Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2020, Az. 10 AZR 464/18

10. Senat | REWIS RS 2020, 421

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Gegenstand

Bürgenhaftung nach dem AEntG für Beitragspflichten zu dem Urlaubskassensystem der Bauwirtschaft - unwirksame AVE VTV 2013 II - Bestimmtheit des Klageantrags - Schätzung der Höhe der verbürgten Beitragsforderungen nach § 287 ZPO - Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe - Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. August 2018 - 10 Sa 1549/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Rahmen der Bürgenhaftung nach dem [X.] ([X.]) über Beiträge zu den [X.] iHv. zuletzt noch 20.917,64 Euro.

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den [X.] verpflichtet. Er nimmt die Beklagte auf der Grundlage des [X.] und des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ([X.]) vom 3. Mai 2013 ([X.] 2013 I) als [X.] auf Sozialkassenbeiträge für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2013 in Anspruch. Auf die [X.] wurden vor Rechtshängigkeit 22.899,54 Euro und im Verlauf des Berufungsverfahrens weitere 1.839,57 Euro geleistet.

3

Der Senat hat festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] 2013 I unwirksam ist ([X.] 25. Januar 2017 - 10 [X.] - Rn. 64 ff.; nachgehend [X.] 10. Januar 2020 - 1 BvR 1459/17 - Rn. 2).

4

Die nicht durch [X.] an den [X.] 2013 I gebundene Beklagte mit Sitz im [X.] Z betreibt ein in der Baubranche tätiges Unternehmen. Sie beauftragte die [X.] ([X.]) werkvertraglich damit, bauliche Leistungen auf drei Baustellen in [X.] zu erbringen. Die Rohbau- und Hochbauarbeiten vergab die [X.] an die [X.] Firma [X.]. als Nachunternehmerin (Hauptschuldnerin). Die Hauptschuldnerin entsandte von Juli bis Dezember 2013 gewerbliche Arbeitnehmer auf die drei Baustellen, um diese Arbeiten auszuführen.

5

Der Kläger hat in seiner am 2. Dezember 2016 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 16. Januar 2017 zugestellten Klage die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte als Unternehmerin iSd. [X.] für die von der Hauptschuldnerin nach dem [X.] 2013 I geschuldeten Beiträge. Gestützt auf die Eintragungen in das [X.] Register und aus dem [X.] abgerufene Informationen hat er behauptet, die Hauptschuldnerin sei in ihrem gesamten Betrieb arbeitszeitlich überwiegend mit dem Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden und anderen baulichen Leistungen befasst gewesen. Die Zahl und die Beschäftigungszeiten der im Klagezeitraum eingesetzten Arbeitnehmer ergäben sich aus den Anmeldungen der Hauptschuldnerin nach § 18 Abs. 1 [X.]. Es sei davon auszugehen, dass die auf den Baustellen eingesetzten Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte Tätigkeiten verrichtet hätten, die nach den Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der [X.] ([X.]) vom 28. April 2011 iVm. dem Anhang 2 den Lohngruppen 1 und 2 zuzuordnen seien.

6

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren erheblich - zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.917,64 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2016 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Kläger sei seiner nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestehenden Darlegungslast nicht nachgekommen. Er habe nicht vorgetragen, dass das [X.] Urlaubsrecht günstiger sei als das [X.]. Der Kläger habe die Beitragsforderungen auch nicht schlüssig dargelegt, weil er alle Bruttolohnsummen in der Anlage K 1 zu der Klageschrift auf der Grundlage des höheren Gesamttarifstundenlohns in der Lohngruppe 2 ermittelt habe. Das SokaSiG sei verfassungswidrig.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihr Ziel, dass die Klage abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat ihre Berufung zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist, soweit sie in die Revision gelangt ist, zulässig und begründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Sie ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Eine Klage auf Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer genügt grundsätzlich bereits dann den Vorgaben des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Kläger darlegt, von welchem Arbeitgeber er für welche Kalendermonate Beiträge in welcher Höhe begehrt (vgl. [X.] 20. Mai 2020 - 10 [X.] - Rn. 18; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 16 ff.). Diese Angaben lassen sich der Anlage [X.] zu der Klageschrift entnehmen (zu der zulässigen Bezugnahme auf Anlagen [X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 9 [X.]). Darin hat der Kläger die [X.], die er gegen die Beklagte geltend macht, tabellarisch nach Monaten aufgeschlüsselt. Sie beliefen sich auf insgesamt 45.656,75 [X.].

