Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2023, Az. I ZB 74/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4673

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Gegenstand

Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Beilegung von Investitions-Streitigkeiten; Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit schiedsrichterlichen Verfahrens


Leitsatz

Als Mindestvoraussetzung für einen zulässigen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO muss eine konkrete Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien mit einem potenziell daraus erwachsenden Schiedsverfahren vorgetragen werden. Eine nur potenzielle oder zukünftige Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien genügt nicht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 1. September 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Antrags zu 2 zum Nachteil der Antragsgegnerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Antrag zu 2 auf Feststellung, dass jegliches schiedsrichterliche Verfahren zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 3 und 4 [X.] unzulässig ist, als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 40 % und die Antragsgegnerin zu 60 %.

Der Wert des [X.] wird bis zum 4. Mai 2023 auf 30 Mio. € und danach auf 10 Mio. € festgesetzt.

Gründe

1

A. Der Antragsteller ist das [X.] (nachfolgend "[X.]"). Die Antragsgegnerin hat ihren satzungsmäßigen Sitz in der [X.] (nachfolgend "[X.]"). Sie investiert unter anderem in die konventionelle Stromerzeugung aus Kohle.

2

Die Antragsgegnerin sieht ihre Investitionen in das im Staatsgebiet des Antragstellers in M.     gelegene Kohlekraftwerk aufgrund der regulatorischen Entscheidung des Antragstellers, bis 2030 aus der Kohleverstromung auszusteigen, geschädigt. Sie reichte daher am 22. April 2021 mit zwei weiteren [X.] einen Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens gegen den Antragsteller auf Grundlage des [X.] beim [X.] [X.] ([X.]; nachfolgend "[X.]" bzw. "[X.]") ein. Das Verfahren wurde zum Aktenzeichen [X.] ARB/21/22 registriert. Die [X.] bezifferten ihre Ansprüche auf Hunderte von Millionen Euro. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2022 stellten die [X.] einen Antrag auf Verfahrensbeendigung ("discontinuance of the proceedings"), dem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. Januar 2023 nicht entgegentrat. Mit Beschluss vom 17. März 2023 stellte das Schiedsgericht das Verfahren ein.

3

Der [X.] ist ein multilaterales Abkommen zur Kooperation im Energiesektor, das von 49 [X.] sowie der [X.] ([X.]) und der [X.] ([X.]) ratifiziert wurde und am 16. April 1998 in [X.] trat. Seit diesem Tag ist der [X.] nach Zustimmung durch Gesetz vom 20. Dezember 1996 ([X.] [X.] 1997 S. 4) auch in [X.] ([X.] [X.] 1998 S. 3009; nachfolgend "[X.]") und, nach Ratifikation am 11. Dezember 1997, in den [X.]n in [X.].

4

In Art. 10 [X.] sichern sich die Vertragsparteien die Förderung und den Schutz von Investitionen durch die Schaffung stabiler, gerechter, günstiger und transparenter Bedingungen für Investoren anderer Vertragsstaaten zu. In Art. 13 [X.] wird unter anderem Schutz vor entschädigungslosen Enteignungen gewährt. Beide Regelungen finden sich in Teil [X.]I des [X.]. Nach Art. 26 [X.] besteht für den Investor aus einem Vertragsstaat die Möglichkeit, einen anderen Vertragsstaat wegen möglicher Verletzungen des [X.] im Wege eines Schiedsverfahrens in Anspruch zu nehmen. Die Vorschrift lautet auszugsweise:

(1)     

Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei über eine Investition des letzteren im Gebiet der ersteren, die sich auf einen behaupteten Verstoß der ersteren Vertragspartei gegen eine Verpflichtung aus Teil [X.]I beziehen, sind nach Möglichkeit gütlich beizulegen.

        

(2)     

Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem eine der [X.]en um eine gütliche Beilegung ersucht hat, nach Absatz 1 beigelegt werden, so kann der Investor als [X.] die Streitigkeit auf folgende Weise beilegen lassen:

        
        

a)    

durch die Zivil- oder Verwaltungsgerichte der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;

        
        

b)    

im Einklang mit einem anwendbaren, zuvor vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

        
        

c)    

im Einklang mit den folgenden Absätzen.

