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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:280716BIIIZR239.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 239/15
vom
28. Juli 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juli 2016 durch [X.]
[X.], [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juli 2015 -
11 [X.] -
wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz
1 ZPO nicht vorliegt. Der Güteantrag des Klägers vom 22. Dezember 2011 ([X.]) entspricht ebenso wenig den Anforderungen an die [X.] Individualisierung des geltend gemachten prozessualen An-spruchs wie die ebenfalls an Rechtsanwalt D.
in L.
ge-richteten Güteanträge vom 29. Dezember 2011, über die der Senat bereits mehrfach entschieden hat; der vorliegende Güteantrag weist identische inhaltliche Defizite auf und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB
herbeizu-führen (vgl. zu den Güteanträgen vom 29. Dezember 2011: [X.] vom 28.
Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie [X.], [X.], 403, 404 f Rn.
16 ff und vom 4. Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). An dieser Beurteilung hält der Senat nach [X.] Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
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3
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des
Streithelfers
der Beklagten hat der Kläger zu tragen (§
97 Abs.
1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 40.000
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.07.2014 -
4 O 353/12 -
OLG Celle,
Entscheidung vom 06.07.2015 -
11 [X.] -
Meta
28.07.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2016, Az. III ZR 239/15 (REWIS RS 2016, 7437)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7437
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