b) Der Umstand, dass der Kläger nicht vorgetragen hat, welche seiner Beitragsforderungen infolge der bereits geleisteten Zahlungen von 22.899,54 [X.] und 1.839,57 [X.] erfüllt sind, führt nicht dazu, dass der Klageantrag unbestimmt ist.

aa) [X.] für mehrere Kalendermonate gegen denselben [X.] können nach § 260 ZPO in einer Klage verbunden werden ([X.] 22. Januar 2020 - 10 [X.] - Rn. 15). In diesem Fall muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt ([X.] 27. November 2019 - 10 [X.] - Rn. 11). Kann die Zusammensetzung der Klageforderung nach dem Klagevorbringen mithilfe der Anrechnungsgrundsätze des § 366 Abs. 2 BGB festgestellt werden, ist eine entsprechende Auslegung des Klageantrags geboten ([X.] 6. Februar 2019 - [X.]/18 - Rn. 14). Diese Regelung entspricht im Allgemeinen dem vermuteten, vernünftigen Parteiwillen ([X.] 27. Februar 1978 - II ZR 3/76 - zu II 2 der Gründe). Sie kann auch ohne ausdrückliche Erklärung des [X.] angewandt werden (vgl. [X.] 21. März 2018 - [X.]/17 - Rn. 38).

bb) Dem Rückgriff auf die gesetzliche Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB steht § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2013 I im Streitfall nicht entgegen, der die Anwendung der §§ 366, 367 BGB ausschließt. Dabei kann dahinstehen, ob diese Regelung wirksam ist (vgl. [X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 69 ff.). Es fehlt eine besondere Anrechnungsvereinbarung.

(1) § 366 BGB enthält nach allgemeiner Auffassung dispositives Recht (so bereits [X.] 25. April 1907 - VI 395/06 - [X.]Z 66, 54, 59 ff.; seitdem [X.]., zB [X.] 20. Januar 2009 - [X.]/07 - Rn. 13, [X.]Z 179, 260; 9. März 1999 - [X.] - zu II 2 b der Gründe; 27. April 1993 - [X.] - zu II 4 b der Gründe). Die Regelung greift nur ein, wenn die Beteiligten über die Anrechnung keine besondere, der einseitigen Bestimmung des Schuldners vorgehende Vereinbarung getroffen haben ([X.] 9. Juni 1959 - [X.]/58 - zu [X.] 2 a der Gründe). Der Schuldner kann das Bestimmungsrecht auch dem Gläubiger übertragen ([X.] 19. September 1975 - V ZR 197/73 - zu III 2 der Gründe).

(2) Der [X.] 2013 I enthält keine besondere Anrechnungsvereinbarung. Umstände, die darauf hindeuten, dass sich die Parteien auf eine von § 366 BGB abweichende Anrechnung geeinigt hätten, sind nicht ersichtlich. Es fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das ihm etwa durch § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2013 I übertragene Bestimmungsrecht ausdrücklich abweichend von § 366 Abs. 2 BGB ausgeübt hat oder den beiden Zahlungen einseitige Tilgungsbestimmungen des jeweiligen Leistungserbringers zugrunde lagen.

cc) Das Klagevorbringen ermöglicht mithilfe der Anrechnungsgrundsätze des § 366 Abs. 2 BGB die Auslegung des Klageantrags dahin, dass der Kläger einen Teil des Beitrags für November 2013 iHv. 4.934,14 [X.] und den Beitrag für Dezember 2013 iHv. 15.983,50 [X.] begehrt.

(1) Die geleisteten Zahlungen können den geltend gemachten Beitragsforderungen anhand der Angaben in der Anlage [X.] zu der Klageschrift und der Anrechnungsgrundsätze des § 366 Abs. 2 BGB zugeordnet werden. Alle Beitragsforderungen sind fällig, für den Kläger gleich sicher und der [X.] gleich lästig. Daher wird zunächst die ältere Schuld getilgt, dh. die Anrechnung erfolgt sukzessive auf die Forderungen, deren Entstehungszeitpunkt am längsten zurückliegt (vgl. [X.] 7. Mai 1991 - XII ZR 44/90 - zu 2 a der Gründe).

