BT-Drucksache 18/5373

Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

Vom 1. Juli 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5373
18. Wahlperiode 01.07.2015

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Michael Brand, Kerstin Griese, Kathrin Vogler, Dr. Harald
Terpe, Michael Frieser, Dr. Eva Högl, Halina Wawzyniak, Elisabeth Scharfenberg,
Dr. Claudia Lücking-Michel, Ansgar Heveling, Artur Auernhammer, Heike
Baehrens, Dorothee Bär, Norbert Barthle, Dr. Matthias Bartke, Bärbel Bas, Volker
Beck (Köln), Maik Beermann, Sybille Benning, Ute Bertram, Steffen Bilger,
Burkhard Blienert, Dr. Maria Böhmer, Wolfgang Bosbach, Helmut Brandt, Willi
Brase, Martin Burkert, Dr. Lars Castellucci, Gitta Connemann, Petra Crone,
Marie-Luise Dött, Michael Donth, Hansjörg Durz, Jutta Eckenbach, Siegmund
Ehrmann, Petra Ernstberger, Saskia Esken, Dr. Bernd Fabritius, Dr. Fritz
Felgentreu, Dr. Ute Finckh-Krämer, Dr. Maria Flachsbarth, Klaus-Peter Flosbach,
Thorsten Frei, Dr. Astrid Freudenstein, Hans-Joachim Fuchtel, Alexander Funk,
Ingo Gädechens, Dr. Thomas Gebhart, Alois Gerig, Eberhard Gienger, Katrin
Göring-Eckardt, Reinhard Grindel, Ursula Groden-Kranich, Hermann Gröhe,
Uli Grötsch, Michael Grosse-Brömer, Astrid Grotelüschen, Markus Grübel,
Monika Grütters, Oliver Grundmann, Christian Haase, Heike Hänsel, Florian Hahn,
Dr. Stephan Harbarth, Gerda Hasselfeldt, Britta Haßelmann, Dr. Stefan Heck,
Dr. Matthias Heider, Mechthild Heil, Frank Heinrich (Chemnitz), Marcus Held,
Wolfgang Hellmich, Dr. Barbara Hendricks, Rudolf Henke, Dr. Heribert Hirte,
Christian Hirte, Bärbel Höhn, Karl Holmeier, Franz-Josef Holzenkamp, Margaret
Horb, Charles M. Huber, Anette Hübinger, Andrej Hunko, Christina Jantz, Ulla
Jelpke, Dr. Franz Josef Jung, Andreas Jung, Oliver Kaczmarek, Christina
Kampmann, Anja Karliczek, Bernhard Kaster, Volker Kauder, Roderich
Kiesewetter, Sven-Christian Kindler, Arno Klare, Volkmar Klein, Maria Klein-
Schmeink, Axel Knoerig, Birgit Kömpel, Hartmut Koschyk, Michael Kretschmer,
Dr. Günter Krings, Bettina Kudla, Stephan Kühn (Dresden), Helga Kühn-Mengel,
Markus Kurth, Christine Lambrecht, Katharina Landgraf, Christian Lange
(Backnang), Barbara Lanzinger, Paul Lehrieder, Steffen-Claudio Lemme, Andrea
Lindholz, Dr. Carsten Linnemann, Patricia Lips, Gabriele Lösekrug-Möller,
Wilfried Lorenz, Hiltrud Lotze, Daniela Ludwig, Karin Maag, Dr. Thomas
de Maizière, Dr. Birgit Malecha-Nissen, Gisela Manderla, Matern von Marschall,
Hans-Georg von der Marwitz, Hilde Mattheis, Reiner Meier, Dr. Michael Meister,
Maria Michalk, Dr. h. c. Hans Michelbach, Elisabeth Motschmann, Dr. Gerd Müller,
Stefan Müller (Erlangen), Bettina Müller, Beate Müller-Gemmecke, Michelle
Müntefering, Andrea Nahles, Dr. Andreas Nick, Dietmar Nietan, Michaela Noll,
Dr. Konstantin von Notz, Wilfried Oellers, Cem Özdemir, Thomas Oppermann,
Dr. Tim Ostermann, Martin Patzelt, Detlev Pilger, Achim Post (Minden), Martin
Rabanus, Thomas Rachel, Alois Rainer, Stefan Rebmann, Lothar Riebsamen,
Dr. Heinz Riesenhuber, Andreas Rimkus, René Röspel, Dennis Rohde, Dr. Martin
Rosemann, Dr. Ernst Dieter Rossmann, Claudia Roth (Augsburg), Erwin Rüddel,

Drucksache 18/5373 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Corinna Rüffer, Susann Rüthrich, Bernd Rützel, Annette Sawade, Anita Schäfer
(Saalstadt), Andreas Scheuer, Marianne Schieder, Udo Schiefner, Karl ‚
Schiewerling, Dr. Dorothee Schlegel, Heiko Schmelzle, Ulla Schmidt (Aachen),
Christian Schmidt (Fürth), Gabriele Schmidt (Ühlingen), Dagmar Schmidt
(Wetzlar), Ronja Schmitt (Althengstett), Patrick Schnieder, Ursula Schulte,
Bernhard Schulte-Drüggelte, Kordula Schulz-Asche, Dr. Klaus-Peter Schulze,
Armin Schuster (Weil am Rhein), Rita Schwarzelühr-Sutter, Reinhold Sendker,
Thomas Silberhorn, Johannes Singhammer, Jens Spahn, Albert Stegemann, Erika
Steinbach, Peer Steinbrück, Dr. Frank-Walter Steinmeier, Stephan Stracke, Max
Straubinger, Dr. Peter Tauber, Dr. Volker Ullrich, Thomas Viesehon, Dr. Johann
Wadephul, Dr. Anja Weisgerber, Peter Weiß (Emmendingen), Waldemar
Westermayer, Peter Wichtel, Annette Widmann-Mauz, Klaus-Peter Willsch,
Elisabeth Winkelmeier-Becker, Oliver Wittke, Waltraud Wolff (Wolmirstedt),
Barbara Woltmann, Jörn Wunderlich, Tobias Zech, Heinrich Zertik, Emmi Zeulner,
Dr. Matthias Zimmer

Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen
Förderung der Selbsttötung

A. Problem
Das deutsche Rechtssystem verzichtet darauf, die eigenverantwortliche Selbsttö-
tung unter Strafe zu stellen, da sie sich nicht gegen einen anderen Menschen rich-
tet und der freiheitliche Rechtsstaat keine allgemeine, erzwingbare Rechtspflicht
zum Leben kennt. Dementsprechend sind auch der Suizidversuch oder die Teil-
nahme an einem Suizid(-versuch) straffrei.
Dieses Regelungskonzept hat sich grundsätzlich bewährt. Die prinzipielle Straf-
losigkeit des Suizids und der Teilnahme daran sollte deshalb nicht infrage gestellt
werden. Eine Korrektur ist aber dort erforderlich, wo geschäftsmäßige Angebote
die Suizidhilfe als normale Behandlungsoption erscheinen lassen und Menschen
dazu verleiten können, sich das Leben zu nehmen.
Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfes ist es, die Entwicklung der Beihilfe zum
Suizid (assistierter Suizid) zu einem Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen
Versorgung zu verhindern. In Deutschland nehmen Fälle zu, in denen Vereine
oder auch einschlägig bekannte Einzelpersonen die Beihilfe zum Suizid regelmä-
ßig anbieten, beispielsweise durch die Gewährung, Verschaffung oder Vermitt-
lung eines tödlichen Medikamentes. Dadurch droht eine gesellschaftliche „Nor-
malisierung“, ein „Gewöhnungseffekt“ an solche organisierten Formen des assis-
tierten Suizids, einzutreten. Insbesondere alte und/oder kranke Menschen können
sich dadurch zu einem assistierten Suizid verleiten lassen oder gar direkt oder
indirekt gedrängt fühlen. Ohne die Verfügbarkeit solcher Angebote würden sie
eine solche Entscheidung nicht erwägen, geschweige denn treffen. Solchen nicht
notwendig kommerziell orientierten, aber geschäftsmäßigen, also auf Wiederho-
lung angelegten Handlungen ist deshalb zum Schutz der Selbstbestimmung und

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5373
des Grundrechts auf Leben auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzuwir-
ken.
Der hier vorgelegte Entwurf kriminalisiert ausdrücklich nicht die Suizidhilfe, die
im Einzelfall in einer schwierigen Konfliktsituation gewährt wird. Ein vollständi-
ges strafbewehrtes Verbot der Beihilfe zum Suizid, wie es in einzelnen anderen
europäischen Staaten besteht, ist politisch nicht gewollt und wäre mit den verfas-
sungspolitischen Grundentscheidungen des Grundgesetzes kaum zu vereinbaren.
Gleichzeitig wird durch eine gesonderte Regelung klargestellt, dass Angehörige
oder andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen sich nicht strafbar ma-
chen, wenn sie lediglich Teilnehmer an der Tat sind und selbst nicht geschäftsmä-
ßig handeln.

B. Lösung
Der Entwurf schlägt die Schaffung eines neuen Straftatbestandes im Strafgesetz-
buch (StGB) vor (§ 217 StGB-E), der in Absatz 1 die geschäftsmäßige Förderung
der Selbsttötung unter Strafe stellt. Diese Tätigkeit soll als abstrakt das Leben
gefährdende Handlung verboten werden. Nach Absatz 2 sollen Angehörige oder
andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen, die sich lediglich als nicht ge-
schäftsmäßig handelnde Teilnehmer an der Tat beteiligen, von der Strafandro-
hung ausgenommen werden.

C. Alternativen
Der nicht weiterverfolgte Gesetzentwurf der Bundesregierung aus dem Jahr 2012
(Bundestagsdrucksache 17/11126) schlug vor, lediglich die gewerbsmäßige För-
derung der Selbsttötung unter Strafe zu stellen, und ist somit enger gefasst als der
hier vorgelegte Entwurf. Gleiches gilt für den Vorschlag, im Vorfeld der eigent-
lichen Rechtsgutgefährdung angesiedelte Werbemaßnahmen unter Strafe zu stel-
len (Bundesratsdrucksache 149/10). Eine Modifikation dieser Initiative sah vor,
sowohl die gewerbliche Suizidbeihilfe als auch die Werbung für eine Suizidhil-
fevereinigung für strafwürdig zu befinden (Bundesratsdrucksache 149/1/10).
Weiter geht hingegen der Vorschlag, die Beihilfe zum Suizid strafrechtlich voll-
ständig zu verbieten.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.

Drucksache 18/5373 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Einführung des geplanten Straftatbestands kann für die Länder ein der-
zeit nicht näher bezifferbarer Mehraufwand bei den Strafverfolgungs- und Voll-
streckungsbehörden im Hinblick auf etwaige Ermittlungen und Vollstreckungen
entstehen. Dieser Mehraufwand dürfte sich jedoch auf Grund der zu erwartenden
generalpräventiven Wirkung des Verbots in engen Grenzen halten und ist im Üb-
rigen angesichts des zu schützenden Rechtsguts gerechtfertigt.

