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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dienstvergehen; Opportunitätsentscheidung; überlanges Verfahren
1. [X.]as Verfahren ist nach Anhörung des Soldaten und Widerspruch gegen die Beteiligung der Vertrauensperson mit Verfügung des Kommandeurs ... vom 12. Juni 2013, dem Soldaten ausgehändigt am 13. Juni 2013, eingeleitet worden. Nach Verzicht auf das [X.] hat die [X.] dem Soldaten mit [X.] vom 18. Februar 2014, zugestellt am 5. März 2014, ein [X.]ienstvergehen zur Last gelegt. [X.]urch [X.] vom 4. November 2016, dem Soldaten in der Hauptverhandlung vor dem [X.] am 8. November 2016 übergeben, sind zusätzlich Hilfsanschuldigungen erhoben worden.
2. [X.]ie [X.] des [X.]s Süd hat mit Urteil vom 14. [X.]ezember 2016 gegen den Soldaten wegen eines [X.]ienstvergehens eine Bezügekürzung um 1/20 für die [X.]er von 9 Monaten verhängt. [X.]ie Vorinstanz hat den Soldaten von einem Teil der Vorwürfe freigestellt. Sie hat aber auf der Grundlage der [X.] festgestellt, dass der Soldat durch Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit zwei [X.]ienstreisen - und zwar im Mai 2011 nach [X.] und im Oktober/November 2012 nach E. - vorsätzlich ein [X.]ienstvergehen begangen habe.
Er habe anlässlich der [X.]ienstreise im Mai 2011 nach [X.] eine Soldatin im [X.]ienstfahrzeug mitgenommen, um dieser einen privaten Krankenbesuch bei einem einsatzverwundeten Kameraden zu ermöglichen. Hierfür habe er entgegen der ihm bekannten Bestimmungen in Nr. 436 [X.] weder die Genehmigung des die [X.]ienstreise anordnenden Vorgesetzten eingeholt, noch diesen nach [X.]urchführung der Fahrt informiert. Er habe die Mitnahme der Kameradin auch nicht als "Besonderes Vorkommnis" im [X.] vermerkt. [X.]amit habe er vorsätzlich seine [X.]ienstpflichten verletzt, seinen Vorgesetzten zu gehorchen (§ 11 Satz 1 SG) und durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein [X.]ienst als Soldat erforderten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Wegen der Einhaltung von Mindestruhezeiten sei es zwar gerechtfertigt gewesen, dass der Soldat die Rückreise aus [X.] für eine Übernachtung an seinem Wohnort unterbrochen habe. [X.]en Bestimmungen in Anlage 16/7, [X.], Ziffer 4.1, [X.] habe es aber widersprochen, Hin- und Rückfahrt nach [X.] nicht getrennt in den [X.] einzutragen, obwohl der Soldat in [X.] mehr als 30 Minuten an einer Kontingentierungsbesprechung teilgenommen habe. Anlage 16/6, [X.], Ziffer 3.1 der [X.] sei dadurch verletzt, dass der Soldat die nach seiner Einschätzung notwendigen Abweichungen von der Fahrstrecke und dem [X.]ienstreiseverlauf nicht in den [X.] eingetragen und hierüber den die [X.]ienstreise anordnenden Vorgesetzten auch nicht nachträglich informiert habe. [X.]amit habe er vorsätzlich die Gehorsamspflicht (§ 11 Satz 1 SG) und die Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt.
[X.]er Soldat habe bei seiner Reisekostenabrechnung vom 20. Juni 2011 für die die [X.]ienstreise nach [X.] unter billigender Inkaufnahme einer Falschangabe wahrheitswidrig erklärt, die [X.]ienstreise nach [X.] so wie angeordnet in der Kaserne beendet zu haben. [X.]amit habe er zumindest bedingt vorsätzlich die Gehorsamspflicht (§ 11 Satz 1 SG), die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und die Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt.
[X.]ie Rückfahrt nach der [X.]ienstreise nach E. im Oktober/ November 2012 habe der Soldat zwar berechtigt an seinem Wohnort unterbrochen, weil er erkrankungsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die [X.] zurück nach [X.] zu absolvieren. [X.]ass er dies aber weder wie von der einschlägigen Vorschrift der [X.] vorgesehen im [X.] vermerkt noch seinen Vorgesetzten nachträglich von der Abweichung von der Fahrstrecke und vom vorgesehenen Reiseverlauf informiert habe, habe vorsätzlich die Gehorsamspflicht (§ 11 Satz 1 SG) und die Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt.
