Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.12.2021, Az. 2 BvR 1985/16

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2021, 485

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung im Verfahren der strafrechtlichen Rehabilitierung wegen Freiheitsentziehung und Heimunterbringung eines damals 13-Jährigen in der ehemaligen DDR verletzt dessen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) - zudem Verletzung des Willkürverbots durch nicht nachvollziehbare Sachverhaltswürdigung


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 2. September 2015 - 41 Rh 19/14 - und der Beschluss des [X.] vom 24. Mai 2016 - 22 [X.] - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes, soweit darin die Rehabilitierung des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 18. Oktober 1977 bis zum 23. Dezember 1978 abgelehnt wird. Insoweit verletzt der Beschluss des [X.] vom 24. Mai 2016 - 22 [X.] - den Beschwerdeführer zudem in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. In diesem Umfang werden die Beschlüsse aufgehoben und wird die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Im Umfang der Aufhebung ist der Beschluss des [X.] vom 19. August 2016 - 22 [X.] - gegenstandslos.

4. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf strafrechtliche Rehabilitierung wegen einer zweitägigen Freiheitsentziehung am 18. und 19. Oktober 1977 im Zusammenhang mit einem Republikfluchtversuch und wegen einer sich daran anschließenden, ca. 14-monatigen Heimunterbringung in der ehemaligen [X.] (im Folgenden: [X.]).

2

Im Oktober 1977 reiste der damals 13-jährige Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter sowie einem Bekannten der Mutter aus der [X.] in die [X.], um von dort aus in die [X.] zu gelangen. Am 17. Oktober 1977 wurde die Gruppe von [X.] Sicherheitskräften verhaftet und inhaftiert. Der Beschwerdeführer wurde von seiner Mutter getrennt und in einer Einzelzelle untergebracht. Der damalige Ehemann der Mutter und zugleich weitere Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers befand sich zu diesem [X.]punkt bereits aufgrund eines Strafurteils vom Mai 1977 wegen ungesetzlichen Grenzübertritts in Haft. Dem im (…) geborenen Hal[X.]ruder des Beschwerdeführers war zuvor im Februar 1977 der Grenzübertritt in die [X.] gelungen, wo er bei Verwandten untergekommen war. Auch der leibliche Vater des Beschwerdeführers befand sich im Oktober 1977 in der [X.] in Haft.

3

Am 18. Oktober 1977 wurde der Beschwerdeführer in einem Gefangenentransportfahrzeug der Sicherheitsorgane der [X.] nach [X.] verbracht, wobei er während der Fahrt aufgrund der Enge des Fahrzeugs stehen musste. In [X.] wurde er zunächst in einem ihm unbekannten Gebäude untergebracht. Am 20. Oktober 1977 wurde er von dem damaligen Leiter des Kinderheims "[X.]" in [X.] abgeholt und in das Heim verbracht. Am selben Tag ordnete das Referat Jugendhilfe des Rates der Stadt [X.] die Pflegschaft für den Beschwerdeführer an.

4

Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 19. Oktober 1977 in [X.] in Untersuchungshaft genommen und im Januar 1978 wegen versuchter Herstellung staatsfeindlicher Verbindungen und versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

5

[X.], den Beschwerdeführer bei einer Nachbarsfamilie unterzubringen, wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Familie dazu nicht bereit sei. Im fachgerichtlichen Verfahren schilderte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter aus der Haft Briefe an mehrere Verwandte mit der Bitte geschrieben habe, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Sie habe keine Rückmeldung erhalten. Der leibliche Vater des Beschwerdeführers habe seine Schwester als aufnahmebereite Person benannt. Weder der Beschwerdeführer noch seine Mutter seien zu aufnahmebereiten Dritten befragt worden. Dem Beschwerdeführer zufolge wären zudem in der [X.] lebende Verwandte und Freunde der Familie zu seiner Aufnahme bereit gewesen. Der damalige Ehemann der Mutter habe noch in der Haft für sich, seine Ehefrau und den Beschwerdeführer einen Antrag auf gemeinsame Übersiedlung in die [X.] gestellt. In dem Heim sei er regelmäßig von einem Mitarbeiter der [X.]-Sicherheitsorgane, wohl ein Angehöriger des [X.], befragt worden. Der Mitarbeiter habe ihm die Verbringung in einen Jugendwerkhof angedroht, wenn er nicht aussage und sich nicht entschließe, alleine ohne seine Mutter in der [X.] zu bleiben. Der [X.] habe Kenntnis von diesen Besuchen haben müssen.

