Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.07.2021, Az. 2 B 7/21

2. Senat | REWIS RS 2021, 3657

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Gegenstand

Disziplinare Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst wegen Unterschlagung von ca. 140 €; Vertretungsfall bei der Unterzeichnung der Disziplinarklage; Geringwertigkeitsgrenze


Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 14. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 69 [X.] M-V i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des [X.] (§ 69 [X.] M-V i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde des [X.]eklagten ist zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.

2

1. Der 1960 geborene und mit Ablauf des August 2020 in den Ruhestand getretene [X.]eklagte stand zuletzt im [X.] ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im Dienst des [X.]. Im September 2016 leitete der Kläger gegen den [X.]eklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts ein, ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen durch die Unterschlagung einer dienstlich anvertrauten Fundsache begangen zu haben. Das Amtsgericht verurteilte den [X.]eklagten wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Verwahrungsbruch rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

3

Auf die im sachgleichen Disziplinarverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den [X.]eklagten aus dem Dienst entfernt. Seine [X.]erufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die [X.] von der Abwesenheitsvertreterin des Polizeipräsidenten unterzeichnet worden sei. Der Kläger habe mit der auszugsweisen Vorlage des Terminkalenders des damaligen Polizeipräsidenten hinreichend belegt, dass der Polizeipräsident am 7. Dezember 2016 (gemeint 2017) aufgrund verschiedener auswärtiger Termine abwesend und damit gehindert gewesen sei, die [X.] zu unterzeichnen. Eine dienstlich veranlasste Abwesenheit habe auch am Vortag vorgelegen, an dem er zahlreiche Einzeltermine wahrgenommen habe. Mit der Unterschlagung und dem Verwahrungsbruch habe der [X.]eklagte ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände seine Entfernung aus dem Dienst erfordere und nunmehr nach seinem Eintritt in den Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehalts zur Folge habe. Milderungsgründe, die zum Absehen von der [X.] führten, lägen nicht vor. Insbesondere sei die Größenordnung des unterschlagenen [X.]etrags in Höhe von ca. 140 € nicht maßnahmemildernd zu berücksichtigen.

4

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 69 [X.] M-V i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

5

Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 [X.] 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5, vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 [X.] 84.16 - juris Rn. 9).

6

Die [X.]eschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig,

"wer für die Erhebung einer [X.] die zuständige [X.]ehörde beziehungsweise der befugte [X.]eamte ist, insbesondere welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um von einem Vertretungsfall ausgehen zu können?".

7

Der aufgeworfenen Frage kommt keine grundsätzliche [X.]edeutung zu. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln im Sinne des [X.]erufungsurteils beantworten, ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.

8

Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 [X.] M-V wird die [X.] bei [X.]eamten grundsätzlich durch die oberste Dienstbehörde erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 [X.] M-V ihre [X.]efugnisse ganz oder teilweise auf den zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen und gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 [X.] M-V jederzeit wieder an sich ziehen. Die [X.] ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] M-V von dem Dienstvorgesetzten oder bei Abwesenheit von seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen.

9

Der Vertretungsfall bei Abwesenheit des Dienstvorgesetzten wird zwar nicht nach Anlass und Umfang näher definiert. Die [X.]estimmung des § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] M-V legt aber mit den verwendeten [X.]egriffen ersichtlich das in der [X.]ehördenorganisation allgemein übliche Verständnis der Abwesenheitsvertretung zugrunde. Danach nimmt der allgemeine Vertreter bei Abwesenheit des Amtsinhabers dessen Aufgaben und [X.]efugnisse wahr. Dabei bedeutet Abwesenheit nicht Ortsabwesenheit, d.h. abwesend am Ort der Dienststelle. Es reicht aus, dass der Amtsinhaber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, dem ihm obliegenden konkreten Amtsgeschäft nachzugehen. In diesem Fall hat der allgemeine Vertreter dieselben [X.]efugnisse wie der Amtsinhaber und handelt an dessen Stelle. Dies erfordert die Gewährleistung der Handlungsfähigkeit der Verwaltungen (vgl. auch [X.], Urteil vom 14. April 1997 - RiZ 2/96 - [X.] 1997, 504).

