Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2014, Az. III ZR 156/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6130

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 156/13

Verkündet am:

24. April 2014

B o t t

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] §§ 675, 328, 199 Abs. 1 Nr. 2; WpPG § 7

a)
Zur Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die in einem Wertpapier-prospekt ein fehlerhaftes Testat betreffend die Prüfung der Gewinnprognosen nach § 7 des [X.]. Art. 3 und Anhang I Nr. 13.2. der Verordnung ([X.]) Nr. 809/2004 abgegeben hat, gegenüber einem Kapital-anleger nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

b)
Liegt der haftungsauslösende Fehler der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer falschen Rechtsanwendung, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht bereits mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis von dieser Rechtsanwendung als solcher [X.] hat; vielmehr muss der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige [X.] davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist (im [X.] an [X.], Urteil vom 6. Februar 2014 -
IX ZR 245/12, [X.], 575).

[X.], Urteil vom 24. April 2014 -
III ZR 156/13 -
OLG [X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24.
April 2014
durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.]
[X.], [X.], [X.] und Reiter

für Recht erkannt:

Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 5.
April 2013 wird [X.].

Die [X.] trägt die Kosten des [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns (im [X.]: Zedent) Schadensersatzansprüche gegen die [X.] wegen der Er-teilung eines unrichtigen Testats geltend.

Im Jahre 2007 legte die T.

AG zwecks Ausgabe von Namensaktien einen Wertpapierprospekt auf. Dieser enthielt auf den Seiten 53 bis 59 [X.] für die Jahre 2007 bis 2011, aus denen die für diese Geschäftsjahre
zugrunde
gelegten
Gewinnprognosen
und
-schätzungen er-sichtlich waren. Im März 2007 betraute die T.

AG die
[X.] damit, die [X.]n der Gewinnprognosen und
1
2
-

3

-

-schätzungen gemäß der [X.]-Verordnung Nr.
809/2004 in Verbindung mit dem Wertpapierprospektgesetz zu prüfen. Der im Prospekt veröffentlichte Prüfbe-richt der [X.] vom 25.
April 2007 endete mit der zusammenfassenden Feststellung, dass die Gewinnprognosen und -schätzungen in Übereinstim-mung mit den angegebenen Grundlagen ordnungsgemäß aufgestellt worden seien und dass diese Grundlagen im Einklang mit den Rechnungslegungsstra-tegien der Gesellschaft stünden. Das Testat wurde im Prospekt auf den Seiten 60 bis 62 abgedruckt. Im Juli 2007 erwarb der Zedent eine Beteiligung an der T.

AG zum Nennwert von 9.000

nicht zur
Eintragung der Kapitalerhöhung, im Zuge derer die Aktien emitiert werden sollten,
in das Handelsregister. Die entsprechenden Aktien hat der [X.] bis zum heutigen Tage nicht erhalten. Die T.

AG ist insolvent.

Der Klage auf Schadensersatz hat das [X.] im Wesentlichen stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurück-gewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revi-sion der [X.].

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.

3
4
-

4

-

I.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die [X.]
aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zustehe. Der zwischen der [X.] und der T.

AG abgeschlossene Prüfauftrag sei als ein solcher Vertrag zu qualifizieren, in dessen Schutzbereich der Zedent mit einbezogen gewesen sei. Es sei Aufgabe der [X.] gewesen, nach den gesetzlichen Vorgaben des [X.] zum Zwecke der Veröffentlichung allen Anlegern gegenüber die Richtigkeit der zu prüfenden Prognoserechnung zu bestätigen. Das Testat
der [X.] sei grob fahrlässig falsch gewesen; die Prognose der Dividenden-ausschüttung sei mit §
269 Satz
2 HGB aF
unvereinbar. Diese
Pflichtverletzung sei, wie zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweis-aufnahme feststehe, auch für
die Anlageentscheidung des Zedenten kausal geworden. Der Anspruch auf Schadensersatz sei nicht verjährt. Der Zedent
ha-be von den anspruchsbegründenden Umständen nicht rechtzeitig Kenntnis [X.]. Grobe Fahrlässigkeit liege ebenfalls nicht vor. Zwar habe der Zedent sämtliche tatsächlichen Umstände gekannt, da er sowohl den Emissionspros-pekt wie den darin abgedruckten Prüfbericht der [X.] erhalten und gele-sen habe. Ihm sei aber die rechtliche Unzulässigkeit der vorgesehenen [X.] unbekannt gewesen; insoweit habe er sich auf die Prüfung durch die [X.] verlassen. Der Grundsatz, dass eine rechtliche Unkenntnis dem Beginn der Verjährungsfrist regelmäßig nicht entgegenstehe, könne nicht in einem Fall wie hier gelten, in dem ohne die richtige [X.] der Ge-schädigte von einer mangelhaften Leistung des Schädigers gar nicht ausgehen könne.