(2) Danach sind die [X.] für Juli, August, September und Oktober 2013 iHv. insgesamt 14.865,01 [X.] nach § 362 Abs. 1 BGB durch die bereits geleisteten Zahlungen erloschen. Die für November 2013 geltend gemachte Beitragsforderung iHv. 14.808,24 [X.] ist bis auf einen Restbetrag von 4.934,14 [X.] ebenfalls durch Erfüllung erloschen.

c) Der Klageantrag ist auch nicht deshalb unbestimmt, weil der Kläger alle in der Anlage [X.] zu der Klageschrift aufgeführten [X.] auf der Grundlage des höheren [X.]s von 13,70 [X.] ermittelt hat. Dieser Stundenlohn war nach § 2 Abs. 3 Buchst. a TV Mindestlohn vom 28. April 2011 in [X.] in der Lohngruppe 2 seit dem 1. Januar 2013 zu zahlen. Ein Klageantrag ist nicht nur dann hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der maßgebliche Sachverhalt bereits vollständig beschrieben oder der [X.] schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Zweck der Klageerhebung ist es, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zu verdeutlichen, dass er seine Forderungen durchsetzen will. Im Allgemeinen reicht es daher aus, wenn der Anspruch identifizierbar ist. Es genügt, wenn das Klagebegehren - unterhalb der Stufe der Substantiierung - individualisiert und der Streitgegenstand damit bestimmt ist ([X.] 27. November 2019 - 10 [X.] - Rn. 11; [X.] 6. Februar 2019 - [X.]/18 - Rn. 13; 21. März 2018 - [X.]/17 - Rn. 21, [X.]Z 218, 139). Daran besteht hier kein Zweifel.

2. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ist auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ([X.] 12. Dezember 2017 - 3 [X.] - Rn. 22, [X.]E 161, 142). Sie ist hier nach § 15 Satz 2 [X.] gegeben. Der Kläger macht Beiträge zum Urlaubskassenverfahren für in die [X.] entsandte Arbeitnehmer geltend (ebenso schon zu § 8 [X.] idF vom 25. April 2007 [X.] 15. Februar 2012 - 10 [X.] - Rn. 27).

II. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der [X.] für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2013 Sozialkassenbeiträge iHv. 20.917,64 [X.] verlangen.

1. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger die geltend gemachten [X.] zum Urlaubskassenverfahren dem Grunde nach aus § 12 [X.], § 14 Satz 1 [X.] iVm. § 7 Abs. 4 und der Anlage 29 [X.] sowie § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2013 I zustehen.

a) Nach § 14 Satz 1 [X.] haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, ua. für die Verpflichtungen dieses Unternehmers zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 [X.] wie ein Bürge, der auf die Einrede der [X.] verzichtet hat. § 14 [X.] ist hier nach § 12 [X.] entsprechend anzuwenden. § 12 [X.] bestimmt, dass Abschnitt 5 des [X.] auf die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zum Urlaubskassenverfahren an die Urlaubs- und [X.] der Bauwirtschaft entsprechende Anwendung findet. Diese Geltungsanordnung betrifft alle Zeiträume, die das [X.] umfasst ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 12).

b) Im Klagezeitraum waren Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] verpflichtet, nach Maßgabe des [X.] 2013 I Beiträge zum Urlaubskassenverfahren nebst Zinsen an den Kläger zu entrichten.

aa) § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] verpflichtet Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, die unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 sowie §§ 5 und 6 Abs. 2 [X.] fallen, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach § 5 Satz 1 Nr. 3 [X.] zustehenden Beiträge zu leisten. Um einen Tarifvertrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] handelt es sich, wenn er für den Bereich des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes iSd. Baubetriebe-Verordnung ([X.]) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des [X.] gilt. Nach § 5 Satz 1 Nr. 3 [X.] können Gegenstand eines Tarifvertrags nach § 3 [X.] die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen iSv. § 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] durch eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien sein.

bb) Bei dem [X.] 2013 I und dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 in der im Klagezeitraum maßgeblichen Fassung vom 17. Dezember 2012 ([X.] 2012 II) handelt es sich um Tarifverträge des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes iSd. [X.]. Die Tarifverträge erfassen mit ihren betrieblichen Geltungsbereichen überwiegend identische Betriebe wie die [X.] in ihrem § 1.

