Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2017, Az. I ZR 207/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16647

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UNTERLASSUNG BUNDESGERICHTSHOF (BGH) UNLAUTERER WETTBEWERB RUNDFUNK GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ MARKENRECHT WETTBEWERBSRECHT PRESSE PRESSEFREIHEIT

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß: Berechtigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zum Angebot programmbegleitender Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt; Verbot des Angebots von Druckwerken ohne programmbezogenen Inhalt und der Unterstützung des Angebots von Druckwerken durch Dritte; Einschränkung des Rechts auf Ausübung kommerzieller Tätigkeiten - ARD-Buffet


Leitsatz

ARD-Buffet

1. Die Bestimmung des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten kann, ist eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 3a UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

2. Aus § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ergibt sich das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot, Druckwerke (selbst) anzubieten oder - was dem gleichsteht - (durch Dritte) anbieten zu lassen, wenn es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt. Darüber hinaus lässt sich § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot entnehmen, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen, und zwar auch dann, wenn es sich dabei um programmbegleitende Druckwerke mit programmbegleitendem Inhalt handelt.

3. Anbieter eines Druckwerks im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ist sowohl derjenige, der das Druckwerk auf eigene Kosten vervielfältigt und verbreitet und damit die wirtschaftliche Verantwortung für das Druckwerk trägt, als auch derjenige, der den Inhalt des Druckwerks bestimmt und damit die publizistische Verantwortung für das Druckwerk hat.

4. Es verstößt gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, wenn eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt das Angebot eines Druckwerks durch einen Verlag dadurch fördert, dass sie auf ihrer Internetseite für das Druckwerk wirbt und für ihre Sendungen geschützte Marken durch eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft für das Druckwerk lizenziert. Für einen solchen Verstoß haftet neben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt deren rechtlich selbständige Tochtergesellschaft.

5. Die Bestimmung des § 16a Abs. 1 Satz 1 RStV, wonach die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio berechtigt sind, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben, ist im Hinblick auf die Regelung des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV dahin einschränkend auszulegen, dass sie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk weder berechtigt, Druckwerke anzubieten oder anbieten zu lassen, wenn es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt, noch berechtigt, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 15. August 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, der [X.] Verlag, verlegt zahlreiche Publikumszeitschriften, unter anderem Koch- und Lebensart-Magazine. Der Beklagte zu 1, der [X.], ist eine öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt und Mitglied der [X.] [X.] ([X.]). Die Beklagte zu 2, die [X.], ist eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft des Beklagten zu 1.

2

Der Beklagte zu 1 produziert seit 1998 die Sendung „[X.] Buffet“ und bringt sie in das [X.]-Gemeinschaftsprogramm „[X.]“ ein. Wesentliche Elemente der Sendung sind eine Koch-Show und eine Deko-Rubrik. Die Sendung enthält ferner einen täglichen Ratgeberbeitrag zu den Themen Ernährung, Gesundheit, Haushalt, Tiere, Garten, Wohnen, Recht und Finanzen.

3

Der Beklagte zu 1 ist Inhaber der [X.] 30448088:

Abbildung

4

Er ist Mitinhaber der [X.] 30093616

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und [X.]:

Abbildung

5

Die Beklagten suchten einen Verlag, der bereit war, die Inhalte der Fernsehsendung für eine Zeitschrift aufzubereiten und im thematischen Rahmen der Sendung zu ergänzen. Dieses Bestreben führte zu einer Zusammenarbeit mit dem [X.] Verlag. Seit November 2005 erscheint im „[X.] Senator Verlag“ monatlich das Printmagazin „[X.] Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung“. Chefredakteurin der Zeitschrift ist eine Mitarbeiterin des [X.] Verlags. Die presserechtliche Verantwortlichkeit liegt nach dem Impressum der Zeitschrift bei der „[X.] Media“.

6

Die Beklagte zu 2 hat dem [X.] Verlag das Recht zur Verwendung der Marken des Beklagten zu 1 zur Bezeichnung der Zeitschrift „[X.] Buffet“ eingeräumt. In dem Magazin sind die Marken vielfach abgedruckt. Auf der Titelseite ist oben als Titel der Zeitschrift die Wort-Bild-Marke „[X.] Buffet“ herausgehoben wiedergegeben, rechts unten findet sich die Wort-Bild-Marke „[X.]“. Ferner erscheint auf jeder Seite des [X.] in der Fußzeile - angelehnt an die Seitenzahl - das Zeichen „[X.] Buffet“. Die Inhalte des [X.] sind auf die Inhalte der Sendung abgestimmt. Einzelheiten hierzu, insbesondere der konkrete Bezug der Inhalte des [X.] zu den Sendungen, sind zwischen den Parteien streitig. Die Beklagten bewerben das Magazin in der Sendung „[X.] Buffet“ und auf ihren Webseiten.

7

Nachfolgend ist beispielhaft das Titelblatt der Ausgabe 4/2010 des [X.] wiedergegeben:

Abbildung

8

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten verstießen gegen Bestimmungen des [X.], und zwar gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten könne, und gegen § 16a [X.], der die Ausübung kommerzieller Tätigkeiten durch die in der [X.] zusammengeschlossenen [X.], das [X.] und das [X.] regele. Der Kläger ist der Auffassung, der Verstoß der Beklagten gegen diese Bestimmungen sei wettbewerbswidrig, weil es sich bei diesen Vorschriften um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt § 3a UWG) handele.

