Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.02.2016, Az. 2 B 84/14

2. Senat | REWIS RS 2016, 16498

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Konsequenz eines erst im Revisionsverfahren festgestellten wesentlichen Mangels einer Disziplinarklageschrift


Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der 1943 geborene [X.]eklagte stand zuletzt als [X.] ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im Dienst des klagenden [X.]. Er ist im [X.] in den Ruhestand getreten. [X.] erging gegen den [X.]eklagten ein rechtskräftig gewordener Strafbefehl wegen Untreue in vier Fällen mit einer Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen. Dem lagen vier Überweisungen in den Jahren 2005 bis 2007 über Geldbeträge in Höhe von insgesamt 9 500 € zugrunde, die zur Erfüllung von Auflagen in Steuerstrafverfahren beim Finanzamt eingegangen waren und die der [X.]eklagte als Kassenleiter des Finanzamts auf eigene Konten geleitet hatte. Im Rahmen des Disziplinarverfahrens wurden drei weitere Überweisungen aus den Jahren 2001 und 2002 über zusammen 7 668 € einbezogen. Eingeleitet wurde das Disziplinarverfahren durch Einleitungsverfügung eines "im Auftrag" handelnden [X.]eamten - einem Leitenden Regierungsdirektor - der [X.]. Das Verwaltungsgericht hat dem [X.]eklagten das Ruhegehalt aberkannt; das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete [X.]erufung des [X.]eklagten zurückgewiesen.

3

1. Im Hinblick auf die wirksame Einleitung des Disziplinarverfahrens besteht weder die von der [X.]eschwerde geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung noch liegt ein Verfahrensfehler vor.

4

a) Die von der [X.]eschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

"ob die Durchführung eines Disziplinarverfahrens, das nicht wirksam eingeleitet worden ist, einen wesentlichen Verfahrensmangel des behördlichen Disziplinarverfahrens einschließlich des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens darstellt, wenn das Gericht den 'Dienstherren' nicht zur [X.]eseitigung des wesentlichen Mangels aufgefordert hat und der wesentliche Mangel infolgedessen fortbesteht",

ist weder klärungsbedürftig noch entscheidungserheblich.

5

aa) Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Dass die unwirksame Einleitung eines Disziplinarverfahrens ohne nachfolgende [X.]eseitigung des [X.] einen wesentlichen Verfahrensmangel des - behördlichen und gerichtlichen - Disziplinarverfahrens darstellen kann, ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt. Ihre Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

6

Nach § 54 Abs. 3 Satz 1 des Disziplinargesetzes für das [X.] - [X.] - vom 16. November 2004 (GV. [X.]. [X.]) in der hier maßgeblichen Fassung vom 27. Oktober 2009 (GV. [X.]. S. 530; vgl. auch § 55 Abs. 3 Satz 1 [X.]) kann das Gericht dem Dienstherrn zur [X.]eseitigung eines wesentlichen Mangels des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift eine Frist setzen. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren gemäß § 54 Abs. 3 Satz 3 [X.] (§ 55 Abs. 3 Satz 3 [X.]) durch [X.]eschluss des Gerichts eingestellt.

7

Ein Mangel der [X.]schrift und des behördlichen Disziplinarverfahrens ist dann wesentlich, wenn sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis dieses Verfahrens, d.h. auf die Entscheidung für die Erhebung der [X.] und das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, ausgewirkt hat; maßgebend ist nicht der Zweck der verletzten [X.]estimmung des Disziplinarverfahrensrechts, sondern die [X.]edeutung des konkreten Verstoßes für den Fortgang des behördlichen Disziplinarverfahrens. Das folgt aus der Funktion des Disziplinarverfahrensrechts, bei der Prüfung und ggf. Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 [X.] 15.09 - [X.]VerwGE 137, 192 Rn. 19; [X.]. 14/4659 S. 49).

8

Es ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass die [X.]schrift an einem wesentlichen Mangel leidet, wenn sie von einer unzuständigen [X.]ehörde oder von einem [X.]eamten erhoben wird, der nicht befugt ist, für die zuständige [X.]ehörde tätig zu werden ([X.]VerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]VerwGE 146, 98 Rn. 58).

9

Ein wesentlicher Mangel, der erst in der Revisionsinstanz als solcher erkannt wird, führt - sofern nicht die [X.] aus anderen Gründen abzuweisen ist (§ 59 Abs. 2 Satz 2, § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.], vgl. 59 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 2 Satz 2 [X.]) - zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils und zur Zurückweisung an das [X.]erufungsgericht, um die [X.] unterbliebene Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nachzuholen.

bb) Die aufgeworfene Frage ist auch nicht entscheidungserheblich. Zwar hat der [X.]eklagte den aus seiner Sicht bestehenden Mangel innerhalb der Frist des § 54 Abs. 1 [X.] (§ 55 Abs. 1 [X.]) gerügt, so dass diese Rüge nicht nach § 54 Abs. 2 [X.] (§ 55 Abs. 2 [X.]) gegebenenfalls unbeachtlich war. Die [X.] ist aber rechtsfehlerfrei und damit wirksam erhoben worden. Das [X.]erufungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Erhebung der [X.] durch einen "im Auftrag handelnden" [X.]eamten der [X.] zu Recht bejaht.

