Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.04.2015, Az. I ZR 13/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11755

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT RUNDFUNK APPS

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks: Parteifähigkeit der ARD; Zuwiderhandlung gegen Marktverhaltensregelung durch die über Smartphones kostenlos abrufbare Applikation eines Rundfunksenders; Bindung des Wettbewerbsgerichts an die rechtliche Bewertung der mit der Prüfung des Telemedienkonzepts befassten Institutionen - Tagesschau-App


Leitsatz

Tagesschau-App

1. Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) ist in Rechtsstreitigkeiten, die die Erfüllung der den Rundfunkanstalten zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben betreffen (hier die Bereitstellung eines Telemedienangebots), nicht gemäß § 50 ZPO parteifähig.

2. Die Vorschrift des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote in Telemedien untersagt, ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

3. Die Beurteilung eines Telemedienkonzepts als nicht presseähnlich durch das zuständige Gremium (§ 11f Abs. 4 bis 6 RStV) und die Freigabe dieses Telemedienkonzepts durch die Rechtsaufsichtsbehörde (§ 11f Abs. 7 RStV) entfalten keine Tatbestandswirkung für die Beurteilung der Presseähnlichkeit eines konkreten Telemedienangebots.

4. Unter einem Angebot im Sinne von § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV, dessen Presseähnlichkeit zu beurteilen ist, ist grundsätzlich das gesamte Telemedienangebot zu verstehen, das auf einem entsprechenden Telemedienkonzept beruht. Besteht ein Telemedienangebot sowohl aus nichtsendungsbezogenen als auch aus sendungsbezogenen Inhalten, ist bei der Prüfung der Presseähnlichkeit allein auf die Gesamtheit der nichtsendungsbezogenen Beiträge abzustellen. Stehen bei einem Telemedienangebot „stehende“ Texte und Bilder deutlich im Vordergrund, deutet dies auf die Presseähnlichkeit des Angebots hin.

Tenor

Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 20. Dezember 2013 wird hinsichtlich der Beklagten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf die Berufung der Beklagten zu 1 das Urteil der 31. Zivilkammer des [X.] vom 27. September 2012 abgeändert und die Klage gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig abgewiesen wird.

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 20. Dezember 2013 hinsichtlich des Beklagten zu 2 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage mit den [X.] zum Unterlassungsantrag abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerinnen sind Verlage, die Tageszeitungen herausgeben oder verantworten. Die Zeitungen werden als Druckwerke und im [X.] sowie über Applikationen für Smartphones und Tabletcomputer veröffentlicht. Der Beklagte zu 2, der [X.], ist eine öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt. Er hat sich mit weiteren Landesrundfunkanstalten und der [X.] zu der [X.] zu 1, der [X.] [X.] ([X.]), zusammengeschlossen.

2

Die in der [X.] zu 1 zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten betreiben seit dem [X.] das von dem [X.] zu 2 betreute Online-Portal „[X.]“. [X.] wurden in den [X.] ([X.]) mit §§ 11d, 11f [X.] Regelungen eingefügt, wonach öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten die inhaltliche Ausrichtung ihrer Telemedien zu konkretisieren haben und ihre Telemedienangebote in einem näher beschriebenen Verfahren (dem sogenannten „[X.]“) zu prüfen sind. Die in der [X.] zu 1 zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten entwickelten unter Federführung des [X.] zu 2 im Jahr 2010 ein Telemedienkonzept für das Angebot „[X.]“. Dieses wurde vom Rundfunkrat des [X.] zu 2 am 25. Juni 2010 beschlossen, von der [X.] als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17. August 2010 freigegeben und am 24. August 2010 im [X.] (Nr. 30/2010, [X.]) veröffentlicht.

3

Seit dem 21. Dezember 2010 bieten die Rundfunkanstalten neben dem Online-Portal „[X.]“ die Applikation „[X.]“ für Smartphones und Tabletcomputer an. Über diese können unter verschiedenen thematischen Rubriken - teils um Standbilder oder Bildstrecken ergänzte - Textbeiträge, Audio- und Videobeiträge, interaktive Elemente sowie Stand- und Bewegtbilder aufgerufen werden.

4

Mit ihrer Klage wenden sich die Klägerinnen gegen das Angebot, das - nach Darstellung der Klägerinnen wie aus der von ihnen vorgelegten Anlage [X.] ersichtlich - am 15. Juni 2011 über die „[X.]“ bereitgestellt war. Sie sind der Ansicht, dieses Angebot verstoße gegen die als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG einzustufende Bestimmung des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 [X.], wonach nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote in Telemedien unzulässig sind.

5

Die Klägerinnen haben beantragt, die [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen,

das Telemedienangebot „[X.]“, wie in den von ihnen vorgelegten Screenshots (Anlage [X.]) enthalten, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen;

hilfsweise, innerhalb des Telemedienangebots „[X.]“ bestimmte vorgelegte Artikel (Anlage [X.]) einzeln und/oder kumulativ zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen.

6

Das [X.] hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben ([X.], [X.], 1606).

7

Mit ihrer Berufung haben die [X.] ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerinnen haben in der Berufungsinstanz zusätzlich zu ihrem Hauptantrag und ihrem bisherigen Hilfsantrag mit ihrem nunmehr ersten Hilfsantrag beantragt, die [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen,

die „[X.]“ wie in der Anlage [X.] bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen.

8

Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (O[X.], [X.], 342 = [X.], 194).

9

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Die [X.] beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage habe weder mit dem Hauptantrag noch mit den beiden [X.] Erfolg. Dazu hat es ausgeführt:

Der auf ein Unterlassen des Verbreitens des [X.]s „[X.]“ gerichtete Hauptantrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil zwischen den Parteien streitig sei, ob es sich bei der „[X.]“ um ein eigenständiges [X.] oder nur um einen Bestandteil des [X.]s „[X.]“ handele.