5
-

5

-

II.

Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Zwar hat das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung die Revision gemäß §
543 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 ZPO zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, "unter welchen Vorausset-zungen bei einem Schadensersatzanspruch im Bereich der [X.] unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von vertraglichen Prüfungspflichten mit rechtlichem Einschlag von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Geschädigten im Sinne von §
199 Abs.
1 Nr.
2 [X.] ausgegangen werden kann". Ob dies so zu verstehen ist, dass das [X.] die Revision auf die Frage der Verjährung beschränken wollte, kann aber dahinstehen, da eine solche Beschränkung unzulässig wäre
(vgl. nur [X.], Urteile vom 27.
Sep-tember 1995 -
VIII
ZR 257/94, NJW 1995, 3380, 3381 und vom 21.
September
2006
-
I
ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Rn.
19).

III.

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] in den Schutzbereich des zwischen der [X.] und der T.

AG abgeschlossenen Vertrags einbezogen gewesen ist.

a) Das durch die Rechtsprechung entwickelte [X.] mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von [X.] und Glauben (§
242 [X.]) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§
157 [X.]).
Ob insoweit ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung be-6
7
8
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6

-

steht, hat der Tatrichter nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln (vgl. nur [X.], Urteil vom 20. April 2004 -
X [X.], [X.]Z 159, 1, 4, 6; [X.], Urteil vom 7.
Mai 2009 -
III
ZR 277/08, [X.]Z 181, 12 Rn.
18 f).

Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung waren ursprünglich Fallgestal-tungen, in denen einem Vertragspartner gegenüber [X.] eine gesteigerte Fürsorgepflicht oblag, ihm gleichsam deren "Wohl und Wehe"
anvertraut war. Der Kreis der in den Schutzbereich des Vertrags
einbezogenen [X.] wurde danach bestimmt, ob sich vertragliche Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrags nicht auf den Vertragspartner beschränkten, sondern -
für den Schuldner erkennbar
-
solche Dritte einschlossen, denen der Gläubiger seinerseits Schutz und Fürsorge schuldete. Dies war insbesondere der Fall, wenn zwischen Gläubiger und Drittem eine Rechtsbeziehung mit per-sonenrechtlichem Einschlag, zum Beispiel
ein familien-, arbeits-
oder mietver-tragliches Verhältnis
bestand (vgl. nur [X.], Urteile
vom 2.
Juli 1996 -
X
ZR 104/94, [X.]Z 133, 168, 170 ff
und vom 20. April 2004 -
X [X.], [X.]Z 159, 1, 8;
Senat, Urteil vom 7.
Mai 2009 -
III
ZR 277/08, [X.]Z 181, 12 Rn.
16).

In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen eines Vertrags Dritte auch einbezogen worden, wenn diese bestimmungsge-mäß mit der Hauptleistung in Berührung kommen, der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat
und
Inhalt und Zweck des Vertrags erken-nen lassen, dass diesen Interessen Rechnung getragen werden soll,
bezie-hungsweise die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser [X.] eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Juli 1996
-
X
ZR 104/94, [X.]Z 133, 168, 172 f; Senat, Urteil vom 7.
Mai 2009 -
III
ZR 277/08, [X.]Z 181, 12
Rn.
17
mwN).

