Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.10.2021, Az. 2 WD 23/20

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2021, 2036

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Unbefugte Verbreitung des Bildnisses eines anderen Soldaten


Leitsatz

1. Die Kameradschaftspflicht gebietet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines anderen Soldaten unabhängig von einer sozial-individuellen Nähebeziehung zu achten.

2. Bei unbefugter Verbreitung des Bildnisses eines Kameraden bildet ein Beförderungsverbot den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Zumessungserwägungen.

Tenor

Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 24. Juni 2020 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot von zwölf Monaten verhängt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Soldaten und zur Hälfte dem [X.] auferlegt, der auch die Hälfte der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Tatbestand

1

Das Verfahren betrifft im Wesentlichen den Vorwurf, Fotos eines Kameraden ohne dessen Zustimmung auf einem sich überwiegend an homosexuelle Männer richtenden Internet-Portal eingestellt zu haben.

2

1. Der 19... geborene Soldat wurde nach einer Ausbildung zum [X.] 1993 zum Grundwehrdienst einberufen und 2004 zum Berufssoldaten ernannt. Nach mehreren Verwendungen wurde er 2013 zum ... versetzt. Von 2001 bis 2008 war er [X.] zu Auslandseinsätzen kommandiert. [X.] wurde zuletzt 2014 zum Stabsfeldwebel befördert. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine Beförderung zum [X.] hat er seit 2017 erreicht.

3

In der Laufbahnbeurteilung vom 19. September 2014 wird er im Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung mit "8,10" beurteilt. Er sei ein erfahrener und exzellenter Stabsarbeiter, der zudem menschlich über alle Qualitäten für eine Förderung in eine Spitzenverwendung seiner Laufbahn verfüge. Seine charakterliche Haltung sei beispielgebend und sein Verhalten untadelig.

4

Erstinstanzlich hat [X.], seit April 2019 nächster Disziplinarvorgesetzter des Soldaten, ausgesagt, das Auftreten des Soldaten sei einwandfrei und korrekt. Besonders bemerkenswert seien seine Qualitäten als Vermittler. Er könne unterschiedliche Interessen gut ausgleichen. Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte Oberst i.[X.] B. hat erstinstanzlich ausgesagt, die charakterliche Eignung des Soldaten und dessen Verhalten seien stets untadelig. [X.] verfüge über die Eignung zum [X.] und gehöre zur Spitzengruppe der Stabsfeldwebel; er würde ihn mit "8,6" bewerten. [X.] habe sich während des Disziplinarverfahrens auch nicht zurückgelehnt, sondern arbeite vielmehr ungebremst intensiv und mit steigender Belastungsfähigkeit.

5

Die Sonderbeurteilung vom 4. September 2020 beurteilt den Soldaten mit "8,89". In der Berufungshauptverhandlung hat Major [X.], der den Soldaten seit September 2020 kennt und täglich dienstlichen Kontakt zu ihm hat, ausgesagt, der Soldat sei verlässlich, loyal, souverän und leiste außergewöhnliche Arbeit. Dafür sei ihm 2021 eine Leistungsprämie erteilt worden. Er hätte den Soldaten gern für den freigewordenen [X.]-Dienstposten vorgeschlagen und ihn ohne Bedenken genommen. Dies sei wegen des Disziplinarverfahrens leider nicht möglich gewesen.

6

[X.] ist berechtigt, die Einsatzmedaillen der [X.] für die Teilnahme am Auslandseinsatz im [X.], für das Vorhaben [X.], für das Vorhaben [X.], für die Teilnahme an der [X.] und für die Abwehr von Gefahren anlässlich der [X.] sowie das [X.] im Truppendienst Stufe "Gold" zu führen. Ihm wurden zudem die [X.] "FORMER YOGOSLAVIA" und "NON [X.] 5" verliehen. 2015 erhielt er das Ehrenkreuz der [X.] in Silber und Gold.

