Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.04.2014, Az. III ZR 156/13

3. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6129

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) RECHTSANWÄLTE VERJÄHRUNG ANWALTSBERUF BERUFS- UND STANDESRECHT REGRESS ANWALTSHAFTUNG

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Gegenstand

Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanleger: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; fehlerhafte Testierung der Gewinnprognosen in einem Wertpapierprospekt; Verjährungsfristbeginn


Leitsatz

1. Zur Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die in einem Wertpapierprospekt ein fehlerhaftes Testat betreffend die Prüfung der Gewinnprognosen nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes i.V.m. Art. 3 und Anhang I Nr. 13.2. der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 abgegeben hat, gegenüber einem Kapitalanleger nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

2. Liegt der haftungsauslösende Fehler der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer falschen Rechtsanwendung, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht bereits mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis von dieser Rechtsanwendung als solcher erlangt hat; vielmehr muss der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Februar 2014, IX ZR 245/12, WM 2014, 575).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 5. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns (im Folgenden: Zedent) Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der Erteilung eines unrichtigen Testats geltend.

2

Im Jahre 2007 legte die [X.] zwecks Ausgabe von Namensaktien einen Wertpapierprospekt auf. Dieser enthielt auf den Seiten 53 bis 59 [X.] für die Jahre 2007 bis 2011, aus denen die für diese Geschäftsjahre zugrunde gelegten Gewinnprognosen und -schätzungen ersichtlich waren. Im März 2007 betraute die [X.] die Beklagte damit, die Rechnungslegungsgrundlagen der Gewinnprognosen und -schätzungen gemäß der [X.] Nr. 809/2004 in Verbindung mit dem Wertpapierprospektgesetz zu prüfen. Der im Prospekt veröffentlichte Prüfbericht der Beklagten vom 25. April 2007 endete mit der zusammenfassenden Feststellung, dass die Gewinnprognosen und -schätzungen in Übereinstimmung mit den angegebenen Grundlagen ordnungsgemäß aufgestellt worden seien und dass diese Grundlagen im Einklang mit den Rechnungslegungsstrategien der Gesellschaft stünden. Das Testat wurde im Prospekt auf den Seiten 60 bis 62 abgedruckt. Im Juli 2007 erwarb der Zedent eine Beteiligung an der [X.] zum Nennwert von 9.000 €. In der Folgezeit kam es nicht zur Eintragung der Kapitalerhöhung, im Zuge derer die Aktien emittiert werden sollten, in das Handelsregister. Die entsprechenden Aktien hat der Zedent bis zum heutigen Tage nicht erhalten. Die [X.] ist insolvent.

3

Der Klage auf Schadensersatz hat das [X.] im Wesentlichen stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zustehe. Der zwischen der Beklagten und der [X.] abgeschlossene Prüfauftrag sei als ein solcher Vertrag zu qualifizieren, in dessen Schutzbereich der Zedent mit einbezogen gewesen sei. Es sei Aufgabe der Beklagten gewesen, nach den gesetzlichen Vorgaben des [X.] zum Zwecke der Veröffentlichung allen Anlegern gegenüber die Richtigkeit der zu prüfenden Prognoserechnung zu bestätigen. Das Testat der Beklagten sei grob fahrlässig falsch gewesen; die Prognose der Dividendenausschüttung sei mit § 269 Satz 2 HGB aF unvereinbar. Diese Pflichtverletzung sei, wie zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme feststehe, auch für die Anlageentscheidung des Zedenten kausal geworden. Der Anspruch auf Schadensersatz sei nicht verjährt. Der Zedent habe von den anspruchsbegründenden Umständen nicht rechtzeitig Kenntnis gehabt. Grobe Fahrlässigkeit liege ebenfalls nicht vor. Zwar habe der Zedent sämtliche tatsächlichen Umstände gekannt, da er sowohl den Emissionsprospekt wie den darin abgedruckten Prüfbericht der Beklagten erhalten und gelesen habe. Ihm sei aber die rechtliche Unzulässigkeit der vorgesehenen Ausschüttungen unbekannt gewesen; insoweit habe er sich auf die Prüfung durch die Beklagte verlassen. Der Grundsatz, dass eine rechtliche Unkenntnis dem Beginn der Verjährungsfrist regelmäßig nicht entgegenstehe, könne nicht in einem Fall wie hier gelten, in dem ohne die richtige [X.] der Geschädigte von einer mangelhaften Leistung des Schädigers gar nicht ausgehen könne.

