Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.04.2016, Az. 2 C 4/15

2. Senat | REWIS RS 2016, 12570

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verfassungskonform


Leitsatz

1. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG stehen der disziplinaren Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt nicht entgegen.

2. Der Kernbestand von beamtenrechtlichen Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind, kannte - angesichts der damaligen Vielgestaltigkeit der zur Entscheidung berufenen Disziplinarinstanzen - keine Regel des Inhalts, der die disziplinare Entfernung aus dem auf Lebenszeit begründeten Beamtenverhältnis durch behördliche Disziplinarverfügung mit anschließendem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren widerspräche.

3. Die Beschränkung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens auf einzelne Handlungen ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Entscheidung zu keinem anderen Rechtsfolgenausspruch führen kann.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

2

Dem Kläger, der seit 1987 im Polizeidienst des beklagten [X.] steht, wurde 1995 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. 1996 folgte seine Ernennung zum Polizeiobermeister. Er war zuletzt antragsgemäß teilzeitbeschäftigt und im Streifendienst tätig. Der disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Kläger betrieb nebenberuflich zwei Bauunternehmen, die ab 2006 zunehmend in finanzielle Schieflage gerieten.

3

Mit rechtskräftig gewordenem Urteil wurde der Kläger 2007 - nachdem er gegen den zuvor gegen ihn ergangenen Strafbefehl einen auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruch eingelegt hatte - u.a. wegen gewerbsmäßigen Betrugs, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit weiterem Urteil wurde er 2010 rechtskräftig wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Schließlich verurteilte das Amtsgericht den Kläger 2011 rechtskräftig wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt unter Einbeziehung der Strafe aus dem früheren Strafurteil zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten.

4

Im sachgleichen Disziplinarverfahren entfernte ihn sein Dienstvorgesetzter mit Zustimmung der höheren Disziplinarbehörde durch Disziplinarverfügung aus dem Beamtenverhältnis. Die dagegen gerichtete Klage blieb in den beiden Vorinstanzen erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

5

Die Frage, wie es sich auswirke, dass die Disziplinarverfügung auch darauf gestützt sei, dass der Kläger durch das ohne tatsächliche Feststellungen ergangene Urteil des Amtsgerichts von 2007 rechtskräftig verurteilt worden sei, könne offen gelassen werden. Ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften des [X.], der zur Gesamtnichtigkeit der Verfügung führe, liege nicht vor. Die angefochtene Disziplinarverfügung sei bereits wegen der von dem Kläger zwischen 2009 und 2011 begangenen und abgeurteilten Straftaten rechtmäßig. Schon die diesen Urteilen zugrunde liegenden einzelnen [X.] rechtfertigten seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht seien die Disziplinargerichte selbst in der Lage und befugt festzustellen, ob die vorgeworfenen Verstöße die höchste Disziplinarmaßnahme erforderten. In der Sache lägen die Voraussetzungen für eine Dienstentfernung vor. Der Kläger habe durch die erhebliche Zahl von Straftaten, die Gegenstand seiner strafgerichtlichen Verurteilungen seien, ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände handele es sich auch - insbesondere mit Blick auf den hohen Gesamtschaden von über 32 000 € - um ein schweres Dienstvergehen. Anerkannte oder sonst durchgreifende Milderungsgründe seien nicht ersichtlich.

6

Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision macht der Kläger vor allem geltend, die Übertragung der gesamten Disziplinargewalt auf die Exekutive sei wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt und das Lebenszeitprinzip verfassungswidrig. Der Richtervorbehalt präge die Disziplinargerichtsbarkeit als hergebrachter Grundsatz und beruhe auf dem frühen Inamovibilitätsgedanken.

7

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 30. September 2013 und des [X.] vom 27. Juni 2012 sowie die Verfügung des [X.] vom 2. Dezember 2011 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

[X.]ie zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. [X.]as Urteil des [X.] verletzt weder [X.]- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch [X.] (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 38 Landesdisziplinargesetz [X.] vom 14. Oktober 2008, GBl. [X.] - [X.] -). [X.]as [X.] ist von der mit der Revision gerügten Verfassungswidrigkeit von § 38 Abs. 1 [X.] als der vorliegend entscheidungserheblichen [X.]rm nicht überzeugt. [X.]er Kläger kann ohne Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des [X.]tums durch [X.]isziplinarverfügung aus dem Beamtenverhältnis rechtmäßig entfernt werden (1.). Umfassender Rechtsschutz gegen [X.] nach § 38 Abs. 1 [X.] ist gewährleistet (2.). [X.]arüber hinaus ist im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit des [X.]ienstvergehens nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den festgestellten disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt beschränkt hat (3.). [X.]ie Revision ist daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).

1. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] werden [X.]isziplinarmaßnahmen durch [X.]isziplinarverfügung ausgesprochen. [X.]abei darf eine [X.]isziplinarmaßnahme, die auf eine Kürzung der [X.]ienst- oder Ruhestandsbezüge, Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts gerichtet ist, nach § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] nur ausgesprochen werden, wenn - wie hier - die höhere [X.]isziplinarbehörde der [X.]isziplinarverfügung zugestimmt hat.

§ 38 Abs. 1 [X.] verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten aus hergebrachten Grundsätzen des [X.]tums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG. [X.] bis zum Ende der [X.] kannte keine in den [X.] oder im Gesamtstaat allgemein oder auch nur überwiegend anerkannte Regel des Inhalts, der eine [X.] Entfernung aus dem auf Lebenszeit begründeten Beamtenverhältnis durch behördliche [X.]isziplinarverfügung mit anschließendem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren wi[X.]präche. Angesichts der Vielgestaltigkeit der zur Entscheidung berufenen [X.] lässt sich ein hergebrachter Grundsatz des Inhalts, dass die Entlassung im Rahmen eines [X.]isziplinarverfahrens nicht durch eine Verfügung ausgesprochen werden darf, wenn die [X.]öglichkeit der umfassenden gerichtlichen Kontrolle gewährleistet ist, nicht feststellen.

Hergebrachte Grundsätze des [X.]tums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG enthalten nach der Rechtsprechung des [X.] den [X.]bestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden [X.]raums, mindestens unter der [X.]sverfassung von [X.], als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. [X.]ezember 1958 - 1 BvL 27/55 - [X.]E 8, 332 <342 f.> und vom 7. [X.]vember 2002 - 2 BvR 1053/98 - [X.]E 106, 225 <232>; Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - [X.]E 114, 258 <281 f.>; Beschluss vom 28. [X.]ai 2008 - 2 BvL 11/07 - [X.]E 121, 205 <219>; zuletzt Beschluss vom 16. [X.]ezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 33). Nicht jede Regelung des Beamtenrechts, die sich als hergebracht erweist, wird von der institutionellen Garantie erfasst. Bezugspunkt des Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht das gewachsene [X.], sondern das [X.]tum. Geschützt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das Bild des [X.]tums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung auch das Wesen des [X.]tums antasten würde. [X.]ies ergibt sich bereits aus dem Wesen einer Einrichtungsgarantie, deren Sinn gerade darin liegt, den [X.]bestand der Strukturprinzipien - mithin die Grundsätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst in ihrem Charakter grundlegend verändert würde - dem gestaltenden Gesetzgeber verbindlich als Rahmen vorzugeben ([X.], Beschluss vom 16. [X.]ezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 34).

[X.]er Nachweis eines hergebrachten Grundsatzes des [X.]tums erfordert danach zumindest zwei Begründungsschritte: [X.]er Grundsatz muss zum [X.]bestand der Strukturprinzipien gehören, die allgemein oder doch ganz überwiegend (- [X.] -) während eines längeren, traditionsbildenden [X.]raums, mindestens unter der [X.]sverfassung von [X.], also bis zum 30. Januar 1933, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (- [X.]moment -). Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ist zusätzlich die landesgesetzliche Vorgabe zu berücksichtigen, dass eine Verfügung, mit der gegenüber einem Beamten [X.] [X.]n verhängt werden, nicht allein vom jeweiligen [X.]ienstvorgesetzten ausgesprochen werden darf, sondern der Zustimmung der höheren [X.]isziplinarbehörde bedarf.

a) [X.]er Revision ist einzuräumen, dass es durchaus Gründe gibt, die Zweifel an der Verfassungskonformität von § 38 Abs. 1 [X.] begründen können.

Ob man solchen Zweifeln näher tritt, hängt davon ab, welchen Rechtsstandpunkt man bei verschiedenen Fragestellungen im [X.], ob ein hergebrachter Grundsatz i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG vorliegt, jeweils einnimmt. [X.]ies beginnt bereits bei der Identifizierung und [X.]efinition der [X.], deren Herausbildung und Geltung als "verbindlich anerkannter und gewahrter" Grundsatz im traditionsbildenden [X.]raum es zu untersuchen gilt. [X.]ies setzt sich fort in der Bewertung des rechtshistorischen Befundes zur Rechtslage im traditionsbildenden [X.]raum sowie im Verständnis einzelner [X.]erkmale der oben dargestellten [X.]aßstabsformel des [X.]. [X.]er Senat zollt dem Rechnung, indem er diesen Aspekten, die auch im [X.] in der mündlichen Verhandlung eingehend thematisiert und in verschiedener Richtung hinterfragt wurden, an dieser Stelle Raum gibt. Jedoch veranlassen sie ihn aus den später (unter b) darzustellenden Gründen nicht im Sinne der gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 [X.]G erforderlichen Überzeugungsgewissheit zu einer Vorlage an das [X.].

Für einen Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze des [X.]tums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG spricht, dass sich im traditionsbildenden [X.]raum die [X.] entwickelt hat, dass eine disziplinarrechtliche [X.] von Beamten nicht allein durch den [X.]ienstvorgesetzten verfügt werden konnte, sondern durch ein Kollegium erfolgte.

aa) Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann die disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch den [X.]ienstvorgesetzten (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 4 Satz 1 Nr. 3 [X.]) - zum Teil allein und zum Teil nach Zustimmung der höheren [X.]isziplinarbehörde (§ 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]) bzw. nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde (§ 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]) - verfügt werden. [X.]iese Anordnung einer eigenständigen und unmittelbaren [X.]isziplinarbefugnis auch für statusberührende [X.]aßnahmen steht teilweise im [X.]annungsverhältnis zu der erwähnten [X.].