[X.]as [X.]ienstvergehen wiege nicht leicht und erfordere eine gerichtliche [X.]isziplinarmaßnahme. Mit der Gehorsamspflicht sei wiederholt eine zentrale soldatische Pflicht verletzt. Auch die Wahrheitspflicht habe im militärischen Bereich hohe Bedeutung und sei eine soldatische Kernpflicht. [X.]ie Wohlverhaltenspflicht habe ebenfalls hohe Bedeutung für den militärischen [X.]ienstbetrieb und den Einsatz eines Soldaten. [X.]ie Schwere des Fehlverhaltens werde dadurch gekennzeichnet, dass der Soldat als Oberstleutnant und Leiter im ... versagt und so entgegen § 10 Abs. 1 SG ein schlechtes Beispiel gegeben habe. Sein Verschulden werde durch Vorsatz geprägt. Zu berücksichtigen sei auch, dass 2012 gegen den Soldaten bereits wegen der Verletzung der Pflichten aus § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 6, § 12 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG ein Beförderungsverbot verhängt worden sei. Trotz laufender Vorermittlungen habe er im Mai 2011 eine Pflichtverletzung begangen, obwohl in dem [X.]isziplinarverfahren 2012 wegen der [X.] Wirkung des Verfahrens von einer zusätzlichen Kürzung der [X.]ienstbezüge Abstand genommen worden sei. Milderungsgründe in der Tat gebe es nicht. [X.]er Soldat habe sich auch nicht in einer unverschuldeten Stresssituation befunden. Zu seinen Gunsten sei das Fehlen gravierender Folgen zu berücksichtigen. Seine Beweggründe ließen sein Fehlverhalten nicht in einem milderen Licht erscheinen. Er habe aber von einer Akzeptanz seines Vorgehens durch seinen damaligen Vorgesetzten ausgehen können und sei dadurch zu dem Fehlverhalten verführt worden. Ihm sei jedenfalls vorzuwerfen, dass er die Abweichungen nicht in den Fahraufträgen bzw. in der Reisekostenabrechnung vermerkt habe. Zu berücksichtigen seien seine hervorragenden Leistungen und eine bemerkenswerte Nachbewährung. [X.]ies und die genannten Milderungsgründe ließen die verhängte Maßnahme angemessen und erforderlich erscheinen. [X.]abei seien general- und spezialpräventive Erwägungen maßgeblich.
3. Gegen das ihm am 12. Januar 2017 zugestellte Urteil hat der Soldat am 13. Februar 2017 Berufung eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017 auf die Bemessung der Maßnahme beschränkt. [X.]ie Verhängung einer gerichtlichen [X.]isziplinarmaßnahme sei nach dem Gewicht des festgestellten Fehlverhaltens unverhältnismäßig. [X.]er Soldat hätte davon ausgehen dürfen, dass eine Genehmigung für die Mitnahme der Kameradin im [X.]ienstwagen stillschweigend erteilt sei. [X.]ie Kameradin habe einen einsatzverwundeten Kameraden in einem [X.] besucht. [X.]ies sei zwar nicht dienstlich, aber doch dienstnah gewesen und hätte keine zusätzlichen Kosten verursacht. Ebenso verhalte es sich mit den nicht ordnungsgemäßen Eintragungen im [X.]. [X.]er Soldat habe auf einen Spielraum bei der Nutzung von [X.]ienstwagen vertraut. Zugunsten des Soldaten müssten seine Auszeichnungen, sein Leistungsbild und die förmlichen Anerkennungen sowie das Leumundszeugnis seiner Vorgesetzten stärker berücksichtigt werden. Außerdem habe er wegen des Ermittlungsverfahrens drei Jahre lang faktisch einem Beförderungsverbot unterlegen. Jede weitere Maßnahme sei unverhältnismäßig.
[X.]ie gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.] form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. [X.]as gerichtliche [X.]isziplinarverfahren wird mit der in der Berufungshauptverhandlung erklärten Zustimmung des [X.] nach § 108 Abs. 3 Satz 2 [X.], § 123 Satz 3 [X.] eingestellt. [X.]er Soldat hat ein [X.]ienstvergehen begangen. [X.]ie Verhängung einer [X.]isziplinarmaßnahme war jedoch nicht mehr angebracht.
