Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.04.2016, Az. 2 C 13/15

2. Senat | REWIS RS 2016, 12610

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Gegenstand

Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte über den Verlust der Besoldung für das Disziplinarverfahren nur bei Belehrung


Leitsatz

Bestandskräftige Bescheide über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entfalten die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG BW (juris: DG BW) vorgesehene Bindungswirkung im sachgleichen Disziplinarverfahren nur dann, wenn der Beamte hierüber bereits im Verwaltungsverfahren über den Verlust der Besoldung - spätestens im Verlustfeststellungsbescheid selbst - belehrt worden ist.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

2

Der 1960 geborene Kläger trat 1981 in den Dienst des beklagten [X.]. Er wurde 1997 zum Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe [X.]) ernannt. Vom 25. März bis zum 30. September 2008 war er dienstunfähig erkrankt. Ab dem 17. Juni 2009 verrichtete der Kläger keinen Dienst mehr. Ärztliche Atteste legte er für die [X.] bis zum 8. September 2009 vor, für die Folgezeit nicht. Vier mit dem Kläger vereinbarte [X.] im Juni und Juli 2009 zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit sagte der Kläger ab oder nahm sie nicht wahr. Auf drei Aufforderungen zur Stellungnahme bzw. zur Vereinbarung eines Termins beim polizeiärztlichen Dienst in den Monaten Juli, August und September 2009 reagierte der Kläger nicht.

3

Mit vier Bescheiden vom November 2009 sowie Februar, Mai und November 2010 stellte das Polizeipräsidium ... den Verlust der Dienstbezüge des [X.] wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst für September 2009 bis Juli 2010 fest. Die ersten drei Bescheide enthielten u.a. folgenden Hinweis: "Eine disziplinarrechtliche Verfolgung ist nicht ausgeschlossen." Der Hinweis im letzten Bescheid lautete leicht verändert: "Eine disziplinarrechtliche Überprüfung bleibt davon unberührt." Die beiden ersten Bescheide hat der Kläger nicht angefochten. Die gegen die beiden letzten Bescheide erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht Stuttgart ab.

4

Mit Disziplinarverfügung vom 16. November 2012 entfernte das Polizeipräsidium ... den Kläger aus dem Beamtenverhältnis. Die hiergegen gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

5

Der Kläger habe ein schweres Dienstvergehen begangen, indem er im [X.]raum vom 9. September 2009 bis zum 20. Juli 2010 ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben sei, obwohl er dienstfähig gewesen sei. Insoweit bestehe gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG BW eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in den beiden bestandskräftigen Bescheiden des [X.] für September 2009 bis Januar 2010 sowie in den beiden rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteilen für Februar 2010 bis Juli 2010. Diese Vorschrift, die auch bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen eine Bindungswirkung beimesse, diene nach dem gesetzgeberischen Willen der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz und solle die disziplinarrechtlichen Ermittlungen entlasten und beschleunigen. Da die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst voraussetze und dieses Verhalten zugleich die Dienstpflicht zur Dienstleistung verletze, erscheine dem Gesetzgeber eine erneute Aufklärung in einem sachgleichen Disziplinarverfahren überflüssig. Die Voraussetzungen für eine Lösung von den bindenden tatsächlichen Feststellungen lägen hier nicht vor.

6

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 1. April 2014 und des [X.] vom 20. Juni 2013 sowie die Disziplinarverfügung des [X.] ... vom 16. November 2012 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