In der geschichtlichen Entwicklung des [X.]tums hat sich, ausgehend von der sog. Hofratsliteratur und der hierauf gründenden Rechtsprechung des [X.]skammergerichts (vgl. hierzu [X.], [X.] 1963, 257 <264 ff.>; [X.], [X.]ie hergebrachten Grundsätze des [X.]tums, 2008, [X.] ff.; Summer, [X.]okumente zur Geschichte des Beamtenrechts, 1986, S. 19 f.), schrittweise die [X.] herausgebildet, dass eine [X.] von Beamten aus disziplinarrechtlichen Gründen zum Schutz vor [X.]ienstherrnwillkür und im Interesse der unabhängigen Amtsführung erstens nicht allein und unmittelbar vom [X.]ienstvorgesetzten selbst und zweitens nur aus hinreichenden, gesetzlich geregelten Gründen verfügt werden kann. [X.]aßstabsbildender Grundsatz war dabei von Anfang an, dem [X.]ienstvorgesetzten die [X.]isziplinarbefugnis von vornherein zu entziehen (vgl. Weiß, in: [X.], Stand: Januar 2016, [X.] § 45 Rn. 41). Aus diesem besonderen Entlassungsschutz für die [X.] ist das Lebenszeitprinzip abgeleitet und begründet worden. [X.]iese Entwicklung hat ihren Schlussstein später dadurch erfahren, dass die zur Entscheidung über eine disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis berufenen [X.] als echte Gerichtsspruchkörper ausgestaltet worden sind.

[X.]er Grundsatz, dass die Entlassung nicht allein durch den [X.] selbst verfügt werden darf, ist in der Praxis zunächst durch das [X.]skammergericht etabliert worden. Bereits dieses hatte eine gefestigte Rechtsprechung zum Entlassungsschutz entwickelt, nach der die Entlassung nicht durch den [X.] selbst verfügt und durch eine rechtliche Untersuchung nachgewiesen worden sein musste (vgl. [X.], [X.]ie hergebrachten Grundsätze des [X.]tums, 2008, S. 289 ff.).

[X.]ie Beschränkung der unmittelbaren [X.]isziplinargewalt des [X.]ienstherrn für statusberührende [X.]aßnahmen hat nachfolgend auch Eingang in die normative Beamtengesetzgebung gefunden. [X.] im Jahr 1790 durch Art. 24 § 10 der [X.] bereits verboten worden war, [X.]shofräte ohne vorheriges Gerichtsverfahren und eine gerichtliche Entscheidung ihres [X.]ienstes zu entsetzen (vgl. [X.], [X.]ie hergebrachten Grundsätze des [X.]tums, 2008, [X.]), findet sich die allgemeine Anordnung des Ausschlusses einer "administrativen Entlassung" durch den [X.] selbst erstmals in § 98 des [X.] von 1794. [X.]ort heißt es: "Kein Vorgesetzter oder [X.] kann einen Civilbedienten, wider seinen Willen, einseitig entsetzen oder verabschieden".

[X.]ie weitergehende Beschränkung des von [X.] verfassten Entwurfs auf förmliche Verfahren mit abschließendem Urteil ist damals zwar noch am Wi[X.]pruch des [X.]s gescheitert (vgl. [X.], [X.] 1963, 257 <269>). [X.]as Erfordernis des "[X.] eines [X.]" findet sich normativ daher erstmals in Art. [X.] der [X.] Hauptlandespragmatik von 1805 ([X.]. [X.]. 225; vgl. hierzu Wunder, [X.] 2005, 2 ff.). [X.]er Entzug der unmittelbaren und eigenständigen [X.]isziplinargewalt für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch den [X.] [X.]ienstherrn selbst ist aber bereits im [X.] Landrecht angelegt.

[X.]er erwähnte Grundsatz hat sich nachfolgend in allen [X.] etabliert. [X.]ies gilt generell, gerade aber auch für [X.], das für die Entwicklung des [X.]tums nicht nur im Hinblick auf seine Größe und Bedeutung im [X.] eine herausragende Stellung einnimmt, sondern auch materiell als Leitbild der Staatsorganisation die Entwicklung aller [X.] [X.] prägte (vgl. zum Vorbildcharakter [X.]s für die Entwicklung des [X.]tums etwa [X.], Geschichte des [X.] [X.], 2. Aufl. 1993, [X.]; zur Prägung der Beamtengesetzgebung im [X.]: [X.], [X.], 357 <359>).

Bereits durch §§ 99 f. des [X.] war die "Verabschiedung" eines Beamten der mehrheitlichen Entscheidung des [X.] überantwortet worden. [X.]it § 28 des [X.] vom 29. [X.]ärz 1844 ([X.]) ist die Entscheidung über die Entfernung aus dem Amt dem "kollegialischen Beschluss" der [X.] unterstellt worden, die hierbei unabhängig und "ohne an positive Beweisregeln gebunden zu seyn, nach ihrer aus dem ganzen Inbegriff der Verhandlungen und Beweise geschöpften Überzeugung zu beurtheilen [hatten], in wie weit die Beschuldigungen für gegründet zu achten sind". [X.]er zuständige [X.] war dabei grundsätzlich nur zur [X.]ilderung des getroffenen Beschlusses befugt (§ 30). An dieser Konzeption der Überantwortung der [X.]isziplinarbefugnis für statusberührende [X.]aßnahmen auf eigenständige [X.] hielten nachfolgend auch die [X.] betreffend die [X.]ienstvergehen der nicht richterlichen Beamten vom 11. Juli 1849 ([X.]) und das [X.] vom 21. Juli 1852 ([X.]) fest. Während die Befugnis zu Warnungen und Verweisen dem [X.]ienstvorgesetzten zugesprochen war (§ 18 des [X.] 1852), konnte die Entfernung aus dem Amt nur aufgrund eines förmlichen [X.]isziplinarverfahrens und einer mündlichen Verhandlung durch hierzu berufene [X.] ausgesprochen werden (§ 24 des [X.] 1852). Seit der (als Gesetz erlassenen) [X.] Beamtendienststrafordnung vom 27. Januar 1932 ([X.]) ist die Verhängung statusberührender [X.]isziplinarmaßnahmen sogar echten [X.]ienststrafgerichten vorbehalten, die ihre Tätigkeit nach § 32 ausdrücklich in richterlicher Unabhängigkeit ausüben.

Ein derartiger [X.]vorbehalt ist im traditionsbildenden [X.]raum auch in der ganz überwiegenden Zahl der anderen [X.] des [X.]s für einzelne Beamtengruppen etabliert worden (vgl. neben der bereits benannten Regelung in Art. [X.] der [X.] Hauptlandespragmatik vom 1. Januar 1805 <[X.]. [X.]. 225> etwa § 43 des Zivil-Staatsdiener-Gesetzes für die Herzogthümer [X.] und [X.] vom 10. April 1850 <[X.] S. 1747>, § 60 des [X.] über den Civil-Staats-[X.]ienst vom 12. Oktober 1832 <[X.]>, Art. 11 des [X.] Staatsdienergesetzes vom 26. Oktober 1849 <[X.]. [X.]>, § 53 des [X.] vom 8. [X.]ärz 1831 <[X.] S. 69>, § 55 des [X.] über den Staatsdienst vom 15. Januar 1850 <[X.] Bd. 2 S. 337>, Art. 78 des [X.] vom 26. [X.]ärz 1855 , § 50 des Civil-Staatsdienst-Gesetzes [X.]-Coburg-Gotha vom 3. [X.]ai 1852 <[X.] Bd. 8 S. 83>, § 33 des Gesetzes über den Staatsdienst von [X.] vom 25. [X.]ärz 1849 <[X.] S. 185>, § 46 des Gesetzes über den Civil-Staatsdienst von [X.]-[X.]-Eisenach vom 8. [X.]ärz 1850 <[X.]. S. 127>, § 64 [X.] vom 8. [X.]ärz 1872 , § 46 des Gesetzes über den Civil-Staatsdienst von [X.] vom 1. [X.]ai 1850 <[X.] S. 369>, § 54 Waldeckisches Gesetz über den Staatsdienst vom 27. April 1850 <[X.]. S. 57>). Auch in den anderen Territorien des [X.]s war flächendeckend und ausnahmslos jedenfalls anerkannt, dass nicht der entlassende [X.]ienstvorgesetzte selbst und unmittelbar eine statusberührende [X.]isziplinarmaßnahme verfügen kann.

[X.]ies gilt in besonderer Weise für das [X.], in dem bereits mit dem [X.]sbeamtengesetz vom 31. [X.]ärz 1873 ([X.]. [X.]) [X.] eingerichtet worden sind (§ 86). [X.]ass damit eine bewusste Abkehr von der unmittelbar administrativen Entlassbarkeit der Beamten bezweckt war, folgt nicht nur aus der Entstehungsgeschichte. Es ergibt sich vielmehr aus dem im Gesetz selbst angeordneten System der Zuständigkeitsbestimmungen. Während Warnungen und Verweise vom [X.]ienstvorgesetzten ausgesprochen werden dürfen (§ 80) und Geldstrafen in der Anordnungsgewalt der obersten [X.]sbehörde stehen (§ 81), liegt die Entscheidung über die Entfernung in der Hand unabhängiger [X.] (§ 84). [X.]ie Intention, mit diesen [X.]ruchkörpern eine neutrale Instanz und nicht den [X.] [X.]ienstvorgesetzten selbst mit der Entscheidungsgewalt zu betrauen, wird an der in § 90 [X.] ausdrücklich (und nur für diese Fälle) vorgesehenen Befangenheitsrüge deutlich sichtbar. Ist die Unbefangenheit nicht sichergestellt, darf die [X.]isziplinarkammer nicht entscheiden. [X.]amit ist eine eigenständige Entscheidungsbefugnis des [X.]ienstvorgesetzten "als Partei" im Ansatz nicht vereinbar.

