Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. III ZR 191/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8373

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 191/11

Verkündet am:

8. März 2012

F r e i t a g

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 104 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b

Zum Begriff des [X.], zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls und zur Verfassungsmäßigkeit der Haftungsbeschränkung in § 104 Abs. 1 [X.] bei [X.].

[X.], Urteil vom 8. März 2012 -
III ZR 191/11 -
OLG [X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2012
durch den Vizepräsidenten [X.] sowie die Richter Dr.
Herrmann, [X.], Seiters
und Tombrink

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 6.
Juli 2011 wird [X.].

Der Kläger hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten nach einem Schulunfall.

Der am 6.
Juli 1998 geborene Kläger ist Schüler des Gymnasiums in A.

-E.

. Schulträger ist die Beklagte. Am 26.
März 2009 nahm der Kläger am Sportunterricht teil. Beim Fangen-Spielen
kam er zu Fall und [X.] sich an einer mit unverputzten Klinkersteinen besetzten [X.]. Seine Klage auf Schadensersatz hat das [X.] abgewiesen. Die Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zuge-lassene Revision des [X.].
1
2
-

3

-

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger keine Scha-densersatzansprüche zu, da es sich um einen versicherten Schulunfall gehan-delt habe. Die Beklagte sei als Schulträger zum Ersatz des [X.] nur bei Vorsatz verpflichtet

104 Abs.
1 Satz
1, §
2 Abs.
1 Nr.
8
Buchst.
b SGB
VII). Unter Personenschaden sei dabei der Schaden zu verstehen, der den Verletzten in seiner körperlichen Unversehrtheit treffe. Hierunter fielen nicht nur Ansprüche auf Schmerzensgeld, sondern auch solche auf Ersatz der aus der Verletzung folgenden vermögensrechtlichen Nachteile. Der zumindest [X.] Vorsatz des Schädigers müsse sich dabei nicht nur auf die [X.], sondern zusätzlich auf den [X.], also den Eintritt und Umfang des Schadens beziehen. Der Kläger habe jedoch nicht den Nachweis führen können, dass die Beklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder gar den [X.] billigend in Kauf genommen habe. Selbst wenn man zu-gunsten des [X.] unterstelle, dass der Beklagten ein Verstoß gegen Unfall-verhütungsvorschriften bewusst gewesen sei,
lasse sich daraus kein Rück-schluss auf eine billigende Inkaufnahme entsprechender Verletzungen ziehen. Ein solcher Verstoß indiziere gerade noch nicht, dass die Nutzer der [X.] [X.] und ernsthafte Verletzungen erleiden, sondern begründe regelmäßig nur den Vorwurf
der Fahrlässigkeit.
Soweit die Berufung einen höheren Ver-schuldensgrad daraus herleiten wolle, dass Prallschutzwände in einer anderen [X.] in A.

angebracht worden seien, bedeute dies nicht, dass die Beklag-3
4
-

4

-

te entsprechende [X.]e in Kauf genommen habe. Viel näher liege die Annahme, dass die Beklagte
trotz des Bewusstseins entsprechender Risi-ken gehofft habe, es werde schon gut gehen -
der klassische Fall der Annahme einer bewussten Fahrlässigkeit. Nicht vom Haftungsausschluss erfasste Sach-schäden seien weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass die Klage vom [X.] zu Recht abgewiesen worden sei.

II.

Diese Beurteilung hält den [X.] der Revision stand.

1.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision allerdings unbe-schränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat im Tenor des Urteils die Revisi-onszulassung uneingeschränkt ausgesprochen. Zwar kann sich eine [X.] aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. nur [X.], Urteil vom 29.
Januar 2003 -
XII
ZR 92/01, [X.]Z 153, 358, 360
f mwN). Dazu ist allerdings erforderlich, dass sich dies klar aus den Gründen [X.] lässt; unzureichend ist, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begrün-dung für die Zulassung der Revision nennt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des [X.] hat beschränken wollen (vgl. nur Senat, Urteil vom 15.
April 2010 -
III
ZR 196/09, [X.]Z 185, 185 Rn.
7 mwN). Im vorliegenden Fall ent-nimmt der Senat aus der angegebenen Begründung über die Zulassung der Revision keinen Willen des Berufungsgerichts zur beschränkten Zulassung.

