(1) 1Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. 2Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.
(3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
RECHTLICHES GEHÖR SOFORTIGE BESCHWERDE BUNDESGERICHTSHOF AUFSÄTZE ZEUGENBEWEIS LADUNG ORDNUNGSGELD IZVR VERSÄUMNISURTEIL AUSSCHLIESSUNG EINES BEWEISMITTELS UNERREICHBARKEIT EINES BEWEISMITTELS KOSTENRECHT ORDNUNGSMITTEL VERHANDLUNG IM WEGE DER BILD- UND TONÜBERTRAGUNG EUBVO CORONA-KRISE SCHRIFTLICHE VERNEHMUNG Hinzufügen
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