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11
-

7

-

In diesem Sinne können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stel-lungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht
(vgl. nur [X.], Urteil vom 20.
April 2004 -
X [X.], [X.]Z 159, 1, 5).
Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-ten -
wie die [X.] -
gehören prinzipiell zu dem Personenkreis, dessen Stel-lungnahmen aufgrund der Sachkunde und der erwarteten Unabhängigkeit, Ge-wissenhaftigkeit und Unparteilichkeit -
insbesondere bei Prüfaufträgen
-
von besonderer Bedeutung sind
(vgl. nur [X.], Urteil vom 26.
September 2000
-
X
ZR 94/98, [X.]Z 145, 187, 198; Senat, Urteile
vom 6.
April 2006 -
III
ZR 256/04, [X.]Z 167, 155 Rn.
12
und vom 7.
Mai 2009
-
III
ZR 277/08, [X.]Z 181, 12
Rn. 17).

Hierbei steht eine etwaige Gegenläufigkeit der Interessen des [X.] und des [X.] dessen
Einbeziehung nicht entgegen. Denn wer bei einer sachkundigen Person ein Gutachten bestellt, um davon gegenüber [X.] Ge-brauch zu machen,
ist daran interessiert, dass die Ausarbeitung die entspre-chende Beweiskraft besitzt. Dies ist jedoch nur gewährleistet, wenn der Verfas-ser sie objektiv nach besten Wissen und Gewissen erstellt und auch dem [X.] gegenüber dafür einsteht (vgl. nur Senat,
Urteile vom 10.
November 1994
-
III
ZR 50/94, [X.]Z 127, 378, 380 und vom 2.
April 1998 -
III
ZR 245/96, [X.]Z 138, 257, 261).

Wesentlich ist nur, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, das Vertrauen eines [X.] zu erwecken und -
für den Sachkundigen hinreichend erkennbar
-
Grundlage einer Entschei-12
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8

-

dung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden
(vgl. [X.], Urteil vom 20.
April 2004 -
X [X.], [X.]Z 159, 1, 5; Senat, Urteile vom 6.
April 2006 -
III
ZR 256/04, [X.]Z
167, 155 Rn.
12 und vom 7.
Mai 2009
-
III
ZR 277/08, [X.]Z 181, 12
Rn. 17). Soweit sich der [X.] auf solche Dritte
beschränkt, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen
oder still-schweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll, ist tragender Gesichtspunkt hierfür das Anliegen, das Haftungsrisiko für den Schuldner kalkulierbar zu halten. Er soll die Möglichkeit haben, sein Risiko bei Vertragsschluss einzuschätzen
und gegebenenfalls zu versichern. Er soll nicht für Schäden einstehen müssen, wenn ihm dies nach [X.] und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann
(vgl. nur [X.], Urteil vom 20.
April 2004 aaO S.
9; Senat, Urteil vom 7.
Mai 2009 aaO).

b) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass das Testat der [X.] eine solche Haftung
begründet.

Bei der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthal-tenen Angaben über dessen Zweck und der
sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung (vgl. [X.], Urteil vom 20.
April 2004 -
X [X.], [X.]Z 159, 1, 6). Die beabsichtigte Weitergabe des Testats an Dritte -
hier durch die Aufnahme in den Prospekt und die Verwendung des Prospekts bei der [X.] durch Anleger
-
war im vorliegenden Fall Grundlage des [X.]. Nach §
7 des Wertpapierprospektgesetzes
(WpPG)
in Verbindung mit Art.
3 und Anhang I Nr.
13.2. der Verordnung ([X.]) Nr. 809/2004
(im Folgenden: Prospektverordnung) vom 29.
April 2004 ([X.]. [X.] Nr. L 149
S.
1, Nr. L 215 15
16
-

9

-

S.
3)
muss, wenn sich ein
Emittent dazu entschließt, in den Prospekt eine Ge-winnprognose oder eine Gewinnschätzung aufzunehmen, im
Prospekt auch ein Bericht enthalten sein, "der von unabhängigen [X.] oder Abschlussprü-fern erstellt wurde und in dem festgestellt wird, dass die Prognose oder die Schätzung nach Meinung der unabhängigen Buchprüfer oder Abschlussprüfer
auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde und dass die [X.], die für die Gewinnprognose oder -schätzung verwendet wurde, mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten konsis-tent ist". In dem von der [X.] erstellten "Bericht über die Prüfung des Prospektes über Aktien"
vom 25.
April 2007 -
abgedruckt auf Seite 60 bis 62 des Wertpapierprospekts
-
wird dementsprechend dieser Auftragsinhalt unter Bezugnahme auf das Wertpapierprospektgesetz und die Prospektverordnung
beschrieben
und abschließend festgestellt, dass die Gewinnprognosen oder
-schätzungen der Emittentin auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurden
und in Einklang mit den Rechnungslegungsstrategien der [X.] stünden.

