BT-Drucksache 17/3880

Befristetes System "sui generis" für die Beseitigung des Versorgungsunrechts bei den Zusatz- und Sonderversorgungen der DDR

Vom 23. November 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/3880
17. Wahlperiode 23. 11. 2010

Antrag
der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Dr. Gregor Gysi, Dr. Dietmar Bartsch,
Diana Golze, Dr. Barbara Höll, Jan Korte, Dr. Petra Sitte, Agnes Alpers,
Matthias W. Birkwald, Heidrun Bluhm, Steffen Bockhahn, Roland Claus,
Dr. Dagmar Enkelmann, Klaus Ernst, Dr. Rosemarie Hein, Dr. Lukrezia Jochimsen,
Katja Kipping, Harald Koch, Katrin Kunert, Ralph Lenkert, Michael Leutert,
Dr. Gesine Lötzsch, Kornelia Möller, Petra Pau, Jens Petermann, Dr. Ilja Seifert,
Kathrin Senger-Schäfer, Kersten Steinke, Sabine Stüber, Dr. Kirsten Tackmann,
Frank Tempel, Dr. Axel Troost, Kathrin Vogler, Halina Wawzyniak, Harald Weinberg,
Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Befristetes System „sui generis“ für die Beseitigung des Versorgungsunrechts
bei den Zusatz- und Sonderversorgungen der DDR

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Alterssicherungssysteme sind in der DDR – wie in der Bundesrepublik
Deutschland – sehr vielgliedrig für unterschiedliche Berufsgruppen gewesen.
Neben Renten aus der Sozialversicherung gab es Zusatzversorgungen, die
darauf aufstockten, und Sonderversorgungssysteme, die eine eigenständige
Versorgung darstellten. Dem ähnlich gibt es in der Bundesrepublik Deutschland
bei der Alterssicherung die gesetzliche Rente, die mit den Versorgungen von
Bund und Ländern oder Betriebsrenten ergänzt wird, oder die Beamtenversor-
gung oder Berufsständische Versorgungswerke, die eigenständige Sicherungen
darstellen.

Im Prozess der Herstellung der Einheit Deutschlands wurden diverse Regelun-
gen zur Wahrung und Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den
Versorgungssystemen der DDR getroffen. Festlegungen dazu finden sich im
Artikel 20 des Staatsvertrages über die Wirtschafts-, Währungs- und Sozial-
union vom 18. Mai 1990, im Rentenangleichungsgesetz der letzten Volkskam-
mer der DDR vom 28. Juni 1990 und im Einigungsvertrag vom 31. August
1990. Mit diesen Dokumenten wurden die erworbenen Ansprüche und Anwart-
schaften im Wesentlichen gewahrt bzw. unter eigentumsrechtlichen Schutz
gestellt. Mit dem Renten-Überleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 wurde in Arti-
kel 3 (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) die alleinige Über-

führung dieser Versorgungen in die gesetzliche Rente nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) beschlossen, wodurch große Teile der Versor-
gungsansprüche und -anwartschaften liquidiert wurden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen vom 28. April 1999 fest-
gestellt: „Die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und im
Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeut-
schen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz-

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und Sonderversorgungssystemen genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1
GG.“ (Az. 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, 1. Leitsatz) und weiterhin, dass der
„Gesetzgeber […] in einer unzulässig typisierenden Weise unterstellt [hat], dass
die Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen der von der Regelung erfassten Per-
sonen durchweg überhöht“ (1 BvL 22/95, 1 BvL 34/95, Randnummer 97) waren
und damit de facto nicht allein auf eigenen Leistungen beruhten (vgl. Rand-
nummer 96). Allerdings wurde insgesamt die gewählte Art und Weise der Über-
führung nicht für verfassungswidrig erklärt. Die Respektierung dieser System-
entscheidung liegt darin begründet, dass es einer gewissen Opportunität eines
Nachfolgestaates obliegt, wie er mit den Versorgungen eines Vorgängerstaates
umgeht, wenn die Existenzsicherung grundsätzlich gewahrt bleibt.