5
6
-

5

-

2.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die [X.] nach §
104 Abs.
1 Satz
1, §
2 Abs.
1 Nr.
8
Buchst.
b SGB
VII zum Ersatz des [X.] nur verpflichtet ist, wenn sie den Schulunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies stellt die Revision auch nicht in Frage, die in diesem Zusammenhang lediglich und zu Unrecht eine Verkennung des Begriffs
des [X.] rügt.

a) Eine Vermögensbeeinträchtigung ist dann ein Personenschaden, wenn sie durch die Verletzung oder Tötung eines Menschen verursacht wird; hierunter fällt nicht nur der immaterielle Schaden (Schmerzensgeld), sondern auch jeder mittelbare materielle Vermögensschaden als Folge der Körperverlet-zung (vgl. nur [X.], Versäumnisurteil vom 6.
Februar 2007 -
VI
ZR 55/06, NJW-RR 2007, 1395 Rn. 8; Urteil vom 12.
Juni 2007 -
VI
ZR 70/06, [X.], 1131
Rn.
11; [X.], [X.], 2838; 2003, 1890; 2004, 3360, 3361
f; [X.] r
+
s 1999, 374, 375; [X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
31 Rn.
16; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] -
SGB
VII, Bd.
3, 13.
Aufl., Stand September 2010, §
104,
Rn.
17
f; Waltermann in [X.]/[X.], Kommentar zum [X.], §
104 Rn.
17
f; [X.] in LPK-SGB
VII, 2.
Aufl., §
104 Rn.
24). Soweit das [X.]
Dresden (6.
Zivilsenat, NJW-RR 1999, 902, 904) in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung (anders [X.] 3.
Zivil-senat,
NJW-RR 2001, 747, 748)
materielle Schäden wie beispielhaft Verdienst-ausfallschäden
-
dort als Folge eines Skiunfalls
-
als Sach-
und nicht als [X.] eingestuft hat, widerspricht dies dem Wortlaut des Gesetzes und wird im Übrigen durch die zitierte Literaturstelle auch nicht bestätigt.

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8
-

6

-

b) Die Auffassung der Revision, der Begriff des [X.] sei einschränkend dahingehend zu interpretieren, dass hiervon nur Schäden [X.] sind, für die dem Geschädigten kompensatorische Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, sodass der Haftungsausschluss im vorliegenden Fall jedenfalls nicht im Zusammenhang mit Arztbesuchen ent-standene Fahrtkosten als Folge einer körperlichen Verletzung
erfasse, mithin das Berufungsgericht insoweit den materiellen Feststellungsantrag nicht hätte abweisen dürfen, ist unzutreffend.

aa) Die gesetzliche Unfallversicherung verlagert den Schadensausgleich bei Arbeitsunfällen -
und den diesen unter anderem gleichgestellten Schulunfäl-len
-
aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich. Die zivil-rechtliche Haftung
des Unternehmers -
beziehungsweise
bei Schulen des [X.] (§ 136 Abs. 3 Nr. 3 [X.])
-
für fahrlässiges Verhalten bei Personenschäden gegenüber dem Arbeitnehmer
oder Schüler wird durch die öffentlich-rechtliche Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversi-cherung abgelöst (§
104 SGB
VII). Mit dieser Ablösung einher geht eine ent-sprechende Haftungsfreistellung
aller Betriebs-
und Schulangehörigen
bei Be-triebs-
und [X.] (§
105 SGB
VII). Die gesetzliche Regelung dient zum einen dem Schutz des Geschädigten durch Einräumung eines vom Verschul-den unabhängigen
Anspruchs gegen einen leistungsfähigen Schuldner. Der Geschädigte muss weder ein Verschulden des Schädigers nachweisen noch sich ein eigenes Mitverschulden auf seine Ansprüche anrechnen lassen. Diese werden vielmehr ohne Verzögerung durch langwierige und mit einem Pro-zessrisiko behaftete Auseinandersetzungen mit dem Schädiger von Amts we-gen festgestellt. Zum anderen dienen
die Enthaftung des Unternehmers, der durch seine Beiträge die gesetzlichen Unfallversicherung mitträgt
und für den dadurch auch das Unfallrisiko kalkulierbar wird, und die Enthaftung der Be-9
10
-