Der im [X.] als erster Hilfsantrag gestellte Antrag, den [X.] ein Bereitstellen der „[X.]“ wie in den als Anlage [X.] beigefügten Bildschirmausdrucken zu untersagen, sei unbegründet. Es sei bereits zweifelhaft, ob das in § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 [X.] niedergelegte Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sei. Ein etwaiger Verstoß der [X.] gegen dieses Verbot könne jedenfalls deshalb keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche begründen, weil das Angebot des [X.] „[X.]“ und damit das Angebot der „[X.]“ im Zuge des „[X.]s“ von den mit der Prüfung befassten Einrichtungen als nicht presseähnlich eingestuft und deshalb freigegeben worden sei. Die [X.]gerichte seien an diese rechtliche Bewertung gebunden. Die Freigabe des vom Rundfunkrat des [X.] zu 2 beschlossenen [X.] durch die [X.] sei als rechtsverbindlicher Verwaltungsakt zu werten. Dessen Legalisierungswirkung erfasse nicht nur das [X.] „[X.]“ und die generelle Abrufbarkeit der dort eingestellten Inhalte über die „[X.]“, sondern auch das von den [X.] angegriffene konkrete Angebot vom 15. Juni 2011.

Der zweite Hilfsantrag, den [X.] das Veröffentlichen von innerhalb des [X.]s „[X.]“ im Einzelnen aufgelisteten Artikeln zu verbieten, sei gleichfalls im Hinblick auf den auslegungsbedürftigen und zwischen den Parteien umstrittenen Rechtsbegriff des [X.]s unbestimmt. Im Übrigen komme ein Verbot bestimmter Artikel nicht in Betracht, weil für die Beurteilung der [X.] eines [X.]s auf die Gesamtheit der Beiträge abzustellen sei.

B. Die Revision der [X.] hat hinsichtlich der [X.] zu 1 keinen Erfolg (dazu [X.]) und hinsichtlich des [X.] zu 2 teilweise Erfolg (dazu [X.]I).

I. Die Revision der [X.] hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen hat. Die Klage ist insoweit allerdings nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen, weil die Beklagte zu 1 nicht parteifähig ist.

1. [X.]keit ist die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit klagen (aktive [X.]keit) oder verklagt werden (passive [X.]keit) zu können. Die [X.]keit zählt zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht grundsätzlich in jeder Verfahrenslage einschließlich der Revisionsinstanz gemäß § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2004 - [X.], [X.]Z 159, 94, 98). Fehlt die [X.]keit zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, ist die Klage wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung als unzulässig abzuweisen ([X.]/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 50 Rn. 12). [X.] ist gemäß § 50 Abs. 1 ZPO, wer rechtsfähig ist. Ferner kann ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, gemäß § 50 Abs. 2 ZPO klagen und verklagt werden.

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1 sei als eine im Rechtsverkehr unter einer eigenen Bezeichnung und einem eigenen Logo auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig und damit gemäß § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig. Selbst wenn die Beklagte zu 1 keine eigene Rechtspersönlichkeit haben sollte, sei sie in entsprechender Anwendung von § 50 Abs. 2 ZPO parteifähig, weil sie auf der Grundlage ihrer Satzung über eine körperschaftliche Struktur verfüge, die der eines Vereins vergleichbar sei. Dem kann nicht zugestimmt werden.

a) Die Beklagte zu 1 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, jedenfalls soweit sie die hier in Rede stehende „[X.]“ unter ihrer Bezeichnung und ihrem Logo im Rechtsverkehr anbietet, keine rechtsfähige und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO parteifähige ([X.] bürgerlichen Rechts (vgl. zur Rechts- und [X.]keit der ([X.] bürgerlichen Rechts [X.], Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 343 ff.). Vielmehr handelt es sich bei der [X.] zu 1 insoweit um eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform.

aa) Der Abschluss eines Vertrages, durch den sich die Beteiligten gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 [X.]), lässt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen, wenn der Zusammenschluss keinen körperschaftlichen Charakter hat und die weiteren Voraussetzungen für eine andere Form der Personengesellschaft fehlen ([X.], Urteil vom 23. Februar 2012 - [X.], [X.]Z 193, 49 Rn. 19 - Kommunikationsdesigner; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 705 Rn. 1). Zwar können juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden oder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts werden (vgl. RG, Urteil vom 1. April 1940 - [X.], [X.], 142, 149; [X.]/Habermeier, [X.], 2003, § 705 Rn. 25; MünchKomm.[X.]/Ulmer/[X.], 6. Aufl., § 705 Rn. 76). Schließen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts jedoch zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammen, der in der gemeinsamen Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe besteht, entsteht keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform; ein solcher Zusammenschluss hat keinen bürgerlich-rechtlichen, sondern öffentlich-rechtlichen Charakter. So verhält es sich hier.

bb) Die Beklagte zu 1 ist ein Zusammenschluss juristischer Personen des öffentlichen Rechts, nämlich der [X.] und der [X.], einer Anstalt des Bundesrechts (§ 1 Abs. 1 der Satzung der [X.] [X.] [[X.]] vom 9./10. Juni 1950 in der Fassung vom 8. April 2014). Dieser Zusammenschluss dient der gemeinsamen Erfüllung der in § 2 der Satzung aufgezählten Aufgaben, namentlich der Bearbeitung gemeinsamer Fragen des Programms (§ 2 Abs. 1 Buchst. c der Satzung). Die Aufgabe der Herstellung und Verbreitung von [X.] und Telemedien ist den Rundfunkanstalten durch den [X.] als öffentlich-rechtliche Aufgabe zugewiesen (vgl. zur Veranstaltung von [X.] [X.], Urteil vom 6. Juli 1967 - [X.], [X.]E 89, 164, 167). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Auftrag, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die [X.], [X.] und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind gemäß § 11a [X.] Rundfunkprogramme und Telemedien.

Die Beklagte zu 1 ist daher, jedenfalls soweit sie den Rundfunkanstalten zugewiesene öffentlich-rechtliche Aufgaben - wie hier die Bereitstellung eines [X.]s - erfüllt, keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (offengelassen von [X.], [X.] 2015, 166 Rn. 40; [X.], ZUM 2013, 502 Rn. 109 bis 111), sondern eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2005 - 6 PB 14/05, juris Rn. 5; [X.], NJW-RR 1992, 1444, 1445; [X.]/Lausen, [X.], 2. Aufl., § 16 Rn. 9; [X.], [X.], 3. Aufl., § 11 [X.] Rn. 61; [X.], [X.], 2003, Teil 5 Rn. 349; [X.]. in [X.]/[X.], Informations- und Medienrecht, 2014, § 11b [X.] Rn. 12; [X.], [X.], 3. Aufl., Kapitel 4 Rn. 172; [X.], Medienrecht, 1999, Kapitel 12 Rn. 321; [X.] in [X.]/Vesting, [X.], 3. Aufl., Anhang zu §§ 11e, 11f [X.] Rn. 36; [X.]/Ring/[X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum [X.], 50. [X.] November 2011, vor § 11 [X.] Rn. 66; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., Kapitel 9 Rn. 36; [X.], [X.] 1980, 623 ff.; [X.], [X.], 1998, [X.] ff.). Es liegt nahe, bei der [X.] zu 1 - wie bei der gleichfalls von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten betriebenen Stelle zum Einzug des [X.] (vgl. § 10 Abs. 7 Satz 1 des [X.]staatsvertrags) - von einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft auszugehen (vgl. [X.]/Lausen, [X.], 2. Aufl., § 16 Rn. 10; [X.], Medienrecht, 1999, Kapitel 12 Rn. 459; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., Kapitel 9 Rn. 36), ohne dass die Frage hier abschließend entschieden zu werden braucht.

