Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2009, Az. III ZR 229/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3213

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 4. Juni 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 104 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1 Der Ausschluss von Ansprüchen nach § 104 Abs. 1 [X.] wegen eines [X.], den ein Versicherungsfall verursacht hat, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG auch im Verhältnis eines Kindergartenkindes zum Sachkostenträger der Kindertageseinrichtung vereinbar. [X.], Urteil vom 4. Juni 2009 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren auf-grund der bis zum 25. Mai 2009 eingereichten Schriftsätze durch den [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und Schilling für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 2. August 2007 wird [X.]. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 13. Januar 1998 geborene Kläger nimmt die beklagte [X.] we-gen der Folgen eines Unfalls beim Besuch des Kindergartens auf Schmerzens-geld in Anspruch. 1 Der Kläger besuchte gemäß einer [X.]eldung seiner Eltern eine so ge-nannte Waldkindergartengruppe des von der Beklagten betriebenen Kindergar-tens. Am 21. April 2004 begaben sich die Kinder mit zwei Erzieherinnen in den an das Kindergartengelände angrenzenden Wald, um dort zu spielen und mit Naturmaterialien und mitgebrachten Werkzeugen zu basteln. Ein anderes Kind der Gruppe zog einen im Boden steckenden Schraubenzieher heraus und [X.] - 3 - letzte bei einer Rückwärtsbewegung den Kläger am rechten Auge, dessen Hornhaut perforiert wurde. Am Abend desselben Tages wurde der Kläger ope-riert; weitere Behandlungen schlossen sich an. Ein Schielen konnte später ope-rativ behoben werden. [X.] sind eine Hornhautverkrümmung rechts, eine Hornhautnarbe rechts mit Herabsetzung des Sehvermögens und eine Blen-dungsempfindlichkeit. Um ein erneutes Schielen zu vermeiden und seine volle Sehfähigkeit zu erreichen, muss der Kläger auf Dauer eine Brille tragen. Der Kläger wirft der Beklagten vor, die für sie tätigen Erzieherinnen [X.] ihre Sorgfaltspflichten verletzt. 3 Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines [X.] Schmerzensgeldes von mindestens 25.000 • begehrt, außerdem die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihn von künftigen materiellen und immateriellen Schäden freizustellen. Das [X.] hat die Klage abgewie-sen. Die Berufung des [X.] blieb erfolglos. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den [X.] weiter. 4 Im Laufe des Revisionsverfahrens hat die [X.], [X.]

-L. durch bestandskräftig geworde-nen Bescheid vom 13. Februar 2009 den Unfall als Versicherungsfall (Arbeits-unfall) im Sinne des § 8 [X.] anerkannt. 5 Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. 6 - 4 - [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist sowohl im Falle einer Amts-pflichtverletzung als auch bei Verletzung der Pflichten aus einem (öffentlich-rechtlichen) Vertrag ein Schmerzensgeldanspruch des [X.] nach § 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgeschlossen, weil weder eine vorsätzliche Herbeifüh-rung des Schadens noch ein Wegeunfall gegeben sei. § 104 Abs. 1 [X.] sei auch auf Unfälle im Kindergarten anwendbar und insoweit - ebenso wie die Vorgängerregelung des § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO - verfassungskonform. Der Verlust des [X.] werde dadurch aufgewogen, dass die gesetzliche Unfallversicherung den materiellen Nachteil verschuldensunabhän-gig ersetze. Ansonsten bekäme der Kläger selbst seine materiellen Schäden nur dann ersetzt, wenn das Verhalten auf Seiten der Beklagten als schuldhaft einzustufen wäre. Unerheblich sei, dass nunmehr nach § 253 Abs. 2 [X.] auch wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten Schmerzensgeld verlangt werden könne. § 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] beziehe sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts. 7 I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Be-rufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Schmerzensgeldan-spruch im Ergebnis zu Recht als gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausge-schlossen erachtet. 