BT-Drucksache 17/4112

Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Ungleichbehandlung Eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen

Vom 2. Dezember 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/4112
17. Wahlperiode 02. 12. 2010

Große Anfrage
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Renate Künast, Kerstin Andreae, Birgitt
Bender, Ekin Deligöz, Katja Dörner, Kai Gehring, Britta Haßelmann, Bettina
Herlitzius, Winfried Hermann, Priska Hinz (Herborn), Ingrid Hönlinger, Uwe
Kekeritz, Memet Kilic, Sven-Christian Kindler, Maria Klein-Schmeink, Tom
Koenigs, Undine Kurth (Quedlinburg), Monika Lazar, Agnes Malczak, Jerzy
Montag, Dr. Konstantin von Notz, Omid Nouripour, Dr. Hermann Ott, Brigitte
Pothmer, Tabea Rößner, Krista Sager, Elisabeth Scharfenberg, Christine Scheel,
Dr. Gerhard Schick, Dorothea Steiner, Hans-Christian Ströbele, Dr. Harald Terpe,
Daniela Wagner, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Ungleichbehandlung eingetragener
Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen

Die fortgesetzte Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften
mit der Ehe ist verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei
Entscheidungen vom 7. Juli 2009 und vom 21. Juli 2010 deutlich gemacht, dass
die eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie Ehegatten in ei-
ner auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft leben, die eben-
falls eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht begründet. Die Privile-
gierung der Ehe liegt demnach in der auf Dauer übernommenen, auch rechtlich
verbindlichen Verantwortung für den Partner. In diesem Punkt unterscheiden
sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eingetragene Lebenspart-
nerschaft und Ehe nicht.

Eine Ungleichbehandlung sei jenseits der bloßen Berufung auf Artikel 6
Absatz 1 des Grundgesetzes nur gerechtfertigt, wenn ein hinreichend gewichti-
ger Sachgrund vorliege, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und
-ziel die Benachteiligung rechtfertige (1 BvR 1164/07, Rn. 105).

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts reicht die abstrakte Ver-
mutung, dass Ehen typischerweise zur Gründung einer Familie führen, nicht
aus, um zahlreichen kinderlosen Ehen eine Vergünstigung zukommen zu las-
sen, die kinderlosen Lebenspartnern verwehrt wird. Wenn der Gesetzgeber für
die Zeugung von Kindern einen Vorteil gewähren wolle, müsse er diesen an die
tatsächliche Zeugung eines Kindes anknüpfen.
Mitglieder der Bundesregierung und Vertreter der Koalitionsfraktion der CDU/CSU
und FDP äußerten sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 21. Juli 2010 widersprüchlich zu den daraus folgenden Konsequenzen.
Die Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, sprach
sich am 19. August 2010 gegenüber dem „Münchner Merkur“ unter Bezug-
nahme auf die fortbestehende Ungleichbehandlung beim Einkommensteuer-

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recht für eine zügige Gleichstellung aus: „Wir Liberale sehen nicht die Notwen-
digkeit, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Auf-
grund der bisherigen Entscheidungen ist ja eine klare Linie des Gerichts er-
kennbar“. Auch der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und FDP sieht eine
Gleichstellung in Steuerfragen vor: „Wir wollen gleichheitswidrige Benachtei-
ligungen abbauen und insbesondere die Entscheidungen des Bundesverfas-
sungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten umsetzen“.