Das Wertpapierprospektgesetz und die Prospektverordnung dienen der Umsetzung der sogenannten Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/[X.] des [X.] und des Rates vom 4.
November 2003, [X.]. [X.] Nr. L 345
S.
64). Kernanliegen ist der effektive Schutz des Anlegers mittels vollstän-diger und zutreffender Informationen (vgl. nur Erwägungsgründe Nr.
10, 16, 18 und 21; siehe auch BT-Drucks. 15/4999 S.
25). Die Tätigkeit der [X.]
-
Testierung der Gewinnprognosen und
Gewinnschätzungen
-
diente gerade der Erfüllung dieses Schutzzwecks im Interesse der Anleger.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Rüge der Revision, eine Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter müs-17
18
-

10

-

se ausgeschlossen sein, wenn sich die Parteien eines [X.] darüber ei-nig seien, dass der Bericht nicht weitergegeben werden solle,
beziehungsweise eine vertragswidrige Weitergabe könne keine Haftung begründen, nicht ver-ständlich.
Die [X.] musste wissen, dass der nach §
3 WpPG zu veröffentli-chende Wertpapierprospekt und damit auch ihr Prüfbericht Anlegern im Vorfeld
des Erwerbs der auszugebenden Namensaktien als Informationsgrundlage zur Verfügung gestellt werden würde.

Zu Unrecht beruft sich die [X.] in diesem Zusammenhang auf die im Prospekt ([X.]) abgedruckten [X.] für [X.] und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1.
Januar 2002 ([X.]). Das Berufungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass deren Inhalt einer Einbeziehung des Zedenten in den Schutzbereich nicht ent-gegensteht. Die von der Revision angesprochenen
Regelungen in Nr.
7 Abs.
1 [X.] ("Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers
[Berichte, Gutachten und dgl.]
an einen [X.] bedarf der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, soweit nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten [X.] sich ergibt") und Nr.
7 Abs.
2 [X.] ("Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers zu Werbe-zwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Wirtschaftsprüfer zur fristlo-sen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.") erfassen nicht einen Fall wie den vorliegenden, in dem sich der Prüfer gerade vertraglich verpflichtet, eine zur Veröffentlichung in einem Prospekt bestimmte Bewertung zugunsten zukünftiger Anleger abzugeben. Gleiches gilt für die [X.] in Nr.
7 Abs.
1 Satz
2 [X.] ("Gegenüber einem [X.] haftet der [X.] [im Rahmen von Nr.
9]
nur, wenn die Voraussetzungen des Sat-zes 1 gegeben sind.") in Verbindung mit der Haftungsbeschränkungen zur Höhe und Ausschlussfristen enthaltenden Regelung in Nr.
9 [X.]. Dies wird auch da-19
-

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-

ran deutlich, dass sich in dem "Bericht über die Prüfung des Prospektes über Aktien"
Ausführungen über die Haftung der [X.] befinden, wobei diese nach dem Text ausdrücklich auch "im Verhältnis zu [X.]"
beziehungsweise
gelten, "wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftrag-geber begründet sein sollte."
Würde man der Auffassung der [X.] folgen, wäre eine solche [X.] hier von vornherein ausgeschlossen, da bezüglich der zum Zeitpunkt des Vertrags noch unbekannten Anleger natürlich keine "Einwilligung zu einer Weitergabe an einen bestimmten [X.]"
vorliegt, also die zitierten Ausführungen zur [X.] keinen Sinn ergeben würden. [X.] wären die im [X.] der [X.] vom 21.
März 2007 ent-haltenen Bemerkungen, wonach sich die Haftung für die Durchführung der [X.] auch gegenüber [X.] auf 4 Mio.