        

(3)     

a)    

Vorbehaltlich nur der Buchstaben b und c erteilt jede Vertragspartei hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schieds- oder Vergleichsverfahren in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu unterwerfen. …

        

(4)     

Beabsichtigt ein Investor, die Streitigkeit einer Beilegung nach Absatz 2 Buchstabe c zu unterwerfen, so hat er ferner schriftlich seine Zustimmung zu erteilen, damit die Streitigkeit folgenden Stellen vorgelegt werden kann:

        
        

a) i) 

dem [X.] Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen des am 18. März 1965 in [X.] zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen [X.] und Angehörigen anderer [X.] (im folgenden als "[X.]-Übereinkommen" bezeichnet) errichtet wurde, falls sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Vertragsparteien des [X.]-Übereinkommens sind, …

        

(5)     

a)    

Die Zustimmung nach Absatz 3 zusammen mit der schriftlichen Zustimmung des Investors nach Absatz 4 wird so angesehen, als erfülle sie das Erfordernis

        
        

i)    

der schriftlichen Zustimmung der [X.]en im Sinne des [X.] des [X.]-Übereinkommens und im Sinne der Regeln für die Zusatzeinrichtung, …

        

(6)     

Ein nach Absatz 4 gebildetes Schiedsgericht entscheidet über die strittigen Fragen in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts. …

5

Mit dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen [X.] und Angehörigen anderer [X.] (nachfolgend "[X.]-Übereinkommen") wurde ein Internationales [X.] zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten errichtet, dessen Zweck es ist, nach Maßgabe des Übereinkommens Vergleichs- und Schiedseinrichtungen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Vertragsstaaten und Angehörigen anderer Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen (Art. 1 [X.]-Übereinkommen). Der [X.] stimmte dem [X.]-Übereinkommen mit Gesetz vom 25. Februar 1969 zu ([X.] [X.] S. 369; nachfolgend "[X.]"); das Übereinkommen trat am 18. Mai 1969 in [X.] ([X.] [X.]). Die [X.] unterzeichneten das [X.]-Übereinkommen am 25. Mai 1966; es trat dort am 14. Oktober 1966 in [X.].

6

Der Antragsteller hat mit seinen am 10. Mai 2021 beim [X.] eingegangenen Anträgen die Feststellung der Unzulässigkeit des zum Aktenzeichen [X.] ARB/21/22 eingeleiteten Schiedsverfahrens (Antrag zu 1) sowie jeglichen schiedsrichterlichen Verfahrens nach Art. 26 Abs. 3 und 4 [X.] (Antrag zu 2) beantragt. Das [X.] hat den Anträgen stattgegeben ([X.], ZUR 2022, 684). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie zunächst ihre zuletzt vor dem [X.] gestellten Zurückweisungsanträge weiterverfolgt hat, bevor sie mit Schriftsatz vom 4. Mai 2023 abweichend von den Anträgen in der Rechtsbeschwerdebegründung beantragt hat, den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Antrag zu 2 zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

7

B. Das [X.] hat seine Entscheidung - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren relevant - wie folgt begründet:

8

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei gemäß § 13 [X.] in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO eröffnet. Die sachliche, örtliche und internationale Zuständigkeit folge aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Z[X.]O. Mangels inländischen [X.] sei der Sitz der Antragsgegnerin maßgeblich, was die Zuständigkeit des [X.]s begründe. Der Antrag zu 2 sei zulässig und begründet. Die Zulässigkeit des Antrags nach § 1032 Abs. 2 Z[X.]O erfordere noch keinen konkreten Streitfall. Das allein erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben.

9

C. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Z[X.]O in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 1032 Abs. 2 Z[X.]O) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2 Z[X.]O). Sie erweist sich im Umfang des zulässig beschränkten [X.] (dazu [X.]) auch als begründet. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren allein noch zu überprüfende Antrag zu 2 ist unzulässig. Die [X.] Gerichte sind für die Entscheidung über den Antrag zwar international zuständig (dazu [X.]I). Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit jeglichen schiedsrichterlichen Verfahrens zwischen den [X.]arteien ist aber entgegen der Ansicht des [X.]s mangels einer vom Antragsteller behaupteten Schiedsvereinbarung zwischen den [X.]arteien unzulässig (dazu [X.][X.]).

I. Die Teilrücknahme durch die Beschränkung des [X.] gemäß Schriftsatz vom 4. Mai 2023 ist zulässig.

1. Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Antrag zu 2 stellt eine Teilrücknahme der Rechtsbeschwerde dar. Da die Antragsgegnerin innerhalb der verlängerten Frist des § 575 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 551 Abs. 2 Satz 6 Z[X.]O die Entscheidung des [X.]s zunächst vollumfänglich angefochten hat, handelt es sich insbesondere nicht um die erstmalige Bestimmung des Rechtsmittelumfangs (siehe dazu [X.], Beschluss vom 3. Juli 1968 - [X.], NJW 1968, 2106 [juris Rn. 4]; zur Revision vgl. [X.], Urteil vom 13. April 2010 - [X.], [X.]Z 185, 166 [juris Rn. 7]; [X.].Z[X.]O/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 516 Rn. 17).

2. Für die (teilweise) Rücknahme der Rechtsbeschwerde gelten mangels besonderer Bestimmungen grundsätzlich die in § 516 Z[X.]O normierten Regelungen zur Zurücknahme der Berufung entsprechend, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. [X.].Z[X.]O/[X.] aaO § 575 Rn. 23 und § 569 Rn. 23). Eine Zustimmung des Gegners ist damit, zumindest wenn die (Teil-)Rücknahme - wie hier - vor der mündlichen Verhandlung erklärt wird, nicht erforderlich.