7

Die aktuelle Auskunft aus dem Bundeszentralregister weist keine Eintragungen auf. Der aktuelle Auszug aus dem [X.] enthält drei förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung in den Jahren 1997, 2000 und 2002; 2014 und 2021 erhielt der Soldat Leistungsprämien.

8

[X.] ist ledig, kinderlos und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Er erhält Dienstbezüge von monatlich etwa 3 020 € netto.

9

2. Im Rahmen des im Februar 2017 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens hat das Truppendienstgericht auf der Grundlage der Anschuldigungsschrift vom 6. April 2018 durch Urteil vom 24. Juni 2020 die Dienstbezüge des Soldaten um 1/20 für sechs Monate gekürzt.

In tatsächlicher Hinsicht stehe auch aufgrund der geständigen Einlassungen des Soldaten fest, dass er eine größere Anzahl von Fotos des Oberleutnant D. aus dessen [X.] heruntergeladen und ohne dessen Einwilligung für den von ihm betriebenen Account im Dating-Portal [X.], später umbenannt in [X.], genutzt habe. Er habe den Oberleutnant bei der Arbeit in der Operationszentrale ... kennengelernt. Aufgrund gegenseitiger Sympathie habe der Oberleutnant eine Freundschaftsanfrage im Internet-Portal [X.] positiv beantwortet. Der Zeuge D. habe sein [X.]-Profil in der Form gesichert, dass er zwar von jedermann habe gefunden werden können, private Inhalte - wie etwa Fotos - jedoch nicht öffentlich einsehbar gewesen seien, sondern lediglich für "[X.]-Freunde". Seit Oktober 2014 habe kein persönlicher Kontakt mehr zum Soldaten bestanden.

Anfang 2016 habe der Soldat einen Auftritt im Dating-Portal [X.] unter dem Pseudonym "..." eröffnet. [X.] sei eine Plattform für homosexuelle Männer. Zur [X.] habe der Soldat Bilder genutzt, die er zuvor aus dem [X.]-Profil des [X.] auf seinen Computer heruntergeladen habe. Die Bilder hätten den Zeugen sowohl in Freizeitkleidung als auch in Uniform gezeigt. Am 21. Februar 2016 sei der Zeuge D. erstmals darauf aufmerksam gemacht worden, dass es ein Profil mit seinem Foto bei der Plattform [X.] gebe. Am selben Tag habe dieser die Plattform kontaktiert und um die Löschung des Profils, das eine fremde Person mit seinen Fotos betreibe, gebeten. Einen Tag später habe er die Information erhalten, dass das Profil bereits vom Nutzer gelöscht worden sei.

[X.] habe vom 18. bis 29. April 2016 Erholungsurlaub gehabt. Über das zuvor erstellte und wieder aktivierte Profil sei es am 25. April 2016 bei [X.] zum ersten Kontakt zwischen dem Soldaten und dem damaligen Fahnenjunker [X.] gekommen. Aufgrund der im Profil sichtbaren [X.] habe der Zeuge [X.] im Chat auch seinen damaligen Dienstgrad und weitere Informationen zu seiner Verwendung bekannt gegeben. Schnell sei ein reger Austausch entstanden. [X.] habe sich als "F." im Dienstgrad Oberleutnant ausgegeben, der in einer Stabsverwendung als S3-Offizier tätig sei und in ... wohne. Der Zeuge [X.] habe wenig später nach der [X.] des Soldaten gefragt und dabei geäußert: "Aber bei [X.] gutes Gefühl und vertrauen kann ich dir wohl auch".

Sodann habe sich die Kommunikation auf den Instant-Messaging-Dienst "[X.]" verlagert. [X.] habe dem Zeugen [X.] in der Folge weitere Fotos des [X.] übermittelt und sie als eigene Fotos ausgegeben. Im weiteren Verlauf seien Komplimente ausgetauscht und über die Frage des jeweiligen Outings gesprochen worden.