Entgegen der Annahme der [X.]eschwerde folgt aus der Entstehungsgeschichte der Norm des § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] M-V kein engeres Verständnis der Abwesenheitsvertretung auf Fälle von gewisser Dauer und gewissem Gewicht, wie z.[X.]. Krankheit, [X.]efangenheit und Ortsabwesenheit. Mit der Einführung der Regelung über die [X.] für die Erhebung der [X.] durch Art. 1 Nr. 20 a) bb) des [X.] zur Änderung des Landesdisziplinargesetzes vom 5. November 2015 (GVO[X.]l. M-V [X.]) war lediglich beabsichtigt, die Vorschrift über die Erhebung der [X.] mit der Vorschrift des § 35 [X.] M-V über die Disziplinarverfügung in Einklang zu bringen. Letztere sah bereits seit dem Inkrafttreten des Art. 1 des [X.] des [X.] und zur Änderung anderer Gesetze vom 4. Juli 2005 (GVO[X.]l. M-V [X.]) am 14. Juli 2005 in § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] M-V eine (nur) dem Dienstvorgesetzten und dem allgemeinen Abwesenheitsvertreter eingeräumte [X.] vor. Für die [X.], die auf schwerwiegendere Disziplinarmaßnahmen zielt, sollte keine andere, umfangreichere [X.] (vgl. dazu etwa [X.], [X.]eschluss vom 16. März 2010 - 2 [X.] 3.10 [X.], [X.], [X.]/[X.] 4 Nr. 4 S. 14) gelten (vgl. [X.]. 6/4470 S. 32).

Ohne Erfolg bleibt der Einwand der [X.]eschwerde, die vorgenommene Auslegung sei willkürlich, weil danach die Frage der Abwesenheit des Amtsinhabers unüberprüfbar sei. Die tatsächlichen Umstände der Abwesenheit sind - wie der vorliegende Fall zeigt - gemäß § 3 und § 58 Abs. 1 Satz 1 [X.] M-V i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 VwGO aufklärbar (z.[X.]. durch Vorlage des Terminkalenders, ggf. [X.]eweiserhebung durch Einvernahme von Zeugen). Erforderlich ist dabei die Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.

3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 69 [X.] M-V i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

a) Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 3 [X.] M-V i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt auch die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder [X.]eweisergebnisse bei seiner rechtlichen Würdigung außer Acht lassen, insbesondere Umstände übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist. Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, wenn das Gericht einen allgemeinen Erfahrungssatz, ein Gebot der Logik (Denkgesetz) oder der rationalen [X.]eurteilung nicht beachtet (stRspr, vgl. nur [X.], [X.]eschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 2 [X.] 35.13 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 21 Rn. 19, vom 9. Oktober 2014 - 2 [X.] - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 26 Rn. 41 f. m.w.N. und vom 25. November 2020 - 2 [X.] 15.20 - juris Rn. 6). Gemessen daran benennt die [X.]eschwerde keinen Verfahrensverstoß.

Die [X.]eschwerde macht geltend, das [X.]erufungsgericht habe bei der [X.]eurteilung der dienstlich veranlassten Abwesenheit des vormaligen Polizeipräsidenten den Sachverhalt nur unvollständig wahrgenommen, weil der in [X.]ezug genommene Terminkalender des vormaligen Polizeipräsidenten für den 7. Dezember 2016 (gemeint 2017) nicht für den gesamten Tag auswärtige Termine ausweise. Dieser Vorwurf der [X.]eschwerde geht an der tatrichterlichen Würdigung vorbei; er erfasst ihren Inhalt nicht.

Das [X.]erufungsgericht hat es durch die auszugsweise Vorlage des Terminkalenders seitens des [X.] als hinreichend belegt angesehen, dass der Polizeipräsident am 7. Dezember 2017 aufgrund verschiedener auswärtiger Termine abwesend im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] M-V und somit gehindert gewesen sei, die [X.]schrift zu unterzeichnen. Damit hat es nicht darauf abgestellt, dass der Terminkalender für den gesamten Tag lückenlos auswärtige Termine vorgesehen habe, sondern es ist zu dem Schluss gekommen, dass nach Art und Umfang der Termine ein Fall der Abwesenheitsvertretung gegeben gewesen sei. Dass dieses bei der Würdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene Ergebnis des [X.]erufungsgerichts aus der Sicht der [X.]eschwerde fehlerhaft ist, begründet keinen Verfahrensverstoß.

b) Ohne Erfolg rügt die [X.]eschwerde, das [X.]erufungsgericht habe dadurch gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, dass es die Wertgrenze für den [X.] der [X.]keit der Sache mit einem [X.]etrag von 50 € bemessen habe, ohne eine eigenständige Sachverhaltsüberprüfung im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene allgemeine Wertwicklungen vorgenommen zu haben.