1. [X.]ass der Soldat ein [X.]ienstvergehen begangen hat, ist infolge der Beschränkung der Berufung auf das [X.]isziplinarmaß nicht durch den [X.] festzustellen. Vielmehr ist dies bereits durch das truppendienstgerichtliche Urteil festgestellt worden. [X.]ie oben wiedergegebenen Schuldfeststellungen des Urteils der Vorinstanz sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den [X.] damit bindend. [X.]aher ist das Urteil der Vorinstanz auch nicht aufzuheben, sondern nur abzuändern. [X.]ie Feststellung des Vorliegens eines [X.]ienstvergehens in diesem Urteil hat Bestand ([X.], Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 [X.] 14.13 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 46 Rn. 39).
2. [X.]er Begriff des "[X.]" in § 108 Abs. 3 Satz 2 [X.] eröffnet den Weg zu einer Opportunitätsentscheidung in Abwägung der Gründe in der Person des Soldaten, der Art und Weise des [X.]ienstvergehens und seinen Auswirkungen mit den Interessen des [X.]ienstherrn an der Aufrechterhaltung der [X.]isziplin in den [X.] ([X.], Urteil vom 17. Januar 2013 - 2 [X.] 25.11 - Rn. 65; [X.]/[X.], [X.], Kommentar, 7. Aufl. 2017, § 108 Rn. 10). Es ist angebracht, von der Verhängung einer [X.]isziplinarmaßnahme abzusehen, wenn die Auswirkungen des [X.]isziplinarverfahrens bereits eine pflichtenmahnende Wirkung gezeitigt haben, die das Maß der Pflichtenmahnung der an sich gebotenen Maßnahme erreichen und auch unter generalpräventiven Aspekten den Zwecken des Verfahrens Genüge tun ([X.], Urteil vom 17. Januar 2013 a.a.[X.] Rn. 66).
Hier hat die Überlänge des Verfahrens Auswirkungen gezeitigt, die seine pflichtenmahnende Wirkung so sehr verstärken, sodass sie die Wirkung der an sich gebotenen Maßnahme erreichen und geeignet sind, den Soldaten künftig zur Erfüllung seiner [X.]ienstpflichten anzuhalten. Unter spezialpräventiven Aspekten ist daher eine weitere Maßnahme nicht mehr erforderlich. Generalpräventiven [X.] wird durch die Feststellung des [X.]ienstvergehens durch das [X.] und die nachfolgenden Erwägungen zu der tat- und schuldangemessenen Maßnahme Rechnung getragen.
a) Bei der Bestimmung von Art und Maß der [X.]isziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 [X.] Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
aa) Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten [X.]ienstpflichten. [X.]anach wiegt das [X.]ienstvergehen nicht ganz leicht, weil zentrale soldatische Pflichten in Rede stehen, ein Stabsoffizier versagt hat und dies mehrfach sowie zum Teil während laufender Ermittlungen eines vorangegangenen [X.]isziplinarverfahrens, zum Teil während eines in dem vorangegangenen Verfahren verhängten [X.] geschah.
[X.]ie Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) gehört zu den zentralen [X.]ienstpflichten eines jeden Soldaten ([X.], Urteil vom 18. April 2013 - 2 [X.] 16.12 - juris Rn. 48). Alle [X.] beruhen auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam. [X.] Ungehorsam stellt daher stets ein sehr ernstzunehmendes [X.]ienstvergehen dar ([X.], Urteil vom 16. März 2011 - 2 [X.] 40.09 - Rn. 52 m.w.[X.]). Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit der [X.] in Frage gestellt sein.
[X.]ie Bedeutung der Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) kommt schon darin zum Ausdruck, dass diese - anders als z.[X.] bei Beamten - für Soldaten gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Wer als Soldat in dienstlichen Äußerungen und Erklärungen vorsätzlich unrichtige Angaben macht, lässt unmissverständlich erkennen, dass seine Bereitschaft zur Erfüllung der Wahrheitspflicht nicht im gebotenen Umfang vorhanden ist. Eine solche [X.]ienstpflichtverletzung und die daraus folgende Beschädigung seiner persönlichen Integrität haben damit erhebliche Bedeutung für die militärische Verwendungsfähigkeit eines Soldaten (vgl. dazu [X.], Urteil vom 31. Mai 2011 - 2 [X.] 4.10 - [X.] 450.2 § 58 [X.] Nr. 6 Rn. 23. m.w.[X.]).
Auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) hat wegen ihres funktionalen Bezuges zur Erfüllung des [X.] der [X.] und zur Gewährleistung des militärischen [X.]ienstbetriebs Gewicht. [X.]abei kommt es nur darauf an, ob das festgestellte Verhalten - wie hier - geeignet war, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen (stRspr, [X.], z.[X.] Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 [X.] 2.10 - juris Rn. 29).
Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens werden des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines [X.] als Oberstleutnant in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 [X.]). Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner [X.]ienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). [X.]abei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten [X.] an [X.] hat fehlen lassen. Es reicht - wie hier - das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des [X.] aus (vgl. [X.], Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 [X.] 7.08 - Rn. 57 m.w.[X.], vom 13. Januar 2011 - 2 [X.] 20.09 - Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - 2 [X.] 2.10 - juris Rn. 30).
Eigenart und Schwere bestimmende Tatumstände sind auch, dass die die [X.]ienstreise nach [X.] im Mai 2011 betreffenden Pflichtverletzung während der Vorermittlungen wegen des [X.]ienstvergehens erfolgten, das durch Urteil der [X.] des [X.]s Süd vom 11. März 2012 geahndet wurde, und dass die die [X.]ienstreise nach E. im Oktober/November 2012 betreffenden Pflichtverletzung in einem [X.]raum erfolgten, in dem auf den Soldat durch das [X.] eingewirkt wurde.
b) [X.]as [X.]ienstvergehen hatte allerdings keine negativen Auswirkungen für den [X.]ienstbetrieb und die wirtschaftlichen Interessen des [X.]ienstherrn. Auch Kameraden wurden nicht geschädigt.
c) [X.] sprechen für ihn, soweit er von dem Bestreben geleitet war, einer Kameradin einen Krankenbesuch bei einem im Einsatz verletzten Kameraden zu ermöglichen. Insoweit hat er aus kameradschaftlichen Motiven gehandelt. Soweit er allerdings aus Nachlässigkeit Genehmigungs-, Informations- und [X.]okumentationspflichten vernachlässigt hat, sind keine für den Soldaten sprechenden Beweggründe feststellbar.
d) [X.] wird vor allem dadurch bestimmt, dass er jeweils zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Erhebliche Schuldmilderungsgründe in den Umständen der Tat (vgl. z.[X.] [X.], Urteil vom 23. September 2008 - 2 [X.] 18.07 - m.w.[X.]) liegen nicht vor. Insbesondere kann sich der Soldat nicht auf ein Mitverschulden eines Vorgesetzten in der Form einer mangelhaften [X.]ienstaufsicht über die Einhaltung der Vorschriften zu [X.]ienstreisen und Fahraufträgen berufen, da er über lange Jahre an [X.] verfügt und mit der Erlasslage vertraut ist, sodass keine Überforderungssituation vorlag (vgl. [X.], Urteile vom 13. März 2003 - 1 [X.] 4.03 - [X.] 235.01 § 38 [X.] 2002 Nr. 2 S. 10 und vom 13. Januar 2011 - 2 [X.] 20.09 - juris Rn. 37).
e) Im Hinblick auf die [X.] "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sind dem Soldaten die sehr guten Leistungen der Vergangenheit zugute zu halten. [X.]er [X.] berücksichtigt zu seinen Gunsten auch eine Nachbewährung ([X.], Urteile vom 29. November 2012 - 2 [X.] 10.12 - juris Rn. 48 und vom 16. Februar 2017 - 2 [X.] 14.16 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 53 [X.] und Rn. 40). Eine entsprechende Leistungsentwicklung belegt bereits der Vergleich der [X.]urchschnittsbewertung für die Aufgabenerfüllung auf dem [X.]ienstposten in der letzten Regel- und der Sonderbeurteilung. Sie ist aber auch den Erläuterungen des aktuellen [X.]isziplinarvorgesetzten in der Berufungshauptverhandlung zu entnehmen gewesen.