F. Weitere Kosten
Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen
Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-
preisniveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5373

Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen
Förderung der Selbsttötung

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuchs

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 217 wie folgt gefasst:

„§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“.
2. § 217 wird wie folgt gefasst:

㤠217
Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die
Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft.

(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger
des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 1. Juli 2015

Michael Brand
Kerstin Griese
Kathrin Vogler
Dr. Harald Terpe
Michael Frieser
Dr. Eva Högl
Halina Wawzyniak
Elisabeth Scharfenberg
Dr. Claudia Lücking-Michel
Ansgar Heveling
Artur Auernhammer

Heike Baehrens
Dorothee Bär
Norbert Barthle
Dr. Matthias Bartke
Bärbel Bas
Volker Beck (Köln)
Maik Beermann
Sybille Benning
Ute Bertram
Steffen Bilger
Burkhard Blienert

Drucksache 18/5373 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Dr. Maria Böhmer
Wolfgang Bosbach
Helmut Brandt
Willi Brase
Martin Burkert
Dr. Lars Castellucci
Gitta Connemann
Petra Crone
Marie-Luise Dött
Michael Donth
Hansjörg Durz
Jutta Eckenbach
Siegmund Ehrmann
Petra Ernstberger
Saskia Esken
Dr. Bernd Fabritius
Dr. Fritz Felgentreu
Dr. Ute Finckh-Krämer
Dr. Maria Flachsbarth
Klaus-Peter Flosbach
Thorsten Frei
Dr. Astrid Freudenstein
Hans-Joachim Fuchtel
Alexander Funk
Ingo Gädechens
Dr. Thomas Gebhart
Alois Gerig
Eberhard Gienger
Katrin Göring-Eckardt
Reinhard Grindel
Ursula Groden-Kranich
Hermann Gröhe
Uli Grötsch
Michael Grosse-Brömer
Astrid Grotelüschen
Markus Grübel
Monika Grütters
Oliver Grundmann
Christian Haase
Heike Hänsel
Florian Hahn
Dr. Stephan Harbarth
Gerda Hasselfeldt
Britta Haßelmann
Dr. Stefan Heck
Dr. Matthias Heider
Mechthild Heil
Frank Heinrich (Chemnitz)
Marcus Held
Wolfgang Hellmich
Dr. Barbara Hendricks
Rudolf Henke
Dr. Heribert Hirte
Christian Hirte
Bärbel Höhn

Karl Holmeier
Franz-Josef Holzenkamp
Margaret Horb
Charles M. Huber
Anette Hübinger
Andrej Hunko
Christina Jantz
Ulla Jelpke
Dr. Franz Josef Jung
Andreas Jung
Oliver Kaczmarek
Christina Kampmann
Anja Karliczek
Bernhard Kaster
Volker Kauder
Roderich Kiesewetter
Sven-Christian Kindler
Arno Klare
Volkmar Klein
Maria Klein-Schmeink
Axel Knoerig
Birgit Kömpel
Hartmut Koschyk
Michael Kretschmer
Dr. Günter Krings
Bettina Kudla
Stephan Kühn (Dresden)
Helga Kühn-Mengel
Markus Kurth
Christine Lambrecht
Katharina Landgraf
Christian Lange (Backnang)
Barbara Lanzinger
Paul Lehrieder
Steffen-Claudio Lemme
Andrea Lindholz
Dr. Carsten Linnemann
Patricia Lips
Gabriele Lösekrug-Möller
Wilfried Lorenz
Hiltrud Lotze
Daniela Ludwig
Karin Maag
Dr. Thomas de Maizière
Dr. Birgit Malecha-Nissen
Gisela Manderla
Matern von Marschall
Hans-Georg von der Marwitz
Hilde Mattheis
Reiner Meier
Dr. Michael Meister
Maria Michalk
Dr. h. c. Hans Michelbach
Elisabeth Motschmann
Dr. Gerd Müller

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5373
Stefan Müller (Erlangen)
Bettina Müller
Beate Müller-Gemmecke
Michelle Müntefering
Andrea Nahles
Dr. Andreas Nick
Dietmar Nietan
Michaela Noll
Dr. Konstantin von Notz
Wilfried Oellers
Cem Özdemir
Thomas Oppermann
Dr. Tim Ostermann
Martin Patzelt
Detlev Pilger
Achim Post (Minden)
Martin Rabanus
Thomas Rachel
Alois Rainer
Stefan Rebmann
Lothar Riebsamen
Dr. Heinz Riesenhuber
Andreas Rimkus
René Röspel
Dennis Rohde
Dr. Martin Rosemann
Dr. Ernst Dieter Rossmann
Claudia Roth (Augsburg)
Erwin Rüddel
Corinna Rüffer
Susann Rüthrich
Bernd Rützel
Annette Sawade
Anita Schäfer (Saalstadt)
Andreas Scheuer
Marianne Schieder
Udo Schiefner
Karl Schiewerling
Dr. Dorothee Schlegel
Heiko Schmelzle
Ulla Schmidt (Aachen)

Christian Schmidt (Fürth)
Gabriele Schmidt (Ühlingen)
Dagmar Schmidt (Wetzlar)
Ronja Schmitt (Althengstett)
Patrick Schnieder
Ursula Schulte
Bernhard Schulte-Drüggelte
Kordula Schulz-Asche
Dr. Klaus-Peter Schulze
Armin Schuster (Weil am Rhein)
Rita Schwarzelühr-Sutter
Reinhold Sendker
Thomas Silberhorn
Johannes Singhammer
Jens Spahn
Albert Stegemann
Erika Steinbach
Peer Steinbrück
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Stephan Stracke
Max Straubinger
Dr. Peter Tauber
Dr. Volker Ullrich
Thomas Viesehon
Dr. Johann Wadephul
Dr. Anja Weisgerber
Peter Weiß (Emmendingen)
Waldemar Westermayer
Peter Wichtel
Annette Widmann-Mauz
Klaus-Peter Willsch
Elisabeth Winkelmeier-Becker
Oliver Wittke
Waltraud Wolff (Wolmirstedt)
Barbara Woltmann
Jörn Wunderlich
Tobias Zech
Heinrich Zertik
Emmi Zeulner
Dr. Matthias Zimmer