7

-

triebsangehörigen dem [X.]. Selbst wenn der Haftungsausschluss, der nicht für Vorsatz und für Sachschäden gilt, nicht schlechthin den [X.] im Betrieb oder
in der Schule garantieren kann, so ist er doch geeignet, Anlässe zu Konflikten einzuschränken. Hinzukommt, dass die Betriebs-
oder Schulgemein-schaft auch eine [X.] darstellt. Wer heute als Geschädigter auf Leistungen der Unfallversicherung verwiesen wird, kann morgen schon der-jenige sein, dem die Enthaftung für Fahrlässigkeiten zugute kommt. Diese Kombination stellt einen gerechten Ausgleich in der [X.] dar. Dass sich das den §§
104, 105 [X.] zugrundeliegende Prinzip mal zuguns-ten des Geschädigten, mal zu dessen Nachteil auswirken kann, ist dabei [X.], da die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen
im zivil-rechtlichen Schadensersatzrecht und im sozialrechtlichen Unfallversicherungs-recht nicht deckungsgleich sind. Dessen ungeachtet ist dieses System, auch soweit es im Einzelfall zu einer Benachteiligung des Geschädigten führt, verfas-sungsgemäß (vgl. nur zum Ausschluss des Schmerzensgeldes:
[X.] 34, 118, 128
ff und [X.], Urteil vom 2.
März
1989 -
8
AZR 416/87, juris Rn.
8, je-weils zur Vorgängerregelung in §§ 636, 637 RVO; zu §§
104, 105
SGB
VII
siehe [X.] NJW 1995, 1607; [X.], 509, 510; Senat, Urteil vom 4.
Juni 2009 -
III
ZR 229/07, [X.], 2956 Rn.
13
ff zu einem Unfall in einem [X.]; siehe auch allgemein zu materiellen und immateriellen Personen-schäden [X.],
[X.], 3360, 3361;
[X.], 1439, 1440).

bb) Soweit das [X.]
([X.] 34, 118, 132
ff
zu Ziffer
4) bei seiner Bewertung des Gesamtsystems der Unfallversicherung ne-ben den vorerwähnten Aspekten ergänzend ("im Übrigen") auch darauf abge-stellt hat, dass dem Verlust des Schmerzensgeldes jedenfalls bei leichteren oder mittelschweren Unfällen Vorteile bei der Unfallrente (im Verhältnis zum tatsächlichen Verdienstausfall) gegenüberstehen, kann hieraus -
entgegen der 11
-

8

-

Revision
-
nicht abgeleitet
werden, dass die Verfassungsmäßigkeit der gesetzli-chen Regelung von der Existenz kompensatorischer Leistungen abhängt. Da eine Unfallrente nach §
56 Abs.
1 SGB
VII erst ab einer Minderung der Er-werbsfähigkeit von 20
% gezahlt wird
und bei [X.] die vom Bun-desverfassungsgericht angesprochenen
Vorteile
nicht
-
beziehungsweise
nach der Rentenreform 1992 nur zum Teil ([X.] NJW 1995, 1607)
-
bestehen, gibt es nach wie vor Fallgestaltungen, in denen der Verlust des Schmerzensgeldes nicht oder nur teilweise durch anderweitige Leistungen ausgeglichen wird, ohne dass das [X.]
hieraus den Schluss der [X.] gezogen hätte. Vielmehr rechtfertigen auch in diesen Fällen die Gründe zu aa) die gesetzliche Regelung.

cc) Vor diesem Hintergrund begründet der Umstand, dass nach [X.] des [X.] Fahrtkosten von der gesetzlichen
Unfallversicherung nicht übernommen worden sind, keine verfassungsrechtlichen Bedenken und nötigt nicht zu einer verfassungskonformen Auslegung (Restriktion) des Begriffs des Vermögensschadens. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf Urteile des [X.]s Dresden (NJW-RR 2001, 747, 748: "Von der Haftungsfreistellung erfasst sind alle Schadenspositionen, für die die gesetz-liche
Unfallversicherung Versicherungsleistungen erbringt.") und des Bundes-arbeitsgerichts
([X.], 3360, 3362: "Diese Kosten werden durch die
Unfallversicherung nach dem Haftungsersetzungsprinzip abgedeckt.")
bezieht, stützen diese die klägerische Auffassung nicht. Mit den in den Entscheidungen verwandten Formulierungen ist
nicht, wie der Kontext der diesbezüglichen
Urteilspassagen
eindeutig zeigt, gemeint, dass der Haftungsausschluss
Deckungsgleichheit der Leistungen voraussetzt. Vielmehr sollte jeweils zum Ausdruck gebracht werden, dass für Personen-
im Gegensatz zu Sachschäden die gesetzliche Unfallversicherung mit ihrem Leistungsprogramm eintritt und 12
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-

damit der Haftungsausschluss greift, unabhängig davon, ob die Leistungen den Personenschaden in jeder Hinsicht kompensieren. Insoweit betrifft gerade das zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts
unter anderem Fahrtkosten für die Wahrnehmung von Arztterminen, bezüglich derer
das Bundesarbeitsgericht der Auffassung des dortigen [X.], es handele sich um erstattungsfähige "Sach-schäden",
ausdrücklich nicht gefolgt ist (aaO S. 3361).