6

Am 20. Juni 1978 wurden die Mutter und ihr damaliger Ehemann aus der Haft in die [X.] ausgesiedelt. Der Beschwerdeführer verblieb zunächst im Heim. Zwecks Familienzusammenführung wandte sich seine Mutter an den [X.] Rechtsanwalt (…). Am 17. August 1978 stellte der Beschwerdeführer einen eigenen Ausreiseantrag. In einem Schreiben vom 9. August 1978 an den Bezirksschulrat des Bezirks [X.] befürwortete der [X.]er Stadtschulrat die Ausreise des Beschwerdeführers. Dort heißt es weiter, die [X.] würden vorbereitet; die Ausreise des Beschwerdeführers solle voraussichtlich am 5. Oktober 1978 erfolgen. Dies geschah jedoch nicht. Mitte Dezember 1978 wandte sich die Mutter des Beschwerdeführers an das Ministerium des Innern der [X.] und bat um Ausreise des Beschwerdeführers bis [X.]. Am 23. Dezember 1978 konnte sie den Beschwerdeführer in dem Heim abholen und mit ihm in die [X.] ausreisen. Gegen den Beschwerdeführer wurde sodann eine Einreisesperre in die [X.] verhängt; sein Briefverkehr in die [X.] wurde vom [X.] kontrolliert. Über den Beschwerdeführer wurden beim [X.] Unterlagen angelegt.

7

Im April 1992 wurden die Mutter und ihr damaliger Ehemann hinsichtlich der genannten Verurteilungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet ([X.] - [X.]) rehabilitiert und die Strafurteile aufgehoben.

8

Im Februar 2014 beantragte der Beschwerdeführer, ihn wegen der Festnahme am 17. Oktober 1977 und der anschließenden Heimunterbringung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu rehabilitieren.

9

Das [X.] [X.] (im Folgenden: [X.]) wies den Rehabilitierungsantrag "betreffend die Ingewahrsamnahme und Heimunterbringung ab dem 17.10.1977 bis zum 23.12.1978" mit Beschluss vom 2. September 2015 als unbegründet zurück. Aus den noch vorhandenen Unterlagen seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anordnung der Heimunterbringung der eigenständigen politischen Verfolgung des Beschwerdeführers gedient habe. Insbesondere lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen, dass der damals 13-jährige und damit noch nicht strafmündige Beschwerdeführer im strafprozessualen Sinn festgenommen worden sei. Vielmehr dürfte seine Ingewahrsamnahme unter dem Aspekt zu sehen sein, dass er anlässlich der Festnahme der Sorgeberechtigten nicht sich selbst habe überlassen werden können; er habe zurückgeführt werden müssen. Aufnahmebereite Verwandte habe es nach den vorhandenen Unterlagen nicht gegeben.

Gegen den Beschluss des [X.]s legte der Beschwerdeführer Beschwerde zum [X.] (im Folgenden: [X.]) ein und beantragte seine Rehabilitierung wegen der "Freiheitsentziehung (…) durch die Sicherheitsorgane der [X.] am 18. und 19. Oktober 1977" sowie wegen der anschließenden Heimunterbringung. Dort trug er den zuvor geschilderten Sachverhalt ausführlich vor und benannte zu dessen Nachweis seine Mutter sowie den [X.] als Zeugen. Auch verwies er darauf, dass während der Inhaftierung seiner Mutter eine Unterbringung bei seinen Großeltern stiefväterlicherseits möglich gewesen wäre. Die Briefe der Mutter aus der Haft an Verwandte seien wohl abgefangen worden. Sein Hal[X.]ruder sei bei Verwandten in der [X.] untergekommen. Dies sei den [X.]-Behörden bekannt gewesen. Jedenfalls dort hätte man auch ihn unterbringen können. Sein Verbleib in dem Heim nach Haftentlassung der Mutter sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere aus der Stellungnahme des [X.] ergebe sich, dass keine Gründe gegen eine rasche Zusammenführung vorgelegen hätten. Die Maßnahmen vom 18. und 19. Oktober 1977 stellten eine Freiheitsentziehung beziehungsweise haftähnliche Umstände im Sinne von § 2 [X.] dar. Darüber hinaus bat der Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: [X.]) und entsprechende Rechtsprechung des [X.] (im Folgenden: [X.]) um Durchführung einer mündlichen Erörterung.

Unter dem 14. April 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft [X.] (im Folgenden: Generalstaatsanwaltschaft) nach weiteren Recherchen im [X.], den Beschwerdeführer für die [X.] vom 20. Juni bis 23. Dezember 1978 zu rehabilitieren und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet zu verwerfen. Die Heimunterbringung bis zur Haftentlassung der Eltern sei aus fürsorgerischen Überlegungen erfolgt; aufnahmebereite Dritte seien nicht vorhanden gewesen. Das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer zunächst aufgrund eines Versehens der Serviceeinheit beim [X.] nicht zugesandt.

Mit Beschluss vom 24. Mai 2016 verwarf das [X.] die Beschwerde als unbegründet. Hinsichtlich des [X.]raums bis zum 19. Juni 1978 verwies der Senat auf die Begründung der landgerichtlichen Entscheidung und die Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 14. April 2016. Ergänzend führte er aus, dass die von der Mutter gewünschte Aufnahme ihres [X.] bei der Nachbarsfamilie daran gescheitert sei, dass diese damit nicht einverstanden gewesen sei. Sowohl der leibliche Vater als auch der Stiefvater des Beschwerdeführers hätten sich damals in Haft befunden. Der ältere Hal[X.]ruder des Beschwerdeführers hätte sich zu diesem [X.]punkt bereits in die [X.] abgesetzt. Dass es andere, tatsächlich aufnahmebereite Personen gegeben hätte, sei nicht ersichtlich. Die Eltern des [X.] seien zumindest kurze [X.] nach der Ausreise des Beschwerdeführers schwer erkrankt. Dafür, dass sich andere Verwandte oder Bekannte des Beschwerdeführers oder seiner Eltern aktiv um dessen Aufnahme bemüht hätten, sei nichts ersichtlich.

