Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.06.2017, Az. 2 B 84/16

2. Senat | REWIS RS 2017, 9409

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Gegenstand

Beteiligung der Beauftragten für Chancengleichheit im behördlichen Disziplinarverfahren


Gründe

1

[X.]ie auf sämtliche nach § 132 Abs. 2 [X.] eröffneten [X.] gestützte [X.]eschwerde ist unbegründet.

2

1. [X.]ei der 1963 geborenen Klägerin, einer Landesbeamtin, die seit 2005 als Realschulrektorin auf Lebenszeit ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im [X.]ienst des [X.] steht und die an im Oktober 2008 diagnostizierter Multipler Sklerose leidet, wurde für die [X.] ab April 2011 ein Grad der [X.]ehinderung von 60 festgestellt. Ein gegen die Klägerin geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen "Haushaltsuntreue" stellte die Staatsanwaltschaft im [X.]ezember 2011 nach § 153a Abs. 1 StPO endgültig ein, nachdem der Klägerin zuvor von dem Psychiater Prof. [X.]r. E. für den Tatzeitraum von Oktober 2007 bis Februar 2011 eine erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit infolge eines organischen [X.] gutachtlich attestiert worden war und sie die Auflage, 20 000 € an die [X.] zu zahlen, erfüllt hatte.

3

Mit [X.]isziplinarverfügung vom 13. August 2014 entfernte das [X.] die Klägerin aus dem [X.]eamtenverhältnis mit der [X.]egründung, sie habe zwischen Oktober 2007 und Februar 2011 mit Haushaltsmitteln der [X.] Anschaffungen im Gesamtwert von 6 654,65 € für nichtschulische Zwecke getätigt. Außerdem habe sie versucht, Lehrkräfte und eine Realschullehreranwärterin dazu zu bewegen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber [X.]ediensteten der [X.] zu decken.

4

Auf die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht die [X.]isziplinarverfügung geändert und die Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin ([X.]esoldungsgruppe [X.]) zurückgestuft. [X.]ie von der Klägerin eingelegte [X.]erufung hat der [X.]hof zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat der [X.]hof ausgeführt:

5

[X.]ie Klägerin könne nicht verlangen, dass die bereits zu ihren Gunsten geänderte Verfügung aufgehoben oder durch die Festsetzung einer milderen [X.]isziplinarmaßnahme geändert werde. [X.]enn sie habe in tatsächlicher Hinsicht die in der Verfügung benannten Gegenstände auf Kosten des Schulträgers angeschafft, ohne dass diese für den Schulbetrieb notwendig gewesen und dem Schulbetrieb zur Verfügung gestellt worden seien. [X.]ie Klägerin habe nach dem Ergebnis der [X.]eweisaufnahme zwar weder mit Zueignungsabsicht gehandelt noch in dem [X.]ewusstsein, dem Schulträger einen Vermögensnachteil zuzufügen. Sie sei aber fehlsam mit öffentlichen Mitteln umgegangen und habe dadurch ein [X.]ienstvergehen begangen. [X.]er sparsame und wirtschaftliche Umgang mit öffentlichen Mitteln sei Teil ihrer Amtspflichten als Schulleiterin gewesen. Hinzu komme, dass die Klägerin versucht habe, eine Lehrerin und eine Lehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber [X.]ediensteten des Schulträgers zu decken.

6

[X.]ie Klägerin habe nach den Feststellungen der im disziplinargerichtlichen Verfahren bestellten psychiatrischen Fachgutachter - [X.]res. [X.]. und S. - schuldhaft gehandelt. [X.]iese Fachgutachter hätten sich auch überzeugend mit den abweichenden gutachtlichen Feststellungen von Prof. [X.]r. E. auseinandergesetzt. [X.]eshalb sei eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Klägerin auszuschließen.

7

[X.]as Gewicht des [X.]ienstvergehens erfordere zwar nicht die Entfernung der Klägerin aus dem [X.]eamtenverhältnis, wohl aber unter [X.]erücksichtigung aller das [X.]ienstvergehen kennzeichnenden be- und entlastenden Umstände ihre Zurückstufung in das Amt einer Realschullehrerin. [X.]as [X.]ienstvergehen wiege mittelschwer. [X.]as Eigengewicht der Pflichtverletzung werde u.a. durch den fehlenden Eigennutz der Klägerin und ihre psychische Situation gemildert. Erschwerend sei dagegen ihr Versagen als Vorgesetzte durch den Versuch zu berücksichtigen, eine Lehrerin und vor allem eine auch von ihr zu prüfende Lehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Aussagen zu decken. Weiter wirke erschwerend, dass die Klägerin als Schulleiterin sowohl bei der ihr zugewiesenen [X.]udgetverwaltung als auch bei der ihr obliegenden Führung der Lehrkräfte versagt habe. [X.]ie besondere Pflichtenmahnung durch eine Zurückstufung um zwei Ämter sei angesichts der Schwere des [X.]ienstvergehens auch unter [X.]erücksichtigung der Milderungsgründe erforderlich.