Die Rechts- und [X.]keit der [X.] zu 1 ist nicht in Anlehnung an die von der Rechtsprechung zur Rechts- und [X.]keit der ([X.] bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze zu bejahen. Das käme nur in Betracht, wenn die Struktur der [X.] zu 1 der einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zumindest ebenbürtig und die Beklagte zu 1 rechtlich und organisatorisch verselbständigt sowie eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten wäre (zur Rechts- und [X.]keit der Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SG[X.]I vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 2009 - [X.], [X.], 346 Rn. 10). Die Beklagte zu 1 ist aber kein eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Soweit in der Rechtsprechung erwogen worden ist, die Beklagte zu 1 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen (vgl. [X.], [X.] 2000, 540, 541; [X.], [X.] 2000, 542 f.; [X.], NJW 2001, 613, 614), betrafen diese Entscheidungen nicht die Frage, ob die Beklagte zu 1 als [X.] bürgerlichen Rechts rechts- und parteifähig ist. Vielmehr ging es in diesen Entscheidungen darum, ob die in der [X.] zu 1 zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten hinsichtlich der Ausstrahlung eines Gemeinschaftsprogramms über Satellit einander die Zustimmung zur Ausstrahlung einer Gegendarstellung schulden, weil sie im Innenverhältnis wie Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu behandeln sind.

b) Die Beklagte zu 1 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb in entsprechender Anwendung von § 50 Abs. 2 ZPO als parteifähig anzusehen, weil sie auf der Grundlage ihrer Satzung über eine körperschaftliche Struktur verfügt, die der eines Vereins vergleichbar ist. Die Zuerkennung der [X.]keit an nicht rechtsfähige Vereine nach § 50 Abs. 2 ZPO beruht mittlerweile maßgeblich auf der Erwägung, dass auf nicht rechtsfähige Vereine gemäß § 54 Satz 1 [X.] die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwendbar sind und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der Rechtsprechung des [X.] parteifähig ist (vgl. Begründung des [X.] eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer [X.]eldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen, BT-Drucks. 16/12813, S. 15; [X.], Urteil vom 2. Juli 2007 - [X.], [X.], 69, 73 f.). § 50 Abs. 2 ZPO kann daher nicht allein deshalb auf andere nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse entsprechend angewendet werden, weil diese über eine vereinsähnliche Organisationsstruktur verfügen. Es gibt keine § 54 Satz 1 [X.] entsprechende Regelung, wonach auf solche Zusammenschlüsse die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwendbar sind.

II. Die Revision der [X.] hat teilweise Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die gegen den [X.] zu 2 gerichtete Klage abgewiesen hat. Das Berufungsgericht hat zwar ohne Rechtsfehler angenommen, dass der mit der Klage verfolgte Hauptantrag unbestimmt und daher unzulässig ist (dazu [X.]I 1). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch der in der Berufungsinstanz als erster Hilfsantrag gestellte Unterlassungsantrag nicht abgewiesen werden (dazu [X.]I 2). Das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (dazu [X.]I 3).

1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der mit der Klage verfolgte Hauptantrag sei unbestimmt und daher unzulässig.

a) Ein Verbotsantrag darf im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem [X.] verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Danach ist die Verwendung eines auslegungsbedürftigen Begriffs im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung im Regelfall jedenfalls dann unzulässig, wenn die Parteien über die Bedeutung dieses Begriffs streiten (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 28. November 2013 - [X.], [X.], 398 Rn. 15 = [X.], 431 - Online-Versicherungsvermittlung).

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach diesen Maßstäben sei der auf ein Unterlassen des Verbreitens des [X.]s „[X.]“ gerichtete Hauptantrag der [X.] nicht hinreichend bestimmt, weil zwischen den Parteien streitig sei, ob die „[X.]“ ein eigenständiges [X.] oder nur ein Bestandteil des [X.]s „[X.]“ sei. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von den [X.] in der Berufungsinstanz als erster Hilfsantrag gestellte Unterlassungsantrag nicht abgewiesen werden.

a) Mit diesem Antrag haben die [X.] beantragt, den [X.] zu untersagen, die „[X.]“ wie in der Anlage [X.] bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen. Dieser Antrag ist dahin auszulegen, dass die [X.] den [X.] damit verbieten lassen wollen, die Applikation „[X.]“ bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen, wenn über diese Applikation ein Angebot abgerufen werden kann, wie es aus den in der Anlage [X.] enthaltenen Bildschirmausdrucken ersichtlich ist.

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 [X.] begründet. Ein Verstoß der [X.] gegen das Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote könne jedenfalls deshalb keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung begründen, weil das Angebot des [X.] „[X.]“ und damit das Angebot der „[X.]“ im Zuge des „[X.]s“ von den mit der Prüfung befassten Einrichtungen als nicht presseähnlich eingestuft und deshalb freigegeben worden sei. Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung nicht stand.

c) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Tatbestand des Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG ausscheidet, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde einen wirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der das beanstandete Marktverhalten ausdrücklich erlaubt (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 194/02, [X.]Z 163, 265, 269 - Atemtest I; Urteil vom 24. September 2013 - [X.], [X.], 405 Rn. 10 f. = [X.], 429 - Atemtest II). Solange ein solcher Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden oder nichtig ist, ist die Zulässigkeit des beanstandeten Verhaltens einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen (sogenannte [X.] des Verwaltungsakts, vgl. [X.], Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.], [X.], 1359; vgl. auch [X.], Urteil vom 14. Januar 2010 - [X.], NVwZ-RR 2010, 372 Rn. 7; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - [X.] 54/13, N&R 2015, 107 Rn. 19).

d) Das Berufungsgericht hat angenommen, die im Schreiben der Nie[X.]ächsischen Staatskanzlei vom 17. August 2010 zum Ausdruck kommende Freigabe des vom Rundfunkrat des [X.] zu 2 am 25. Juni 2010 beschlossenen [X.] für das Angebot „[X.]“ sei als rechtsverbindlicher Verwaltungsakt zu werten. Zwar sei der Wille der Rechtsaufsichtsbehörde nicht auf die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtswirkung im Sinne einer Genehmigung oder Erlaubnis gerichtet. Das Schreiben sei jedoch als verbindliche Entscheidung zur Übereinstimmung des [X.]s mit den Vorgaben des [X.]s und damit als feststellender Verwaltungsakt einzustufen. Jedenfalls komme der in diesem Schreiben enthaltenen Erklärung in Anbetracht der Entstehungsgeschichte des § 11f [X.] und der Ausgestaltung des darin vorgesehenen „[X.]s“ eine vergleichbare Legalisierungswirkung zu.