Dem stellt sich der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble, ent-
gegen. Nach seiner Ansicht lässt das Bundesverfassungsgericht im Steuerrecht
weiterhin Unterschiede zu, wenn dafür besondere Gründe vorliegen. „Ein sol-
cher Differenzierungsgrund ist beim Ehegattensplitting die Förderung der Ehe,
insbesondere im Hinblick auf ihre bleibende Bedeutung als typische Grundlage
der Familie mit Kindern.“, sagte der Bundesminister dem Magazin „FOCUS“
am 21. August 2010. Damit widerspricht der Bundesminister dem Wortlaut des
Bundesverfassungsgerichts, das in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2010 (1 BvR
1164/07) sagte: „Ein Grund für die Unterscheidung von Ehe und eingetragener
Lebenspartnerschaft kann nicht darin gesehen werden, dass typischerweise bei
Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiographie aufgrund von Kindererzie-
hung ein anderer Versorgungsbedarf bestünde als bei Lebenspartnern. Nicht in
jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgelegt. […] In
zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder.“ (ebd. Rn. 112)
Und weiter:

„Eine familienpolitische Intention des Satzungsgebers mit dem Ziel, dass
Kinder möglichst mit verheirateten Eltern aufwachsen und daher Anreize zur
Eheschließung gegeben werden sollten, ist nicht erkennbar und könnte zudem
allenfalls eine Privilegierung gegenüber Paaren begründen, die eine Ehe ein-
gehen könnten, also der heterosexuellen nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
nicht aber gegenüber der gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartner-
schaft.“ (ebd. Rn. 104).

Auch in vielen anderen Bereichen bestehen immer noch teilweise absurde Vor-
schriften, die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gegenüber Ehegatten
benachteiligen. Trotz grundsätzlicher Gleichstellung eingetragener Lebenspart-
nerschaften im Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht, gibt es dort weiter
diskriminierende Bestimmungen. Im Versammlungsrecht werden die Züge von
Gesellschaften aus Anlass der Begründung einer Lebenspartnerschaft anders
als Züge von Hochzeitsgesellschaften behandelt. Völlig unbegründete Benach-
teiligung existiert im Sprengstoffgesetz, in der Höfeordnung und im Heim-
arbeitsgesetz. Auch bei der Wahl der Krankenkasse sind Lebenspartnerinnen
und Lebenspartner mit Ehegatten noch nicht gleichgestellt.

Aus näher nicht erkennbaren Gründen werden ferner verpartnerte Schornstein-
fegerinnen und Schornsteinfeger sowie Landwirtinnen und Landwirte gegen-
über ihren verheirateten Kolleginnen und Kollegen weiterhin diskriminiert.
Ebenfalls müssen verpartnerte Blinde, die Selbstständig sind, laut Umsatz-
steuergesetz in bestimmten Situationen höhere Steuer zahlen als verheiratete
Blinde.

Schließlich werden Kinder – abhängig davon, ob sie verpartnerte oder ver-
heiratete Eltern haben – nicht nur indirekt im Steuerrecht sondern auch direkt
bei Kindergeld, Kinderzulagen und Kinderzuschlägen anders behandelt. Die
Absurdität dieser Ungleichbehandlung verdeutlicht die Regelung, nach der
die verheirateten – aber nicht verpartnerten – Kinder, die noch nicht das
25. Lebensjahr vollendet haben, vom Empfang des Kinderzuschlags aus-
geschlossen werden. Ansonsten diskriminiert die bestehende Rechtslage die in
einer Lebenspartnerschaft aufwachsenden Kinder.
Die Fragesteller und Fragestellerinnen erwarten, dass die Fragen 1 bis 28
jeweils einzeln beantwortet werden und bei den Fragen 2 bis 28 die Bundes-

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regierung gegebenenfalls den jeweiligen hinreichend gewichtigen Sachgrund,
gemessen an Regelungsgegenstand und -ziel, für die verfassungsrechtliche
Rechtfertigung der Ungleichbehandlung einzeln erläutert.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welche bundesrechtlichen Ungleichbehandlungen bestehen zum aktuellen
Zeitpunkt noch zwischen der eingetragenen Lebenspartnerschaft und der
Ehe (bitte gesetzliche Regelungen enumerativ aufzählen, Fundstellen mit
Paragraph und Gesetz)?

2. a) Welcher hinreichend gewichtige Sachgrund, gemessen am Regelungs-
gegenstand und -ziel, rechtfertigt aus Sicht der Bundesregierung die
Benachteiligung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im
Einkommensteuerrecht (bitte unterschiedliche ungleich behandelnde Vor-
schriften getrennt begründen)?