Anders als etwa in § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] oder verschiedenen [X.]disziplinargesetzen, in denen die Zuständigkeit zur Einleitung des Disziplinarverfahrens dem "Dienstvorgesetzten" übertragen ist (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. März 2013 - 2 [X.] 113.12 - juris Rn. 10 f.), hat nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] "die dienstvorgesetzte Stelle" das Disziplinarverfahren einzuleiten. Dienstvorgesetzte Stelle sind nach § 17 Abs. 5 Satz 1 [X.] u.a. die oberste Dienstbehörde und die ihr nachgeordnete Stelle, der die Ausübung der [X.]efugnis zur Ernennung übertragen ist. [X.]ei Ruhestandsbeamten werden die [X.] durch die bei Eintritt in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt, die ihre [X.]efugnisse durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete dienstvorgesetzte Stellen übertragen kann (§ 81 Satz 1 und 2 [X.]). Durch § 7 Abs. 3 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des [X.] - vom 25. April 2002 (GV. [X.]. [X.]) werden die [X.] der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamte auf die zum Zeitpunkt des Dienstvergehens zuständigen dienstvorgesetzten Stellen übertragen. Dienstvorgesetzte Stelle in diesem Sinne ist gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 [X.] i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.]eamtZustV FM die [X.] als die für Ernennungen in ihrem Geschäftsbereich zuständige [X.]ehörde.

Für die hiernach zuständige [X.] war nicht nur ihr Leiter zur Einleitung des Disziplinarverfahrens befugt, sondern auch der als nach der behördlichen Organisationsregelung hierfür zuständige und in seinem Auftrag handelnde [X.]eamte. Dies folgt aus allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht - auf das hier gemäß § 3 Abs. 1 [X.] ergänzend zurückgegriffen werden kann -, wonach Verfahrenshandlungen für [X.]ehörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder ihre [X.]eauftragte vorgenommen werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG [X.], vgl. auch § 12 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG).

Die gegenteilige Rechtsansicht der [X.]eschwerde findet in den normativen Regelungen keine Stütze. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der genannten Regelungen und aus dem auch vom [X.]erufungsgericht angeführten systematischen Argument, dass einschränkende [X.]estimmungen im Disziplinarverfahren nur für die Abschlussentscheidung vorgesehen sind. Die Abschlussentscheidung darf nur von bestimmten, im Einzelnen im Gesetz genannten Amtsträgern unterzeichnet werden, nämlich dem Dienstvorgesetzten, seinem allgemeinen Vertreter oder dem Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung (§ 32 Abs. 5 Satz 1 [X.]). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die nur für die - vom Gesetzgeber als besonders bedeutsam angesehene - Abschlussentscheidung getroffene einschränkende Sonderregelung nicht für die Einleitungsentscheidung gilt. Auch in der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass der [X.]ehördenleiter die Aufgaben, die in die Zuständigkeit seiner [X.]ehörde oder in seine eigene Zuständigkeit als Amtsträger fallen, nicht selbst wahrnehmen muss, sondern diejenigen [X.]eamten tätig werden können, die nach den internen Regeln über die behördliche Organisation und Geschäftsverteilung mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe betraut sind ([X.]VerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]VerwGE 146, 98 Rn. 61 m.w.N.). Das gilt auch im [X.]ereich des [X.] ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 16. März 2010 - 2 [X.] 3.10 - juris Rn. 10).

b) Aus den genannten Gründen war es auch nicht [X.], dass das [X.]erufungsgericht dem Kläger keine Frist zur [X.]eseitigung des von der [X.]eschwerde angenommenen - aber letztlich nicht vorliegenden - [X.] bezüglich der Einleitung des Disziplinarverfahrens gesetzt hat.

2. Auch die Verfahrensrüge, das [X.]erufungsgericht habe rechtsfehlerhaft den in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]eweisantrag abgelehnt,

"einen Sachverständigen mit dem Gutachten zu beauftragen über die psychische und physische Gesamtsituation des [X.]eamten für die Jahre 2001 - 2007",

greift nicht durch. Das [X.]erufungsgericht hat diesen [X.]eweisantrag verfahrensfehlerfrei abgelehnt und eine [X.]eweiserhebung hätte sich dem [X.]erufungsgericht auch nicht im Hinblick auf seine Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO aufdrängen müssen.

a) Der [X.]eweisantrag ist nicht auf die Ermittlung einer konkret bezeichneten [X.] gerichtet, die von einem medizinischen Sachverständigen hätte festgestellt werden können. Er war deshalb abzulehnen. Ihm kam in rechtlicher Hinsicht nur die [X.]edeutung zu, weitere - nicht benannte - Sachverhaltserforschungen durch das Gericht anzuregen.

b) Das [X.]erufungsgericht hat mit dem Unterlassen weiterer Ermittlungen zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung des [X.]eklagten im Tatzeitpunkt auch nicht gegen die ihm von Amts wegen obliegende Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO, § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.], vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 [X.]) verstoßen.

aa) Nach diesen Vorschriften obliegt den [X.] die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies nach ihrem materiellrechtlichen Rechtsstandpunkt für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 6. Februar 1985 - 8 [X.] 15.84 - [X.]VerwGE 71, 38 <41> und vom 6. Oktober 1987 - 9 [X.] 12.87 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1; [X.]eschluss vom 28. Januar 2015 - 2 [X.] 15.14 - [X.] 235.1 § 58 [X.] Nr. 11 Rn. 17).