3. Die Teilrücknahme ist auch im Übrigen zulässig.

a) Ein Rechtsmittel kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des [X.]. Dafür reicht es aus, dass der von der Beschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden kann und kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (zur Beschränkung der Revisionszulassung vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juni 2019 - [X.], juris Rn. 7 mwN).

b) Danach ist die nach der Teilrücknahme auf den Antrag zu 2 als separaten Streitgegenstand beschränkte Rechtsbeschwerde zulässig. Insbesondere kann mit Blick auf die Frage der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 Z[X.]O bei (drohenden) [X.]-Schiedsverfahren kein Widerspruch zu der aufgrund der Teilrücknahme rechtskräftigen Entscheidung des [X.]s über den Antrag zu 1 auftreten, weil es um unterschiedliche Zeitpunkte geht. Der Antrag zu 1 betrifft ein bereits eingeleitetes Schiedsverfahren, bei dem Antrag zu 2 geht es dagegen um potenzielle zukünftige Schiedsverfahren.

[X.]. Die [X.] Gerichte sind gemäß § 1025 Abs. 2 Z[X.]O für den Antrag zu 2 nach § 1032 Abs. 2 Z[X.]O international zuständig.

1. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. Die [X.]rüfung ist nicht durch § 576 Abs. 2 Z[X.]O ausgeschlossen; für das Rechtsbeschwerdeverfahren gilt nichts anderes als für das Revisionsverfahren, in dem § 545 Abs. 2 Z[X.]O der [X.]rüfung der internationalen Zuständigkeit nicht entgegensteht (vgl. [X.], Beschluss vom 13. August 2009 - [X.], [X.], 1559 [juris Rn. 10]; Beschluss vom 22. September 2016 - [X.], [X.] 2017, 138 [juris Rn. 8]; zu § 545 Abs. 2 Z[X.]O vgl. nur [X.], Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 121/21, [X.], 1675 [juris Rn. 29] = WR[X.] 2022, 1519 - [X.], mwN).

2. Die internationale Zuständigkeit für den Antrag zu 2 nach § 1032 Abs. 2 Z[X.]O ergibt sich im Streitfall aus der analogen Anwendung des § 1025 Abs. 2 Z[X.]O.

a) Nach § 1032 Abs. 2 Z[X.]O kann bei Gericht bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Nach § 1025 Abs. 2 Z[X.]O sind die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 Z[X.]O auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

b) Die Vorschrift des § 1025 Abs. 2 Z[X.]O regelt damit die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für - unter anderem - das Verfahren nach § 1032 Abs. 2 Z[X.]O (vgl. [X.], [X.], 8. Aufl., Rn. 1258 f.; [X.].Z[X.]O/[X.] aaO § 1025 Rn. 18; Schlosser in [X.], Z[X.]O, 23. Aufl., § 1062 Rn. 4, § 1025 Rn. 6; [X.] in Musielak/[X.], Z[X.]O, 20. Aufl., § 1062 Rn. 1, § 1025 Rn. 5; aA [X.], [X.] 2005, 142, 144). Bei der Einbeziehung von § 1032 Abs. 2 Z[X.]O in § 1025 Abs. 2 Z[X.]O handelt es sich auch nicht um ein gesetzgeberisches Versehen. Zwar wird in der Gesetzesbegründung nur auf die [X.] in Klageverfahren vor den staatlichen Gerichten gemäß § 1032 Abs. 1 Z[X.]O Bezug genommen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des [X.] vom 12. Juli 1996, BT-Drucks. 13/5274, [X.]). Ein damit möglicherweise intendierter Ausschluss von § 1032 Abs. 2 und 3 Z[X.]O bei der Anwendung von § 1025 Abs. 2 Z[X.]O hat im Gesetz aber keinen Niederschlag gefunden. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist jedoch der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann durch Motive, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben, nicht gebunden werden (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 2019 - [X.], [X.], 970 [juris Rn. 66] = WR[X.] 2019, 1304 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater, mwN).

c) Die internationale Zuständigkeit [X.] Gericht folgt nicht bereits aus dem Wortlaut des § 1025 Abs. 2 Z[X.]O. Das von der Antragsgegnerin eingeleitete Schiedsverfahren findet weder im Sinne dieser Vorschrift "im Ausland" statt (Fall 1) noch ist der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens "noch nicht bestimmt" (Fall 2).

aa) Das Schiedsverfahren wurde von der Antragsgegnerin vor dem [X.] eingeleitet. Der Sitz des [X.]s ist gemäß Art. 2 Satz 1 [X.]-Übereinkommen am Sitz der [X.] und damit in [X.] D.C., Vereinigte [X.] von Amerika ([X.]). Gemäß Art. 62 f. in [X.] des [X.]-Übereinkommens finden vorbehaltlich anderweitiger [X.]arteivereinbarungen am Sitz des [X.]s, das vom Schiedsgericht zu unterscheiden ist (vgl. Schöbener/[X.], [X.] 2006, 65, 73), die Schiedsverfahren statt.

bb) Daraus folgt indes nicht, dass der für § 1025 Abs. 2 Z[X.]O maßgebliche Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in den [X.] und damit im Ausland liegt.

