Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.03.2012, Az. III ZR 191/11

3. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8358

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Gegenstand

Haftungsprivileg bei Schulunfall: Begriff des Personenschadens, der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls und Verfassungsmäßigkeit der Haftungsbeschränkung


Leitsatz

Zum Begriff des Personenschadens, zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls und zur Verfassungsmäßigkeit der Haftungsbeschränkung in § 104 Abs. 1 SGB VII bei Schulunfällen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten nach einem Schulunfall.

2

Der am 6. Juli 1998 geborene Kläger ist Schüler des Gymnasiums in A.     -E.    . Schulträger ist die Beklagte. Am 26. März 2009 nahm der Kläger am Sportunterricht teil. Beim [X.] kam er zu Fall und verletzte sich an einer mit unverputzten Klinkersteinen besetzten [X.]. Seine Klage auf Schadensersatz hat das [X.] abgewiesen. Die Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision des [X.].

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

4

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger keine Schadensersatzansprüche zu, da es sich um einen versicherten Schulunfall gehandelt habe. Die Beklagte sei als Schulträger zum Ersatz des [X.] nur bei Vorsatz verpflichtet (§ 104 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b [X.]). Unter Personenschaden sei dabei der Schaden zu verstehen, der den Verletzten in seiner körperlichen Unversehrtheit treffe. Hierunter fielen nicht nur Ansprüche auf Schmerzensgeld, sondern auch solche auf Ersatz der aus der Verletzung folgenden vermögensrechtlichen Nachteile. Der zumindest bedingte Vorsatz des Schädigers müsse sich dabei nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern zusätzlich auf den [X.], also den Eintritt und Umfang des Schadens beziehen. Der Kläger habe jedoch nicht den Nachweis führen können, dass die Beklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder gar den [X.] billigend in Kauf genommen habe. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, dass der Beklagten ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften bewusst gewesen sei, lasse sich daraus kein Rückschluss auf eine billigende Inkaufnahme entsprechender Verletzungen ziehen. Ein solcher Verstoß indiziere gerade noch nicht, dass die Nutzer der [X.] dauerhafte und ernsthafte Verletzungen erleiden, sondern begründe regelmäßig nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Soweit die Berufung einen höheren Verschuldensgrad daraus herleiten wolle, dass Prallschutzwände in einer anderen [X.] in [X.]     angebracht worden seien, bedeute dies nicht, dass die Beklagte entsprechende [X.]e in Kauf genommen habe. Viel näher liege die Annahme, dass die Beklagte trotz des Bewusstseins entsprechender Risiken gehofft habe, es werde schon gut gehen - der klassische Fall der Annahme einer bewussten Fahrlässigkeit. Nicht vom Haftungsausschluss erfasste Sachschäden seien weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass die Klage vom [X.] zu Recht abgewiesen worden sei.

II.

5

Diese Beurteilung hält den [X.] der Revision stand.

6

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision allerdings unbeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat im Tenor des Urteils die Revisionszulassung uneingeschränkt ausgesprochen. Zwar kann sich eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. nur [X.], Urteil vom 29. Januar 2003 - [X.], [X.]Z 153, 358, 360 f mwN). Dazu ist allerdings erforderlich, dass sich dies klar aus den Gründen ableiten lässt; unzureichend ist, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision nennt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des [X.] hat beschränken wollen (vgl. nur Senat, Urteil vom 15. April 2010 - [X.], [X.]Z 185, 185 Rn. 7 mwN). Im vorliegenden Fall entnimmt der Senat aus der angegebenen Begründung über die Zulassung der Revision keinen Willen des Berufungsgerichts zur beschränkten Zulassung.

7

2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte nach § 104 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b [X.] zum Ersatz des [X.] nur verpflichtet ist, wenn sie den Schulunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies stellt die Revision auch nicht in Frage, die in diesem Zusammenhang lediglich und zu Unrecht eine Verkennung des Begriffs des [X.] rügt.