Auch die Heimunterbringung in dem [X.]raum zwischen der Ausreise der Mutter am 20. Juni 1978 und der Nachholung des Beschwerdeführers am 23. Dezember 1978 sei nicht rehabilitierungsfähig. Einen eigenen Antrag auf Übersiedlung zu seinen Eltern in die [X.] habe der Beschwerdeführer erst am 17. August 1978 gestellt. Aus einem in den Akten befindlichen Schreiben der Mutter gehe zudem hervor, dass gemäß der ihr von Rechtsanwalt (…) erteilten Auskunft die Nachführung von Familienangehörigen zu ausgesiedelten Personen im Regelfall etwa drei bis zu maximal sechs Monate gedauert habe. Deshalb seien seitens der Mutter auch zuvor keine erkennbaren Anstrengungen unternommen worden, die Ausbürgerung ihres [X.] zu beschleunigen. Dem Schreiben eines weiteren Rechtsanwalts vom 28. März 1978 an den Hal[X.]ruder des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass die Bundesregierung und Rechtsanwalt (…) in die Übersiedlung des Beschwerdeführers involviert gewesen seien. Dies spreche ebenfalls dafür, dass der [X.]raum zwischen der Ausreise der Mutter und derjenigen des Beschwerdeführersallein auf organisatorisch-bürokratischen Hemmnissen und nicht auf einer eigenen rechtsstaatswidrigen politischen Verfolgung des Beschwerdeführers oder sonst sachfremden Erwägungen beruht habe. Hinzugekommen seien Unterhaltsrückstände, über deren anteilige Begleichung durch die ausgesiedelte Mutter und den noch inhaftierten leiblichen Vater Unstimmigkeiten aufgetreten seien, um deren Klärung sich die Behörden ebenfalls bemüht hätten. Auch sei von den [X.]-Behörden zu berücksichtigen gewesen, dass der leibliche Vater des Beschwerdeführers noch aus der Haft heraus im September 1978 [X.] - gerade auch im Hinblick auf die Ausreise der Mutter - erhoben hatte, die ebenfalls eine rechtliche Prüfung erfordert hätten. Insgesamt könne daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer rechtsstaatswidrig in dem Heim verblieben sei.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 bat der Beschwerdeführer das [X.] um Übersendung des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft vom 14. April 2016 und erhob schließlich Anhörungsrüge, welche das [X.] mit Beschluss vom 19. August 2016 als unbegründet verwarf. Zugleich legte es das Vorbringen des Beschwerdeführers auch als Gegenvorstellung aus, welche es ebenfalls als unbegründet verwarf.

Mit seiner [X.]beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die fachgerichtlichen [X.]en hinsichtlich der "Freiheitsentziehung und Ermittlungsmaßnahmen (…) am 18. und 19. Oktober 1977 und (…) der Unterbringung in dem Kinderheim (…) vom 20. Oktober 1977 bis 23. Dezember 1978". Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] sowie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Gestalt des Willkürverbots.

Die Akten der rehabilitierungsgerichtlichen Verfahren haben dem [X.] vorgelegen. Das [X.] des [X.] sowie der [X.] beim [X.] haben von einer Stellungnahme ausdrücklich abgesehen.

Die Kammer nimmt die [X.]beschwerde zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen die fachgerichtlichen Beschlüsse vom 2. September 2015 und vom 24. Mai 2016 richtet, und gibt ihr insoweit statt. Die Annahme der [X.]beschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 [X.] beziehungsweise - soweit es um Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt geht - Art. 19 Abs. 4 [X.] und wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 [X.] angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerf[X.]). In dem aufgezeigten Umfang ist die [X.]beschwerde zulässig und in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet ([X.]). Die für die Beurteilung der [X.]beschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das [X.] bereits geklärt (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerf[X.]). Im Übrigen ist die [X.]beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie insoweit unzulässig ist (I[X.]). Dem Beschwerdeführer sind seine notwendigen Auslagen zu erstatten (II[X.]).

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des [X.]s sowie gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.]s wendet, ist seine [X.]beschwerde zulässig und begründet. Die Fachgerichte haben den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 [X.] beziehungsweise - soweit es um Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt geht - Art. 19 Abs. 4 [X.] verletzt und ihre Aufgabe zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes verfehlt, indem sie der ihnen obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sind (1.). Das [X.] hat zudem gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 [X.] verstoßen, soweit seine Sachverhaltsfeststellungen nicht nachvollziehbar sind (2.).