Anders als die Bezeichnung von [X.] des [X.]-Übereinkommens - "Ort des Verfahrens" ("[X.]") - nahelegen könnte, wird in Art. 62 f. [X.]-Übereinkommen nur der Tagungsort als derjenige Ort geregelt, an dem das Schiedsgericht seine Verhandlungen faktisch abhält. Dieser Tagungsort ist nicht gleichzusetzen mit dem Schiedsort als dem [X.], das der Verankerung des Schiedsverfahrens in einer bestimmten Rechtsordnung dient (vgl. BT-Drucks. 13/5274, [X.]; [X.]/Wilske/[X.], 48. Edition [Stand 1. März 2023], § 1043 Rn. 1; [X.].Z[X.]O/[X.] aaO § 1043 Rn. 3 und 5; [X.]/[X.], Z[X.]O, 34. Aufl., § 1043 Rn. 1 und 4).

Das entspricht der ganz überwiegenden Ansicht in der nationalen sowie internationalen Literatur zum [X.]-Übereinkommen. Danach finden Investor-Staat-Schiedsverfahren nach diesem Übereinkommen delokalisiert statt [X.], Schiedsgericht und Generalklausel, 2017, [X.], 78; [X.], Die Durchsetzung von [X.] in [X.], 2019, [X.]; [X.], Investitionsschutz in [X.], 2022, S. 16 f.; [X.]/[X.], Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 7. Aufl., § 25 Rn. 6; [X.] in [X.], Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., [X.]. Kapitel, Abschnitt [X.] Rn. 13, Abschnitt [X.] [X.] Arbitration Rules Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], The [X.] Convention, [X.], [X.], Art. 62 Rn. 7.03 f.; [X.] in [X.]/[X.], Z[X.]O, 5. Aufl., § 1025 Rn. 56b; [X.], [X.] Review - Foreign Investment Law Journal 1988, 136, 138 f.; [X.], [X.] 2017, 282, 289; von Marschall, [X.] 2021, 785, 787; [X.], [X.] 2022, 496, 501; [X.], [X.] 2023, 32, 35 f.; [X.], [X.] 2003, 97, 101).

Bei den von [X.]-Schiedsgerichten erlassenen Schiedssprüchen handelt es sich daher weder um inländische noch um ausländische Schiedssprüche im Sinne der §§ 1060 f. Z[X.]O, sondern um Schiedssprüche sui generis (vgl. [X.], [X.] 2003, 97, 99; von Marschall, [X.] 2021, 785, 787). Entgegen dem in der Handelsschiedsgerichtsbarkeit geltenden Grundsatz, dass es keine von jeder nationalen Rechtsordnung losgelösten privaten Schiedsverfahren gibt (vgl. [X.] aaO Rn. 3718 mwN; [X.].Z[X.]O/[X.] aaO § 1025 Rn. 11; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 1043 Rn. 6 f.), kommt es in einer Investitionsstreitigkeit vor dem [X.] ausnahmsweise zu einem anationalen Schiedsverfahren ([X.] aaO S. 16 f.).

cc) Es liegt auch kein Fall eines "noch nicht bestimmten" [X.] vor (§ 1025 Abs. 2 Fall 2 Z[X.]O). Die Formulierung "noch nicht bestimmt" spricht für einen nur vorübergehenden Zustand. Nach § 1043 Abs. 1 Satz 1 Z[X.]O können die [X.]arteien eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt (§ 1043 Abs. 1 Satz 2 Z[X.]O). Bis zu einer solchen Bestimmung besteht ein Schwebezustand ohne die Möglichkeit einer territorialen Anknüpfung. Für diesen Schwebezustand gilt die Regelung in § 1025 Abs. 2 Fall 2 Z[X.]O (vgl. [X.].Z[X.]O/[X.] aaO § 1025 Rn. 24).