Wenn keiner gegeben ist, wann plant die Bundesregierung Initiativen zu
ergreifen, um diese Ungleichbehandlung zu beenden?

b) Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Entschei-
dung des niedersächsischen Finanzgerichtes vom 9. November 2010,
dass die verweigerte einkommensteuerrechtliche Gleichstellung von
Lebenspartnerschaft und Ehe verfassungswidrig sei, da dahinstehen
könne, ob die Eignung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft zur
Zeugung gemeinsamer Kinder den Splittingtarif zugunsten von Ehegatten
rechtfertige?

Das geltende Recht mache nämlich die Privilegierung der Ehe nicht vom
Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig, sondern differenziere ge-
rade nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder
hervorgegangen seien (Az 10 V 309/10), und welche rechtspolitischen
Konsequenzen zieht sie aus diesem Urteil?

3. Welcher hinreichend gewichtige Sachgrund rechtfertigt es aus Sicht der
Bundesregierung, dass die Stiefkindadoption leiblicher Kinder der Lebens-
partnerin oder des Lebenspartners erlaubt ist, die von adoptierten Kindern
dagegen nicht?

Wenn keiner gegeben ist, wann plant die Bundesregierung Initiativen zu
ergreifen, um diese Ungleichbehandlung zu beenden?

4. Welcher hinreichend gewichtige Sachgrund, gemessen am Regelungsgegen-
stand und -ziel, rechtfertigt aus Sicht der Bundesregierung die Benachteili-
gung von Kindern von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern gegenüber
Kindern von Ehegatten gemäß den §§ 2 und 3 des Bundeskindergeldgeset-
zes?

Wenn keiner gegeben ist, wann plant die Bundesregierung Initiativen zu
ergreifen, um diese Benachteiligung zu beenden?

5. Welcher hinreichend gewichtige Sachgrund, gemessen am Regelungs-
gegenstand und -ziel, rechtfertigt aus Sicht der Bundesregierung die Be-
nachteiligung von Kindern verpartnerter Eltern gegenüber Kindern ver-
heirateter Eltern gemäß § 4 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, nach
dem ein Anspruch auf Kinderzulage eines Ehegatten als Beamter, Ruhe-
standsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaf-
ten in bestimmten Fällen den Anspruch des anderen Ehegatten auf Kinder-
geld – anders als bei den Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern – nicht
ausschließt?
Wenn keiner gegeben ist, wann plant die Bundesregierung Initiativen zu
ergreifen, um diese Ungleichbehandlung zu beenden?

Drucksache 17/4112 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

6. Welcher hinreichend gewichtige Sachgrund, gemessen am Regelungs-
gegenstand und -ziel, rechtfertigt aus Sicht der Bundesregierung die
Benachteiligung von verheirateten gegenüber verpartnerten Kindern bei
der Gewährung des Kinderzuschlags für ihre Eltern gemäß § 6a des
Bundeskindergeldgesetzes?

Wenn keiner gegeben ist, wann plant die Bundesregierung Initiativen zu
ergreifen, um diese Ungleichbehandlung zu beenden?

7. Welcher hinreichend gewichtige Sachgrund, gemessen am Regelungs-
gegenstand und -ziel, rechtfertigt aus Sicht der Bundesregierung, dass
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des
zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates, das die Staatsangehörigkeit
eines EU-/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohn-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei Erfüllung gleicher Vorausset-
zungen – anders als dessen Ehegatte – kein Kindergeld gemäß § 1 des
Bundeskindergeldgesetzes erhält?

Wenn keiner gegeben ist, wann plant die Bundesregierung Initiativen zu
ergreifen, um diese Benachteiligung zu beenden?