9

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen,

das Printmagazin „[X.] Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung“ allein oder in Zusammenarbeit mit [X.] - wie in den als Anlage [X.] beigefügten Ausgaben 9/2009 bis 12/2009 und 2/2010 bis 4/2010 praktiziert - anzubieten oder anbieten zu lassen;

hilfsweise:

das Printmagazin „[X.] Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung“ unter Verwendung des Sendungstitels „[X.] Buffet“ und/oder unter Verwendung der unter der Registernummer [X.] 30448088 eingetragenen Wort-Bild-Marke „[X.] Buffet“ und/oder der unter der Registernummer [X.] 30093616 eingetragenen Wort-Bild-Marke „[X.]“ und/oder der unter der Registernummer [X.] eingetragenen Wort-Bild-Marke „[X.]“ jeweils mit oder ohne den Zusatz „Das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung“ oder vergleichbare auf die TV-Sendung „[X.] Buffet“ bezugnehmende Zusätze allein oder in Zusammenarbeit mit [X.] anzubieten oder anbieten zu lassen;

hilfsweise:

die unter der Registernummer [X.] 30448088 eingetragene Wort-Bild-Marke „[X.] Buffet“ und/oder die unter der Registernummer [X.] 30093616 eingetragene Wort-Bild-Marke „[X.]“ und/oder die unter der Registernummer [X.] eingetragene Wort-Bild-Marke „[X.]“ jeweils mit oder ohne den Zusatz „Das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung“ oder vergleichbare auf die TV-Sendung „[X.] Buffet“ bezugnehmende Zusätze als Titel und/oder Namen für das [X.] „[X.] Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung“ und/oder gleichartige [X.]e zu lizenzieren oder lizenzieren zu lassen.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.], ZUM 2012, 609). Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei weder nach dem Hauptantrag noch nach den beiden Hilfsanträgen begründet. Dazu hat es ausgeführt:

Der auf ein Verbot des Anbietens des [X.] „[X.] Buffet“ gerichtete Hauptantrag sei nicht begründet. Es liege kein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG [[X.]] in Verbindung mit § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] vor. Der Kläger sei allerdings aktivlegitimiert. Er stehe im Hinblick auf den Vertrieb gleichartiger [X.]schriften in einem konkreten [X.]verhältnis zu den [X.]. Bei der Bestimmung des § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] handele es sich um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Sie sei jedoch nicht dazu bestimmt, das Marktverhalten zu regeln. Vielmehr handele es sich um eine reine Marktzutrittsregelung. Jedenfalls seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht erfüllt. Die [X.]schrift „[X.] Buffet“ werde weder von dem [X.] zu 1 noch von der [X.] zu 2 im Sinne dieser Vorschrift angeboten. Unter diesen Umständen könne offenbleiben, ob die [X.] zu 2 als privatrechtlich organisierte Kapitalgesellschaft aus den rundfunkrechtlichen Normen passivlegitimiert sei. Aus § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] sei allerdings wohl nur der öffentlich-rechtliche Rundfunk und damit allein der [X.] zu 1 berechtigt und verpflichtet.

Der erste Hilfsantrag sei gleichfalls unbegründet. Er sei ebenfalls auf ein Verbot des Anbietens der [X.]schrift „[X.] Buffet“ gerichtet und auf eine Verletzung von § 4 Nr. 11 UWG [[X.]] in Verbindung mit § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] gestützt, [X.]n auch in Bezug auf die Aufmachung der [X.]schrift einschränkend begründet. Die Ausführungen zum Hauptantrag gälten für diesen Hilfsantrag daher in gleicher Weise.

Auch der zweite Hilfsantrag sei unbegründet. Mit diesem Antrag erstrebe der Kläger ein Verbot der Lizenzierung der mit öffentlich-rechtlichen Fernsehsendungen in Verbindung stehenden Marken und Logos „[X.] Buffet“, „[X.]“ und „[X.]“ für [X.] Dritter. Grundlage eines solchen Verbots könne nur ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG [[X.]] in Verbindung mit § 16a [X.] sein. Bei der Bestimmung des § 16a [X.] handele es sich jedoch gleichfalls um eine reine Marktzutrittsregelung und nicht um eine Bestimmung, die auch das Marktverhalten regeln solle. Unabhängig davon sei nicht ersichtlich, wie sich aus dieser Bestimmung das vom Kläger erstrebte Verbot ergeben könnte.

B. Die Revision des [X.] hat Erfolg. Der Hauptantrag ist zwar nicht hinreichend bestimmt. Das hat allerdings nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist dem Kläger durch Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, sein Unterlassungsbegehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht. Dem Kläger steht nämlich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ein diesem Begehren entsprechender materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Da über den ersten Hilfsantrag erst entschieden werden darf, [X.]n der Hauptantrag keinen Erfolg hat, und über den zweiten Hilfsantrag erst erkannt werden darf, [X.]n der erste Hilfsantrag ohne Erfolg bleibt, ist das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

I. Der mit der Klage geltend gemachte Hauptantrag auf Unterlassung des Anbietens des [X.] „[X.] Buffet“ ist nicht hinreichend bestimmt.

1. Die Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 2015 - [X.], [X.], 1461 Rn. 9 = [X.], 1461 - [X.], mwN).

2. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem [X.] verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Aus diesem Grund sind [X.], die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen. Abweichendes kann gelten, [X.]n der gesetzliche [X.] eindeutig und konkret gefasst ist, sein An[X.]dungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist oder der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bestimmtheit des [X.] setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Wiedergabe des gesetzlichen [X.]s in der [X.] ist auch unschädlich, [X.]n sich das mit dem nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des [X.] eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage steht, sondern sich deren Streit auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt. Eine auslegungsbedürftige [X.] kann im Übrigen hinzunehmen sein, [X.]n eine weitergehende Konkretisierung nicht möglich und die gewählte [X.] zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.], 1461 Rn. 10 - [X.]; [X.], Urteil vom 21. Mai 2015 - [X.], [X.], 1237 Rn. 13 = [X.], 41 - Erfolgsprämie für die Kundengewinnung; Urteil vom 18. Juni 2015 - [X.], [X.], 213 Rn. 26 = [X.], 193 - Zuweisung von Verschreibungen, jeweils mwN).