Die Überführung aller Zusatz- und Sonderversorgungen der DDR ausschließ-
lich in die gesetzliche Rente der Bundesrepublik Deutschland führte zu gravie-
renden Unterschieden in der Alterssicherung gleicher Berufsgruppen in Ost und
West. Ruheständlerinnen und Ruheständler Ost beziehen teilweise nur 30 bis
60 Prozent der Bezüge ihrer Berufs- und Altersgefährtinnen und -gefährten
West. Das wird als Versorgungsunrecht empfunden. Der soziale Frieden gebie-
tet es 20 Jahre nach der Herstellung der Einheit Deutschlands, diese rechtliche
Regelung zu hinterfragen und eine gerechtere Lösung zu finden, die sich eben-
falls im Rahmen des Grundgesetzes bewegt.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

bis spätestens 30. Juni 2011 einen Gesetzentwurf vorzulegen, der folgende Vor-
gaben umsetzt:

1. Es wird ein befristetes Versorgungssystem „sui generis“ eingerichtet, das die
Ansprüche wahrt, die bisher mit dem Anwartschafts- und Anspruchsüber-
führungsgesetz (AAÜG) nur teilweise überführt wurden und folglich über
den bisher – nur auf die gesetzliche Rente – begrenzten Anspruch hinausge-
hen.

2. Dieses Versorgungssystem besonderer Art gewährt Leistungen für die Ver-
sorgungsberechtigten, die dem AAÜG Anlage 1 und 2, unterliegen und vor-
mals den

– Zusatzversorgungssystemen der wissenschaftlichen, pädagogischen, medi-
zinischen, künstlerischen und technischen Intelligenz (AAÜG Anlage 1
Nummer 1, 4, 5) und für Leiterinnen und Leiter spezieller Wirtschaftsbe-
reiche (Nummer 2 und 3) bzw. für bestimmte Berufsgruppen (Nummer 6
bis 17), für Pädagoginnen und Pädagogen (Nummer 18), für Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeiter des Staatsapparates, der Parteien und gesellschaft-
lichen Organisationen (Nummer 19 bis 27) und

– Sonderversorgungssystemen von Schutz- und Sicherheitsorganen
(AAÜG Anlage 2 Nummer 1 bis 3)

zugeordnet waren.

3. Anspruchsberechtigt sind

– versorgungsberechtigte Ruheständlerinnen und Ruheständler mit einem
Rentenbeginn bis 31. Dezember 1991 (Bestandsrentner/-innen) bzw. vom
1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 (Zugangsrentner/-innen), denen
nach dem Einigungsvertrag die garantierten Zahlbeträge nach DDR-
Recht (per 1. Juli 1990) zu gewähren waren,

– diejenigen, die vor Erreichen der Altersgrenzen aus Arbeitsmarktgründen
in den Ruhestand traten und denen kein Besitzschutz für Ansprüche aus

den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen gewährt wurde,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3880

– versorgungsberechtigte Neurentnerinnen und -rentner späterer Jahrgänge,
die nicht in bundesdeutsche Versorgungssysteme einbezogen wurden,

– diejenigen, die in bundesdeutsche Versorgungen einbezogen wurden,
deren DDR-Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatz- oder Sonderversor-
gungssystem aber nicht anspruchsbegründend berücksichtigt werden.

Nach der Spezifik der Betroffenheit werden differenzierte Lösungen erfor-
derlich sein.

4. Das Versorgungssystem „sui generis“ ist in erster Linie durch Mittel des
Bundeshaushalts unter Mitwirkung der ostdeutschen Länder zu finanzieren.

Berlin, den 23. November 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

In der Problemstellung zum Entwurf für das Renten-Überleitungsgesetz (Bun-
desratsdrucksache 197/91) steht expressis verbis: „Nach dem Einigungsvertrag
sind Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssyste-
men in die Rentenversicherung zu überführen. Der Einigungsvertrag sieht hier-
für bestimmte Maßgaben vor, deren Einhaltung weder zu sachgerechten noch
zu sozialpolitisch vertretbaren Ergebnissen führen würde. Die Vorgaben des
Einigungsvertrages […] sind deshalb nicht einzuhalten.“

Auch wenn der Einigungsvertrag vorgibt, dass „Ansprüche und Anwartschaften
[…] nach Art, Grund und Umfang den Ansprüchen und Anwartschaften nach
den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung […] unter Berücksichti-
gung der jeweiligen Beitragszahlungen anzupassen sind, wobei ungerechtfer-
tigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen sind sowie
eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften
aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen nicht erfolgen darf“ (Anlage II
Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nummer 9 des Einigungsvertrages),
sind andere Regelungen des Gesetzgebers möglich als die im Renten-Überlei-
tungsgesetz getroffenen.