1. Die fachgerichtlichen Beschlüsse beruhen auf einer unzureichenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und verletzen den Beschwerdeführer daher in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 [X.] (vgl. zu einer alternativen Verletzung der Rechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] Schulze-Fielitz, in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2013, Art. 19 Abs. 4 Rn. 49; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 19 Rn. 63 m.w.N.).

a) Das Rechtsstaatsprinzip enthält das Gebot, wirksamen Rechtsschutz zu gewähren, der grundsätzlich zu einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Verfahrensgegenstandes führen muss. Art. 2 Abs. 1 [X.] beziehungsweise - soweit es um Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt geht - Art. 19 Abs. 4 [X.] verleihen dem Einzelnen ein Recht auf effektiven Rechtsschutz. Dieses Recht ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten etwa zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung der ihnen vorgelegten Fragen nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte [X.] deshalb nicht erreicht werden kann (vgl. [X.] 101, 275 <294 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Mai 1995 - 2 BvR 1023/94 -, juris, Rn. 19; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 2063/11 -, Rn. 13).

§ 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] verpflichtet die Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Dies erschien dem Gesetzgeber nicht nur wegen der Nähe zum Strafverfahren notwendig, sondern auch im Hinblick auf die besondere Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Antragstellern und wegen der Schwierigkeit erforderlich, die häufig in ferner Vergangenheit liegenden Sachverhalte zu ermitteln (vgl. BTDrucks 12/1608, [X.]). Das Gericht muss deshalb die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen selbst prüfen. Es muss Hinweisen auf eine mögliche politische Verfolgung oder sonstige sachfremde Gründe unter Ausnutzung aller ihm im [X.] zur Verfügung stehenden Mittel nachgehen. Da es hierzu von Amts wegen verpflichtet ist, sind an die Darlegung durch den Antragsteller keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Mai 1995 - 2 BvR 1023/94 -, juris, Rn. 20; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 2063/11 -, Rn. 14). Das Gericht hat von sich aus - im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens - die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen. Es hat sämtliche Erkenntnisquellen zu verwenden, die erfahrungsgemäß dazu führen können, die Angaben eines Betroffenen zu bestätigen (vgl. [X.]K 4, 119 <129>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. September 2014 - 2 BvR 2782/10 -, Rn. 53; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2014 - 2 BvR 429/11 -, Rn. 15; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 2063/11 -, Rn. 14).

Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, so verweigert es dem Betroffenen die von Rechtsstaats wegen geforderte Überprüfung erheblicher Tatsachen und verfehlt damit schlechterdings das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, zur Rehabilitierung politisch (Straf-)Verfolgter die fortdauernde Wirksamkeit von Urteilen der Gerichte oder Entscheidungen der Behörden der ehemaligen [X.] zu durchbrechen. Ein solchermaßen ineffektives Rehabilitierungsverfahren steht in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (vgl. [X.] 101, 275 <295>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Mai 1995 - 2 BvR 1023/94 -, juris, Rn. 20; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. September 2014 - 2 BvR 2782/10 -, Rn. 54; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2014 - 2 BvR 429/11 -, Rn. 16; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 2063/11 -, Rn. 15).

(Erst) wenn das Gericht alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat, entscheidet es in freier Beweiswürdigung (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/ Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 10 [X.] Rn. 7). § 10 Abs. 2 [X.] fordert insoweit nicht den vollen Beweis, sondern lässt die Glaubhaftmachung genügen. Damit wird für das Rehabilitierungsverfahren ausdrücklich klargestellt, dass der [X.] sich für seine Überzeugungsbildung mit einem geringeren Maß an Wahrscheinlichkeit begnügen kann. Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. [X.], a.a.[X.], § 10 [X.] Rn. 10). Die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht allerdings zu Lasten des Antragstellers. Die Rehabilitierungsgerichte sind von [X.] wegen nicht gehalten, im Zweifel für den Antragsteller zu entscheiden. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 16. Februar 2000 - 2 BvR 1601/94 -, Rn. 2; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. September 2014 - 2 BvR 2782/10 -, Rn. 55; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 2063/11 -, Rn. 16).

b) Nach diesem Maßstab können die angegriffenen Entscheidungen keinen Bestand haben. Eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle haben die Fachgerichte nicht durchgeführt, da weiterer Aufklärungsbedarf und weitere [X.] bestanden. Dies betrifft zum einen die Frage, ob zum [X.]punkt der [X.] im Oktober 1977 aufnahmebereite Dritte vorhanden waren (aa), und zum anderen die Gründe, aus denen der Beschwerdeführer trotz der [X.] Eltern im Juni 1978 weitere sechs Monate in dem Heim festgehalten wurde ([X.]).

aa) Das [X.] ist der Frage, ob - tatsächlich - keine Angehörigen oder andere Dritte bereit waren, den Beschwerdeführer nach der Inhaftierung seiner Eltern aufzunehmen, nicht hinreichend nachgegangen.

(1) Nach verbreiteter obergerichtlicher Rechtsprechungspraxis zum [X.]punkt der angegriffenen Entscheidung war eine [X.] insbesondere dann rechtsstaatswidrig, wenn dabei aufnahmebereite Dritte von den [X.]-Behörden übergangen wurden (vgl. Thüringer [X.], Beschluss vom 29. März 2016 - 1 [X.] 2/13 -, juris, Rn. 15 f.; [X.], Beschluss vom 16. Juni 2011 - 2 Ws 351/09 -, juris, Rn. 34 ff.; [X.] Naumburg, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 2 Ws (Reh) 45/15 -, juris, Rn. 10; [X.] Dresden, Beschluss vom 16. September 2010 - 1 Reha [X.] -, juris, Rn. 20). Auch das [X.] ging ausweislich seiner Entscheidungsgründe davon aus, dass das Übergehen aufnahmebereiter Dritter ein entscheidungserheblicher Umstand bei der [X.] ist. Andernfalls hätte es sich nicht mit der Aufnahmebereitschaft von Verwandten und Bekannten des Beschwerdeführers zum [X.]punkt der [X.] auseinandergesetzt (hier: der Nachbarsfamilie, des leiblichen [X.] und des [X.] sowie des älteren Hal[X.]ruders und der Großeltern).