Im gerichtlichen Disziplinarverfahren haben die Tatsachengerichte - soweit sie nicht an tatsächliche Feststellungen in strafgerichtlichen Urteilen gebunden sind - nach § 3 und § 58 Abs. 1 Satz 1 [X.] M-V (im [X.]undesrecht nach § 58 Abs. 1 [X.]) i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO selbst und von Amts wegen diejenigen Tatsachen zu ermitteln und festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die [X.]emessung der Disziplinarmaßnahme von [X.]edeutung sind ([X.], Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]E 146, 98 Rn. 20). Entsprechend § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.] M-V auch für die [X.]erufungsinstanz (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 14. Juni 2005 - 2 [X.] 108.04 - [X.] 235.1 § 58 [X.] Nr. 1 S. 2 und vom 19. Februar 2018 - 2 [X.] 51.17 - [X.] 235.2 LDisziplinarG Nr. 56 Rn. 5).

Eine Aufklärungsrüge nach § 3 und § 58 Abs. 1 Satz 1 [X.] M-V i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum einen die substanziierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der materiell-rechtlichen Sicht des [X.]erufungsgerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den [X.]eschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zum anderen muss dargelegt werden, dass bereits im [X.]erufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen [X.]erufungsverhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem [X.]erufungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen [X.]eteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es - wie hier - unterlassen hat, einen [X.]eweisantrag zu stellen (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 [X.] 52.65 - [X.]E 31, 212 <217 f.> und [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14, vom 29. März 2017 - 2 [X.] 26.16 - [X.] 235.1 § 58 [X.] Nr. 13 Rn. 7 f. und vom 10. Dezember 2020 - 2 [X.] 6.20 - NVwZ-RR 2021, 469 Rn. 7 f.).

Diesen Anforderungen genügt die [X.]eschwerdebegründung nicht. Die [X.]eschwerde legt nicht dar, dass sich dem [X.]erufungsgericht eine weitere Sachaufklärung zur [X.]estimmung der Höhe der oberen Wertgrenze für den [X.] der [X.]keit auch ohne einen entsprechenden unbedingten [X.]eweisantrag des [X.]eklagten hätte aufdrängen müssen. Sie erschöpft sich in dem pauschalen Hinweis auf zwischenzeitlich eingetretene allgemeine Wertentwicklungen. Damit benennt sie aber für die behauptete Erhöhung der Wertgrenze von 50 € auf 140 € und damit einer Verschiebung der oberen Wertgrenze um 280 Prozent keine konkreten Anhaltspunkte; solche sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen wird nach der ständigen Rechtsprechung der Strafgerichte, an die die Rechtsprechung des Senats zum [X.] der [X.]keit anknüpft (vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 [X.] 6.14 - [X.]E 154, 10 Rn. 26), die Grenze zur [X.]keit nach wie vor zum Teil bei 25 € (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 9. Juli 2004 - 2 StR 176/04 - [X.]R StG[X.] § 248a [X.] 1, vom 4. September 2014 - 1 [X.] - NStZ 2015, 98 Rn. 20 und vom 28. Juli 2015 - 4 [X.] - juris Rn. 5), höchstens bei etwa 50 € gezogen (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 28. Oktober 2016 - 1 Ss 80/16 - NStZ-RR 2017, 12; s.a. [X.], in: [X.]/[X.], StG[X.], 30. Aufl. 2019, § 248a Rn. 10).

4. [X.] folgt aus § 78 Abs. 1 [X.] M-V und § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] M-V Festgebühren erhoben werden.

Meta

2 B 7/21

29.07.2021

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 14. Oktober 2020, Az: 10 LB 238/19 OVG, Urteil

§ 86 Abs 1 S 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 36 Abs 1 S 2 DG MV 2015, § 36 Abs 2 S 1 DG MV 2015, § 36 Abs 2 S 2 DG MV 2015, § 36 Abs 2 S 3 DG MV 2015, § 58 Abs 1 S 1 DG MV 2015, § 69 DG MV 2015

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.07.2021, Az. 2 B 7/21 (REWIS RS 2021, 3657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3657

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4 StR 247/15

1 StR 314/14

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