Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 31.07.2023, Az. 2 BvR 1014/21

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2023, 5200

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch nicht nachvollziehbare Ablehnung der Vermutungsregelung des § 10 Abs 3 S 1 StrRehaG bzgl der Einweisung des Beschwerdeführers in ein Spezialkinderheim bzw einen Jugendwerkhof in der ehemaligen DDR


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 2. März 2021 - 1 Reha Ws 31/20 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

Der Beschluss des [X.] vom 3. Mai 2021 - 1 Reha Ws 31/20 - ist gegenstandslos.

Der [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Rehabilitierung wegen seiner Unterbringung in einem Spezialkinderheim und einem [X.] in der ehemaligen [X.] (nachfolgend: [X.]) nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ([X.]).

I.

2

Seinen Angaben zufolge wuchs der [X.] geborene Beschwerdeführer in der [X.] in schwierigen Familienverhältnissen auf. Bis zum Tod der Mutter im Jahr 1965 wurde der Beschwerdeführer von seiner Großmutter erzogen. Daraufhin wurde für den Beschwerdeführer durch (nicht mehr auffindbare) Verfügung des [X.] vom 28. Juni 1965 Heimerziehung angeordnet und der Beschwerdeführer vom 31. August 1965 bis zum 31. August 1967 in dem Spezialkinderheim [X.] untergebracht. Dort wurde er nach eigenen Angaben körperlich misshandelt und zu schwerer Arbeit in der Landwirtschaft gezwungen.

3

Von September 1967 bis September 1969 hielt sich der Beschwerdeführer in einem [X.] (M.) und sodann von September 1969 bis (wohl) Mai 1970 in einem [X.] ([X.] - [X.]) auf.

4

Von Mai 1970 bis April 1971 war er im [X.]. untergebracht, wo dem Beschwerdeführer zufolge ähnlich schwierige Lebensbedingungen wie in dem Spezialkinderheim herrschten.

II.

5

Im August 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim [X.] (nachfolgend: [X.]), ihn unter anderem wegen seiner Aufenthalte in dem Spezialkinderheim [X.] (August 1965 bis August 1967) und in dem [X.]. (Mai 1970 bis April 1971) zu rehabilitieren.

6

1. Mit hier nicht angegriffenem Beschluss vom 12. Oktober 2020 wies das [X.] den Antrag des Beschwerdeführers, "ihn hinsichtlich der Einweisung durch den Rat des [X.] - Jugendhilfeausschuss - in verschiedene Kinderheimen im Zeitraum von August 1965 bis 1970 zu rehabilitieren", als unbegründet zurück.

7

Bei den in Frage kommenden Archiven habe lediglich ein Beschluss des [X.] des [X.] vom 21. November 1969 ermittelt werden können. Mit diesem Beschluss sei die (nicht mehr auffindbare) Verfügung des [X.] vom 28. Juni 1965 ersetzt und erneut Heimerziehung für den Beschwerdeführer angeordnet worden. Weiter werde dort ausgeführt, Grund für die Einweisung im Jahr 1965 seien Erziehungsschwierigkeiten, ungenügende Lernbereitschaft und [X.] gewesen.

8

Der Beschwerdeführer sei mit Strafurteilen des [X.] vom 23. Januar 1973 wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch "asoziales Verhalten" sowie wegen mehrfachen Diebstahls "zum Nachteil [X.] und persönlichen Eigentums" zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Dem Sachverhalt des Strafurteils sei zu entnehmen, dass der damals 19-jährige Beschwerdeführer eine sehr ungünstige Entwicklung genommen habe. Bereits während der Schulzeit sei er wegen [X.] und Straftaten in ein Spezialkinderheim, sodann in ein Normalkinder- und weiter in ein [X.], von dort aus in einen [X.] eingewiesen worden.

9

Weiter führte das [X.] aus, die Heimeinweisungen des Beschwerdeführers seien nicht aus sachfremden Zwecken, sondern angesichts seiner Erziehungsschwierigkeiten und ungenügenden Lernbereitschaft aus rein fürsorgerischen Gründen erfolgt. Zudem sei seine Mutter mit den Einweisungen einverstanden gewesen und der Beschwerdeführer zwischendurch wegen Verhaltensverbesserung von dem Spezialkinderheim in ein [X.] verlegt worden.

