BT-Drucksache 17/3883

Regelung der Ansprüche und Anwartschaften auf Alterssicherung für Angehörige der Deutschen Post der DDR

Vom 23. November 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/3883
17. Wahlperiode 23. 11. 2010

Antrag
der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Dr. Gregor Gysi, Dr. Dietmar Bartsch,
Diana Golze, Dr. Barbara Höll, Jan Korte, Dr. Petra Sitte, Agnes Alpers,
Matthias W. Birkwald, Heidrun Bluhm, Steffen Bockhahn, Roland Claus,
Dr. Dagmar Enkelmann, Klaus Ernst, Dr. Rosemarie Hein, Dr. Lukrezia Jochimsen,
Katja Kipping, Harald Koch, Katrin Kunert, Ralph Lenkert, Michael Leutert,
Dr. Gesine Lötzsch, Kornelia Möller, Petra Pau, Jens Petermann, Dr. Ilja Seifert,
Kathrin Senger-Schäfer, Kersten Steinke, Sabine Stüber, Dr. Kirsten Tackmann,
Frank Tempel, Dr. Axel Troost, Kathrin Vogler, Halina Wawzyniak, Harald Weinberg,
Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Regelung der Ansprüche und Anwartschaften auf Alterssicherung
für Angehörige der Deutschen Post der DDR

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Für die Angehörigen der Deutschen Post (DP) der DDR wurde mit dem Prozess
der deutschen Einheit die historisch verankerte besondere Altersversicherung,
die nach der Einstellung in Zeiten der sowjetischen Besatzungszone im Jahr
1956 in der DDR wieder aufgelebt war, durch das Renten-Überleitungsgesetz
(RÜG) erneut liquidiert. Nach dem Auslaufen der Übergangsbestimmungen
nach Artikel 2 des RÜG im Dezember 1991 bzw. 1996 erfolgt eine Berechnung
der Altersbezüge der Angehörigen der DP ausschließlich als Rente nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

Die 1956 verbindlich eingeführte und bis 1988 mehrfach novellierte Alters-
sicherung der Angehörigen der DP sicherte durchgehend einen höheren An-
spruch in deren Altersbezügen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

bis zum 30. Juni 2011 Regelungen vorzulegen, die

– die Zusagen aus der Altersversorgung der Deutschen Post für anspruchs-
berechtigte Angehörige der DP der DDR einlösen und

– die Finanzierung aus dem Vermögen der Nachfolgeunternehmen der DP
(Artikel 27 Absatz 1 des Einigungsvertrages) sicherstellen.
Berlin, den 23. November 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Drucksache 17/3883 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Begründung

In Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nummer 3 des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 wird geregelt, dass die §§ 16 bis 20 der Post-
Dienst-Verordnung (PDVO) in Verbindung mit der Versorgungsordnung (VSO)
bis zum 31. Dezember 1991 gelten und danach Anschlussregelungen gemäß
dem Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 1 erfolgen sollen.

Auf der Grundlage des Artikels 20 Absatz 1 des Einigungsvertrages entstand in
Bonn die Erklärung der Unternehmen der Deutschen Bundespost Postdienst,
Postbank und Telekom vom 20. September 1990 zu den Rechtsverhältnissen der
Angehörigen der Deutschen Post im Beitrittsgebiet. Darin wurde u. a. fest-
gelegt: „Die Fortgeltung der bisherigen Regelungen der Arbeitsbedingungen er-
streckt sich auf alle Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis unabhängig davon,
auf welcher Grundlage sie gewährt werden (Tarifvertrag, Rahmenkollektiv-
vertrag. Ministerratsbeschluss o. ä.). Ebenso sind die im Beitrittsgebiet nach
Maßgabe des Vertrages geltenden sozialrechtlichen Regelungen weiterhin anzu-
wenden.“

Die Realisierung der Regelungen nach dem Einigungsvertrag stehen für die
Angehörigen der DP noch immer aus.

Angehörige der Deutschen Post haben in der Regel drei Titel erworben:

– Sozialversicherungsrente (SV),

– Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR),

– Altersversorgung der Deutschen Post.

In die gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) kann die Altersversorgung der
DP nicht eingeordnet werden. In Artikel 27 Absatz 1 des Einigungsvertrages ist
geregelt: „Das Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte, die zum Sonder-
vermögen der Deutschen Post gehören, werden Vermögen der Bundesrepublik.
Sie werden mit dem Sondervermögen Deutsche Bundespost vereinigt. Dabei
gehen mit den Vermögensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang
stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf das Sondervermögen Deut-
sche Bundespost über.“ Daraus resultierend ist auch die Gewährung der Alters-
versorgung der anspruchsberechtigten Angehörigen der DP durch die Bundes-
regierung in Abstimmung mit den Unternehmen Deutsche Post, Postbank und
Deutsche Telekom zu regeln.

Auch eine Realisierung in Form einer Abfindung ist denkbar.

Von den Überführungsproblemen betroffen sind ca. 30 000 Anspruchsberech-
tigte.

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