Das von der Volkskammer der DDR verabschiedete Rentenangleichungsgesetz
vom 28. Juni 1990 (GBl. I 1990 Nummer 38 S. 495) hatte dafür vorgesehen,
dass „Grundlage für die Berechnung dieser Zusatzrente […] das der Beitrags-
zahlung zugrunde liegende Einkommen [ist]. Für Berufsgruppen, die einen
obligatorischen Rechtsanspruch auf zusätzliche Versorgungen hatten, ist so zu
verfahren, als hätten sie während der Zeit der Zugehörigkeit […] eigene Bei-
träge entsprechend ihrem Einkommen gezahlt.“ (§ 24 Absatz 1 Nummer 2). Es
ist folglich aus dem Umstand, dass die Versorgungssysteme in Wendezeiten
„geschlossen“ wurden, nicht abzuleiten, dass damit die Ansprüche liquidiert
wurden. Im Gegenteil, es wurde ein Weg der Wahrung der Ansprüche fixiert, zu
dessen Umsetzung in einem zweiten Gesetz es nicht mehr kam, weil der Pro-
zess der Einheit eine Dynamik annahm, die dies verhinderte.

Ob dieser – von der Volkskammer angezeigte – Weg unter heutigen bundes-
deutschen Bedingungen noch gegangen oder ein anderer Weg gesucht wird, ist
zweitrangig. Wichtig ist, dass Lebensbiografien nicht weiter diskreditiert, son-
dern anerkannt werden. Der Einigungsvertrag hat auch die Grenze benannt: Es

darf keine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Versorgungen für Ruhe-
ständlerinnen und Ruheständler West geben.

Drucksache 17/3880 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen vom 28. April 1999 (Az.
1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95) die Systementscheidung im Renten-Überleitungs-
gesetz respektive Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestätigt,
zugleich aber gefordert, die bis 30. Juni 1995 garantierten Zahlbeträge zu dyna-
misieren. Dieser Eigentumsschutz muss auch für spätere Ruhestandsjahrgänge
gelten. Offen ist weiterhin eine Regelung, die sicherstellt, dass für rentennahe
Jahrgänge, die Anfang der 90er-Jahre aus Arbeitslosigkeit oder diversen arbeits-
marktpolitischen Maßnahmen vorzeitig in den Ruhestand gedrängt wurden, die
Altersversorgung ebenfalls nach DDR-Recht berechnet wird. Das unterblieb,
weil es bei etlichen Versorgungssystemen in der DDR keinen Anspruch auf
Leistungen aus dem System vor Vollendung des 60. bzw. 65. Lebensjahres
(differenziert bei Frauen und Männern) gab und ein Ausscheiden aus dem
Erwerbsleben aus Arbeitsmarktgründen faktisch nicht vorkam. Hier muss der
Vertrauensschutz wiederhergestellt werden.

Die zusätzlichen Ansprüche sollten auf jeden Fall außerhalb der gesetzlichen
Rentenversicherung organisiert werden, um nicht präjudizierend zu wirken.
Das besondere System „sui generis“ ist zeitweilig, weil die Ansprüche und
Fälle überschaubar abgeschlossen werden können. Außerdem sollte es rechts-
systematisch über eine reine Steuerfinanzierung laufen.

Dabei geht es nicht um die Gewährung ausufernder Beträge. Für viele, gerade
diejenigen, die nach gravierenden Änderungen durch den Einheitsprozess einen
zweiten beruflichen Lebensabschnitt finden mussten, ist der Verweis nur auf
eine gesetzliche Rente für die DDR-Zeiten keinesfalls lebensstandardsichernd.
Es geht um eine Altersversorgung, die der Lebensleistung der Betroffenen ange-
messen ist.