Auch die Regelvermutung des § 10 Abs. 3 [X.] bedinge keine andere Entscheidung. Diese sei durch die Gründe des Beschlusses des [X.] und die Feststellungen des Strafurteils widerlegt. Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Einweisung lägen nicht vor.

2. Die gegen den landgerichtlichen Beschluss gerichtete Beschwerde verwarf das [X.] mit hier ausschließlich angegriffenem Beschluss vom 2. März 2021 "aus den zutreffenden (…) Gründen der angefochtenen Entscheidung".

Das [X.] habe gestützt auf den Beschluss des [X.] vom 21. November 1969 und die Feststellungen aus dem Strafurteil vom 23. Januar 1973 zutreffend dargelegt, dass die Anordnung der Heimerziehung aus rein fürsorgerischen Gründen erfolgt sei und namentlich die für die Unterbringung im Spezialkinderheim beziehungsweise [X.] geltende Vermutung des § 10 Abs. 3 [X.] nicht greife. Insbesondere lasse die zwischenzeitliche Verlegung des Beschwerdeführers in ein Normalkinder- beziehungsweise [X.] erkennen, dass die damalige Jugendhilfe bestrebt gewesen sei, Verbesserungen in der Erziehungssituation Rechnung zu tragen. Daher sei davon auszugehen, dass die ausweislich der Heimkarteikarte danach erneut zu verzeichnende [X.] sowie das Fernbleiben des Beschwerdeführers vom [X.] eine Intensität erreicht hätten, die die daraufhin erfolgte Unterbringung in einem [X.] nicht als rechtsstaatswidrig erscheinen lasse.

3. Mit seiner darauffolgenden Anhörungsrüge rügte der Beschwerdeführer unter anderem, er sei nicht zu einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft angehört worden. Nachdem das [X.] dem Beschwerdeführer eine Vorlageverfügung der Staatsanwaltschaft [X.] vom 25. November 2020 sowie einen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft [X.] vom 3. Dezember 2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt hatte, wies es die Anhörungsrüge mit hier nicht angegriffenem Beschluss vom 3. Mai 2021 zurück.

B.

I.

Mit - noch vor Erlass der Anhörungsrügeentscheidung - eingegangenem Schriftsatz hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er wendet sich gegen die Ablehnung seiner Rehabilitierung wegen der Unterbringung in dem Spezialkinderheim [X.] und in dem [X.]. und rügt eine Verletzung des Willkürverbots sowie des Gleichbehandlungsgebots, seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz, auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter.

1. Die Entscheidung des [X.]s verstoße gegen das Willkürverbot. Willkür liege vor, wenn durch ein Fachgericht eine krasse Missdeutung einer Norm vorgenommen werde, durch die ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt werde.

Mit Einführung der [X.] des § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] habe der Gesetzgeber den in dem Bericht "Aufarbeitung der Heimerziehung in der [X.]" aus dem [X.] und anderen wissenschaftlichen Publikationen dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung tragen wollen. Demzufolge sei es in [X.] häufig zu Zwang und Gewalt, Menschenrechtsverletzungen und entwürdigenden Strafen gekommen. Auch seien den [X.]-Behörden die Zustände in den Heimen bekannt gewesen. Dass der Gesetzgeber auf diese Erkenntnisse abstelle, ergebe sich aus der Begründung zum maßgeblichen Gesetzentwurf des federführenden [X.] (BTDrucks 19/14427 [X.] 28).