[X.]ie Revision des [X.] ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

Zwar hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die in § 38 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 2 Buchst. a), Nr. 3, § 31 [X.]disziplinargesetz [X.] vom 14. Oktober 2008 (GBl. [X.]) - [X.] - vorgesehene Zuständigkeit des [X.]ienstvorgesetzten (als untere [X.]isziplinarbehörde) mit Zustimmung der Ernennungsbehörde (als höhere [X.]isziplinarbehörde) zur Verhängung der [X.] mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist (1.). Es ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das schuldhafte Fernbleiben eines Beamten vom [X.]ienst ein schweres [X.]ienstvergehen i.S.d. § 31 Abs. 1 [X.] sein kann, das ggf. auch die [X.] der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen kann (2.). [X.]as Berufungsurteil verletzt mit § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] revisibles Recht aber dadurch, dass es eine Bindungswirkung von - ohne gerichtliche Überprüfung - bestandskräftig gewordenen Feststellungen in einem Bescheid über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom [X.]ienst auch dann angenommen hat, wenn hierüber im Verwaltungsverfahren über den Verlust der Besoldung nicht belehrt worden war (3.). Eine solche Belehrung ist dem Kläger nicht erteilt worden; der Hinweis auf das [X.]isziplinarverfahren in den Bescheiden über den Verlust seiner Besoldung war vielmehr sogar irreführend (4.). [X.]ie Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um abschließend über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung der [X.]isziplinarverfügung entscheiden zu können, sodass es der Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedarf (5.).

1. [X.]ie in § 38 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 2 Buchst. a), Nr. 3, § 31 [X.] geregelte Zuständigkeit des [X.]ienstvorgesetzten (als untere [X.]isziplinarbehörde) mit Zustimmung der Ernennungsbehörde (als höhere [X.]isziplinarbehörde) zur Verhängung der [X.] verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. [X.]ies hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren [X.] 2 [X.] 4.15 (Rn. 11 und 32 ff.) entschieden. Zur Begründung wird im vorliegenden Verfahren auf dieses Urteil Bezug genommen, das den Beteiligten bekannt ist.

2. [X.]as schuldhafte Fernbleiben eines Beamten vom [X.]ienst kann ein schweres [X.]ienstvergehen i.S.d. § 31 [X.] darstellen, das ggf. auch die [X.] der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen kann. [X.]as Gebot, zum [X.]ienst zu erscheinen, ist [X.] jedes Beamten. [X.]iese beamtenrechtliche [X.] fordert von einem Beamten vor allem, sich während der [X.] an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 25. September 2003 - 2 [X.] 49.02 - [X.] 240 § 9 [X.] Nr. 26 S. 41, vom 11. Oktober 2006 - 1 [X.] 10.05 - [X.] 232 § 73 [X.] Nr. 30 Rn. 34 und vom 27. Februar 2014 - 2 [X.] 1.13 - [X.]E 149, 117 Rn. 22). Wer dem [X.]ienst vorsätzlich unerlaubt fernbleibt, missachtet damit zwangsläufig die [X.]ienstpflichten zum vollen beruflichen Einsatz und zur Befolgung dienstlicher Anordnungen ([X.], Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 [X.] 1.13 - [X.]E 149, 117 Rn. 22). Nur die pflichtgemäße [X.]ienstleistung der Beamten und anderer Beschäftigter setzt die Verwaltung in die Lage, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. [X.]as Erfordernis der [X.]ienstleistung und die Bedeutung ihrer Unterlassung sind für jeden leicht zu erkennen. Setzt sich ein Beamter über diese Erkenntnis hinweg, zeigt er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit. Je länger der Beamte schuldhaft dem [X.]ienst fernbleibt, desto schwerer wiegt die hierin liegende [X.]ienstpflichtverletzung. Nach der Rechtsprechung des Senats führt vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom [X.]ienst regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn es über Monate andauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht ([X.], Urteile vom 22. April 1991 - 1 [X.] 62.90 - [X.]E 93, 78 <80 f.>, vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 - [X.] 235.1 § 52 B[X.]G Nr. 4 Rn. 42 und vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 - [X.] 235.1 § 13 B[X.]G Nr. 17 Rn. 35).

3. Allerdings hat das Berufungsgericht hier zu Unrecht eine Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] von bestandskräftig gewordenen Feststellungen in einem Bescheid über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom [X.]ienst für das sachgleiche [X.]isziplinarverfahren angenommen. [X.]enn eine solche Bindungswirkung an - ohne gerichtliche Überprüfung - bestandskräftig gewordene Feststellungen setzt in - im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erforderlicher - verfassungskonformer Auslegung voraus, dass der Beamte hierüber bereits im Verwaltungsverfahren über den Verlust der Besoldung belehrt worden ist.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder einer unanfechtbaren Entscheidung über den Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom [X.]ienst im [X.]isziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Sind solche Feststellungen offensichtlich unrichtig, hat nach § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] die [X.]isziplinarbehörde erneut zu ermitteln.