Ein solcher - vorübergehender - Schwebezustand liegt im Streitfall nicht vor. Bei einem [X.]-Schiedsverfahren wird kein Schiedsort, sondern allein ein Tagungsort bestimmt. Eine spätere Bestimmung des [X.] durch das Schiedsgericht scheidet damit von vornherein aus.

d) Die Regelung des § 1025 Abs. 2 Z[X.]O ist aber, jedenfalls soweit sie auf die Bestimmung des § 1032 Z[X.]O verweist, entsprechend anzuwenden, wenn es keinen inländischen Schiedsort gibt (ähnlich [X.]/Wolf/[X.], 48. Edition [Stand 1. September 2022], § 1032 Rn. 39; ablehnend [X.]/Wilske/[X.] aaO § 1062 Rn. 2.4 mwN).

aa) Die analoge Anwendung einer Vorschrift setzt eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 7. November 2019 - [X.], [X.], 429 [juris Rn. 32] = [X.], 452 - Sportwetten in Gaststätten, mwN). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

bb) Soweit die delokalisierten und damit anationalen [X.]-Investitionsschiedsverfahren vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst werden, ergibt sich eine planwidrige Regelungslücke. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber diese besondere Konstellation aus dem [X.] der Zivilprozessordnung ausgrenzen wollte.

(1) Nach § 1025 Abs. 1 Z[X.]O sind die Vorschriften des [X.]s der Zivilprozessordnung anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 Z[X.]O in [X.] liegt. Für einige Vorschriften des [X.]s der Zivilprozessordnung, unter anderem die [X.] nach § 1032 Abs. 1 Z[X.]O sowie das hier maßgebliche Feststellungsverfahren nach § 1032 Abs. 2 Z[X.]O, eröffnet die Vorschrift des § 1025 Abs. 2 Z[X.]O - wie bereits dargestellt - einen darüber hinausgehenden Anwendungsbereich, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist (vgl. Schlosser in [X.] aaO § 1062 Rn. 4, § 1025 Rn. 6; [X.] in Musielak/[X.] aaO § 1025 Rn. 5 bis 7).

(2) Mit den sich danach aus § 1025 Abs. 1 und 2 Z[X.]O ergebenden drei Fallgruppen - "Schiedsort in [X.]", "Schiedsort im Ausland" und "Schiedsort noch nicht bestimmt" - waren für die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit im Sinne des als Grundlage für die Schiedsverfahrensreform dienenden [X.]es (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 24; zum Anwendungsbereich des Modellgesetzes vgl. [X.] in Kronke/[X.]/[X.], Handbuch Internationales Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., Teil [X.] Rn. 230) alle denkbaren Konstellationen erfasst.

(3) Der [X.] Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, das [X.] der Zivilprozessordnung über den Anwendungsbereich des [X.]es hinaus auf alle Schiedsverfahren auszudehnen (vgl. BT-Drucks. 13/5274, [X.] und 31). Damit sind alle nationalen und internationalen privatrechtlichen - und nicht nur die handelsrechtlichen - Schiedsverfahren erfasst (vgl. [X.]/Scheu in [X.], Enforcement of Investment Treaty Arbitration Awards, 2. Aufl., [X.], 389; [X.], Handbuch für die [X.], 3. Aufl., Rn. 190; [X.].Z[X.]O/[X.] aaO Vorb. zu § 1025 Rn. 23 f., § 1029 Rn. 93). Trotz ihres engen Bezugs zum Völkerrecht gehört hierher als Sonderform auch die internationale Investitionsschiedsgerichtsbarkeit zwischen privaten Investoren und [X.] (zu Schiedsverfahren aufgrund eines bilateralen Investitionsschutzabkommens vgl. [X.], Beschluss vom 3. März 2016 - [X.], [X.] 2016, 328 [juris Rn. 15]; Beschluss vom 31. Oktober 2018 - [X.], [X.] 2019, 46 [juris Rn. 16]; Beschluss vom 17. November 2021 - [X.], [X.] 2022, 129 [juris Rn. 8, 34]; [X.] in [X.]rütting/Gehrlein, Z[X.]O, 14. Aufl., § 1061 Rn. 11; [X.] aaO S. 30; [X.]/[X.], Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kapitel 41 Rn. 22 mwN; vgl. auch [X.]/Wolf/[X.] aaO § 1025 Rn. 9a mwN; [X.].Z[X.]O/[X.] aaO Vorb. zu § 1025 Rn. 18 bis 22), zu der auch die [X.]-Investitionsschiedsverfahren zählen (vgl. Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 13. Aufl., § 23 Rn. 97; [X.] 66 bis 88; Schöbener/[X.], [X.] 2006, 65, 68 bis 70 mwN; offen [X.]/[X.] aaO Kapitel 41 Rn. 5, [X.]. 42; aA [X.] in Festschrift Schlick, 2015, S. 57 f., 75; insgesamt dazu [X.]irrung, Die Schiedsgerichtsbarkeit nach dem Weltbankübereinkommen für Investitionsstreitigkeiten, 1972, [X.] bis 192 mwN).

(4) Der Gesetzgeber hat mit der Änderung von Art. 2 Abs. 2 [X.] im Zuge der Neuregelung des [X.] durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 ([X.] I S. 3224) auch keine abschließende Regelung für [X.]-Verfahren treffen wollen.