Am Abend des 25. April 2016 sei es zu dem ersten Telefonat zwischen dem Zeugen [X.] und dem Soldaten gekommen, in dem letzterer seinen angeblichen Nachnamen "[X.]" genannt habe. In den folgenden Tagen seien die Beiden sich bei weiteren Telefonaten und [X.]-Nachrichten nähergekommen. Im Rahmen der [X.] habe der Soldat immer wieder Fotos des [X.] übermittelt und dabei den Eindruck erweckt, dass diese ihn zeigten. Auch sehr persönliche Aspekte wie sexuelle Themen seien Inhalt der [X.] und Telefonate gewesen. Der Zeuge [X.] habe sich im Laufe der Woche ein wenig verliebt, sich ein Treffen gewünscht und sich eine Beziehung vorstellen können. Aus seiner Sicht sei man zum Ende der betreffenden Woche an einem Punkt angelangt, an dem es einen Schritt nach vorn hätte gehen müssen.

Am Abend des 1. Mai 2016 habe der Soldat dem Zeugen [X.] mitgeteilt, dass er am Folgetag zum Schießen müsse und sich deshalb erst am Abend melden könne. Nach diesem Telefonat habe der Soldat den Kontakt zum Zeugen [X.] vollständig abgebrochen und sei nicht mehr erreichbar gewesen. Da der Zeuge [X.] sich nach einigen Tagen Sorgen gemacht habe, habe er zunächst über die zentrale Vermittlung und im Intranet den "Oberleutnant F. [X.]" ausfindig zu machen versucht. Als dies fehlgeschlagen sei, habe er herausgefunden, dass die Bilder und der geschilderte Lebenslauf des "F. [X.]" zum [X.] gehörten, den er dann kontaktiert habe.

Die beiden Zeugen hätten im Folgenden die Täuschung festgestellt und den Soldaten als Urheber ermitteln können. Der Zeuge D. habe die Stimme des Soldaten beim Abspielen von [X.]-Sprachnachrichten erkannt. Der Zeuge [X.] sei schockiert und verärgert gewesen, zu erfahren, dass "F. [X.]" in Wirklichkeit [X.] gewesen sei. Auch der Zeuge D. habe sich missbraucht gefühlt und den Soldaten durch einen Anwalt zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Im Juni 2016 habe der Soldat gegenüber dem [X.] erklärt, dass es ihm leid tue, dessen Bilder genutzt zu haben. Zudem habe er einen Schadenersatzanspruch des Zeugen in Höhe von 500 € anerkannt und dessen Anwaltskosten von 413,64 € übernommen.

[X.] habe durch sein Verhalten ein Dienstvergehen begangen, für das er als Vorgesetzter verschärft hafte. Indem er die Fotos des [X.] vorsätzlich ohne dessen Einwilligung für seine Zwecke verwendet habe, habe er gegen § 22 KunstUrhG verstoßen und damit ein Recht des Zeugen verletzt. Hingegen sei mit dem [X.] einer falschen Identität gegenüber dem Zeugen [X.] kein Kameradschaftspflichtverstoß verbunden gewesen. Durch die unberechtigte Nutzung fremder Fotos und der Täuschung eines Kameraden habe der Soldat ferner gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen.

Das Dienstvergehen sei mit einer Kürzung der Dienstbezüge zu ahnden. Ausgangspunkt der [X.] sei ein Beförderungsverbot. Das Dienstvergehen wiege nicht leicht, zumal der Soldat eine Vielzahl von Fotos des [X.] für eigene Zwecke verwendet und etwa eine Woche lang das Vertrauen des Zeugen [X.] ausgenutzt habe. Einerseits habe ein eklatanter [X.] gegenüber zwei Kameraden vorgelegen, andererseits habe sich dieser nicht im [X.] Nahbereich ereignet, da der Soldat zu dem [X.] keinen ernsthaften Kontakt mehr gepflegt und den Zeugen [X.] nicht persönlich gekannt habe. Zudem habe der Zeuge D. die betreffenden Fotos für seine [X.]-Freunde freigeschaltet. Die Verfügbarkeit für einen größeren Personenkreis qualifiziere diese Bilder nicht als dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung des [X.] zugehörig. Dennoch sei das Recht am eigenen Bild als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein zu schützendes Grundrecht von hoher Bedeutung. Allerdings habe sich die Tat rein außerdienstlich abgespielt. Wegen der von vornherein geständigen Einlassung des Soldaten, seiner glaubhaften Reue und Unrechtseinsicht, der Entschuldigungen, seiner vorbildlichen Leistungen mit mehreren Auslandseinsätzen und der Nachbewährung sei nur ein Beförderungsverbot im unteren Bereich geboten. Hinzu träten [X.] die über ein Jahr zu lange Verfahrensdauer und die erlittenen Nachteile bezüglich einer Beförderung zum [X.]; dies gebiete, zur Bezügekürzung als nächstniedrigere Maßnahmeart überzugehen.

