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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II
ZR 21/13
vom
15. April 2014
in dem Rechtsstreit
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Der II.
Zivilsenat des [X.]s
hat am 15.
April 2014
durch den
Richter am [X.] Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden und die
Richterin Dr.
Reichart sowie [X.], [X.] und Sunder
beschlossen:
1.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließ-lich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
2.
Gründe:
I.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war Initiatorin und Gründungsge-.
[X.]
[X.]), einer Publikumsgesellschaft, deren Zweck die Vermietung einer von ihr erworbenen Immobilie ist. Die Beklagte ist an der [X.] als Kommanditistin betei-ligt. Nach Gründung des Fonds erhielten die Kommanditisten zunächst Verlust-zuweisungen und in den Jahren 1995 bis 2000 gewinnunabhängige [X.]. Die Klägerin nimmt in einer Vielzahl von Verfahren Kommanditisten in Höhe der jeweils erhaltenen Ausschüttungen wegen Darlehenszinsverbindlich-keiten der [X.] in Anspruch.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der [X.] ursprünglich für den Erwerb der Gewerbeimmobilie ein Darlehen in Höhe von 200 Mio. DM. Da die Immobilie sich ab September 2003 nicht mehr in der gewünschten Weise 1
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vermieten ließ, geriet die [X.] in wirtschaftliche Schwierigkeiten und konnte das Darlehen nicht länger bedienen. Die Klägerin gewährte der [X.] zur Vermeidung der Insolvenz mit Vertrag vom 22. März/15. Juni 2004 ein Folgedarlehen in Hö-e-hen abgelöst wurde. Die fälligen Tilgungs-
und Zinsraten stundete die Klägerin immer wieder zu großen Teilen. Parallel dazu forderte die [X.] ihre Kommandi-tisten auf, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen, um die [X.] Situation zu verbessern. Die Klägerin erstattete ihre als Kommanditistin erhaltenen Auszahlungen. Die Beklagte kam der Aufforderung nicht nach.
Nach der Behauptung der Klägerin besteht eine Verbindlichkeit der [X.] in [X.] ausgenommene Darlehenszinsen für den Zeitraum 2.
Juli 2010 bis 30.
August 2011. Von der Beklagten werde ein letztstelliger Teilbetrag der im August 2011 aufgelaufenen Zinsen verlangt.
Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Nachdem die
Beklagte in der Revisionsinstanz die Hauptforderung in Höhe von [X.] für erledigt erklärt. Die Klägerin und die Streithelferin haben beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der [X.] aufzuerlegen.
II.
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erle-digt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß §
91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes nach billigem 3
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Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung der Kosten auf die [X.], da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem [X.] aller Voraussicht nach mit der Kostenfolge der § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO unterlegen wäre.
Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2013 in einem Pa-rallelverfahren ([X.]/12, [X.], 2305) im Einzelnen dargelegt hat, ist §
3
Nr. 7 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags (nur) im Sinne einer Klarstellung auszulegen, dass die Kommanditisten lediglich in Höhe ihrer Einlagen haften und keine von §
161 Abs. 2, §
105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB abweichende [X.] einer Nachschusspflicht getroffen wurde. Ansprüche eines Gesell-schafter-Gläubigers gegen seine Mitgesellschafter aus § 171 Abs. 1, §
172 Abs.
4 HGB sind durch die Regelung nicht ausgeschlossen, ohne dass insoweit Zweifel im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB bestehen würden.
Die Klägerin ist auch nicht verpflichtet, zunächst
die [X.] in Anspruch zu nehmen, bevor sie ihre Drittgläubigerforderung gegen die Kommanditisten geltend macht. Schließlich verstößt sie mit der Inanspruchnahme der Kommanditisten nicht gegen ihre [X.] Treuepflicht.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Klägerin unter Berücksichtigung eingegangener Zahlungen der [X.] eine fällige Forderung gegen die [X.] in Höhe der Klageforderung zustand und die Beklagte Ausschüttungen in entsprechender Höhe erhalten hatte, die
ihre persönliche Haftung gemäß §
171
Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben ließen, hat die Beklagte mit der Revision nicht angegriffen. Im Falle der streitigen Entschei-dung durch das Revisionsgericht wäre die Revision der Beklagten somit zumin-dest, was
die Hauptforderung angeht, zurückgewiesen worden. Eine etwaige6
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geringfügig abweichende Entscheidung zu den als Nebenanspruch geltend ge-machten Zinsen hätte sich auf die Kostentragungspflicht der Beklagten nicht ausgewirkt (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Strohn
Reichart
Drescher
[X.]
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.12.2011 -
9 [X.]/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 03.12.2012 -
I-8 U 8/12 -
Meta
15.04.2014
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2014, Az. II ZR 21/13 (REWIS RS 2014, 6275)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6275
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