Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 02.05.2016, Az. 2 BvR 1267/15

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2016, 11990

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von PKH verletzt bei überspannten Anforderungen an die Erfolgsaussichten den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) - sowie Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Anhörungsrügeverfahren gem §§ 15 StrRehaG, 33a StPO trotz Kostenfreiheit des Verfahrens gem § 14 Abs 1 StrRehaG - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 29. Mai 2015 - 22 [X.] - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes, soweit er die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zum Gegenstand hat; insoweit wird er aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

2. Der Beschluss des [X.] vom 22. Juni 2015 - 22 [X.] - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit er die Kostenentscheidung betrifft; insoweit wird er aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu 1/5 zu ersetzen.

5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 Euro (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung seiner Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ([X.]), die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages und die Erhebung einer Gerichtsgebühr im Rahmen der Verbescheidung einer Anhörungsrüge.

2

1. Der im Jahr 1979 geborene Beschwerdeführer befand sich aufgrund eines Einweisungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses des [X.] in der [X.] vom 24. Oktober 1987 bis 1. Juli 1989 im Spezialkinderheim "[X.]".

3

2. Diesbezüglich begehrt der Beschwerdeführer seine Rehabilitierung. Seinen hierauf gerichteten Antrag wies das [X.] mit Beschluss vom 11. November 2014 zurück.

4

3. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde, welche das [X.] mit Beschluss vom 29. Mai 2015 zurückwies. Zugleich versagte das [X.] dem Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Das [X.] führte hierzu aus, nachdem das [X.] mit im Wesentlichen gleichen - zutreffenden - Erwägungen, die zudem der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprächen, den Rehabilitierungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen habe, habe die dagegen eingelegte Beschwerde, die auch kein grundsätzlich neues Tatsachenvorbringen, sondern lediglich eine abweichende rechtliche Bewertung enthalte, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 4 [X.], § 114 Satz 1 ZPO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen sei deshalb zurückzuweisen.

5

4. Die gegen die Beschwerdeentscheidung gerichtete Anhörungsrüge wies das [X.] mit Beschluss vom 22. Juni 2015 auf Kosten des Beschwerdeführers zurück. Das [X.] führte zur Kostenentscheidung aus, die Zurückweisung der Anhörungsrüge löse die Gerichtsgebühr nach Nr. 3920 [X.] in Höhe von 60 Euro aus. Die Kostenregelung des § 14 Abs. 1 [X.] gelte insoweit nicht, weil es sich bei dem [X.] nicht mehr um einen Teil des Rehabilitierungsverfahrens, sondern um ein selbständiges Nachverfahren handele.

6

5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG geltend.

7

6. Das [X.] [X.] hatte Gelegenheit zur Äußerung. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem [X.] vorgelegen.

II.

8

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b [X.]. § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende [X.] sind gegeben.

9

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des [X.]s Rostock vom 29. Mai 2015 richtet, ist sie offensichtlich begründet und verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

a) Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von [X.] und [X.]n bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (vgl. [X.] 81, 347 <356 f.>; stRspr). Verfassungsrechtlich ist zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfe-Verfahren will den Rechtsschutz, den der [X.] erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber lediglich eine entfernte ist (vgl. [X.] 81, 347 <357 f.>; stRspr).

Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Das [X.] kann daher nur eingreifen, wenn die Entscheidungen der Fachgerichte Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen ([X.] 81, 347 <357 f.>; [X.]K 2, 279 <281>). Die Fachgerichte unterschreiten ihren Ermessensspielraum, wenn sie einen Auslegungsmaßstab anwenden, der einer unbemittelten Partei die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussicht derart überspannt werden, dass dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird ([X.] 81, 347 <358>). Wäre nämlich Maßstab des Tatbestandsmerkmals "Aussicht auf Erfolg" (§ 114 ZPO) der tatsächliche Erfolg der Prozessführung in der Hauptsache, so könnte Prozesskostenhilfe regelmäßig nur bewilligt werden, wenn der [X.] ihrer gar nicht bedarf. Folgerichtig soll die Prozesskostenhilfe nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern den Rechtsschutz nur ermöglichen ([X.], Beschluss vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris, Rn. 11).

b) Diesen Anforderungen hat das [X.] unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in seiner Entscheidung vom 29. Mai 2015 nicht genügt. Das [X.] hat zur Begründung der Versagung der Prozesskostenhilfe darauf abgestellt, dass das [X.] den Rehabilitierungsantrag des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgelehnt habe. Die dagegen eingelegte Beschwerde, die kein grundsätzlich neues Tatsachenvorbringen, sondern lediglich eine abweichende rechtliche Bewertung enthalte, böte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 4 [X.], § 114 Satz 1 ZPO. Diese Begründung wird dem Zweck der Prozesskostenhilfe, auch [X.]n den Zugang zum Rechtsschutz zu ermöglichen, nicht gerecht.

