Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2015, Az. III ZR 228/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13892

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 228/14
vom

18. März 2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. März 2015 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.],
Dr.
Remmert
und Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juni 2014 -
4 [X.] -
wird als unzulässig [X.].

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§
97
Abs.
1, § 101 Abs. 1 ZPO).

festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer am 26. Oktober 2000 gezeichneten Beteiligung über 30.000 DM an
der I.

GmbH & Co.

KG

geltend. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen den [X.] des Berufungsgerichts vom 2. Juni 2014 wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
1
-

3

-

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, da die gemäß
§
26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO

e-winn (durchschnittliche Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten, vgl. Klageschrift S. 24 f
in Verbindung mit Anlagen K 15, 16) in [X.] nach der Rechtsprechung des [X.]s den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist. Die Ausführungen der Beschwerde zur Bestimmung der Beschwer geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzugehen. Der [X.] hält insofern an seiner mit der Rechtsprechung des [X.] und des [X.]. Zivilsenats übereinstimmenden Rechtsprechung fest (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Juni 2013 -
III ZR 143/12, [X.], 3100 Rn.
4
ff; vom 27. November 2013 -
III ZR 423/12,
juris
Rn.
1
und vom 18. Dezember 2013 -
III ZR 65/13, juris
Rn. 2; [X.], Beschlüsse vom 8. Mai 2012 -
[X.] [X.], NJW 2012, 2446 Rn. 14; vom 15. Januar 2013 -
[X.] [X.], BeckRS 2013, 02155 und vom 18. Februar 2014 -
II ZR 191/12, juris Rn. 4 f).

Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des Antrags zu 2 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftige Schäden aus der streitigen entsprechenden Darlegungspflicht des [X.] [X.] nur [X.], Beschluss vom 8. Mai 2012 -
[X.] [X.], NJW-RR 2012, 1087 Rn. 2 mwN) noch sonst ersichtlich (§ 3 ZPO). Der Kläger hat den Wert des

2
3
4
-

4

-

Die Anträge zu 3 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) und zu 4 (vorgerichtliche Anwaltskosten) bleiben für den Streitwert und den Wert
der Beschwer außer Betracht (vgl. [X.]sbeschluss vom 27. Juni 2013 aaO Rn.
10
f mwN).

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2013 -
92 O 2121/12 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.06.2014 -
4 [X.] -

5

Meta

III ZR 228/14

18.03.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2015, Az. III ZR 228/14 (REWIS RS 2015, 13892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13892

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III ZR 143/12

III ZR 423/12

XI ZR 261/10

XI ZR 286/11

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