[X.]er Eintritt der Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] bei tatsächlichen Feststellungen in ohne gerichtliche Entscheidung unanfechtbar gewordenen Bescheiden über den Verlust der [X.]ienstbezüge setzt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG aber voraus, dass spätestens im [X.] über die Bindungswirkung belehrt wird. Fehlt eine solche Belehrung, müssen die [X.]isziplinarbehörden vor dem Erlass der [X.]isziplinarverfügung (vgl. § 12 [X.]) und nachfolgend die Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der [X.]isziplinarverfügung (vgl. § 86 VwGO, § 19 [X.] BW i.V.m. den dort genannten Bestimmungen der Strafprozessordnung) den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbstständig ermitteln.

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet effektiven Rechtsschutz. [X.]as setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht die streitrelevanten Tatsachen umfassend nachprüfen bzw. ermitteln kann. [X.]ies steht einer Bindung des Gerichts an von der Exekutive getroffene Feststellungen und Wertungen grundsätzlich entgegen (stRspr, vgl. nur [X.], Urteil vom 24. April 1985 - 2 [X.] u.a. - [X.]E 69, 1 <49>; Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - [X.]E 101, 106 <123>; Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - [X.]E 103, 142 <156>; Beschlüsse vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - [X.]E 129, 1 <20> und vom 19. [X.]ezember 2012 - 1 BvL 18/11 - [X.]E 133, 1 Rn. 69).

[X.]ie Bindung von Gerichten an vorangegangene behördliche tatsächliche Feststellungen unterscheidet sich von behördlichen Beurteilungsspielräumen oder gar behördlichen Letztentscheidungsbefugnissen allerdings dadurch, dass durchaus eine umfassende gerichtliche Tatsachenprüfung erreicht werden kann, wenn auch in einem anderen - gewissermaßen vorgeschalteten - Verfahren. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet effektiven Rechtsschutz durch eine umfassende, sich auch auf Tatsachen erstreckende Prüfung, nicht notwendigerweise aber durch mehrmalige umfassende Prüfung; er schließt eine Bindungswirkung nach vorhergehender umfassender gerichtlicher Prüfung oder der Möglichkeit zu einer solchen Prüfung nicht grundsätzlich aus, erfordert aber bestimmte verfahrensrechtliche Sicherungen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist dann nicht verletzt, wenn es für diese Abschichtung einen hinreichenden Sachgrund gibt (a) und die zur materiellen Präklusion entwickelten Anforderungen gewahrt sind (b).

a) Für die in § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordnete Bindungswirkung im [X.]isziplinarverfahren liegt ein die Einschränkung des Rechtsschutzes rechtfertigender hinreichender Sachgrund vor.

Zwar sind die Sachgründe, die für die Bindung an Feststellungen in strafgerichtlichen oder auch in verwaltungsgerichtlichen Urteilen sprechen, für Feststellungen in Verwaltungsakten nicht einschlägig. [X.]enn die Gefahr unterschiedlicher gerichtlicher Tatsachenfeststellungen zu ein- und demselben Geschehensablauf, die im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die Bindung an gerichtlich festgestellte Tatsachen rechtfertigen kann (vgl. [X.], Urteil vom 8. April 1986 - 1 [X.] 145.85 - [X.]E 83, 180; Beschluss vom 7. November 2014 - 2 B 45.14 - [X.] 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn. 13), besteht bei behördlichen Tatsachenfeststellungen nicht.