Gegen den Soldaten spricht allerdings, dass er disziplinarisch vorbelastet ist. [X.]as Gewicht dieses gegen den Soldaten sprechenden Aspektes wird allerdings dadurch herabgesetzt, dass die Vorbelastung nicht aus gleichartiger Pflichtverletzung herrührt.
f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 [X.] und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts der Ausspruch einer [X.]isziplinarmaßnahme nicht mehr angebracht, weil der tat- und schuldangemessenen Maßnahme mit der besonderen [X.] Wirkung des entgegen Art. 6 [X.] überlangen Verfahrens ein mildernder Aspekt von erheblichem Gewicht gegenüber steht.
Bei der konkreten Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme geht der [X.] in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 [X.] 9.09 - juris Rn. 36 f.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der [X.]isziplinarmaßnahme eine [X.] für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der [X.]".
[X.]a die Gehorsamspflicht (§ 11 SG) mehrfach wiederholt verletzt wurde, liegt in der Verletzung dieser Pflicht der Schwerpunkt des [X.]ienstvergehens. [X.]er [X.] hat die Verletzung der Gehorsamspflicht je nach Schwere des Verstoßes mit einer Gehaltskürzung, einem Beförderungsverbot oder auch einer [X.]ienstgradherabsetzung geahndet (vgl. [X.], Urteile vom 22. August 2007 - 2 [X.] 27.06 - [X.]E 129, 181 Rn. 85 und vom 23. Juni 2011 - 2 [X.] 21.10 - [X.] 449 § 7 SG Nr. 56 Rn. 49 m.w.[X.]) und bei einer Kombination von Pflichtverletzungen den Umständen des Falles auf der zweiten Stufe der [X.] einzelfallbezogen Rechnung getragen ([X.], Urteil vom 8. Mai 2014 - 2 [X.] 10.13 - Rn. 87 ff.). [X.]abei hat er das disziplinare Gewicht eines Ungehorsams umso höher eingestuft, je größer die dadurch drohenden Gefahren für ein bedeutsames Rechtsgut, insbesondere Leib und Leben von Kameraden, sind ([X.], Urteil vom 23. April 2015 - 2 [X.] 7.14 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 48 Rn. 51 ff. m.w.[X.]).
[X.]ie Befehle der [X.] betreffen nicht die Sicherheit von Leib und Leben von Soldaten oder Zivilpersonen, sodass hier ein Befehl von geringerer Bedeutung in Rede steht. [X.]ie Befehle dienen aber dem Interesse des [X.] an einem wirtschaftlichen und sparsamen Einsatz öffentlicher Mittel, indem sie den Einsatz von [X.]ienstwagen für dienstliche Zwecke nachvollziehbar und überprüfbar machen und so der Zweckentfremdung dienstlicher Mittel vorbeugen. Soweit die Mitnahme von privat reisenden [X.]ritten geregelt ist, steht im Hinblick auf versicherungsrechtliche und Haftungsfragen ebenfalls die sparsame Verwendung öffentlicher Gelder in Rede. [X.]ie mehrfache Missachtung von Befehlen mit diesem Gegenstand durch einen Stabsoffizier bedarf aber jedenfalls keiner schwereren Maßnahmeart als einer Bezügekürzung, sofern auf der ersten Stufe überhaupt eine gerichtliche [X.]isziplinarmaßnahme in Betracht kommt. Für eine mildere Maßnahmeart spricht, dass die in Rede stehenden Pflichtverletzungen nicht durch finanziellen Eigennutz geprägt sind: [X.]er Soldat hat dadurch nicht sich selbst oder andere bereichert oder dies beabsichtigt, sodass keine Vergleichbarkeit mit einem Zugriffsdelikt besteht. Seinem pflichtwidrigen Verhalten fehlt die strafrechtliche Relevanz. Es handelt sich lediglich um eine Schlechtleistung bei der Erfüllung von Genehmigungs-, [X.]okumentations- und Informationspflichten. [X.]ie Pflichtverletzungen betreffen zudem nicht den Kernbereich seiner militärischen Tätigkeit, sondern den Randbereich der [X.]. Trotz wesentlich umfangreicherer Reisetätigkeit und Nachprüfung einer Vielzahl von Reisebelegen sind dokumentarische und informationelle Pflichtverletzungen nur bei zwei mehr als ein Jahr auseinander liegenden [X.]ienstreisen festzustellen.
bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 [X.] normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten [X.] eröffnen. [X.]abei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der [X.] die zu verhängende [X.]isziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der [X.] bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.