Es kann offenbleiben, ob das Schreiben der Nie[X.]ächsischen Staatskanzlei vom 17. August 2010 als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 [X.] zu werten oder ob es als schlichtes Verwaltungshandeln einzustufen ist (für Ersteres [X.] in [X.]/Vesting, [X.], 3. Aufl., § 11f [X.] Rn. 189; [X.]/Ring/[X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum [X.], 39. [X.] Mai 2009, § 11f [X.] Rn. 56; [X.], [X.], 313, 322; [X.]/[X.], [X.], 1495, 1496 f.; für Letzteres [X.], ZUM 2010, 201, 202 f.; [X.], [X.], 107, 108 f.; [X.], ZUM 2014, 196, 199; vgl. auch [X.], Öffentlich-rechtliche Online-Angebote, 2010, Rn. 486). Selbst wenn dieses Schreiben als Verwaltungsakt zu werten wäre, stünde damit - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht mit bindender Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass das am 15. Juni 2011 über die „[X.]“ abrufbar gewesene Angebot der [X.] nicht presseähnlich gewesen ist.

e) Das Berufungsgericht hat angenommen, aufgrund der Freigabe des Online-Angebots „[X.]“ durch das als Verwaltungsakt zu wertende Schreiben der Nie[X.]ächsischen Staatskanzlei vom 17. August 2010 stehe mit bindender Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass dieses Angebot nicht presseähnlich sei. Die Legalisierungswirkung dieses Verwaltungsakts erfasse nicht nur das [X.] „[X.]“ und die generelle Abrufbarkeit der dort eingestellten Inhalte über die „[X.]“, sondern auch das von den [X.] angegriffene konkrete Angebot vom 15. Juni 2011. Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden.

aa) Die Reichweite der [X.] eines Verwaltungsakts wird durch seinen Regelungsgehalt bestimmt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 35 Rn. 142; BeckOK.[X.]/[X.], Stand: 1. Januar 2015, § 43 Rn. 28; [X.] in Knack/[X.], [X.], 10. Aufl., § 43 Rn. 22). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 [X.] nach den Grundsätzen zu bestimmen, die auch für die Auslegung von Willenserklärungen gelten. Danach ist der erklärte Wille der erlassenden Behörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte ([X.], [X.], 1359 Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 9 C 4/04, [X.], 292, 297; Urteil vom 19. März 2013 - 5 C 16/12, [X.], 1832 Rn. 10). Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts ist in erster Linie auf den Entscheidungssatz und die Begründung des Verwaltungsakts abzustellen; darüber hinaus ist das materielle Recht, auf dem der Verwaltungsakt beruht, heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 6 C 20/05, [X.], 254 Rn. 78; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 43 Rn. 15). Ein Verwaltungsakt ist vom Revisionsgericht selbständig auszulegen ([X.], [X.], 1359 Rn. 16).

bb) Das an den Intendanten des [X.] zu 2 gerichtete Schreiben der Nie[X.]ächsischen Staatskanzlei vom 17. August 2010 lautet wie folgt:

[…] haben Sie herzlichen Dank für die Übersendung der für die rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen, umfangreichen Unterlagen zu den [X.] [X.] und [X.]. Die Prüfung durch die Rechtsaufsicht gem. § 11f Absatz 7 [X.] ist nunmehr abgeschlossen und beide Telemedienkonzepte können im Nie[X.]ächsischen Ministerialblatt veröffentlicht werden. Um für künftige Verfahren noch mehr Klarheit zu schaffen, erlaube ich [X.], Ihnen bei dieser Gelegenheit folgende Hinweise zu geben: […]

cc) Das Schreiben vom 17. August 2010 enthält weder einen Entscheidungssatz im eigentlichen Sinne noch eine Begründung. Seine Kernaussage beschränkt sich auf die Mitteilung, dass die Prüfung durch die Rechtsaufsicht gemäß § 11f Abs. 7 [X.] abgeschlossen sei und die Telemedienkonzepte im Nie[X.]ächsischen Ministerialblatt veröffentlicht werden könnten. Der Regelungsgehalt dieser Mitteilung ist daher im Blick auf die Bestimmungen des [X.]es zu ermitteln, die der rechtsaufsichtlichen Prüfung zugrunde liegen.

(1) Gegenstand der rechtsaufsichtlichen Prüfung ist, wie sich aus § 11f Abs. 7 Satz 2 [X.] ergibt, das Telemedienkonzept, mit dem die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß § 11f Abs. 1 [X.] die inhaltliche Ausrichtung von - unter anderem - nichtsendungsbezogenen Telemedien nach § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] konkretisieren, indem sie deren Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung und Verweildauer näher beschreiben. Die Beschreibung des [X.]s ist gemäß § 11f Abs. 7 Satz 2 [X.] „nach Prüfung durch die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde“ in den amtlichen Verkündungsblättern der betroffenen Länder zu veröffentlichen. Diese Beschreibung ist in erster Linie heranzuziehen, um den Regelungsgehalt der Mitteilung der Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmen.

(2) Der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde sind nach § 11f Abs. 7 Satz 1 [X.] vor der [X.] alle für eine rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. Zu den Unterlagen zählen die Begründung der Gremienentscheidung sowie Stellungnahmen oder Gutachten (vgl. § 11f Abs. 5 [X.]). Diese sind allerdings lediglich Mittel und nicht Gegenstand der rechtsaufsichtlichen Prüfung. Sie werden nicht Bestandteil des [X.] und sind dementsprechend nicht zusammen mit diesem gemäß § 11f Abs. 7 Satz 2 [X.] zu veröffentlichen (vgl. Begründung zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, [X.], Drucks. 14/3859, [X.]). Diese Unterlagen können deshalb nicht ohne Weiteres herangezogen werden, um den Regelungsgehalt einer Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde zu ermitteln. Das gilt auch für die Begründung, die das zuständige Gremium für seine Entscheidung gibt, ob das Angebot vom Auftrag umfasst ist (§ 11f Abs. 6 [X.]).