Erklärte die Vorschrift vor der Reform des [X.] für das Verfahren über den Antrag, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem [X.]-Schiedsspruch festzustellen, die Vorschriften über das Verfahren bei der Vollstreckbarerklärung inländischer Schiedssprüche, die gemäß § 1044 Abs. 1 Satz 1 Z[X.]O aF auch für ausländische Schiedssprüche galten, für entsprechend anwendbar, sind auf das Verfahren nunmehr ausdrücklich die Vorschriften über das Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche (§ 1025 Abs. 4, §§ 1061 bis 1065 Z[X.]O) entsprechend anzuwenden.

Diese Änderung stellt lediglich eine von vielen notwendigen Folgeanpassungen von bereits bestehenden Regelungen an die Neuregelung des [X.]s der Zivilprozessordnung dar (vgl. BT-Drucks. 13/5274, [X.]). Sie ändert nichts daran, dass Art. 2 [X.] nach wie vor allein die postarbitrale [X.]hase nach Erlass des Schiedsspruchs regelt und die insoweit angeordnete entsprechende Anwendung von Vorschriften des [X.]s der Zivilprozessordnung nur die Vollstreckung von [X.]-Schiedssprüchen betrifft. Aussagen zur ([X.] von § 1025 Abs. 2 Z[X.]O (und § 1032 Abs. 2 Z[X.]O) bei [X.]-Schiedsverfahren lassen sich dem, zumal unter Berücksichtigung der bewussten Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs des [X.]s der Zivilprozessordnung über das [X.] hinaus auf alle Schiedsverfahren (vgl. BT-Drucks. 13/5274, [X.] und 31), nicht entnehmen.

(5) Jedenfalls für das hier zur Entscheidung stehende Feststellungsverfahren nach § 1032 Abs. 2 Z[X.]O zeigt sich die insoweit vorhandene Regelungslücke des § 1025 Abs. 2 Z[X.]O auch bei einem Blick auf die Regelungen der örtlichen Zuständigkeit in § 1062 Abs. 1 und 2 Z[X.]O, die mit der Abgrenzung allein vom inländischen Schiedsort einen im Grundsatz globalen Anwendungsbereich eröffnen.

Die Vorschrift des § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 Z[X.]O regelt die Zuständigkeit des [X.]s, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, für Entscheidungen über Anträge betreffend die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032 Z[X.]O). Besteht in diesem Fall kein [X.] Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das [X.] zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der [X.] in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das [X.] (§ 1062 Abs. 2 Z[X.]O).

Diese Regelung spricht unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens der Doppelfunktionalität der örtlichen Zuständigkeit dafür, dass § 1025 Abs. 2 Z[X.]O für die internationale Zuständigkeit - wie § 1062 Abs. 2 Z[X.]O für die örtliche Zuständigkeit - trotz des positiv anknüpfenden Wortlauts ("im Ausland", "noch nicht bestimmt") immer dann (entsprechend) anwendbar ist, wenn "kein [X.] Schiedsort" besteht.

Die internationale Zuständigkeit ergibt sich im Zweifel, wenn besondere [X.] fehlen, mittelbar aus den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (so genannte "Doppelfunktionalität"; zu § 32 Z[X.]O vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2007 - [X.], [X.]Z 173, 57 [juris Rn. 23] - [X.], mwN; allgemein [X.] in [X.] aaO Vor § 12 Rn. 32, 32b; [X.]/[X.] aaO § 1 Rn. 8). Soweit nach diesen Vorschriften ein [X.]s Gericht örtlich zuständig ist, ist es nach [X.]m Recht auch international zuständig (vgl. [X.].Z[X.]O/[X.]atzina aaO § 12 Rn. 90).

§ 1025 Abs. 2 Z[X.]O enthält zwar eine besondere Vorschrift für die internationale Zuständigkeit. Die Regelung ist aber im Einklang mit § 1062 Abs. 2 Z[X.]O auszulegen. Sieht § 1062 Abs. 2 Z[X.]O in Fällen, in denen - wie hier - "kein [X.] Schiedsort" besteht, für das Feststellungsverfahren des § 1032 Abs. 2 Z[X.]O grundsätzlich hilfsweise eine örtliche Zuständigkeit des [X.]s vor, offenbart eine für diesen Fall fehlende internationale Zuständigkeit eine planwidrige Regelungslücke.

cc) Das Merkmal der vergleichbaren Interessenlage erfordert die Annahme, dass der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung nach den Grundsätzen, von denen er sich bei Erlass der herangezogenen Normen hat leiten lassen, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre ([X.], [X.], 429 [juris Rn. 34] - Sportwetten in Gaststätten). So liegt es hier.