[X.]anach kommt vorliegend nur die Annahme eines leichten Falls in Betracht. Zwar ist erschwerend zum einen der Vorbelastung des Soldaten zum anderen aber auch der trotz ihres erheblichen Gewichts bei der Bestimmung des Ausgangspunktes der [X.] noch nicht berücksichtigten Verletzung der Wahrheitspflicht Rechnung zu tragen. [X.]iesen Aspekten stehen allerdings mildernd die zum Teil kameradschaftliche Motivation seines [X.]ienstvergehens und die für ihn sprechenden Aspekte von Leistung und Nachbewährung gegenüber. Auf dieser Stufe der [X.] wäre mildernd auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass lediglich ein Unterlassen korrekter [X.]okumentation und Information zu sanktionieren ist. [X.]er hier zu sanktionierende Ungehorsam wird durch Nachlässigkeit und Bequemlichkeit, nicht aber durch eine grundsätzliche Ablehnung des Prinzips von Befehl und Gehorsam und der den Befehl enthaltenden [X.]ienstanweisung geprägt.
cc) Jedenfalls berücksichtigt der [X.] zugunsten des früheren Soldaten zusätzlich eine um fast zwei Jahre überlange Verfahrensdauer und sieht deshalb von der Verhängung einer [X.]isziplinarmaßnahme aus [X.] ab. Eine Verletzung der auch vom [X.] garantierten Gewährleistung einer Verhandlung innerhalb angemessener Frist i.S. des Art. 6 Abs. 1 [X.] begründet einen [X.] bei solchen [X.]isziplinarmaßnahmen, die wie die von der Vorinstanz verhängte Bezügekürzung der Pflichtenmahnung dienen. [X.]enn das Verfahren als solches wirkt bereits belastend und ist deshalb mit [X.] Nachteilen verbunden, die nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das Sanktionsbedürfnis mindern können (vgl. [X.], Urteile vom 17. Juni 2003 - 2 [X.] 2.02 - [X.] 2004, 83 ff. und juris Rn. 18, vom 26. September 2006 - 2 [X.] 2.06 - [X.]E 127, 1 <32>, vom 13. März 2008 - 2 [X.] 6.07 - juris Rn. 116, vom 22. Oktober 2008 - 2 [X.] 1.08 - juris Rn. 122, vom 4. Mai 2011 - 2 [X.] 2.10 - [X.] 450.2 § 58 [X.] 2002 Nr. 6 Rn. 47, vom 6. September 2012 - 2 [X.] 26.11 - Rn. 39 f. m.w.[X.] sowie vom 29. November 2012 - 2 [X.] 10.12 - Rn. 62).
Ob die [X.]er eines konkreten Verfahrens noch angemessen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Falls und folgender Kriterien zu beurteilen: die Schwierigkeit des Falls, das Verhalten des Betroffenen und das der zuständigen Behörden und Gerichte sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen ([X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 <1017> m.w.[X.]; [X.], Urteil vom 6. September 2012 - 2 [X.] 26.11 - Rn. 36). Hier ist eine Einzelfallprüfung erforderlich und es ist nicht auf feste [X.]vorgaben oder abstrakte Orientierungs- bzw. Anhaltswerte abzustellen, unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme oder statistisch ermittelten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beruhen ([X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 [X.] - [X.]E 147, 146 <154> Rn. 29). [X.]abei ist im Hinblick auf das Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) der Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung zu beachten.
Hier kann offenbleiben, ob die Verfahrensdauer eines [X.]isziplinarverfahrens ab der förmlichen Einleitung zu berücksichtigen ist (so [X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 [X.]), mithin hier ab Juni 2013 oder - wegen der Regelung des § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 [X.] - erst ab Einreichung der [X.] beim [X.] im Februar 2014. [X.]enn im Ermittlungsverfahren ist das Verfahren kontinuierlich insbesondere durch Zeugenvernehmungen gefördert worden. Nach Einreichung der [X.] hatte der Vorsitzende der [X.] des [X.]s Süd einen [X.]isziplinargerichtsbescheid angekündigt, dessen Erlass die [X.] Ende Februar 2014 allerdings widersprochen hatte. [X.]anach ist das Verfahren nicht weiter gefördert worden, ehe es nach einer Änderung der Geschäftsverteilung im [X.] Süd im Januar 2016 in die Zuständigkeit der [X.] gelangte. [X.]ort wurden im August 2016 die Termine für die Hauptverhandlung festgesetzt und vierzehn Zeugen zu dieser geladen. Schon im Hinblick auf die hohe Zahl der zur Sachaufklärung erforderlichen Zeugen handelte es sich um ein in tatsächlicher Hinsicht nicht einfaches Verfahren, das einen überdurchschnittlichen Aufwand für die Vorbereitung und [X.]urchführung der Hauptverhandlung mit sich brachte. [X.]ass das Verfahren allerdings zwischen März 2014 und Januar 2016 gar nicht gefördert wurde, ist senatsbekannten Umständen - nämlich der Überlastung der Kammer, dem Ruhestand des Vorsitzenden [X.] der [X.] des [X.]s Süd und der Vakanz dieses [X.]ienstpostens - geschuldet, die in die staatliche [X.] fallen und daher maßnahmemildernd zu berücksichtigen sind.