cc) Der [X.] 2012 II enthält in § 8 ua. Regelungen der Dauer des Urlaubs und des [X.]. § 8 Nr. 15 [X.] 2012 II sieht vor, dass die Urlaubs- und [X.] der Bauwirtschaft als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen im Baugewerbe nach Maßgabe des [X.] Beiträge einzieht und Leistungen gewährt.

dd) Aufgrund des [X.] ist es nicht erforderlich, dass für die hier maßgeblichen Tarifverträge einer der in § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten [X.] besteht ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 20). Die allgemeine Geltung des [X.] 2012 II folgt aus § 3 Abs. 8 iVm. Abs. 3 und der Anlage 14 [X.], die des [X.] 2013 I aus § 7 Abs. 11 iVm. Abs. 4 und der Anlage 29 [X.].

c) Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass es sich bei der [X.] um eine Unternehmerin iSv. § 14 Satz 1 [X.] handelt (zum Unternehmerbegriff [X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 13). Dass die Beklagte nicht selbst Bauherrin war, steht außer Frage. Sie führt die Begriffe „Planung - Produktion - Baugesellschaft“ in ihrer Firmenbezeichnung und ist nach den Feststellungen des [X.]s in der Baubranche tätig.

d) Nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s beauftragte die Beklagte die [X.] als „andere Unternehmerin“ iSv. § 14 Satz 1 [X.] mit der Erbringung von Werkleistungen in Form von Bauleistungen auf den drei Baustellen in [X.] im Zeitraum von Juli bis Dezember 2013. Die nach § 14 [X.] erforderliche besondere Verantwortungsbeziehung zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer besteht auch hier (vgl. [X.] 16. Oktober 2019 - 5 [X.] - Rn. 22 ff.). Die Beklagte nutzte die [X.] für ihre eigene wirtschaftliche Tätigkeit. [X.] wurde von der [X.] als Nachunternehmerin damit beauftragt, Bauleistungen zu erbringen, zu deren Ausführung sich die [X.] gegenüber der [X.] verpflichtet hatte. Dass die [X.] damit andere als eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgt haben könnte, ist nicht ersichtlich.

e) Der Kläger hat auch schlüssig dargelegt, dass die Hauptschuldnerin nach Maßgabe des [X.] 2013 I verpflichtet war, Beiträge zum Urlaubskassenverfahren zu entrichten.

aa) Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen ist das Erfordernis des § 6 Abs. 2 [X.] gewahrt, wonach der Betrieb überwiegend Bauleistungen gemäß § 101 Abs. 2 SGB III erbringen muss. [X.] errichtete mit ihrem Betrieb überwiegend Wohngebäude. Sie führte [X.], Boden- und Wandverkleidungsarbeiten sowie vorbereitende Erdarbeiten aus und baute Fenster und Türen ein. Die Revision hat dagegen keine [X.] erhoben. Unerheblich ist, dass der Betrieb der Hauptschuldnerin seinen Sitz im Ausland hat. Abzustellen ist allein auf den Betrieb als maßgebliche Organisationseinheit ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 25 [X.]).

bb) Mit der Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmern auf den drei Baustellen in [X.] sind der räumliche Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 [X.] 2013 I und der persönliche Geltungsbereich des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2013 I eröffnet.

cc) Der Betrieb der Hauptschuldnerin unterfällt auch dem betrieblichen Geltungsbereich des [X.] 2013 I.

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird ein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich der [X.] erfasst, wenn in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten verrichtet werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 der [X.] fallen. Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V der [X.] genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich der [X.], ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten versehen werden, muss darüber hinaus untersucht werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen ([X.] 22. Januar 2020 - 10 [X.] - Rn. 29).