(2) Ausgehend von diesem fachrechtlichen Entscheidungsmaßstab hat das [X.] die maßgeblichen Umstände der [X.] des Beschwerdeführers im Oktober 1977 nicht hinreichend ermittelt. Das [X.] hat festgestellt, dass bei der [X.] des Beschwerdeführers keine aufnahmebereiten Dritten übergangen worden seien, ohne den Hinweisen auf die Aufnahmebereitschaft des älteren Hal[X.]ruders sowie der Großeltern stiefväterlicherseits nachzugehen.

Zur Aufnahme des Beschwerdeführers bei seinem älteren Hal[X.]ruder geht das [X.] vielmehr davon aus, sie sei daran gescheitert, dass dieser sich nach [X.] abgesetzt hatte. Der (zutreffende) Umstand, dass sich der (ab (…) volljährige) ältere Hal[X.]ruder im Oktober 1977 in der [X.] aufhielt, kann für sich genommen jedoch nicht erklären, warum die [X.]-Behörden von einer dortigen Unterbringung abgesehen haben. Dazu äußert sich das [X.] in dem angegriffenen Beschluss nicht weiter. Es ist auch nicht ohne Weiteres naheliegend, dass das [X.] - unausgesprochen - davon ausging, die [X.]-Behörden hätten aufgrund der strikten Ausreisepolitik der [X.] eine Unterbringung des Beschwerdeführers außerhalb des eigenen Staatsgebiets nicht in Erwägung gezogen. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechungspraxis zum [X.]punkt der angegriffenen Entscheidung war alleine der Umstand, dass sich aufnahmebereite Verwandte außerhalb der [X.] aufhielten, kein rechtsstaatlich akzeptabler Grund, eine dortige Unterbringung nicht zu erwägen; dies führte vielmehr zur Rehabilitierung des Betroffenen (vgl. [X.]gerichtshof des [X.], Beschluss vom 24. September 2013 - 172/11 -, juris, Rn. 14 f.; daran anschließend [X.], Beschluss vom 21. November 2013 - 2 Ws 177/11 REHA -, juris, Rn. 14 ff.). Zur weiteren Aufklärung der Aufnahmebereitschaft wäre beispielsweise die Anhörung des Hal[X.]ruders in Betracht gekommen. Dieser hätte jedenfalls Angaben dazu machen können, ob die [X.]-Behörden zwecks Unterbringung des Beschwerdeführers an ihn herangetreten waren und ob er zur Aufnahme des Beschwerdeführers bereit gewesen wäre. Auch eine Anhörung des [X.]s hätte möglicherweise weitere Erkenntnisse darüber geliefert, warum der Beschwerdeführer in dem Heim und nicht bei Verwandten untergebracht wurde.

Weiter hat das [X.] festgestellt, eine Aufnahme des Beschwerdeführers bei seinen Großeltern sei nicht in Betracht gekommen, weil jedenfalls die Großeltern stiefväterlicherseits zumindest kurze [X.] nach der Ausreise des Beschwerdeführers in die [X.] schwer erkrankt seien. Deren dokumentierte Krankheit nach dem Dezember 1978 kann zwar einen Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen zur Aufnahmebereitschaft dieser Großeltern im [X.] 1977 darstellen. Das [X.] ist ihm jedoch nicht - beispielsweise durch Anhörung des Beschwerdeführers, seiner Mutter oder auch des [X.]s - nachgegangen.

[X.]) Auch die Gründe für das Belassen des Beschwerdeführers in dem Heim nach Übersiedlung seiner Eltern in die [X.] hat das [X.] nicht hinreichend aufgeklärt.

(1) Zum [X.]punkt der angegriffenen Beschwerdeentscheidung galt die [X.] als sachfremd im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.], wenn ihr Zweck deutlich von den Zwecken abwich, die von einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannt sind. [X.]en wegen Kindeswohlgefährdung oder aus [X.], mit denen die [X.] gerade ihrer Schutzpflicht gegenüber den Betroffenen im Interesse des Kindeswohls nachkam, galten nicht als sachfremd (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 1 RehaWs 33/18 -, juris, Rn. 10). Aus sachfremden Zwecken erfolgte die [X.] hingegen beispielsweise dann, wenn sie "der Durchsetzung der menschenrechtswidrigen Ausreisepraxis der [X.]" diente (vgl. [X.], Beschluss vom 21. November 2013 - 2 Ws 177/11 REHA -, juris). Das [X.] stellt in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2016 - ohne dass sich daraus ergibt, dass ein strengerer Maßstab angelegt werden soll - darauf ab, ob die Heimunterbringung "rechtsmissbräuchlich" war.