8

2. [X.]ie Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zuzulassen.

9

Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 [X.], wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 [X.] 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5 und vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 [X.] Nr. 20 Rn. 9). [X.]ie Prüfung des [X.] ist dabei auf die mit der [X.]eschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 [X.]).

[X.]en von der [X.]eschwerde aufgeworfenen Fragen

a) Sind Feststellungen einer "seelischen Störung" im Rahmen einer Untersuchung auf die [X.]ienstfähigkeit eines [X.]eamten auch für das [X.]isziplinarverfahren bindend im Sinne des § 14 Abs. 2 [X.]

und

b) sind zum Tatzeitpunkt behandelnde Ärzte bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit eines [X.]eamten zwingend als Zeugen oder Sachverständige im Sinne des § 16 [X.] zu befragen?

kommt keine grundsätzliche [X.]edeutung zu. Sie lassen sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln im Sinne des [X.]erufungsurteils beantworten, ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.

a) § 14 Abs. 2 Landesdisziplinargesetz [X.] vom 14. Oktober 2008 (G[X.]l. [X.], künftig: [X.]) bestimmt, dass die in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung im [X.]isziplinarverfahren ohne weitere Prüfung zugrunde gelegt werden können. [X.]ie Vorschrift betrifft nur das behördliche [X.]isziplinarverfahren und gibt der [X.]isziplinarbehörde lediglich eine [X.]efugnis (Ermessen), verpflichtet sie aber nicht dazu, entsprechende Feststellungen zugrunde zu legen. Eine von der [X.]eschwerde angenommene "[X.]indungswirkung" solcher Feststellungen auch bei der gerichtlichen Überprüfung einer [X.]isziplinarverfügung, die sich nicht auf diese Feststellungen stützt, scheidet damit von vornherein aus.

"Andere gesetzlich geregelte Verfahren" im Sinne von § 14 Abs. 2 [X.] sind der Gesetzesbegründung zufolge nicht nur alle Gerichtsverfahren, sondern auch andere Verfahren, deren rechtsstaatlicher Gang durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt ist ([X.]. 14/2996 vom 15. Juli 2008, [X.], 73). Hierunter fallen z.[X.]. staatsanwaltschaftliche und polizeiliche Ermittlungsverfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und Vorverfahren vor Anrufung des [X.] (§§ 68 ff. [X.]) oder des Sozialgerichts (§§ 77 ff. [X.]). [X.]ei einem ärztlichen oder amtsärztlichen Untersuchungsverfahren zur Gutachtenerstattung handelt es sich hingegen um ein in den [X.] (z.[X.].: § 16 [X.], § 25 [X.]) angeordnetes, nicht aber um ein durch Gesetz geregeltes Verfahren in diesem Sinn. [X.]enn die materiellen Kriterien für die ärztliche Gutachtenerstattung sind medizinischer, nicht verfahrensrechtlicher Art. Hinzu kommt, dass § 14 Abs. 2 [X.] die behördliche Rechtsfolge in das pflichtgemäß ausgeübte Ermessen der zuständigen Stelle legt ([X.]. 14/2296 vom 15. Juli 2008, [X.]), indem sie es ihr erlaubt ("können"), die in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Für eine gebundene [X.]ehördenentscheidung ist nichts ersichtlich. Aber auch einer nach § 14 Abs. 2 [X.] getroffenen [X.]ehördenentscheidung kommt für das weitere gerichtliche Kontrollverfahren keine [X.]indungswirkung zu. [X.]enn gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]W prüft das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der [X.]isziplinarverfügung umfassend. [X.]as Gericht kontrolliert also behördliche Verfahrensmängel ebenso wie die vollständige und fehlerfreie Feststellung des zugrunde gelegten Sachverhalts, die disziplinarrechtliche Einordnung des [X.]ienstvergehens und die [X.]emessung der ausgesprochenen [X.]isziplinarmaßnahme.

b) [X.]ie weiter von der [X.]eschwerde in [X.]ezug genommene Vorschrift des § 16 [X.] regelt allein, dass Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten im behördlichen [X.]isziplinarverfahren verpflichtet sind. [X.]ie Norm statuiert also Zeugen- und Sachverständigenpflichten, besagt aber nichts zur Frage des "Ob" sowie der Art und Weise der [X.]eweiserhebung und der [X.]eweiswürdigung. [X.]afür gelten die in § 15 [X.] normierten Vorgaben für die allgemeinen [X.]eweisregeln, wonach die erforderlichen [X.]eweise zu erheben sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Insbesondere können schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt, Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt, Urkunden und Akten beigezogen sowie der Augenschein eingenommen werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Welche Sachverhaltsaufklärung - etwa Vernehmung in schriftlicher oder mündlicher Form - im Einzelfall angezeigt und erforderlich ist oder von der zuständigen [X.]ehörde für angezeigt und erforderlich gehalten wird, ist eine Frage exekutiven Ermessens, die sich einer abstrakten und rechtsgrundsätzlichen [X.]eantwortung entzieht. [X.]em entsprechend erlaubt auch die von der [X.]eschwerde gestellte Frage, ob zum Tatzeitpunkt behandelnde Ärzte bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit eines [X.]eamten als Zeugen oder Sachverständige zu befragen sind, keine abstrakte und rechtsgrundsätzliche [X.]eantwortung.