Drucksache 18/5373 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die aktuelle Debatte über Sterbebegleitung und assistierten Suizid ist geprägt von Unsicherheiten und Ängsten,
die viele Menschen haben, wenn sie an ihr Lebensende denken. Dabei geht es zuerst darum, Leiden und Schmer-
zen zu verhindern oder zu lindern. Das Recht auf ein selbstbestimmtes Ende des Lebens ist vielen Menschen
wichtig. Und es geht darum, wie die Gesellschaft damit umgeht, dass Menschen nicht nur im Alter, bei Krankheit
oder Einsamkeit befürchten, anderen zur Last zu fallen. Ethische Fragen wie der Umgang mit dem Leben, mit
Verfügbarkeit und Autonomie spielen eine Rolle. Die Achtung vor dem Leben, auch vor dem leidenden, schwer
kranken und behinderten Leben, sollte Leitbild einer sorgenden Gesellschaft sein.
Zahlreiche Untersuchungen geben deutliche Hinweise darauf, dass sich viele Menschen davor fürchten, als Last
empfunden zu werden, vollständig auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein und dabei ihre Autonomie zu verlieren.
Hinzu kommen tiefsitzende Ängste, schlecht und würdelos versorgt zu werden oder starke Schmerzen erdulden
zu müssen (vgl. z. B. Klostermann und Schneider: „So ist kein Leben“ – Suizide alter und hochaltriger Menschen.
In: Suizidprophylaxe. Theorie und Praxis. 31, 2004, S. 35 – 40; Abé u.a.: „Der moderne Tod.“ In: Der Spiegel
6/2014, 3.2.2014; Deutscher Hospiz- und PalliativVerband: Ergebnisse einer repräsentativen Bevölkerungsum-
frage zum Thema „Sterben in Deutschland – Wissen und Einstellungen zum Sterben“, 20.8.2012).
Eine Umfrage in Deutschland hat ergeben, dass Ängste vor einem langen Sterbeprozess (61,8 Prozent), vor star-
ken Schmerzen oder schwerer Atemnot (60,1 Prozent) am weitesten verbreitet sind, daneben auch die Sorge, den
eigenen Angehörigen zur Last zu fallen (53,8 Prozent) (vgl. Sozialwissenschaftliches Institut der Evangelischen
Kirche in Deutschland: „Sterben? Sorgen im Angesicht des Todes. Ergebnisse einer bundesweiten Umfrage des
Sozialwissenschaftlichen Institutes der EKD“, 12.5.2015).
Der Deutsche Ethikrat macht auf etwa 100.000 Suizidversuche im Jahr aufmerksam (vgl. Deutscher Ethikrat:
„Zur Regelung der Suizidbeihilfe in einer offenen Gesellschaft: Deutscher Ethikrat empfiehlt gesetzliche Stärkung
der Suizidprävention. Ad-hoc-Empfehlung“, 18.12.2014, S. 3). Im Jahr 2013 töteten sich 10.076 Menschen selbst.
Damit ist rund 1 Prozent aller jährlichen Todesfälle in Deutschland suizidbedingt. Nach Angaben des Nationalen
Suizidpräventionsprogramms für Deutschland (NaSPro) gehen etwa zwei Drittel aller Suizide im Alter auf eine
depressive Erkrankung zurück. Etwa drei Viertel aller Suizidenten sind männlich. Rund 73 Prozent aller vollzo-
genen Suizide werden von Menschen ab dem 45. Lebensjahr begangen, 30 Prozent von Menschen über 65 Jahre
(vgl. Informationen des NaSPro unter www.suizidpraevention-deutschland.de).
Gerade bei älteren Menschen werden depressive Erkrankungen oft nicht oder nicht korrekt erkannt und entspre-
chend nicht oder nur unzureichend behandelt. So weisen das NaSPro, die Deutsche Gesellschaft für Suizidprä-
vention (DGS), der Deutsche Ethikrat, die Diakonie Deutschland und weitere Organisationen im Zusammenhang
mit der Debatte über die Neuregelung des assistierten Suizids auf die Bedeutung der Suizidprävention vor allem
für ältere Menschen hin (vgl. Nationales Suizidpräventionsprogramm für Deutschland (NaSPro) und Deutsche
Gesellschaft für Suizidprävention (DGS): Memorandum. „Wenn alte Menschen nicht mehr leben wollen – Situ-
ation und Perspektiven der Suizidprävention im Alter“, 11.3.2015; Deutscher Ethikrat: „Zur Regelung der Sui-
zidbeihilfe in einer offenen Gesellschaft: Deutscher Ethikrat empfiehlt gesetzliche Stärkung der Suizidprävention.
Ad-hoc-Empfehlung“, 18.12.2014; Diakonie Deutschland: „Grenzen des Helfens oder Hilfe an der Grenze? Po-
sition der Diakonie Deutschland zur aktuellen Debatte um die Beihilfe zur Selbsttötung (sog. „Assistierter Sui-
zid“)“, 29.9.2014).
Insbesondere in Verbindung mit dem geschilderten, weit verbreiteten Empfinden, man sei im Alter und/oder bei
schwerer Krankheit eine Last, könnten Angebote der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid geradezu eine Art
Erwartungsdruck erzeugen, diese Angebote auch wahrzunehmen, um die eigene Familie und die Gesellschaft als
Ganzes von dieser „Last“ zu befreien. Dies sind aus Sicht des Gesetzgebers beunruhigende Entwicklungen, denen
wirksam Einhalt geboten werden muss.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5373
Begleitend bedarf es einer breiten gesellschaftlichen Debatte über Sterben und Tod in der Gesellschaft. Jeder und
jede Einzelne und auch die Gesellschaft insgesamt sollte die Möglichkeit wahrnehmen, sich frühzeitig, offen und
möglichst angstfrei mit dem Sterben und dem Tod zu befassen.
Zunächst müssen Konsequenzen aus den beschriebenen Ängsten und Sorgen der Menschen gezogen werden, in-
dem die gesundheitlichen und pflegerischen Versorgungsangebote sowie die Hospiz- und Palliativversorgung
verbessert werden. Der Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung im ländlichen Raum wie in Ballungsgebieten,
die bessere Finanzierung und Verankerung der Palliativversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sowie die
Stärkung und bessere Informationen über ambulante Palliativversorgung und spezialisierte ambulante Palliativ-
versorgung sind wichtige Schritte. Die Möglichkeiten der modernen Palliativmedizin, Schmerzen und Leiden gut
zu behandeln, müssen in der Öffentlichkeit bekannter gemacht werden, um den Ängsten der Menschen begegnen
und flächendeckend eine menschlich und medizinisch würdevolle Begleitung beim Sterben erreichen zu können.
Die jüngsten Initiativen zur Stärkung der Hospiz- und Palliativversorgung sowie zur Stärkung der Pflege sind
weitere wichtige Pfeiler einer Kultur des menschlichen Begleitens von Älteren und Schwerstkranken.
Auch über die Möglichkeiten einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung muss besser und umfassen-
der informiert werden. Diese Hilfen und Instrumente zur Stärkung der Autonomie auch am Ende des Lebens
können zu mehr Sicherheit verhelfen und die eigene Entscheidung stärken, ob und welche medizinischen Maß-
nahmen gewünscht sind oder unterlassen werden sollen. Das auf eine fraktionsübergreifende Initiative zurückge-
hende Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2286) bildet hierfür eine gute
Grundlage.
Diese und andere Maßnahmen bilden den Rahmen, um gemeinsam mit den Regelungen zur Verhinderung der
Ausbreitung der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe eine Kultur der Würde auch am Ende des Lebens zu stärken.
Die Zahl der – nach Definition des vorliegenden Gesetzentwurfes – geschäftsmäßig assistierten Suizide in
Deutschland nimmt nach allen bekannten Daten zu. Konkret bereitet Sorgen, dass seit Längerem aufgrund einer
gesetzlichen Regelungslücke auch in Deutschland (wie schon seit längerer Zeit in einigen Nachbarstaaten) Orga-
nisationen und Personen auftreten, die das Modell eines sogenannten assistierten Suizids nachhaltig öffentlich als
Alternative zum natürlichen, medizinisch und menschlich begleiteten Sterben propagieren und geschäftsmäßig
Unterstützung bei der Selbsttötung anbieten. Presseberichten zufolge hat etwa ein Berliner Arzt, der sich offen
zur Suizidassistenz bekennt, nach eigener Aussage in den vergangenen 20 Jahren als selbst ernannter Sterbehelfer
beim Suizid von über 200 Menschen assistiert (vgl. Hart aber fair: „Therapie Tod – dürfen Ärzte beim Sterben
helfen?“, Sendung vom 6.10.2014; Report Mainz: „Arzt gibt Suizidhilfe in bis zu 200 Fällen zu“, Sendung vom
6.6.2011). Ein in Deutschland existierender Verein hat im Jahr 2012 insgesamt 29 und im Jahr 2013 insgesamt
41 sogenannte Suizidbegleitungen durchgeführt (vgl. Kamann: „Der Tod wird teuer“. In: Die Welt, 5.2.2014).
Zwischen 2010 und 2013 soll dieser Verein insgesamt 118 Mal Suizidhilfe geleistet haben (vgl. Kamann: „Be-
fördert Sterbehelfer Roger Kusch sich selbst ins Aus?“. In: Die Welt, 14.5.2014). Allein im Jahr 2013 soll es
insgesamt mindestens 155 Fälle von begleiteten Suiziden durch zwölf nicht bekannte Sterbehelfer gegeben haben
(Katholische Nachrichten-Agentur, Meldung vom 14.1.2014).
Es handelt sich bei diesem Phänomen also um ein aktuelles, die Gegenwart prägendes und – soweit auch aus den
Zahlen bei den europäischen Nachbarn ersichtlich – in der Tendenz zunehmendes Problem. Aktuelle Berichte
über die Entwicklung in der Schweiz weisen in diese Richtung. Dort ist nach Medienberichten die Zahl der assis-
tierten Suizide stark angestiegen. Danach haben sich im Jahr 2014 25 Prozent mehr Menschen als im Vorjahr zum
assistierten Suizid entschieden, darunter ein großer Anteil deutscher Staatsbürgerinnen und -bürger (vgl. Kobler:
„Selber entscheiden, „wann genug ist“. In: Neue Zürcher Zeitung, 13.3.2015). Nach eigenen Angaben einer
Schweizer Organisation waren es im Jahr 2011 allein 74 Deutsche (vgl. Interview von Christian Rath mit Ludwig
Minelli: „Gute Arbeit soll bezahlt werden“. In: Die Tageszeitung, 16.8.2012).
Bereits 2006 wurde im Bundesrat ein Gesetzesantrag für ein strafrechtliches Verbot der „geschäftsmäßigen” För-
derung der Selbsttötung vorgelegt (Bundesratsdrucksache 230/06). Ein Regierungsentwurf von 2012 hatte das
Ziel, die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe zu stellen (vgl. Bundestagsdrucksache
17/11126).
Der Deutsche Ethikrat bzw. dessen Vorgängerinstitution Nationaler Ethikrat hat sich seit 2003 mehrfach ausführ-
lich mit dem Thema „Ende des Lebens“ beschäftigt. Im Dezember 2014 hat der Deutsche Ethikrat dazu eine Ad-
hoc-Empfehlung vorgelegt. Der Deutsche Ethikrat macht darin deutlich: „Eine Suizidbeihilfe, die keine individu-
elle Hilfe in tragischen Ausnahmesituationen, sondern eine Art Normalfall wäre, etwa im Sinne eines wählbaren
Regelangebots von Ärztinnen und Ärzten oder im Sinne der Dienstleistung eines Vereins, wäre geeignet, den