Allerdings kann auch der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie durch Entlastung und Beschleunigung der disziplinarrechtlichen Ermittlungen (vgl. LT-[X.]rs. 14/2996 [X.]) ebenso wie der Gesichtspunkt der Vermeidung unterschiedlicher Sachverhaltsfeststellungen durch staatliche Stellen ein hinreichender Sachgrund für eine Bindung an vorausgegangene tatsächliche Feststellungen sein. Es handelt sich um einen legitimen Zweck, dessen Verfolgung von der gesetzgeberischen Freiheit erfasst ist, solange die hiermit in einem Spannungsfeld stehenden verfassungsrechtlichen Positionen gewahrt bleiben. [X.]as unentschuldigte Fernbleiben vom [X.]ienst erfüllt regelmäßig den Tatbestand eines [X.]ienstvergehens, sodass insoweit "Tatidentität" besteht (BT-[X.]rs. 14/4659 S. 42; [X.], in [X.]/[X.], B[X.]G, § 23 Rn. 5). Wenn der Gesetzgeber - ausnahmsweise - die Verletzung von [X.]ienstpflichten des Beamten auch anders als disziplinarrechtlich - hier: [X.] - sanktioniert, dann ist es ihm nicht grundsätzlich verwehrt, an Feststellungen in diesem Verfahren Konsequenzen auch für das [X.]isziplinarverfahren zu knüpfen.

b) [X.]ie von § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordnete Bindungswirkung kann zwar grundsätzlich die zur materiellen Präklusion entwickelten verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes erfüllen (aa). Allerdings fehlt es ohne Belehrung über die Bindungswirkung an der erforderlichen klaren Erkennbarkeit der Bindungswirkung (bb).

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] darf der Rechtsschutz durch die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens nicht unmöglich gemacht, unzumutbar erschwert oder faktisch entwertet werden. [X.]ie Überprüfung muss den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierten Anforderungen an eine effektive gerichtliche Kontrolle genügen. In dem damit bestimmten Rahmen hat der Gesetzgeber bei der Gestaltung des Verwaltungsverfahrens einen weiten Spielraum. Er kann sich von [X.], auch solchen der Verfahrensökonomie und Verfahrensbeschleunigung, leiten lassen. So ist es ihm grundsätzlich unbenommen, Verfahrensstufungen vorzusehen, die zu einer verbindlichen Abschichtung des Sach- und Streitstoffes führen. [X.]er Gesetzgeber darf allerdings keine Verfahrensgestaltung wählen, die den Anspruch des Bürgers auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen [X.], die in seine Rechte eingreifen, unzumutbar erschwert oder gar faktisch unmöglich macht. Mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar sind etwa echte Verfahrensstufungen in Form bindender Vorentscheidungen, die durch den Angriff gegen die Endentscheidung nicht mehr oder nur eingeschränkt einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden können, deshalb nur, sofern - erstens - sich die Bindung einer Behörde an vorangehende Feststellungen oder Entscheidungen einer anderen Behörde hinreichend klar aus einer gesetzlichen Bestimmung ergibt, - zweitens - gegen die mit Bindungswirkung ausgestattete Teil- oder Vorentscheidung ihrerseits effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht und - drittens - die Aufspaltung des Rechtsschutzes mit einer etwaigen Anfechtungslast gegenüber der Vorentscheidung für die Betroffenen klar erkennbar und nicht mit unzumutbaren Risiken und Lasten verbunden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - [X.]E 129, 1 <32 f.>; Urteil vom 17. [X.]ezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - [X.]E 134, 242 Rn. 190 ff., jeweils m.w.[X.]).

(1) [X.]ie Bindungswirkung für tatsächliche Feststellungen einer unanfechtbaren Entscheidung über den Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom [X.]ienst für das [X.]isziplinarverfahren ist in § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die [X.]isziplinarbehörde eindeutig geregelt. [X.]iese Bindungswirkung wirkt aufgrund des gerichtlichen Überprüfungsmaßstabes bei der Anfechtung belastender Verwaltungsakte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mittelbar auch für die Gerichte; ein Verwaltungsakt - hier eine [X.]isziplinarverfügung -, der unter Beachtung einer gesetzlich angeordneten Bindungswirkung ergangen und auch sonst rechtmäßig ist, unterliegt nicht der Aufhebung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ohne dass das Verwaltungsgericht die von der Bindungswirkung erfassten tatsächlichen Feststellungen selbst treffen müsste oder auch nur dürfte.