An dieser Begrenzung der unmittelbaren [X.]isziplinargewalt des [X.]ienstvorgesetzten für statusberührende [X.]aßnahmen ist selbst unter der Geltung des Gesetzes über die Pflichten der Beamten zum Schutze der [X.] vom 21. Juli 1922 (sog. [X.]schutzgesetzgebung) festgehalten worden, das angesichts seiner besonderen Zweckgebundenheit schwerwiegende Einschnitte in die Rechtsstellung der Beamten enthielt und für die Entwicklung des [X.]tums keine dauerhafte Prägekraft entfaltet hat (dies zeigt sich etwa an der Einschränkung des Grundsatzes auf amtsangemessene Beschäftigung durch einstweilige Versetzung in den Ruhestand in Art. [X.]). Auch hier ist die [X.]isziplinarbefugnis für statusberührende [X.]aßnahmen nicht der unmittelbaren Anordnungsgewalt des [X.] [X.]ienstvorgesetzten unterstellt, sondern an der Konzeption der Entscheidung durch unabhängige [X.]isziplinarkammern und -höfe festgehalten worden (Art. I § 10b des Gesetzes). Einen "Rückschritt" stellt die [X.]schutzgesetzgebung lediglich insoweit dar, als die [X.]ruchkörper nicht mehr mehrheitlich aus berufsrichterlichen [X.]itgliedern bestanden, was für die hier beschriebene [X.] indes irrelevant ist.

[X.]ie Regel, dass die Befugnis zur disziplinarrechtlichen [X.] dem alleinigen "administrativen" Anordnungsrecht des [X.]ienstvorgesetzten von vornherein entzogen ist, war bis zur Ablösung der [X.]er [X.]sverfassung daher in deren gesamten räumlichen Anwendungsbereich allgemein anerkannt.

bb) [X.]urch den Entzug der unmittelbaren [X.]isziplinargewalt für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die lebenslängliche Anstellung wirksam gesichert und die unabhängige Amtsführung gegen willkürliche Anordnungen Vorgesetzter geschützt. Gerade dieser besondere Entlassungsschutz unterscheidet das öffentlich-rechtliche Beamtenverhältnis von einer zivilrechtlichen Beschäftigung in [X.] (vgl. [X.], in: FS [X.], 2002, S. 447 <461>).

Auch wenn die Ausgestaltung der zur Entscheidung im förmlichen [X.]isziplinarverfahren berufenen [X.] in den Gesetzen der einzelnen [X.]sterritorien im traditionsbildenden [X.]raum teilweise unterschiedlich geprägt war, liegt ihnen angesichts der historischen Entwicklung erkennbar das einheitliche Prinzip zugrunde, dem [X.] [X.]ienstvorgesetzten die Befugnis zum unmittelbaren Ausspruch einer [X.] im administrativen Wege von vornherein zu entziehen. [X.]iese Intention ist in der Begründung des Entwurfs des [X.]skanzlers von Bismarck vom 8. April 1872 zum Erlass des [X.]sbeamtengesetzes ([X.]eutscher [X.]stag, 1. Legislatur-Periode, [X.]. Sektion 1872 [X.]. 9, [X.]) auch ausdrücklich und mustergültig formuliert: "[X.]ie Entscheidung über die gegen den Beamten erhobenen Anschuldigungen wird somit nicht in die Hand der [X.]ienstvorgesetzten gelegt, sondern besonderen, völlig unbefangenen Kollegien überlassen."

[X.]ie Unentziehbarkeit des Beamtenverhältnisses ist von Beginn an als "eine der wichtigsten von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Regeln des Beamtenrechts" qualifiziert worden ([X.], Beschluss vom 2. [X.]ezember 1958 - 1 BvL 27/55 - [X.]E 8, 332 <352 f.>). [X.]abei hat das [X.] Gefährdungen der unabhängigen Amtsführung insbesondere in der Entscheidungsbefugnis "politischer Gremien" über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verortet ([X.], Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - [X.]E 7, 155 <163>; ähnlich auch Beschluss vom 19. September 2007 - 2 [X.] - [X.]E 119, 247 <260>). An dieser unmittelbaren Rückkopplung von Amtsführung und Unabhängigkeit hat das [X.] stets festgehalten, zuletzt etwa im Beschluss vom 16. [X.]ezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - (NVwZ 2016, 682 Rn. 39): "[X.]er mit dem [X.] gewährten Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amts kommt grundlegende Bedeutung zu, weil sie dem Beamten gerade bei der Ausübung des übertragenen Amts die im Interesse seiner Bindung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit sichert."

cc) [X.]ie Begrenzung der unmittelbaren [X.]isziplinargewalt des [X.]ienstvorgesetzten für statusberührende [X.]aßnahmen ist eine Ausprägung des Lebenszeitgrundsatzes für das Beamtendisziplinarrecht. Sie stellt den Beamten von vornherein von der Befürchtung frei, dass ein Beharren auf gesetzmäßiger und nicht im [X.] einflussreicher Kreise liegender Amtsführung zu [X.] seiner Vorgesetzten führt.

b) All diese Aspekte geben dem Senat indes nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit, die er gewinnen müsste, um das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 [X.]G auszusetzen und eine Entscheidung des [X.] einzuholen. [X.]er Senat ist aufgrund der Variationsbreite der im traditionsbildenden [X.]raum bestehenden Regelungen aus den nachfolgend dargestellten Gründen der Ansicht, dass keine dem § 38 Abs. 1 [X.] entgegenstehende [X.] im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG besteht. [X.]abei geht der Senat bereits von einer anderen zu überprüfenden [X.] aus als der obige Ansatz. [X.]arüber hinaus gelangt er auch bei der Bewertung des rechtshistorischen Befundes und weiteren Fragestellungen zu einer anderen Beurteilung als die Revision. Im Einzelnen:

Im traditionsbildenden [X.]raum lässt sich weder ein [X.]vorbehalt für die [X.] Entfernung eines Beamten aus dem [X.]ienstverhältnis nachweisen noch wi[X.]pricht eine Entlassung im [X.]isziplinarverfahren aufgrund einer Verfügung bei umfassendem gerichtlichen Rechtsschutz dem Lebenszeitprinzip. Nach der Rechtsprechung des [X.] hat das Lebenszeitprinzip als hergebrachter Grundsatz des [X.]tums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten ([X.], Beschluss vom 28. [X.]ai 2008 - 2 BvL 11/07 - [X.]E 121, 205 <221> m.w.N.). [X.]azu gehört, dass der Beamte nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen politischer Gremien aus seinem Amt entfernt werden darf, denn damit entfiele seine persönliche Unabhängigkeit ([X.], Beschluss vom 16. [X.]ezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 38). Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass [X.] [X.]n nur aufgrund und im Rahmen von gesetzlich geordneten Verfahren verfügt werden dürfen und den betroffenen Beamten gegen diese [X.] effektiver Rechtsschutz zur Seite steht. Ein disziplinarrechtlich weitergehender Inhalt lässt sich auch dem Lebenszeitprinzip nicht entnehmen.

[X.]ie Entscheidung über die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen eines [X.]ienstvergehens war während des traditionsbildenden [X.]raums ganz verschiedenen Organen übertragen. [X.]iese Funktion nahmen teils Gerichte war, teils besondere Verwaltungsgerichte, aber auch Verwaltungsbehörden, gegen deren Entscheidung mitunter die Beschreitung des Rechtswegs nachgelassen war, und schließlich auch besondere [X.], die sich meist aus richterlichen [X.]itgliedern und Verwaltungsbeamten zusammensetzten, aber auch aus anderen [X.]itgliedern, etwa Bevollmächtigten des [X.]srats, deren Entscheidungen keiner gerichtlichen Kontrolle unterworfen waren.

[X.]ie oftmals kollegiale Organisation der besonderen [X.] ändert im Ergebnis nichts daran, dass es sich bei ihnen um Stellen öffentlicher Verwaltung handelte, deren Entscheidungen im Ergebnis exekutiven Charakter hatten. Sie agierten weder unabhängig noch kam ihren Entscheidungen allgemein oder doch ganz überwiegend letztverbindlicher Charakter zu.

aa) [X.]ie historische Entwicklung in den Ländern nahm ihren kodifizierten Anfang mit dem Allgemeinen Landrecht für die [X.] [X.] ([X.]) von 1794 (zitiert nach [X.] , Allgemeines Landrecht für die [X.] [X.], 2. Aufl. 1994). Für das [X.]isziplinarrecht bedeutsam waren die Regelungen im [X.], Zehnter Titel des [X.]: "Von den Rechten und Pflichten der [X.]iener des Staats". [X.]ort bestimmte § 98, dass "kein Vorgesetzter oder [X.] einen Civilbedienten, wider seinen Willen, einseitig entsetzen oder verabschieden" kann. [X.]er Beamte war vor seiner Entsetzung zu hören und "die Sache zum Vortrage im versammelten [X.] [zu] befördern" (§ 99), bei dessen mehrheitlicher Beschlussfassung es sein Bewenden hatte (§ 100). [X.]er Staatsrat bestand aus den Prinzen des regierenden Hauses, dem Staatskanzler, den [X.]inistern und anderen vom [X.]onarchen ernannten [X.]itgliedern (vgl. [X.]eyer/[X.], Lehrbuch des [X.], 7. Aufl. 1919, [X.] f. m.w.N.). Bei "Bedienungen", die der Landesherr selbst "bestallte", war "ein auf Entsetzung oder Entlassung ausgefallener Beschluss des [X.] jedesmal dem Landesherrn zur unmittelbaren Prüfung und Bestätigung" vorzulegen (§ 101). Andere Gremien waren nicht zu befassen, einen Rechtszug auch im weiteren Sinne gab es nicht.

