(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.
(2) 1Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. 2§ 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
VERJÄHRUNG STREITGENOSSENSCHAFT BAUSACHEN BUNDESGERICHTSHOF DRITTWIDERKLAGE NEBENINTERVENTION STREITVERKÜNDUNG WIDERKLAGE SACHVERSTÄNDIGENBEWEIS SELBSTÄNDIGES BEWEISVERFAHREN BERUFUNG BERUFUNGSFRIST ZWISCHENURTEIL WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND MATERIELLE RECHTSKRAFT PROZESSFÜHRUNGSBEFUGNIS LG FRANKFURT A.M. WEG-SACHEN ZUSTÄNDIGKEITSKONZENTRATIONEN NEBENINTERVENTION/STREITHILFE INTERVENTIONSWIRKUNG Hinzufügen
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