8. Welcher hinreichend gewichtige Sachgrund, gemessen am Regelungs-
gegenstand und -ziel, rechtfertigt aus Sicht der Bundesregierung die
Ungleichbehandlung von verpartnerten gegenüber verheirateten Schorn-
steinfegerinnen und Schornsteinfegern bei Versorgungsansprüchen gemäß
den §§ 29 und 32 des Schornsteinfegergesetzes, bei denen Rentenerhöhun-
gen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs sowie
des Rentensplittings nur bei Ehegatten, nicht dagegen bei Lebenspartnerin-
nen und Lebenspartner unberücksichtigt bleiben?

Wenn keiner gegeben ist, wann plant die Bundesregierung Initiativen zu
ergreifen, um diese Ungleichbehandlung zu beenden?

9. Welcher hinreichend gewichtige Sachgrund, gemessen am Regelungs-
gegenstand und -ziel, rechtfertigt aus Sicht der Bundesregierung die
Benachteiligung von verpartnerten gegenüber verheirateten Blinden bei
der Befreiung ihrer Umsätze von der Umsatzsteuer gemäß § 4 Nummer 19
Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes?

Wenn keiner gegeben ist, wann plant die Bundesregierung Initiativen zu
ergreifen, um diese Ungleichbehandlung zu beenden?

10. Welcher hinreichend gewichtige Sachgrund, gemessen am Regelungs-
gegenstand und -ziel, rechtfertigt aus Sicht der Bundesregierung die
Ungleichbehandlung von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern gegen-
über Ehegatten, die gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen
gemäß § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-
wirte betreiben?

Wenn keiner gegeben ist, wann plant die Bundesregierung Initiativen zu
ergreifen, um diese Ungleichbehandlung zu beenden?

11. Welcher hinreichend gewichtige Sachgrund, gemessen am Regelungs-
gegenstand und -ziel, rechtfertigt aus Sicht der Bundesregierung die
Benachteiligung von hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebens-
partnern gegenüber Ehegatten bei der Beitragsbefreiung gemäß § 44 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte?

Wenn keiner gegeben ist, wann plant die Bundesregierung Initiativen zu
ergreifen, um diese Ungleichbehandlung zu beenden?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4112

12. Welcher hinreichend gewichtige Sachgrund, gemessen am Regelungs-
gegenstand und -ziel, rechtfertigt aus Sicht der Bundesregierung die immer
noch bestehende Benachteiligung von Lebenspartnerinnen und Lebens-
partner gegenüber Ehegatten im Gesetz über die Alterssicherung der Land-
wirte?

Wenn keiner gegeben ist, wann plant die Bundesregierung Initiativen zu
ergreifen, um diese Ungleichbehandlung zu beenden?

13. Welcher hinreichend gewichtige Sachgrund, gemessen am Regelungs-
gegenstand und -ziel, rechtfertigt aus Sicht der Bundesregierung die
Benachteiligung der Züge von Gesellschaften aus Anlass der Begründung
einer Lebenspartnerschaft gegenüber den Zügen von Hochzeitsgesellschaf-
ten gemäß § 17 des Versammlungsgesetzes, der für die Organisation be-
stimmter Feste Erleichterungen für die Veranstalter vorschreibt?

Wenn keiner gegeben ist, wann plant die Bundesregierung Initiativen zu
ergreifen, um diese Ungleichbehandlung zu beenden?

14. Welcher hinreichend gewichtige Sachgrund, gemessen am Regelungs-
gegenstand und -ziel, rechtfertigt aus Sicht der Bundesregierung die
Benachteiligung von verwitweten Lebenspartnerinnen und Lebenspart-
nern, die gemäß § 12 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe nach
dem Tode des Erlaubnisinhabers – anders als Ehegatten – den Umgang und
den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen auf Grund der bisherigen
Erlaubnis nicht fortsetzen dürfen?

Wenn keiner gegeben ist, wann plant die Bundesregierung Initiativen zu
ergreifen, um diese Ungleichbehandlung zu beenden?

