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Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde bzgl der "Tagesschau-App" unzulässig - insb unzureichende Darlegungen des Vorliegens der Annahmevoraussetzungen auch noch nach Inkrafttreten des 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrags - Tenorbegründung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie den Darlegungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] im Hinblick auf den aufgrund der Änderung der Sach- und Rechtslage nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ergänzenden Vortrag (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 53, 57; [X.]E 106, 210 <214 f.>) nicht genügt und damit unzulässig ist. Insbesondere ist der Vortrag des Beschwerdeführers, dass trotz der Novellierung des Telemedienrechts durch den 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der zum 1. Mai 2019 in [X.] getreten ist, die Annahmevoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde weiterhin gegeben seien, nicht hinreichend.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
23.02.2022
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BGH, 15. Februar 2018, Az: I ZR 216/16, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, RdFunkÄndStVtr 12, RdFunkÄndStVtr 22, § 2 Abs 2 Nr 18 RdStVtr vom 18.12.2008, § 2 Abs 2 Nr 19 RdStVtr vom 18.12.2008, § 11d Abs 2 S 1 Nr 3 RdStVtr vom 18.12.2008, § 3a UWG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.02.2022, Az. 1 BvR 717/18 (REWIS RS 2022, 1080)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 1080
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, I ZR 216/16, 15.02.2018.
Bundesgerichtshof, I ZR 13/14, 30.04.2015.
Oberlandesgericht Köln, 6 U 188/12, 30.09.2016.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 717/18, 23.02.2022.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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