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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB
37/14
vom
5. März
2015
in der Rechtsbeschwerdesache
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2
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
5. März
2015
durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Koch, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke
beschlossen:
Die Erinnerung des
Klägers
vom 7. November 2014 gegen den [X.] vom 31. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG zulässige Erinnerung gegen die mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 angeordnete Aufhebung der dem Kläger mit Beschluss vom 10. April 2014 bewilligten Prozesskostenhilfe mit monatlichen Ratenzahlungen von 60 .
Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO a.F.
kann das Gericht die Bewilligung der Pro-zesskostenhilfe aufheben, wenn die [X.] länger als drei Monate mit der [X.] einer Monatsrate im Rückstand ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach Mitteilung des [X.] vom 18. Dezember 2014 ist der Kläger seiner Pflicht zur Zahlung der e-kommen. Anhaltspunkte dafür, dass er den Rückstand nicht zu vertreten hat
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(vgl. [X.], Beschluss vom 9. Januar 1997 -
IX ZR 61/94, NJW 1997, 1077; Zöl-ler/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 124 Rn. 18), sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Büscher
Schaffert
Koch
Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.01.2013 -
5 O 1421/11 -
O[X.], Entscheidung vom 15.07.2013 -
6 [X.] -
Meta
05.03.2015
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2015, Az. I ZB 37/14 (REWIS RS 2015, 14456)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14456
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