3. Gegen das Urteil hat die [X.] fristgerecht zu Ungunsten des Soldaten eine maßnahmebeschränkte Berufung eingelegt. Ein Beförderungsverbot als Ausgangspunkt der [X.] werde Art und Schwere des Dienstvergehens nicht gerecht. Es liege ein strafbarer Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich des [X.] vor. [X.] habe in dessen Privatsphäre nicht nur einmal, sondern wiederholt eingegriffen. Hinzu komme, dass der Soldat durch die [X.] in den absolut geschützten höchstpersönlichen Lebensbereich eines heterosexuellen Kameraden eingegriffen habe. Des Weiteren habe der Soldat auch in den absolut geschützten Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Zeugen [X.] eingegriffen.

4. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet. Zwar ist die erstinstanzlich ausgesprochene Kürzung der Dienstbezüge gemessen an der Schwere des Dienstvergehens zu mild; die von der Berufung beantragte Herabsetzung im Dienstgrad wäre jedoch zu schwer, weil auch sie den Bemessungsvorgaben des § 38 Abs. 1 [X.] widerspräche.

1. Der [X.]disziplinaranwalt hat die Berufung auf die Anfechtung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Damit steht aufgrund der [X.] Tat- und Schuldfeststellungen des [X.]s für den Senat bindend fest, dass der Soldat die erstinstanzlich festgestellten Pflichtverletzungen begangen und dadurch vorsätzlich gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 3 [X.]) sowie gegen die Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 [X.]) verstoßen hat. Dabei beschränkt sich der Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht auf den [X.] und erfasst nicht auch den Zeugen E., bei dem das [X.] ihn verneint hat. Ob dies trotz des vom Soldaten vorgespiegelten kameradschaftlichen Bandes zwischen ihm und dem Zeugen E. zutreffend war, darf nicht mehr gewürdigt werden (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 2 WD 1.20 - BVerwGE 169, 388 Rn. 21). Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung hat der Senat seiner Entscheidung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 327 StPO grundsätzlich nicht nur die Tat- und Schuldfeststellungen, sondern auch die disziplinarrechtliche Würdigung des [X.]s zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

2. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von [X.] wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin der [X.]", vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 26 Rn. 23 m.w.[X.]). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 [X.] Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Im Einzelnen geht der Senat von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

a) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine [X.] für die in Rede stehende Fallgruppe als Ausgangspunkt der [X.].

Eine Senatsrechtsprechung zum Ausgangspunkt der [X.] für Fälle, in denen ein Soldat unter Verstoß gegen § 22 KunstUrhG Bildnisse eines anderen Soldaten verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, besteht nicht. Der Senat erachtet in diesem Fall grundsätzlich ein [X.] nach § 58 Abs. 1 Nr. 2, § 60 [X.] für angemessen. Denn das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ableitet ([X.], Urteil vom 13. Oktober 2015 - [X.] - [X.]Z 207, 163 Rn. 30); der Gesetzgeber hat die unberechtigte Verbreitung eines Bildnisses jedoch gemäß § 33 Abs. 2 KunstUrhG als [X.] ausgestaltet und sie gemäß § 33 Abs. 1 KunstUrhG lediglich mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet. Dieser gesetzgeberischen Wertung ist bei der Maßnahmebemessung ebenso Rechnung zu tragen wie den Fallgruppen, für die der Senat bereits den Ausgangspunkt der [X.] bestimmt hat. Im Einzelnen:

Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung erlangen außerdienstliche Straftaten regelmäßig erst dann eine disziplinare Erheblichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 3 [X.], wenn sie mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich sanktioniert werden können (BVerwG, Urteile vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 Rn. 60 und vom 1. Oktober 2020 - 2 WD 20.19 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 84 Rn. 21 m.w.[X.]) oder zusätzliche qualifizierende Umstände vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 2018 - 2 WD 3.18 - BVerwGE 163, 16 Rn. 53 zu Beleidigungen gegenüber Polizeibeamten). Dabei orientiert sich der Senat im Hinblick auf die Bestimmung des Ausgangspunktes der [X.] sowohl am Strafrahmen als auch daran, ob das Opfer der Straftat ein Kamerad ist. So hält er etwa bei einem vorsätzlichen Zugriff auf Eigentum und Vermögen von Kameraden - wie einem mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bewerteten Diebstahl (§ 242 StGB) - als [X.] eine Dienstgradherabsetzung für angemessen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2018 - 2 WD 1.18 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 58 Rn. 38 und vom 24. Oktober 2019 - 2 WD 25.18 - juris Rn. 18). Demgegenüber ist bei einer nicht gegen einen Kameraden gerichteten außerdienstlichen Straftat eines Soldaten nach § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen), die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, Ausgangspunkt der [X.] ein [X.] (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 - 2 WD 22.20 - juris 1. LS).

Es entspricht dem Gebot kohärenter Rechtsprechung, die unbefugte Verbreitung des Bildnisses eines anderen Soldaten, die sich schlicht darin erschöpft, dessen Bildnis im Sinne des § 22 KunstUrhG öffentlich - und unter Umständen kommerziell motiviert - zur Schau zu stellen und mit Blick auf die einerseits niedrigere Strafbewertung und die andererseits besondere Bedeutung der Kameradschaftspflicht ebenfalls im Regelfall mit einem [X.] zu ahnden.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um die [X.] sozial adäquater Ablichtungen und nicht um die Verbreitung intimer oder kompromittierender Bilder handelt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Kameradschaftspflicht - im Gegensatz zu § 17 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 [X.] - keine zeitliche und örtliche Beschränkung kennt (Scherer/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl. 2018, § 12 Rn. 2b). Sie verpflichtet dazu, die Rechte eines anderen Soldaten zu achten, das heißt nicht zu verletzen und nicht zu gefährden (BVerwG, Urteil vom 16. April 2002 - 2 WD 43.01 - [X.] 236.1 § 12 [X.] Nr. 18 S. 42; Scherer/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl. 2018, § 12 Rn. 8). Dabei kann die Verletzung immaterieller Rechtsgüter insbesondere des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - wie der ausdrückliche Hinweis auf "Würde" und "Ehre" in § 12 Satz 2 [X.] verdeutlicht - nicht per se wesentlich geringer gewichtet werden als die Verletzung materieller Güter.

b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 [X.] und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten [X.] gebieten. Dabei ist zu klären, ob es sich angesichts der be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der [X.] die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlichen Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Situation zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der [X.] bildet, dem Wehrdienstgericht hinsichtlich des Disziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet (BVerwG, Urteil vom 28. August 2019 - 2 WD 28.18 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 68 Rn. 52 m.w.[X.]). Dabei müssen Milderungsgründe umso gewichtiger sein, je schwerer ein Dienstvergehen wiegt (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 2 WD 29.18 - [X.] 449 § 46 [X.] Nr. 23 Rn. 28 m.w.[X.]). Nach Maßgabe dessen liegen zwar erschwerende Gründe vor, die an sich den Übergang zur Dienstgradherabsetzung nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 62 [X.] verlangen (aa)); kompensatorisch führen jedoch erheblich mildernde Umstände zum Ausgangspunkt der [X.] zurück (bb)). Sie reduzieren auch das Maß des [X.]es (cc)).