an eine Haftung gegenüber den Anlegern, denen gegenüber der Prospekt [X.] finden sollte, gedacht gewesen wäre. Insoweit ist von einer [X.] Einbeziehung der Anleger in
den Vertrag auszugehen, die die allgemeinen Regelungen in den [X.] verdrängt. Hierfür spricht im Übrigen auch der eigene Vortrag der [X.] zu Sinn und Zweck des Prüfungsauftrags, den sie dahin-gehend umschrieben hat, dass die Prüfung das Ziel gehabt habe, "den Anle-gern verlässliche Daten zu der erwarteten [X.] als Entscheidungsgrund-lage zur Verfügung zu stellen. Sie sollte den Anlegern ermöglichen, die [X.] von Gewinnen einplanen zu können".

Die Feststellung des Berufungsgerichts, das
durch die zu zeichnende [X.] begrenzte Gesamtrisiko sei gegebenenfalls versicherbar und in die Vergütung einkalkulierbar gewesen, so dass
der Kreis der vom Prüfauftrag der [X.] erfassten Personen auch nicht uferlos ausgeweitet sei (vgl. hier-zu [X.], Urteil vom 20.
April 2004 -
X [X.], [X.]Z 159, 1, 9), wird von der Revision
-
die sich
auf Literaturmeinungen beruft, die sich allgemein
gegen die 20
-

12

-

Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich
von [X.] richten, bei denen das
das Resultat des
[X.] bildende Testat im Prospekt
wiedergegeben wird ([X.] in [X.]/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3.
Aufl., § 6 Rn. 225; [X.] in Just/[X.]/[X.]/Zeising, [X.] und [X.]-Prospektverordnung, §§ 44 [X.], 13 [X.], Rn. 23 ff; [X.] in [X.]/Zimmer, [X.], 4. Aufl., [X.] §§ 44, 45, Rn. 12)
-
nicht
mit Substanz angegriffen.

c) Das von der Revision zitierte Senatsurteil vom 6.
April 2006 (III
ZR 256/04, [X.]Z 167, 155; siehe zuvor bereits Senatsurteil vom 2.
April 1998
-
III
ZR 245/96, [X.]Z 138, 257) ist nicht einschlägig. Dort ging es um die ge-setzlich vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses einer [X.] durch einen Wirtschaftsprüfer (§§
316
ff HGB). Entsprechenden Bestäti-gungsvermerken von Abschlussprüfern kommt aufgrund verschiedener Publizi-tätsvorschriften (u.a. §
325 Abs.
1 HGB; §
30 Abs.
1 BörsZulV aF)
die Bedeu-tung zu, allgemein [X.] einen Einblick in die wirtschaftliche Situation des pub-lizitätspflichtigen Unternehmens zu gewähren und ihnen -
sei es als künftigen Kunden
beziehungsweise Gläubigern, sei es als an einer Beteiligung Interes-sierten
-
für ihr beabsichtigtes Engagement eine Beurteilungsgrundlage zu ge-ben. Ungeachtet dieser auf Publizität und Vertrauensbildung angelegten [X.] hat aber der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers für eine Pflichtprüfung in §
323 Abs.
1 Satz 3
HGB auf -
zudem zur Höhe noch [X.] begrenzte

323 Abs.
2 HGB)
-
Ansprüche der Kapitalgesellschaft und ver-bundener
Unternehmen beschränkt. Gläubigern wie Aktionären haftet der [X.] nach dieser Bestimmung nicht. Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberi-schen Wertentscheidung hat der Senat (aaO S.
162
ff bzw. S.
262) auch die Möglichkeit einer Haftung des Abschlussprüfers nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eingeschränkt. Hiermit ist der vor-21
-