II.

6

Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Zwar hat das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, "unter welchen Voraussetzungen bei einem Schadensersatzanspruch im Bereich der [X.] unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von vertraglichen Prüfungspflichten mit rechtlichem Einschlag von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Geschädigten im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ausgegangen werden kann". Ob dies so zu verstehen ist, dass das [X.] die Revision auf die Frage der Verjährung beschränken wollte, kann aber dahinstehen, da eine solche Beschränkung unzulässig wäre (vgl. nur [X.], Urteile vom 27. September 1995 - [X.], NJW 1995, 3380, 3381 und vom 21. September 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 182 Rn. 19).

III.

7

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

8

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Zedent in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und der [X.] abgeschlossenen Vertrags einbezogen gewesen ist.

9

a) Das durch die Rechtsprechung entwickelte [X.] mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 [X.]). Ob insoweit ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung besteht, hat der Tatrichter nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln (vgl. nur [X.], Urteil vom 20. April 2004 - [X.], [X.]Z 159, 1, 4, 6; Senat, Urteil vom 7. Mai 2009 - [X.], [X.]Z 181, 12 Rn. 18 f).

Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung waren ursprünglich Fallgestaltungen, in denen einem Vertragspartner gegenüber [X.] eine gesteigerte Fürsorgepflicht oblag, ihm gleichsam deren "Wohl und Wehe" anvertraut war. Der Kreis der in den Schutzbereich des Vertrags einbezogenen [X.] wurde danach bestimmt, ob sich vertragliche Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrags nicht auf den Vertragspartner beschränkten, sondern - für den Schuldner erkennbar - solche Dritte einschlossen, denen der Gläubiger seinerseits Schutz und Fürsorge schuldete. Dies war insbesondere der Fall, [X.]n zwischen Gläubiger und Drittem eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag, zum Beispiel ein familien-, arbeits- oder mietvertragliches Verhältnis bestand (vgl. nur [X.], Urteile vom 2. Juli 1996 - [X.], [X.]Z 133, 168, 170 ff und vom 20. April 2004 - [X.], [X.]Z 159, 1, 8; Senat, Urteil vom 7. Mai 2009 - [X.], [X.]Z 181, 12 Rn. 16).

In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen eines Vertrags Dritte auch einbezogen worden, [X.]n diese bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommen, der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat und Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesen Interessen Rechnung getragen werden soll, beziehungsweise die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser [X.] eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 1996 - [X.], [X.]Z 133, 168, 172 f; Senat, Urteil vom 7. Mai 2009 - [X.], [X.]Z 181, 12 Rn. 17 mwN).

In diesem Sinne können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (vgl. nur [X.], Urteil vom 20. April 2004 - [X.], [X.]Z 159, 1, 5). Wirtschaftsprüfungsgesellschaften - wie die Beklagte - gehören prinzipiell zu dem Personenkreis, dessen Stellungnahmen aufgrund der Sachkunde und der erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit - insbesondere bei Prüfaufträgen - von besonderer Bedeutung sind (vgl. nur [X.], Urteil vom 26. September 2000 - [X.], [X.]Z 145, 187, 198; Senat, Urteile vom 6. April 2006 - [X.], [X.]Z 167, 155 Rn. 12 und vom 7. Mai 2009 - [X.], [X.]Z 181, 12 Rn. 17).

Hierbei steht eine etwaige Gegenläufigkeit der Interessen des Auftraggebers und des [X.] dessen Einbeziehung nicht entgegen. Denn wer bei einer sachkundigen Person ein Gutachten bestellt, um davon gegenüber [X.] Gebrauch zu machen, ist daran interessiert, dass die Ausarbeitung die entsprechende Beweiskraft besitzt. Dies ist jedoch nur gewährleistet, [X.]n der Verfasser sie objektiv nach besten Wissen und Gewissen erstellt und auch dem [X.] gegenüber dafür einsteht (vgl. nur Senat, Urteile vom 10. November 1994 - [X.], [X.]Z 127, 378, 380 und vom 2. April 1998 - [X.], [X.]Z 138, 257, 261).