(2) Es ist dem Beamten auch möglich und zumutbar, gegen einen [X.] gerichtlich vorzugehen, um belastende Bindungswirkungen im nachfolgenden - oder schon eingeleiteten, aber ausgesetzten - [X.]isziplinarverfahren zu vermeiden. [X.]enn der Rechtsschutz gegen einen [X.] ist gleichermaßen umfassend wie derjenige gegen eine [X.]isziplinarverfügung. [X.]ies gilt insbesondere für die Tatsachenfeststellung: In beiden Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, in beiden Verfahren hat der Beamte die gleichen Beweisantragsrechte.

bb) Allerdings muss der Beamte die Bindungswirkung kennen. Sonst weiß er nicht, wie "ernst die Lage ist" und dass er schon im Verlustfeststellungsverfahren um Rechtsschutz nachsuchen muss, um nicht mehr korrigierbare Nachteile in einem - bereits laufenden oder ggf. späteren - [X.]isziplinarverfahren zu vermeiden. Sowohl die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG als auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Recht auf ein faires Verfahren (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 - [X.]E 110, 339 <342>; Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. - [X.]E 133, 168 Rn. 59) und das im [X.]isziplinarrecht geltende Schuldprinzip (stRspr, vgl. nur [X.], [X.] vom 8. [X.]ezember 2004 - 2 BvR 52/02 - [X.]K 4, 243 <257> m.w.[X.] zur Rspr des [X.]) stehen - jenseits der [X.] gerichtlicher Entscheidungen - einer Bindungswirkung an Feststellungen aus anderen Verfahren ohne Kenntnis des Beamten von dieser Bindungswirkung entgegen.

(1) Es ist ohne Weiteres vorstellbar, dass ein Beamter, der nicht um die Tragweite auch für ein [X.]isziplinarverfahren weiß, einen [X.] - gerade weil er ihn als weniger bedeutsam ansieht - auch dann hinnimmt, wenn er ihn in der Sache für unberechtigt hält (etwa weil er davon ausgeht, im fraglichen Zeitraum krankheitsbedingt dienstunfähig gewesen zu sein). [X.]as gilt ungeachtet dessen, dass es in den [X.]isziplinargesetzen des [X.] und der Länder seit langem die Möglichkeit gibt, "die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen (...) ohne erneute Prüfung" zugrunde zu legen (vgl. § 23 Abs. 2 und § 57 Abs. 2 B[X.]G, § 14 Abs. 2 [X.]), denn hier kann der Beamte jederzeit durch entsprechenden Vortrag und Beweisanträge eine umfassende Tatsachenprüfung erreichen. Letztlich muss der Beamte zwar wegen der vielfältigen gesetzlichen Anknüpfungen an Entscheidungen im Strafverfahren (vgl. §§ 14, 21 Abs. 2, §§ 22, 36, 57, 71 Abs. 1 Nr. 8, § 71 Abs. 2, § 72 Abs. 1 B[X.]G) wissen, dass diese Auswirkungen auf die disziplinarrechtliche Ahndung von [X.]ienstvergehen haben können und er sich deshalb schon im Strafverfahren angemessen verteidigen muss, um Nachteile im [X.]isziplinarverfahren zu vermeiden. Für das Verlustfeststellungsverfahren gilt dies jedoch nur, wenn es zu einer gerichtlichen Überprüfung kommt. Insoweit sehen das [X.]disziplinargesetz und die [X.]isziplinargesetze der Länder seit vielen Jahren eine Bindungswirkung nur von entsprechenden Urteilen im [X.]isziplinarverfahren vor (vgl. § 23 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 Satz 1 B[X.]G). [X.]as trifft jedoch nicht zu für die Bindungswirkung von ohne gerichtliche Überprüfung unanfechtbar gewordenen [X.]en. Insoweit ist die hier in Rede stehende Vorschrift des [X.]disziplinargesetzes [X.] - ebenso wie die entsprechende Regelung im [X.] [X.]recht aus dem Jahre 2005 - gleichermaßen singulär wie für den Beamten ggf. existentiell und drängt sich für ihn keineswegs auf. Ihre Kenntnis in der Beamtenschaft des [X.] kann nicht vorausgesetzt werden.