15. Welcher hinreichend gewichtige Sachgrund, gemessen am Regelungs-
gegenstand und -ziel, rechtfertigt es aus Sicht der Bundesregierung, dass
die Höfeordnung nur für gemeinschaftliche land- oder forstwirtschaftliche
Besitzungen von Ehegatten und nicht auch für die von Lebenspartnern gilt?

Wenn keiner gegeben ist, wann plant die Bundesregierung Initiativen zu
ergreifen, um diese Ungleichbehandlung zu beenden?

16. Welcher hinreichend gewichtige Sachgrund, gemessen am Regelungs-
gegenstand und -ziel, rechtfertigt aus Sicht der Bundesregierung die
Benachteiligung von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern der Be-
treuten des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Absatz 2 Buch-
stabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten sowie von Lebenspartne-
rinnen und Lebenspartnern der Kinder oder Jugendlichen, die sich bei
einem in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a des
Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten in freiwilliger Erziehungshilfe oder
Fürsorgeerziehung befinden, gegenüber deren Ehegatten?

Wenn keiner gegeben ist, wann plant die Bundesregierung Initiativen zu
ergreifen, um diese Ungleichbehandlung zu beenden?

17. Welcher hinreichend gewichtige Sachgrund, gemessen am Regelungs-
gegenstand und -ziel, rechtfertigt aus Sicht der Bundesregierung die
Benachteiligung von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern gegenüber
Ehegatten bei der Wahl der Krankenkasse gemäß § 173 Absatz 2 Num-
mer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Krankenver-
sicherung?

Wenn keiner gegeben ist, wann plant die Bundesregierung Initiativen zu
ergreifen, um diese Ungleichbehandlung zu beenden?

Drucksache 17/4112 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

18. Welcher hinreichend gewichtige Sachgrund, gemessen am Regelungs-
gegenstand und -ziel, rechtfertigt aus Sicht der Bundesregierung die
Benachteiligung von hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebens-
partnern gegenüber Ehegatten bei der Neuausschreibung einer Zulassung
eines Vertragsarztes gemäß § 103 Absatz 4 Satz 5 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – gesetzliche Krankenversicherung?

Wenn keiner gegeben ist, wann plant die Bundesregierung Initiativen zu
ergreifen, um diese Ungleichbehandlung zu beenden?

19. Welcher hinreichend gewichtige Sachgrund, gemessen am Regelungs-
gegenstand und -ziel, rechtfertigt aus Sicht der Bundesregierung die
Benachteiligung von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, die ihren
Aufenthaltstitel nicht wie Ehegatten gemäß § 39 Nummer 5 der Aufent-
haltsverordnung einholen oder verlängern lassen können?

Wenn keiner gegeben ist, wann plant die Bundesregierung Initiativen zu
ergreifen, um diese Ungleichbehandlung zu beenden?

20. Welcher hinreichend gewichtige Sachgrund, gemessen am Regelungs-
gegenstand und -ziel, rechtfertigt aus Sicht der Bundesregierung die
Benachteiligung von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, die gemäß
§ 9 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – anders als Ehegatten –
nicht eingebürgert werden, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines
Jahres nach dem Tode der deutschen Lebenspartnerin bzw. des deutschen
Lebenspartners oder nach Rechtskraft des die Lebenspartnerschaft auflö-
senden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Per-
son eines Kindes zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit be-
sitzt?

Wenn keiner gegeben ist, wann plant die Bundesregierung Initiativen zu
ergreifen, um diese Ungleichbehandlung zu beenden?

21. Welcher hinreichend gewichtige Sachgrund, gemessen am Regelungs-
gegenstand und -ziel, rechtfertigt aus Sicht der Bundesregierung die
Benachteiligung von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern eines die
Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
(StAG) erfüllenden Ausländers und dessen Kindern, die gemäß § 10
Absatz 2 StAG – anders als Ehegatten und deren Kinder – auch wenn sie
sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten, nicht ein-
gebürgert werden?

Wenn keiner gegeben ist, wann plant die Bundesregierung Initiativen zu
ergreifen, um diese Ungleichbehandlung zu beenden?