(3) Die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde hat nach § 11f Abs. 7 [X.] nicht nur zu prüfen, ob das für die Prüfung eines [X.]s vorgeschriebene Verfahren (der „[X.]“) ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Sie hat vielmehr auch zu untersuchen, ob das Telemedienkonzept den materiell-rechtlichen Vorgaben des [X.]es entspricht. Dem Wortlaut des § 11f Abs. 7 [X.] ist zwar nur zu entnehmen, dass eine rechtsaufsichtliche Prüfung von der zuständigen Behörde vorzunehmen ist; aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt aber nicht, was diese Behörde prüfen soll. Das ergibt sich allerdings aus der Begründung zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Danach prüft die Behörde die Einhaltung der Verfahrensschritte und der gesetzlichen Vorgaben. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt ist und das neue Angebot dem gesetzlichen Auftrag entspricht, ist das Telemedienkonzept im jeweiligen amtlichen Verkündungsblatt zu veröffentlichen (vgl. Begründung zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, [X.], Drucks. 14/3859, [X.]). Zu den gesetzlichen Vorgaben, deren Einhaltung die Rechtsaufsichtsbehörde zu prüfen hat, gehört im - hier vorliegenden - Fall eines [X.] für ein (auch) [X.] das in § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 [X.] niedergelegte Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote.

dd) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die im Schreiben der Nie[X.]ächsischen Staatskanzlei zum Ausdruck kommende Freigabe des [X.] „[X.]“ die Freigabe des Abrufs der im [X.] „[X.]“ eingestellten Inhalte über die Applikation „[X.]“ umfasst. Das unter „[X.]“ vorgehaltene Online-Angebot der [X.] ist durch das spätere Angebot der „[X.]“ lediglich um eine für mobile Endgeräte optimierte Zugriffsmöglichkeit ergänzt worden. Darin liegt kein neues oder verändertes Angebot, das nach dem [X.] einer eigenständigen Überprüfung bedurft hätte. Es kann danach offenbleiben, ob die Möglichkeit, das Online-Angebot „[X.]“ über Smartphones abzurufen, schon deshalb vom freigegebenen Telemedienkonzept „[X.]“ umfasst ist, weil im Telemedienkonzept die Verbreitung des Angebots im Wege der mobilen Ausspielung über Handys mehrfach erwähnt ist.

(1) Ein neues oder verändertes [X.] ist, wie sich aus § 11f Abs. 3 Satz 1 [X.] ergibt, in einem eigenständigen Verfahren daraufhin zu überprüfen, ob es vom Auftrag umfasst ist. Ein verändertes Angebot liegt nach § 11f Abs. 3 Satz 2 [X.] insbesondere vor, wenn die inhaltliche Gesamtausrichtung des Angebots oder die Zielgruppe verändert wird. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der „[X.]“ nicht um ein gegenüber dem [X.] „[X.]“ verändertes [X.].

(2) Das über die „[X.]“ abrufbare Angebot stimmt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem im [X.] vorgehaltenen Angebot „[X.]“ inhaltlich überein. Über die „[X.]“ sind sämtliche auf dem [X.] „[X.]“ eingestellten Beiträge abrufbar. Wegen der geringeren Darstellungskapazität eines Smartphones sind bei einem Abruf über die „[X.]“ zwar die seitlichen Navigations- und Überblicksleisten des Online-Angebots „[X.]“ nicht zu sehen. Dadurch wird jedoch die inhaltliche Gesamtausrichtung des Angebots nicht verändert. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, über die „[X.]“ sei kein vollständiger Zugriff auf die unter „[X.]“ vorgehaltenen Inhalte möglich. Die Revision legt nicht dar, auf welche Inhalte nicht zugegriffen werden kann und weshalb dies zu einer anderen inhaltlichen Gesamtausrichtung des Angebots führt. Sie zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht entsprechendes Vorbringen der [X.] übergangen hat.

(3) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Angebot, die Inhalte des [X.] „[X.]“ über die „[X.]“ abzurufen, an eine andere Zielgruppe richtet, als das Angebot des [X.] „[X.]“.

ee) Dem für die Bestimmung des [X.] des Schreibens der Nie[X.]ächsischen Staatskanzlei vom 17. August 2010 maßgeblichen Telemedienkonzept ist zwar die Feststellung zu entnehmen, dass das Angebot „[X.]“ nicht im Sinne von § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 [X.] presseähnlich sei. Selbst wenn das Schreiben der Staatskanzlei als Verwaltungsakt zu werten wäre, stünde jedoch aufgrund dieser Feststellung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit bindender Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass das über die „[X.]“ am 15. Juni 2011 abrufbar gewesene Angebot „[X.]“ nicht im Sinne dieser Bestimmung presseähnlich gewesen ist (vgl. [X.], [X.], 107, 111; [X.]/[X.], [X.] 6/2914 [X.]. 5; vgl. auch Held in [X.]/Vesting, [X.], 3. Aufl., § 11d [X.] Rn. 142).

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Legalisierungswirkung einer Freigabe des [X.] erfasse die konkreten Angebote, durch die dieses Konzept umgesetzt werde, weil sich die Prüfung des [X.] nicht auf ein abstraktes Konzept beschränke, sondern auf die im [X.] eingestellten konkreten Angebote erstrecke, durch die das Konzept umgesetzt werde. Dem kann nicht zugestimmt werden.

Gemäß §§ 11f Abs. 1 [X.] konkretisieren die Rundfunkanstalten in [X.] zwar die inhaltliche Ausrichtung ihrer - unter anderem - nichtsendungsbezogenen Telemedien (§ 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.]), indem sie Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung und Verweildauer der geplanten Angebote näher beschreiben. Dabei müssen diese Konzepte - nach der Begründung zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag - genauer als die gesetzliche Ermächtigung sein und können ein einziges oder eine Vielzahl von Angeboten umfassen. Aus dem Text muss sich ablesen lassen, wer angesprochen werden soll, was vorrangig angeboten wird und wie das Angebot sich ausrichtet, ob es sich zum Beispiel um informative, unterhaltende, bildende oder kulturelle Inhalte handelt (vgl. Begründung zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, [X.], Drucks. 14/3859, [X.]). Danach ist in einem Telemedienkonzept zwar die inhaltliche Ausrichtung des Angebots näher zu beschreiben, um damit einen gegenüber der gesetzlichen Ermächtigung höheren Grad an Konkretisierung zu erreichen; ein Telemedienkonzept soll und kann durch eine solche Beschreibung jedoch nicht die konkrete Umsetzung eines geplanten Angebots zu einem bestimmten Zeitpunkt in allen Einzelheiten im Vorhinein festlegen.