(2) Gemessen hieran hat das [X.] nicht hinreichend aufgeklärt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nach der Übersiedlung seiner Eltern in die [X.] nicht sofort ebenfalls übersiedeln durfte, sondern weitere sechs Monate in das Kinderheim eingewiesen war. Es geht von "organisatorisch-bürokratischen Hemmnissen" aus, ohne dass die hierfür herangezogenen Erkenntnisse dies im Grundsatz und erst recht nicht für die Dauer von sechs Monaten tragfähig stützen können. Das [X.] stellt auf eine Gesamtschau mehrerer Aspekte ab. Seine Annahmen für einzelne Gesichtspunkte sind jedoch ohne weitere Aufklärung nicht tragfähig. Entsprechenden [X.] geht es nicht nach.

Die Annahme, dass organisatorisch-bürokratische Hemmnisse im üblichen Rahmen vorlagen, stützt das [X.] zunächst auf den Hinweis, dass der von der Familie konsultierte Rechtsanwalt (…) für die Nachführung von Familienangehörigen etwa drei bis sechs Monate veranschlagte. Grundlage hierfür bildet ein Schreiben der Mutter an das Ministerium des Innern der [X.], aus dem sich diese Aussage indirekt ergibt (vgl. [X.]. 132 [X.]). Sie bezieht sich jedoch lediglich auf die Dauer der Nachführung ("von einem Vierteljahr", "in Extremfällen bis zu einem Halbenjahr"), verhält sich aber nicht zu den Gründen für die benannte [X.]spanne. Es ist durchaus naheliegend, dass Rechtsanwalt (…) bei seinen Angaben gerade berücksichtigt hatte, dass die [X.]-Behörden bei ausgesiedelten Personen zwecks Diskriminierung und politischer Verfolgung den Nachzugsprozess verzögerten. Das [X.] hätte daher den Gründen für die benannten "üblichen" [X.]spannen der Nachführung nachgehen müssen. Es hätte nahegelegen, entweder Rechtsanwalt (…) zu befragen, wie seine Auskunft zu verstehen und zustande gekommen ist, oder - wenn dies nicht mehr in Betracht kam - weitere ([X.] Sachverständige mit dieser Fragestellung zu befassen.

Entsprechendes gilt für den Anhaltspunkt, "(auch) in die Übersiedlung des [Beschwerdeführers]" sei die Bundesregierung involviert gewesen. Auch er ergibt sich nicht ausdrücklich aus den in Bezug genommenen Unterlagen. Es ist lediglich belegt, dass sich die Bundesregierung im März 1978 - also knapp drei Monate vor der Haftentlassung und Aussiedlung der Eltern und mehr als acht Monate vor der [X.] des Beschwerdeführers - "um eine baldige Lösung der gesamten anstehenden Probleme" bemühte (vgl. [X.]. 312 [X.]). Dass damit auch die [X.] des Beschwerdeführers zu seinen -zudiesem [X.]punkt noch in Haft befindlichen - Eltern gemeint war, ist nicht erkennbar. Auch insoweit hätte es nahegelegen, dass das [X.] seine (bloße) Vermutung durch weitere Sachverhaltsermittlungen, beispielsweise durch Befragung der Eltern, verifizierte.

Zudem bestanden Anhaltspunkte für ein rechtsstaatswidriges Belassen des Beschwerdeführers in dem Heim, denen das [X.] weiter hätte nachgehen müssen. So war dem damals 13-jährigen Beschwerdeführer trotz seiner Strafunmündigkeit ein "versuchter ungesetzlicher Grenzübertritt" unterstellt worden (vgl. [X.]. 41 [X.]); in der Folge wurden über ihn noch im Kindesalter sogenannte [X.] angelegt (vgl. [X.]. 18 ff. [X.]). Dort wurde unter anderem festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer "vollumfänglich mit den Handlungen seiner Eltern und seines Bruders [identifiziere]" (vgl. [X.]. 47 [X.]). Auch über seine engsten Familienangehörigen (seine Mutter, seinen Stiefvater und seinen Hal[X.]ruder) waren sogenannte [X.] angelegt worden. Zudem hatte sein zum damaligen [X.]punkt erziehungsberechtigter Stiefvater für ihn noch während seiner Haftzeit einen Übersiedlungsantrag gestellt (vgl. [X.]. 47 [X.]). Weiter waren gegen den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise im Alter von nur 14 Jahren eine Einreisesperre und die Kontrolle seiner Post in die [X.] angeordnet worden (vgl. [X.]. 48, 58 [X.]). Nach seinen Angaben war er während seines [X.] mehrmals von Mitarbeitern des [X.] besucht und befragt worden. All dies lässt es zumindest nicht fernliegend erscheinen, dass die [X.]-Behörden (auch) dem Beschwerdeführer eine regimekritische Haltung unterstellten. Zudem wurde der zunächst avisierte Ausreisetermin des Beschwerdeführers am 5.Oktober 1978 (vgl. [X.]. 276 [X.]) nicht eingehalten, ohne dass sich aus den rehabilitierungsgerichtlichen Akten konkrete Gründe dafür entnehmen lassen.