3. Nach diesen Maßstäben ist der Hauptantrag nicht hinreichend bestimmt.

a) Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag zutreffend dahin ausgelegt, dass er auf ein Verbot des Anbietens des [X.] „[X.] Buffet“ gerichtet und auf einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG [[X.]] in Verbindung mit § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] gestützt ist.

b) Das im Hauptantrag ver[X.]dete Verb „anbieten“ entspricht dem Wortlaut des § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt „anbieten“ kann. Da der Unterlassungsantrag insoweit lediglich den Wortlaut des Gesetzes wiederholt, ist er grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen. Der Kläger hat zwar durch die Bezugnahme auf in der Anlage beigefügte Ausgaben des [X.] deutlich gemacht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Zwischen den Parteien besteht aber Streit darüber, ob das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt und die vorgelegten Ausgaben der [X.]schrift „[X.] Buffet“ von den [X.] im Sinne von § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] angeboten worden sind.

c) Das mit dem nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte ergibt sich nicht eindeutig durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des [X.]. Die Revision weist ohne Erfolg darauf hin, der Kläger habe zum Begriff des „Anbietens“ konkretisierend ausgeführt, aufgrund der Gestaltung der [X.]schrift „[X.] Buffet“ und der Ver[X.]dung von Wort-Bild-Marken, deren (Mit-)Inhaber der [X.] zu 1 sei und deren Nutzung die [X.] zu 2 der [X.] Senator Verlag GmbH eingeräumt habe, würden die [X.] von einem durchschnittlichen Leser als diejenigen Personen aufgefasst, die für die [X.] der [X.]schrift verantwortlich seien. Diesem Vorbringen ist zwar zu entnehmen, dass der Kläger diejenigen Personen als „Anbieter“ im Sinne seines Antrags ansieht, die aus der Sicht eines durchschnittlichen Lesers für die [X.] der [X.]schrift verantwortlich sind. Dieses Vorbringen ist jedoch schon deshalb nicht geeignet, den unbestimmten Klageantrag hinreichend zu konkretisieren, weil damit der unklare und zwischen den Parteien in seiner Bedeutung umstrittene Begriff des Anbieters einer [X.]schrift lediglich durch den gleichfalls unklaren und zwischen den Parteien in seiner Bedeutung ebenfalls umstrittenen Begriff der für die [X.] einer [X.]schrift verantwortlichen Person ersetzt wird. Die Parteien streiten darüber, ob darunter die Person zu verstehen ist, die das wirtschaftliche Risiko der [X.] trägt, oder die Person, die für den Inhalt der [X.]schrift verantwortlich ist. Da eine entsprechende Konkretisierung möglich ist, ist die auslegungsbedürftige [X.] auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen.

II. Die mangelnde Bestimmtheit des [X.] hat nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist dem Kläger aus Gründen der prozessualen Fairness durch Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, das mit diesem Antrag verfolgte Begehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juni 2013 - [X.], [X.], 1235 Rn. 14 = [X.], 75 - [X.]; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, [X.], 88 Rn. 17 = [X.], 35 - [X.], jeweils mwN). Dem Kläger steht nämlich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ein diesem Begehren entsprechender materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Er kann von den [X.] gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG [X.], §§ 3a, 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] beanspruchen es zu unterlassen, das Angebot des [X.] „[X.] Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung“ durch Dritte (hier: den [X.] Verlag) zu unterstützen und insbesondere in der Sendung „[X.] Buffet“ oder auf den Webseiten des [X.] zu 1 für das Magazin zu werben oder die Wort-Bild-Marken „[X.] Buffet“, „[X.]“ oder „[X.]“ für das Magazin zu lizenzieren.

1. Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist seine Klage nur begründet, [X.]n das beanstandete Verhalten der [X.] sowohl zum [X.]punkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum [X.]punkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, [X.], 1240 Rn. 31 = [X.], 1464 - [X.], mwN).

a) In der [X.] zwischen der beanstandeten [X.] des [X.] in den Jahren 2009 und 2010 und der Verkündung des vorliegenden Revisionsurteils am 26. Januar 2017 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das [X.] zur Änderung des [X.] ([X.] I 2015, S. 2158) mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der seit dem 10. Dezember 2015 geltende § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG [X.] enthaltenen Regelung des wettbewerbsrechtlichen [X.]. Das zuvor in § 3 Abs. 1 UWG [X.] bestimmte Spürbarkeitserfordernis ist nunmehr im Tatbestand des § 3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese Vorschrift die zuvor an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelten Voraussetzungen des [X.] an einer Stelle zusammen. Dies dient allein der einfacheren Rechtsan[X.]dung ([X.], Urteil vom 4. Januar 2016 - [X.], [X.], 516 Rn. 11 = [X.], 581 - Wir helfen im Trauerfall, mwN). Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG haben sich nicht geändert.

b) Der zum 1. Januar 2016 in [X.] getretene Achtzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag ([X.], [X.]. 15/7785) und der zum 1. Oktober 2016 in [X.] getretene [X.] Rundfunkänderungsstaatsvertrag ([X.], [X.]. 15/8068) lassen die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 11a und 16a [X.] unverändert.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG [X.], § 3a UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

a) § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] ist eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG [X.], § 3a UWG. Gesetzliche Vorschrift im Sinne dieser Bestimmungen ist jede Rechtsnorm (vgl. Art. 2 EGBGB), die in [X.] gilt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juli 2005 - [X.], [X.], 960, 961 = [X.], 1412 - Friedhofsruhe). Dazu zählen alle von [X.] Gesetzgebungsorganen erlassenen Normen, auch [X.]n ihr räumlicher An[X.]dungsbereich, wie etwa bei landesrechtlichen Regelungen, begrenzt ist (vgl. [X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a Rn. 1.52). Die Bestimmungen des [X.] erfüllen diese Voraussetzung. Sie gelten nach ihrer Umsetzung ins Landesrecht durch die Gesetzgebungsorgane der Länder als Landesgesetze (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 1 [X.] Rn. 4).