[X.]ie [X.] Hauptlandespragmatik vom 1. Januar 1805 ([X.]. [X.]. 225), die allerdings nur für "pragmatische Staatsdiener", vergleichbar den Beamten des heutigen höheren [X.]ienstes, galt, sah den "Verlust des dienerschaftlichen Standes (Kassation) nur nach [X.] richterlicher Untersuchung" vor (Art. [X.], vgl. näher Wunder, [X.] 2005, 2 <12>). Außer im Falle eines richterlichen [X.]ruches, hatten der einmal verliehene "[X.]ienerstand und das Standesgehalt die unverletzliche Natur der Perpetuität" (Art. X).

[X.]emgegenüber entschied nach § 14 Abs. 1 Badisches [X.] vom 30. Januar 1819 (St[X.]. [X.]) über die "[X.]ienstentlassung und Versetzung" unwiderruflich angestellter [X.]iener "in deterius" das [X.] auf administrativem Weg. [X.]ie [X.] Verfassungsurkunde vom 15. September 1819 (St[X.]. [X.]) gab in ihren §§ 46 und 47 vor, dass Staatsdiener, die ein [X.]amt bekleideten, nur durch [X.]spruch aus dem [X.]ienst entfernt werden dürften, während bei den anderen Staatsdienern ein [X.]vorbehalt nur dann zum Tragen kam, "wenn die Entfernung wegen Verbrechen oder gemeiner Vergehen geschehen soll". Andere Länder regelten die [X.] Entfernung von Beamten entweder judikativ (z.B. § 60 [X.]isches Gesetz über den Civil-Staats-[X.]ienst vom 12. Oktober 1832, [X.], § 43 [X.] für die Herzogtümer [X.] und [X.] vom 10. April 1850, [X.]. S. 1747), administrativ (z.B. § 25 [X.] vom 7. [X.]ärz 1835, GVBl. S. 169, § 58 Hannoverisches Staatsdienergesetz vom 8. [X.]ai 1852, [X.] I S. 97) oder gemischt administrativ und judikativ (z.B. Art. 11 und 12 des [X.] Staatsdienergesetzes vom 26. Oktober 1849, [X.]. [X.] für höhere Staatsdiener nur durch gerichtliches Urteil und für Staatsbedienstete niederen Ranges im Verwaltungswege).

Zu ersten speziellen [X.]n kam es ab dem Jahr 1844 in [X.]. Generell kennzeichnend war hier, dass diese Gesetze die Zuständigkeit zur Führung förmlicher [X.]isziplinarverfahren der jeweiligen [X.] übertrugen. So entschieden nach § 28 des [X.] vom 29. [X.]ärz 1844 (Pr[X.]) "[X.]" und deren "[X.]s" über die Entfernung eines der bei ihnen angestellten nicht richterlichen Beamten aus dem Amt.

[X.]it der "Verordnung, betreffend die [X.]ienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, die Versetzung [X.]elben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand" vom 11. Juli 1849 (Pr[X.]) errichtete [X.] den "[X.] zu [X.]" und die [X.] als besondere [X.]. [X.]ie Zuständigkeit bestimmte sich allein nach der durch die Anstellung begründeten Amtsstellung. Für vom [X.] oder von den [X.]inistern ernannte oder bestätigte Beamte war der [X.] zuständig, während die [X.] - die eine Vielzahl von Einrichtungen umfassten (Regierungen, [X.], [X.], [X.]) - für die jeweils von ihnen angestellten Beamten besondere [X.] erster Instanz waren (§ 26). War die personelle Zusammensetzung der [X.] als [X.] zunächst gesetzlich nicht näher geregelt, bestimmte § 31 dieser Verordnung, dass der [X.] aus einem Präsidenten und zehn anderen [X.]itgliedern bestand, von denen wenigstens vier zu den [X.]itgliedern der beiden obersten Gerichtshöfe gehören mussten. Ihm kam allerdings keine letztverbindliche Entscheidungskompetenz zu. [X.]enn gegen die Entscheidung des [X.]s konnten die Beteiligten Berufung zum [X.] erheben (§ 45). Über Entscheidungen des [X.]s befand mit dem [X.] [X.] eine Behörde, so dass die letztverbindliche Entscheidungskompetenz allein exekutiven Charakter hatte. Für den Fall, dass das [X.] die Entfernung aus dem Amt aussprach, bedurfte dieser Ausspruch zudem der Bestätigung des [X.]s, wenn der Beamte vom [X.] ernannt oder bestätigt worden war (§ 51). [X.]as [X.] stand an der [X.]itze der Staatsverwaltung und setzte sich aus den jeweils bestehenden [X.]inisterien - in [X.] bis 1848: Staatskanzler/Präsident des [X.]s als [X.]inisterpräsident, Krieg, Inneres, Finanzen, Justiz, Äußeres und ab 1848 zusätzlich: Geistliche-, Unterrichts- und [X.]edizinal-Angelegenheiten, Landwirtschaft, [X.]omänen und Forsten sowie Handel und Gewerbe - zusammen (siehe näher [X.]eyer/[X.], Lehrbuch des [X.], 7. Aufl. 1919, S. 402 f.).

[X.]as [X.] vom 21. Juli 1852 (Pr[X.], vgl. dort die §§ 24, 29, 41 und 47) löste die für die einschlägigen Bestimmungen inhaltsgleiche [X.] vom 11. Juli 1849 (vgl. dort die §§ 26, 31, 45 und 51) ab. [X.]er [X.] zu [X.] und die [X.] blieben als [X.] erhalten. In den [X.]isziplinarverfahren wurde zwar mündlich verhandelt, die Verhandlungen fanden aber gemäß § 35 Abs. 1 [X.] 1852 in nicht öffentlicher Sitzung - also geheim - statt. An der abschließenden Zuständigkeit des [X.] [X.]s änderte sich nichts (§ 41).

Besondere Zuständigkeiten bestanden in [X.] für die [X.]urchführung von [X.]isziplinarverfahren gegen Beamte des mittleren und unteren [X.]ienstes bei den Gerichten und für Beamte der [X.]. Für die "Büreau- und Unterbeamten bei den Gerichten" war "die entscheidende [X.]isziplinarbehörde erster Instanz [...] das Appellationsgericht, und zwar in derjenigen Abtheilung, in welcher der Erste Präsident gewöhnlich den Vorsitz führt" (§ 64 Nr. 2 [X.] 1852). [X.]agegen sah § 78 [X.] 1852 für Gemeindebeamte, die weder vom [X.] noch von der [X.] oder deren Präsidenten ernannt oder bestätigt wurden, zunächst vor, dass die Akten nach geschlossener Voruntersuchung dem Präsident der [X.] übersandt werden. Für gegen gewählte [X.]itglieder der Kreis- und [X.] zu führende förmliche [X.]isziplinarverfahren bestimmte hingegen § 39 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Pr[X.] S. 195) den Bezirksausschuss als entscheidende Behörde erster Instanz und das Plenum des [X.] als entscheidende Behörde zweiter Instanz. Wieder an[X.] gestaltete sich das förmliche [X.]isziplinarverfahren, wenn es um [X.]ienstvergehen der Beamten der [X.] ging. Nach § 3 des Gesetzes betreffend die [X.]ienstvergehen der Beamten der [X.] vom 17. Juni 1900 (Pr[X.] S. 251) trat in dem auf die Entfernung aus dem Amt gerichteten [X.]isziplinarverfahren als Entscheider an die Stelle des Regierungspräsidenten der Vorsitzende des [X.], an die Stelle der [X.] und des [X.]s der Bezirksausschuss und an die Stelle des [X.]s das Oberverwaltungsgericht. [X.]ie sich daraus ergebende Vielfältigkeit der Zuständigkeiten war Gegenstand kritischer fachwissenschaftlicher Erörterung (vgl. [X.], Gesetz vom 21. Juli 1852 betreffend die [X.]ienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten, die Versetzung [X.]elben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand und seine Ergänzungen, 2. Aufl. 1894, S. 19 ff.; [X.], [X.], 3. Aufl. 1928, S. 776 ff.).

Erst Art. 6 des Kriegsgesetzes zur Vereinfachung der Verwaltung vom 13. [X.]ai 1918 (Pr[X.] S. 53) reformierte das [X.] aus dem Jahr 1852 partiell. [X.]ie Regierungskollegien bei den [X.] führten bis dahin [X.]isziplinarverfahren in [X.] unter Vorsitz des Regierungspräsidenten durch. Bei großen Regierungen erwies sich dies zunehmend als übergroßes Kollegium, das zur ordnungsgemäßen Verhandlung, Beratung und Entscheidung ungeeignet war (vgl. anschaulich [X.], in: [X.], 1929, S. 203 <205>). [X.]eshalb bestimmte der 1918 neu eingefügte Satz 2 des § 24 Abs. 2 [X.], dass, soweit die Regierung als entscheidende [X.]isziplinarbehörde erster Instanz in Betracht kam, das [X.]isziplinargericht aus sieben [X.]itgliedern bestand. [X.]iese [X.]itglieder setzten sich wie folgt zusammen: der Regierungspräsident als Vorsitzender, der Oberregierungsrat oder sonstige Leiter des Geschäftsbereichs, zu dem der Angeschuldigte gehörte, und fünf weitere [X.]itglieder. [X.]ie weiteren [X.]itglieder bestimmte der Regierungspräsident für die verschiedenen Beamtenklassen beson[X.] aus der Zahl der Regierungsmitglieder. [X.]ies belegt den exekutiven Charakter dieser besonderen [X.]isziplinarbehörde. [X.]en Vorsitz im Gremium führte der Regierungspräsident als [X.]ienstvorgesetzter, hinzu kamen mit dem Leiter des Geschäftsbereichs der Fachvorgesetzte sowie fünf weitere Beamte, die alle dem Vorsitzenden unterstanden. [X.]ies macht die bereits früher vertretene wissenschaftliche Äußerung verständlich, wonach über [X.]ienstvergehen eines Beamten regelmäßig der Vorgesetzte entscheiden sollte (vgl. von Rheinbaben, [X.]ie [X.] [X.], [X.] 1904, § 24 [X.] S. 169).