In der [X.], in der das Verfahren aus nicht in die Verantwortung des Soldaten fallenden Gründen nicht weiter gefördert werden konnte, unterlag er im Hinblick auf das Förderungsverbot aus der Z[X.]v 20/7 Nr. 135 bzw. [X.]/49 Abschnitt 2.5.4 einem faktischen Beförderungsverbot. Nach der glaubhaften Aussage des aktuellen [X.]isziplinarvorgesetzten, hätte der Soldat bereits seit 2012 die Voraussetzungen für eine Versetzung auf einen höherwertigen [X.]ienstposten erfüllt. [X.]amit hat sich das faktische Beförderungsverbot hier konkret auf sein dienstliches Fortkommen ausgewirkt. [X.]ieser Umstand hat in besonderer Weise pflichtenmahnende Wirkung und im Hinblick auf die zwischenzeitlich erreichte Länge des faktischen [X.] ein Gewicht, das der Wirkung der von der Vorinstanz verhängten Bezügekürzung gleichkommt.
[X.]a die Pflichtverletzungen bereits mehr als vier Jahre zurückliegen und durch das gerichtliche [X.]isziplinarverfahren, nicht zuletzt die bindenden Feststellungen des Urteils der Vorinstanz und die [X.] dieses Urteils, deutlich wird, dass Pflichtverletzungen der vom Soldaten begangenen Art grundsätzlich nicht geduldet werden, werden durch die Einstellung des Verfahrens auch generalpräventive Erwägungen nicht vernachlässigt (vgl. [X.], Urteile vom 2. April 2008 - 2 [X.] 13.07 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 25 Rn. 55 und vom 17. Januar 2013 - 2 [X.] 25.11 - Rn. 87).
3. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 138 Abs. 3 und 4, § 140 Abs. 1 [X.].
Meta
14.09.2017
Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat
Urteil
Sachgebiet: WD
vorgehend Truppendienstgericht Süd, 14. Dezember 2016, Az: S 3 VL 6/16, Urteil
§ 108 Abs 3 S 2 WDO 2002, § 58 Abs 7 WDO 2002, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 7 Abs 2 S 1 SG, § 11 S 1 SG, § 13 Abs 1 SG, § 17 Abs 2 SG, Art 6 Abs 1 MRK
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.09.2017, Az. 2 WD 4/17 (REWIS RS 2017, 5323)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5323
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 WD 15/10 (Bundesverwaltungsgericht)
Unberechtigte Nutzung von Dienstfahrzeugen; Abgrenzung von Verbot- und Tatbestandsirrtum; disziplinarische Vorbelastung; entlastende Umstände
2 WD 5/11 (Bundesverwaltungsgericht)
Fahren ohne Fahrerlaubnis im Dienst; Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen; keine Bestellung eines Pflichtverteidigers; Wahrscheinlichkeit der Höchstmaßnahme; …
2 WD 2/21 (Bundesverwaltungsgericht)
Sexueller Übergriff während eines Partyurlaubs im Ausland; disziplinarische Vorbelastung; Nachbewährung
2 WD 33/12 (Bundesverwaltungsgericht)
Gerichtliches Disziplinarverfahren; Fortführung der Berufung mit geänderten Ziel durch den Bundesdisziplinaranwalt
2 WD 44/09 (Bundesverwaltungsgericht)
Erwerb und Konsum von Betäubungsmitteln; Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Einstellung des Strafverfahrens