aa) Erschwerend wirkt, dass der Soldat nicht nur ein Bild des [X.] im Profil des [X.] im Sinne des § 22 Satz 1 Alt. 2 KunstUrhG öffentlich zur Schau gestellt hat, sondern auch eine Vielzahl weiterer Fotos unbefugt an den Zeugen E. weitergegeben und damit im Sinne des § 22 Satz 1 Alt. 1 KunstUrhG verbreitet hat. Denn beim [X.] kommt es nicht auf eine Weitergabe an die Öffentlichkeit an. Bereits die Verbreitung an eine private Einzelperson führt zu einem Übergang des eigenen Bildes in die Verfügungsgewalt eines anderen, was grundsätzlich der Kontrolle und dem Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten widerspricht (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 22 Rn. 12; von [X.]/[X.], in: [X.], Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Rn. 139 m.w.[X.]). Es liegt damit eine wiederholte und auch öffentliche Verletzung des Rechts am eigenen Bild des [X.] vor und damit eine schwerwiegende Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Recht am eigenen Bild als eine Facette dieses Grundrechts (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2003, 468 <469 ff.>) soll den Einzelnen vor dem Missbrauch seines Bildnisses schützen. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen von diesem zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren (vgl. [X.], [X.] vom 28. Januar 2019 - 1 BvR 1738/16 - NJW 2019, 1277 Rn. 21). Überdies kann sich mit dem Wechsel des Kontextes, in dem eine Abbildung reproduziert wird, auch der Sinngehalt der [X.] ändern oder sogar absichtlich ändern lassen ([X.], Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 - [X.]E 101, 361 <381 f.>).

Solche Verfälschungen durch eine Kontextveränderung hat der Soldat mit der [X.] der Fotos des [X.] vorgenommen und dadurch zusätzlich in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen (vgl. zum nicht abschließenden Charakter des § 22 KunstUrhG: [X.], Urteil vom 13. Oktober 2015 - [X.] - [X.]Z 207, 163 Rn. 31). Die Verfälschung des Kontextes erfolgte in doppelter Hinsicht. Zum einen hat er durch die Einstellung der bislang in einem auf [X.] agierenden Portal ([X.]) stehenden Fotografien in ein Portal, das auf die Anbahnung von Beziehungen gerichtet ist, der Bildpräsentation eine andere [X.] Zielrichtung gegeben. Zum anderen hat er den unrichtigen Eindruck erweckt, dass der verheiratete Zeuge [X.] eine neue Beziehung gleichgeschlechtlicher Art anstrebt, weil das Portal überwiegend von homo- oder bisexuellen Männern genutzt wird. Dadurch hat er ohne rechtfertigende Einwilligung in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des [X.] eingegriffen, das ebenfalls dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterfällt (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 - [X.]E 147, 1 Rn. 38 f.; BVerwG, Urteil vom 24. April 2007 - 2 WD 9.06 - BVerwGE 128, 319 Rn. 40). Damit erlangt der Eingriff eine Schwere, die mit der Herstellung heimlicher Filmaufnahmen in der Stube eines Kameraden vergleichbar ist und bei der die Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der [X.] bildet (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2017 - 2 WD 14.16 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 53 Rn. 46).

Weiter erschwerend tritt hinzu, dass der Soldat eine Vorgesetztenfunktion innehatte und dass er mit seinem Verhalten gegenüber dem Kameraden E. nach den Feststellungen des [X.]s jedenfalls einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F. begangen hat.

bb) Dem stehen erheblich mildernde Umstände gegenüber.