8 - 5 - 1. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer den Versicherten, die für ihr Unternehmen tätig sind oder zu diesem in einer sonstigen die Versicherung [X.] Beziehung stehen, zum Ersatz von Personenschäden nur ver-pflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.] versicherten Weg herbeigeführt haben. 9 a) Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung eines Haftungsausschlusses von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen: Der Kläger ist gesetzlich Unfallversicherter, weil er als Kind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a [X.] eine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.]I erlaubnispflichtige Tagesein-richtung - den Kindergarten der Beklagten - besuchte. Die Beklagte ist Sach-kostenträgerin der Kindertageseinrichtung und damit nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 [X.] als Unternehmerin anzusehen. Die Verletzung des rechten Auges des [X.] während des Besuchs des Kindergartens ist ein durch eine versicherte Tätigkeit [X.] Personenschaden. Der Versicherungsfall wurde we-der vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.] versicherten Weg herbeigeführt. Der Haftungsausschluss bezieht sich auf alle [X.] ([X.], [X.], 1439, 1440 unter B. I[X.] 1. a; [X.]/[X.], [X.], 25. Aufl., 31. Kapitel Rn. 13; jew. m.w.[X.]). 10 b) [X.]) Allerdings hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung § 108 [X.] nicht beachtet. Nach dieser Vorschrift sind Gerichte außerhalb der So-zialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 [X.] genannten Ansprüche hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der [X.] gebunden. Nach § 108 Abs. 2 [X.] hat das Gericht sein Verfah-ren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein 11 - 6 - solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist (vgl. [X.] 158, 394, 396). [X.]) Dieser Fehler des Berufungsgerichts zwingt jedoch nicht zur Aufhe-bung des angefochtenen Urteils. Durch den bestandskräftig gewordenen Be-scheid des [X.] vom 13. Februar 2009 gemäß § 108 Abs. 1 [X.] ist nunmehr mit bindender Wirkung auch für die Zivilgerichte festgestellt, dass ein Versicherungsfall vorliegt (vgl. [X.] 166, 42, 44). Dass dieser Bescheid erst im Laufe des Revisionsverfahrens erlassen worden ist, steht seiner Berücksichtigung durch den erkennenden Senat nicht entgegen. Die Rechtsprechung hat wiederholt entschieden, dass § 559 Abs. 1 ZPO (= § 561 Abs. 1 ZPO a.F.) die Einführung neuer Tatsachen nach Abschluss des Berufungsverfahrens nicht völlig verbietet. Als ausnahmsweise auch im Revisi-onsverfahren zu beachtende neue Tatsache ist unter anderem auch der Erlass eines (bestandskräftigen) Verwaltungsakts anerkannt ([X.], Urteil vom 12. [X.] 1997 - [X.] - NJW 1998, 989, 990 m.w.[X.]; siehe auch [X.], Ur-teil vom 24. Juni 1980 - [X.]/79 - [X.], 822). 12 2. Die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmä-ßigkeit des § 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] teilt der Senat nicht. 13 a) Das [X.] erklärte durch Beschluss vom 7. No-vember 1972 ([X.] 34, 118 mit [X.]. Gitter, [X.]. 1973, 356) die Vorgän-gerregelung des § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO insoweit für verfassungsmäßig, als sie den [X.]n Anspruch auf Ersatz des Nichtvermögensscha-dens (Schmerzensgeld) ausschloss. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneinte das [X.], weil die Ungleichbehandlung geschä-digter Arbeitnehmer im Vergleich zu sonstigen Geschädigten, die bei [X.] - 7 - schäden ein Schmerzensgeld von ihrem Schädiger verlangen könnten, durch das Vorliegen wichtiger sachlicher Gründe gerechtfertigt sei ([X.]O S. 128 ff). Die Ausschlussregelung sei im Zusammenhang mit dem Leistungssystem der Un-fallversicherung zu sehen. Diese gewähre den in persönlich abhängiger Stel-lung Beschäftigten einen wirksamen Schutz vor den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Der [X.] Schutz des Arbeitnehmers und seiner Familie werde durch Einräumung eines vom Verschulden unabhängigen [X.] gegen eine leistungsfähige Genossenschaft der [X.] sichergestellt. Dem Arbeitnehmer stehe bei einem Arbeitsunfall stets ein leistungsfähiger Schuldner gegenüber, der in der Lage sei, schnell und wirk-sam die zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und zur wirtschaftlichen Sicherung des Arbeitnehmers erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die [X.] des Arbeitnehmers würden ohne Verzögerung durch langwierige [X.] über Verschulden und Mitverschulden und ohne Prozessrisiko von Amts wegen festgestellt. Mit Rücksicht auf das [X.] Schutzprinzip knüpfe das [X.] an den Versicherungsfall an. Deshalb hänge die Gewährung von Leistungen anders als nach dem Deliktsrecht des [X.] nicht davon ab, ob den Unternehmer ein Verschulden oder den Verletzten ein Mitver-schulden treffe. Der Haftungsausschluss diene auch dem Arbeitgeber, der von der zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht freigestellt werden solle, weil allein die Arbeitgeber die Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu tra-gen hätten. Durch die Haftungsersetzung werde das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar. Damit solle auch sichergestellt werden, dass gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um die Haftung aus Arbeitsunfällen nicht den [X.] gefährdeten. [X.] die Rente aus der Unfallversicherung bei leichten und mittelschweren Unfällen ein entgangenes Schmerzensgeld auf. - 8 - Anlass zu einer erneuten verfassungsrechtlichen Prüfung sah das [X.] nicht, nachdem sich die Rechtslage durch das Rentenreformgesetz 1992 zugunsten [X.] geändert hatte. Die in der vorgenannten Entscheidung angeführten Gründe für die Verfas-sungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses träfen sinngemäß auch für Schwerstverletzte zu ([X.], NJW 1995, 1607). 15 b) Der Senat hält den Ausschluss von [X.] nach § 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] entgegen der in Teilen der Literatur geäußerten Kritik (Eichenhofer, Sozialrecht, 6. Aufl., Rn. 413; [X.], Deliktsrecht, 6. Aufl., [X.]; [X.], [X.] 2007, 237, 241 f; [X.], [X.] 2004, 1004, 1009) nach wie vor jedenfalls für die hier in Rede stehenden Unfälle im Kindergartenbereich für verfassungskonform. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die seinerzeit vom Bundesverfas-sungsgericht herangezogenen Gründe rechtfertigen auch heute die Ungleich-behandlung von gesetzlich unfallversicherten Kindern gegenüber anderen [X.]. 16 [X.]) Das [X.] Schadensersatzrecht und die gesetzliche Unfallversicherung sind nach wie vor unterschiedliche Ordnungssysteme. Daran haben die aufgrund des [X.] zur Änderung [X.] Vorschriften vom 19. Juli 2002 ([X.]l. I S. 2624) vorgenommenen Modifi-kationen des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts nichts geändert. Nunmehr ist der Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) we-gen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, im allgemeinen Scha-densersatzrecht in § 253 Abs. 2 [X.] verankert. Während § 847 [X.] a.F. Schmerzensgeld nur im Rahmen einer deliktsrechtlichen Ersatzpflicht vorsah, kann der immaterielle Schaden nun nach § 253 Abs. 2 [X.] wegen Verletzung 17 - 9 - der darin genannten Rechtsgüter auf der Grundlage aller zum Schadensersatz verpflichtender Normen geltend gemacht werden. Unter anderem kann eine Schadensersatzpflicht wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten neben dem Ersatz des Vermögensschadens ein Schmerzensgeld um-fassen. Außerdem ist der Schmerzensgeldanspruch dadurch gestärkt worden, dass nicht mehr zwingend schuldhaftes Handeln zur Erfüllung der Haftungsvor-aussetzungen erforderlich ist, sondern auch in den Fällen der Gefährdungshaf-tung für den Nichtvermögensschaden ein Ausgleich in Geld verlangt werden kann (vgl. Begründung des [X.], BT-Drucksache 14/7752 S. 24). Als Folge dieser Entwicklung ist das Schmerzensgeld zu einem regulä-ren Anspruch im Schadensersatzrechtssystem des [X.] erstarkt, der gleichbe-rechtigt neben den sonstigen Ansprüchen auf Naturalrestitution oder Geldersatz steht ([X.] [X.]O S. 242 m.w.[X.]). [X.]) Wenngleich im privatrechtlichen System des Bürgerlichen Gesetz-buchs der Schmerzensgeldanspruch nicht mehr auf deliktsrechtliche Ansprüche beschränkt ist, ist der Ausschluss gesetzlich Unfallversicherter vom Ausgleich immaterieller Schäden für den hier in Rede stehenden Bereich gerechtfertigt. Bei der Verletzung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung ist eine ver-schuldensunabhängige Einstandspflicht des Betreibers nach Art einer Gefähr-dungshaftung nicht möglich. Eine bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses mögliche Amtshaftung wegen [X.] in Kindertagesstätten (vgl. dazu [X.], [X.], 302) erfordert ein Verschulden, das der den Kindergarten betreibenden Körperschaft - hier der beklagten [X.] - zurechenbar ist. Auch ein - vom Berufungsgericht in Erwä-gung gezogener - Anspruch wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag setzt voraus, dass die daran gebundene öffentlich-rechtliche Körperschaft die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Damit ist für den 18 - 10 - hier betroffenen Bereich der vom [X.] hervorgehobene wesentliche Unterschied zwischen dem privatrechtlichen Schmerzensgeldan-spruch und der Entschädigung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung immer noch gegeben. [X.]) Weiterhin kommt den gesetzlich Unfallversicherten nach wie vor der Vorteil zugute, dass ihnen stets ein leistungsfähiger Schuldner gegenübersteht, der in der Lage ist, schnell und wirksam die erforderlichen Maßnahmen zu tref-fen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass allein der Unternehmer oder - wie hier - der Sachkostenträger die Aufwendungen der gesetzlichen [X.] zu tragen hat und die damit einhergehende Haftungsersetzung für ihn das Unfallrisiko kalkulierbar macht. Das gilt auch für st[X.]tliche oder private Sach-kostenträger von Kindergärten, mit deren Betrieb ein hohes Unfallrisiko einher-geht. Zum Alltag einer Kindertageseinrichtung gehören gegenseitige [X.] bei Spielereien, Raufereien und in der Regel bedenkenlosem Handeln ebenso wie bei Schülern in Schulen (vgl. zum Unfallversicherungsschutz bei Schulunfällen: [X.], Urteil vom 11. Februar 2003 - [X.] - NJW 2003, 1605, 1606 unter I[X.] 1. c, [X.] [3.2.3]). Derartige Verhaltensweisen beruhen auf dem natürlichen Spieltrieb und der kleinen Kin-dern eigenen Unfähigkeit, die Folgen ihres Tuns einzuschätzen. Aus den [X.] Gefahren des Kindergartenbetriebs resultierende Personenschäden können nicht immer auf ein schuldhaftes Verhalten der Aufsichtspersonen zu-rückgeführt werden. Zur Vermeidung von Haftungslücken ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Kindergartenkinder eingerichtet worden. Auch im 19 - 11 - Hinblick darauf erscheint der Ausschluss von [X.] nicht willkürlich. [X.] [X.] [X.] Schilling Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.01.2007 - 2 O 327/06 - [X.], Entscheidung vom 02.08.2007 - 21 U 39/07 -

Meta

III ZR 229/07

04.06.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2009, Az. III ZR 229/07 (REWIS RS 2009, 3213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3213

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