Auch die Beschreibung des Angebots „[X.]“ auf den Seiten 42 bis 48 des [X.] des [X.] zu 2 bildet zwangsläufig nur einen Rahmen für konkrete Umsetzungen des Konzepts. So heißt es in den vom Berufungsgericht herangezogenen Auszügen aus dieser Beschreibung, „[X.]“ informiere den Nutzer über aktuelle politische, wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Ereignisse und biete erläuternde und informierende Hintergrundberichte; die Beiträge würden als Audio oder Video und in [X.] angeboten und um originäre aktuelle [X.] und vertiefende Inhalte wie Interviews, Hintergründe und Analysen, Fotos oder (interaktive) Grafiken ergänzt. Diese allgemeine Beschreibung der inhaltlichen Ausrichtung des Konzepts lässt weiten Raum für konkrete Umsetzungen und ist nicht geeignet, die Übereinstimmung von im [X.] zur Umsetzung dieses Konzepts eingestellten konkreten Angeboten mit den Vorgaben des [X.]es zu gewährleisten.

(2) Aufgrund einer Legalisierungswirkung der Freigabe des [X.] „[X.]“ steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit bindender Wirkung für das vorliegende Verfahren fest, dass ein in Umsetzung dieses Konzepts im [X.] „[X.]“ eingestelltes Angebot und insbesondere das hier in Rede stehende Angebot vom 15. Juni 2011 nicht presseähnlich ist.

In [X.] für nichtsendungsbezogene Telemedien (§ 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.]) ist die inhaltliche Ausrichtung des [X.]s zwar im Hinblick darauf gemäß § 11f Abs. 1 [X.] zu konkretisieren, dass nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote nach § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 [X.] nicht zulässig sind. Auch insoweit kann ein Telemedienkonzept jedoch zwangsläufig nur gewisse Leitlinien für die Gestaltung des Angebots aufstellen und nicht gewährleisten, dass eine konkrete Umsetzung des Konzepts, die sich im Rahmen dieser Leitlinien hält, nicht gegen das Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote verstößt. Deshalb kann eine Billigung dieses Konzepts durch die Rechtsaufsichtsbehörde, selbst wenn sie bindende Wirkung hätte, nicht dazu führen, dass konkrete Angebote nicht als presseähnlich anzusehen sind.

Das gilt auch für das hier in Rede stehende Telemedienkonzept, in dem auf Seite 24 ausgeführt ist, weshalb die Angebote im [X.] der [X.] - und damit auch das [X.] „[X.]“ - nicht presseähnlich seien. In dieser - vom Berufungsgericht zitierten - Beschreibung des [X.] heißt es, die [X.] nutze alle medientypischen Gestaltungselemente und technischen Anwendungen wie Bewegtbilder, Audios, interaktive Module (inkl. Personalisierung), Hypertextstrukturen (Links), verschiedene Formen von Bild-, Text- und Tonkombinationen und gestaffelten Angebotstiefen; außerdem seien die Telemedien der [X.] in hohem Maße dynamisch, das heiße die Inhalte würden teilweise in einem sehr kurzen Rhythmus aktualisiert, der sich allein an der aktuellen Entwicklung des [X.] orientiere. Allein die Verwendung medientypischer Gestaltungselemente und technischer Anwendungen sowie die hohe Dynamik eines Telemediums gewährleisten nicht, dass ein konkretes Angebot nicht presseähnlich ist.

(3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt eine Legalisierungswirkung der Freigabe des [X.] für das hier in Rede stehende konkrete Angebot vom 15. Juni 2011 nicht daraus, dass im Telemedienkonzept kein geplantes, sondern ein bestehendes Angebot beschrieben worden ist und sich das von den [X.] beanstandete Angebot vom 15. Juni 2011 nicht von dem im Telemedienkonzept beschriebenen Angebot unterscheidet.

Allerdings ist im Telemedienkonzept „[X.]“ kein geplantes Angebot, sondern ein bestehendes Angebot beschrieben. Die Bestimmungen der §§ 11d, 11f [X.] gelten zwar unmittelbar nur für geplante Angebote (vgl. § 11f Abs. 1 [X.]). Sie sind nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.] jedoch entsprechend auf alle bestehenden Angebote anwendbar, die über den 31. Mai 2009 hinaus fortgeführt werden. Für diesen Bestand war nach Art. 7 Abs. 1 Satz 4 [X.] das Verfahren entsprechend § 11f [X.] bis zum 31. August 2010 abzuschließen. Bei dem von der [X.] zu 1 seit dem [X.] betriebenen und von dem [X.] zu 2 betreuten [X.] „[X.]“ handelte es sich um ein bestehendes Angebot, das über den 31. Mai 2009 fortgeführt wurde, und dessen inhaltliche Ausrichtung deshalb entsprechend § 11f Abs. 1 [X.] in einem Telemedienkonzept zu konkretisieren war.

Das bedeutet jedoch nicht, dass das bestehende Angebot in seiner konkreten Gestalt zum Inhalt des [X.] wurde. Durch die von § 11f Abs. 1 [X.] geforderte nähere Beschreibung der inhaltlichen Ausrichtung des Angebots in einem Telemedienkonzept soll lediglich ein gegenüber der gesetzlichen Ermächtigung höherer Grad an Konkretisierung erzielt werden; dagegen soll und kann durch eine solche Beschreibung nicht ein konkretes Angebot in allen Einzelheiten für die Zukunft festgeschrieben werden (vgl. oben Rn. 47). Deshalb ändert der Umstand, dass sich die Beschreibung der inhaltlichen Ausrichtung des fortzuführenden Angebots im Telemedienkonzept „[X.]“ an dem bestehenden Angebot in seiner konkreten Erscheinungsform orientiert, nichts daran, dass sich das Telemedienkonzept nicht auf dieses konkrete Angebot beschränkt, sondern davon unter Berücksichtigung der Vorgaben des [X.]es abstrahiert. Dementsprechend kann die Freigabe des [X.] für ein bestehendes Angebot ebenso wie die für ein geplantes Angebot eine [X.] nur für das von konkreten Angeboten abstrahierende Konzept entfalten und kein konkretes Angebot legitimieren.