Die [X.] des § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] werde seitens des Oberlandesgerichts [X.] willkürlich als entkräftet angesehen. Die Gründe "Erziehungsschwierigkeiten" und "ungenügende Lernbereitschaft" seien dafür nicht ausreichend. Denn die [X.] sei vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber anerkannten menschenrechtswidrigen Bedingungen in den [X.] auszulegen. Begründungen wie "Erziehungsschwierigkeiten" und "ungenügende Lernbereitschaft" ließen sich in den allermeisten Fällen von [X.]einweisungen in den Akten finden. So würde die [X.] nur denjenigen zugutekommen, bei denen lediglich der Heimaufenthalt an sich, nicht jedoch sonstige Heimunterlagen ermittelt werden könnten. Dadurch würde der Gesetzeszweck unterlaufen. Die Vermutung sei erst widerlegt, wenn das Gericht nachweise, dass in dem [X.] ausnahmsweise eine am Kindeswohl orientierte und repressionsarme Erziehung stattgefunden habe. Überdies diene die [X.] auch dazu, Nachweisschwierigkeiten auf Seiten der Betroffenen zu beseitigen. Dieser Zweck werde unterlaufen, wenn "nur noch einzelne Puzzleteile des damaligen Sachverhalts vorhanden" seien, die das Gericht zum Nachteil des Betroffenen verwende. Zudem sei es im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] offensichtlich sachfremd, jemanden wegen schulischer Defizite in ein [X.] einzuweisen, wo er einer zwangsweisen und gewaltsamen Umerziehung ausgesetzt gewesen sei. Die Annahme fürsorgerischer Gründe sei mit Blick auf die Zustände in dem von ihm besuchten [X.] nicht vertretbar.

2. Zudem verstoße es gegen den Gleichheitssatz, dass die Fachgerichte die Regelvermutung mit Blick auf die aufgefundenen Einweisungsgründe wie "[X.]" und "Erziehungsschwierigkeiten" als widerlegt ansähen. Betroffene, bei denen die Einweisungsgründe, also [X.] und Erziehungsschwierigkeiten, aus aufgefundenen Heimunterlagen hervorgingen, deren Einweisungsanordnung aber fehle, würden mit Blick auf die aufgefundenen Einweisungsgründe nicht rehabilitiert. Erfahrungsgemäß ließen sich den Heimunterlagen jedoch immer Anhaltspunkte für derartige vermeintliche Sachgründe entnehmen. Seien bei einem Betroffenen jedoch gar keine Unterlagen vorhanden, während der Heimaufenthalt an sich feststehe, finde eine Rehabilitierung statt, obgleich die Einweisung aus denselben Gründen erfolgt sein könnte. Eine Rehabilitierung hinge mithin von dem zufälligen Umstand ab, ob die Heimunterlagen aufgefunden würden oder nicht. Standardmäßig genannte Einweisungsgründe könnten die Regelvermutung daher aus Gründen der Gleichbehandlung der Betroffenen nicht widerlegen. Andernfalls werde der Wille des Gesetzgebers, die Rehabilitierung ehemaliger [X.]kinder zu erleichtern, umgangen.

3. Außerdem hätten die Fachgerichte den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und ihm so effektiven Rechtsschutz vorenthalten. Er habe in seiner Beschwerdebegründung unter Verweis auf eine Stellungnahme des Wissenschaftlers [X.] ausgeführt, dass eine Einweisung in ein [X.] schon kein geeignetes Mittel gewesen sei, um Erziehungsschwierigkeiten und schulische Defizite abzuwenden. Sofern die Fachgerichte diesbezüglich Zweifel gehabt haben sollten, hätten sie den Beschwerdeführer befragen und gegebenenfalls weitere Gutachten einholen müssen. Zudem hätten die Fachgerichte die Einweisungsgründe aus den Heimunterlagen unkritisch übernommen.

4. Schließlich habe ihm das [X.] rechtliches Gehör versagt. Es habe ihm nicht die Möglichkeit gegeben, zu der Einschätzung der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Zudem habe das [X.] seinen Vortrag dazu, dass [X.]e gänzlich ungeeignet gewesen seien, um Lernrückstände aufzuholen, ignoriert. Auch gingen die Fachgerichte nicht darauf ein, dass er die Erziehungsschwierigkeiten, [X.] und ungenügende Lernbereitschaft in einer Stellungnahme vom 7. Januar 2020 bestritten habe. Gleiches gelte, soweit er sich in seiner Beschwerdebegründung ausführlich auf die Unverhältnismäßigkeit der Heimeinweisung aufgrund der menschenverachtenden Zustände in den Heimen berufen habe.

II.