13

-

liegende Fall aber nicht zu vergleichen. Gesetzlich ist nicht vorgeschrieben, dass die Gewinnerwartungen des Emittenten von einem Wirtschaftsprüfer zu kontrollieren und zusammen mit dem Prüfergebnis zu veröffentlichen sind. Vielmehr hängt die Frage, ob eine Prüfung notwendig ist, zunächst davon ab, ob sich der Emittent,
um sein Angebot für die Kunden besonders attraktiv zu machen,
entschließt, Gewinnerwartungen in den Prospekt aufzunehmen. Erst und nur dann sollen diese zum Schutz der Anleger durch einen Wirtschaftsprü-fer kontrolliert und das Ergebnis der Prüfung den Anlegern über die Veröffentli-chung im Prospekt zugänglich gemacht werden. Eine §
323 HGB vergleichbare gesetzgeberische Wertentscheidung zur Begrenzung der Prüferhaftung besteht insoweit ebenfalls nicht. Der Senat teilt nicht die Auffassung der [X.], aus dem Umstand, dass sie nicht zu den Prospektverantwortlichen (Prospekt-herausgeber; Prospektveranlasser) im Sinne der
gesetzlichen Prospekthaftung nach §§
44 ff [X.]
aF
und der mittlerweile
(mit Wirkung zum 1. Juni 2012)
außer Kraft getretenen §§ 8f, 13 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes
([X.])
gehöre, folge eine -
mit §
323 HGB vergleichbare
-
Sperrwirkung für die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Gegen eine solche Sperrwirkung spricht vor allem, dass nach § 47 Abs. 2 [X.] aF (i.V.m. § 13 Abs. 1 [X.])
neben den gesetzlichen [X.] weitergehende vertragliche Ansprüche unberührt bleiben. Zudem
be-zwecken
die streitgegenständlichen Regelungen -
wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat
-
auch und gerade den Schutz der konkreten Anleger und unterscheiden
sich deutlich vom Regelungsgefüge der §§
316
ff HGB.

2.
Entgegen der Auffassung der [X.] scheitert eine Einbeziehung des Zedenten auch nicht an dessen mangelnder Schutzbedürftigkeit, weil ihm [X.] aus Prospekthaftung gegenüber der T.

AG zu-stünden. Zwar ist die Einbeziehung eines [X.] in den Schutzbereich eines 22
-

14

-

Vertrags abzulehnen, wenn ein Schutzbedürfnis des [X.] deshalb nicht be-steht, weil diesem eigene vertragliche Ansprüche -
gleich gegen wen
-
zu-stehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags zukämen (vgl. nur [X.], Urteile vom 15.
Februar 1978 -
VIII
ZR 47/77, [X.]Z 70, 327, 330;
vom 2.
Juli 1996 -
X
ZR 104/94, [X.]Z 133, 168, 173
f und vom 22.
Juli 2004 -
IX
ZR 132/03, NJW 2004, 3630, 3632). Hierbei ist ohne Bedeu-tung, ob diese Ansprüche im Hinblick auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit des Verpflichteten überhaupt
durchsetzbar sind (vgl. nur Urteil vom 22.
Juli 2004 aaO). Ansprüche aus Prospekthaftung gegen einen Prospektverantwortlichen und Ansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer aus einem Vertrag mit Schutz-wirkung zugunsten Dritter sind in diesem Sinne aber nicht gleichwertig (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Juni 2004 -
X
ZR 283/02, NJW 2004, 3420, 3421; Senat, Urteile
vom 14.
Juni 2007 -
III ZR 125/06, [X.], 1332 Rn. 27
und [X.], NJW-RR 2007, 1329
Rn.
21; siehe auch [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., §
328 Rn.
18 und MüKo[X.]/Gottwald, 6.
Aufl., §
328 Rn.
185). So-weit die [X.] meint, die Entscheidung des X.
Zivilsenats
vom 8. Juni 2004
-
zu den
Senatsentscheidungen
vom 14.
Juni 2007 verhält sich die Revision nicht
-
sei überholt, weil der dort angesprochene Aspekt der unterschiedlichen Verjährung
nach Aufhebung des §
51a [X.] aF
entfallen sei, ist anzumerken, dass der X.
Zivilsenat -
in Kenntnis der zum 1.
Januar 2004 erfolgten [X.] (aaO S.
3421)
-
auf die Frage der Verjährung nur in Form eines zusätzli-chen Arguments abgestellt hat. Im Übrigen
sind auch die nunmehr an Stelle des § 51a [X.] aF anwendbaren allgemeinen Verjährungsregeln (insbesondere § 199 [X.]) insoweit günstiger, als die absolute Verjährungsfrist (also ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis) zehn Jahre be-trägt (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]), während
bei (bürgerlich-rechtlichen) [X.] Verjährung stets nach Ablauf von drei Jahren ein--

15

-

tritt; für die
von der Revision angesprochenen
spezialgesetzlichen Prospektan-sprüche gelten für den Anspruchsinhaber noch ungünstigere Fristenregelungen (vgl. § 46 [X.] aF).