3. Soweit das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz als ersten Hilfsantrag gestellten Unterlassungsantrag abgewiesen hat, stellt sich das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es sich bei dem in § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 [X.] niedergelegten Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Diese Frage ist zu bejahen.

a) Eine gesetzliche Vorschrift ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen (§ 1 Satz 1 UWG), nur dann eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, wenn sie eine auf die Lauterkeit des [X.] bezogene Schutzfunktion hat. Daran fehlt es, wenn eine Vorschrift lediglich bestimmte Unternehmen von bestimmten Märkten fernhalten oder die Rahmenbedingungen des [X.] festlegen soll (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 2. Dezember 2009 - [X.], [X.], 654 Rn. 23 = [X.], 876 - Zweckbetrieb, mwN).

b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 [X.] um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ([X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 UWG Rn. 11.49; [X.], Öffentlich-rechtliche Online-Angebote, 2010, Rn. 335; [X.], [X.], 107; [X.]/[X.], [X.] 6/2914 [X.]. 5; aA [X.] in [X.]/Vesting, [X.], 3. Aufl., § 11f [X.] Rn. 197; [X.]/[X.], [X.], 1495, 1497 f.; [X.], [X.] 2012, 521, 523; [X.]., [X.] 2014, 44).

Der Wortlaut und die Systematik des § 11d [X.] könnten allerdings - wie das Berufungsgericht angenommen hat - dafür sprechen, dass es sich bei § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 [X.] um eine Regelung handelt, die lediglich bestimmte Unternehmen von bestimmten Märkten fernhalten soll. Gemäß § 11d Abs. 1 [X.] bieten die in der [X.] zusammengeschlossenen [X.], das [X.] und das [X.] an, die [X.] veranlasst und [X.] gestaltet sind. Dieser Auftrag umfasst nach § 11d Abs. 2 Satz 1 [X.] das - inhaltlich und zeitlich näher bezeichnete - Angebot von Sendungen auf Abruf, von sendungsbezogenen und nichtsendungsbezogenen Telemedien sowie von Archiven. Diese Bestimmungen öffnen den genannten Rundfunkanstalten den Zutritt zum Markt der Telemedien. Vor diesem Hintergrund könnte die Vorschrift des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 [X.], wonach nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote nicht zulässig sind, als eine Regelung verstanden werden, die den genannten Rundfunkanstalten den an sich eröffneten Zutritt zum Markt der Telemedien verschließen soll, soweit nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote betroffen sind.

Bei dieser Bestimmung handelt es sich aber jedenfalls nicht um eine reine Marktzutrittsregelung, sondern zumindest auch um eine Marktverhaltensregelung. Sie hat den Zweck, die Betätigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf dem Markt der Telemedien zum Schutz von [X.] zu begrenzen. Sie ist damit dem für den Staat bestehenden Gebot vergleichbar, sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, bei dem es sich gleichfalls um eine Marktverhaltensregelung handelt, die (auch) dem Schutz von Presseunternehmen dient (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 129/10, [X.], 728 Rn. 11 = [X.], 935 - Einkauf Aktuell). Die Bestimmung des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 [X.] regelt, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, wenn sie in den ihnen eröffneten Wettbewerb auf dem Markt der Telemedien eintreten, auf nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote verzichten müssen. Sie bestimmt das Verhalten auf dem Markt der Telemedien, ohne den Zugang zu diesem Markt zu verschließen. Sie ist den Regelungen vergleichbar, die beispielsweise Werbung und Sponsoring (§ 11d Abs. 5 Satz 1 [X.]) oder bestimmte Angebotsformen (§ 11d Abs. 5 Satz 4 [X.] in Verbindung mit der Anlage zum Staatsvertrag) bei [X.]en verbieten, und bei denen es sich ebenfalls um [X.] handelt ([X.], Öffentlich-rechtliche Online-Angebote, 2010, Rn. 306).

C. Danach ist die Revision der [X.] gegen das Berufungsurteil hinsichtlich der [X.] zu 1 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass auf die Berufung der [X.] zu 1 das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig abgewiesen wird. Auf die Revision der [X.] ist das Berufungsurteil hinsichtlich des [X.] zu 2 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Klage mit den [X.] zum Unterlassungsantrag abgewiesen worden ist. Dies gilt auch hinsichtlich des in der Berufungsinstanz als zweiten [X.] verfolgten Klageantrags, weil über diesen in der Sache erst entschieden werden darf, wenn feststeht, dass der erste Hilfsantrag unbegründet ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der [X.] kann insoweit in der Sache nicht selbst entscheiden, da sie nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob es sich bei dem Angebot des [X.] zu 2 vom 15. Juni 2011 um ein nach § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 [X.] unzulässiges, nichtsendungsbezogenes presseähnliches Angebot gehandelt hat. Dazu weist der [X.] auf Folgendes hin:

I. Unter einem Angebot im Sinne von § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 [X.], dessen [X.] zu beurteilen ist, ist grundsätzlich das gesamte [X.] zu verstehen, das auf einem entsprechenden Telemedienkonzept beruht. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Begriff des [X.]s auch in den übrigen Bestimmungen der §§ 11f, 11d [X.] in diesem umfassenden Sinne verwendet wird. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob einzelne Beiträge innerhalb dieses Angebots für sich genommen als presseähnlich einzustufen sind (vgl. [X.]/Ring/[X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum [X.], 43. [X.] Mai 2010, § 11d [X.] Rn. 15; [X.], Die zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen der [X.]e von [X.], [X.] und [X.] nach dem [X.], 2009, [X.]; [X.], Öffentlich-rechtliche Online-Angebote, 2010, Rn. 305; [X.]mann, ZUM 2011, 526, 539; [X.]/[X.], [X.], 1495, 1499; [X.], [X.], 795, 797; vgl. auch Held in [X.]/Vesting, [X.], 3. Aufl., § 11d [X.] Rn. 70; [X.], [X.], 79, 82).