3. [X.]ie Revision ist auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten [X.]ivergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) zuzulassen.

Eine [X.]ivergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 [X.] und § 127 Nr. 1 [X.]. § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.]eamtStG setzt voraus, dass die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.] oder ein anderes divergenzfähiges Gericht - bei Klagen aus dem [X.]eamtenverhältnis kann dies auch ein anderes Oberverwaltungsgericht sein - aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 [X.] Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). [X.]ie [X.]ehauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.] - oder ein Oberverwaltungsgericht (§ 127 Nr. 1 [X.]RRG) - in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] dagegen nicht (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 28. Mai 2013 - 7 [X.] 39.12 - juris Rn. 8).

a) [X.]ie von der [X.]eschwerde erhobene Rüge, das angefochtene Urteil weiche von demjenigen des [X.] vom 21. April 2016 - 2 [X.] 4.15 - ([X.]VerwGE 155, 6) ab, greift nicht durch. [X.]ie [X.]eschwerde bezeichnet schon keinen Rechtssatz des angefochtenen [X.]erufungsurteils, sondern zitiert lediglich (S. 18 bis S. 19 Mitte der [X.]eschwerdebegründung) eine Passage aus einem in einem anderen Verfahren ergangenen Urteil des [X.]hofs (Urteil vom 7. Juni 2011 - [X.] - juris Rn. 60 bis 62). Im angefochtenen [X.]erufungsurteil findet sich diese Passage dagegen nicht. [X.]er Umstand, dass die in dem von der [X.]eschwerde angeführten Urteil vertretene und vermeintlich divergierende Rechtsansicht - unausgesprochen - auch dem [X.]erufungsurteil zugrunde liegt, eröffnet nicht die [X.]ivergenzrevision. [X.]ie bloße fehlerhafte oder unterlassene Anwendung von Rechtssätzen eines divergenzfähigen Gerichts genügt - wie dargestellt - als bloßer Rechtsanwendungsfehler dafür nicht.

Unabhängig davon liegt die von der [X.]eschwerde geltend gemachte [X.]ivergenz auch der Sache nach nicht vor. [X.]ie [X.]eschwerde zitiert umfangreich (S. 5 bis 17 der [X.]eschwerdebegründung) Passagen aus dem Urteil des [X.] vom 21. April 2016 - 2 [X.] 4.15 - ([X.]VerwGE 155, 6), verkennt aber, dass der Senat in dem genannten Urteil gerade nicht den (von der [X.]eschwerde angenommenen) Rechtssatz aufgestellt hat, eine vom [X.]ienstvorgesetzten durch [X.]isziplinarverfügung ausgesprochene Entlassung aus dem [X.]eamtenverhältnis sei ohne Mitwirkung einer anderen (höheren) [X.]ehörde verfassungswidrig. Vielmehr hat der Senat die neue (durch das Gesetz vom 14. Oktober 2008 geschaffene) Rechtslage in [X.] für verfassungskonform gehalten, weil es keinen dahingehenden hergebrachten Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gebe. [X.]ei den in dem vorbezeichneten Senatsurteil dargestellten Regelungen im traditionsbildenden [X.]raum über die [X.]eteiligung anderer Stellen bei der Verhängung der disziplinaren [X.] handele es sich nicht um einen Grundsatz, der zum Kernbestand der Strukturprinzipien des [X.]erufsbeamtentums gehöre, sondern um eine [X.]etailregelung ([X.]VerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 [X.] 4.15 - [X.]VerwGE 155, 6 Rn. 63); die im traditionsbildenden [X.]raum mit der [X.]eteiligung anderer Stellen bezweckte Absicherung des Lebenszeitprinzips werde heute mit dem umfassenden nachgelagerten gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hinreichend gewährleistet ([X.]VerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 [X.] 4.15 - [X.]VerwGE 155, 6 Rn. 63).

Von daher ist es verfassungsrechtlich unschädlich, dass im Streitfall, in dem das [X.] als [X.]ienstvorgesetzter der Klägerin und - weil es auch Ernennungsbehörde ist - zugleich als höhere [X.]isziplinarbehörde fungiert (§ 38 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]uchst. b) [X.]), die [X.]eteiligung einer weiteren (übergeordneten) Stelle nicht vorgesehen ist, also kein Zustimmungsvorbehalt greift.