[X.]ie Verordnung vom 18. Februar 1919 (Pr[X.] S. 19) brachte in Bezug auf das Rechtsmittel der Berufung gegen disziplinarische Entscheidungen nur eine geringfügige Verbesserung. In denjenigen Fällen, in denen der [X.] nicht bereits in erster Instanz geurteilt hatte, war er für das Rechtsmittel der Berufung zuständig. [X.]ies betraf jedoch nicht die höheren unmittelbaren Staatsbeamten. Für sie blieb das [X.] [X.], d.h. die Gesamtheit der [X.] [X.]inister, letzte [X.]isziplinarinstanz, wobei vor dem [X.] nicht einmal eine mündliche Verhandlung vorgesehen war ([X.], [X.], 1929, S. 203 <206>).

bb) Im [X.] Gesamtstaat des [X.] enthielt das Gesetz betreffend die Rechtsverhältnisse der [X.]sbeamten von 31. [X.]ärz 1873 ([X.]. [X.], [X.]) die ersten disziplinarrechtlichen Regelungen. Im förmlichen [X.]isziplinarverfahren waren zwei [X.] als [X.]sbehörden zur Entscheidung über die Entfernung eines Beamten aus dem Amt berufen (vgl. [X.], [X.]as Recht der [X.]eutschen [X.]s-Beamten, [X.]s-Gesetze mit Erläuterungen, Band 3, 1874, § 86 [X.] II. 2. ). Es handelte sich gemäß den §§ 84 und 86 [X.] um die [X.]isziplinarkammer in erster Instanz und den [X.] in zweiter Instanz. [X.]ie [X.]isziplinarkammern bestanden aus sieben [X.]itgliedern, von denen der Präsident und wenigstens drei andere [X.]itglieder in richterlicher Stellung in einem [X.]staate sein mussten (§ 89 Abs. 1 [X.]). In dem aus elf [X.]itgliedern zusammengesetzten [X.] fanden sich wenigstens vier Bevollmächtigte des "[X.]rathes", während der Präsident und wenigstens fünf weitere [X.]itglieder zu den [X.]itgliedern des [X.]s-Oberhandelsgerichts gehören mussten (§ 91 Abs. 1 [X.]). Bei der gemäß § 103 [X.] öffentlich geführten mündlichen Verhandlung und Entscheidung befanden sich die richterlichen [X.]itglieder der [X.] jeweils in der [X.]ehrheit (§ 89 Abs. 2 und § 91 Abs. 2 [X.]).

[X.]ie [X.]otive zum Gesetzentwurf ([X.]eutscher [X.]stag [X.]rucksache 1. Legislatur-Periode, [X.]. Sektion 1872, [X.]. 9 S. 40) nannten zwei Gesichtspunkte, die für die [X.] Entfernung eines Beamten aus dem Amt maßgeblich sein sollten: der Schutz des Beamten gegen Willkür und die [X.]öglichkeit der Entfernung wegen Unwürdigkeit. Während in einigen Territorien die Entsetzung eines Beamten nur von Gerichten ausgesprochen werden durfte ([X.], [X.] und [X.]), wurde in anderen [X.] ([X.], [X.] und [X.]) über die Entsetzung im Wege der [X.] entschieden. Zur Begründung des Gesetzentwurfes zum [X.]sbeamtengesetz hieß es etwas wi[X.]prüchlich einerseits, dass sich der Entwurf "dem Beispiele des [X.] Rechts" anschließt (a.a.[X.]), während andererseits zugleich darauf hingewiesen wurde, "die Entscheidung über die gegen den Beamten erhobene Anschuldigung nicht in die Hand des [X.]ienstvorgesetzten zu legen, sondern besonderen, völlig unbefangenen Kollegien zu überlassen" (a.a.O. [X.]).

Bei den angesprochenen Kollegien - den [X.]isziplinarkammern und dem [X.] - handelte es sich in der heutigen Terminologie um "gemischte Gremien" ([X.], Urteil vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 - [X.]E 103, 111 <139>) oder "gerichtsähnliche [X.]ruchkörper der Exekutive" [X.], in: [X.] u.a. [X.], [X.]isziplinarrecht des [X.] und der Länder, [X.] § 45 Rn. 46). Auch wenn diese Kollegien vereinzelte gerichtsähnliche Verfahrensbestimmungen - etwa die Befangenheitsrüge nach § 90 [X.] - kannten, wäre es indes verfehlt, ihnen Unabhängigkeit zu bescheinigen. [X.]enn bei diesen nicht ständigen Kollegien handelte es sich um [X.]sbehörden. Ihre [X.]itglieder wurden aus den Landesbeamten gewählt und bekleideten "das [X.]samt des Kaiserlichen [X.]isziplinar-[X.]s" als "Nebenamt" ([X.], [X.]as Recht der [X.]eutschen [X.]s-Beamten, [X.]s-Gesetze mit Erläuterungen, Band 3, 1874, § 86 [X.] II. 2. S. 178 f.; [X.] beschrieb "diese wandernden Gerichte" denn auch als einen "Uebelstand", der zur [X.] nicht zu vermeiden sei, a.a.[X.] 179).

cc) Für die [X.] ist für die Frage, ob es eine allgemeine Regel des Inhalts gab, dass die Ahndung eines [X.]ienstvergehens eines Beamten stets einem Gremium vorbehalten war, das gegenüber der exekutiven Gewalt des [X.]ienstherrn durch die gesetzlich bestimmte Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit geprägt war, zwischen den Ebenen der Verfassung und des einfachen Gesetzesrechts zu unterscheiden.

aaa) [X.]ie [X.]sverfassung von [X.] vom 11. August 1919 ([X.]. S. 1383 - [X.] -) bestimmte in ihrem Artikel 128 Abs. 3 nur, dass die Grundlagen des Beamtenverhältnisses - was auch diejenigen für die Beamten der Länder einschloss - durch [X.]sgesetz zu regeln waren. Weiter sah Art. 129 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor, dass die Anstellung der Beamten auf Lebenszeit erfolgte, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt war. [X.]ie Bedeutung der lebzeitigen Anstellung unterstrich Art. 129 Abs. 2 [X.], der vorgab, dass die Beamten nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt werden konnten.

[X.]agegen schrieb die [X.]sverfassung für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen eines [X.]ienstvergehens die Entscheidung durch Gerichte oder andere Gremien nicht vor. [X.]ies ergibt sich aus der Vorschrift des Art. 129 Abs. 3 [X.] und der Bedeutung, die dieser [X.]rm beigemessen wurde. [X.]ie Vorschrift lautete: "Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis muß ein Beschwerdeweg und die [X.]öglichkeit eines [X.] eröffnet sein." [X.]iese [X.]rm nahm die im gesamten [X.]sgebiet bestehende breite Palette der Verfahrensarten bei der Entlassung eines Beamten wegen eines [X.]ienstvergehens hin, ohne ihrerseits hinsichtlich des Verfahrens Vorgaben zu machen. [X.]ie Verfassung akzeptierte damit die bestehende Vielfalt der Verfahrensgestaltung und beschränkte sich darauf, gegen "jedes dienstliche Straferkenntnis" den Beschwerdeweg sowie die [X.]öglichkeit des [X.] zu eröffnen ([X.], Lehrbuch des [X.], 7. Aufl. 1919, § 153, S. 628 f.). [X.]ie damalige Rechtsprechung verstand Art. 129 Abs. 3 Satz 1 [X.] allerdings als "lediglich programmatische Bestimmung" (RG, Urteil vom 24. Februar 1928 - [X.] 1928, 1289). Auch die damalige Literatur (vgl. [X.], [X.]ie Verfassung des [X.]eutschen [X.]s, 3. Bearbeitung, 12. Aufl., 1930, Art. 129 [X.]. 9; [X.], Handkommentar zur Verfassung des [X.]eutschen [X.]s, 1932, Art. 129 [X.]. 8) beurteilte die [X.]rm lediglich als Richtlinie für die Gesetzgebung, nicht aber als bindendes Recht.

[X.]arüber hinaus lässt sich im Umkehrschluss aus Art. 104 Abs. 1 [X.], der für [X.] der ordentlichen Gerichtsbarkeit - nicht aber für [X.] der Verwaltungsgerichte oder für Beamte - einen [X.]vorbehalt formulierte, herleiten, dass ein solcher für Beamte gerade nicht anerkannt war.