(1) Zwar kommt dem vom [X.] als mildernd gewerteten Umstand, dass sich der [X.] gegenüber beiden Kameraden nicht im [X.]n Nahbereich ereignet hat, nicht das ihm beigemessene mildernde Gewicht zu. Schutzgegenstand des § 12 [X.] ist das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Soldaten der [X.], das für den militärischen Zusammenhalt notwendig ist, unabhängig davon, ob zuvor ein konkretes [X.]s Näheverhältnis begründet worden ist. Dem entspricht, dass § 10 des [X.] die Formulierung enthielt, die "Kameradschaft verbindet alle Angehörigen der [X.]" ([X.]. 2/1700 S. 5). Mit der sprachlichen Überarbeitung des [X.] sollte keine inhaltliche Änderung verbunden sein (vgl. zu den Ausschussberatungen Eichen/Metzger/[X.], [X.], 4. Aufl. 2021, § 12 Rn. 18). Allein die gemeinsame Zugehörigkeit zu den [X.]n begründet somit die Verpflichtung zur Kameradschaft. Das Fehlen einer sozial-individuellen [X.] kann daher nicht entlastend wirken.

Auch der [X.] des Wegfalls einer bereits erdienten Beförderung liegt nicht vor; denn hierfür genügt es nicht bereits, dass eine Beförderung während des Verfahrens nach den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen möglich gewesen wäre. Vielmehr muss eine konkret anstehende Beförderung durch das Disziplinarverfahren verhindert worden sein. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Aushändigung einer bereits erstellten Beförderungsurkunde aktenkundig wegen des Disziplinarverfahrens unterbleibt oder nach Bestehen einer beruflichen Prüfung regelmäßig eine Beförderung erfolgt und dies im konkreten Fall allein wegen des Disziplinarverfahrens entfällt (BVerwG, Urteil vom 15. April 2021 - 2 WD 14.20 - juris Rn. 43 m.w.[X.]). Beides ist beim Soldaten nicht der Fall.

(2) Für den Soldaten spricht jedoch zunächst seine Nachbewährung, die einen klassischen [X.] bildet (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2020 - 2 WD 13.19 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 74 Rn. 40 m.w.[X.]). Sie setzt in fachlicher Hinsicht eine deutliche Leistungssteigerung oder die Beibehaltung eines hohen Leistungsniveaus voraus. Darüber hinaus muss sich der Soldat während des Verfahrens in jeder Hinsicht ohne Anlass zu Beanstandungen durch seine Vorgesetzten führen (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 89 Rn. 38 m.w.[X.]). Anlass zu disziplinarischen Beanstandungen hat der Soldat seit Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens nicht gegeben. Auch liegt eine Leistungssteigerung vor. Nachdem er noch in der Laufbahnbeurteilung vom 19. September 2014 einen Durchschnittswert in der Aufgabenerfüllung von "8,10" aufwies, bescheinigt ihm die Sonderbeurteilung vom 4. September 2020 einen Durchschnittswert von "8,89". Somit liegt eine Leistungssteigerung vor, die die Richtigkeit der erstinstanzlichen Aussage des Oberst [X.] unterstreicht, der Soldat habe sich während des Disziplinarverfahrens nicht zurückgelehnt oder resigniert. Den hervorragenden Leistungen entspricht, dass der Soldat fünf Auslandseinsätze absolviert hat (BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2018 - 2 WD 1.18 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 58 Rn. 41, vom 28. August 2019 - 2 WD 28.18 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 68 Rn. 62 m.w.[X.] und vom 22. April 2021 - 2 WD 15.20 - juris Rn. 42 m.w.[X.]) und ihm das Ehrenkreuz der [X.] in Gold für überdurchschnittliche Leistungen verliehen worden ist.

(3) Hinzu tritt, dass der Soldat unabhängig von einem bereits konkret drohenden Disziplinarverfahren von einer Fortführung seines unkameradschaftlichen Verhaltens freiwillig wieder Abstand genommen und - nach eigenen Worten - die "Reißleine" gezogen hat. Dies ändert zwar nichts am Vorliegen einer vollendeten Pflichtverletzung, belegt jedoch nachdrücklich, dass er ohne [X.] einsichtig geworden ist und aus eigenem Antrieb sein Fehlverhalten korrigiert hat. Zudem hat er sich geständig und reuig gezeigt; außerdem hat er durch die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 500 € an den Kameraden [X.] einen Ausgleich geleistet, ohne dass es dafür eines zivilgerichtlichen Verfahrens bedurft hätte. Schließlich belegt sein Nachtatverhalten, dass die Pflichtverletzung - wie es der [X.] formulierte - nicht zu ihm passte; es lag zwar keine unüberlegte Augenblickstat, jedoch ein dem Soldaten [X.] Verhalten vor, was mildernd berücksichtigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2011 - 2 WD 5.10 - juris Rn. 52 und vom 14. Mai 2019 - 2 WD 24.18 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 64 Rn. 28).