(2) Nach diesen Maßstäben hat das [X.] den Betrieb der Hauptschuldnerin zutreffend dem betrieblichen Geltungsbereich des [X.] 2013 I zugeordnet. Die Beklagte hat weder die Feststellungen noch die darauf gestützte Annahme des [X.]s gerügt, wonach die Hauptschuldnerin nicht nur auf den drei Baustellen in [X.], sondern auch in ihrem Betrieb in [X.] arbeitszeitlich überwiegend bauliche Arbeiten iSv. § 1 Abs. 2 [X.] 2013 I ausgeführt hat.

f) Der Erstreckung des [X.] 2013 I auf die Hauptschuldnerin steht der gebotene Günstigkeitsvergleich nicht entgegen.

aa) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland hat nicht am Urlaubskassenverfahren teilzunehmen, wenn die entsandten Arbeitnehmer nach den Regeln des [X.] hinsichtlich des Urlaubs bessergestellt sind als vergleichbare [X.] Arbeitnehmer nach Maßgabe der allgemein geltenden Tarifverträge. Aufgrund des gebotenen Günstigkeitsvergleichs kommt es dann nicht zu einer Anwendung der geltenden tariflichen Urlaubsvorschriften. Die Bestimmungen des [X.] sind insoweit einschränkend auszulegen ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 48 [X.]). Für den Günstigkeitsvergleich ist jeweils auf die Ergebnisse abzustellen, zu denen die Rechtsordnungen in dem betreffenden Teilbereich im Einzelfall gelangen (vgl. [X.] 22. Oktober 2015 - 2 [X.] - Rn. 72, [X.]E 153, 138).

bb) Das [X.] hat den Günstigkeitsvergleich zu Recht durchgeführt, obwohl der Kläger keinen dahin gehenden Vortrag gehalten hat. Unmittelbar und zwingend geltende Tarifverträge sind - ebenso wie Gesetze und Rechtsverordnungen - „Normen“, deren Inhalt nach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln ist ([X.] 12. Dezember 2018 - 4 [X.] - Rn. 35, [X.]E 164, 345; 31. Januar 2018 - 10 [X.] (A) - Rn. 16; ebenso für normativ wirkende Betriebsvereinbarungen [X.] 12. März 2019 - 1 [X.] - Rn. 78, [X.]E 166, 79). Die Amtsermittlungspflicht gilt auch für die Vorschriften des anwendbaren ausländischen Rechts, die für die Entscheidung des Falls erheblich sind ([X.] 25. Juni 2019 - [X.]/18 - Rn. 23). Anhaltspunkte dafür, dass das vom [X.] gefundene Ergebnis unzutreffend sein könnte, hat die Beklagte nicht vorgebracht. Sie sind auch nicht ersichtlich.

2. Die Klage ist auch der Höhe nach begründet. Die vom [X.] nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 ZPO vorgenommene Schätzung der Beiträge zum Urlaubskassenverfahren ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Nach § 287 Abs. 2 ZPO gelten die Vorschriften des § 287 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten entsprechend. Danach ist auch die Schätzung des Umfangs von [X.] zulässig, wenn die Parteien über die Höhe der Forderung streiten und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände unmöglich oder aber mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen ([X.] 26. Juni 2019 - 5 [X.] - Rn. 43, [X.]E 167, 158). Allerdings muss die klagende Partei dem Gericht eine tatsächliche Grundlage für die Schätzung geliefert und sich in einem den Umständen nach zumutbaren Maß um eine Substantiierung bemüht haben ([X.] 13. Dezember 2016 - 9 [X.] - Rn. 53 [X.]). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können die Tatsachengerichte auch die Höhe der Beiträge zum Urlaubskassenverfahren schätzen, wenn - wie im Streitfall - feststeht, dass ein mit Bauleistungen beauftragter Unternehmer zu ihrer Ausführung Arbeitnehmer beschäftigt hat und der Auftraggeber als Bürge auf Beiträge zum Urlaubskassenverfahren in Anspruch genommen wird ([X.] 14. Dezember 2011 - 10 [X.] - Rn. 14 ff.; 2. August 2006 - 10 [X.] - Rn. 23, [X.]E 119, 170).

b) Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass der schriftsätzliche Vortrag des [X.] und das Zahlenwerk in der Anlage [X.] zu der Klageschrift für die Schätzung der Beitragsforderungen nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 ZPO ausreichen.

