f | (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug | f | (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug |
| 1. | | 1. |
| über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art | | über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art |
| zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern, | | zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern, |
| 2. | | 2. |
| über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach | | über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach |
| § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 | | § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 |
| Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen, | | Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen, |
| 3. | | 3. |
| über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des | | über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des |
| Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und | | Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und |
| Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage, | | Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage, |
| 4. | | 4. |
| über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des | | über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des |
| Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen, | | Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen, |
| 5. | | 5. |
| über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 44a des | | über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 44a des |
| Abgeordnetengesetzes, nach den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen | | Abgeordnetengesetzes, nach den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen |
| Bundestages, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über | | Bundestages, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über |
| die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § | | die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § |
| 6b des Bundesministergesetzes, | | 6b des Bundesministergesetzes, |
| 6. | | 6. |
| über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und | | über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und |
| Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen | | Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen |
| Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem | | Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem |
t | Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz oder dem | t | Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des |
| | | Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 54a Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes |
| Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind. | | oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind. |
| (2) (weggefallen) | | (2) (weggefallen) |
| (3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit | | (3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit |
| für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht | | für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht |
| zur Entscheidung vor. | | zur Entscheidung vor. |