Unter dem Aspekt einer der Lebensleistung angemessenen Altersversorgung
sind auch andere Zugangsvoraussetzungen angezeigt. Die Praxis der Zuerken-
nung von Ansprüchen per Urkunde ist zum Teil auch von anderen Bedingungen
geprägt gewesen. So wurden beim Zusatzversorgungssystem der technischen
Intelligenz (AAÜG Anlage 1 Nummer 1), das bereits 1950 geschaffen wurde,
im Laufe der Jahre unpräzise Formulierungen genutzt, um die Zahl der An-
spruchsberechtigten nicht ausufern zu lassen. Oder: In das Zusatzsystem der
künstlerischen Intelligenz (AAÜG Anlage 1 Nummer 16) wurden Ende der
80er Jahre nachträglich auch die freiberuflich tätigen bildenden Künstlerinnen
und Künstler einbezogen, doch durch die Dynamik des Einigungsprozesses ist
die Urkundenübergabe eher zufällig denn systematisch erfolgt.

Das Sonderversorgungssystem der ehemaligen Angehörigen des Ministeriums
für Staatssicherheit (AAÜG Anlage 2 Nummer 4) ist nicht in diese hier gefor-
derten Regelungen einbezogen, weil es bei diesen Versicherten vorrangig um
die Beseitigung der Eingriffe in die Rentenformel gehen muss, um die Abschaf-
fung des sogenannten Rentenstrafrechts.

Insgesamt geht es um eine nicht unwesentliche Zahl von Betroffenen. Mit Be-
ginn des Einigungsprozesses haben nur rund 360 000 von über vier Millionen
im Ruhestand befindlichen Älteren derartige Versorgungen bezogen. Schätzun-
gen besagen aber, dass es insgesamt etwa vier Millionen Bürgerinnen und Bür-
ger in den neuen Bundesländern gibt, die Zeiten in einem Zusatz- oder Sonder-
versorgungssystem zurückgelegt und damit Ansprüche und Anwartschaften auf
Leistungen aus dem jeweiligen System erworben hatten (Bundestagsdruck-
sache 12/7296 – Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 37).

Das System besonderer Art kann befristet sein, weil Anwartschaften seit 1990
nicht neu entstehen und damit die Ansprüche der Berechtigten zwar zum Teil
noch lange bestehen, aber „endlich“ sind.
Die finanziellen Auswirkungen sind abhängig von der letztlich angestrebten
Regelung. Die Beteiligung von Bundeshaushalt wie Landeshaushalten müsste

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/3880

für die Errichtung eines Versorgungssystems „sui generis“ neu strukturiert und
in einem gesonderten Fonds verwaltet werden. Bei der Renten- und Versor-
gungsüberleitung generell sind die Länder ordnungspolitisch nur an Zahlbeträ-
gen, die den jeweiligen Anspruch nach dem SGB VI übersteigen, zu beteiligen,
denn das Rentenrecht kennt für die gesetzliche Rentenversicherung nur Bun-
deszuschüsse. Derzeit folgt die Bundes- und Landesbeteiligung nicht diesen
Grundsätzen. Mit einer Neustrukturierung ergäben sich für die Landeshaushalte
Spielräume für die zu schaffenden Regelungen zur vollständigen Überführung
der Versorgungsansprüche.

Allerdings sollte der finanzielle Aspekt zweitrangig sein, wenn selbst der Aus-
schuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen
bei der Behandlung des Berichts der Bundesrepublik Deutschland den Vertrags-
staat aufforderte, „als einen Akt nationaler Versöhnung zu sichern, dass den Mit-
arbeitern des öffentlichen Dienstes, Fachleuten und Wissenschaftlern, die mit
dem alten Regime in der ehemaligen DDR verbunden waren, Entschädigung ge-
währt wird sowie zu sichern, dass solche Entschädigung sowohl adäquat als
auch fair ist, um so viele wie möglich von ihnen in den Hauptstrom des Lebens
in Deutschland einzubeziehen und/oder ihnen faire Kompensation oder, soweit
angebracht, angemessene Rentenregelungen anzubieten“. Das forderte der Aus-
schuss am 2. Dezember 1998; der Deutsche Bundestag sollte diesen Appell – zu-
mal viele Berechtigte hochbetagt sind – mehr als zehn Jahre danach endlich um-
setzen.

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