Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2017, Az. I ZB 75/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11150

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SCHIEDSRICHTERLICHES VERFAHREN SCHIEDSKLAUSEL CISG

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Gegenstand

Schiedsgerichtssache: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Erlass eines Teil- oder Endschiedsspruchs


Leitsatz

Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO entfällt nicht durch den Erlass eines Teil- oder Endschiedsspruchs (Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. August 2016, I ZB 1/15, NJW 2017, 488 = SchiedsVZ 2017, 103).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 6. Zivilsenat - vom 27. Juni 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 12.000 €

Gründe

1

I. Die Antragstellerin, ein in [X.] ansässiges Unternehmen, und die Antragsgegnerin mit Sitz in [X.]    schlossen am 15. Juni 2015 einen Vertrag über die Lieferung von fünf Lkw-Ladungen Dunstsauerkirschen, der durch den Vertreter    [X.]vermittelt wurde. Von dem Vertrag wurden zwei gleichlautende Ausfertigungen erstellt. Jede Vertragspartei unterzeichnete jeweils nur eine Ausfertigung, der Vermittler unterzeichnete beide Exemplare. In dem Vertrag heißt es unter "Bedingungen (Conditions)":

Dieser Vertrag wurde zu den Geschäftsbedingungen des [X.] der [X.] abgeschlossen, dessen Schiedsgericht oder Sachverständige zur endgültigen Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig sein sollen.

2

Die Antragstellerin erfüllte den Kaufvertrag nicht. Die ihr daraufhin von der Antragsgegnerin in Rechnung gestellten Mehraufwendungen für einen Deckungskauf in Höhe von 58.894,68 € beglich sie nicht. Die Antragsgegnerin erhob vor dem Schiedsgericht des [X.] der [X.] [X.], mit der sie die Antragstellerin auf Zahlung dieses Betrags in Anspruch nimmt.

3

Die Antragstellerin meint, die Parteien hätten keine wirksame Schiedsvereinbarung abgeschlossen. Sie beantragt,

festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin durch Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 gegen die Antragstellerin eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren unzulässig ist.

4

Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

5

II. Das [X.] hat angenommen, der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Dazu hat es ausgeführt:

6

Das [X.] sei nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuständig. Gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO reiche es für den wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung aus, wenn bei mehreren gleichlautenden Dokumenten die Unterzeichnung jeweils auf dem für den Vertragspartner bestimmten Exemplar erfolge. Die Übereinkommen der [X.] über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ([X.] [X.]) und vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ([X.] [X.] - [X.]) sowie die Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12. Dezember 2012 ([X.]. 2012 Nr. L 351 S. 1 - [X.]) seien nicht anwendbar oder enthielten jedenfalls keine weitergehenden Anforderungen an die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung. Mit der von der Antragstellerin gegebenen Begründung, sie sei der [X.] nicht mächtig, so dass sie den Inhalt des Vertrags nicht verstanden habe, könne auch keine Anfechtung der auf Abschluss des [X.] gerichteten Erklärung begründet werden.

7

III. [X.] ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

8

1. [X.]erwiderung macht allerdings ohne Erfolg geltend, die Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens sei dadurch entfallen, dass das Schiedsgericht am 27. Juni 2016 einen Schiedsspruch erlassen habe, in dem es die Zulässigkeit der [X.] bestätigt und die Antragstellerin antragsgemäß zur Zahlung von 58.894,68 € verurteilt habe.

9

a) Die erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragene Tatsache, dass das Schiedsgericht während der Anhängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 1032 Abs. 2 ZPO einen Schiedsspruch erlassen hat, kann allerdings im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Neuer Tatsachenvortrag ist in der [X.] zu berücksichtigen, wenn er von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen betrifft. Die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung aufgeworfene Frage, ob das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Erlass des Schiedsspruchs entfallen ist, betrifft eine Verfahrensvoraussetzung (vgl. [X.], Beschluss vom 9. August 2016 - [X.], [X.], 488 Rn. 8).

b) Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO entfällt jedoch nicht durch den Erlass eines Teil- oder Endschiedsspruchs.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden [X.] des Schiedsgerichts (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 1040 ZPO) weder mit dem Erlass eines Teilschiedsspruchs noch mit dem Erlass eines Endschiedsspruchs. An der abweichenden Auffassung des zuvor für die Rechtsstreitigkeiten über Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche zuständigen III. Zivilsenats hat der nunmehr für diese Rechtsstreitigkeiten zuständige I. Zivilsenat nicht festgehalten ([X.], [X.], 488 Rn. 9). Maßgeblich dafür waren Gründe der Verfahrensökonomie und des Interesses der Beteiligten, die auf das gerichtliche Verfahren über den [X.] aufgewandten Kosten und Mühen nicht weitgehend zu entwerten, die nach Ansicht des erkennenden Senats größeres Gewicht haben als die gegen eine Fortführung des Verfahrens nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestehenden Bedenken. Ein etwaiger Konflikt zwischen einer früheren Entscheidung des Schiedsgerichts in der Hauptsache und einer späteren die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verneinenden Entscheidung des [X.] kann dadurch aufgelöst werden, dass das [X.] den Endschiedsspruch auf einen entsprechenden Antrag einer Partei nach § 1059 Abs. 1 und 2 ZPO aufhebt ([X.], [X.], 488 Rn. 9).

bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist im Fall eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 1032 ZPO) keine abweichende Beurteilung geboten.

(1) [X.]erwiderung meint, die vom Senat für die Annahme eines fortbestehenden [X.] bei zwischenzeitlichem Erlass eines Schiedsspruchs angeführten Gründe der Verfahrensökonomie und des Interesses der Beteiligten, aufgewandte Kosten und Mühen nicht zu entwerten, könnten nur gelten, wenn Ausgangspunkt für den Zwischenstreit die Entscheidung des Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO sei. Bei einer Zuständigkeitsrüge nach § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO habe das Schiedsgericht die Möglichkeit, einen [X.] zu treffen (§ 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO) oder über die Rüge erst im Schiedsspruch zu befinden. Dabei werde das Schiedsgericht die gegenseitigen Interessen der Schiedsparteien abwägen und das Interesse des Schiedsklägers berücksichtigen, finanzielle Einbußen durch eine längere Verfahrensdauer zu vermeiden. Demgegenüber liege es bei einem Feststellungsantrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO allein in der Hand des [X.], das Verfahren zu verzögern.

(2) Dieser Sichtweise kann nicht zugestimmt werden. Berechtigten Interessen des Schiedsklägers, ungerechtfertigte Verzögerungen des Schiedsverfahrens zu vermeiden, trägt die Bestimmung des § 1032 Abs. 3 ZPO Rechnung. Sie ermöglicht es dem Schiedsgericht, das Schiedsverfahren ungeachtet eines Feststellungsantrags vor dem staatlichen Gericht gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO zu betreiben und durch Schiedsspruch abzuschließen. In jedem Fall muss es dem [X.] aber möglich sein, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung von einem staatlichen Gericht nachprüfen zu lassen. Ist ein entsprechendes Verfahren bereits beim [X.] oder Rechtsbeschwerdegericht anhängig, wird diese Frage regelmäßig schneller durch Fortsetzung dieses Verfahrens zu klären sein als in einem erst nach Erlass des Schiedsspruchs eingeleiteten Aufhebungsverfahren. Die Grundsätze der Verfahrensökonomie sprechen daher im Fall des § 1032 Abs. 2 ZPO nicht weniger als im Fall des § 1040 ZPO gegen einen Wegfall des [X.] nach Erlass des Schiedsspruchs. Dasselbe gilt für die von den Parteien aufgewandten Kosten und Mühen. Ebenso wie im Fall des § 1040 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO beginnt die Frist für den [X.] bei einer abschließenden Entscheidung nach § 1032 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des Gerichts empfangen hat.

2. [X.] ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

a) Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen durch den in einem Warenkaufvertrag enthaltenen Verweis auf die Geschäftsbedingungen des [X.] der [X.] die dort in § 30 enthaltene Schiedsklausel wirksam vereinbart werden kann (vgl. [X.], [X.] 2014, 12), stellt sich nicht. Die Schiedsklausel ist in den übereinstimmenden Vertragsurkunden enthalten.

Im Streitfall ist auch nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei der im Vertrag selbst enthaltenen Schiedsklausel um eine von der einen Partei der anderen Vertragspartei gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Vielmehr hat der Vermittler [X.]beiden Parteien jeweils eine gleichlautende, allein von ihm unterzeichnete Vertragsurkunde zur Unterschrift vorgelegt. Auf der Grundlage dieser Feststellungen des [X.]s kann nicht angenommen werden, dass der Vermittler als Agent der einen oder anderen Partei tätig wurde oder jedenfalls die Vertragsurkunden mit der Schiedsklausel von einer Partei erhalten oder für sie formuliert hat. Es fehlt damit an der im kaufmännischen Geschäftsverkehr für eine Allgemeine Geschäftsbedingung erforderlichen einseitigen Auferlegung durch eine Vertragspartei (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juni 1992 - [X.], [X.], 2817; Urteil vom 24. Mai 1995 - [X.], [X.]Z 130, 50, 57; Urteil vom 17. Februar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 259 Rn. 21; [X.].BGB/[X.], 7. Aufl., § 305 Rn. 21 bis 27). Auf die Frage der Wirksamkeit der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen kommt es unter diesen Umständen im Streitfall nicht an.