Nach Erlass der Anhörungsrügeentscheidung durch das [X.] hat der Beschwerdeführer seinen Vortrag ergänzt und rügt, das [X.] habe die Sache entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht dem [X.] vorgelegt. Er habe in seiner Stellungnahme im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens auf den Beschluss des [X.] vom 16. November 2020 - 1 [X.] 6/17 - verwiesen, wonach die Vermutung des § 10 Abs. 3 [X.] nur durch den vollen Beweis des Gegenteils entkräftet werden könne und die Feststellung atypischer, über eine Schwererziehbarkeit hinausgehender Umstände voraussetze.

III.

1. Das [X.], [X.] und Gleichstellung hat von einer Stellungnahme abgesehen.

Die Akten des Ausgangsverfahrens sind beigezogen worden.

2. Gemäß § 82 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 41 GOBVerfG sind die weiteren, mit der Rehabilitierung nach dem [X.] befassten Oberlandesgerichte um Mitteilung und Erläuterungen dortiger Entscheidungen zur Widerlegung der Regelvermutung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] ersucht worden.

Alle ersuchten Oberlandesgerichte haben unter Verweis auf vorgelegte Entscheidungen ihrer zuständigen Senate ihre im Wesentlichen übereinstimmende Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] mitgeteilt und die Auswirkungen dieser Regelvermutung auf ihre Entscheidungen dargelegt.

Entkräftet werde die gesetzliche Vermutung nicht schon dann, wenn sie durch den Beweis ihrer möglichen Unrichtigkeit erschüttert werde, sondern erst, wenn sie durch den vollen Beweis ihres Gegenteils widerlegt werde, das Gericht also die Überzeugung vom Gegenteil gewinne. Die Regelvermutung könne nicht schon durch die Benennung gängiger, nach der Verordnungslage und der wissenschaftlich belegten Rechtspraxis erwartbarer Anordnungsgründe in der Einweisungsentscheidung widerlegt werden. Die pauschale beziehungsweise kursorische Nennung typischer Gründe wie "[X.]", Begehen von nicht erheblichen Straftaten, sich Herumtreiben oder rüpelhaftes Betragen ohne Begründungstiefe entkräfteten die Vermutung noch nicht. Andernfalls liefe die Beweiserleichterung bei entsprechender Dokumentation im Ergebnis leer. Betroffene, deren Jugendhilfeakten mit möglicherweise die tatsächlichen Anordnungsgründe verschleiernder Aktenlage noch vorhanden seien, würden dann entgegen dem gesetzlichen Anliegen schlechter gestellt als diejenigen, deren Akten nicht mehr aufgefunden werden könnten (vgl. [X.], Beschluss vom 13. August 2021 - 22 [X.] - ). Erforderlich sei daher die Feststellung konkreter, über eine Schwererziehbarkeit im vorbeschriebenen Sinne hinausgehender Umstände ([X.], Beschluss vom 16. November 2020 - [X.] 6/17 -, juris, Rn. 31 f.; [X.], Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 7 Ws 52-54/21 REHA -, juris, Rn. 15 ff.), die begründeten, dass die Unterbringung in einem [X.] nicht ausgereicht hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Februar 2021 - 2 Reha 6/21 -, juris, Rn. 20; Beschluss vom 25. Mai 2021 - 2 Ws (Reha) 13/20 -, juris, Rn. 24). Teilweise würden atypische Umstände, wie etwa erhebliche oder gemeingefährliche Straftaten oder fremdgefährdendes Verhalten des Betroffenen verlangt (vgl. [X.], Beschluss vom 22. März 2018 - 2 Ws (Reh) 32/17 -, juris, Rn. 6; [X.], Beschluss vom 16. November 2020 - [X.] 6/17 -, juris, Rn. 34; [X.], Beschluss vom 4. Oktober 2021 - 2 Reha 11/21 -, juris, Rn. 49).

IV.

In zwei neueren, in juris dokumentierten Entscheidungen legt auch das [X.] § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] im Einklang mit den Rechtsauffassungen der anderen Oberlandesgerichte aus.