Drucksache 18/5373 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
gesellschaftlichen Respekt vor dem Leben zu schwächen.“ (Deutscher Ethikrat: „Zur Regelung der Suizidbeihilfe
in einer offenen Gesellschaft: Deutscher Ethikrat empfiehlt gesetzliche Stärkung der Suizidprävention. Ad-hoc-
Empfehlung“, 18.12.2014, S.4).
Ungeachtet der wichtigen und weiterhin mit Nachdruck zu verfolgenden Anstrengungen im Bereich der Hospiz-
und Palliativversorgung bedarf es im Sinne eines wirksamen Schutzes der Selbstbestimmung und des Grundrechts
auf Leben zusätzlich des hier vorgelegten strafrechtlichen Verbots des geschäftsmäßigen assistierten Suizids.
Verfassungsrechtlich steht der Gesetzentwurf im Spannungsfeld der grundlegenden Schutzgarantien der mensch-
lichen Selbstbestimmung einerseits und des menschlichen Lebens andererseits. Beide sind eng miteinander ver-
knüpft: Der grundgesetzlichen Garantie der körperlichen Integrität, Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), und
des Persönlichkeitsschutzes, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, ist ein umfassendes Grundrecht auf Selbst-
bestimmung zu entnehmen, das sich auch im Bereich der Medizin auswirkt und unter anderem die Verbindlichkeit
autonom getroffener Behandlungsentscheidungen verlangt. Dieses Selbstbestimmungsrecht erfasst auch das
Recht, über den eigenen Tod zu entscheiden. Fasst eine einwilligungsfähige Person in Kenntnis der konkreten
entscheidungsrelevanten Umstände den Entschluss, nicht weiter behandelt werden zu wollen, ist dies deshalb für
medizinisches und pflegerisches Personal verbindlich. Die Weiterbehandlung gegen den erklärten Willen der Be-
troffenen ist auch dann verfassungsnormativ untersagt, wenn die Nichtbehandlung zum Tode führt.
Hieraus folgt allerdings nicht, dass staatliche Schutzmaßnahmen in diesem Bereich ausgeschlossen sind. Es ist
nicht nur rechtlich zulässig, sondern geboten, einen Selbsttötungsversuch zu unterbinden, soweit nicht erkennbar
ist, ob diesem eine freiverantwortlich getroffene Entscheidung zugrunde liegt. Es liegt nicht nur im Interesse des
Integritäts-, sondern auch des Autonomieschutzes, Manipulationen und Beeinflussungen der freien Verantwort-
lichkeit gegenzusteuern. Im Übrigen besteht, selbst wenn die autonome Entscheidung über das eigene Lebensende
als grundrechtsbasiert anerkannt wird, deshalb nicht etwa eine verfassungsrechtliche Pflicht, rechtliche Mecha-
nismen zur Umsetzung dieser Entscheidung bereitzustellen.
Der deutsche Gesetzgeber hat aus dieser Ausgangslage ein gut durchdachtes strafrechtliches Regelungskonzept
entwickelt, das die Rechtsgüter Leben und Selbstbestimmung gleichermaßen berücksichtigt und in Einklang
bringt. Die freiverantwortliche Selbsttötung bleibt straffrei, mit der Konsequenz, dass mangels einer Haupttat
auch die Beteiligung (Beihilfe, Anstiftung nach §§ 26, 27 des Strafgesetzbuchs [StGB]) keine Strafrechtsrelevanz
besitzt. Somit ist die Suizidbeihilfe, also jede physische oder psychische Hilfeleistung zum eigenständig durch-
geführten freiverantwortlichen Suizid, grundsätzlich straffrei. Strafrechtlich erfasst und verboten ist demgegen-
über in § 216 StGB die Tötung auf Verlangen.
Grundsätzlich gilt: Die aktive vorsätzliche Verkürzung des Lebens Dritter stellt eine Straftat nach §§ 211 ff. StGB
dar. Das deutsche Recht unterscheidet hier ganz klar zwischen der strafbaren Tötung auf Verlangen nach
§ 216 StGB – auch aktive Sterbehilfe genannt – und der straffreien Beihilfe zum freiverantwortlichen Suizid
(assistierter Suizid). Nach § 216 StGB macht sich derjenige strafbar, der durch das ausdrückliche und ernstliche
Verlangen des Sterbewilligen zu der Tötung bestimmt worden ist und entsprechend handelt. Selbst eine Einwilli-
gung in die eigene Tötung kann also keine rechtfertigende Kraft für einen zur Tötung bestimmten Dritten entfal-
ten. Dies bekräftigt auch der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 1991: „Auch bei aussichtsloser
Prognose darf Sterbehilfe nicht durch gezieltes Töten, sondern nur entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen
Patientenwillen durch die Nichteinleitung oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen geleistet werden,
um dem Sterben – gegebenenfalls unter wirksamer Schmerzmedikation – seinen natürlichen, der Würde des Men-
schen gemäßen Verlauf zu lassen.“ (BGH, Urteil vom 8.5.1991 – 3 StR 467/90, BGHSt 37, 376). Diese Strafnorm
lässt sich angesichts des soeben skizzierten Regelungsgefüges nach überwiegender und überzeugender Auffas-
sung zwar nicht mit objektiven, überindividuellen Aspekten rechtfertigen. Sie kann aber sinnvoll als Instrument
zur individuellen Autonomiesicherung im Sinne eines Schutzes vor einem übereilten und/oder (auch) fremdbe-
stimmten Sterbewunsch rekonstruiert werden, der einer momentanen Verzweiflungssituation entspringt (vgl.
Schneider in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 4, 2. Auflage 2012, § 216 Rn. 2 ff. m. w. N.).
Für die Abgrenzung zwischen strafloser Suizidteilnahme und strafbarer Fremdtötung auf Verlangen ist entschei-
dend, wer das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht hat, d. h. wer die unmittelbar zum Tod füh-
rende Handlung vornimmt (BGH, Urteil vom 14.8.1963 – 2 StR 181/63 = BGHSt 19, 135; „Herrschaft über den
todbringenden Moment“, Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 8. Aufl., 571).
Keine strafbare Tötung auf Verlangen stellen der gerechtfertigte Behandlungsabbruch – früher als „passive Ster-
behilfe“ bezeichnet – und die sogenannte indirekte Sterbehilfe dar.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5373
Das Unterlassen, Begrenzen und Beenden einer (begonnenen) lebensverlängernden medizinischen Behandlung,
sofern dies dem Patientenwillen entspricht, wird als gerechtfertigter Behandlungsabbruch bezeichnet. Der früher
verwendete Begriff der sogenannten passiven Sterbehilfe sowie weitere Differenzierungen sind inzwischen in-
folge des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.7.2009 („Patientenverfügungsgesetz“,
BGBl. I 2009, 2286) sowie des „Putz-Urteils“ des Zweiten Strafsenats des BGH („Fuldaer-Fall“ – BGH, Urteil
vom 25.6.2010 – 2 StR 454/09 = BGHSt 55, 191-206) weitgehend hinfällig geworden. Vielmehr ist der Begriff
der passiven Sterbehilfe irreführend, denn der BGH hat in seinem Grundsatzurteil klargestellt, dass eine strafbare
Tötung auf Verlangen auch dann nicht vorliegt, wenn eine Behandlung entsprechend dem Willen der Patientinnen
und Patienten durch aktive lebensbeendende Maßnahmen abgebrochen wird: „Ein Behandlungsabbruch kann so-
wohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden.“
Von der „Hilfe zum Sterben“ abzugrenzen ist die „Hilfe beim Sterben“, wie sie grundsätzlich in Hospizen und
auf Palliativstationen geleistet wird. Unter „Hilfe beim Sterben“ werden ärztliche und pflegerische Maßnahmen
verstanden, durch die ohne das Ziel der Lebensverkürzung Schmerzen gelindert werden (vgl. Eser/Sternberg-
Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, Vorbemerkungen zu §§ 211 ff. Rn. 23). Die „Hilfe beim
Sterben” ist strafrechtlich irrelevant und stellt keine geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung im Sinne dieses
Gesetzes dar. Vielmehr ist sie ein selbstverständliches Gebot der Humanität. Sie wird durch den Gesetzentwurf
nicht kriminalisiert. Im Gegenteil führt die Neuregelung auch gegenüber der „Hilfe beim Sterben“ zu einer stär-
keren Rechtssicherheit.
Die Suizidhilfe wird in der Regel, neben der Vermittlung der Möglichkeit, im Ausland bereits existierende ent-
sprechende Strukturen zu nutzen, vornehmlich dadurch geleistet, dass tödlich wirkende Substanzen und/oder Ap-
paraturen bereitgestellt sowie gegebenenfalls auch Räumlichkeiten für die Durchführung des Suizids zur Verfü-
gung gestellt werden. Es geht daher eindeutig nicht um eine bloße, die autonome Willensbildung unterstützende
Beratungsfunktion. Zugleich kann nicht angenommen werden, derartige, auf die technische Durchführung des
Suizids konzentrierte Anstrengungen bauten auf einem sicher feststehenden Selbsttötungswunsch auf. Denn durch
die Einbeziehung der Suizidhelferinnen und Suizidhelfer, die spezifische Eigeninteressen verfolgen, können die
Willensbildung und Entscheidungsfindung der betroffenen Personen beeinflusst werden. Dem ist mit einer auto-
nomiesichernden Regelung der Suizidbeihilfe zu begegnen. Der Deutsche Ethikrat hat ganz in diesem Sinne her-
vorgehoben: „Des Weiteren und vor allem ist der Gefahr fremdbestimmender Einflussnahme in Situationen
prekärer Selbstbestimmung vorzubeugen.“ (Deutscher Ethikrat: „Zur Regelung der Suizidbeihilfe in einer offenen
Gesellschaft: Deutscher Ethikrat empfiehlt gesetzliche Stärkung der Suizidprävention. Ad-hoc-Empfehlung“,
18.12.2014, S. 4).
Zu Recht ist darauf hingewiesen worden, durch die zunehmende Verbreitung des assistierten Suizids könnte der
„fatale Anschein einer Normalität“ und einer gewissen gesellschaftlichen Adäquanz, schlimmstenfalls sogar der
sozialen Gebotenheit der Selbsttötung entstehen und damit auch Menschen zur Selbsttötung verleitet werden, die
dies ohne ein solches Angebot nicht täten (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11126, S. 1, 6 und 7 m. w. N.).
Diesen Entwicklungen ist aus Gründen des Integritäts- wie des Autonomieschutzes entgegenzuwirken. Der Ge-
setzentwurf der Bundesregierung aus dem Jahr 2012 schließt insoweit aus dem Angebot des assistierten Suizids,
insbesondere aus der Möglichkeit der Kommerzialisierung, auf die Interessenheterogenität der Beteiligten und
die besondere Gefährdung der stets prekären freiverantwortlichen Entscheidung am Lebensende. Dies stellt in der
Tat „eine qualitative Änderung in der Praxis der Sterbehilfe dar. Anstatt den Leidenden und Lebensmüden Hilfe
im Leben und im Sterben anzubieten, wird das aktive und vermeintlich einfache Beenden des Lebens selbst zum
Gegenstand geschäftlicher Tätigkeit gemacht.“ (Bundestagsdrucksache 17/11126, S. 1, 6 und 7) Diese grundsätz-
lich zustimmungsfähige Einschätzung greift aber zu kurz. Sie verkennt, dass entsprechende Interessenkollisionen
nicht allein aufgrund einer Kommerzialisierung zu befürchten sind, sondern immer dort entstehen, wo ein (auch
nicht finanziell motiviertes) Eigeninteresse der Suizidhelferinnen und -helfer an der Durchführung der Selbsttö-
tung besteht. Auch nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Angebote können primär durch die Zielsetzung mo-
tiviert sein, die eigene „Dienstleistung möglichst häufig und effektiv zu erbringen“ (vgl. Bundestagsdrucksache
17/11126, S. 7). Entscheidend ist nicht die Orientierung an materiellem Gewinn, sondern das vorhandene Eigen-
interesse an einer Fortsetzung der entsprechenden Tätigkeit. Letzteres ist aber nicht nur dort gegeben, wo das
Gewinnstreben im Vordergrund steht, sondern auch dort anzunehmen, wo auf den assistierten Suizid „speziali-
sierte“ Organisationen oder Personen ein „Geschäftsmodell“ entwickeln und kontinuierlich betreiben (wollen).
Beschränkt man das Verbot auf die gewerbsmäßig Handelnden, entfällt damit die Möglichkeit, selbst gegen die
regelmäßig wiederkehrende oder serielle Unterstützung der Selbsttötung vorzugehen. Das spricht für die Auf-
nahme einer weiter gehenden Formulierung. Der Gesetzentwurf wählt deshalb das relativ einfach handhabbare,