[X.]estehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des [X.]eamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StG[X.] erheblich gemindert war, so muss das Verwaltungsgericht die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des [X.]eamten aufklären ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. Januar 2015 - 2 [X.] 15.14 - [X.] 235.1 § 58 [X.] Nr. 11 Rn. 18).

Gegebenenfalls muss also geklärt werden, ob der [X.]eamte im Tatzeitraum an einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StG[X.] gelitten hat, die seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, vermindert hat. Hierfür bedarf es in der Regel besonderer medizinischer Sachkunde. Erst wenn die seelische Störung und ihr Schweregrad feststehen oder entsprechende [X.]eeinträchtigungen nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzung für eine erheblich geminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Denn von den Auswirkungen der krankhaften seelischen Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in [X.]ezug auf das Verhalten des [X.]eamten hängt im Disziplinarrecht die [X.]eurteilung der Erheblichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StG[X.] ab. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Die [X.] liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die [X.]eurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StG[X.] von der [X.]edeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei sog. [X.] nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] 9.06 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 3 Rn. 34; [X.]eschluss vom 27. Oktober 2008 - 2 [X.] 48.08 - juris Rn. 7). Es bedarf einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des [X.]etroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der [X.]erücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 [X.] 59.07 - [X.] 235.1 § 70 [X.] Nr. 3 Rn. 30; [X.]eschluss vom 28. Januar 2015 - 2 [X.] 15.14 - [X.] 235.1 § 58 [X.] Nr. 11 Rn. 20).

Hat der [X.]eamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StG[X.] gelitten oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des [X.]eamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der [X.]ewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. [X.]ei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die [X.] regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden ([X.]VerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 [X.] 83.08 - [X.]VerwGE 136, 173 Rn. 29 ff.; [X.]eschluss vom 28. Januar 2015 - 2 [X.] 15.14 - [X.] 235.1 § 58 [X.] Nr. 11 Rn. 19).

bb) Im vorliegenden Fall ist die Annahme des [X.]erufungsgerichts, es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer erheblichen Gesundheitsstörung im Zeitpunkt der Tatbegehung ersichtlich, nicht zu beanstanden. Das [X.]erufungsgericht war daher nicht verpflichtet, weitere Aufklärungsmaßnahmen hierzu anzustellen.

Die "Stellungnahme aus psychotherapeutischer Sicht" vom 30. Mai 2012 trifft - wie das [X.]erufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - keine Aussage zum Gesundheitszustand des [X.]eklagten während des Zeitraums der [X.] in den Jahren 2001 bis 2007 und konnte sie auch nicht treffen, weil der [X.]eklagte sich erst im Jahre 2012 in psychotherapeutische [X.]ehandlung begeben hat. Die Vermutung, wie die - lange zurückliegenden - Straftaten psychotherapeutisch eingeordnet werden "könnten", ist spekulativ. Angesichts des Umstandes, dass für den [X.]eklagten zwar nicht im Strafverfahren, wohl aber seit [X.]eginn des Disziplinarverfahrens ein dahin gehender Aufklärungsbedarf vorgetragen worden war, ohne indes Anknüpfungstatsachen hierfür zu benennen, mussten sich dem [X.]erufungsgericht eigenständige bestimmte Aufklärungsmaßnahmen hierzu nicht aufdrängen.

Dies gilt umso mehr, als ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 13. August 2014 die Ablehnung des [X.]eweisantrages durch das [X.]erufungsgericht - nachdem es vorher schon eine mögliche Schuldmilderung angesprochen und wegen fehlender Anknüpfungstatsachen für den Tatzeitraum verneint hatte - mit der mangelnden Konkretheit der [X.] begründet worden ist, ohne dass der [X.]evollmächtigte des [X.]eklagten hierauf durch die Stellung eines entsprechend konkretisierten [X.]eweisantrages oder sonstige Präzisierungen reagiert hat. Es ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens, entsprechende Versäumnisse aus der Tatsacheninstanz zu korrigieren ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 5. Mai 2015 - 2 [X.] 32.14 - DV[X.]l 2015, 985 Rn. 19).

3. [X.] folgt aus § 74 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung für das [X.]eschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Gerichtskosten streitwertunabhängig bestimmt werden (§ 75 Satz 1 [X.] i.V.m. Nr. 11 und 62 des Gebührenverzeichnisses zu § 75 [X.]).

Meta

2 B 84/14

09.02.2016

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. August 2014, Az: 3d A 1686/12.O, Urteil

§ 55 Abs 3 S 3 BDG, § 54 Abs 3 S 3 DG NW

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.02.2016, Az. 2 B 84/14 (REWIS RS 2016, 16498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16498

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