[X.]amit weicht das mit der [X.]eschwerde angegriffene Urteil des [X.]hofs auch nicht von dem Urteil des Senats vom 21. April 2016 - 2 [X.] 13.15 - ([X.]VerwGE 155, 35 Rn. 10) ab, das für die hier relevante Frage der zuständigen [X.]isziplinarbehörde allein auf die Leitentscheidung vom selben Tag - 2 [X.] 4.15 - [X.]ezug nimmt.

b) [X.]es Weiteren legt die [X.]eschwerde auch keine [X.]ivergenz des angefochtenen Urteils des [X.]hofs mit den Entscheidungen des Senats vom 21. Juli 2016 - 2 [X.] 40.16 - (juris) und vom 6. Februar 1985 - 8 [X.] 15.84 - ([X.]VerwGE 71, 38) dar. Schon der [X.]hof hat keinen Rechtssatz zum "tatnäheren [X.]eweismittel" aufgestellt. In den von der [X.]eschwerde angeführten Entscheidungen hat auch das [X.] keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass einem zeitlich "tatnäheren [X.]eweismittel" stets Vorrang gegenüber einem zeitlich späteren [X.]eweismittel zukommt. [X.]as [X.] hat in den benannten Entscheidungen vielmehr klargestellt, dass das Gericht auch im [X.]isziplinarverfahren auf ein im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten zurückgreifen "darf", aber nicht "muss". [X.]ies einschränkend hat der Senat im [X.]eschluss vom 21. Juli 2016 - 2 [X.] 40.16 - (juris Rn. 11) zugleich betont, dass die unterlassene Einholung eines zusätzlichen Gutachtens dann verfahrensfehlerhaft ist, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht erfüllen kann, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die [X.]ildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 2 [X.], § 98 [X.] i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). [X.]anach gibt es - entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde - keinen allgemeinen prozessualen Grundsatz des Inhalts, dem jeweils zeitlich "tatnäheren" Sachverständigengutachten im Verhältnis zu später erstatteten Gutachten einen höheren [X.]eweiswert zuzumessen. Folglich weicht das angefochtene Urteil des [X.]hofs auch nicht von Rechtssätzen in den oben benannten Entscheidungen des [X.] ab.

4. Schließlich liegen auch die von der Klägerin in der [X.]eschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) nicht vor. [X.]as [X.]erufungsgericht hat die Amtsaufklärungspflicht nicht verletzt, nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der [X.]eweisaufnahme verstoßen und den Überzeugungsgrundsatz nicht verletzt. Auch andere Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.

a) [X.]er Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen gemäß den §§ 12 und 15 [X.], § 19 [X.] [X.]W i.V.m. § 86 Abs. 1 [X.] verpflichtet das [X.], diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere [X.]eweiserhebungen vorzunehmen, die sich nach Lage der [X.]inge aufdrängen. [X.]anach ist [X.]eweis zu erheben, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss, d.h. wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen ([X.]VerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 [X.] 28.10 - NVwZ-RR 2011, 986 Rn. 25 m.w.[X.]).

[X.]erjenige Verfahrensbeteiligte, der einen Verstoß gegen die dem Gericht obliegende Pflicht zur Klärung des Sachverhalts geltend macht, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 [X.] postulationsfähige Person sachkundig vertreten - in der [X.]erufungsinstanz keinen förmlichen [X.]eweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, weshalb sich dem [X.] aus dessen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. [X.]enn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen [X.]eweisanträgen, auszugleichen (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 31. Juli 2014 - 2 [X.] - [X.] 310 § 86 Abs. 1 [X.] Nr. 381 Rn. 14). [X.]iese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

[X.]er [X.]eschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass sich dem [X.]erufungsgericht die von der [X.]eschwerde vermisste [X.]eweisaufnahme durch [X.]efragung des Sachverständigen Prof. [X.]r. E. hätte aufdrängen müssen. [X.]em [X.]erufungsgericht haben die Gutachten sämtlicher Sachverständiger - Prof. [X.]r. E., [X.], [X.], [X.]r. S. - vorgelegen. [X.]as [X.]erufungsgericht hat sich mit den Feststellungen der Gutachten auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Soweit die [X.]eschwerde dagegen nur vorträgt, die [X.]isziplinargerichte erster und zweiter Instanz hätten auf die [X.]efragung des Sachverständigen Prof. [X.]r. E. als "tatnächstem" Gutachter nicht absehen dürfen, setzt sie ihre [X.]eweiswürdigung gegen diejenige des Gerichts. [X.]abei verkennt sie zudem, dass einem zeitlich "tatnäheren" Gutachten nicht per se ein höherer [X.]eweiswert zukommt als einem zeitlich später eingeholten Gutachten (siehe näher oben 3.b). [X.]ie im Übrigen pauschale und damit am Maßstab von § 133 Abs. 3 Satz 3 [X.] unsubstantiierte Kritik an der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsgerichts lässt des Weiteren auch nicht erkennen, dass diejenigen Tatsachenfeststellungen, die für das angefochtene Urteil tragend geworden sind, die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und [X.]enkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreiten.

b) Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der [X.]eweisaufnahme liegt nicht vor.

Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.] erhebt das Gericht [X.]eweis in der mündlichen Verhandlung. [X.]ie Vorschrift soll sicherstellen, dass das Gericht seiner Entscheidung das in der jeweiligen prozessualen Situation geeignete und erforderliche [X.]eweismittel zugrunde legt, um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dem Gebot des fairen Verfahrens und insbesondere dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf [X.]eweisteilhabe gerecht zu werden. [X.]ie Sachaufklärung soll in einer Art und Weise durchgeführt werden, die zu einer vollständigen und zutreffenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlage führt und es zugleich jedem Verfahrensbeteiligten ermöglicht, auf die Ermittlung des Sachverhalts Einfluss zu nehmen. [X.]agegen lässt sich dem Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit der [X.]eweisaufnahme kein abstrakter Vorrang bestimmter - etwa unmittelbarer oder "sachnäherer" - [X.]eweismittel vor anderen - mittelbaren oder weniger "sachnahen" - entnehmen. Ebenso wenig lässt sich der Vorschrift entnehmen, mit welcher Intensität und [X.]etailschärfe das Gericht den Sachverhalt zu erforschen hat; diese Frage wird vielmehr von § 86 Abs. 1 [X.] geregelt ([X.]VerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 [X.] 28.10 - [X.]VerwGE 140, 199 Rn. 16 ff. und [X.]eschluss vom 3. Januar 2012 - 2 [X.] 72.11 - juris Rn. 10; Rudisile, in: [X.]/[X.]/[X.]ier, [X.], Stand Juni 2016, § 96 Rn. 20; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand April 2016, § 96 Rn. 2; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2014, § 96 Rn. 4).

Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der [X.]eweisaufnahme nicht vor. [X.]ass sich das [X.]erufungsgericht entscheidungserheblich auf die Auswertung der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten und die anschließende persönliche [X.]efragung allein des Sachverständigen [X.] in der mündlichen Verhandlung gestützt hat, ist am Maßstab der revisionsrechtlich insoweit auf objektive Willkür und die Verletzung von [X.]enkgesetzen und allgemeinen [X.] beschränkten [X.] nicht zu beanstanden. [X.]enn welchem [X.]eweis im konkreten Fall die stärkere Überzeugungskraft zukommt, obliegt gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung. [X.]ie Aufzählung der [X.]eweismittel in § 96 Abs. 1 Satz 2 [X.] lässt keine Vorrangregelung erkennen. Wortlaut und Zweck der Vorschrift geben für die Annahme einer von der [X.]eschwerde der Sache nach geforderten [X.]eweismittelhierarchie - hier: zeitlich "tatnäheres" Gutachten vor zeitlich "tatfernerem" Gutachten - nichts her (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. [X.]ezember 2016 - 2 [X.] 127.15 - juris Rn. 16 f.).

c) Es liegt auch kein Verfahrensfehler in Form einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes vor (§ 108 Abs. 1 Satz 1 [X.]). [X.]as [X.]erufungsgericht ist hinsichtlich der Schuldfähigkeit der Klägerin, der Pflichtverletzung und hinsichtlich möglicher Milderungsgründe - überwundene negative Lebensphase, medizinische [X.]ehandlung und Therapie, rufschädigende [X.]erichterstattung, Anwaltskosten - nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen; es hat in tatsächlicher Hinsicht keinen Schluss gezogen, der schlechterdings nicht gezogen werden kann.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.] entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. [X.]ie Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der [X.]eurteilung des [X.] nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.] geht. [X.] ist damit nicht das Ergebnis der [X.]eweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. [X.]erartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 13. Februar 2012 - 9 [X.] 77.11 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 [X.] Nr. 73 Rn. 7, vom 21. Mai 2013 - 2 [X.] 67.12 - [X.]ok[X.]er 2013, 269 Rn. 18 und vom 23. [X.]ezember 2015 - 2 [X.] 40.14 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 82 Rn. 53 m.w.[X.]). [X.]as Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder [X.]eweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist ([X.]VerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 [X.] 134.81 - [X.]VerwGE 68, 338 <339> und vom 5. Juli 1994 - 9 [X.] 158.94 - [X.]VerwGE 96, 200 <208 f.>; [X.]eschlüsse vom 18. November 2008 - 2 [X.] 63.08 - [X.] 235.1 § 17 [X.] Nr. 1 Rn. 27, vom 31. Oktober 2012 - 2 [X.] 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 12 und vom 20. [X.]ezember 2013 - 2 [X.] 35.13 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 21 Rn. 19).

[X.]as Ergebnis der gerichtlichen [X.]eweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik ([X.]enkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche [X.]rüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 [X.] 30.05 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 [X.] Nr. 50 Rn. 16 sowie [X.]eschluss vom 23. September 2013 - 2 [X.] 51.13 - juris Rn. 19).