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG [X.], § 3a UWG auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

aa) Nach § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] kann der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.

bb) Eine gesetzliche Vorschrift ist im Hinblick auf den Zweck des [X.], die Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen (§ 1 Satz 1 UWG), nur dann eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG [X.], § 3a UWG, [X.]n sie eine auf die Lauterkeit des [X.] bezogene Schutzfunktion hat. Daran fehlt es, [X.]n eine Vorschrift lediglich bestimmte Unternehmen von bestimmten Märkten fernhalten oder die Rahmenbedingungen des [X.] festlegen soll (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 2. Dezember 2009 - [X.], [X.], 654 Rn. 23 = [X.], 876 - Zweckbetrieb, mwN).

cc) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um eine reine Marktzutrittsregelung, sondern zumindest auch um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG [X.], § 3a UWG.

Der [X.] hat entschieden, dass es sich bei der Bestimmung des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 [X.], die dem [X.] nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote in Telemedien untersagt, jedenfalls nicht um eine reine Marktzutrittsregelung, sondern zumindest auch um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt ([X.], Urteil vom 30. April 2015 - [X.], [X.]Z 205, 195 Rn. 55 bis 59 - Tagesschau-App). Die Vorschrift hat den Zweck, die Betätigung des [X.]s auf dem Markt der Telemedien zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Sie ist damit dem für den Staat bestehenden Gebot vergleichbar, sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, bei dem es sich gleichfalls um eine Marktverhaltensregelung handelt, die (auch) dem Schutz von Presseunternehmen dient (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 129/10, [X.], 728 Rn. 11 = [X.], 935 - Einkauf Aktuell). Die Bestimmung des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 [X.] regelt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, [X.]n er in den ihm eröffneten Wettbewerb auf dem Markt der Telemedien eintritt, auf nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote verzichten muss. Sie bestimmt das Verhalten auf dem Markt der Telemedien, ohne den Zugang zu diesem Markt zu verschließen. Sie ist damit den Regelungen vergleichbar, die beispielsweise Werbung und Sponsoring (§ 11d Abs. 5 Satz 1 [X.]) oder bestimmte Angebotsformen (§ 11d Abs. 5 Satz 4 [X.] in Verbindung mit der Anlage zum Staatsvertrag) bei Telemedienangeboten verbieten, und bei denen es sich ebenfalls um Marktverhaltensregelungen handelt.

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die Vorschrift des § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] im Grunde nur darin von der Bestimmung des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 [X.] unterscheidet, dass sie nicht das Angebot von Telemedien, sondern das Angebot von Druckwerken betrifft. § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] hat den Zweck, die Betätigung des [X.]s auf dem Markt der Druckwerke zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen (zur Regelung des § 3 Abs. 7 des [X.] [X.] [X.] [jetzt § 3 Abs. 9 [X.]], die dem [X.] die [X.] von Druckwerken mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt erlaubt, [X.]n dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, vgl. [X.] 83, 238, 312 bis 315). Sie gestattet dem [X.], Druckwerke anzubieten, aber nur unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt. Damit öffnet sie dem [X.] den Zugang zum Markt der Druckwerke und regelt zugleich sein Verhalten auf diesem Markt. § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] ist daher ebenso wie § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 [X.] als Marktverhaltensregelung einzustufen.

Aus § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] ergibt sich zunächst das an den [X.] gerichtete Verbot, Druckwerke (selbst) anzubieten oder - was dem gleichsteht - (durch Dritte) anbieten zu lassen, [X.]n es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt. Die [X.] von Druckwerken durch den [X.] ist nur von der [X.] gedeckt und verletzt nicht die Pressefreiheit, [X.]n sie als eine unterstützende Randbetätigung der Erfüllung der Aufgaben des [X.]s dient (vgl. [X.] 83, 238, 312 bis 315). Das setzt voraus, dass es sich bei den Druckwerken um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt.

Darüber hinaus lässt sich § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] das an den [X.] gerichtete Verbot entnehmen, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen, und zwar auch dann, [X.]n es sich dabei um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt. Nach ihrem Wortlaut gestattet die Bestimmung des § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] dem [X.] allein das (eigene) Angebot von Druckwerken. Einer erweiternden Auslegung dieses Wortlauts dahin, dass die Bestimmung dem [X.] auch die Förderung des Angebots von Druckwerken durch Dritte erlaubt, steht entgegen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk beim Angebot von Druckwerken nicht stärker als zur Erfüllung seiner Aufgaben not[X.]dig in die Pressefreiheit eingreifen darf. Er greift aber stärker in die Pressefreiheit ein, [X.]n er das Druckwerk nicht selbst anbietet, sondern die [X.] des Druckwerks durch einen [X.] unterstützt, weil er damit in das Konkurrenzverhältnis der Anbieter von Druckwerken eingreift und dem von ihm unterstützten [X.] Vorteile im Wettbewerb verschafft. Nach § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] ist dem [X.] danach allein das Angebot eigener Druckwerke gestattet. Dagegen ist jegliche Beteiligung des [X.]s am Angebot von Druckwerken durch Dritte unzulässig, und zwar auch, [X.]n es sich bei diesen Druckwerken um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt.