3.
Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte den Versicherungsfall zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt habe.

a) Der Haftungsausschluss nach §
104 Abs.
1 SGB
VII entfällt nicht schon dann, wenn ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich ge-wesen ist, gewollt und gebilligt wurde, vielmehr muss auch der Unfall selbst ebenso gewollt und gebilligt werden. Der Vorsatz des Schädigers muss mithin nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den [X.] umfas-sen
(vgl. nur [X.], Urteile vom 11.
Februar 2003 -
VI
ZR 34/02, [X.]Z 154, 11, 13
ff
und vom 15.
Juli
2008
-
VI
ZR 212/07, [X.], 1407 Rn.
9;
[X.], NJW 2003, 1890
f; [X.], 3360, 3364;
[X.], 1439, 1441; siehe auch [X.], Urteil vom 20.
November 1979 -
VI
ZR 238/78, [X.]Z 75, 328, 331;
[X.], [X.], 574, 575
f;
Urteil vom 2.
März 1989
-
8
AZR 416/87, juris Rn.
11
ff, [X.], 2838, jeweils zur Vorgängerregelung in §
636 RVO). Dementsprechend genügt hierfür auch die gegebenenfalls vorsätzliche Miss-achtung von Unfallverhütungsvorschriften, auf die der Unfall zurückzuführen ist, nicht; dies führt zwar zur bewussten Fahrlässigkeit, rechtfertigt aber nicht die Annahme bedingten Vorsatzes
(vgl. nur [X.],
Urteil vom 2.
März 1989, aaO Rn.
12
ff; NJW 2003, 1890, 1891; [X.], 1439, 1441; [X.], r
+
s 1999, 374, 375; [X.]/[X.], aaO Rn.
86; [X.], aaO Rn.
22). Der 13
14
-

10

-

bedingte Vorsatz unterscheidet sich hierbei von der bewussten Fahrlässigkeit dadurch, dass der bewusst fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, und aus diesem Grund die Gefahr in Kauf nimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sie deshalb in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel verwirklichen
will (vgl. nur [X.], Urteil vom 15.
Juli 2008,
aaO Rn.
30 mwN).

b) Ob nur bewusste Fahrlässigkeit oder bereits bedingter Vorsatz vor-liegt, hat grundsätzlich der Tatrichter zu entscheiden. Seine Beurteilung kann revisionsrechtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden, ob er den Begriff des bedingten Vorsatzes verkannt hat oder ob Verstöße gegen §
286 ZPO
vorliegen, sei es durch mangelnde Berücksichtigung entscheidungserheb-licher Umstände, sei es durch Verstöße gegen Denkgesetze und [X.] (vgl. nur [X.], Urteile vom 25.
März 2004 -
I
ZR 205/01, [X.]Z 158, 322, 327,
vom 12.
Juli 2005 -
VI
ZR 83/04, [X.]Z 163, 351, 353 und vom 30.
Sep-tember 2010 -
I
ZR 39/09, [X.]Z 187, 141
Rn.
25, jeweils mwN; [X.], Urteil vom 2.
März 1989, aaO Rn.
11). Diesbezügliche rechtserhebliche Fehler zeigt die Revision nicht auf, mit der der Kläger lediglich seine Bewertung an die Stelle der des Berufungsgerichts setzt. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochenen Umstände in seine Bewertung mit

15
-

11

-

einbezogen. Dass gegebenenfalls
auch eine andere Bewertung möglich gewe-sen wäre, ist revisionsrechtlich unerheblich.

[X.]
Herrmann

[X.]

Seiters
Tombrink
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.02.2011 -
2 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.07.2011 -
4 [X.] -

Meta

III ZR 191/11

08.03.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. III ZR 191/11 (REWIS RS 2012, 8373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8373

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III ZR 191/11

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