Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2013, Az. VII ZB 11/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 64

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 11/12

vom

19. Dezember 2013

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 98, § 101 Abs. 1, § 485
Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Kosten eines im selbständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers setzt dessen Beitritt im Hauptsachever-fahren nicht voraus. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien den Rechtsstreit durch [X.] beendet haben (Fortführung von [X.], Beschluss vom 5.
Dezember 2013
-
VII
ZB
15/12, zur
Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).

[X.], Beschluss vom 19. Dezember 2013 -
VII ZB 11/12 -
OLG Frankfurt am Main

[X.]

-
2
-
Der
VII. Zivilsenat des [X.] hat am 19.
Dezember 2013
durch den
Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und die Richter
Dr. [X.], Dr. Kartzke
und Prof. Dr. Jurgeleit
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 16.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 18. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat
die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu tragen.
Gegenstandswert: 5.739,50

Gründe:
I.
Die Klägerin
und die Beklagte
sind
Parteien eines selbständigen Beweis-verfahrens
gewesen, dem der
Rechtsbeschwerdegegner auf Seiten
der Beklag-ten
als Streithelfer beigetreten
ist.
Das sich anschließende
Klageverfahren, an dem sich der
Rechtsbe-schwerdegegner nicht beteiligt hat, haben die Klägerin und die Beklagte
am 27.
November
2009 durch [X.] beendet. Nach dem Inhalt des Vergleichs sind
die Kosten des Klageverfahrens und des selbständigen [X.] von der
Klägerin zu 25
%
und von der [X.] zu 75
%
zu 1
2
-
3
-
tragen. Der
Rechtsbeschwerdegegner
ist in dem Vergleich weder erwähnt noch kostenmäßig berücksichtigt.
Auf das Begehren
des
Rechtsbeschwerdegegners
vom 5.
September 2011 hat das [X.] die Klägerin verpflichtet, auch die durch die [X.] verursachten Kosten aus dem selbständigen Beweisverfahren
zu 25
% zu tragen.
Gegen diesen Beschluss
hat die Klägerin
sofortige Beschwerde einge-legt,
welche das
Beschwerdegericht
mit dem angefochtenen Beschluss zurück-gewiesen
hat.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin
ihr Begeh-ren weiter.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Das Beschwerdegericht
führt aus, die Klägerin habe entsprechend dem Inhalt des zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossenen Ver-gleichs die durch die [X.] in dem selbständigen Beweisverfahren verursachten Kosten zu 25
% zu tragen.
Ein prozessualer Kostenerstattungs-anspruch des Streithelfers
bestehe auch dann, wenn dieser
lediglich im selb-ständigen Beweisverfahren, nicht jedoch im Hauptsacheverfahren der
([X.]) obsiegenden
Partei beigetreten sei.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.

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4
5
6
7
8
-
4
-
Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die sofor-tige Beschwerde zulässig ist. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht §
99 Abs.
1 ZPO, wonach die Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn nicht gegen
die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel einge-legt wird, nicht entgegen. Über die in § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs.
5 ZPO genannten Ausnahmen hinaus ist die Einlegung eines Rechtsmittels ge-gen eine Kostenentscheidung auch dann zulässig, wenn es -
wie hier
-
an einer Hauptsacheentscheidung fehlt ([X.], Beschluss vom 3.
September
2013
-
VIII
ZB 17/12, BeckRS 2013, 18172 Rn. 6
m.w.N.).
Auch in der Sache hat das Beschwerdegericht richtig entschieden, da das Begehren
des Rechtsbeschwerdegegners auf Erlass eines Kostenbe-schlusses gerechtfertigt ist.
Der sich aus der entsprechenden Anwendung des § 101 Abs. 1 ZPO er-gebende Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der [X.] inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch ent-spricht, den die von ihm unterstützte [X.] gegen den Gegner hat.
Das gilt nicht nur für richterliche Kostenentscheidungen nach Maßgabe der §§ 91 bis 97 ZPO, sondern, wie sich aus der Bezugnahme des §
101 Abs.
1 ZPO auf §
98 ZPO
ergibt, auch bei Vereinbarungen der Parteien über die Verteilung der sie betreffenden Prozesskosten in einem Vergleich, den sie ohne Beteiligung des Streithelfers geschlossen haben. Eine solche Vereinbarung ist nach §
101 Abs.
1, § 98 ZPO maßgeblich für die Verteilung der durch die [X.] verursachten Kosten ([X.], Beschluss vom 8.
September
2011 -
VII
ZB 24/09, [X.]
2012, 130 Rn.
5
ff.
= [X.] 2012, 29; Beschluss vom 10.
März 2005 -
VII ZB 32/04, [X.], 1057, 1058 = [X.] 2005, 465).

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11
-
5
-
Nicht
zu beanstanden ist schließlich, dass das Beschwerdegericht einen Kostenerstattungsanspruch des Rechtsbeschwerdegegners bejaht hat, obschon dieser dem Hauptsacheverfahren nicht beigetreten war. Wie der Senat
inzwischen entschieden hat,
führt die entsprechende Anwendung des §
101 Abs.
1 ZPO für das selbständige Beweisverfahren unabhängig von einem zu-sätzlichen Beitritt des Streithelfers im Hauptsacheverfahren zu einer Entschei-dung über dessen Kosten aus dem
selbständigen Beweisverfahren
([X.], [X.] vom 5.
Dezember 2013
-
VII
ZB
15/12, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.] [X.] [X.]

Kartzke Jurgeleit
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.10.2011 -
7 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.01.2012 -
16 W 52/11 -

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13

Meta

VII ZB 11/12

19.12.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2013, Az. VII ZB 11/12 (REWIS RS 2013, 64)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 64

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

18 W 4/20

Zitiert

VII ZB 11/12

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