErl. d. [X.] vom 5. März 1999) tatsächlich generell nicht mehr mit der Folge beachtet worden, dass die im Runderlass des [X.] geregelte Verpflichtung zur monatlichen Vorlage des Fahrtenbuchs bei der [X.]fahrzeugsachbearbeitung oder der Fahrdienstleitung erst wieder - mündlich oder schriftlich - in [X.] hätte gesetzt werden müssen. Eine solche Verwaltungspraxis entgegen der ausdrücklichen Vorgabe der Richtlinie ist aber Voraussetzung für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo".

d) Unbegründet ist ferner die [X.], das Oberverwaltungsgericht habe "unvollständig [X.]eweis" erhoben (2.3.2.3 der [X.]eschwerdebegründung).

Herangezogen wird von der [X.]eschwerde insoweit ausdrücklich § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. [X.]anach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. [X.]ie [X.]eweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der [X.]eurteilung des [X.] nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. [X.]fähig ist damit nicht das Ergebnis der Würdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. [X.]erartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert ([X.], [X.]eschlüsse vom 13. Februar 2012 - 9 [X.] - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 und vom 23. [X.]ezember 2015 - 2 [X.] 40.14 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 82 Rn. 53 m.w.N.). [X.]as Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder [X.]eweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist ([X.], Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 [X.] 134.81 - [X.]E 68, 338 <339> und vom 5. Juli 1994 - 9 [X.] 158.94 - [X.]E 96, 200 <208 f.>; [X.]eschlüsse vom 18. November 2008 - 2 [X.] - [X.] 235.1 § 17 [X.] Nr. 1 Rn. 27, vom 31. Oktober 2012 - 2 [X.] 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 12, vom 20. [X.]ezember 2013 - 2 [X.] 35.13 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 21 Rn. 19 und vom 25. Juni 2019 - 2 [X.] 66.18 - Rn. 4).

Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse der [X.]n ist dem [X.]erufungsgericht kein Verfahrensfehler anzulasten. Zwar weist das Vorbringen der [X.]n in der [X.]eschwerdebegründung auf eine vermeintliche Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hin. [X.]er Sache nach geht es aber in erster Linie ([X.]eschwerdebegründung S. 54) um die - angeblich - unzureichenden Ermittlungen des [X.] hinsichtlich der sonstigen Einnahmen und Verpflichtungen der [X.]n. [X.]er damit geltend gemachte Verstoß gegen die Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 57 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 [X.] NRW sowie § 3 Abs. 1 [X.] NRW und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist unbegründet. Ausweislich des Protokolls der [X.]erufungsverhandlung hat die [X.] dort keinen entsprechenden [X.]eweisantrag gestellt. [X.]ie [X.] legt in der [X.]eschwerde aber auch nicht dar, dass sich dem Oberverwaltungsgericht aufgrund bestimmter Anhaltspunkte die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von Amts wegen hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 [X.] 52.65 - [X.]E 31, 212 <217 f.>; [X.]eschlüsse vom 6. März 1995 - 6 [X.] 81.94 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 8, vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - 8 [X.] 56.98 - [X.] 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).

e) [X.]as Vorbringen unter 2.3.2.4 der [X.]eschwerdebegründung lässt einen Verfahrensfehler des [X.] nicht erkennen. Vielmehr geht es nach dem Vorbringen der [X.]n um den nach ihrer Einschätzung unrichtigen rechtlichen Ansatz des [X.]erufungsgerichts hinsichtlich der vermeintlichen "Zweckbindung" von [X.] des [X.]ienstherrn auch nach deren Auszahlung an den [X.]eamten.

5. [X.]er Schriftsatz des [X.]evollmächtigten der [X.]n vom 21. September 2020 enthält im Hinblick auf die rechtzeitig geltend gemachten Zulassungsgründe keine Ausführungen, die Anlass für eine weitergehende [X.]escheidung der [X.]eschwerde geben (vgl. auch § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 [X.] NRW und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das [X.]eschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 [X.] NRW erhoben werden.

Meta

2 B 34/20

07.10.2020

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. Februar 2020, Az: 3d A 4281/18.O, Urteil

Art 33 Abs 5 GG, Art 103 Abs 2 GG, Art 24 Abs 2 S 2 Verf NW, § 33 BeamtStG, § 47 Abs 1 S 2 BeamtStG, § 86 Abs 1 S 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 3 Abs 1 DG NW 2004, § 13 DG NW 2004, § 54 DG NW 2004, § 57 Abs 1 DG NW 2004, § 59 Abs 2 S 2 DG NW 2004, § 65 Abs 1 DG NW 2004

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.10.2020, Az. 2 B 34/20 (REWIS RS 2020, 4160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4160

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2 BvL 4/18

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