Wesentlich ist nur, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, das Vertrauen eines [X.] zu erwecken und - für den Sachkundigen hinreichend erkennbar - Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden (vgl. [X.], Urteil vom 20. April 2004 - [X.], [X.]Z 159, 1, 5; Senat, Urteile vom 6. April 2006 - [X.], [X.]Z 167, 155 Rn. 12 und vom 7. Mai 2009 - [X.], [X.]Z 181, 12 Rn. 17). Soweit sich der [X.] auf solche Dritte beschränkt, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll, ist tragender Gesichtspunkt hierfür das Anliegen, das Haftungsrisiko für den Schuldner kalkulierbar zu halten. Er soll die Möglichkeit haben, sein Risiko bei Vertragsschluss einzuschätzen und gegebenenfalls zu versichern. Er soll nicht für Schäden einstehen müssen, [X.]n ihm dies nach [X.] und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann (vgl. nur [X.], Urteil vom 20. April 2004 aaO S. 9; Senat, Urteil vom 7. Mai 2009 aaO).

b) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass das Testat der Beklagten eine solche Haftung begründet.

Bei der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung (vgl. [X.], Urteil vom 20. April 2004 - [X.], [X.]Z 159, 1, 6). Die beabsichtigte Weitergabe des [X.] - hier durch die Aufnahme in den Prospekt und die Ver[X.]dung des Prospekts bei der Zeichnung von Aktien durch Anleger - war im vorliegenden Fall Grundlage des Auftrags. Nach § 7 des [X.] (WpPG) in Verbindung mit Art. 3 und Anhang I Nr. 13.2. der Verordnung ([X.]) Nr. 809/2004 (im Folgenden: Prospektverordnung) vom 29. April 2004 ([X.]. [X.] Nr. L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3) muss, [X.]n sich ein Emittent dazu entschließt, in den Prospekt eine Gewinnprognose oder eine Gewinnschätzung aufzunehmen, im Prospekt auch ein Bericht enthalten sein, "der von unabhängigen [X.] oder Abschlussprüfern erstellt wurde und in dem festgestellt wird, dass die Prognose oder die Schätzung nach Meinung der unabhängigen Buchprüfer oder Abschlussprüfer auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde und dass die [X.], die für die Gewinnprognose oder -schätzung ver[X.]det wurde, mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten konsistent ist". In dem von der Beklagten erstellten "Bericht über die Prüfung des Prospektes über Aktien" vom 25. April 2007 - abgedruckt auf Seite 60 bis 62 des [X.] - wird dementsprechend dieser Auftragsinhalt unter Bezugnahme auf das Wertpapierprospektgesetz und die Prospektverordnung beschrieben und abschließend festgestellt, dass die Gewinnprognosen oder -schätzungen der Emittentin auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurden und in Einklang mit den Rechnungslegungsstrategien der Gesellschaft stünden.

Das Wertpapierprospektgesetz und die Prospektverordnung dienen der Umsetzung der sogenannten Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003, [X.]. [X.] Nr. L 345 S. 64). Kernanliegen ist der effektive Schutz des Anlegers mittels vollständiger und zutreffender Informationen (vgl. nur Erwägungsgründe Nr. 10, 16, 18 und 21; siehe auch BT-Drucks. 15/4999 S. 25). Die Tätigkeit der Beklagten - Testierung der Gewinnprognosen und Gewinnschätzungen - diente gerade der Erfüllung dieses Schutzzwecks im Interesse der Anleger.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Rüge der Revision, eine Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter müsse ausgeschlossen sein, [X.]n sich die Parteien eines [X.] darüber einig seien, dass der Bericht nicht weitergegeben werden solle, beziehungsweise eine vertragswidrige Weitergabe könne keine Haftung begründen, nicht verständlich. Die Beklagte musste wissen, dass der nach § 3 WpPG zu veröffentlichende Wertpapierprospekt und damit auch ihr Prüfbericht Anlegern im Vorfeld des Erwerbs der auszugebenden Namensaktien als Informationsgrundlage zur Verfügung gestellt werden würde.