3.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die [X.] [X.] ein fehlerhaftes Testat
erstellt hat und der Zedent
(wie erforderlich, vgl. da-zu
[X.], Urteil vom 26.
September 2000 -
X
ZR 94/98, [X.]Z 145, 187, 197 f;
Senat, Urteil vom 14. Juni 2007 -
III ZR 125/06, [X.], 1332
Rn. 28)
seine Anlageentscheidung im Vertrauen auf die Richtigkeit des Testats getroffen hat. Gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision nicht.

4.
Entgegen der Auffassung der [X.] fehlt es auch nicht am Zurech-nungszusammenhang zwischen ihrer Pflichtverletzung und dem geltend ge-machten Schaden. Grundsätzlich haftet derjenige, der für ein schädigendes Ereignis verantwortlich ist, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen. Allerdings muss der Schaden
nach Art und Entstehungsweise aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Pflicht bestimmt war
(vgl. nur [X.], Urteile vom 3.
Dezember 1991 -
XI
ZR 300/90, NJW 1992, 555 f und vom 11.
Januar 2005 -
X
ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421 f, jeweils mwN). Die Annahme einer solchen Haftungsbegrenzung aufgrund des Schutzzwecks der verletzten Rechtsnorm oder Vertragspflicht erfordert eine wertende Betrachtung. Insoweit ist im vorliegenden Fall bezüglich der Haftung der [X.] aus dem abgeschlossenen [X.] zugunsten der Anleger nach Sinn und Zweck des [X.] von
[X.] und Glauben zu prüfen, ob der geltend gemachte Schaden außerhalb des Schutzbereichs des streitgegenständlichen Vertrags liegt. Dies ist nach Auffassung des Senats zu verneinen. Zwar weist 23
24
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16

-

die [X.] im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass ihre
Aufgabe nicht darin bestand, den Prospekt insgesamt beziehungsweise das [X.] als solches im Interesse der Anleger zu prüfen. Eine Beschränkung der Haftung, wie von der [X.] gefordert, auf eine etwaige geringere Gewinnausschüt-tung würde jedoch
der besonderen Bedeutung der von der [X.] im Inte-resse der Anleger übernommenen Prüfung nicht gerecht werden. Die Gewinn-prognosen des aktienausgebenden Unternehmens sind regelmäßig für den [X.] und dessen Anlageentscheidung von grundlegender Bedeutung. Durch positive Gewinnprognosen wird für den Anleger der Eindruck eines prosperie-renden
Unternehmens geschaffen. Vor diesem Hintergrund muss der Emittent, wenn er entsprechende Prognosen in seinen Prospekt aufnimmt, diese zuvor von einem Wirtschaftsprüfer kontrollieren lassen. Die gesetzlich [X.] in Verbindung mit der Veröffentlichung des Testats im Prospekt stellt mithin -
erkennbar auch aus der Sicht des Wirtschaftsprüfers
-
einen zen-tralen Baustein für die Anlageentscheidung des Kunden dar. Dies hat die [X.] selbst nicht anders gesehen, insoweit als sie vorgetragen hat, ihre [X.] habe das Ziel gehabt, den Anlegern verlässliche Daten als Grundlage für ihre Entscheidung
zur Verfügung zu stellen. Weiß der Wirtschaftsprüfer aber um diesen Umstand und lässt sich auch feststellen, dass sein Testat für die [X.] kausal gewesen ist, liegt der Schaden des Kun-den bereits im Erwerb der Anlage, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen diese später wertlos geworden ist. In einem
solchen Fall entspricht es dem Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht, die Haftung nicht lediglich auf etwaige Schäden aus einer geringeren oder unterbliebenen Gewinnerwartung zu beschränken.