Auch die [X.] (Pr[X.] 1920, [X.], [X.]) enthielt keine näheren Vorgaben für die [X.] Entfernung von Beamten aus dem Amt. Art. 79 [X.] 1920 bestimmte nur, dass die Staatsbeamten wider ihren Willen nur unter den gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und Formen entlassen, einstweilig oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt werden konnten. Im Übrigen sah Art. 80 [X.] 1920 vor, dass das Beamtenrecht im Rahmen des [X.]srechts durch Gesetz geregelt wird. [X.]as staatspraktische Verständnis, wem letztverbindlich die [X.]isziplinargewalt zustand, belegt folgende dem [X.] [X.]inisterpräsidenten [X.] im Jahre 1930 im [X.] zugeschriebene Äußerung: "Wenn die [X.] Staatsregierung es für zweckmäßig gehalten haben würde, auch gegen Beamte, die lediglich unterzeichnet haben, vorzugehen und die Entscheidung der [X.]isziplinargerichte anzurufen, dann hätte sie sich durch das Urteil des [X.] keineswegs hindern lassen, denn die [X.]isziplinargewalt steht dem [X.] [X.] und nicht dem Staatsgerichtshof zu" (zitiert nach [X.], [X.]ie Rechtskraft der Entscheidungen des [X.] gegenüber [X.] und [X.]isziplinargerichten, in [X.] , [X.]schrift für Beamtenrecht, Bd. 3, 1931, [X.] und 166. Sitzung des [X.] [X.]s vom 22. [X.]ai 1930, Sitzungsbericht [X.]. 14149, 14150).

bbb) Im einfachen Gesetzesrecht änderte das mit der nach Art. 76 [X.] für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen [X.]ehrheit zustande gekommene Gesetz über die Pflichten der Beamten zum Schutz der [X.] vom 21. Juli 1922 ([X.]. I 1922 S. 590) u.a. das im [X.]sbeamtengesetz kodifizierte beamtenrechtliche [X.]isziplinarverfahrensrecht für die [X.]sbeamten. Ziel des Gesetzes war es, die [X.] Verfassungstreuepflichten der Beamten zu konkretisieren. [X.]er Schutz der [X.]sbeamten (sowie derjenige der Soldaten) gegen unsachliche [X.]isziplinarerkenntnisse verschlechterte sich durch die neugefassten §§ 89, 91 und 93 [X.] gleich dreifach: Weder in den [X.]isziplinarkammern noch im [X.] mussten die berufsrichterlichen [X.]itglieder mehr überwiegen, die [X.]itglieder der [X.]isziplinarkammern und des [X.]s wurden nur noch auf drei Jahre ernannt und die Amtsdauer der im Amt befindlichen [X.]itglieder, also auch der auf Lebenszeit ernannten, endete kraft Gesetzes mit dem 31. August 1922 ([X.], in: [X.] 1925, S. 8 <35>). [X.]iese Neuorganisation veranlasste namhafte Stimmen der damaligen [X.] zu der zusammenfassenden Beurteilung, dass man dem um seinen Bestand ringenden Staat gewiss das Recht zu außerordentlichen [X.]aßnahmen zubillige, dass aber auf die [X.]auer sich eine solche ausgesprochene oder unausgesprochene Politisierung der [X.]isziplinargerichtsbarkeit nicht aufrechterhalten lassen werde ([X.], in [X.] 1925, S. 8 <35 f.>; [X.], in: [X.] 1925, S. 81 <103>; Köttgen, [X.]as [X.] [X.]tum und die parlamentarische [X.]emokratie, 1928, S. 132 <133 f.>).

Im Folgenden legte die [X.]sregierung dem damaligen [X.]stag am 7. August 1925 den ersten Entwurf einer [X.]sdienststrafordnung vor, die an die Stelle der §§ 72 bis 133 [X.] treten sollte ([X.]. [X.]/1474). [X.] sah der Entwurf vor, die [X.]sdienststrafkammern in erster Instanz und den [X.]sdienststrafhof als Berufungsgericht als jeweils unabhängige und nur dem Gesetz unterworfene [X.]ienststrafgerichte in [X.]isziplinarsachen entscheiden zu lassen (§ 20 des Entwurfs). [X.]er beim [X.]sgericht ansässige [X.]sdienststrafhof (§ 32 Abs. 1 des Entwurfs) sollte aufgrund öffentlicher Hauptverhandlung (§ 73 Abs. 1 des Entwurfs) jeweils mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und mit zwei Beamtenbeisitzern entscheiden (§ 32 Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs). [X.]es Weiteren forderte der Entwurf für alle dem Beschuldigten nachteiligen Entscheidungen analog § 263 Abs. 1 StPO eine Zweidrittelmehrheit der Zahl der gesetzlichen Stimmen (§ 78 Abs. 1 des Entwurfs). Zur Begründung des Gesetzentwurfes führte die [X.]sregierung aus, gerade dieser Teil des Beamtenrechts bedürfe beson[X.] dringlich der Erneuerung. [X.]er [X.]stag überwies den Entwurf an den Ausschuss für [X.] (14. Ausschuss), der einen Bericht dazu verfasste. [X.]as Plenum des [X.]stags kam indes nicht mehr dazu, das Gesetz zu verabschieden. [X.]er [X.]stag wurde aufgelöst und der Gesetzentwurf zu einer [X.]sdienststrafordnung von dem [X.]sminister des Innern (Az. [X.] 6610/26.3) erst wieder am 26. [X.]ärz 1931 dem [X.]srat erneut vorgelegt ([X.]. Nr. 43, Tagung 1931). [X.]er [X.]srat stimmte dem neuen Gesetzentwurf am 12. [X.]vember 1931 zu. [X.]er Entwurf blieb indes Entwurf, denn er wurde abermals nicht vom [X.]stag beschlossen. [X.]aran änderte sich bis zum faktischen Ende der [X.]er [X.] am 30. Januar 1933 nichts. Für die Begründung eines hergebrachten Grundsatzes im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG sind diese Gesetzesinitiativen auf [X.] des [X.]s im Ergebnis unergiebig, weil es dafür allein auf die maßgebliche Gesetzeslage ankommt.

ccc) [X.]ie Rechtslage in [X.] entwickelte sich während der [X.] zunächst zu der im [X.] teilweise parallel. [X.]ie [X.]schutzgesetzgebung mit Gesetzen über die besonderen Pflichten der Beamten zum Schutz der [X.]er [X.] wurde auch in [X.] (Art. 5 und 6 des Gesetzes zur Änderung des "Gesetzes betreffend die [X.]ienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten, die Versetzung [X.]elben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 21. Juli 1852 - Pr[X.] -" vom 4. August 1922 Pr[X.] 1922 S. 208 f.) und in mehreren anderen Ländern - etwa [X.], [X.]ecklenburg-Schwerin, [X.] und [X.] - implementiert. [X.]iese Gesetze entsprachen inhaltlich dem gesamtstaatlichen Gesetz, mit der Besonderheit, dass das Ende der Amtszeit der aktuellen [X.]itglieder des [X.] [X.]s rückwirkend auf den 15. Juli 1922 bestimmt wurde. Indes wurden die beamtenrechtlichen [X.]isziplinarverfahren in [X.] - an[X.] als im [X.] - weiter auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 [X.] 1852 unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Für einen Teil der Beamten war Berufungsinstanz unverändert das [X.] [X.], d.h. die Gesamtheit der [X.] [X.]inister.

[X.]er [X.] [X.] rang sich nur betreffend der [X.]ienstvergehen der [X.] zu einer Beendigung des Öffentlichkeitsausschlusses durch, und auch dies erst durch Gesetz vom 23. [X.]ezember 1927 (Pr[X.] 1927, [X.] f.). Stimmen im Schrifttum beklagten das "fast mittelalterlich erscheinende Geheimverfahren" in [X.] bereits damals, wenn sie bedauernd feststellten, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit nur für [X.], nicht aber auch für [X.]isziplinarverfahren gegen die nichtrichterlichen Beamten eingeführt wurde (so [X.], in: [X.] , [X.]schrift für Beamtenrecht, Bd. 1, 1929, S. 1 <10>; [X.]., in: [X.], 1929, S. 203 <206 f.>).

Neue [X.]aßstäbe setzte [X.] indes mit seiner zum 1. April 1932 in [X.] getretenen Beamtendienststrafordnung vom 27. Januar 1932 (Pr[X.] - B[X.]StO 1932). [X.]it diesem Gesetz schuf [X.] gemäß den § 27 Abs. 2 und § 32 B[X.]StO 1932 erstmals eine unabhängige und nur dem Gesetz unterworfene [X.]isziplinargerichtsbarkeit für die im [X.] [X.]ienst stehenden Landes- und Kommunalbeamten. [X.]ie mündlichen Verhandlungen wurden nunmehr auch öffentlich geführt (§ 43 B[X.]StO 1932). In erster Instanz entschieden besondere [X.]ienststrafkammern, Berufungsinstanz war einheitlich nicht mehr das [X.], sondern der [X.] (§ 39 Abs. 1 und § 49 B[X.]StO 1932).

[X.]em ging eine intensive parlamentarische Vorarbeit im [X.] [X.] voraus, deren Beginn der [X.] der [X.] vom 8. [X.]vember 1928 für ein neues [X.]isziplinargesetz betreffend die [X.]ienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten markierte ([X.]r [X.], 3. WP., 1. Tagung 1928 [X.]. [X.], [X.]). Es folgte unter der [X.] ein weiterer Urantrag der Wirtschaftspartei vom 15. April 1929 ([X.]r [X.], 3 WP., 1. Tagung 1928/1929, [X.]. [X.], S. 1553), zu dessen Begründung es hieß, das [X.] von 1852 entbehre nicht nur jeglicher Rechtsgarantie, sondern sei "bewußt als einseitiges [X.]achtinstrument der Regierung gedacht zur [X.]urchsetzung des Willens gegenüber den beamteten Personen". Beide [X.] und den Entschließungsantrag des Abgeordneten [X.] ([X.]. [X.]) überwies der [X.] durch Beschluss vom 12. [X.]ärz 1930 an den Ausschuss für [X.], der über die Anträge am 2. [X.]ezember 1930 und 23. [X.]vember 1931 beriet (vgl. LTag [X.]. [X.]). Ergebnis war letztlich die neue [X.] Beamtendienststrafordnung, weil auf [X.]sebene eine Beamtendienststrafordnung ausblieb, die der [X.] [X.] zunächst als Vorbild abwarten wollte.

dd) [X.]anach ist hier für einen hergebrachten Grundsatz des [X.]tums zusammenfassend festzustellen: Eine allgemeine oder auch nur überwiegende [X.] des Inhalts, dass im Vorfeld einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle die [X.] Entfernung eines nichtrichterlichen Beamten aus dem Amt in den [X.] und im Gesamtstaat durch exekutive Entscheidung ausgeschlossen gewesen wäre, lässt sich im traditionsbildenden [X.]raum nicht nachweisen.