Mit Beschluss vom 5. August 2022 - 1 Reha Ws 29/21 - hob das [X.] einen antragsabweisenden Beschluss des [X.]s Leipzig auf und erklärte die angeordnete Heimerziehung und daraufhin durchgeführte Unterbringung in einem [X.] für rechtsstaatswidrig. Es führte im Zusammenhang mit der [X.]ung des § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] aus: Zwar habe sich im Fall des Betroffenen fürsorgerischer Handlungsbedarf ergeben. Es werde allerdings nicht erkennbar, dass andere Maßnahmen als die Unterbringung in einem [X.] ernsthaft in Erwägung gezogen worden wären. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Anordnung der Heimerziehung und unmittelbare Durchführung in einem [X.] als sachwidrig.

Ausführlich legte das [X.] seine Rechtsauffassung zu § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] in seinem Beschluss vom 9. Januar 2023 - 1 Reha Ws 17/22 - dar, in dem es eine ablehnende Entscheidung des [X.]s Leipzig aufhob und die Anordnung der Heimerziehung insoweit für rechtsstaatswidrig erklärte, als sie für einen bestimmten (Teil-)Zeitraum die Einweisung beziehungsweise Unterbringung in einem [X.] zur Folge hatte. Für einen vorausgehenden Zeitraum sah es die [X.]ung als widerlegt an. Das [X.] führte aus: Die Widerlegung der Vermutung, die lediglich bei einer Unterbringung in [X.] oder damit vergleichbaren Einrichtungen Anwendung finde, setze Feststellungen voraus, die sich nicht in einer pauschal oder kursorisch begründeten Schwererziehbarkeit im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der [X.] erschöpften, sondern darüber hinaus gingen. Damit [X.] die Vermutung widerlegten, bedürfe es konkreter Geschehnisse, die die Unterbringung in einem Spezialkinderheim oder in einer vergleichbaren Einrichtung anstelle einer Unterbringung im [X.] rechtfertigten. Diese entnahm das [X.] für den früheren Unterbringungszeitraum der Verfügung des [X.] der Jugendhilfe und dem diese Verfügung bestätigenden Beschluss, die "massive Verhaltensschwierigkeiten" beschrieben, sowie einem Strafurteil des [X.] wegen wenige Monate vor der Heimeinweisung begangener Taten (wegen unbefugter Benutzung eines Fahrzeuges und wegen Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums). Für den späteren Unterbringungszeitraum lasse sich jedoch den Akten keine abschließende Beurteilung entnehmen, welche konkreten Umstände zur Fortsetzung der Unterbringung im [X.] geführt hätten. Zwar sei der Betroffene erneut strafrechtlich verurteilt worden wegen Taten, die er nach der ersten Unterbringung begangen habe. Jedoch habe er diese Strafen im [X.] verbüßt, aus dem er zuletzt aufgrund einer Amnestie durch Beschluss des Staatsrates der [X.] entlassen worden sei. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe nicht hervor, ob und wie die anschließende Fortsetzung der Heimunterbringung im Einzelnen durch die zuständigen [X.] begründet worden sei. Ein vorliegendes Schreiben der Jugendhilfe, das die Wiedereingliederung des Betroffenen in den [X.] vorsah, setze sich mit der positiven Beschreibung des Verhaltens des Betroffenen durch das [X.] nicht auseinander und verweise lediglich auf nicht näher dargestellte gesundheitliche Beschwerden der Mutter. Damit sei die [X.]ung noch nicht als widerlegt anzusehen.

C.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]), da die Rechtsverletzung besonderes Gewicht hat (vgl. [X.] 90, 22 <25>; 96, 245 <248>). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das [X.] bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

I.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts [X.] verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, indem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung seines Rehabilitierungsantrags betreffend die Einweisung in das Spezialkinderheim [X.] und den [X.]. durch das [X.] als unbegründet verworfen wird.