[X.]ie hinreichende Erkennbarkeit ergibt sich auch nicht aus der die Bindungswirkung anordnenden gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] selbst. [X.]enn das [X.]verfassungsgericht fordert in seiner referierten Rechtsprechung ([X.], Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - [X.]E 129, 1 <32 f.>; Urteil vom 17. [X.]ezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - [X.]E 134, 242 Rn. 190 ff., jeweils m.w.[X.]) beides: sowohl eine klare, die Bindungswirkung anordnende gesetzliche Regelung als auch die klare Erkennbarkeit der Auswirkungen auf den Rechtsschutz für den Betroffenen. [X.] sich die klare Erkennbarkeit der Bindungswirkung für den Betroffenen stets schon aus der Existenz einer sie anordnenden gesetzlichen Regelung, wäre sie als zusätzliches Erfordernis überflüssig.

Im Regelfall ist deshalb eine vollständige und zutreffende Belehrung über die Bindungswirkung von Feststellungen im Verlustfeststellungsverfahren für das [X.]isziplinarverfahren bis spätestens im [X.] erforderlich.

(2) Eine Vorlage des eine solche [X.] nicht ausdrücklich anordnenden § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] an das [X.]verfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG ist gleichwohl entbehrlich, denn das Erfordernis einer solchen Belehrung als Voraussetzung für den Eintritt der Bindungswirkung kann dieser Norm in verfassungskonformer Auslegung entnommen werden.

[X.]as Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Eine Norm ist daher nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere [X.]eutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten. Auch im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf aber der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden. [X.]ie zur Vermeidung eines Nichtigkeitsausspruchs gefundene Interpretation muss daher eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige Auslegung sein. [X.]ie Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich damit grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden. [X.]er Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es dabei, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat. Er fordert mithin eine verfassungskonforme Auslegung der Norm, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt. [X.]ie [X.]eutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 19. September 2007 - 2 [X.] - [X.]E 119, 247 <274> m.w.[X.], vgl. auch [X.], Vorlagebeschluss vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 49.13 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 132 Rn. 104 f.).

Gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist die verfassungsrechtlich gebotene [X.] über die Bindungswirkung zwar nicht. Allerdings enthält das [X.]disziplinargesetz [X.] in seinem § 11 weitreichende Unterrichtungs- und [X.] gegenüber dem Beamten nach Einleitung eines gegen ihn gerichteten [X.]isziplinarverfahrens, insbesondere auch zu seinem Recht, zu seiner Entlastung Beweiserhebungen zu beantragen. § 11 Abs. 4 Satz 2 [X.] knüpft an einen Verstoß gegen die [X.] sogar die Rechtsfolge der grundsätzlichen Unverwertbarkeit einer solchermaßen erfolgten Aussage des Beamten. Zwar beziehen sich die [X.] nach § 14 [X.] nur auf Gegenstände des [X.]isziplinarverfahrens selbst; der Wortlaut der Norm erfasst eine Belehrung über eine Bindungswirkung aus einem anderen Verfahren - und damit auch die Fälle der Verlustfeststellung nach § 9 [X.] bzw. § 11 [X.] BW - für das [X.]isziplinarverfahren nicht. Allerdings ist § 11 [X.] Ausdruck von aus höherrangigem Recht folgenden Vorgaben, konkret: des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruchs auf ein faires Verfahren, und bietet einen normativen Anhaltspunkt für die verfassungsrechtlich gebotene Auslegung der Bestimmung.

§ 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] fordert zwar nicht ausdrücklich eine Belehrung über die Bindungswirkung, steht aber einer solchen auch nicht entgegen. Systematisch wird diese Auslegung durch den Zusammenhang mit den [X.] in § 11 [X.] gestützt. Mit Sinn und Zweck der Bestimmung - Verfahrensökonomie durch Entlastung und Beschleunigung der disziplinarrechtlichen Ermittlungen sowie Vermeidung unterschiedlicher Sachverhaltsfeststellungen durch staatliche Stellen, wie ausgeführt - ist sie ohne Weiteres vereinbar. [X.]ie Entstehungsgeschichte schließlich liefert ebenfalls keine entgegenstehenden Anhaltspunkte. Letztlich wird mit dieser Auslegung - i.S. der Vorgaben des Beschlusses des [X.] vom 19. September 2007 - 2 [X.] - ([X.]E 119, 247 <274>) - das Maximum dessen aufrechterhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat. [X.]ie prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wird gewahrt und das gesetzgeberische Ziel wird nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht.