Drucksache 18/5373 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
in einer Vielzahl anderer rechtlicher Zusammenhänge mit einheitlichem Begriffsverständnis verwendete formale
Kriterium der Geschäftsmäßigkeit. Damit wird gerade keine Erwerbs- oder Gewinnerzielungsabsicht vorausge-
setzt, sondern es genügt, dass der Täter „die Wiederholung gleichartiger Taten zum Gegenstand seiner Beschäf-
tigung macht“ (so schon Bundesratsdrucksache 230/06, S. 4, Begründung II) bzw. es sich bei der Suizidhilfe um
eine planmäßige Betätigung in Form eines regelmäßigen Angebotes handelt. Nicht erfasst und folglich weiterhin
nicht strafbar sind damit Handlungen, die im Einzelfall und aus altruistischen Motiven, häufig aufgrund einer
besonderen persönlichen Verbundenheit erfolgen.
Wird somit durch die Einbeziehung solcher geschäftsmäßig handelnden Personen und Organisationen die perso-
nale Eigenverantwortlichkeit, welche die Straflosigkeit des Suizids begründet, beeinflusst, dann bedeutet ihre
Tätigkeit eine zumindest abstrakte Gefährdung höchstrangiger Rechtsgüter, nämlich des menschlichen Lebens
und der Autonomie des Individuums. Gegenüber derartigen Gefährdungen ist eine staatliche Reaktion, auch mit
den Mitteln des Strafrechts, angezeigt. Eine strafrechtliche Regelung muss angesichts der mit ihr verbundenen
Eingriffstiefe besonderen Anforderungen genügen. Diesen Anforderungen wird der vorliegende Gesetzentwurf
gerecht, da die hohe Wertigkeit der betroffenen Rechtsgüter angemessen berücksichtigt ist.
Die vorgeschlagene Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie bedeutet namentlich keinen Verstoß
gegen Grundrechtsbestimmungen. Hinsichtlich derjenigen, die geschäftsmäßig assistierten Suizid betreiben, bil-
det dabei die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG den primären Prüfungsmaßstab. Der Schutzbereich des Artikels
12 Abs. 1 GG umfasst auch solche Tätigkeiten, die keinem traditionellen oder rechtlich fixierten Berufsbild ent-
sprechen. Doch erfüllt eine Tätigkeit, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen ist, weil sie aufgrund
ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfrei-
heit teilhaben kann, nicht die Voraussetzung eines durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützten Berufs (BVerfG,
Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 = BVerfGE 115, 276 [301]; so für die gewerbsmäßige Suizidbegleitung
VG Hamburg, Beschluss vom 6. Februar 2009 - 8 E 3301/08 = MedR 2009, 550 [553 f.]). Selbst wenn man nicht
so weit gehen will, die Beihilfe zur Selbsttötung als aus prinzipiellen Gründen, also nicht nur aufgrund gesetzge-
berischer Festlegung, schlechthin verbotene Handlung aus dem Schutzbereich der Berufsfreiheit auszuschließen,
verdeutlicht doch gerade die mögliche Einordnung der geschäftsmäßigen Suizidhilfe als eigenständiger, auf eine
gewisse Dauer angelegter „Beruf“ noch einmal die Problematik der Interessenheterogenität. Jedenfalls handelt es
sich bei dem Verbot um eine zulässige Beschränkung der Berufsfreiheit. Im Sinne der vom Bundesverfassungs-
gericht nach wie vor verwendeten sogenannten Stufenlehre ist es zwar der intensivsten Beschränkungsform der
objektiven Berufswahlregelung zuzuordnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.6.1958 – 1 BvR 596/56 = BVerfGE 7,
377, „Apothekenurteil“). Die insoweit geforderten strengen Legitimationsvoraussetzungen liegen aber vor: Nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind objektive Berufswahlregelungen grundsätzlich nur zu-
lässig, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend
wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind (etwa BVerfG, Beschluss vom 19.6.2000 – 1 BvR 539/96 =
BVerfGE 102, 197 [214 f.]). Geschäftsmäßige Angebote der Suizidhilfe lassen den Schritt in den selbst gewählten
Tod „normal“ erscheinen und können Menschen zur Selbsttötung verleiten, die dies ohne ein solches Angebot
nicht tun würden. Zu Recht wird schon im Gesetzentwurf der Bundesregierung aus dem Jahre 2012 hervorgeho-
ben, dass grundsätzlich die abstrakte Gefährdung des menschlichen Lebens eine (strafrechtliche) Reaktion legiti-
mieren kann und kein strenger Kausalzusammenhang zwischen der Anzahl der Selbsttötungen und der Möglich-
keit eines „assistierten Suizids“ erforderlich ist (Bundestagsdrucksache 17/11126, S. 7). Die dort gezogene pau-
schale Schlussfolgerung, die bloße Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Grundrechts auf Leben genüge für
die Rechtfertigung der objektiven Berufswahlregelung, erscheint vor dem Hintergrund der Anforderungen der
Stufenlehre nicht unproblematisch. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht diese in der genannten Entschei-
dung mit Blick auf den Betrieb von Spielbanken ausdrücklich modifiziert: Bei „atypische[n]“, insbesondere „an
sich unerwünschte[n]“ Tätigkeiten seien objektive Zulassungsschranken unter erleichterten Voraussetzungen zu-
lässig, soweit dabei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten werde (BVerfG, Beschluss vom 19.6.2000 –
1 BvR 539/96 = BVerfGE 102, 197 [215]). Das entspricht der allgemeinen Tendenz der jüngeren Rechtsprechung
des Verfassungsgerichts, anstelle der starren Stufeneinordnung eine situationsbezogene Einzelfallbewertung vor-
zunehmen, und ist auch (erst recht) auf die nicht allein altruistisch motivierte, sondern geschäftsmäßige oder or-
ganisierte Förderung der Selbsttötung übertragbar. Entscheidend ist damit, ob bei der vorgeschlagenen Verbots-
norm „Eingriffszweck und Eingriffsintensität [...] in einem angemessenen Verhältnis stehen“ (BVerfG, Beschluss
vom 20.3.2001 - 1 BvR 491/96 = BVerfGE 103, 172 [183]; näher Dietlein in Stern: Das Staatsrecht der Bundes-
republik Deutschland, Band IV/1: Die einzelnen Grundrechte, 2006, S. 1890 ff.). Angesichts der hohen Wertigkeit
der gefährdeten Rechtsgüter liegt mithin eine zulässige Beschränkung vor.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5373
Für diejenigen, die die Suizidbeihilfe nicht beruflich ausüben, bildet Art. 2 Abs. 1 GG den Prüfungsmaßstab. Art.
2 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne (st. Rspr. seit BVerfGE 6, 32 [36] =
NJW 1957, 297). Geschützt ist damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede
Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeits-
entfaltung zukommt. Die allgemeine Handlungsfreiheit ist – mit Ausnahme eines absolut geschützten Kernbe-
reichs privater Lebensgestaltung, welcher der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (BVerfG, Urteil
vom 16.1.1957 - 1 BvR 253/56 = BVerfGE 6, 32 [41] = NJW 1957, 297) – allerdings nur in den Schranken des
zweiten Halbsatzes von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet. Sie steht damit insbesondere unter dem Vorbehalt der
verfassungsmäßigen (Rechts-)Ordnung (BVerfG, Urteil vom 16.1.1957 - 1 BvR 253/56 = BVerfGE 6, 32 [37 f.]
= NJW 1957, 297; BVerfG, Beschluss vom 14.1.1987 - 1 BvR 1052/79 = BVerfGE 74, 129 [152] = NZA 1987,
347). Die ehrenamtliche Suizidbeihilfe fällt als Betätigungsform menschlichen Handelns in den Schutzbereich
des Art. 2 Abs. 1 GG, gehört aber nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. Gesetzliche Beschränkungen
sind daher grundsätzlich möglich, wobei in materieller Hinsicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet
werden muss. Das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe soll der Gefahr begegnen, dass durch derartige,
Normalität suggerierende Angebote Menschen zur Selbsttötung verleitet werden, die dies ohne ein solches Ange-
bot nicht tun würden. Insoweit sollen zwei höchstrangige Rechtsgüter, nämlich das in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG
verankerte Recht auf Leben und die verfassungsrechtlich geschützte individuelle Garantie autonomer Willensent-
scheidungen geschützt, werden. Damit steht das Verbot nicht außer Verhältnis zu dem mit ihm angestrebten Ziel.
Es handelt sich mithin um eine zulässige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit.
Nichts anderes gilt hinsichtlich des in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Selbstbestimmungs-
rechts jedes Menschen. Entscheidend ist insoweit, dass die Neuregelung nicht nur die Möglichkeit jedes Einzel-
nen, frei und eigenverantwortlich über das Ende des eigenen Lebens zu entscheiden, unberührt lässt, sondern im
Gegenteil sogar auf den Schutz einer von Fremdbeeinflussung freien Willensbildung abzielt. Einen hierüber hin-
ausgehenden Anspruch auf Hilfe zum eigenen Suizid kennt weder das Grundgesetz noch die Europäische Kon-
vention für Menschenrechte (so zu Recht schon Bundestagsdrucksache 17/11126, S. 7 f.; Bundesratsdrucksache
230/06, S. 1; s. a. EGMR Urteil vom 29.4.2002 – 2346/02 Pretty/Vereinigtes Königreich = NJW 2002, 2851 ff.).
Das hier vorgeschlagene strafbewehrte Verbot ist auch erforderlich. Mildere Maßnahmen wie dem strikten straf-
rechtlichen Verbot vorgelagerte Kontrollmaßnahmen sind kein gleichermaßen geeignetes Mittel. Zu Recht wird
insoweit nicht nur auf die drohenden Vollzugsschwierigkeiten hingewiesen, sondern auch auf die Tatsache, dass
damit der Tendenz, die Suizidhilfe als „normale Dienstleistung“ zu verstehen, sogar Vorschub geleistet würde,
weil diese Angebote mit dem „Gütesiegel“ staatlicher Kontrolle versehen würden (Bundestagsdrucksache
17/11126, S. 8).
Die im strafrechtlichen Kontext alternativ unterbreiteten Regelungsvorschläge eines Verbots allein der Werbung
für die Förderung der Selbsttötung (vgl. Initiative Rheinland-Pfalz, Bundesratsdrucksache 149/10) oder der (auch
nur versuchten) Gründung einer auf die Unterstützung von Selbsttötungen ausgerichteten Vereinigung (vgl. Land-
tag Baden-Württemberg, Drucksache 14/3773) sind demgegenüber gleichermaßen zu eng wie zu weit gefasst. Zu
eng sind sie, weil sie die eigentlich problematischen, die freie Willensbildung beeinträchtigenden Förderungs-
handlungen gar nicht erfassen. Zu weit sind sie, weil sie an der bloßen Kommunikation respektive Organisation
im Vorfeld der eigentlichen Rechtsgutgefährdung ansetzen bzw. eine individuell erlaubte Verhaltensweise nur für
Vereinigungen verbieten wollen. Mit diesen Regelungsvorschlägen sind zudem Eingriffe in die Meinungsfreiheit
des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. GG und die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG verbunden, ohne dass ein
rechtfertigender hinreichender Grund erkennbar wäre. Derartige Denk- und Kommunikationsverbote sind ange-
sichts der „schlechthin konstitutiven“ Bedeutung der Meinungsfreiheit für die freiheitlich-demokratische Grund-
ordnung strikt abzulehnen. Der vorgeschlagene Gesetzentwurf stellt deshalb gerade nicht die freie Meinungsäu-
ßerung und die hierunter zu subsumierende Information über die Suizidhilfe bzw. die Werbung dafür unter Strafe.
Er erkennt vielmehr den Gedankenaustausch über das Für und Wider der Suizidhilfe und namentlich deren recht-
lichen Grenzen als nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern angesichts der gesellschaftlichen Brisanz und
Relevanz des Themas als politisch wünschenswert an.
Auch eine Begrenzung des Verbots allein auf gewerbsmäßige Angebote der Förderung der Selbsttötung (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/11126) ist nicht zielführend, denn dies wird dem Problem nicht gerecht. Bei der Ge-
werbsmäßigkeit wird auf die Gewinnerzielungsabsicht des Täters, also die Absicht, sich eine nicht nur vorüber-
gehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen, abgestellt. Grundsätzlich ist die Gewerbsmäßig-
keit nicht darauf beschränkt, dass der Täter unmittelbar vom Suizidwilligen einen Vermögensvorteil erhält. Eine