cc) Nach allem wäre an sich ein [X.] in Höhe der Hälfte des nach § 60 Abs. 2 Satz 1 [X.] gesetzlich Zulässigen geboten. Dieses [X.] von 24 Monaten ist wegen einer ungerechtfertigten Verfahrensüberlänge zusätzlich um die Hälfte zu reduzieren.

Denn die Verfahrensdauer verstieß gegen Art. 6 Abs. 1 [X.] sowie gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Rechtsschutzgewährleistung (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), so dass den mit ihr verbundenen immateriellen Belastungen kompensatorisch Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 WD 15.20 - juris Rn. 45). Über die am 16. April 2018 eingegangene Anschuldigung hat das [X.] erst am 24. Juni 2020 und somit nach über zwei Jahren entschieden. Berücksichtigt man die dafür maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten des Betroffenen und die Prozessführung des Gerichts, kann hier von einer Überlänge des erstinstanzlichen Verfahrens von zwölf Monaten ausgegangen werden. Die vorliegend zu klärende Rechtsfrage nach einem Kameradschaftspflichtverstoß durch das konkret angeschuldigte Verhalten war zwar noch nicht höchstrichterlich entschieden (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2017 - 2 WD 12.16 - juris Rn. 41); dafür warfen die [X.] angesichts der geständigen Einlassungen des Soldaten keine Probleme mehr auf, so dass im Ergebnis ein mittelschwerer Fall vorlag. Darüber hätte innerhalb eines guten Jahres entschieden werden können, wenn dem nicht die gerichtsbekannte Überlastung der [X.]e entgegengestanden hätte. Dies ist ein allein dem Staat zurechenbarer Umstand, der zu einem Ausgleich verpflichtet.

3. [X.] beruht auf § 139 Abs. 3 [X.]. Da die [X.] mit ihrem Antrag auf Verhängung einer schwereren Disziplinarmaßnahmeart nicht durchgedrungen, jedoch eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme erreicht hat, ist eine hälftige Kostenteilung angemessen. Die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen sind deshalb auch zur Hälfte dem [X.] aufzuerlegen, § 140 Abs. 5 Satz 1 [X.].

Meta

2 WD 23/20

07.10.2021

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 24. Juni 2020, Az: N 5 VL 16/18, Urteil

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 6 Abs 1 MRK, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 1 Nr 2 WDO 2002, § 58 Abs 1 Nr 4 WDO 2002, § 60 WDO 2002, § 62 WDO 2002, § 91 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 327 StPO, § 22 KunstUrhG, § 33 KunstUrhG, § 12 S 2 SG, § 17 Abs 2 S 3 SG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.10.2021, Az. 2 WD 23/20 (REWIS RS 2021, 2036)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2036

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 WD 4/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Dienstvergehen; Opportunitätsentscheidung; überlanges Verfahren


2 WD 15/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Beförderungsverbot wegen sexueller Belästigung in Form sexuell herabsetzender Bemerkungen


2 WD 12/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Fahrlässige Tötung eines Radfahrers auf einer Dienstfahrt


2 WDB 1/23 (Bundesverwaltungsgericht)

Zur Rechtmäßigkeit von Nebenentscheidungen nach § 126 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WDO


2 WD 6/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Reisekostenbetrug; Dienstgradherabsetzung; Bezügekürzung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI ZR 271/14

1 BvR 1738/16

1 BvR 653/96

1 BvR 2019/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.