aa) Grundsätzlich ist es Sache des Anspruchstellers, auch diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zu der Anspruchshöhe rechtfertigen sollen. Enthält sein Vortrag Lücken oder Unklarheiten, ist es allerdings regelmäßig nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe Berechtigten jeden Ersatz zu versagen. Steht - wie hier - dem Grunde nach fest, dass eine Forderung besteht, und muss lediglich die Höhe ausgefüllt werden, kommt dem Gläubiger nach § 287 Abs. 2 ZPO die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO zugute. Im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO reicht bei der Entscheidung über die Höhe einer Forderung eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus. Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nach § 287 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines [X.] möglich ist. Er darf eine solche Schätzung erst dann gänzlich unterlassen, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig „in der Luft hinge“ ([X.] 26. Oktober 2016 - 5 [X.] - Rn. 37, [X.]E 157, 116; 26. September 2012 - 10 [X.] - Rn. 29, [X.]E 143, 165; [X.] 13. September 2016 - VI ZR 654/15 - Rn. 26).

bb) Danach hatte das [X.] die Beitragssumme zu schätzen. Der Kläger hat schriftsätzlich und in der Anlage [X.] zu der Klageschrift substantiiert dargelegt, von welchen Grundlagen er bei der Berechnung seiner Beitragsforderungen ausgegangen ist. Das [X.] hat zu Recht nicht deshalb von einer Schätzung Abstand genommen, weil der Kläger alle Bruttolöhne nach dem [X.] berechnet hat, der im Klagezeitraum nach § 2 Abs. 3 Buchst. a TV Mindestlohn vom 28. April 2011 in [X.] mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in der Lohngruppe 2 zu zahlen war. Dabei handelt es sich allenfalls um eine Unklarheit im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage, die das [X.] nicht an der Schätzung hinderte.

c) Die Schätzung der [X.] hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

aa) Die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ist in erster Linie Sache des Tatrichters, der nach § 287 ZPO besonders frei handeln kann. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter seinen Beurteilungsspielraum überschritten, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige oder unbewiesene Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt hat (vgl. [X.] 26. Oktober 2016 - 5 [X.] - Rn. 37, [X.]E 157, 116). Ohne eine entsprechende Verfahrensrüge ist der Senat an die Schätzung des Tatsachengerichts gebunden ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 34 [X.]).

bb) [X.], das [X.] habe seiner Schätzung ungeprüft die überhöhten [X.] aus der Anlage [X.] zu der Klageschrift zugrunde gelegt, ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat die monatlichen Beiträge zum Urlaubskassenverfahren nicht auf der Basis dieser [X.] errechnet.

(1) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2013 I bemisst sich der Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer nach der Summe der Bruttolöhne. Der Beitragssatz für das Urlaubskassenverfahren beträgt [X.] der Bruttolohnsumme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2013 I).

(2) Bei den Gesamttarifstundenlöhnen der Lohngruppen 1 und 2, auf denen die Berechnung der Beitragsforderungen nach dem schriftsätzlichen Vortrag des [X.] beruht, handelt es sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TV Mindestlohn vom 28. April 2011 um Mindestlöhne iSd. § 2 Nr. 1 [X.]. Diese Mindestlöhne sind nach § 1 Satz 2 der Achten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 24. Oktober 2011 auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland verbindlich (BAnz. Nr. 167 vom 24. Oktober 2011 S. 3865).

(3) [X.] betrug der [X.] nach § 2 Abs. 3 Buchst. a TV Mindestlohn vom 28. April 2011 in [X.] 11,05 [X.] in der Lohngruppe 1 und 13,70 [X.] in der Lohngruppe 2. Die im Klagezeitraum geleisteten Arbeitsstunden waren nach dem Vortrag des [X.] je zur Hälfte mit 11,05 [X.] und mit 13,70 [X.] - also im Durchschnitt mit 12,375 [X.] - zu vergüten. Der Kläger hat die Beiträge deshalb nicht mit dem tariflichen Beitragssatz von [X.], sondern nur mit einem Beitragssatz von [X.] der [X.] ermittelt, die er in der Anlage [X.] zu der Klageschrift angegeben hat. Werden die [X.] mithilfe der Angaben zu den Beschäftigungszeiten auf der Grundlage des gemittelten Stundenlohns von 12,375 [X.] berechnet, entsprechen die vom Kläger geforderten Beiträge dem tariflich geschuldeten Vomhundertsatz für das Urlaubskassenverfahren (12,375 [X.] x [X.] ≙ 13,70 [X.] x [X.]).

d) Die Beitragsforderungen sind nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2013 I verfallen. Der Kläger hat die vierjährige Verfallfrist gewahrt. Sie endete für den ältesten Beitragsanspruch nach § 199 Abs. 1 BGB, der nach § 21 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2013 I für die Verfallfrist entsprechend gilt, mit dem 31. Dezember 2017. Der Kläger hat alle [X.] bereits mit der am 2. Dezember 2016 bei Gericht eingegangenen Klage anhängig gemacht. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2013 I wurde die Verfallfrist dadurch gehemmt.