1. Das [X.] hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass es nicht dazu berufen ist, Entscheidungen anderer Gerichte einer allgemeinen inhaltlichen Nachprüfung zu unterziehen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots kommt ein verfassungsgerichtliches Eingreifen nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht und nicht schon dann, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält (vgl. [X.] 4, 1 <7>; 62, 189 <192>). Allerdings werden auch der Rechtsprechung bei der Ausfüllung der ihr eingeräumten Ermessens- und Beurteilungsspielräume durch das Willkürverbot gewisse äußerste Grenzen gezogen. Diese sind unter anderem dann überschritten, wenn sich für die Auslegung und Anwendung einer einfachrechtlichen Norm sachlich zureichende, plausible Gründe nicht mehr finden lassen (vgl. [X.] 42, 64 <73>). Hinzukommen zu dem [X.] muss also, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. [X.] 42, 64 <72 ff.>; 54, 117 <124 f.>; 55, 72 <89 f.>; 58, 163 <167 f.>; 59, 128 <160 f.>; 62, 189 <192>; 80, 48 <51>; 81, 132 <137>; stRspr). Dabei enthält die verfassungsgerichtliche Feststellung von Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern will in einem objektiven Sinne verstanden sein; nicht subjektive Willkür führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit, sondern objektive, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit einer Maßnahme im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, deren sie Herr werden soll ([X.] 2, 266 <281>; 4, 144 <155>; 42, 64 <73>; 58, 163 <167 f.>; 62, 189 <192>; 71, 122 <135 f.>).

2. Dies zugrunde gelegt verletzt die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts [X.] den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ablehnung der Beschwerde stützt das [X.] darauf, dass - neben der darüber hinaus gehenden, nicht angegriffenen Heimunterbringung - die Unterbringung im Spezialkinderheim beziehungsweise im [X.] aus rein fürsorgerischen, nicht rechtsstaatswidrigen Gründen erfolgt sei. Die Regelvermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] greife nicht. Diese Begründung ist im aufgezeigten verfassungsrechtlichen Sinne willkürlich.

a) Das [X.] verneint die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.], weil es eine rein fürsorgerische, nicht rechtsstaatswidrige Unterbringung im Spezialkinderheim und im [X.] annimmt. Diese Überzeugung stützt es im [X.] an das [X.] auf den Beschluss des [X.] - Jugendhilfeausschuss - vom 21. November 1969 - 59/69 -, der die weitere Heimerziehung anordnete, und auf die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers im Urteil des [X.] vom 23. Januar 1973 - [X.] -. Als weitere Anhaltspunkte führt das [X.] die zwischenzeitliche Verlegung des Beschwerdeführers in ein [X.] beziehungsweise in ein [X.] und die in der vorliegenden Heimkarteikarte verzeichnete [X.] sowie das Fernbleiben des Beschwerdeführers vom [X.] an.

Diese Anhaltspunkte sind unter keinem Gesichtspunkt taugliche Gründe zur Widerlegung der Regelvermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.].

b) Die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Konzeption, die mit Blick auf den Stand der (rechts-)historischen Forschung und aufgrund der beträchtlichen Beweisschwierigkeiten der Antragsteller für die Unterbringung in [X.] und Jugendwerkhöfe regelmäßig sachfremde Zwecke annimmt, lässt es nicht zu, die Regelvermutung bereits dann als widerlegt anzusehen, wenn Anhaltspunkte auf die typischen Regeleinweisungsgründe hinweisen.