Einen derartigen Verfahrensmangel zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Soweit die [X.]eschwerde geltend macht, das [X.]erufungsgericht habe den Sachverhalt nicht umfassend und vollständig gewürdigt, ersetzt sie lediglich die Würdigung des Gerichts durch ihre eigene, abweichende Würdigung. [X.]ieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen für die [X.]arlegung eines Verstoßes gegen die Pflicht des [X.]erufungsgerichts zur verfahrensfehlerfreien Überzeugungsbildung (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 [X.]). [X.]ie [X.]eschwerde begnügt sich damit, zu behaupten, das [X.]erufungsgericht habe die Schuldfähigkeit der Klägerin fehlerhaft bejaht, nicht hinreichend klar festgestellt, ob es sich bei dem vorgehaltenen Fehlverhalten um ein dienstliches oder außerdienstliches handele und Milderungsgründe nicht hinreichend berücksichtigt. An der erforderlichen am konkreten Verfahrensgang orientierten Auseinandersetzung mit der in den Urteilsgründen anschaulich auf der Grundlage sachverständiger [X.]eweiserhebung diskutierten Ausführungen zu Schuldfähigkeit, Art des [X.]ienstvergehens und den [X.] fehlt es indes.

Mit der von der [X.]eschwerde aufgeworfenen Frage der Schuldfähigkeit der Klägerin hat sich das [X.]erufungsgericht eingehend mit den unterschiedlichen medizinischen Feststellungen in den über die Klägerin vorgelegten Gutachten auseinandergesetzt und diese in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise gewürdigt.

Auch der Vorwurf, das [X.]erufungsurteil habe sich rechtsfehlerhaft nicht zur Art des [X.]ienstvergehens geäußert, geht fehl. [X.]as [X.]erufungsgericht nimmt zutreffend ein innerdienstliches [X.]ienstvergehen der Klägerin an. [X.]ies wird in den Ausführungen des [X.]erufungsurteils zur [X.]egründung der [X.]emessungsentscheidung deutlich, wenn dort ausgeführt wird, dass besonders schwer wiegt, dass die Klägerin versucht hat, die in ihrer Schule zur Ausbildung zugewiesene Realschullehreranwärterin [X.] zu instrumentalisieren, um ihr eigenes Fehlverhalten nicht eingestehen zu müssen. [X.]a sie als Schulleiterin ein Schulleitergutachten über die ihrer Schule zugewiesenen Lehranwärter zu erstellen hat, das in die [X.]ewertung des Zweiten Staatsexamens einfließt, betrifft ihr Vorgesetztenversagen nicht nur die [X.] eines Vorgesetzten, sondern [X.]bereich ihrer Fürsorgepflicht und damit zugleich [X.] ihrer konkreten [X.]ienstpflichten.

Soweit die [X.]eschwerde geltend macht, das [X.]erufungsurteil lasse bei der [X.]emessungsentscheidung fehlerhaft unberücksichtigt, dass die Klägerin eine negative Lebensphase - die Phase ihrer Kaufsucht - überwunden habe, wird verkannt, dass das [X.]erufungsgericht davon gerade abweichend festgestellt hat, dass die Klägerin sich nicht mit ihrem Fehlverhalten auseinandergesetzt hat und kaum Einsicht in das von ihr begangene Fehlverhalten gezeigt hat.

[X.]er Vortrag der [X.]eschwerde zu einer von der Klägerin begonnenen medizinischen [X.]ehandlung und Therapie bleibt unsubstantiiert, weil keine näheren und konkreten Angaben zu Art und Weise und Umfang der behaupteten [X.]ehandlung und Therapie gemacht werden.

Auch der Einwand der [X.]eschwerde, das [X.]erufungsgericht habe die Folgen der rufschädigenden [X.]erichterstattung über die Pflichtverletzung der Klägerin bei der Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht hinreichend berücksichtigt, greift nicht durch. [X.]ie Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der [X.]eamte durch sein [X.]ienstvergehen das Vertrauen des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne der §§ 26 bis 35 [X.] i.V.m. § 21 Satz 1 und 3 [X.] [X.]W verloren hat, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen [X.]ienstvorgesetzten, sondern schon aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) die Frage, inwieweit der [X.]ienstherr bei objektiver Gewichtung des [X.]ienstvergehens auf der [X.]asis der festgestellten be- und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der [X.]eamte in Zukunft seinen [X.]ienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. [X.] ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem [X.]eamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das [X.]ienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde ([X.]VerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04 - [X.]VerwGE 124, 252 <260>). Für die danach gebotene objektive [X.]ewertung des [X.] ist es unerheblich, inwieweit das [X.]ienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist. Mit dem [X.] wäre es nicht zu vereinbaren, die Schwere der Sanktionierung eines [X.]ienstvergehens von der Zufälligkeit abhängig zu machen, ob die Medien den gegen einen [X.]eamten erhobenen Vorwurf eines [X.]ienstvergehens als so bedeutsam ansehen, dass sie darüber berichten ([X.]VerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 62.11 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 19 Rn. 56 f. m.w.[X.]).