b) Das [X.] hat angenommen, die formalen Anforderungen an die Schiedsvereinbarung bestimmten sich nach § 1031 Abs. 1 ZPO und seien eingehalten. Das [X.] enthalte keine besonderen Regeln über die Vereinbarung von [X.] und sei daher auf solche Vereinbarungen nicht anwendbar. Selbst bei Anwendung von Art. 8, 14 ff. [X.] wäre die Schiedsklausel wirksam vereinbart worden, da der [X.] unterzeichnet worden sei. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde geben diese Erwägungen keinen Anlass für eine Fortbildung des Rechts durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Das Schiedsgericht des [X.] der [X.] hat seinen Sitz in [X.]. Bei einem Schiedsort in [X.] gilt gemäß § 1025 Abs. 1 ZPO für die Form der Schiedsvereinbarung zwingend § 1031 ZPO (vgl. [X.].ZPO/[X.], 4. Aufl., § 1031 Rn. 20; Schütze in [X.]/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 1031 Rn. 7; Wolf/[X.] in [X.]/ZPO, 24. Edition, § 1031 Rn. 6; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 14. Aufl., § 1031 Rn. 17; hierzu auch Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des [X.], BT-Drucks. 13/5274, [X.]). Demgegenüber ist der Anwendungsbereich des [X.] nur eröffnet, wenn die [X.] zu einem ausländischen Schiedsspruch im Sinne von Art. 1 Abs. 1 [X.] führen kann, was einen ausländischen Schiedsort voraussetzt (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juni 2010 - [X.], [X.], 2032 Rn. 19 mwN). Dabei kann im Streitfall dahinstehen, ob in Fällen einer die Schiedsvereinbarung erfassenden Rechtswahl der Parteien kumulativ auch die Anforderungen des gewählten Rechts erfüllt sein müssen (vgl. [X.] in Musielak/[X.] aaO § 1031 Rn. 17). Nach den Feststellungen des [X.]s haben die Parteien keine Rechtswahl für ein ausländisches Recht getroffen. [X.] macht Abweichendes auch nicht geltend. Da der formgültige Abschluss der Schiedsvereinbarung gesonderter Beurteilung bedarf (vgl. § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist ferner unerheblich, ob auf den Kaufvertrag, aus dessen Nichterfüllung die Antragsgegnerin ihren Zahlungsanspruch ableitet, [X.] Recht anwendbar ist.

c) Die Schiedsvereinbarung ist allerdings Teil eines Kaufvertrags über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen [X.] haben, wobei beide [X.] Vertragsstaaten des [X.] sind. Damit ist nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a das in [X.] als nationales Recht geltende [X.] grundsätzlich anwendbar. Ob infolgedessen für die Einbeziehung der Schiedsklausel in den [X.]. 14 bis 24 [X.] gelten (vgl. BeckOGK/Buchwitz, Stand [X.], [X.], Art. 14 Rn. 27 [X.]), kann offen bleiben.

Das [X.] hat angenommen, dass die Schiedsvereinbarung auch bei Anwendung des [X.] wirksam zustande gekommen ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 2 [X.]). Die Parteien haben übereinstimmende Vertragserklärungen ausgetauscht, die unmittelbar die Schiedsvereinbarung enthalten. Es kommt deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sie die Geschäftsbedingungen des [X.] der [X.] wirksam für ihren Vertrag vereinbart haben, die in § 2 Abs. 2 die Anwendung des [X.] ausschließen. Dementsprechend stellen sich die von der Rechtsbeschwerde umfangreich erwogenen Fragen zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen einer Rechtswahl in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Streitfall nicht.

IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s auf Kosten der Antragstellerin zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Büscher     

      

Schaffert     

      

[X.]

      

Löffler     

      

Schwonke     

      

Meta

I ZB 75/16

11.05.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 27. Juni 2016, Az: 6 Sch 6/16

§ 1032 Abs 2 ZPO, § 1062 Abs 1 Nr 2 Alt 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2017, Az. I ZB 75/16 (REWIS RS 2017, 11150)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3723 MDR 2017, 1261-1262 WM2018,1949 REWIS RS 2017, 11150


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 77/17

Bundesgerichtshof, I ZB 77/17, 09.05.2018.


Az. I ZB 75/16

Bundesgerichtshof, I ZB 75/16, 11.05.2017.


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