8

a) Eine Vermögensbeeinträchtigung ist dann ein Personenschaden, wenn sie durch die Verletzung oder Tötung eines Menschen verursacht wird; hierunter fällt nicht nur der immaterielle Schaden (Schmerzensgeld), sondern auch jeder mittelbare materielle Vermögensschaden als Folge der Körperverletzung (vgl. nur [X.], Versäumnisurteil vom 6. Februar 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1395 Rn. 8; Urteil vom 12. Juni 2007 - [X.], [X.], 1131 Rn. 11; [X.], [X.], 2838; 2003, 1890; 2004, 3360, 3361 f; [X.] [X.], 374, 375; [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 31 Rn. 16; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Kruschinsky, [X.] - [X.], [X.], 13. Aufl., Stand September 2010, § 104, Rn. 17 f; Waltermann in [X.]/[X.], Kommentar zum [X.], § 104 Rn. 17 f; [X.] in LPK-[X.], 2. Aufl., § 104 Rn. 24). Soweit das [X.] (6. Zivilsenat, NJW-RR 1999, 902, 904) in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung (anders [X.], NJW-RR 2001, 747, 748) materielle Schäden wie beispielhaft Verdienstausfallschäden - dort als Folge eines [X.] - als Sach- und nicht als Personenschaden eingestuft hat, widerspricht dies dem Wortlaut des Gesetzes und wird im Übrigen durch die zitierte Literaturstelle auch nicht bestätigt.

9

b) Die Auffassung der Revision, der Begriff des [X.] sei einschränkend dahingehend zu interpretieren, dass hiervon nur Schäden erfasst sind, für die dem Geschädigten kompensatorische Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, sodass der Haftungsausschluss im vorliegenden Fall jedenfalls nicht im Zusammenhang mit Arztbesuchen entstandene Fahrtkosten als Folge einer körperlichen Verletzung erfasse, mithin das Berufungsgericht insoweit den materiellen Feststellungsantrag nicht hätte abweisen dürfen, ist unzutreffend.

aa) Die gesetzliche Unfallversicherung verlagert den Schadensausgleich bei Arbeitsunfällen - und den diesen unter anderem gleichgestellten Schulunfällen - aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich. Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers - beziehungsweise bei Schulen des Sachkosten-/Schulträgers (§ 136 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) - für fahrlässiges Verhalten bei Personenschäden gegenüber dem Arbeitnehmer oder Schüler wird durch die öffentlich-rechtliche Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abgelöst (§ 104 [X.]). Mit dieser Ablösung einher geht eine entsprechende Haftungsfreistellung aller Betriebs- und Schulangehörigen bei Betriebs- und Schulunfällen (§ 105 [X.]). Die gesetzliche Regelung dient zum einen dem Schutz des Geschädigten durch Einräumung eines vom Verschulden unabhängigen Anspruchs gegen einen leistungsfähigen Schuldner. Der Geschädigte muss weder ein Verschulden des Schädigers nachweisen noch sich ein eigenes Mitverschulden auf seine Ansprüche anrechnen lassen. Diese werden vielmehr ohne Verzögerung durch langwierige und mit einem Prozessrisiko behaftete Auseinandersetzungen mit dem Schädiger von Amts wegen festgestellt. Zum anderen dienen die Enthaftung des Unternehmers, der durch seine Beiträge die gesetzlichen Unfallversicherung mitträgt und für den dadurch auch das Unfallrisiko kalkulierbar wird, und die Enthaftung der Betriebsangehörigen dem [X.]. Selbst wenn der Haftungsausschluss, der nicht für Vorsatz und für Sachschäden gilt, nicht schlechthin den [X.] im Betrieb oder in der Schule garantieren kann, so ist er doch geeignet, Anlässe zu Konflikten einzuschränken. Hinzukommt, dass die Betriebs- oder Schulgemeinschaft auch eine [X.] darstellt. Wer heute als Geschädigter auf Leistungen der Unfallversicherung verwiesen wird, kann morgen schon derjenige sein, dem die Enthaftung für Fahrlässigkeiten zugute kommt. Diese Kombination stellt einen gerechten Ausgleich in der [X.] dar. Dass sich das den §§ 104, 105 [X.] zugrundeliegende Prinzip mal zugunsten des Geschädigten, mal zu dessen Nachteil auswirken kann, ist dabei systemimmanent, da die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen im zivilrechtlichen Schadensersatzrecht und im sozialrechtlichen Unfallversicherungsrecht nicht deckungsgleich sind. Dessen ungeachtet ist dieses System, auch soweit es im Einzelfall zu einer Benachteiligung des Geschädigten führt, verfassungsgemäß (vgl. nur zum Ausschluss des Schmerzensgeldes: [X.] 34, 118, 128 ff und [X.], Urteil vom 2. März 1989 - 8 [X.], juris Rn. 8, jeweils zur Vorgängerregelung in §§ 636, 637 RVO; zu §§ 104, 105 [X.] siehe [X.], 1607; [X.], 509, 510; Senat, Urteil vom 4. Juni 2009 - [X.], [X.], 2956 Rn. 13 ff zu einem Unfall in einem Kindergarten; siehe auch allgemein zu materiellen und immateriellen Personenschäden [X.], NJW 2004, 3360, 3361; [X.], 1439, 1440).