3. Das [X.] hat auch zutreffend erkannt, dass die Beklagte nach § 20 [X.] 2013 I Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe auf die geschuldeten Beiträge schuldet (vgl. [X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 38 ff.).

a) Da die Bürgschaft streng akzessorisch ist, haftet die Beklagte nach § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB als [X.] wie die Hauptschuldnerin. Dies gilt nach § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann, wenn die [X.] durch Verschulden oder Verzug der Hauptschuldnerin geändert wird und zu der [X.] Verzugszinsen hinzutreten.

b) [X.] befand sich seit dem 21. Januar 2014, der auf einen Dienstag fiel, mit der Zahlung aller Beiträge in Verzug iSv. § 286 BGB, die sie dem Kläger schuldete. Bei der in § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2013 I geregelten Fälligkeit am 20. des Folgemonats handelt es sich um eine kalendermäßige Bestimmung des Termins für die Leistung. Eine Mahnung war nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. Die geltend gemachten Beiträge waren einschließlich des Beitrags für Dezember 2013 spätestens am 20. Januar 2014 fällig. Dem Eintritt des Verzugs steht nicht entgegen, dass dem [X.] Rückwirkung zukommt. Der Senat teilt die in der Literatur vertretene Auffassung nicht, die die zu § 184 BGB entwickelten Grundsätze heranzieht und annimmt, im Rückwirkungszeitraum habe kein Verzug entstehen können ([X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.] - Rn. 18 [X.]).

c) [X.] hat es schuldhaft iSv. § 286 Abs. 4 BGB unterlassen, die Beiträge zu leisten. Die Beklagte kann sich nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum der Hauptschuldnerin berufen. [X.] durfte nicht davon ausgehen, zu der Leistung von Beiträgen nicht verpflichtet zu sein (vgl. [X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 41).

4. Die Bindung der Hauptschuldnerin an den [X.] 2013 I folgt aus § 7 Abs. 4 [X.] iVm. der Anlage 29. Der Senat hält das Gesetz für verfassungskonform.

a) § 7 [X.] verletzt nach Auffassung des Senats nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden ([X.] 22. Januar 2020 - 10 [X.] - Rn. 31; 22. Januar 2020 - 10 [X.] - Rn. 31; 22. Januar 2020 - 10 [X.] - Rn. 53; 18. Dezember 2019 - 10 [X.] - Rn. 78 ff.; 27. November 2019 - 10 [X.] - Rn. 39 ff.; 27. November 2019 - 10 [X.] - Rn. 39 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 60 ff.; 24. September 2019 - 10 [X.] - Rn. 23 ff.; 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 90 ff., [X.]E 167, 361; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 90 ff., [X.]E 167, 196; 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 46 ff.; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 58 ff.; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 68 ff., [X.]E 164, 201).

aa) Die Beklagte musste wie alle Betroffenen mit der nachträglichen - gesetzlichen - Bestätigung der Beitragspflicht aufgrund der [X.] rechnen. Ihr Einwand, der „historische Legitimationskontext“ dürfe nicht ohne Weiteres durch den „rückwirkenden Zugriff“ des heutigen Gesetzgebers „ausgeschaltet“ werden, trägt nicht. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. [X.] 17. Dezember 2013 - 1 [X.] - Rn. 64, [X.]E 135, 1; [X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.] - Rn. 79; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 61; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 91, [X.]E 167, 196; 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 47). Das ist nicht der Fall (vgl. [X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.]/18 - Rn. 52 ff.). Dass die Beklagte ihren Firmensitz in [X.] hat, ist nicht von Belang. Auf die Entscheidungen des Senats vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - [X.]E 156, 213 und - 10 [X.] - [X.]E 156, 289) kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie nicht die Allgemeinverbindlicherklärung des im Klagezeitraum geltenden [X.] 2013 I betreffen. Die gesetzliche Wiederherstellung der [X.] auf tariffreie Arbeitgeber war bereits vor der Veröffentlichung der Entscheidungsformel der Beschlüsse vom 21. September 2016 im [X.] absehbar. Deshalb konnte auch aufgrund der beiden Entscheidungen des Senats vom 25. Januar 2017 (- 10 [X.] - und - 10 [X.] -) kein Vertrauen darauf entstehen, dass die dadurch entstandene Rechtslage bestehen bleibt ([X.] 22. Januar 2020 - 10 [X.] - Rn. 57; 18. Dezember 2019 - 10 [X.]/18 - Rn. 52; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 82 ff. [X.], [X.]E 164, 201).