Drucksache 18/5373 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Gewinnerzielungsabsicht ist im Rahmen der Vereinsorganisation insbesondere über die Berechnung von Verwal-
tungskosten leicht zu verschleiern (so auch Lüttig: „Begleiteter Suizid“ durch Sterbehilfevereine: Die Notwen-
digkeit eines strafrechtlichen Verbots“. In: ZRP 2008, S. 57 [59]) oder aber solche Organisationen arbeiten dann
unentgeltlich. Das zeigt auch das Beispiel der Organisation „Sterbehilfe Deutschland“, die in Erwartung des Ver-
bots der gewerbsmäßigen Suizidbeihilfe 2012 ihre Satzung dahingehend änderte, dass im Falle einer Suizidbe-
gleitung alle vom Mitglied gezahlten Beiträge wieder an die Hinterbliebenen zurückgezahlt werden sollten. So
sollte verhindert werden, dass der Eindruck von kommerziellem Handeln entsteht. Als das Gesetzgebungsverfah-
ren scheiterte, wurde 2014 in der neuen Satzung diese bisher geltende „Geld-zurück-Garantie“ dann wieder ge-
strichen. In der aktuellen Satzung ist außerdem festgelegt, dass gegen eine Zahlung eines einmaligen Mitglied-
beitrags in Höhe von 7.000 Euro die Wartefrist bis zur Suizidbegleitung, die in der Regel 1 bis 3 Jahre beträgt,
entfällt und damit der Antrag schneller bearbeitet wird.
Andere, nicht strafrechtliche Maßnahmen sind wenig erfolgversprechend und mithin nicht gleichermaßen geeig-
net. Nach den bisherigen Praxiserfahrungen haben sich namentlich weder das allgemeine Polizei- und Ordnungs-
recht noch das Betäubungsmittel- oder das (ärztliche) Berufsrecht als ausreichend erwiesen, um den Versuchen,
den assistierten Suizid als Dienstleistung in Deutschland zu etablieren, wirksam zu begegnen. So erfolgte etwa
im Fall des Berliner Arztes, der nach eigenen Angaben über 200 Menschen beim Suizid begleitet hat, nicht nur
keine strafrechtliche Verfolgung, sondern das Verwaltungsgericht Berlin hob sogar eine berufsrechtliche Unter-
lassungsverfügung auf (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30.3.2012 – VG 9 K 63.09 = MedR 2013, 58 ff.).
Eine Untersagung der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung unterhalb des Strafrechts dergestalt, dass die
Ordnungsbehörden gegen solche Dienstleistungen vorgehen könnten, ist rechtlich nicht möglich. Um zum Bei-
spiel im Rahmen des Vereinsrechts gegen solche Dienstleistungen vorgehen zu können, muss ein Missbrauch des
hohen Rechtsgutes der Vereinsfreiheit vorliegen (§ 1 Abs. 2 Vereinsgesetz [VereinsG]). Ein Vereinsverbot kann
nach § 3 Abs. 1 VereinsG nur stattfinden, wenn die Zwecke und Tätigkeiten des Vereins den Strafgesetzen zuwi-
derlaufen, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung rich-
ten. Um insoweit Rechtssicherheit zu schaffen und den Ermessenspielraum für die Interpretation der Vorausset-
zungen des § 3 Abs. 1 VereinsG zu verringern, ist eine Regelung im Strafrecht erforderlich.
Der hier vorgelegte Entwurf will nicht die Suizidhilfe kriminalisieren, die im Einzelfall in einer schwierigen Kon-
fliktsituation oder aus rein altruistischen Gründen gewährt wird. Ein vollständiges strafrechtliches Verbot der
Beihilfe zum Suizid, wie es etwa in anderen europäischen Staaten besteht, wäre sowohl rechtssystematisch prob-
lematisch als auch in der Abwägung unterschiedlicher ethischer Prämissen ein überscharfer Eingriff in die Selbst-
bestimmung von Sterbewilligen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf schlägt die Schaffung eines neuen Straftatbestandes im StGB vor (§ 217 StGB-E), der in Absatz 1
die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt. Diese Tätigkeit soll als abstrakt das Leben
gefährdende Handlung verboten werden. Nach Absatz 2 sollen Angehörige oder andere dem Suizidwilligen na-
hestehende Personen, die sich lediglich als nicht geschäftsmäßig handelnde Teilnehmer an der Tat beteiligen, von
der Strafandrohung ausgenommen werden.

III. Alternativen
Enger als der hier vorgelegte Entwurf ist der Vorschlag, lediglich die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung
unter Strafe zu stellen (Bundestagsdrucksache 17/11126). Dieser Lösungsansatz ist nicht zielführend, denn er
würde einen Großteil der bestehenden Angebote zur Suizidhilfe nicht umfassen und weitreichende Umgehungs-
möglichkeiten eröffnen.
Abzulehnen ist auch die Initiative, die sich darauf beschränkt, die Werbung für die Förderung der Selbsttötung
unter Strafe zu stellen (Bundesratsdrucksache 149/10). Zum einen werden hier die die freie Willensbildung be-
einträchtigenden Förderungshandlungen gar nicht erfasst, zum anderen liegt die Strafbarkeit viel zu weit im Vor-
feld der eigentlichen Rechtsgutverletzung.
Ein rein zivil- oder verwaltungsrechtliches Verbot entsprechender Angebote ohne einen entsprechenden Sanktio-
nierungstatbestand wäre ebenfalls wirkungslos (und darüber hinaus rechtlich auch kaum möglich).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/5373
Es kann nicht darauf vertraut werden, dass das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht, das Betäubungsmittelrecht
oder das ärztliche Berufsrecht einen hinreichend sicheren Rechtsrahmen bieten, um gegen alle Formen der ge-
schäftsmäßigen Suizidförderung vorzugehen. Eine strafrechtliche Verbotsnorm kann insoweit deutlich genauer
den Inhalt und die Grenzen des Verbotenen bestimmen.
Ein vollständiges strafrechtliches Verbot der Beihilfe zum Suizid wäre nicht verhältnismäßig.

IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nummer 1 GG (Strafrecht).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen
Artikel 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Auch wenn man die geschäfts-
mäßige Suizidhilfe der Dienstleistungsfreiheit zuordnet, bleiben Beschränkungen aus zwingenden Gründen des
Allgemeininteresses zulässig (Patientenschutz-Info-Dienst 2/14, S. 11 f.). Hierzu zählen nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes (zum Folgenden vgl. EuGH, Urteil vom 8.9.2009 – C-42/07, Rn. 56 f. = NJW
2009, 3221 [3223] m. w. N.) etwa Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung sowie allgemein der
Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung. Der mit dem Gesetzentwurf intendierte Schutz von suizidge-
neigten Personen sowie die Vermeidung des Anscheins der Normalität von Suizidhilfeangeboten fallen zweifellos
darunter. Berücksichtigung finden dabei auch die in unterschiedlichen Lebensbereichen bestehenden, teilweise
erheblichen sittlichen, religiösen und kulturellen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich des
rechtlichen Umgangs mit Suizid und der Zulassung von Angeboten des geschäftsmäßigen assistierten Suizids.
Während in einigen Mitgliedstaaten die Beihilfe zum Suizid insgesamt verboten ist, wird in anderen Mitglied-
staaten sogar die aktive Sterbehilfe nicht generell unter Strafe gestellt (Niederlande, Belgien). In diesen Fällen, in
denen eine Harmonisierung der Materie durch die Gemeinschaft nicht vorliegt, ist es Sache der einzelnen Mit-
gliedstaaten, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz
der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 8.9.2009 – C-42/07, Rn. 57 = NJW 2009, 3221 [3223];
EGMR, Urteil vom 19.7.2012 – 497/09 = NJW 2013, 2953), und das angestrebte Schutzniveau genauer zu be-
stimmen.
Dem Gesetzentwurf stehen völkerrechtliche Verträge, die von der Bundesrepublik Deutsch-land abgeschlossen
worden sind, nicht entgegen.

VI. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es werden keine nennenswerten Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand erwartet.

2. Erfüllungsaufwand
Durch die Einführung des geplanten Straftatbestands kann für die Länder ein derzeit nicht näher bezifferbarer
Mehraufwand bei den Strafverfolgungs- und Vollstreckungsbehörden im Hinblick auf etwaige Ermittlungen und
Vollstreckungen entstehen. Dieser Mehraufwand dürfte sich jedoch aufgrund der zu erwartenden generalpräven-
tiven Wirkung des Verbots in engen Grenzen halten und ist im Übrigen angesichts des zu schützenden Rechtsguts
gerechtfertigt.
Für die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen entsteht kein Erfüllungsaufwand.

3. Weitere Kosten
Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Aus-wirkungen auf das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Drucksache 18/5373 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
4. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung
im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er verfolgt das Ziel, den mit einer Geschäftsmäßigkeit der Sui-
zidhilfe verbundenen Gefahren entgegenzuwirken. Die damit verbundene Vorgabe, womöglich suizidgeneigte
Personen, insbesondere schwer kranke und/oder in hohem Alter vor dem Sterben stehende Menschen, nicht einem
solchen Angebot zu überantworten, kann gleichzeitig den sozialen Zusammenhalt zwischen den Bürgerinnen und
Bürgern fördern.

VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Änderung der Inhaltsübersicht ist infolge der Neufassung des § 217 StGB-E erforderlich.

Zu Nummer 2 (§ 217 StGB-E)
Die vorgeschlagene Regelung soll als neuer § 217 StGB in den Sechzehnten Abschnitt des Besonderen Teils des
Strafgesetzbuchs eingefügt werden. Für eine Regelung an dieser Stelle spricht die enge inhaltliche Verknüpfung
mit der bestehenden Vorschrift über die Tötung auf Verlangen in § 216 StGB. Dogmatisch handelt es sich bei §
217 StGB-E um ein abstraktes Gefährdungsdelikt und eine zur Täterschaft verselbständigte Unterstützungshand-
lung, die allerdings bereits im Vorfeld des Versuchs der „Haupttat“ (Selbsttötung) greift.

Zu Absatz 1

Unter Strafe gestellt wird die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung. Konkret werden Handlungen unter
Strafe gestellt, mit denen einem anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung geschäftsmäßig gewährt, verschafft
oder vermittelt wird, wenn dies in der Absicht geschieht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern. Im Aufbau
orientiert sich die Regelung überwiegend an der Länderinitiative aus dem Jahr 2006 (Bundesratsdrucksache
230/06).
Mit der Beschränkung auf den Begriff der Geschäftsmäßigkeit rekurriert die Norm auf eine in unterschiedlichen
Rechtsbereichen mit einem weitgehend einheitlichen Begriffsverständnis verwendete Terminologie.
Explizit findet sich der Begriff „geschäftsmäßig“ heute unter anderem in § 206 Abs. 1 StGB. Die einschlägigen
Kommentierungen hierzu verlangen durchgängig das Erfordernis einer wiederholten bzw. nachhaltigen Tätigkeit
und verweisen regelhaft auf die entsprechenden Legaldefinitionen im Postgesetz (PostG) und im Telekommuni-
kationsgesetz (TKG). § 4 Nr. 4 PostG definiert geschäftsmäßiges Handeln als „das nachhaltige Betreiben der
Beförderung von Postsendungen für andere mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht“, und im Telekommunikati-
onsbereich definiert § 3 Nr. 10 TKG entsprechend „geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiens-
ten“ als „das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht“.
Unter einem geschäftsmäßigen Erbringen ist demnach auch im Strafrecht „das nachhaltige Betreiben [...] oder
Anbieten [...] gegenüber Dritten mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht“ zu verstehen (Altenhain in: Münchner
Kommentar zum StGB, Band 4, 2. Auflage 2012, § 206 Rn. 15 ff.; ähnlich Kargl, in: Kindhäuser/Neumann/Paeff-
gen [Hrsg.], StGB, 4. Auflage 2013, § 206 Rn. 8; Lackner, in: Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl. 2014, § 206 Rn. 2;
Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 206 Rn. 2; Weidemann, in: von Heintschel-Heinegg [Hrsg.], Beck'scher On-
line-Kommentar StGB, Stand: 02/2015, § 206 Rn. 5).
Die Geschäftsmäßigkeit unterscheidet sich damit von der – hier nicht geforderten – Gewerbsmäßigkeit dadurch,
dass sie nicht auf die fortlaufende Erzielung eines nicht nur unerheblichen Gewinns gerichtet sein muss (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 27.8.1987 - 1 WB 34/87 = NJW 1988, 220; OLG Hamm AnwBl 1965, 350 [352];
Beschluss vom 9.6.1982 - 7 VAs 8/82 = NStZ 1982, 438; OLG Karlsruhe AnwBl 1979, 487 [487 f.]). Es genügt