3. Die Revisionserwiderung der [X.] macht ohne Erfolg geltend, ein Verstoß gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] scheide bereits deshalb aus, weil es den [X.] nach § 16a Abs. 1 Satz 1 bis 4 [X.] gestattet sei, Druckwerke anzubieten (dazu [X.] 3 a). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die [X.] nicht gegen das sich aus § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] ergebende Verbot verstoßen haben, Druckschriften anzubieten oder anbieten zu lassen, bei denen es sich nicht um programmbegleitende Druckschriften mit programmbezogenem Inhalt handelt (dazu [X.] 3 b). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die [X.] auf der Grundlage seiner Feststellungen gegen das sich gleichfalls aus § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] ergebende Verbot verstoßen haben, das Angebot von Druckschriften durch Dritte zu fördern (dazu [X.] 3 c).

a) Die Revisionserwiderung der [X.] macht ohne Erfolg geltend, ein Verstoß gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] scheide bereits deshalb aus, weil es den [X.] nach § 16a Abs. 1 Satz 1 bis 4 [X.] gestattet sei, Druckwerke anzubieten.

aa) § 16a [X.] regelt die Ausübung kommerzieller Tätigkeiten durch die in der [X.] zusammengeschlossenen [X.], das [X.] und das [X.]radio. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 [X.] sind die in der [X.] zusammengeschlossenen [X.], das [X.] und das [X.]radio berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Kommerzielle Tätigkeiten sind nach § 16a Abs. 1 Satz 2 [X.] Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von [X.] an Dritte. Diese Tätigkeiten dürfen nach § 16a Abs. 1 Satz 3 [X.] nur unter Marktbedingungen erbracht werden. Die kommerziellen Tätigkeiten sind nach § 16a Abs. 1 Satz 4 [X.] durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen.

bb) § 16a Abs. 1 Satz 1 [X.] lässt kommerzielle Tätigkeiten der in der [X.] zusammengeschlossenen [X.] ausdrücklich zu. Bei der vom Kläger angegriffenen Lizenzierung von Marken des [X.] zu 1 durch die [X.] zu 2 als Titel oder Name für das Druckwerk „[X.] Buffet“ handelt es sich um eine Verwertungstätigkeit im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 [X.]. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass diese Tätigkeit entgegen § 16a Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht unter Marktbedingungen erbracht wird; die Revision hat nicht aufgezeigt, dass das Berufungsgericht entsprechenden Sachvortrag des - als Anspruchsteller darlegungsbelasteten - [X.] übergangen hat. Die kommerzielle Tätigkeit wird gemäß § 16a Abs. 1 Satz 4 [X.] durch eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft ausgeübt.

cc) Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Verstoß gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] ausscheidet. Die gesetzlichen Grenzen für Angebote des [X.]s dürfen nicht über den Umweg kommerzieller Betätigung umgangen werden (Hartstein/Ring/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum [X.], 61. [X.] November 2015, § 16a Rn. 5 [Stand: November 2015]). Die wirtschaftliche Betätigung des [X.]s ist durch den Rundfunkauftrag bedingt und begrenzt ([X.] 83, 238, 304 f.; [X.], [X.], 232, 235; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 16a [X.] Rn. 22; [X.]/[X.], ZUM 2016, 110, 114 f.). Die Bestimmung des § 16a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist daher im Hinblick auf die Regelung des § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] dahin einschränkend auszulegen, dass sie den [X.] weder berechtigt, Druckwerke anzubieten oder anbieten zu lassen, [X.]n es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt, noch berechtigt, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen.

b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die [X.] nicht gegen das sich aus § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] ergebende Verbot verstoßen haben, Druckschriften anzubieten oder anbieten zu lassen, bei denen es sich nicht um programmbegleitende Druckschriften mit programmbezogenem Inhalt handelt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.]schrift „[X.] Buffet“ werde weder von dem [X.] zu 1 noch von der [X.] zu 2 im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] angeboten, hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Es kann danach offenbleiben, ob es sich bei dem Magazin „[X.] Buffet“ - wie der Kläger geltend macht - um ein Druckwerk handelt, das die Anforderungen des § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] an ein programmbegleitendes Druckwerk mit programmbezogenen Inhalt nicht erfüllt, weil es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nur ein „Begleitheft“ zur gleichnamigen Fernsehsendung in der Art einer programmbegleitenden Dokumentation, sondern eine „[X.]“ mit allen Merkmalen verlegerischer Tätigkeit ist.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Bestimmung des Anbieters eines Druckwerks sei eine umfassende Beurteilung erforderlich, die darauf abstelle, wer nicht nur die inhaltliche, sondern auch die wirtschaftliche Gesamtverantwortung für das Druckwerk trage. § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] reglementiere die wirtschaftliche Betätigung des [X.]s außerhalb seines Programmauftrags. Für die Bestimmung des Anbieters komme es daher nicht darauf an, wer die Verantwortung für den Inhalt der [X.]schrift gegenüber dem Leser oder der Öffentlichkeit trage oder [X.] die Leser als Anbieter wahrnähmen. Vielmehr sei eine umfassende Beurteilung erforderlich, die darauf abstelle, wer nicht nur die inhaltliche, sondern auch die wirtschaftliche Gesamtverantwortung für die [X.]schrift trage. Die [X.]schrift „[X.] Buffet“ sei ein klassisches Presseprodukt, das in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht von einem Verleger verantwortet werde. Es sei nicht ersichtlich, dass die [X.] die Geschicke der [X.]schrift in einer Weise steuerten, dass sie in inhaltlicher Hinsicht „das Heft in der Hand halten“. Es gebe auch keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte für die Behauptung des [X.], die gesamte wirtschaftliche Verantwortung für die [X.]schrift liege bei den [X.].