Nach dem Willen des Gesetzgebers, der sich im Gesetzeswortlaut manifestiert hat, sollten die [X.] Gerichte in den in § 1025 Abs. 2 Z[X.]O aufgeführten Fällen auch dann angerufen werden können, wenn das Schiedsverfahren im Ausland stattfindet (vgl. BT-Drucks. 13/5274, [X.]). Das darin zum Ausdruck kommende Interesse an einer globalen Zuständigkeit der [X.] Gerichte in den genannten Fällen ist bei delokalisierten Schiedsverfahren nach dem [X.]-Übereinkommen ebenso gegeben wie bei Schiedsverfahren mit Schiedsort im Ausland. Das zeigt sich insbesondere an der in der Gesetzesbegründung ausdrücklich in Bezug genommenen Regelung des § 1032 Abs. 1 Z[X.]O zur [X.] in Klageverfahren vor dem staatlichen Gericht. Diese Einrede mit der möglichen Folge der Unzulässigkeit der Klage wird im Fall von [X.]-Schiedsverfahren ebenfalls erst über eine entsprechende Geltung des § 1025 Abs. 2 Z[X.]O eröffnet. Könnte die Einrede der ([X.]-)Schiedsvereinbarung vor dem staatlichen Gericht mangels Anwendbarkeit des § 1032 Abs. 1 Z[X.]O (über § 1025 Abs. 2 Z[X.]O) nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen, widerspräche das dem Sinn und Zweck von [X.] auch im Anwendungsbereich des [X.]-Übereinkommens.

[X.]I. Der Antrag zu 2 ist bereits mangels einer vom Antragsteller behaupteten Schiedsvereinbarung zwischen den [X.]arteien unzulässig. Auf die Frage, ob ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 Z[X.]O im Kontext eines [X.]-Schiedsverfahrens statthaft ist, kommt es damit im Streitfall nicht an.

1. Das [X.] hat angenommen, es sei unerheblich, dass bislang nur das Schiedsverfahren [X.] ARB/21/22 vorliege, das durch Annahme des Angebots gemäß Art. 26 Abs. 3 [X.] eingeleitet worden sei. Es sei ferner unerheblich, dass eine Schiedsvereinbarung erst zustande komme, wenn die Antragsgegnerin das "stehende Angebot" gemäß Art. 26 Abs. 3 [X.] annehme, was diese in Bezug auf weitere Streitigkeiten in Abrede stelle. Aufgrund der derzeit noch geltenden Regelung des "stehenden" [X.] des Antragstellers im [X.] könne die Antragsgegnerin jederzeit die Annahme erklären und dadurch ein Schiedsverfahren auf unionsrechtlich unwirksamer Basis in Gang setzen. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2. Im Rahmen eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 Z[X.]O prüft das staatliche Gericht, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt ([X.], Beschluss vom 19. September 2019 - [X.], [X.] 2020, 50 [juris Rn. 11]). Aus diesem [X.]rüfungsumfang folgt, dass als Mindestvoraussetzung für einen zulässigen Antrag nach § 1032 Abs. 2 Z[X.]O eine Schiedsvereinbarung zwischen den [X.]arteien vorgetragen werden muss [X.] in [X.], Z[X.]O, 81. Aufl., § 1032 Rn. 3; [X.]/Wolf/[X.] aaO § 1032 Rn. 2; Schlosser in [X.] aaO § 1032 Rn. 38). Eine nur potenzielle oder zukünftige Schiedsvereinbarung zwischen den [X.]arteien genügt nicht.

Streitig ist, wie weit im Vorfeld eines konkreten Schiedsverfahrens der Antrag statthaft ist, insbesondere, ob sich ein gegenständlich abgrenzbares individualisierbares Schiedsverfahren abzeichnen muss (so OLG [X.]en, Beschluss vom 26. August 2015 - 34 [X.] 2/14, juris Rn. 20, 22; [X.]/[X.], Z[X.]O, 9. Aufl., § 1032 Rn. 14; [X.], [X.] 2003, 575, 576; vgl. auch Schlosser in [X.] aaO § 1032 Rn. 38, 40; [X.] in Festschrift [X.], 2009, [X.], 366), oder ob eine abstrakte Überprüfung der Gültigkeit vertraglicher Schiedsklauseln möglich ist (so [X.], [X.] 2012, 337, 338; [X.], [X.] 2015, 47 [juris Rn. 21 f.]; [X.]/Wolf/[X.] aaO § 1032 Rn. 6, 26 bis 32; [X.].Z[X.]O/[X.] aaO § 1032 Rn. 33; [X.] in Musielak/[X.] aaO § 1032 Rn. 12; [X.] in [X.]/[X.]utzo, Z[X.]O, 44. Aufl., § 1032 Rn. 5).

3. Diese Streitfrage bedarf hier keiner Entscheidung. Der Antrag zu 2 ist unzulässig, weil es schon an einer vom Antragsteller behaupteten (und möglicherweise unwirksamen) Schiedsvereinbarung zwischen den [X.]arteien fehlt.