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/5373
vielmehr, wenn jemand die Wiederholung gleichartiger Taten zum Gegenstand seiner Beschäftigung machen will
(vgl. Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, vor § 52 Rn. 63; BVerfG, Urteil vom 18.6.1980 - 1 BvR 697/77 = BVerfGE
54, 301 [313]; BGH, Beschluss vom 5.11.2004 - BLw 11/04 = NJW-RR 2005, 286 [287]; BGH, Urteil vom
26.7.2001 - III ZR 172/00 = BGHZ 148, 313 [317]; BGH, Urteil vom 5.6.1985 - IVa ZR 55/83 =NJW 1986, 1050
[1051 f.]; von Galen/Senge in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Januar 2015, StBerG § 2 Rn.
2 m. w. N.).
Grundsätzlich reicht hierfür ein erst- und einmaliges Angebot nicht. Anders verhält es sich aber, wenn das erst-
malige Angebot den Beginn einer auf Fortsetzung angelegten Tätigkeit darstellt (vgl. auch ähnlich Kargl in: Kind-
häuser/Neumann/Paeffgen [Hrsg.], StGB, 4. Auflage 2013, § 206 Rn. 9.; RG, Urteil vom 9.8.1938 - 1 D 336/38
= RGSt 72, 313 [315]; BVerwG, Beschluss vom 27.8.1987 - 1 WB 34/87 = BVerwG NJW 1988, 220; von Ga-
len/Senge in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Januar 2015, StBerG § 2 Rn. 2 m. w. N.).
Anders als eine teilweise in Rechtsprechung und Literatur in anderen, wirtschaftsnäheren Kontexten zu findende
Position (vgl. auch etwa Sternberg-Lieben/Bosch in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, vor
§ 52 Rn. 97; Lackner in: Lackner/Kühl, StGB, 28. Auflage vor § 52 Rn. 20 und § 206 Rn. 2; RG, Urteil vom
25.11.1926 - II 24/26 = RGSt 61, 47 [51 f.]; Urteil vom 9.8.1938 - 1 D 336/38 = 72, 313 [315]; BayOLG, Be-
schluss vom 17.7.1980 - 3 Ob OWi 95/80 = NStZ 1981, 29; OLG Hamm, Beschluss vom 21.5.1997 - 2 Ss OWi
499/97 = NJW 1998, 92 [93]; für einen „hobbymäßigen Betrieb“ skeptisch auch Kargl in: Kindhäu-
ser/Neumann/Paeffgen [Hrsg.], StGB, 4. Auflage 2013, § 206 Rn. 9) verzichtet dieses Begriffsverständnis damit
auf die wirtschaftliche oder berufliche Konnotation des Begriffs der Geschäftsmäßigkeit.
Das Abstellen auf einen wirtschaftlichen oder professionellen Zusammenhang leuchtet im vorliegenden Zusam-
menhang auch deshalb wenig ein, weil es in einem gewissen Widerspruch zur – allgemein als Kennzeichen der
Geschäftsmäßigkeit anerkannten – ausdrücklichen Ablehnung des Erfordernisses der Gewinnerzielungsabsicht
steht. Dies würde zudem eine Abgrenzung zur Gewerbsmäßigkeit kaum noch ermöglichen. Die Vorschrift liefe
damit insoweit ins Leere, als organisierte Handlungsweisen ohne beruflichen oder wirtschaftlichen Kontext un-
berücksichtigt blieben. Erfasst werden soll jedoch gerade auch eine planmäßige Betätigung in Form eines regel-
mäßigen Angebotes durch Organisationen oder Einzelpersonen.
Geschäftsmäßig im Sinne der Vorschrift handelt daher, wer die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der
Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit macht, un-
abhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht und unabhängig von einem Zusammenhang mit einer wirtschaftli-
chen oder beruflichen Tätigkeit.
Das so verstandene Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmäßigkeit weist im oben erläuterten Sinne auf eine beson-
dere Gefährdung der autonomen Entscheidung Betroffener hin. Entscheidend ist dabei, dass die Suizidhelferinnen
und -helfer spezifische, typischerweise auf die Durchführung des Suizids gerichtete Eigeninteressen verfolgen
und ihre Einbeziehung damit eine autonome Entscheidung der Betroffenen infrage stellt.
Diese zu Recht schon früher betonte Bedeutung potenzieller Interessenkollisionen ist nicht auf Fälle beschränkt,
in denen die Suizidhilfe entgeltlich angeboten wird, sondern betrifft ebenso die Suizidhelferinnen und -helfer, die
geschäftsmäßig agieren, eine auf Wiederholung und Kontinuität ausgelegte Suizidförderung anbieten und damit
auf die Fortsetzung dieses „Geschäfts- oder Organisationsmodells“ ausgerichtet sind. Denn auch ohne Einnahme-
oder Gewinnerzielungsabsicht entstehen autonomiegefährdende Gewöhnungseffekte und Abhängigkeiten. Die
daraus resultierenden Konsequenzen sind überaus problematisch: Wenn infolge der wiederholten Suizidhilfe
diese als eine Art „Standard“ etabliert wird, dient das zum einen mit Blick auf die Suizidhelfer der professionellen
Profilbildung. Es baut zum anderen gegenüber den Betroffenen zusätzlichen (Entscheidungs-)Druck auf.
Autonomiegefährdende Interessenkonflikte sind insoweit keineswegs notwendigerweise finanziell bedingt. Des-
halb muss die strafrechtliche Regelung zunächst gewährleisten, dass die Suizidhilfe keinesfalls als „normale The-
rapieoption“ verstanden wird. Des Weiteren muss auch klargestellt sein, dass an dieser Stelle kein bloß gradueller,
sondern ein kategorischer Unterschied zu palliativmedizinischen Maßnahmen vorliegt. Gerade die Sanktionierung
durch das Strafrecht trägt hierzu bei, falschen Gleichsetzungen entgegenzuwirken. Die berechtigte Sorge, durch
eine „Normalisierung“ der Förderung der Selbsttötung ließen sich Menschen zum Suizid verleiten, die das sonst
nicht tun würden, gilt deshalb gerade auch für die geschäftsmäßige Suizidförderung.
Eindeutig nicht strafbar ist demgegenüber die sogenannte Hilfe beim Sterben die durch medizinisches und pfle-
gerisches Personal etwa in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Hospizen und anderen palliativmedizinischen Ein-
richtungen geleistet wird. Im Gegensatz hierzu ist der assistierte Suizid gerade nicht medizinisch indiziert und
entspricht deshalb nicht dem Selbstverständnis dieser Berufe und Einrichtungen. Insofern unterscheidet er sich

Drucksache 18/5373 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
von dem auf dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen beruhenden Behandlungsabbruch und der
oder von der sogenannten indirekten Sterbehilfe oder Therapiezieländerung. Diese sind Konstellationen, in denen
eine ärztlich gebotene, vor allem schmerzlindernde Maßnahme einen Sterbevorgang potentiell beschleunigen
kann, was eine unbeabsichtigte, aber in Einzelfällen unvermeidbare Nebenfolge darstellt.
Der assistierte Suizid wird daher von den oben genannten Berufen und Einrichtungen grundsätzlich auch nicht
gewährt und ist auch von den Kostenerstattungsregelungen nicht erfasst (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11126,
S. 10).
Eine Strafbarkeit ist ferner auch nach der Neufassung nicht gegeben, wenn im Einzelfall nach sorgfältiger Unter-
suchung und unter strikter Orientierung an der freiverantwortlich getroffenen Entscheidung einer zur Selbsttötung
entschlossenen Person Suizidhilfe gewährt wird. Der vorliegende Tatbestand stellt schließlich klar, dass im Ein-
zelfall und aus altruistischen Motiven erfolgende Fälle von Hilfestellung bei der Selbsttötung nicht erfasst sind.
Anders liegen die Dinge aber, wenn die Hilfe zum Suizid als „normale“ Dienstleistung angeboten und damit
gewissermaßen zum (wenn auch möglicherweise unentgeltlichen) Geschäftsmodell erklärt wird, weil in diesen
Konstellationen eine potenzielle Einflussnahme auf die autonome Willensbildung vorliegt.
Bloße Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Rechtsgutgefährdung sind ebenfalls nicht Gegenstand der Neure-
gelung. Namentlich bleiben daher die Kommunikation und der Informationsaustausch über die Selbsttötung zu-
lässig, soweit sie nicht auf Gewähren, Verschaffen oder Vermitteln einer konkreten Gelegenheit zur Selbsttötung
ausgerichtet sind.
Gewähren oder Verschaffen einer Gelegenheit setzt voraus, dass der Täter äußere Umstände herbeiführt, die ge-
eignet sind, die Selbsttötung zu ermöglichen oder wesentlich zu erleichtern (vgl. Fischer, a. a. O., § 180 Rn. 5;
Perron/Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 180 Rn. 9). Beim Gewähren stehen die äußeren
Umstände dem Täter schon zur Verfügung, beim Verschaffen sorgt er dafür, dass die notwendigen äußeren Um-
stände für den Suizid gegeben sind. Die Gelegenheit gewährt ist z. B. durch das Überlassen einer Räumlichkeit
oder von zur Selbsttötung geeigneten Mitteln. Verschaffen umfasst das Besorgen einer solchen Räumlichkeit oder
solcher Mittel. Vermitteln einer Gelegenheit setzt voraus, dass der Täter den konkreten Kontakt zwischen einer
suizidwilligen Person und der Person, die die Gelegenheit zur Selbsttötung gewährt oder verschafft, ermöglicht,
wobei allein der Hinweis auf eine ohnedies allgemein bekannte Stelle nicht ausreicht (vgl. Renzikowski in: Mün-
chener Kommentar zum StGB, 2. Auflage 2012 § 180 Rn. 27 m. w. N.). Der Täter wird dabei mit beiden Personen
in Verbindung stehen und deren zumindest grundsätzliche Bereitschaft für eine solche „Hilfe“ abgeklärt haben
müssen; da es hier – anders als bei § 180 Absatz 1 Nummer 1 StGB – nur um die Vermittlung einer Gelegenheit
geht, müssen allerdings für die Vollendung der Tat diese beiden Personen noch nicht selbst miteinander in Kontakt
getreten sein. Beim Gewähren oder Verschaffen der Gelegenheit ist die Tat vollendet, wenn die äußeren Bedin-
gungen für die Selbsttötung günstiger gestaltet worden sind (vgl. Fischer, a. a. O. Rn. 22).
Die „Hilfe beim Sterben“, die Angehörige von Heilberufen im Rahmen medizinischer Behandlung, z. B. in Kran-
kenhäusern, Hospizen und anderen palliativmedizinischen Einrichtungen leisten, fällt ebenfalls nicht unter § 217
StGB-E. Die Hilfe zum Suizid entspricht – anders als der gerechtfertigte Behandlungsabbruch (früher: „passive
Sterbehilfe“) oder die sogenannte indirekte Sterbehilfe – nicht dem Selbstverständnis dieser Berufe und Einrich-
tungen und wird daher von diesen grundsätzlich auch nicht gewährt. Sollte im Einzelfall aber gleichwohl von
diesem Personenkreis Suizidhilfe gewährt werden, geschieht dies typischerweise gerade nicht „geschäftsmäßig“,
also in der Absicht, dies zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil der Beschäftigung zu machen.
Einer besonderen Ausschlussregelung bedarf es daher nicht. Unberührt bleiben auch die bereits erwähnten und
von der Suizidhilfe zu unterscheidenden Formen des zulässigen Behandlungsabbruchs und der indirekten Sterbe-
hilfe.
Auf subjektiver Seite ist erforderlich, dass die gewährte Hilfestellung zur Selbsttötung absichtlich, also zielge-
richtet, erfolgt (vgl. insoweit auch Bundesratsdrucksache 230/06). Damit ist, wie bereits angedeutet, ausgeschlos-
sen, dass sich auch solche Personen strafbar machen, die lediglich allgemeine Hinweise für eine mögliche Selbst-
tötung geben, ohne damit in einem konkreten Einzelfall Suizidhilfe gewähren zu wollen. Das Aufnehmen der
Absicht sichert außerdem zusätzlich die Abgrenzung zu den soeben skizzierten Formen des zulässigen Behand-
lungsabbruchs und der zulässigen indirekten Sterbehilfe und vermeidet Wertungswidersprüche dazu. Denn diese
Handlungen erfolgen gerade nicht in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, sondern zielen darauf
ab, in den natürlichen Krankheitsverlauf nicht mehr durch eine Behandlung einzugreifen bzw. die Schmerzen und
Leiden der betroffenen Person durch die Verabreichung schmerzstillender Medikamente zu lindern, auch wenn