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die im Prospekt ([X.]) abgedruckten [X.] vom 1. Januar 2002 ([X.]). Das Berufungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass deren Inhalt einer Einbeziehung des Zedenten in den Schutzbereich nicht entgegensteht. Die von der Revision angesprochenen Regelungen in Nr. 7 Abs. 1 [X.] ("Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers [Berichte, Gutachten und dgl.] an einen [X.] bedarf der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, soweit nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten [X.] sich ergibt") und Nr. 7 Abs. 2 [X.] ("Die Ver[X.]dung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Wirtschaftsprüfer zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.") erfassen nicht einen Fall wie den vorliegenden, in dem sich der Prüfer gerade vertraglich verpflichtet, eine zur Veröffentlichung in einem Prospekt bestimmte Bewertung zugunsten zukünftiger Anleger abzugeben. Gleiches gilt für die Regelung in Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] ("Gegenüber einem [X.] haftet der Wirtschaftsprüfer [im Rahmen von Nr. 9] nur, [X.]n die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind.") in Verbindung mit der Haftungsbeschränkungen zur Höhe und Ausschlussfristen enthaltenden Regelung in Nr. 9 [X.]. Dies wird auch daran deutlich, dass sich in dem "Bericht über die Prüfung des Prospektes über Aktien" Ausführungen über die Haftung der Beklagten befinden, wobei diese nach dem Text ausdrücklich auch "im Verhältnis zu [X.]" beziehungsweise gelten, "[X.]n eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte." Würde man der Auffassung der Beklagten folgen, wäre eine solche [X.] hier von vornherein ausgeschlossen, da bezüglich der zum Zeitpunkt des Vertrags noch unbekannten Anleger natürlich keine "Einwilligung zu einer Weitergabe an einen bestimmten [X.]" vorliegt, also die zitierten Ausführungen zur [X.] keinen Sinn ergeben würden. Genauso wären die im [X.] der Beklagten vom 21. März 2007 enthaltenen Bemerkungen, wonach sich die Haftung für die Durchführung der Prüfung auch gegenüber [X.] auf 4 Mio. € beschränke, überflüssig, [X.]n nicht an eine Haftung gegenüber den Anlegern, denen gegenüber der Prospekt Ver[X.]dung finden sollte, gedacht gewesen wäre. Insoweit ist von einer individuellen Einbeziehung der Anleger in den Vertrag auszugehen, die die allgemeinen Regelungen in den [X.] verdrängt. Hierfür spricht im Übrigen auch der eigene Vortrag der Beklagten zu Sinn und Zweck des Prüfungsauftrags, den sie dahingehend umschrieben hat, dass die Prüfung das Ziel gehabt habe, "den Anlegern verlässliche Daten zu der erwarteten [X.] als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung zu stellen. Sie sollte den Anlegern ermöglichen, die Ausschüttung von Gewinnen einplanen zu können".

Die Feststellung des Berufungsgerichts, das durch die zu zeichnende [X.] begrenzte Gesamtrisiko sei gegebenenfalls versicherbar und in die Vergütung einkalkulierbar gewesen, so dass der Kreis der vom Prüfauftrag der Beklagten erfassten Personen auch nicht uferlos ausgeweitet sei (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 20. April 2004 - [X.], [X.]Z 159, 1, 9), wird von der Revision - die sich auf [X.] beruft, die sich allgemein gegen die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich von Prüfverträgen richten, bei denen das das Resultat des [X.] bildende Testat im Prospekt wiedergegeben wird ([X.] in [X.]/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 225; [X.] in Just/[X.]/[X.]/Zeising, Wertpapierprospektgesetz und [X.]-Prospektverordnung, §§ 44 [X.], 13 [X.], Rn. 23 ff; [X.] in [X.]/Zimmer, [X.], 4. Aufl., [X.] §§ 44, 45, Rn. 12) - nicht mit Substanz angegriffen.