[X.]es Weiteren verstößt auch die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass [X.]eamte in [X.]isziplinarverfahren in der Regel mit erheblichen Anwaltskosten belastet sind, nicht gegen die Pflicht des Gerichts zur fehlerfreien Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Anwaltskosten sind die regelmäßige Folge eines durch ein angenommenes Fehlverhalten des [X.]eamten ausgelösten [X.]isziplinarverfahrens und beeinflussen weder die Einschätzung der Schwere der [X.]ienstpflichtverletzung noch der Persönlichkeit des [X.]eamten oder des Ausmaßes der verursachten Vertrauensbeeinträchtigung.

Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge eines Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.], weil das [X.]erufungsgericht im Rahmen der [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme die nach Ansicht der [X.]eschwerde unangemessen lange [X.]auer des [X.]isziplinarverfahrens nicht maßnahmemildernd berücksichtigt habe.

[X.]ie Rüge ist bereits nicht in einer den [X.] genügenden Weise erhoben (§ 133 Abs. 3 Satz 3 [X.]). Ob eine gegen die Verbürgung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstoßende unangemessene [X.]auer des Verfahrens tatbestandlich vorliegt, beurteilt sich nicht allein nach der in Jahren und Monaten bemessenen [X.]auer eines Verfahrens. [X.]ies hängt vielmehr ab von einer Gesamtbeurteilung anhand der Umstände des Einzelfalles; zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwierigkeit und Komplexität des Verfahrens, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten (z.[X.]. von ihnen selbst verursachten Verzögerungen) und der zuständigen staatlichen Stellen sowie die [X.]edeutung des Rechtsstreits für den [X.]etroffenen (vgl. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG; ferner [X.]VerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 [X.] 23.12 [X.] - [X.]VerwGE 147, 146 Rn. 26 ff. und - 5 [X.] 27.12 [X.] - [X.] 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 18 ff., m.w.[X.] auch auf die Rechtsprechung des [X.]. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

[X.]ie [X.]eschwerdebegründung trägt insoweit lediglich vor, dass das [X.]isziplinarverfahren "bald sechs Jahre", ein Viertel der [X.]ienstzeit der Klägerin, andauere und dass die Klägerin und ihr familiäres und soziales Umfeld darunter erheblich litten. [X.]as genügt den vorstehenden Anforderungen ersichtlich nicht.

d) Soweit die [X.]eschwerde vorträgt, im Rahmen der Würdigung aller Gesamtumstände für die [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme habe das [X.]erufungsgericht den Gesichtspunkt unzureichender [X.]ienstaufsicht als zu Gunsten der Klägerin durchgreifenden [X.] nicht hinreichend gewürdigt, wendet sie sich gegen die Richtigkeit der [X.]emessungsentscheidung nach § 26 [X.] im konkreten Einzelfall. Etwaige Fehler in der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung sind aber revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können deswegen einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.] nicht begründen (vgl. z.[X.]. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. November 1995 - 9 [X.] 710.94 - [X.] 310 § 108 [X.] Nr. 266 S. 19 und vom 27. März 2013 - 6 [X.] 50.12 - NVwZ-RR 2013, 491 Rn. 5). Eine Fallgestaltung, die eine abweichende [X.]eurteilung zulassen würde (vgl. dazu etwa [X.]VerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 [X.] 158.94 - [X.]VerwGE 96, 200 <209>), wird von der [X.]eschwerde nicht dargelegt. [X.]ie Kritik an der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsgerichts lässt nicht erkennen, dass diejenigen Tatsachenfeststellungen, die für das angefochtene Urteil tragend geworden sind, die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und [X.]enkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreiten.

e) Soweit die [X.]eschwerde eine unterlassene [X.]eteiligung der [X.]eauftragten für [X.]hancengleichheit im behördlichen [X.]isziplinarverfahren rügt, ist damit kein Verfahrensfehler des Gerichts benannt.

[X.]er [X.]egriff des [X.] im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.] erfasst Verstöße des Gerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze. Ein davon prinzipiell zu unterscheidender - wesentlicher - Mangel des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens zieht einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.] nach sich, wenn das Verwaltungsgericht die - auch für das [X.]erufungsgericht geltende - Verpflichtung verletzt hat, auf die [X.]eseitigung eines wesentlichen Mangels durch den [X.]ienstherrn hinzuwirken. Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.] kann nur der [X.] des Gerichts sein, nicht aber der Mangel des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens selbst ([X.]VerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 [X.] 15.09 - [X.]VerwGE 137, 192 Rn. 18 f.; [X.]eschluss vom 26. Februar 2008 - 2 [X.] 122.07 - [X.] 235.1 § 55 [X.] Nr. 2 Rn. 3).