Die Norm geht auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zurück ([X.] 233/19 bzw. BTDrucks 19/10817). Eine spezifisch für [X.]einweisungen geltende [X.]ung war im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung noch nicht enthalten; vielmehr war eine allgemeine Beweiserleichterung für in Heimen untergebrachte Kinder und Jugendliche wegen "Problemen im Hinblick auf die Sachverhaltsaufklärung" vorgesehen ([X.] 233/19, [X.] 1 bzw. BTDrucks 19/10817, [X.] 1, siehe dazu Art. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, a.a.[X.]). Auch im weiteren Verlauf der Beratungen des Gesetzentwurfs blieb die vorgeschlagene Beweiserleichterung zunächst unspezifisch (vgl. Stellungnahme des Bundesrates [X.] 233/19 (Beschluss); [X.] 979, [X.] 300, 327; [X.] 19/108, [X.] 13426 ff.; Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des [X.]). Im Rahmen der öffentlichen Anhörung der Sachverständigen im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des [X.] am 11. September 2019 wurden jedoch spezifisch die [X.]e thematisiert sowie dort praktizierte "Menschenrechtsverletzungen", "entwürdigende Strafen", "Disziplinierung und Umerziehung" sowie ein den Betroffenen dort grundsätzlich [X.] "Systemunrecht" (siehe das Wortprotokoll der 58. Sitzung des [X.] Nr. 19/58 inklusive der schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen; dort insbesondere die Äußerungen des Sachverständigen [X.], [X.] 8, 36; der Sachverständigen [X.], [X.] 9; des Sachverständigen [X.], [X.] 10; der Sachverständigen [X.], [X.] 13, 22, 32, 69 f., 73; des Sachverständigen [X.], [X.] 15, 20, 23, 92, 102-105; des Sachverständigen [X.], [X.] 23 f.; teilweise unter Hinweis auf die Expertisen in: [X.] , Aufarbeitung der Heimerziehung in der [X.] - Expertisen, 2012, bzw. unter Hinweis auf den dazu ergangenen Bericht des [X.], Frauen und Jugend u.a., in: [X.] , Aufarbeitung der Heimerziehung in der [X.] - Bericht, 2012 ). Im [X.] daran empfahl der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des [X.] die Gesetz gewordene Formulierung des § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Die Gesetzesbegründung griff die Einschätzung auf, dass "im Fall der Einweisung eines Kindes oder eines Jugendlichen in ein [X.], in denen ein System herrschte, das sich aus strengster Disziplinierung, entwürdigenden Strafen, genauester Kontrolle des Tagesablaufs, Abschottung von der Außenwelt und ideologischer Indoktrination zusammensetzte, und in dem das Kind oder der Jugendliche zur bedingungslosen Unterwerfung unter die staatliche Autorität gezwungen werden sollte, […] vermutet , dass die Anordnung der Unterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente." (BTDrucks 19/14427, [X.] 28). Diese Vermutung sollte (erst) durch die Feststellung widerlegt werden können, "dass die Anordnung aus anderen Gründen, wie beispielsweise [X.] oder zur Vollstreckung einer Jugendstrafe, erfolgt ist" (vgl. BTDrucks 19/14427, [X.] 28).

Nach den Forschungsergebnissen zur Heimerziehung in der [X.] stellten pauschal umschriebene Erziehungsschwierigkeiten, ungenügende Lernbereitschaft, Schul- oder [X.] nach der damaligen Rechtslage und Rechtspraxis typische Begründungen für die Heimerziehung dar, die auch für die Unterbringung in [X.]n und Jugendwerkhöfen verwendet wurden (siehe Wapler, Rechtsfragen der Heimerziehung in der [X.], in: [X.] , Aufarbeitung der Heimerziehung in der [X.] - Expertisen, 2012, [X.] 72-74 Punkt 5.2.6, [X.] 97-99 Punkt 6.1.2.2).

Vor diesem Hintergrund können sachfremde Zwecke der Unterbringung nicht bereits durch pauschale Verweise auf diese typischen Regeleinweisungsgründe ausgeschlossen werden. Andernfalls hätte die gesetzliche Regelvermutung keinen Anwendungsbereich (vgl. [X.], Beschluss vom 16. November 2020 - 1 [X.] 6/17 -, juris, Rn. 26-31; [X.], Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 7 Ws 52-54/21 REHA -, juris, Rn. 15-19; [X.], Beschluss vom 18. November 2021 - 1 Ws (Reh) 14/21 -, juris, Rn. 21; [X.], Beschluss vom 12. Januar 2022 - 22 [X.] -, juris, Rn. 11 f.; siehe auch [X.], Beschluss vom 21. Oktober 2021 - 2 Reha 18/21 -, juris, Rn. 8; [X.], Beschluss vom 9. Januar 2023 - 1 Reha Ws 17/22 -, juris, Rn. 13).

c) Die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] lehnt das [X.] in der angegriffenen Entscheidung in nicht mehr nachvollziehbarer und damit willkürlicher Weise ab.