Im Übrigen dürfte es nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sein, dass eine [X.] - eine entscheidungsleitende Berücksichtigung des Kindeswohls unterstellt - allein aus organisatorisch-bürokratischen Gründen sechs Monate beansprucht. Zur Aufklärung der weiterhin ungeklärten Gründe für die verzögerte [X.] hätte es sich beispielsweise angeboten, den vom Beschwerdeführer namentlich benannten [X.] oder weitere auf Seiten der Jugendhilfe tätige Personen (beispielsweise die wohl mit dem Kürzel "(…)" abzeichnende Frau (…) von der Jugendhilfe Heimerziehung des Rates des Kreises [X.]) zu befragen oder ein ([X.]s Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben.

cc) Die aufgezeigten Ermittlungsdefizite betreffen ebenso den Beschluss des [X.]s. Insbesondere mit [X.]ick auf die unter dem 15. Juni 2015 formulierten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse und die daraufhin erfolgte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. August 2015 bestanden Anlass und Möglichkeit für weitere Ermittlungen.

2. Das [X.] hat zudem das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 [X.] verletzt, indem es seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, ohne dass die hierfür maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen nachvollziehbar wären.

a) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt bei gerichtlichen Entscheidungen nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Ist eine Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken jedoch nicht mehr verständlich und sachlich schlechthin unhaltbar, drängt sich der Schluss auf, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Ohne dass es auf subjektive Umstände oder ein Verschulden des Gerichts ankäme, stellt eine derartige Entscheidung einen Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 [X.] abzuleitende Willkürverbot dar (vgl. [X.] 4, 1 <7>; 74, 102 <127>; 83, 82 <84>; 87, 273 <278 f.>; 152, 345 <382 Rn. 98>).

Dieser Maßstab gilt auch für die verfassungsrechtliche Überprüfung der von den Fachgerichten vorgenommenen Beweiswürdigung und der von ihnen getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. [X.] 4, 294 <297>; [X.], Beschluss der[X.] des Zweiten Senats vom 21. August 1996 - 2 BvR 1304/96 -, juris, Rn. 13; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2017 - 2 BvR 2584/12 -, Rn. 27).

b) Gemessen an diesen Maßstäben stützt das [X.] den seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt weder in Bezug auf das Fehlen aufnahmebereiter Dritter (aa) noch mit [X.]ick auf das Vorliegen [X.] Hemmnisse für die verzögerte Aussiedlung des Beschwerdeführers in die [X.] ([X.]) in nachvollziehbarer Weise auf die festgestellten Anhaltspunkte.

aa) Das [X.] hat festgestellt, die Eltern des Beschwerdeführers hätten sich nicht aktiv um dessen Aufnahme außerhalb eines Heims bemüht. Es bleibt jedoch völlig unklar, wie das [X.] zu dieser Schlussfolgerung gelangt. Erkenntnisquellen benennt es insoweit nicht. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschriftausführlich dazu vorgetragen, dass seine Mutter aus der Haft heraus Briefe an namentlich benannte Verwandte in der [X.] geschrieben, jedoch keine Antwort erhalten hatte. Da das [X.] - wie es in der Entscheidung über die Anhörungsrüge ausführt - keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat, ist die Annahme, die Eltern hätten sich nicht um eine Aufnahme des Beschwerdeführers durch Dritte bemüht, nicht nachvollziehbar.

[X.]) Auch die organisatorisch-bürokratischen Hemmnisse, auf die das [X.] die Heimunterbringung im [X.]raum vom 20. Juni bis 23. Dezember 1978 zurückführt, erschließen sich nicht aus den Gesichtspunkten, die es hierfür zugrunde legt.

(1) Zunächst finden sich in der Entscheidung keine Verweise auf in den Akten dokumentierte bürokratische oder organisatorische Verfahrensschritte von einer bestimmten Dauer. Sodann erschließt sich nicht, warum die - angenommene - Involvierung der Bundesregierung (siehe oben unter C. [X.] 1. b) [X.]) [X.] des Beschwerdeführers hätte bedingen sollen. Vielmehr erscheint es ebenso denkbar, dass sich der Ausreiseprozess durch die Involvierung von Regierungsbeamten aufgrund deren politischer Vernetzung gerade beschleunigt.

(2) Auch soweit das [X.] Unterhaltsrückstände und diesbezügliche Unstimmigkeiten zwischen den leiblichen Eltern des Beschwerdeführers (gemeint sind wohl die noch ausstehenden Unterhaltszahlungen seitens der Mutter gegenüber dem Heim (vgl. [X.]. 123 [X.]) und der behauptete "[X.]" des leiblichen [X.] gegenüber der Mutter wegen zu viel gezahlten Unterhalts) anführt, ist nicht nachvollziehbar, warum daraus eine Verzögerung der Ausreise und damit der Beendigung der Heimunterbringung folgt. Das bloße Bestehen von Unterhaltsansprüchen gegenüber der Mutter kann die verzögerte Ausreise des Beschwerdeführers für sich genommen nicht erklären. Sollte das [X.] - unausgesprochen - davon ausgegangen sein, dass die [X.]-Behörden den Beschwerdeführer in dem Heim zurückhielten, um die Mutter zur Begleichung der Unterhaltsrückstände zu bewegen, fehlen dafür jegliche Anhaltspunkte. Aus den rehabilitierungsgerichtlichen Akten ergibt sich lediglich, dass Unterhaltsrückstände der Mutter gegenüber dem Heim bestanden, nicht aber, dass deren Begleichung durch die [X.]-Behörden vor der Übersiedlung des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise von der Mutter eingefordert worden war oder die Mutter eine Begleichung verweigert hatte. Im Übrigen dürfte zweifelhaft sein, ob es unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ein anerkennenswertes Hemmnis für die verzögerte [X.] eines 14-jährigen Jungen ist, die Begleichung von [X.] durch seine Mutter zu erzwingen. Eine fürsorgerische Absicht gegenüber dem betroffenen Kind liegt darin jedenfalls nicht.