Belegen lässt sich hingegen, dass im größten Land, in [X.], mit der am 1. April 1932 in [X.] getretenen Beamtendienststrafordnung ein Parlamentsgesetz geschaffen worden ist, das die administrative Entfernung eines nichtrichterlichen Beamten aus dem Amt ausschloss. [X.] Landes- und Kommunalbeamte konnten forthin nur noch im Wege der [X.] in einem förmlichen Gerichtsverfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Indes ist es für das [X.]moment am [X.]aßstab der Rechtsprechung des [X.] orientiert für den Nachweis eines hergebrachten Grundsatz des [X.]tums erforderlich, dass dieser Grundsatz in der [X.] nicht nur anerkannt gewesen sein muss. Es muss während dieser [X.] zusätzlich auch "gewahrt" worden sein ([X.], Beschluss vom 2. [X.]ezember 1958 - 1 BvL 27/55 - [X.]E 8, 332 <342 f.>; Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - [X.]E 114, 258 <281 f.>; Beschlüsse vom 20. [X.]ärz 2007 - 2 BvL 11/04 - [X.]E 117, 372 <379 f.>, vom 28. [X.]ai 2008 - 2 BvL 11/07 - [X.]E 121, 205 <219> und zuletzt vom 16. [X.]ezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 33). [X.]as setzt voraus, dass der Grundsatz selbst auch über eine längere [X.] bestanden und praktiziert worden sein muss. [X.]amit scheiden Strukturprinzipien als hergebrachte Grundsätze aus, die in der [X.] nicht mehr oder noch nicht anerkannt waren oder die erst gegen Ende der [X.] anerkannt worden sind.

[X.]anach fehlt es hier auch für die [X.] Beamtendienststrafordnung von 1932, die die [X.] Entfernung auch der nichtrichterlichen Beamten von der Exekutive auf die Judikative verlagerte, an dem erforderlichen [X.]moment. Zwar ist es richtig, dass schon die Entwicklung der [X.]isziplinargerichtsbarkeit als solche der Ausdruck einer Abwendung von der - bis dahin stark exekutiv geprägten - [X.]isziplinargewalt des [X.]ienstherrn war. Allerdings wurden in [X.] erst im April 1932 unabhängige [X.]ienststrafgerichte eingerichtet. [X.]ie kurze [X.]spanne bis zum 30. Januar 1933 als dem Ende der [X.] von weniger als zehn [X.]onaten ist kein "längerer traditionsbildender [X.]raum".

Feststellen lässt sich hingegen - wie oben bereits ausgeführt (Rn. 16 ff.) - eine weitgehende Übereinstimmung im [X.] und den Ländern im traditionsbildenden [X.]raum, wonach die disziplinarische Entfernung eines Beamten nicht durch den [X.]ienstvorgesetzten allein verfügt werden durfte, sondern hierbei jeweils andere Stellen - zum Teil maßgeblich - beteiligt waren.

Hierbei handelt es sich indes nicht um einen Grundsatz, der zum [X.]bestand der Strukturprinzipien des [X.]tums gehört. [X.]enn - wie gezeigt - diente die Beteiligung anderer Stellen dazu, zum Schutz des Lebenszeitprinzips zu verhindern, dass der Beamte willkürlich außerhalb eines förmlichen Verfahrens entlassen werden kann. [X.]ass der Weg hierzu im traditionsbildenden [X.]raum die Beteiligung anderer Stellen als dem unmittelbaren [X.]ienstvorgesetzten war, ist letztlich eine [X.]etailregelung, die vor allem deswegen sinnvoll war, weil damals eine umfassende gerichtliche Kontrolle, wie sie nunmehr Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vorgibt, nicht gewährleistet war. Gerade der Umstand, dass die nachgelagerte gerichtliche Kontrolle einen noch viel effektiveren Schutz vor willkürlicher Entlassung bietet, zeigt, dass die Beteiligung sonstiger Stellen im traditionsbildenden [X.]raum nur ein [X.]ittel zum Zweck, nicht aber das Strukturprinzip selbst war. Im [X.] geht es allein um die Absicherung des Lebenszeitprinzips, welche durch ein förmliches, gesetzlich geregeltes Verfahren mit nachgelagertem Rechtsschutz hinreichend gewährleistet ist.

Im Übrigen sieht auch das neue [X.] Landesdisziplinargesetz die Beteiligung anderer Stellen vor und genügt damit dem zuvor beschriebenen Grundsatz. Es folgt in seiner Struktur zwar derjenigen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts, berücksichtigt aber, dass über [X.] [X.]n nach § 38 [X.] der [X.]ienstvorgesetzte eines Beamten nicht allein entscheiden darf. [X.]ie gesetzlichen Vorgaben in § 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] - der Zustimmungsvorbehalt der höheren [X.]isziplinarbehörde oder bei kleinen Gemeinden die Vorlagepflicht an die Rechtsaufsichtsbehörde - schützen den Beamten vor willkürlichen [X.]isziplinarmaßnahmen durch seinen nach § 4 [X.] unmittelbaren [X.]ienstvorgesetzten. [X.]er Zustimmungsvorbehalt nach § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] umfasst die volle Recht- und Zweckmäßigkeitsprüfung der beabsichtigten [X.]isziplinarmaßnahme (vgl. LT-[X.]. 14/2996 [X.]6 f.). [X.]amit dient der Zustimmungsvorbehalt auch dem Schutz des Beamten, weil die Zustimmung aus [X.] wie aus [X.] und Rechtmäßigkeitserwägungen zugunsten des Beamten verweigert werden kann ([X.], in: von [X.] u.a., Hrsg., Landesdisziplinarrecht in [X.], Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 38 Rn. 8). [X.]agegen gewährleistet die Pflicht zur Vorlage des Entwurfs der [X.]isziplinarverfügung von Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern an die Rechtsaufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] allein die [X.] bei gleichzeitiger Wahrung der [X.] im Rahmen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. LT-[X.]. 14/2996 [X.]7).

2. Schließlich gewährleistet die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG umfassenden nachträglichen Rechtsschutz gegen jede Art von behördlichen [X.] nach § 38 Abs. 1 [X.]. [X.]er Beamte kann die Rechtmäßigkeit einer ihn betreffenden [X.]isziplinarverfügung gerichtlich überprüfen lassen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 21 Satz 1 [X.] BW vom 14. Oktober 2008, GBl. [X.]). [X.]arüber hinaus sieht § 21 Satz 2 [X.] BW vor, dass, ist ein [X.]ienstvergehen erwiesen, das Gericht die Verfügung aufrechterhalten oder zugunsten des Beamten ändern kann, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt ist. [X.]azu wendet das Gericht die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes über die Bemessung von [X.]isziplinarmaßnahmen an (§ 21 Satz 3 [X.] BW). [X.]ie Regelung stellt klar, dass das Gericht in diesem Fall - anstelle der [X.]isziplinarbehörde - eigenes Ermessen auf der Grundlage aller Zumessungsregelungen der §§ 26 ff. [X.] ausübt (LT-[X.]. 14/2996 S. 149). [X.]arin ist ein weiterer Schutzmechanismus zugunsten des Beamten angelegt. [X.]iese gesetzliche Verfahrensgestaltung genügt den Anforderungen, die sich aus den Verfassungsprinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dem Gesetzesvorbehalt und den Geboten des effektiven Rechtsschutzes und des fairen Verfahrens ergeben. Zugleich wird damit deutlich, dass die Regelung des § 38 Abs. 1 [X.] das Wesen des [X.]tums nicht antastet (vgl. [X.], Beschluss vom 16. [X.]ezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 34).

3. Weiter ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den festgestellten disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt beschränkt hat.

Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die [X.]isziplinarverfügung mit Begründung, Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Beamten zuzustellen. In der Begründung sind der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten, der Gang des [X.]isziplinarverfahrens, die Tatsachen, die ein [X.]ienstvergehen begründen, und die anderen Tatsachen und Beweismittel darzustellen, die für die Entscheidung bedeutsam sind (§ 38 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Nach § 38 Abs. 2 Satz 3 [X.] kann auf die bindenden Feststellungen eines Urteils oder einer Entscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] verwiesen werden.

a) [X.]ie [X.] des § 38 Abs. 2 Satz 2 [X.] - konkret: die [X.]arstellung der das [X.]ienstvergehen begründenden Tatsachen - erfüllen die angefochtene [X.]isziplinarverfügung - teilweise - nicht. Eine Verweisung nach § 38 Abs. 2 Satz 3 [X.] war hier teilweise, nämlich im Hinblick auf das gegen den Kläger 2007 ergangene Urteil des Amtsgerichts nicht zulässig, da es insoweit an bindenden tatsächlichen Feststellungen eines Urteils oder einer Entscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] fehlt. Gegenstand des 2007 ergangenen Urteils ist allein das Strafmaß, nachdem der Kläger seinen Einspruch gegen den dem Urteil vorausgegangenen Strafbefehl nach § 410 Abs. 2 StPO auf das Strafmaß beschränkt hatte. [X.]ie Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen daher lediglich auf dem im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehl.

Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl kommt keine Bindungswirkung i.S.v. § 23 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. [X.]ärz 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 37). Nur solche tatsächlichen Feststellungen liefern eine sichere Entscheidungsgrundlage für ein [X.]isziplinarverfahren, die aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen in einer Hauptverhandlung vor Gericht und nach richterlicher Beweiswürdigung getroffen worden sind. Einem Strafbefehl liegt aber nur eine in einem beson[X.] geregelten summarischen Verfahren getroffene richterliche Entscheidung zugrunde. Er ergeht ohne Hauptverhandlung und gerichtliche Beweisaufnahme und bietet damit nicht das [X.]aß an Ergebnissicherheit, das Voraussetzung für eine Bindungswirkung ist. [X.]ie in § 410 Abs. 3 StPO ausgesprochene Gleichstellung bestimmt lediglich den Umfang der Rechtskraft eines Strafbefehls (BT-[X.]. 10/1313, [X.]) und dient insoweit der prozessrechtlichen Klarstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juni 2000 - 2 C 20.99 - [X.] 237.7 § 51 [X.] Nr. 1 S. 2 und vom 29. [X.]ärz 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 37).

b) [X.]ie Sachverhalte, die den weiteren gegen den Kläger ergangenen Strafurteilen zugrunde liegen, rechtfertigen indes seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. [X.]enn die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die [X.]isziplinarverfügung bereits unter Zugrundelegung der Straftaten aus den gegen den Kläger 2010 und 2011 ergangenen Strafurteilen rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, ist revisionsrechtlich fehlerfrei.