Im Streitfall liegt allein das so genannte "stehende Angebot" gemäß Art. 26 Abs. 3 [X.] des Antragstellers vor. Die Annahme dieses Angebots durch die Antragsgegnerin mit der Einreichung des Schiedsantrags im Verfahren [X.] ARB/21/22 hat nicht eine jegliche Streitigkeit aus dem [X.] erfassende Schiedsvereinbarung begründet.

Soweit der Antragsteller vorbeugend geklärt wissen möchte, dass die Antragsgegnerin durch eine mögliche zukünftige Annahme des "stehenden Angebots" - hinsichtlich eines anderen Streitgegenstands - keine wirksame Schiedsvereinbarung herbeiführen kann, betrifft diese Fragestellung keine konkrete Schiedsvereinbarung mit einem potenziell daraus erwachsenden Schiedsverfahren, sondern lediglich eine potenzielle Schiedsvereinbarung und ist mithin nicht vom [X.]rüfungsumfang eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 Z[X.]O umfasst.

4. Von der Mindestvoraussetzung einer jedenfalls behaupteten Schiedsvereinbarung kann nicht mit Blick auf die Besonderheiten von Intra-[X.]-Investor-Staat-Schiedsverfahrens abgesehen werden. Der Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts (vgl. dazu [X.], Urteil vom 11. November 2015 - [X.]/14, [X.] 2016, 57 [juris Rn. 40 f.] - [X.] Holz; Urteil vom 5. März 2019 - [X.]/17, [X.] 2019, 379 [juris Rn. 137 f.] - Eesti [X.]agar; Urteil vom 7. April 2022 - [X.]/20, juris Rn. 100 f. - [X.], jeweils mwN) gebietet zwar eine möglichst frühe [X.]rüfung der Zulässigkeit von Intra-[X.]-Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage des [X.]. Dies wird aber bereits dadurch gewährleistet, dass der Rechtsbehelf des § 1032 Abs. 2 Z[X.]O eröffnet ist, sobald eine Schiedsvereinbarung vorliegt.

D. Auf die Rechtsbeschwerde ist der angefochtene Beschluss daher hinsichtlich des Antrags zu 2 aufzuheben und der Feststellungsantrag als unzulässig zu verwerfen. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 Z[X.]O).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Z[X.]O, § 516 Abs. 3 Satz 1 Z[X.]O analog.

E. Der Gegenstandswert ist bis zum 4. Mai 2023 auf 30 Mio. € und danach auf 10 Mio. € festzusetzen.

I. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 G[X.] nach den Anträgen des [X.]. Mit ihren Anträgen (§ 575 Abs. 3 Nr. 1 Z[X.]O) in der Rechtsbeschwerdebegründung hat die Antragsgegnerin die Entscheidung des [X.]s vollumfänglich angefochten. Erst mit dem Schriftsatz vom 4. Mai 2023 hat sie ihr Rechtsmittel teilweise zurückgenommen und auf eine Anfechtung der Entscheidung betreffend den Antrag zu 2 beschränkt.

[X.]. Im Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens (§ 1032 Abs. 2 Z[X.]O) ist der Wert auf ein Fünftel des [X.] festzusetzen (vgl. [X.], [X.] 2020, 50 [juris Rn. 26] mwN; Beschluss vom 9. Februar 2023 - [X.]/22, [X.] 2023, 497 [juris Rn. 22]).

Danach beträgt der Gegenstandswert bis zur Teilrücknahme des Rechtsmittels 30 Mio. €. Ausgehend von dem in der [X.] geltend gemachten Entschädigungsbetrag für drei [X.] in Höhe von "Hunderten von Millionen Euro" hat der [X.] für den Antrag zu 1 einen Gegenstandswert von 20 Mio. € angenommen (ein Fünftel von mindestens 100 Mio. € für die hiesige Antragsgegnerin als eine von drei [X.]). Für den Antrag zu 2 sind gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 G[X.], § 3 Z[X.]O nach freiem Ermessen die Hälfte des Werts des Antrags zu 1, mithin weitere 10 Mio. €, anzusetzen und für den Gegenstandswert nach § 39 Abs. 1 G[X.] hinzuzurechnen. Der Wertansatz für den Antrag zu 2 berücksichtigt dabei die (potenzielle) wirtschaftliche Bedeutung dieses Antrags mit Blick auf Schiedsverfahren über denkbare künftige Investitionen der Antragsgegnerin auf dem Gebiet des Antragstellers.

Koch     

      

Feddersen     

      

[X.]ohl   

      

Schmaltz     

      

Odörfer     

      

Meta

I ZB 74/22

27.07.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Köln, 1. September 2022, Az: 19 SchH 14/21, Beschluss

§ 1025 Abs 2 ZPO, § 1032 Abs 2 ZPO, § 1062 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2023, Az. I ZB 74/22 (REWIS RS 2023, 4673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4673

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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