c) Das von der Revision zitierte Senatsurteil vom 6. April 2006 ([X.], [X.]Z 167, 155; siehe zuvor bereits Senatsurteil vom 2. April 1998 - [X.], [X.]Z 138, 257) ist nicht einschlägig. Dort ging es um die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses einer Aktiengesellschaft durch einen Wirtschaftsprüfer (§§ 316 ff HGB). Entsprechenden Bestätigungsvermerken von Abschlussprüfern kommt aufgrund verschiedener Publizitätsvorschriften (u.a. § 325 Abs. 1 HGB; § 30 Abs. 1 BörsZulV aF) die Bedeutung zu, allgemein [X.] einen Einblick in die wirtschaftliche Situation des publizitätspflichtigen Unternehmens zu gewähren und ihnen - sei es als künftigen Kunden beziehungsweise Gläubigern, sei es als an einer Beteiligung Interessierten - für ihr beabsichtigtes Engagement eine Beurteilungsgrundlage zu geben. Ungeachtet dieser auf Publizität und Vertrauensbildung angelegten Funktion hat aber der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers für eine Pflichtprüfung in § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB auf - zudem zur Höhe noch weiter begrenzte (§ 323 Abs. 2 HGB) - Ansprüche der Kapitalgesellschaft und verbundener Unternehmen beschränkt. Gläubigern wie Aktionären haftet der Prüfer nach dieser Bestimmung nicht. Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Wertentscheidung hat der Senat (aaO S. 162 ff bzw. [X.]) auch die Möglichkeit einer Haftung des Abschlussprüfers nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eingeschränkt. Hiermit ist der vorliegende Fall aber nicht zu vergleichen. Gesetzlich ist nicht vorgeschrieben, dass die Gewinnerwartungen des Emittenten von einem Wirtschaftsprüfer zu kontrollieren und zusammen mit dem Prüfergebnis zu veröffentlichen sind. Vielmehr hängt die Frage, ob eine Prüfung not[X.]dig ist, zunächst davon ab, ob sich der Emittent, um sein Angebot für die Kunden besonders attraktiv zu machen, entschließt, Gewinnerwartungen in den Prospekt aufzunehmen. Erst und nur dann sollen diese zum Schutz der Anleger durch einen Wirtschaftsprüfer kontrolliert und das Ergebnis der Prüfung den Anlegern über die Veröffentlichung im Prospekt zugänglich gemacht werden. Eine § 323 HGB vergleichbare gesetzgeberische Wertentscheidung zur Begrenzung der Prüferhaftung besteht insoweit ebenfalls nicht. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beklagten, aus dem Umstand, dass sie nicht zu den Prospektverantwortlichen (Prospektherausgeber; [X.]) im Sinne der gesetzlichen Prospekthaftung nach §§ 44 ff [X.] aF und der mittlerweile (mit Wirkung zum 1. Juni 2012) außer [X.] getretenen §§ 8f, 13 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes ([X.]) gehöre, folge eine - mit § 323 HGB vergleichbare - Sperrwirkung für die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Gegen eine solche Sperrwirkung spricht vor allem, dass nach § 47 Abs. 2 [X.] aF (i.V.m. § 13 Abs. 1 [X.]) neben den gesetzlichen [X.] weitergehende vertragliche Ansprüche unberührt bleiben. Zudem bezwecken die streitgegenständlichen Regelungen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch und gerade den Schutz der konkreten Anleger und unterscheiden sich deutlich vom Regelungsgefüge der §§ 316 ff HGB.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert eine Einbeziehung des Zedenten auch nicht an dessen mangelnder Schutzbedürftigkeit, weil ihm Ansprüche aus Prospekthaftung gegenüber der [X.] zustünden. Zwar ist die Einbeziehung eines [X.] in den Schutzbereich eines Vertrags abzulehnen, [X.]n ein Schutzbedürfnis des [X.] deshalb nicht besteht, weil diesem eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen [X.] - zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags zukämen (vgl. nur [X.], Urteile vom 15. Februar 1978 - [X.], [X.]Z 70, 327, 330; vom 2. Juli 1996 - [X.], [X.]Z 133, 168, 173 f und vom 22. Juli 2004 - [X.], NJW 2004, 3630, 3632). Hierbei ist ohne Bedeutung, ob diese Ansprüche im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten überhaupt durchsetzbar sind (vgl. nur Urteil vom 22. Juli 2004 aaO). Ansprüche aus Prospekthaftung gegen einen Prospektverantwortlichen und Ansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind in diesem Sinne aber nicht gleichwertig (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juni 2004 - [X.], NJW 2004, 3420, 3421; Senat, Urteile vom 14. Juni 2007 - [X.], NJW 2007, 1332 Rn. 27 und [X.], NJW-RR 2007, 1329 Rn. 21; siehe auch [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 328 Rn. 18 und MüKo[X.]/Gottwald, 6. Aufl., § 328 Rn. 185). Soweit die Beklagte meint, die Entscheidung des [X.] vom 8. Juni 2004 - zu den [X.] vom 14. Juni 2007 verhält sich die Revision nicht - sei überholt, weil der dort angesprochene Aspekt der unterschiedlichen Verjährung nach Aufhebung des § 51a [X.] aF entfallen sei, ist anzumerken, dass der X. Zivilsenat - in Kenntnis der zum 1. Januar 2004 erfolgten Aufhebung (aaO S. 3421) - auf die Frage der Verjährung nur in Form eines zusätzlichen Arguments abgestellt hat. Im Übrigen sind auch die nunmehr an Stelle des § 51a [X.] aF an[X.]dbaren allgemeinen Verjährungsregeln (insbesondere § 199 [X.]) insoweit günstiger, als die absolute Verjährungsfrist (also ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis) zehn Jahre beträgt (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]), während bei (bürgerlich-rechtlichen) [X.] Verjährung stets nach Ablauf von drei Jahren eintritt; für die von der Revision angesprochenen spezialgesetzlichen Prospektansprüche gelten für den Anspruchsinhaber noch ungünstigere Fristenregelungen (vgl. § 46 [X.] aF).

3. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte schuldhaft ein fehlerhaftes Testat erstellt hat und der Zedent (wie erforderlich, vgl. dazu [X.], Urteil vom 26. September 2000 - [X.], [X.]Z 145, 187, 197 f; Senat, Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.], NJW 2007, 1332 Rn. 28) seine Anlageentscheidung im Vertrauen auf die Richtigkeit des Testats getroffen hat. Gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts [X.]det sich die Revision nicht.

4. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es auch nicht am Zurechnungszusammenhang zwischen ihrer Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. Grundsätzlich haftet derjenige, der für ein schädigendes Ereignis verantwortlich ist, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen. Allerdings muss der Schaden nach Art und Entstehungsweise aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Ab[X.]dung die verletzte Pflicht bestimmt war (vgl. nur [X.], Urteile vom 3. Dezember 1991 - [X.], NJW 1992, 555 f und vom 11. Januar 2005 - [X.], NJW 2005, 1420, 1421 f, jeweils mwN). Die Annahme einer solchen Haftungsbegrenzung aufgrund des Schutzzwecks der verletzten Rechtsnorm oder Vertragspflicht erfordert eine wertende Betrachtung. Insoweit ist im vorliegenden Fall bezüglich der Haftung der Beklagten aus dem abgeschlossenen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger nach Sinn und Zweck des Vertrags unter Berücksichtigung der Grundsätze von [X.] und Glauben zu prüfen, ob der geltend gemachte Schaden außerhalb des Schutzbereichs des streitgegenständlichen Vertrags liegt. Dies ist nach Auffassung des Senats zu verneinen. Zwar weist die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass ihre Aufgabe nicht darin bestand, den Prospekt insgesamt beziehungsweise das [X.] als solches im Interesse der Anleger zu prüfen. Eine Beschränkung der Haftung, wie von der Beklagten gefordert, auf eine etwaige geringere Gewinnausschüttung würde jedoch der besonderen Bedeutung der von der Beklagten im Interesse der Anleger übernommenen Prüfung nicht gerecht werden. Die Gewinnprognosen des aktienausgebenden Unternehmens sind regelmäßig für den Anleger und dessen Anlageentscheidung von grundlegender Bedeutung. Durch positive Gewinnprognosen wird für den Anleger der Eindruck eines prosperierenden Unternehmens geschaffen. Vor diesem Hintergrund muss der Emittent, [X.]n er entsprechende Prognosen in seinen Prospekt aufnimmt, diese zuvor von einem Wirtschaftsprüfer kontrollieren lassen. Die gesetzlich vorgeschriebene Testierung in Verbindung mit der Veröffentlichung des Testats im Prospekt stellt mithin - erkennbar auch aus der Sicht des Wirtschaftsprüfers - einen zentralen Baustein für die Anlageentscheidung des Kunden dar. Dies hat die Beklagte selbst nicht anders gesehen, insoweit als sie vorgetragen hat, ihre Prüfung habe das Ziel gehabt, den Anlegern verlässliche Daten als Grundlage für ihre Entscheidung zur Verfügung zu stellen. Weiß der Wirtschaftsprüfer aber um diesen Umstand und lässt sich auch feststellen, dass sein Testat für die Anlageentscheidung des Kunden kausal gewesen ist, liegt der Schaden des Kunden bereits im Erwerb der Anlage, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen diese später wertlos geworden ist. In einem solchen Fall entspricht es dem Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht, die Haftung nicht lediglich auf etwaige Schäden aus einer geringeren oder unterbliebenen Gewinnerwartung zu beschränken.

5. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 ZPO beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 [X.] mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hierbei muss sich im Fall einer Abtretung der Zessionar die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Zedenten zurechnen lassen (vgl. nur [X.], Urteile vom 10. April 1990 - [X.], NJW 1990, 2808, 2809 und vom 17. Oktober 1995 - [X.], NJW 1996, 117, 118, jeweils zu § 852 [X.] aF; Senat, Urteil vom 15. März 2012 - [X.], [X.], 722 Rn. 23). Zu Recht ist das Berufungsgericht insoweit davon ausgegangen, dass allein der Umstand, dass dem Zedenten der Emissionsprospekt und der dort abgedruckte Prüfbericht der Beklagten als solche bekannt waren, er lediglich die rechtliche Unzulässigkeit der vorgesehenen Ausschüttungen nicht erkannt und sich insoweit auf die Prüfung der Prognoserechnung durch die Beklagte verlassen hat, nicht ausgereicht hat, um den Lauf der Verjährungsfrist im Jahre 2007 in Gang zu setzen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung Anfang 2011 war deshalb Verjährung nicht eingetreten.

Zwar ist im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] grundsätzlich die Tatsachen-, nicht die [X.] entscheidend. Erforderlich ist, dass der Gläubiger um die anspruchsbegründenden Umstände weiß, nicht dass er den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. März 2008 - [X.]/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 und vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 984 Rn. 13 f; siehe auch Senat, Urteil vom 11. Januar 2007 - [X.], [X.]Z 170, 260 Rn. 28 mwN zu § 852 [X.] aF). Insoweit wäre es etwa ohne Bedeutung, [X.]n dem Zedenten die Kenntnis gefehlt hätte, dass er in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und der [X.] abgeschlossenen Vertrags einbezogen gewesen ist. Hier geht es jedoch um etwas anderes. Liegt bei einem Schadensersatzanspruch der haftungsauslösende Fehler in einer falschen Rechtsan[X.]dung des Schuldners, kann nicht die Kenntnis dieser Rechtsan[X.]dung als solche ausreichen; vielmehr muss der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsan[X.]dung fehlerhaft gewesen ist (vgl. auch [X.], Urteil vom 6. Februar 2014 - [X.], [X.], 575 Rn. 9 ff, 15 ff mwN). Es würde dem Sinn und Zweck des streitgegenständlichen Testats zuwiderlaufen, [X.]n man dem Anleger eine eigenständige rechtliche - hier unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen des Handelsgesetzbuchs - Überprüfung der testierten Gewinnprognose auferlegen beziehungsweise eine - einer solchen Überprüfung entsprechende - [X.] unterstellen würde. Dass der Zedent den Fehler der Beklagten erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dies auch nicht daraus geschlossen werden, dass die Kapitalerhöhung letztlich gescheitert ist und der Zedent seine gezeichneten Aktien nicht erhalten hat. Aus diesem Umstand allein ergaben sich für den Zedenten keine ausreichenden Anhaltspunkte, das Testat der Beklagten für falsch zu halten. Auch war der Zedent nicht - bei Meidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit - gehalten, das Scheitern der Kapitalerhöhung zum Anlass zu nehmen, das Testat von einem Fachmann überprüfen zu lassen. Im Übrigen ist die Kapitalerhöhung - geht man von dem eigenen Vortrag der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 15. April 2011 aus - erst mit dem 1. Februar 2008 endgültig gescheitert, so dass die Frage einer anschließenden Überprüfung des Testats für die Verjährung nicht entscheidungserheblich wäre.

[X.]

                  Seiters                              Reiter

Meta

III ZR 156/13

24.04.2014

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 5. April 2013, Az: I-17 U 185/11

§ 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 328 BGB, § 675 BGB, § 7 WpPG, Art 3 Anl 1 Nr 13.2 EGV 809/2004

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.04.2014, Az. III ZR 156/13 (REWIS RS 2014, 6129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6129

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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