Eine [X.]isziplinarverfügung, die auf mehrere [X.]ienstpflichtverletzungen des Beamten gestützt ist und die Entfernung des Beamten aus dem [X.]ienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts ausspricht, unterliegt mangels Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Beamten nicht der Aufhebung nach § 2 [X.] i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn bereits einzelne [X.]ienstpflichtverletzungen die disziplinarrechtliche [X.] begründen und durch die Nichtberücksichtigung anderer [X.]ienstpflichtverletzungen Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht verletzt werden.

[X.]er Sache nach geht es darum, ob es zulässig ist, das gerichtliche [X.]isziplinarverfahren zu beschränken. [X.]gesetzlich ist dies ausdrücklich in § 56 Satz 1 [X.] normiert, der bestimmt, dass das Gericht das [X.]isziplinarverfahren beschränken kann, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden [X.]isziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen.

[X.]er damalige [X.]isziplinarsenat des [X.]s hat bereits zur früheren Rechtslage nach der [X.]disziplinarordnung mit Urteil vom 27. [X.]vember 1996 - 1 [X.] 28.95 - (BVerwGE 113, 32 <35 f.>) die Beschränkung des festzustellenden Sachverhalts als prozessökonomisch geboten und rechtlich unbedenklich angesehen, wenn bereits aufgrund einzelner festgestellter Pflichtverletzungen die [X.] zu verhängen ist. [X.]er Betroffene hat keinen rechtlich geschützten Anspruch darauf, dass auch die nicht mehr entscheidungserheblichen Anschuldigungspunkte überprüft werden.

[X.]iese Rechtsprechung hat der erkennende Senat (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 2 [X.] - [X.] 2013, 351 Rn. 16) fortgeführt und zu § 56 Satz 1 [X.] ausgeführt, die darin normierte Beschränkungsmöglichkeit bezwecke in Anknüpfung an die hierzu ergangene Rechtsprechung die Beschleunigung der [X.]isziplinarverfahren durch die instanzenübergreifende [X.]öglichkeit, einzelne Handlungen auszuscheiden, die für die zu erwartende [X.]isziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen (BT-[X.]. 14/4659 S. 40 und [X.]). [X.]as [X.]isziplinarverfahren soll von überflüssigem Ballast befreit werden können, muss aber weiterhin die gebotene Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beamten (vgl. § 13 [X.]) ohne Abstriche ermöglichen (ebenso BVerwG, Beschluss vom 20. August 2013 - 2 B 8.13 - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 22 Rn. 6). [X.]aran hält der Senat fest.

[X.]as [X.] Landesdisziplinargesetz enthält zwar keine der Vorschrift des § 56 [X.] entsprechende Bestimmung. [X.]ie in § 10 Abs. 2 [X.] für das behördliche [X.]isziplinarverfahren vorgesehene Beschränkung des [X.]isziplinarverfahrens kann nicht ohne Weiteres auf das gerichtliche [X.]isziplinarverfahren übertragen werden, weil die [X.]isziplinargerichte in [X.] - ungeachtet der in § 21 [X.] BW normierten Ersetzungsbefugnis - kein eigenes Ermessen ausüben (vgl. Gansen, [X.]isziplinarrecht in [X.] und Ländern, Stand: Oktober 2010, § 56 [X.] Rn. 6; [X.]/[X.], [X.]disziplinargesetz, 2011, § 56 Rn. 17). Auch den Gesetzesmaterialien kann nicht entnommen werden, dass die [X.]rm im gerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar sein sollte (vgl. LT-[X.]. 14/2996 [X.] ff., 147 ff.).

[X.]ies ändert indes nichts daran, dass die Beschränkung des gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens auf einzelne Handlungen ausnahmsweise dann zulässig ist, wenn die Entscheidung zu keinem anderen Rechtsfolgeausspruch führen kann. [X.]ies ist der Fall, wenn feststeht, dass bereits einzelne Handlungen die verhängte [X.]aßnahme unzweifelhaft tragen (vgl. Gansen, [X.]isziplinarrecht in [X.] und Ländern, Stand: Oktober 2010, § 56 [X.] Rn. 6; [X.]/[X.], [X.]disziplinargesetz, 2011, § 56 Rn. 17).

[X.]ie Befugnis, das gerichtliche [X.]isziplinarverfahren auf einzelne tragende Handlungen zu beschränken, folgt aus allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen. [X.]as Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). [X.]abei braucht es von den in seinen Gesichtskreis gelangten Tatsachen allerdings nur diejenigen aufzuklären, von denen das mit dem Prozess erstrebte Recht abhängt. Zur Ermittlung unerheblicher Tatsachen ist das Gericht nicht verpflichtet; ein rechtlich achtenswertes Interesse, eine unerhebliche Tatsache aufzuklären, ist nicht gegeben (vgl. [X.]awin, in: [X.]/[X.]/Bier, VwGO, Stand: 2016, § 86 Rn. 49).

Tragen bereits einzelne [X.]ienstpflichtverletzungen die [X.], können weitere Handlungen keine andere Rechtsfolge rechtfertigen. [X.]as schwere [X.]ienstvergehen kann bei Hinzukommen zusätzlicher Verfehlungen denknotwendig nur noch schwerer ausfallen.

Etwas anderes, d.h. eine Verpflichtung zur Ermittlung und Feststellung auch der weiteren Handlungen, gilt allerdings ausnahmsweise dann, wenn [X.]ilderungsgründe lediglich im Zusammenhang mit der ausgesonderten Handlung im Raum stehen. [X.]enn die Beschränkung des [X.]isziplinarverfahrens muss weiterhin die nach § 26 Abs. 1 Satz 2 [X.] gebotene Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beamten ohne Abstriche ermöglichen. [X.]ass im Streitfall ein [X.]ilderungsgrund lediglich oder beson[X.] im Zusammenhang mit der strafgerichtlichen Verurteilung aus dem [X.] vorliegt, hat der Kläger nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

4. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 22 [X.] BW, § 77 [X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

5. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühren aus den nachfolgenden analog anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt:

[X.]as als Anlage zu § 22 Satz 1 [X.] BW erlassene Gebührenverzeichnis enthält keine Festsetzungen für das Revisionsverfahren. In Anbetracht des Umstands, dass der Landesgesetzgeber die Gebührenfreiheit für das gerichtliche [X.]isziplinarverfahren ausdrücklich aufheben wollte (vgl. LT-[X.]. 14/2996 S. 149), muss das Fehlen einer Gebührenregelung für das Revisionsverfahren als planwidrige Regelungslücke bewertet werden. [X.]iese kann durch eine Analogie zu den entsprechenden Regelungen des [X.]disziplinargesetzes geschlossen werden, weil der Landesgesetzgeber bei der Festsetzung der [X.] im Übrigen die Sätze aus dem als Anlage zu § 78 [X.] erlassenen Gebührenverzeichnis übernommen hat. [X.]ementsprechend ist für das Verfahren über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in beiden Regelungswerken eine Gebühr in Höhe von 360 € für das Klageverfahren in erster Instanz vorgesehen. Es entspricht daher dem mutmaßlichen [X.]rmgeberwillen und dem vorzufindenden [X.]rmgefüge am ehesten, auch für den Gebührentatbestand des Revisionsverfahrens auf die Wertung des [X.]disziplinargesetzes zurückzugreifen. In analoger Anwendung der Nr. 30 des [X.]-Gebührenverzeichnisses ist daher der zweifache Satz anzusetzen, so dass für das vorliegende Revisionsverfahren Gerichtsgebühren in Höhe von 720 € anfallen.

Meta

2 C 4/15

21.04.2016

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 30. September 2013, Az: DL 13 S 724/13, Urteil

§ 21 S 1 VwGOAG BW 2008, § 21 S 3 VwGOAG BW 2008, § 22 S 1 VwGOAG BW 2008, § 100 ALR PR, § 98 ALR PR, § 99 ALR PR, § 23 Abs 1 BDG, § 56 S 1 BDG, § 57 Abs 1 S 1 BDG, § 127 Nr 2 BRRG, § 80 BVerfGG, § 63 Abs 3 S 2 BeamtStG, § 14 Abs 1 S 1 DG BW, § 38 Abs 1 S 1 DG BW, § 38 Abs 1 S 2 DG BW, § 38 Abs 1 S 2 Nr 1 DG BW, § 38 Abs 2 S 3 DG BW, § 4 S 1 Nr 3 DG BW, § 7 Abs 1 DG BW, Art 100 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 80 RBG 1873, § 81 RBG 1873, § 84 RBG 1873, § 86 RBG 1873, § 89 Abs 1 RBG 1873, § 89 Abs 2 RBG 1873, § 90 RBG 1873, § 91 Abs 1 RBG 1873, § 91 Abs 2 RBG 1873, § 103 RBG 1873, § 410 StPO, Art 79 Verf PR 1920, Art 80 Verf PR 1920, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 191 Abs 2 VwGO, Art 104 Abs 1 WRV, Art 129 Abs 1 S 1 WRV, Art 129 Abs 2 WRV, Art 129 Abs 3 WRV, Art 76 WRV, § 18 BDStG PR 1852, § 24 Abs 2 BDStG PR 1918, § 24 BDStG PR 1852, § 28 BDStG PR 1852, § 64 Nr 2 BDStG PR 1852, § 78 BDStG PR 1852

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.04.2016, Az. 2 C 4/15 (REWIS RS 2016, 12570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12570


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 2055/16

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2055/16, 14.01.2020.


Az. 2 C 4/15

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 4/15, 21.04.2016.


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