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/5373
dies als unbeabsichtigte, aber unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigt. So bleiben etwa Pallia-
tivmedizinerinnen und -mediziner weiterhin straffrei, die unheilbar kranken Patientinnen und Patienten zum
Zweck der Schmerzlinderung ein Schmerzmittel bereitstellen, obwohl sie sowie die Patientinnen und Patienten
wissen, dass die Einnahme dieses Schmerzmittels unbeabsichtigt, aber möglicherweise den Todeseintritt be-
schleunigt.
Die Absicht des Täters muss sich im Übrigen lediglich auf die Förderung der Selbsttötung beziehen, nicht auch
auf die tatsächliche Durchführung dieser Selbsttötung. Hierfür genügt, wie etwa auch beim Gehilfenvorsatz be-
züglich der Durchführung der Haupttat, bedingter Vorsatz (vgl. zum Gehilfenvorsatz Lackner in: Lackner/Kühl,
StGB, 28. Auflage 2014, § 27 Rn. 7). Ein Suizidhelfer kann sich also nicht etwa darauf berufen, dem Suizidwil-
ligen das tödlich wirkende Mittel zwar übergeben zu haben, um ihm die etwaige Selbsttötung zu erleichtern, diese
Selbsttötung aber letztlich nicht gewollt oder gar missbilligt zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 25.4.2001 – 3 StR
7/01; Lackner in: Lackner/Kühl, a. a. O.).
Einer gesonderten Versuchsstrafbarkeit bedarf es nicht, da über die Merkmale des Gewährens, Verschaffens oder
Vermittelns einer Gelegenheit auch Tathandlungen im zeitlichen Vorfeld des Suizids erfasst sind. Die Vorschrift
setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer Selbsttötung gekommen oder diese auch nur versucht worden ist.
Vielmehr ist die Tat mit der Förderungshandlung vollendet (s. o.).
Dem bloßen Werben für die eigene oder fremde geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung kann grundsätzlich
auch mit dem außerhalb des Strafrechts vorhandenen gesetzlichen Instrumentarium begegnet werden. Dies gilt
selbst dann, wenn es zu der im Inland oder Ausland vorgesehenen Begehung der Haupttat (der geschäftsmäßigen
Förderung der Selbsttötung) gar nicht kommt. So kann beispielsweise bei einem als gewerbliche Tätigkeit ausge-
übten Werben eine Gewerbeuntersagung nach § 35 der Gewerbeordnung in Betracht kommen. Ergänzend lässt
sich darüber hinaus jedenfalls dann auf die polizeirechtlichen Regelungen der Länder zurückgreifen, wenn sich
die Werbung als strafbare Beihilfehandlung darstellt und somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung vorliegt.
Der vorgesehene Strafrahmen berücksichtigt mit einem gegenüber § 216 StGB herabgesetzten Höchstmaß, dass
§ 217 StGB-E lediglich eine Unterstützungshandlung zu einer straflosen Selbsttötung unter Strafe stellt, während
bei § 216 StGB der Täter eine Fremdtötung begeht. Auf der anderen Seite lässt die Ausgestaltung des Strafrah-
mens ohne Anordnung einer erhöhten Mindeststrafe (wie in § 216 StGB) hinreichend Raum, um im Einzelfall
auch bei weniger gravierenden Sachverhalten strafrechtlich angemessen reagieren zu können (so schon Bundes-
tagsdrucksache 17/11126, S. 12).

Zu Absatz 2

Die Norm des Absatzes 1 stellt die Straflosigkeit der Selbsttötung und der Beihilfe dazu, die nicht geschäftsmäßig
erfolgt, nicht infrage. Wer – z. B. um einem oder einer todkranken Angehörigen Hilfestellung zu geben – allein
aus Mitleid in einer singulären Situation Hilfe zur Selbsttötung leistet, wird nicht erfasst. Derartige Fälle unter
Strafe zu stellen ist weiterhin nicht wünschenswert. Durch Absatz 2 wird sichergestellt, dass solche, einen Ein-
zelfall betreffende und damit selbst nicht geschäftsmäßige Verhaltensweisen bei Angehörigen und anderen dem
Suizidwilligen nahestehenden Personen auch dann nicht nach dem neuen Tatbestand bestraft werden, wenn sie
sich als Teilnahmehandlung zu einer geschäftsmäßigen Suizidhilfe darstellen.
Auch eine Teilnahme in Form einer Anstiftung oder Beihilfe zu einer geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttö-
tung ist gemäß den §§ 26, 27 StGB nach allgemeinen Grundsätzen strafbar. Die Beihilfe zur Förderung der Selbst-
tötung kann dabei im Einzelfall auch dann in Betracht kommen, wenn jemand für die geschäftsmäßige Suizidhilfe
eines anderen geworben und dies die Begehung der Haupttat konkret ermöglicht oder erleichtert, also tatsächlich
gefördert hat (vgl. Heine/Weißer in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 27 Rn. 10 ff.).
Bei der Geschäftsmäßigkeit handelt es sich um ein strafbegründendes Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB
(vgl. etwa Rengier in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Auflage 2014, § 14 Rn. 39). Deshalb setzt die Straf-
barkeit des Teilnehmers nicht voraus, dass er selbst geschäftsmäßig handelt. Eine Bestrafung selbst nicht ge-
schäftsmäßig handelnder Personen als Teilnehmer einer geschäftsmäßigen Suizidförderung ist somit grundsätz-
lich möglich.
Absatz 2 enthält daher einen persönlichen Strafausschließungsgrund für Angehörige und andere dem Suizidwil-
ligen nahestehende Personen. Die Regelung berücksichtigt, dass kein Strafbedürfnis gegenüber Personen besteht,
die ihren Angehörigen oder anderen engen Bezugspersonen in einer in der Regel emotional sehr belastenden und
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

Drucksache 18/5373 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
schwierigen Ausnahmesituation beistehen wollen. Der Ehemann, der seine todkranke Ehefrau ihrem freiverant-
wortlich gefassten Entschluss entsprechend zu einem geschäftsmäßig handelnden Suizidhelfer fährt, um sie mit
in den Tod zu begleiten, fördert damit zwar als Gehilfe die Haupttat des Suizidhelfers. Er legt damit jedoch kein
strafwürdiges, sondern in der Regel ein von tiefem Mitleid und Mitgefühl geprägtes Verhalten an den Tag.
Dabei kann für den Begriff des Angehörigen auf die Legaldefinition in § 11 Absatz 1 Nummer 1 StGB und für
den Begriff der (anderen) nahestehenden Person auf die Auslegung zurückgegriffen werden, die für die entspre-
chende Formulierung in § 35 Absatz 1, § 238 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 sowie in § 241 Absatz 1 StGB
entwickelt wurde. Angesichts der Gleichstellung mit den Angehörigen wird das Bestehen eines auf eine gewisse
Dauer angelegten zwischenmenschlichen Verhältnisses vorausgesetzt; entscheidend ist dabei, dass dem Angehö-
rigenverhältnis entsprechende Solidaritätsgefühle existieren und deshalb auch eine vergleichbare psychische
Zwangslage gegeben ist (Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 35 Rn. 15). Als derartige „Ver-
hältnisse basaler Zwischenmenschlichkeit“ gelten etwa Liebesbeziehungen, enge Freundschaften, nichteheliche
bzw. nicht eingetragene Lebens- und langjährige Wohngemeinschaften. Demgegenüber genügt der bloße „sym-
pathiegetragene gesellschaftliche Umgang mit Sports- und Parteifreunden oder Berufskollegen und Nachbarn“
diesen Anforderungen nicht (Müssig in: Münchener Kommentar zum StGB, Band 1, 2. Auflage 2011, § 35 Rn.
19).
Mit der Berücksichtigung nahestehender Personen neben den Angehörigen in § 35 Absatz 1, § 238 Absatz 1
Nummer 4, Absatz 2 und 3 sowie in § 241 Absatz 1 StGB hat der Gesetzgeber bereits zuvor anerkannt, dass es
Fälle gibt, bei denen die Bindung des tatbestandlich Handelnden an die nahestehende Person vergleichbar eng ist,
wie dies unter Angehörigen gemeinhin der Fall ist. Einer entsprechenden expliziten Straffreistellung für den Sui-
zidwilligen selbst, der durch seine Mitwirkung letztlich ebenfalls die Tat des geschäftsmäßig handelnden Suizid-
helfers unterstützen kann, bedarf es hingegen nicht, da solche Handlungen bereits nach den Grundsätzen der so-
genannten notwendigen Teilnahme nicht strafbar sind (vgl. Heine/Weißer in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auf-
lage 2014, vor §§ 25 ff. Rn. 41 ff.).
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB wird bei der Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe) der Tatort auch danach bestimmt, wo
der Teilnehmer gehandelt hat. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 StGB ist eine Bestrafung nach dem deutschen Strafrecht
auch dann möglich, wenn die im Ausland begangene Haupttat dort straflos ist (Ambos in: Münchener Kommentar
zum StGB, Band 1, 2. Auflage 2011, § 9 Rn. 36). Wird danach die im Ausland betriebene und dort straffreie
geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung im Inland beworben, macht sich der im Inland werbende Gehilfe
strafbar, soweit er mit seiner Tätigkeit die Haupttat fördert. Damit tritt die Neuregelung auch Versuchen entgegen,
den assistierten Suizid als „grenzüberschreitende Dienstleistung“ anzubieten.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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