Für die Unterbringung des Beschwerdeführers im Spezialkinderheim [X.] liegen bereits keine Unterlagen vor. Aus dem späteren, die weitere Heimunterbringung anordnenden Beschluss vom 21. November 1969 - 59/69 - ergeben sich nur pauschal Erziehungsschwierigkeiten. Sie können nach übereinstimmender Auffassung aller Oberlandesgerichte, auch des Oberlandesgerichts [X.] in seinen aktuellen Beschlüssen (vgl. insbesondere Beschluss vom 9. Januar 2023 - 1 Reha Ws 17/22 -, juris, Rn. 13; in der Sache bereits Beschluss vom 5. August 2022 - 1 Reha Ws 29/21 -, juris, Rn. 7), die Vermutung der sachfremden Einweisungsgründe noch nicht widerlegen. Nichts anderes gilt für das spätere Strafurteil des [X.] vom 23. Januar 1973 - [X.] -. Es beschreibt schlicht den Verlauf der Heimunterbringung und verweist nur pauschal auf "[X.] und Straftaten". Welche Straftaten dies gewesen seien, wird nicht konkret benannt und bleibt, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Unterbringung im [X.] erst 12 Jahre alt war, auch offen.

Auch für die Unterbringung im [X.]. fehlen konkrete Anhaltspunkte, die die Vermutung der sachfremden Gründe widerlegen könnten. Der Heimunterbringungsbeschluss vom 21. November 1969 - 59/69 - enthält nur pauschale Hinweise, die eine - nicht von der [X.]ung erfasste - Unterbringung in einem Normalheim rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer war auf der Grundlage des Beschlusses auch zunächst - weiterhin - im [X.] auf der [X.] in [X.] untergebracht. Für die Einweisung in den [X.], die erst zum Juni/Juli 1970 erfolgte, lassen sich dem Beschluss gar keine konkreten Begründungsansätze entnehmen.

Die Annahme des Oberlandesgerichts [X.], dass aus der zwischenzeitlichen Unterbringung in einem [X.] beziehungsweise in einem [X.] der Schluss gezogen werden könne, dass die damalige Jugendhilfe bestrebt war, (auch) erkennbaren Verbesserungen der Erziehungssituation Rechnung zu tragen, und die auf die vorliegenden Heimkarteikarten gestützte spiegelbildliche Annahme, dass "[X.] sowie das Fernbleiben […] vom [X.] eine Intensität erreicht" hätten, die die daraufhin erfolgte Unterbringung in einem [X.] nicht als rechtsstaatswidrig erscheinen lasse, lässt sich ebenfalls nicht mit der übereinstimmenden Rechtsauffassung aller Oberlandesgerichte und des Oberlandesgerichts [X.] in seinen späteren Entscheidungen in Einklang bringen. Es fehlen bereits Anhaltspunkte dafür, dass die Intensität der "Verfehlungen" im [X.] als untragbar eingeschätzt wurde; erst Recht fehlen Anhaltspunkte dafür, dass als Reaktion hierauf keine andere Maßnahme als die Einweisung in einen [X.] zur Verfügung stand (vgl. insoweit [X.], Beschluss vom 5. August 2022 - 1 Reha Ws 29/21 -, juris, Rn. 7).

II.

Vor dem Hintergrund der festgestellten Rechtsverletzung kann dahinstehen, ob durch die angegriffene Entscheidung weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt werden (vgl. [X.] 42, 64 <78 f.>). Darauf kommt es für den Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht an.

III.

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts [X.] vom 2. März 2021 war aufzuheben. Die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 [X.]).

2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts [X.] vom 3. Mai 2021 über die Anhörungsrüge wird im Umfang der Aufhebung gegenstandslos.

3. Gemäß § 34a Abs. 2 [X.] sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verfassungsbeschwerde insgesamt Erfolg.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1014/21

31.07.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Dresden, 2. März 2021, Az: 1 Reha Ws 31/20, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, § 82 Abs 4 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 41 BVerfGGO, § 10 Abs 1 S 1 StrRehaG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 31.07.2023, Az. 2 BvR 1014/21 (REWIS RS 2023, 5200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5200

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 499/23

Zitiert

2 Ws (Reh) 32/17

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