4. [X.]er Kläger ist im Verlustfeststellungsverfahren nicht darüber belehrt worden, dass die in einem ohne gerichtliche Überprüfung unanfechtbar gewordenen [X.] enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bindungswirkung für das [X.]isziplinarverfahren haben. Vielmehr waren die Hinweise auf das nachfolgende [X.]isziplinarverfahren in den Bescheiden über den Verlust der Besoldung sogar irreführend (vgl. zum Verbot, den Bürger über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten: [X.], Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - [X.]E 61, 82 <109 ff.>), weil sie mit der Formulierung "Eine disziplinarrechtliche Verfolgung ist nicht ausgeschlossen" (gleiches gilt für die ebenfalls verwendete Formulierung: "Eine disziplinarrechtliche Überprüfung bleibt davon unberührt") ein Verständnis nahelegten, dass das [X.]isziplinarverfahren unabhängig von dem Verfahren über den Verlust der Besoldung geführt werde.

[X.]eshalb entfaltete im vorliegenden Fall § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die [X.]isziplinarbehörde keine Bindungswirkung und trat auch für die Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der [X.]isziplinarverfügung keine mittelbare Bindungswirkung ein. Aufgrund ihrer sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden und lediglich durch § 113 Abs. 3 VwGO eingeschränkten grundsätzlichen Pflicht zur Spruchreifmachung waren die Tatsacheninstanzen vielmehr gehalten, selbstständig gemäß § 86 VwGO, § 19 [X.] i.V.m. den dort genannten Bestimmungen der Strafprozessordnung zu ermitteln, ob in der [X.]isziplinarverfügung - im Ergebnis - zu Recht ein schuldhaftes Fernbleiben vom [X.]ienst über den angenommenen Zeitraum zugrunde gelegt worden ist.

5. [X.]ie Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung der [X.]isziplinarverfügung entscheiden zu können. [X.]ie Sache ist deshalb nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

6. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühren aus den nachfolgenden analog anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt:

[X.]as als Anlage zu § 22 Satz 1 [X.] BW erlassene Gebührenverzeichnis enthält keine Festsetzungen für das Revisionsverfahren. In Anbetracht des Umstands, dass der [X.]gesetzgeber die Gebührenfreiheit für das gerichtliche [X.]isziplinarverfahren ausdrücklich aufheben wollte (vgl. LT-[X.]rs. 14/2996 S. 149), muss das Fehlen einer Gebührenregelung für das Revisionsverfahren als planwidrige Regelungslücke bewertet werden. [X.]iese kann durch eine Analogie zu den entsprechenden Regelungen des [X.]disziplinargesetzes geschlossen werden, weil der [X.]gesetzgeber bei der Festsetzung der [X.] im Übrigen die Sätze aus dem als Anlage zu § 78 B[X.]G erlassenen Gebührenverzeichnis übernommen hat. [X.]ementsprechend ist für das Verfahren über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in beiden Regelungswerken eine Gebühr in Höhe von 360 € für das Klageverfahren in erster Instanz vorgesehen. Es entspricht daher dem mutmaßlichen Normgeberwillen und dem vorzufindenden Normgefüge am ehesten, auch für den Gebührentatbestand des Revisionsverfahrens auf die Wertung des [X.]disziplinargesetzes zurückzugreifen. In analoger Anwendung der Nr. 30 des B[X.]G-Gebührenverzeichnisses ist daher der zweifache Satz anzusetzen.

Meta

2 C 13/15

21.04.2016

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 1. April 2014, Az: DL 13 S 2383/13, Urteil

§ 9 BBesG, § 11 BesG BW, § 11 Abs 4 S 2 DG BW, § 12 DG BW, § 14 Abs 1 S 1 DG BW, § 31 DG BW, § 31 Abs 1 DG BW, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 86 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.04.2016, Az. 2 C 13/15 (REWIS RS 2016, 12610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12610

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