bb) Soweit das [X.] ([X.] 34, 118, 132 ff zu Ziffer 4) bei seiner Bewertung des Gesamtsystems der Unfallversicherung neben den vorerwähnten Aspekten ergänzend ("im Übrigen") auch darauf abgestellt hat, dass dem Verlust des Schmerzensgeldes jedenfalls bei leichteren oder mittelschweren Unfällen Vorteile bei der Unfallrente (im Verhältnis zum tatsächlichen Verdienstausfall) gegenüberstehen, kann hieraus - entgegen der Revision - nicht abgeleitet werden, dass die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung von der Existenz kompensatorischer Leistungen abhängt. Da eine Unfallrente nach § 56 Abs. 1 [X.] erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % gezahlt wird und bei [X.] die vom [X.] angesprochenen Vorteile nicht - beziehungsweise nach der [X.] nur zum Teil ([X.], 1607) - bestehen, gibt es nach wie vor Fallgestaltungen, in denen der Verlust des Schmerzensgeldes nicht oder nur teilweise durch anderweitige Leistungen ausgeglichen wird, ohne dass das [X.] hieraus den Schluss der Verfassungswidrigkeit gezogen hätte. Vielmehr rechtfertigen auch in diesen Fällen die Gründe zu aa) die gesetzliche Regelung.

cc) Vor diesem Hintergrund begründet der Umstand, dass nach Darstellung des Klägers Fahrtkosten von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht übernommen worden sind, keine verfassungsrechtlichen Bedenken und nötigt nicht zu einer verfassungskonformen Auslegung (Restriktion) des Begriffs des Vermögensschadens. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf Urteile des [X.] (NJW-RR 2001, 747, 748: "Von der Haftungsfreistellung erfasst sind alle Schadenspositionen, für die die gesetzliche Unfallversicherung Versicherungsleistungen erbringt.") und des [X.] (NJW 2004, 3360, 3362: "Diese Kosten werden durch die Unfallversicherung nach dem Haftungsersetzungsprinzip abgedeckt.") bezieht, stützen diese die klägerische Auffassung nicht. Mit den in den Entscheidungen verwandten Formulierungen ist nicht, wie der Kontext der diesbezüglichen Urteilspassagen eindeutig zeigt, gemeint, dass der Haftungsausschluss Deckungsgleichheit der Leistungen voraussetzt. Vielmehr sollte jeweils zum Ausdruck gebracht werden, dass für Personen- im Gegensatz zu Sachschäden die gesetzliche Unfallversicherung mit ihrem Leistungsprogramm eintritt und damit der Haftungsausschluss greift, unabhängig davon, ob die Leistungen den Personenschaden in jeder Hinsicht kompensieren. Insoweit betrifft gerade das zitierte Urteil des [X.] unter anderem Fahrtkosten für die Wahrnehmung von Arztterminen, bezüglich derer das [X.] der Auffassung des dortigen Klägers, es handele sich um erstattungsfähige "Sachschäden", ausdrücklich nicht gefolgt ist (aaO S. 3361).

3. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte den Versicherungsfall zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt habe.

a) Der Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 [X.] entfällt nicht schon dann, wenn ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich gewesen ist, gewollt und gebilligt wurde, vielmehr muss auch der Unfall selbst ebenso gewollt und gebilligt werden. Der Vorsatz des Schädigers muss mithin nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den [X.] umfassen (vgl. nur [X.], Urteile vom 11. Februar 2003 - [X.], [X.]Z 154, 11, 13 ff und vom 15. Juli 2008 - [X.], [X.], 1407 Rn. 9; [X.], [X.], 1890 f; NJW 2004, 3360, 3364; [X.], 1439, 1441; siehe auch [X.], Urteil vom 20. November 1979 - [X.], [X.]Z 75, 328, 331; [X.], [X.], 574, 575 f; Urteil vom 2. März 1989 - 8 [X.], juris Rn. 11 ff, [X.], 2838, jeweils zur Vorgängerregelung in § 636 RVO). Dementsprechend genügt hierfür auch die gegebenenfalls vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften, auf die der Unfall zurückzuführen ist, nicht; dies führt zwar zur bewussten Fahrlässigkeit, rechtfertigt aber nicht die Annahme bedingten Vorsatzes (vgl. nur [X.], Urteil vom 2. März 1989, aaO Rn. 12 ff; [X.], 1890, 1891; [X.], 1439, 1441; [X.], [X.], 374, 375; [X.]/[X.], aaO Rn. 86; [X.], aaO Rn. 22). Der bedingte Vorsatz unterscheidet sich hierbei von der bewussten Fahrlässigkeit dadurch, dass der bewusst fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, und aus diesem Grund die Gefahr in Kauf nimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sie deshalb in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel verwirklichen will (vgl. nur [X.], Urteil vom 15. Juli 2008, aaO Rn. 30 mwN).

b) Ob nur bewusste Fahrlässigkeit oder bereits bedingter Vorsatz vorliegt, hat grundsätzlich der Tatrichter zu entscheiden. Seine Beurteilung kann revisionsrechtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden, ob er den Begriff des bedingten Vorsatzes verkannt hat oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO vorliegen, sei es durch mangelnde Berücksichtigung entscheidungserheblicher Umstände, sei es durch Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze (vgl. nur [X.], Urteile vom 25. März 2004 - [X.], [X.]Z 158, 322, 327, vom 12. Juli 2005 - [X.], [X.]Z 163, 351, 353 und vom 30. September 2010 - [X.], [X.]Z 187, 141 Rn. 25, jeweils mwN; [X.], Urteil vom 2. März 1989, aaO Rn. 11). Diesbezügliche rechtserhebliche Fehler zeigt die Revision nicht auf, mit der der Kläger lediglich seine Bewertung an die Stelle der des Berufungsgerichts setzt. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochenen Umstände in seine Bewertung mit einbezogen. Dass gegebenenfalls auch eine andere Bewertung möglich gewesen wäre, ist revisionsrechtlich unerheblich.

Schlick                                             Herrmann                                                 Wöstmann

                         Seiters                                            [X.]

Meta

III ZR 191/11

08.03.2012

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 6. Juli 2011, Az: 4 U 46/11

§ 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB 7, § 104 Abs 1 SGB 7, Art 3 GG, Art 20 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.03.2012, Az. III ZR 191/11 (REWIS RS 2012, 8358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8358

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