bb) Dem Gesetzgeber steht die Wahl einer anderen Rechtsform als der in § 5 [X.] geregelten Allgemeinverbindlicherklärung für die Erstreckung eines Tarifvertrags auf Außenseiter frei. Die Rechtsform ändert nichts an Inhalt und Ergebnis der Erwägungen zu der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen. Ein Vertrauen darauf, nur aufgrund einer wirksamen Allgemeinverbindlicherklärung in Anspruch genommen zu werden, ist daher nicht schutzwürdig ([X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.] - Rn. 80; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 64; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 94, [X.]E 167, 196; 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 50; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 51, [X.]E 164, 201).

b) § 7 [X.] greift nicht unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG in die Zuständigkeit der Fachgerichte zu der Auslegung von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] in der bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung ein. Mit der gesetzlichen Erstreckungsanordnung sollte - letztlich mit Rücksicht auf die Forderungen der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit - statt anfechtbaren Rechts [X.] Recht gesetzt werden. Dies stellt keine „Generalkassation formell fortbestehender Urteile“ dar. Vielmehr hat der Gesetzgeber lediglich eine aus formellen Gründen unwirksame Erstreckung der Normwirkung des [X.] durch eine wirksame - gesetzliche - Erstreckungsanordnung ersetzt, um auf diese Weise den weitreichenden Folgen der Beschlüsse des Senats vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - [X.]E 156, 213; - 10 [X.] - [X.]E 156, 289) und 25. Januar 2017 (- 10 [X.] - und - 10 [X.] -) entgegenzuwirken ([X.] 22. Januar 2020 - 10 [X.] - Rn. 52; 18. Dezember 2019 - 10 [X.] - Rn. 81; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 65; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 25; 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 89, [X.]E 167, 361; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 95, [X.]E 167, 196; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 92 ff., [X.]E 164, 201).

c) Bei dem [X.] handelt es sich nicht um ein nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässiges Einzelfallgesetz. Das [X.] greift nicht aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle einen einzelnen Fall oder eine bestimmte Gruppe heraus ([X.] 22. Januar 2020 - 10 [X.] - Rn. 37; 27. November 2019 - 10 [X.] - Rn. 47; 27. November 2019 - 10 [X.] - Rn. 47; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 34; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 64; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 105 ff., [X.]E 164, 201).

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gallner    

        

    Pulz    

        

    Brune    

        

        

        

    Rudolph    

        

    [X.]    

                 

Meta

10 AZR 464/18

17.06.2020

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 28. September 2017, Az: 4 Ca 2014/16, Urteil

VTV-Bau, § 8 BauRTV, § 1 BaubetrV 1980, § 4 Abs 1 Nr 1 AEntG 2009, § 5 S 1 Nr 2 AEntG 2009, § 5 S 1 Nr 3 AEntG 2009, § 6 Abs 2 AEntG 2009, § 8 Abs 1 S 1 AEntG 2009, § 14 S 1 AEntG 2009, § 15 S 2 AEntG 2009, § 3 Abs 3 SokaSiG, § 3 Abs 8 SokaSiG, § 7 Abs 4 SokaSiG, § 7 Abs 11 SokaSiG, § 12 SokaSiG, Anl 14 SokaSiG, § 366 Abs 2 BGB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 287 ZPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 19 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, § 260 ZPO, § 293 ZPO, Anl 29 SokaSiG, § 767 Abs 1 S 1 BGB, § 767 Abs 1 S 2 BGB, § 5 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2020, Az. 10 AZR 464/18 (REWIS RS 2020, 421)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 421

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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