(3) Soweit das [X.] (wiederum ohne Verweis auf die rehabilitierungsgerichtlichen Akten) darauf abstellt, der leibliche Vater des Beschwerdeführers habe "noch im September 1978 aus der Haft heraus [X.] (…) erhoben", fehlt auch für diese Feststellung jeglicher Anhaltspunkt in den rehabilitierungsgerichtlichen Akten. Dort findet sich lediglich ein Schreiben des leiblichen [X.] des Beschwerdeführers vom 17. September 1978, in welchem dieser sein Befremden darüber äußert, dass der Beschwerdeführer ohne sein Wissen seit knapp einem Jahr in Heimerziehung genommen worden sei. Zudem bittet er um Mitteilung der [X.]; bezüglich des Antrags auf Übersiedlung des Beschwerdeführers in die [X.] habe er am 20. September 1978 (gemeint ist wohl der 20. August 1978) an den [X.] Stadt [X.] geschrieben. In dem bei den Akten befindlichen Schreiben vom 20. August 1978 hatte der leibliche Vater des Beschwerdeführers lediglich auf seine vermeintlich übermäßige Unterhaltszahlungspflicht hingewiesen; Aussagen zu einem Sorgerechtsstreit finden sich dort nicht. Weitere diesbezügliche Schreiben des leiblichen [X.] sind in den rehabilitierungsgerichtlichen Akten nicht enthalten. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer im Rehabilitierungsverfahren durchgehend den damaligen Ehemann der Mutter als seinen Erziehungsberechtigten benannt; auch die Jugendhilfe ging bei [X.] des Beschwerdeführers davon aus, dass es sich bei diesem um den Sorgeberechtigten des Beschwerdeführers handelte (vgl. [X.]. 91 [X.]). Es ist daher umso fernliegender, dass (relevante) Sorgerechtsstreitigkeiten zwischen der Mutter und dem leiblichen Vater bestanden.

3. Die fachgerichtlichen Entscheidungen beruhen auf den festgestellten Grundrechtsverstößen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte bei der von [X.] wegen gebotenen Beachtung ihrer gesetzlichen Amtsermittlungspflicht weitere Ermittlungen vorgenommen hätten beziehungsweise das [X.]willkürfrei zu anderen Sachverhaltsfeststellungen gelangt wäre und dies dem Rehabilitierungsantrag des Beschwerdeführers im Ergebnis zum Erfolg verholfen hätte.

4. Vor dem Hintergrund der festgestellten Rechtsverletzungen kann dahinstehen, ob die Fachgerichte bei ihrer Entscheidung über die Rehabilitierung des Beschwerdeführers für den [X.]raum vom 18. Oktober 1977 bis zum 31. Dezember 1978 weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt haben (vgl. [X.] 42, 64 <78 f.>). Dies gilt insbesondere für die Rüge des Beschwerdeführers, die Fachgerichte hätten gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine mündliche Verhandlung durchführen müssen (vgl. dazu [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1789/16 -).

5. Die Annahme der [X.]beschwerde ist zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] beziehungsweise - soweit es um Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt geht - Art. 19 Abs. 4 [X.] sowie aus Art. 3 Abs. 1 [X.] angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerf[X.]), da die Rechtsverletzungen besonderes Gewicht haben (vgl. [X.] 90, 22 <25>; 96, 245 <248>). Die fachgerichtlichen Entscheidungen beruhen auf einer groben Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Pflicht zur gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung; der Beschluss des [X.]s verletzt zudem das Willkürverbot.

6. Deshalb hebt die Kammer den Beschluss des [X.]s vom 2. September 2015 sowie den Beschluss des [X.]s vom 24.Mai 2016 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerf[X.] auf und verweist die Sache in diesem Umfang an das [X.] zurück.

Im Hinblick auf den Beschluss des [X.]s vom 19. August 2016 über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers stellt sich die [X.]beschwerde mangels Beschwer als unzulässig dar. Er wird durch die Aufhebung der vorausgegangenen fachgerichtlichen Entscheidungen gegenstandslos.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerf[X.] abgesehen.

Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerf[X.].

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1985/16

09.12.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Rostock, 19. August 2016, Az: 22 Ws_Reha 9/16, Beschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 2 Abs 1 S 2 StrRehaG, § 10 Abs 1 S 1 StrRehaG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.12.2021, Az. 2 BvR 1985/16 (REWIS RS 2021, 485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 485

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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