-

17

-

5.
Die Ansprüche der
Klägerin
sind auch nicht verjährt. Nach § 199 Abs.
1 Nr.
2 ZPO beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist des §
195 [X.] mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hierbei muss sich im Fall einer Abtretung der Zessionar die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Zedenten zurechnen lassen (vgl. nur [X.], Urteile vom 10.
April 1990 -
VI
ZR 288/89, NJW 1990, 2808, 2809 und vom 17.
Oktober 1995 -
VI
ZR 246/94, NJW 1996, 117, 118, jeweils zu §
852
[X.] aF; Senat, Urteil vom 15.
März 2012 -
III
ZR 148/11, [X.], 722 Rn.
23). Zu Recht ist das [X.] insoweit davon ausgegangen, dass allein der Umstand, dass dem Zedenten der Emissionsprospekt und der dort abgedruckte Prüfbericht der [X.]n als solche bekannt waren, er lediglich die rechtliche Unzulässigkeit der vorgesehenen Ausschüttungen nicht erkannt und sich insoweit auf die Prüfung der Prognoserechnung durch die [X.] verlassen hat, nicht ausgereicht hat, um den Lauf der Verjährungsfrist
im Jahre 2007 in Gang zu setzen.
Zum Zeit-punkt der Klageerhebung Anfang 2011 war deshalb Verjährung nicht eingetre-ten.

Zwar ist im Rahmen des §
199 Abs.
1 Nr.
2 [X.] grundsätzlich die [X.], nicht die [X.] entscheidend. Erforderlich ist, dass der Gläubiger um die anspruchsbegründenden Umstände
weiß, nicht dass er den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (vgl. nur Senat, Urteile
vom
19.
März 2008
-
III
ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn.
7
und vom 18.
Dezember 2008 -
III
ZR 132/08, [X.], 984 Rn.
13 f; siehe auch Senat, Urteil vom 11.
Januar 2007 -
III
ZR 302/05, [X.]Z 170, 260 Rn.
28 mwN zu §
852 [X.] aF). Insoweit wäre es etwa
ohne Bedeutung, wenn dem Zedenten die Kenntnis gefehlt hätte, dass er in den Schutzbereich des zwischen der [X.] und der T.

25
26
-

18

-

AG abgeschlossenen Vertrags einbezogen gewesen ist. Hier geht es jedoch um etwas anderes. Liegt bei einem Schadensersatzanspruch der haftungsauslösende Fehler in einer falschen Rechtsanwendung
des Schuldners, kann nicht die Kenntnis dieser Rechtsanwendung als solche aus-reichen;
vielmehr muss der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige [X.] davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist (vgl. auch [X.], Urteil vom 6. Februar 2014 -
IX ZR 245/12, [X.], 575 Rn. 9 ff, 15 ff mwN).
Es würde dem Sinn und Zweck des streitgegenständlichen Testats zuwiderlaufen, wenn man dem Anleger eine eigenständige rechtliche -
hier un-ter Berücksichtigung der einschlägigen
Normen des Handelsgesetzbuchs
-
Überprüfung der testierten Gewinnprognose auferlegen beziehungsweise eine -
einer solchen Überprüfung entsprechende
-
[X.] unterstellen wür-de. Dass der Zedent den Fehler der [X.] erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des [X.] kann dies auch nicht daraus geschlossen werden, dass die Kapitalerhöhung letztlich gescheitert ist
und der Zedent seine gezeichneten Aktien nicht erhalten hat. Aus diesem Umstand allein ergaben sich für den Zedenten keine ausrei-chenden Anhaltspunkte, das Testat der [X.] für falsch zu halten. Auch war der Zedent nicht -
bei Meidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit
-
gehal-ten, das Scheitern der Kapitalerhöhung zum Anlass zu nehmen, das Testat von einem Fachmann überprüfen zu lassen. Im Übrigen ist die Kapitalerhöhung
-
geht man von dem eigenen Vortrag der [X.] in ihrer Klageerwiderung vom 15.
April 2011 aus
-
erst mit dem 1.
Februar 2008
endgültig gescheitert, so

-

19

-

dass die Frage einer anschließenden Überprüfung des Testats für die Verjäh-rung nicht entscheidungserheblich wäre.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2011 -
10 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 05.04.2013 -
I-17 [X.] -

Meta

III ZR 156/13

24.04.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2014, Az. III ZR 156/13 (REWIS RS 2014, 6130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6130

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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