II. [X.] Angebote sind gemäß § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 [X.] lediglich in nichtsendungsbezogenen Telemedien unzulässig. Besteht ein [X.] - wie das hier in Rede stehende [X.] „[X.]“ - sowohl aus nichtsendungsbezogenen als auch aus sendungsbezogenen Inhalten, ist bei der Prüfung der [X.] allein auf die Gesamtheit der nichtsendungsbezogenen Beiträge abzustellen ([X.]/[X.], [X.], 1495, 1499). Im Streitfall ist daher zu prüfen, ob das über die „[X.]“ am 15. Juni 2011 abrufbar gewesene Angebot des [X.] „[X.]“ in der Gesamtheit seiner nichtsendungsbezogenen Beiträge als presseähnlich anzusehen ist. Da bei sendungsbezogenen Telemedien der zeitliche und inhaltliche Bezug zu einer bestimmten Sendung nach § 11d Abs. 3 Satz 2 [X.] im jeweiligen [X.] ausgewiesen werden muss, dürfte es unschwer möglich sein, die nichtsendungsbezogenen Beiträge, bei denen ein solcher Ausweis fehlt, zu ermitteln und einer solchen Prüfung zu unterziehen.

III. Nach der in § 2 Abs. 2 Nr. 20 [X.] niedergelegten Legaldefinition sind unter einem presseähnlichen Angebot nicht nur elektronische Ausgaben von Printmedien, sondern alle [X.]en Angebote, die nach Gestaltung und Inhalt Zeitungen oder Zeitschriften entsprechen, zu verstehen.

Zur Beurteilung der [X.] eines [X.]s ist dieses danach mit Zeitungen und Zeitschriften zu vergleichen. Für diesen Vergleich ist auf gedruckte Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften abzustellen. Das ergibt sich bereits daraus, dass elektronische Ausgaben von Printmedien - und damit auch elektronische Ausgaben von gedruckten Zeitungen und Zeitschriften - nach der Legaldefinition ohne Weiteres als presseähnliche Angebote anzusehen sind. Auf das Internetangebot von [X.] kommt es für den Vergleich dagegen nicht an ([X.] in [X.]/Vesting, [X.], 3. Aufl., § 2 [X.] Rn. 173; [X.], Die zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen der [X.]e von [X.], [X.] und [X.] nach dem [X.], 2009, [X.]; [X.], Öffentlich-rechtliche Online-Angebote, 2010, Rn. 304; [X.]mann, ZUM 2011, 526, 539; [X.]/[X.], [X.], 1495, 1499).

Bei dem Vergleich ist auf die Gestaltung und den Inhalt von Zeitungen und Zeitschriften abzustellen. Für Zeitungen und Zeitschriften ist es charakteristisch, dass sie vor allem Texte und daneben (unbewegte) Bilder enthalten. Steht der Text deutlich im Vordergrund, deutet dies daher auf die [X.] eines Angebots hin ([X.]/Ring/[X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum [X.], 43. [X.] Mai 2010, § 11d [X.] Rn. 15; [X.], Die zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen der [X.]e von [X.], [X.] und [X.] nach dem [X.], 2009, [X.]; [X.], Öffentlich-rechtliche Online-Angebote, 2010, Rn. 306; [X.]mann, ZUM 2011, 526, 539 f.; [X.], [X.], 79, 80 f.). Dafür spricht auch die Begründung zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Danach soll das Verbot presseähnlicher Angebote der Tendenz begegnen, dass von Rundfunkanstalten angebotene nichtsendungsbezogene Telemedien den inhaltlichen und gestalterischen Schwerpunkt in Texten setzen; ein solcher Schwerpunkt könne vermieden werden, wenn öffentlich-rechtliche nichtsendungsbezogene [X.]e ihren Schwerpunkt in einer hörfunk- oder fernsehähnlichen Gestaltung oder einer entsprechenden Kombination hätten (vgl. Begründung zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, [X.], Drucks. 14/3859, S. 47).

Ein [X.] ist - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht deshalb presseähnlich, weil es aus Sicht des Nutzers aufgrund der Dichte und Breite der dargebotenen Information geeignet ist, als „[X.]“ zu dienen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können sich auf die gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geschützte Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk berufen. Diese umfasst neue Dienste mittels neuer Techniken, die künftig Funktionen des herkömmlichen Rundfunks übernehmen können (vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 [X.], 1 [X.], [X.]E 83, 238, 302). Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kann es daher durch § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 [X.] grundsätzlich nicht verwehrt sein, in dem von ihrem Programmauftrag umfassten nichtsendungsbezogenen [X.] ausführlich und umfassend über sämtliche Themen zu berichten, die auch Gegenstand der Berichterstattung in Zeitungen und Zeitschriften sind. Die Eröffnung der Möglichkeit zu einer solchen Berichterstattung für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch § 11d Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 1 [X.] beeinträchtigt allerdings die wirtschaftlichen Interessen der Presseverlage. Sie berührt damit die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gleichfalls verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit. Diese hat auch eine [X.] Seite und garantiert das [X.]”. Der Staat ist verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen ([X.], Teilurteil vom 5. August 1966, 1 BvR 586/62, 610/63, 212/64, [X.]E 20, 162, 175 f.). Dem ist indessen dadurch genügt, dass [X.]e Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in nichtsendungsbezogenen Telemedien nach § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 [X.] nicht durch „stehende“ Texte und Bilder geprägt sein dürfen, sondern ihren Schwerpunkt in einer hörfunk- oder fernsehähnlichen Gestaltung oder einer entsprechenden Kombination haben müssen.

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Richter am [X.] Dr. Löffler ist in
Urlaub und daher gehindert zu
unterschreiben.

                                   

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Fed[X.]en     

        

Meta

I ZR 13/14

30.04.2015

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 20. Dezember 2013, Az: I-6 U 188/12, Urteil

§ 50 ZPO, § 4 Nr 11 UWG, § 2 Abs 2 Nr 20 RdFunkVtr, § 11d Abs 2 S 1 Nr 3 Teils 3 RdFunkVtr, § 11f Abs 4 RdFunkVtr, § 11f Abs 5 RdFunkVtr, § 11f Abs 6 RdFunkVtr, § 11f Abs 7 RdFunkVtr

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.04.2015, Az. I ZR 13/14 (REWIS RS 2015, 11755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11755


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 216/16

Bundesgerichtshof, I ZR 216/16, 15.02.2018.


Az. I ZR 13/14

Bundesgerichtshof, I ZR 13/14, 30.04.2015.


Az. 6 U 188/12

Oberlandesgericht Köln, 6 U 188/12, 30.09.2016.


Az. 1 BvR 717/18

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 717/18, 23.02.2022.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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