Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.02.2017, Az. 1 BvR 309/11

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 15901

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ablehnung der Auslagenerstattung aus Billigkeitserwägungen (§ 34a Abs 3 BVerfGG) - Rücknahme der Verlängerung der Laufzeit für Kernkraftwerke nicht aufgrund eines Einlenkens des Gesetzgebers


Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung der Beschwerdeführer vom 30. Januar 2017 nicht mehr zu entscheiden (vgl. [X.] 85, 109 <113>). Verfahrensgegenstand ist nur noch die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen, die ebenfalls der Kammer obliegt (vgl. [X.] 72, 34 <38 f.>). Dieser Antrag hat keinen Erfolg.

2

1. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der den Beschwerdeführern entstandenen Auslagen nach [X.] zu entscheiden, § 34a Abs. 3 [X.]. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen. Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt, insbesondere wenn es um die Gültigkeit eine Gesetzes geht, eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. [X.] 85, 109 <115>; 87, 394 <398>). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden ist (vgl. [X.] 85, 109 <114 ff.>). Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzubilligen (vgl. [X.] 87, 394 <397>).

3

2. Gemessen an diesen Grundsätzen scheidet eine Auslagenerstattung vorliegend aus.

4

Zwar hat der Gesetzgeber mit dem [X.] zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 ([X.] 1704; im Folgenden: 13. [X.]) die erst kurz zuvor durch das [X.] zur Änderung des Atomgesetzes vom 8. Dezember 2010 ([X.] 1814; im Folgenden: 11. [X.]) gewährte Verlängerung der Laufzeiten der Kernkraftwerke zurückgenommen und damit den hier in erster Linie angegriffenen Gesetzesakt beseitigt. Jedoch erfolgte diese Rücknahme allein aufgrund einer Neubewertung der mit der Kernenergienutzung verbundenen Risiken durch den Gesetzgeber infolge des Reaktorunglücks in [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 06. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - Rn. 282 f.). Die Beseitigung der Laufzeitverlängerung geht deshalb nicht auf ein Einlenken des Gesetzgebers aufgrund der - maßgeblich auf die fehlende Zustimmung des [X.] zur 11. [X.] gegründeten - verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer zurück, sondern war Ausdruck einer Neuorientierung von Bundesregierung und Gesetzgeber auf dem Gebiet der Kernenergie.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 309/11

09.02.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Beschluss

Sachgebiet: BvR

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.02.2017, Az. 1 BvR 309/11 (REWIS RS 2017, 15901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15901

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 1626/12 (Bundesverfassungsgericht)

Versagung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde: Parallelentscheidung


1 BvR 1621/12 (Bundesverfassungsgericht)

Versagung der Auslagenerstattung bei fehlender Notwendigkeit der Beschwerdeerhebung - Klärung der verfassungsrechtlichen Lage durch Leitentscheidung …


1 BvR 790/12 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Rechtssatzverfassungsbeschwerde nach Klärung der verfassungsrechtlichen Lage durch Leitentscheidung des BVerfG (BVerfGE …


1 BvR 1592/12 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


2 BvR 1658/19 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.