§ 327 StPO

Umfang der Urteilsprüfung

Bundesrepublik Deutschland

Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 7. Februar 2025 00:26

G. zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;

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