Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 13a G v. 27.3.2024 I Nr. 109
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
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