bb) Die Revision macht geltend, für die Frage, wer ein Druckwerk „anbiete“ oder „anbieten lasse“, komme es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, wer die wirtschaftliche Gesamtverantwortung für die [X.]schrift trage. Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes der Pressefreiheit sei für den Begriff des „Anbietens“ vielmehr allein maßgeblich, ob die Rundfunkanstalt aus objektiver Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers in prägender Weise auf Inhalt, Konzept und Gestaltung der [X.]schrift Einfluss nehme und hierdurch eine publizistische (Mit-)Verantwortung trage. Danach seien die [X.] als Anbieter anzusehen, weil sie auf Inhalt, Konzept und Gestaltung sowie den Anzeigenvertrieb der [X.]schrift prägenden Einfluss nähmen. Davon abgesehen habe das Berufungsgericht die wirtschaftliche Verantwortung der [X.] für das Magazin zu Unrecht verneint. Damit dringt die Revision nicht durch.

cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist Anbieter eines Druckwerks im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] allerdings nicht nur derjenige, der - kumulativ - sowohl die inhaltliche als auch die wirtschaftliche Verantwortung für das Druckwerk hat. Anbieter eines Druckwerks im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] ist vielmehr - alternativ - sowohl derjenige, der das Druckwerk auf eigene Kosten vervielfältigt und verbreitet und damit die wirtschaftliche Verantwortung für das Druckwerk trägt, als auch derjenige, der den Inhalt des Druckwerks bestimmt und damit die publizistische Verantwortung für das Druckwerk hat.

(1) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass derjenige Anbieter eines Druckwerks im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] ist, der die wirtschaftliche Verantwortung für das Druckwerk trägt. § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] dient dem Schutz der Presse vor einer wirtschaftlichen Betätigung des - gebührenfinanzierten - [X.]s. Die [X.] von Druckwerken mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt durch den [X.] ist zwar von der [X.] gedeckt, [X.]n und soweit sie der Erfüllung der Aufgaben des [X.]s als eine lediglich unterstützende Randbetätigung zugeordnet werden kann. Eine Programmzeitschrift des [X.]s, die diesen Anforderungen nicht genügt, könnte jedoch zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenzgrundlagen der Presse führen und die Pressefreiheit beeinträchtigen (zum nahezu wortgleichen § 3 Abs. 7 [X.]G [X.] vgl. [X.] 83, 238, 314). Soweit der öffentlich-rechtliche Rundfunk ein Druckwerk auf eigene Kosten vervielfältigt und verbreitet oder vervielfältigen und verbreiten lässt und damit die wirtschaftliche Verantwortung für das Druckwerk trägt, ist er daher im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] Anbieter des Druckwerks.

(2) Anbieter eines Druckwerks ist allerdings auch, wer die publizistische Verantwortung für das Druckwerk hat. § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] dient nicht allein dem Schutz der Presse vor einer wirtschaftlichen Betätigung des - gebührenfinanzierten - [X.]s. Die für den [X.] bestehenden Gebote, sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, regeln die Frage, wie sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Falle seiner Teilnahme am [X.]geschehen auf dem Gebiet der Presse zu verhalten hat, vielmehr auch zum Schutz der Pressefreiheit und zur Sicherung der Meinungsvielfalt (vgl. [X.] 83, 238, 314; zum Gebot der Staatsferne der Presse vgl. [X.], [X.], 728 Rn. 11 - Einkauf Aktuell). Bei § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] handelt es sich um eine solche Bestimmung. Sie räumt dem [X.] die Befugnis, Druckwerke anzubieten und sich damit auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, zum Schutz der Pressefreiheit und zur Sicherung der Meinungsvielfalt nur unter der Voraussetzung ein, dass es sich dabei um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt. Nur unter diesen Voraussetzungen ist das Angebot von Druckwerken als eine die Aufgaben des [X.]s unterstützende Randbetätigung von der [X.] gedeckt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, greift das Angebot von Druckwerken durch den [X.] in die Pressefreiheit ein. Bestimmt der öffentlich-rechtliche Rundfunk den Inhalt eines Druckwerks, ist er daher als Anbieter dieses Druckwerks im Sinne von § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] anzusehen und muss das Druckwerk den Anforderungen des § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] an ein programmbegleitendes Druckwerk mit programmbezogenem Inhalt genügen. Dabei kommt es im Blick auf den Schutz der Pressefreiheit nicht darauf an, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk das Druckwerk selbst vervielfältigt und verbreitet oder durch einen Verlag vervielfältigen und verbreiten lässt und ob im zuletzt genannten Fall die wirtschaftlichen Chancen und Risiken der Vervielfältigung und Verbreitung des Druckwerks beim [X.] oder beim Verlag liegen.

dd) Nach diesen Maßstäben erfüllen die [X.] nicht die Voraussetzungen eines Anbieters im Sinne von § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.], da sie nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen weder die publizistische noch die wirtschaftliche Verantwortung für die [X.]schrift „[X.] Buffet“ tragen.

(1) Die [X.] bestimmen nicht den Inhalt der [X.]schrift und tragen damit nicht die publizistische Verantwortung für das Druckwerk.

Allerdings ist es nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen, dass Leser der [X.]schrift „[X.] Buffet“ annehmen, der [X.] zu 1 beeinflusse Inhalt, Konzept und Gestaltung des Druckwerks. Der Titel der [X.]schrift stimmt mit dem Titel der von dem [X.] zu 1 produzierten Sendung „[X.] Buffet“ überein. Die Dachzeile der [X.]schrift lautet „Das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung“. Die [X.]schrift ist durchweg mit den Marken „[X.] Buffet“, „[X.]“ und „[X.]“ des [X.] zu 1 versehen. Die [X.]schrift greift Themen der Sendung auf. Der [X.] zu 1 bewirbt das Magazin in der Sendung und auf seinen Webseiten. Für die Frage, wer Anbieter eines Druckwerks im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] ist, kommt es jedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht auf die Sicht der Leser des Druckwerks an. Für den Inhalt eines Druckwerks ist dessen Verfasser verantwortlich und nicht ein vermeintlicher Verfasser. Maßgeblich ist daher allein, wer tatsächlich den Inhalt, das Konzept und die Gestaltung des Druckwerks bestimmt.