Im Übrigen ist im vorliegenden Fall eine [X.]eteiligung der [X.]eauftragten für [X.]hancengleichheit im behördlichen [X.]isziplinarverfahren nicht erforderlich gewesen. Nach der zu § 19 [X.]undesgleichstellungsgesetz ergangenen Rechtsprechung des [X.] setzt die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Erhebung der [X.]isziplinarklage voraus, dass die gegen den [X.]eamten erhobenen Vorwürfe einen [X.]ezug zu ihren gesetzlichen Aufgaben aufweisen; dies ist auch der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Aufklärung und Ahndung von [X.]ienstpflichtverletzungen die Ermittlungsmethoden oder die Sanktionen je nach Geschlecht oder nach anderen individuellen Verhältnissen differieren, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten berühren, wie zum [X.]eispiel Familienstand oder Unterhaltspflichten ([X.]VerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 62.11 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 19 Rn. 20). Überträgt man diese Rechtsprechung auf § 20 Abs. 1 Satz 2 [X.]hancengleichheitsgesetz [X.] vom 23. Februar 2016 (G[X.]l. 2016, 108), wonach die [X.]eauftragte für [X.]hancengleichheit an allgemeinen personellen sowie [X.] und organisatorischen Maßnahmen ihrer [X.]ienststelle, soweit diese Auswirkungen auf die berufliche Situation weiblicher [X.]eschäftigter haben können, frühzeitig zu beteiligen ist, hat es im vorliegenden Fall der Mitwirkung der [X.]eauftragten nicht bedurft. [X.]enn es ist nicht ersichtlich, inwiefern das im Hinblick auf die Pflichtverletzungen der Klägerin eingeleitete [X.]isziplinarverfahren den Aufgabenbereich der [X.]eauftragten für [X.]hancengleichheit berührt haben könnte. [X.]ie im gerichtlichen Verfahren in eine Zurückstufung abgeänderte Ausgangsverfügung hat zwar zunächst auf die Entfernung der Klägerin aus dem [X.]eamtenverhältnis gezielt. [X.]iese disziplinare Maßnahme hat aber ersichtlich nichts mit der [X.]hancengleichheit zwischen Frauen und Männer zu tun. Sie ist vielmehr allein wegen des geschlechtsneutralen innerdienstlichen Fehlverhaltens der Klägerin ergangen.

f) Soweit die [X.]eschwerde geltend macht, die Rechtsmittelbelehrung des [X.]erufungsurteils sei fehlerhaft, legt sie bereits keinen Fehler dar.

Worüber in einer Rechtsbehelfsbelehrung zu belehren ist, ergibt sich aus § 58 Abs. 1 [X.]. Zum notwendigen Inhalt gehört demnach der Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, der Sitz und die einzuhaltende Frist. [X.]elehrungen über die Form oder über die im Einzelnen an eine ordnungsgemäße [X.]egründung zu stellenden Anforderungen (vgl. [X.]VerwG, Urteil 27. Februar 1976 - 4 [X.] 74.74 - [X.]VerwGE 50, 248 <251 ff.> m.w.[X.]) sind - ebenso etwa wie die Frage, ob ein Vertretungszwang besteht ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 24. Oktober 2012 - 1 [X.] 23.12 - [X.] 310 § 58 [X.] Nr. 90 Rn. 5 m.w.[X.]) - nicht [X.]estandteil der von § 58 Abs. 1 [X.] angeordneten Rechtsbehelfsbelehrung. [X.]as gilt namentlich für Angaben über gesetzliche Zulassungsgründe und die Anforderungen an deren [X.]arlegung. [X.]aher muss bei einem [X.]erufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen wird, nicht darüber informiert werden, dass die Zulassung der Revision nur bei Vorliegen eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche [X.]edeutung, [X.]ivergenz oder Verfahrensmängel) und deren [X.]arlegung ("[X.]ezeichnung", § 133 Abs. 3 Satz 3 [X.]) erreicht werden kann ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 7. November 2014 - 2 [X.] 45.14 - [X.] 310 § 58 [X.] Nr. 91 Rn. 10).

Im Übrigen würde selbst eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht zur Revisibilität des [X.]erufungsurteils führen, sondern lediglich zur Verlängerung der Frist, binnen derer die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen und zu begründen ist (§ 58 Abs. 2 Satz 1, § 133 Abs. 2 Satz 1, § 133 Abs. 3 Satz 1 [X.], siehe [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. [X.]ezember 1999 - 6 [X.] 88.99 - [X.] 310 § 133 [X.] Nr. 52).

5. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 22 [X.] [X.]W. Einer Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 22 [X.] [X.]W erhoben werden.

Meta

2 B 84/16

20.06.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 9. August 2016, Az: DL 13 S 1279/15, Urteil

§ 20 Abs 1 S 2 ChancGleichG BW 2016

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.06.2017, Az. 2 B 84/16 (REWIS RS 2017, 9409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9409

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