22. Welcher hinreichend gewichtige Sachgrund, gemessen am Regelungs-
gegenstand und -ziel, rechtfertigt aus Sicht der Bundesregierung die
Benachteiligung von Lebenspartnerschaften gemäß § 2 Absatz 2 Satz 5 des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes, nach dem im Falle des Todes oder völliger
Erwerbslosigkeit einer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin
bzw. eines Lebenspartners – anders als bei Ehegatten – die Möglichkeit der
vorzeitigen Verfügung der Wohnungsbauaufwendungen nicht besteht?

Wenn keiner gegeben ist, wann plant die Bundesregierung Initiativen zu
ergreifen, um diese Ungleichbehandlung zu beenden?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/4112

23. Welcher hinreichend gewichtige Sachgrund, gemessen am Regelungs-
gegenstand und -ziel, rechtfertigt aus Sicht der Bundesregierung die
Benachteiligung von Lebenspartnerschaften gemäß § 15 der Abgaben-
ordnung, nach dem weder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner noch
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der Geschwister noch Geschwister
der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner als Angehörige einzuordnen
sind?

Wenn keiner gegeben ist, wann plant die Bundesregierung Initiativen zu
ergreifen, um diese Ungleichbehandlung zu beenden?

24. Welcher hinreichend gewichtige Sachgrund, gemessen am Regelungs-
gegenstand und -ziel, rechtfertigt aus Sicht der Bundesregierung die
Ungleichbehandlung von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern mit Ehe-
gatten bei der Feststellung der örtliche Zuständigkeit eines Finanzamtes
gemäß § 19 Absatz 1 der Abgabenordnung?

Wenn keiner gegeben ist, wann plant die Bundesregierung Initiativen zu
ergreifen, um diese Ungleichbehandlung zu beenden?

25. Welcher hinreichend gewichtige Sachgrund, gemessen am Regelungs-
gegenstand und -ziel, rechtfertigt aus Sicht der Bundesregierung die
Benachteiligung von Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen gemäß § 3
Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes, nach dem
vermögenswirksame Leistungen lediglich zugunsten des Ehegatten eines
Arbeitnehmers angelegt werden können?

Wenn keiner gegeben ist, wann plant die Bundesregierung Initiativen zu er-
greifen, um diese Ungleichbehandlung zu beenden?

26. Welcher hinreichend gewichtige Sachgrund, gemessen am Regelungs-
gegenstand und -ziel, rechtfertigt aus Sicht der Bundesregierung die
Benachteiligung von Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen bei der vor-
zeitigen Verfügung vermögenswirksamer Leistungen gemäß § 4 Absatz 4
Nummer 1, 2 und 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes?

Wenn keiner gegeben ist, wann plant die Bundesregierung Initiativen zu
ergreifen, um diese Ungleichbehandlung zu beenden?

27. Welcher hinreichend gewichtige Sachgrund, gemessen am Regelungs-
gegenstand und -ziel, rechtfertigt aus Sicht der Bundesregierung die
Benachteiligung von Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen gemäß § 8
Absatz 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes, nach dem eingezahlte
vermögenswirksame Leistungen vor Ablauf der Sperrfrist auf Bauspar-
verträge des Ehegatten – anders als der Lebenspartnerin oder des Lebens-
partners – überwiesen werden dürfen?

Wenn keiner gegeben ist, wann plant die Bundesregierung Initiativen zu
ergreifen, um diese Ungleichbehandlung zu beenden?

28. Welcher hinreichend gewichtige Sachgrund, gemessen am Regelungs-
gegenstand und -ziel, rechtfertigt aus Sicht der Bundesregierung die
Benachteiligung von Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen gemäß § 1
Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, in
dem Lebenspartnerinnen und Lebenspartner – anders als Ehegatten – nicht
als Hinterbliebene gelten?

Wenn keiner gegeben ist, wann plant die Bundesregierung Initiativen zu
ergreifen, um diese Ungleichbehandlung zu beenden?

Berlin, den 30. November 2010
Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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