Die Revision macht geltend, die [X.] seien Anbieter, weil sie auf Inhalt, Konzept und Gestaltung sowie den Anzeigenvertrieb der [X.]schrift prägenden Einfluss nähmen. Aus zahlreichen unstreitigen, weil von den [X.] selbst vorgetragenen Umständen, ergebe sich, dass der [X.] Verlag den Inhalt der [X.]schrift mit den [X.] abstimme. Die [X.] hätten selbst vorgetragen, dass Mitarbeiter der Redaktion den [X.] zu 1 an Themensitzungen des [X.] Verlags teilnähmen und diese Sitzungen ein wesentlicher Bestandteil der Zusammenarbeit der Redaktionen der Fernsehsendung und der [X.]schrift seien. Es sei unstreitig, dass der [X.] Verlag der [X.] zu 2 jedes fertiggestellte Heft zur Durchsicht auf die Übereinstimmung mit den Sendeinhalten und der Markenführung vorzulegen habe. Hinzu komme, dass die Fernsehredaktion nach dem Vortrag der [X.] dem [X.] Verlag kontinuierlich aus ihrer Programmplanung Termine, alle Themen und Themenvorschläge sowie alle Rezepte, die als Beiträge in der Fernsehsendung geplant seien, zuliefere. Ferner hätten die [X.] selbst vorgetragen, dass zwischen der [X.] zu 2 und dem [X.] Verlag quantitative und qualitative Beschränkungen für Werbeanzeigen vereinbart seien. Die quantitativen Beschränkungen bezögen sich auf einen bestimmten Höchstumfang an Werbeanzeigen pro Ausgabe; in qualitativer Hinsicht sei dem [X.] Verlag eine sogenannte Umfeldwerbung untersagt.

Damit hat die Revision keinen Erfolg. Eine Rundfunkanstalt wird nicht deshalb zum Anbieter eines Druckwerks im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.], weil derjenige, der den Inhalt, das Konzept und die Gestaltung des Druckwerks bestimmt, sich insoweit mit ihr abstimmt. Die publizistische Verantwortung für ein Druckwerk liegt bei demjenigen, der letztlich über dessen Inhalt, Konzept und Gestaltung entscheidet; er ist Anbieter des Druckwerks im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.]. Danach sind die [X.] nicht Anbieter der [X.]schrift „[X.] Buffet“. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steuern die [X.] zwar Themen der Sendung zur [X.]schrift bei und wirken Mitarbeiter der Sendung im Rahmen der [X.]schrift mit. Gleichwohl halten die [X.] in inhaltlicher Hinsicht nicht „das Heft in der Hand“. Aus dem von der Revision herangezogenen Vortrag der [X.] ergibt sich nicht, dass diese letztlich über den Inhalt, das Konzept und die Gestaltung der [X.]schrift entscheiden. Selbst [X.]n die [X.] zu 2 dem [X.] Verlag im Rahmen der Lizenzierung der Marken des [X.] zu 1 bestimmte Vorgaben hinsichtlich der [X.] von Werbeanzeigen in der [X.]schrift gemacht haben sollte, folgt daraus keine Verantwortung der [X.] für den Inhalt der [X.]schrift.

(2) Die [X.] tragen nicht die wirtschaftliche Verantwortung für das Druckwerk, da sie die [X.]schrift weder auf eigene Kosten vervielfältigen und verbreiten noch auf eigene Kosten durch den [X.] Verlag vervielfältigen und verbreiten lassen.

Die Revision macht geltend, die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] trügen nicht die wirtschaftliche Verantwortung für die [X.]schrift, sei rechtsfehlerhaft. Der Kläger habe - unabhängig von seinem abweichenden rechtlichen Standpunkt, wonach es allein auf die inhaltliche Verantwortung ankomme - zur wirtschaftlichen Verantwortung der [X.] für das Magazin vorgetragen und auf die erheblichen Werbebeschränkungen und die Anzeigenkontrolle verwiesen, die diese gegenüber dem [X.] Verlag als Kooperationspartner vornähmen. Diesen Vortrag habe das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht gewürdigt. Unter Berücksichtigung dieses Sachvortrags und der weiteren unstreitigen Umstände hätte das Berufungsgericht jedenfalls einen hinreichend substantiierten Sachvortrag des [X.] annehmen müssen, der eine sekundäre Darlegungslast der [X.] dafür begründe, dass bei ihnen keine (Mit-)Verantwortung im Sinne eines „Anbietens“ des fraglichen Magazins bestehe.

Damit dringt die Revision nicht durch. Selbst [X.]n die [X.] zu 2 dem [X.] Verlag im Rahmen der Lizenzierung der Marken des [X.] zu 1 bestimmte Vorgaben etwa hinsichtlich der [X.] von Werbeanzeigen in der mit diesen Marken versehenen [X.]schrift gemacht haben sollte, würde das nichts daran ändern, dass die [X.]schrift nicht von den [X.], sondern vom [X.] Verlag auf eigene Kosten veröffentlicht und verbreitet wird. Die vom Berufungsgericht festgestellten und vom Kläger vorgetragenen Umstände bieten keinen Anhaltspunkt dafür und legen es nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nahe, dass die wirtschaftlichen Chancen und Risiken für die [X.] der [X.]schrift zumindest zu einem Teil bei den [X.] liegen. Unter diesen Umständen tragen die [X.] keine sekundäre Darlegungslast dafür, dass sie nicht die wirtschaftliche Verantwortung für die [X.] der [X.]schrift tragen und unter diesem Gesichtspunkt nicht Anbieter der [X.]schrift sind (zu den Anforderungen an den eine sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners auslösenden Sachvortrag des Anspruchstellers vgl. [X.], Urteil vom 13. Juni 2012 - [X.], [X.], 3774 Rn. 17 mwN; Urteil vom 4. Februar 2016 - [X.], [X.] 2016, 404 Rn. 26).