Bei objektiver Betrachtung sind dem Vortrag des Beschwerdeführers gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die [X.] in einem groben Missverhältnis zu ihrem Anlass stehen könnte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). So wurde die Einweisung des Beschwerdeführers lediglich mit - nicht näher spezifizierten - "groben Disziplinarverstößen", einer "unzureichenden Lernbereitschaft", einem "unbeherrschten Auftreten" und einer Außenseiterstellung im "[X.]" begründet. Die Ursachen hierfür wurden insbesondere in einem nicht immer genügend abgestimmten "einheitlichen Erziehungsverhalten" und "fehlender pädagogischer Konsequenz" der Eltern gesehen.

Darüber hinaus enthält der Vortrag des Beschwerdeführers auch Anhaltspunkte, die geeignet sind, bei entsprechender Würdigung das Vorliegen "sachfremder Zwecke" zu begründen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]). So hat der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vorgelegt, in der diese bestätigt, bereits vor der Entscheidung über die Einweisung des Beschwerdeführers in das Spezialkinderheim "[X.]" in den Besprechungen mit der Jugendhilfe öffentlich die Stellung eines Ausreiseantrages angekündigt zu haben.

Das [X.] hat das Vorliegen eines groben Missverhältnisses im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und das Vorliegen "sachfremder Zwecke" (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]) im Rahmen seiner Beschwerdeentscheidung im Ergebnis zwar mit vertretbarer und damit mit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung in der Hauptsache verneint. Die Entscheidung in der Hauptsache setzte insoweit eine umfangreiche Würdigung der Sach- und Rechtslage voraus.

Die vom [X.] im Rahmen der Bescheidung des [X.] gewählte Formulierung lässt indes nicht erkennen, dass es seiner Entscheidung, die zusammen mit der Hauptsache erging, einen hiervon abweichenden, den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat. Damit hat das [X.] eine unzulässige Betrachtung im Nachhinein vorgenommen und die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Beschwerde überspannt.

c) Die Entscheidung beruht auf diesem Grundrechtsverstoß, da nicht auszuschließen ist, dass das [X.] unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung einer Gerichtsgebühr im Rahmen der Verbescheidung der Anhörungsrüge richtet, ist sie ebenfalls offensichtlich begründet und verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Bei der Anhörungsrüge gemäß § 15 [X.] in Verbindung mit § 33a StPO handelt es sich zwar um einen eigenständigen Rechtsbehelf (vgl. BTDrucks 15/3706, [X.], 14). Gleichwohl ist die Anhörungsrüge dem Rehabilitierungsverfahren zuzurechnen und unterfällt daher § 14 Abs. 1 [X.], wonach Kosten des Verfahrens nicht erhoben werden.

Die gegenläufige Rechtsauffassung des [X.]s ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar. Der vom [X.] für das [X.] erhobenen Gerichtsgebühr fehlt es bereits an einer rechtlichen Grundlage. Der [X.] Nr. 3920 [X.] sieht eine Gebühr für "Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO, auch [X.]. § 55 Abs. 4, § 92 [X.] und § 120 [X.])" vor. Die Vorschrift des § 15 [X.], wonach die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anwendbar sind, ist in Nr. 3920 [X.] gerade nicht aufgeführt. Der Gesetzgeber hat in Nr. 3920 [X.] zum Ausdruck gebracht, dass für Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur in bestimmten Fällen Gebühren zu erheben sind. Der [X.] enthält insoweit eine abschließende Regelung. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung in § 14 Abs. 1 [X.] ersichtlich das gerichtliche Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz von Kosten freihalten (vgl. BTDrucks 12/1608, [X.]4, 23). Gründe dafür, gerade die Anhörungsrüge, die es erlaubt, Verstöße einer Entscheidung gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend zu machen, von diesem Grundsatz auszunehmen, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Gesetzgeber das [X.] nicht im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz selbst geregelt hat, sondern dieses über die Verweisung in § 15 [X.] zur Anwendung gelangt, führt zu keiner hiervon abweichenden Beurteilung. Es handelt sich um eine bloße Regelungstechnik des Gesetzgebers, die auch in anderen Rechtsnormen zu erkennen ist, wie etwa in § 55 Abs. 4, § 92 [X.] und § 120 [X.], wobei diese Bestimmungen - anders als § 15 [X.] - in Nr. 3920 [X.] ausdrücklich Erwähnung finden.

b) Die Entscheidung beruht auf diesem Grundrechtsverstoß, da nicht auszuschließen ist, dass das [X.] unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]).

4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 [X.]. Der nach § 37 Abs. 2 [X.] festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 [X.] genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Im Hinblick auf die objektive Bedeutung der Sache und das verhältnismäßig geringfügige Teilobsiegen ist ein Gegenstandswert von 8.000 Euro angemessen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1267/15

02.05.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Rostock, 22. Juni 2015, Az: 22 Ws_Reha 22/15, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 33a StPO, § 1 Abs 1 Nr 2 StrRehaG, § 7 Abs 4 S 4 StrRehaG, § 14 Abs 1 StrRehaG, § 15 StrRehaG, § 114 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 02.05.2016, Az. 2 BvR 1267/15 (REWIS RS 2016, 11990)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2560 REWIS RS 2016, 11990

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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