c) Die [X.] haben jedoch auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts gegen das sich aus § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] ergebende Verbot verstoßen, das Angebot von Druckschriften durch Dritte, und zwar insbesondere durch Verlage, zu unterstützen.

aa) Dem [X.] ist es nach § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Presse verboten, das Angebot eines Druckwerks durch Dritte zu fördern (vgl. Rn. 36). Die [X.] verstoßen daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erst dann gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.], [X.]n sie die publizistische oder die wirtschaftliche Verantwortung für die [X.]schrift „[X.] Buffet“ tragen und es sich bei dieser [X.]schrift nicht um ein programmbegleitendes Druckwerk mit programmbezogenem Inhalt handelt. Sie verstoßen vielmehr bereits deshalb gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.], weil sie das Angebot des [X.] „[X.] Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung“ durch den [X.] Verlag dadurch unterstützt haben, dass sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Sendung „[X.] Buffet“ und auf den Webseiten der [X.] für das Magazin geworben und die Wort-Bild-Marken „[X.] Buffet“, „[X.]“ und „[X.]“ für das Magazin lizenziert haben. Durch die Werbung und die Lizenzvergabe haben die [X.] dem [X.] Verlag gegenüber anderen Verlagen einen unzulässigen Vorteil im Wettbewerb um Käufer derartiger [X.]schriften verschafft (vgl. auch [X.], Urteil vom 19. November 1992 - [X.], [X.]Z 120, 228, 236 ff. - [X.]; [X.], [X.], 232, 234 ff.).

bb) Für den hier in Rede stehenden Verstoß gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] haftet nicht allein der [X.] zu 1 als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, sondern auch die [X.] zu 2 als deren privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaft.

§ 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] begründet die Befugnis des [X.]s, programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anzubieten. Nach § 13 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] ist es dem [X.] ausdrücklich gestattet, derartige Begleitmaterialien gegen besonderes Entgelt anzubieten. Soweit diese Befugnis reicht, sind die in der [X.] zusammengeschlossenen [X.], das [X.] und das [X.]radio nach § 16a Abs. 1 [X.] berechtigt, kommerzielle Leistungen unter Marktbedingungen im Wettbewerb anzubieten und durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen. Zu den danach zulässigen Verwertungsaktivitäten zählt die Vergabe von Lizenzen zur Nutzung von Marken für solche Druckwerke durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften.

Soweit der [X.] zu 1 sich bei dem Angebot programmbegleitender Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt der [X.] zu 2 als rechtlich selbständiger Tochtergesellschaft bedient, ist nicht nur der [X.] zu 1, sondern auch die [X.] zu 2 nach § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] berechtigt und verpflichtet. Verstößt die Vergabe von Lizenzen zur Nutzung von Marken des [X.]s für Druckwerke durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.], weil die Druckwerke nicht programmbegleitend sind oder ihr Inhalt nicht programmbezogen ist oder weil die Druckwerke - wie im Streitfall - nicht vom [X.], sondern von [X.] angeboten werden, kann wegen eines solchen Verstoßes nicht nur der öffentlich-rechtliche Rundfunk, sondern auch die rechtlich selbständige Tochtergesellschaft in Anspruch genommen werden.

4. Der Verstoß der [X.] gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG [X.], § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.

5. Der Kläger ist als Mitbewerber der [X.] nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen.

a) Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten [X.]verhältnis steht. Dafür reicht es aus, [X.]n beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete [X.]verhalten den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2013 - [X.], [X.], 573 Rn. 15 = [X.], 552 - Werbung für Fremdprodukte; Urteil vom 10. April 2014 - [X.], [X.], 1114 Rn. 24 = [X.], 1307 - nickelfrei; Urteil vom 31. März 2016 - [X.], [X.], 710 Rn. 19 = [X.], 843 - Im Immobiliensumpf).

b) Die Tätigkeit der [X.] begründet unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden [X.] ein - mittelbares - [X.]verhältnis zum Kläger (vgl. dazu [X.], [X.], 573 Rn. 19 - Werbung für Fremdprodukte, mwN). Mit der Werbung für die [X.]schrift „[X.] Buffet“ in der Sendung „[X.] Buffet“ und auf den Webseiten der [X.] und der Lizenzierung der Wort-Bild-Marken „[X.] Buffet“, „[X.]“ und „[X.]“ für die [X.]schrift „[X.] Buffet“ fördern die [X.] den Wettbewerb des [X.] Verlags als Anbieter dieser [X.]schrift. Zwischen dem Kläger und dem [X.] Verlag besteht im Hinblick auf den Vertrieb gleichartiger [X.]schriften ein konkretes [X.]verhältnis. Da die Förderung des [X.] des [X.] Verlags durch die [X.] den Kläger in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt, kann der Kläger die [X.] auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

C. Danach ist auf die Revision des [X.] das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Büscher      

        

Kirchhoff      

        

Koch   

        

Löffler      

        

Feddersen      

        

Meta

I ZR 207/14

26.01.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 15. August 2014, Az: 5 U 229/11

§ 3a UWG, § 11a Abs 1 S 2 RdStVtr, § 16a Abs 1 S 1 RdStVtr

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2017, Az. I ZR 207/14 (REWIS RS 2017, 16647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16647

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