Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2012, Az. XII ZB 172/11

12. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9589

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Gegenstand

Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem Ausgleichswert; Gesamtbetrachtung aller Bausteine bei der internen Teilung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Volkswagen AG; Kosten der Kontenverwaltung als Bestandteil der Teilungskosten und Angemessenheitsprüfung bei der zulässigen Kostenpauschalierung


Leitsatz

1. Der Halbteilungsgrundsatz kann den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert gebieten, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Versorgungsträger verbunden ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 30. November 2011, XII ZB 344/10, FamRZ 2012, 192). Bei der internen Teilung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung der Volkswagen AG ist deswegen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch eine Gesamtbetrachtung aller Bausteine erforderlich.

2. Mit den Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht. Erfasst werden daher auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten.

3. Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen.

4. Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Teilungskosten ersetzt jedoch in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt, nicht die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. Dann sind die Besonderheiten des Einzelfalles und das Vorbringen des Versorgungsträgers zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des 2. Familiensenats in [X.] des [X.] vom 25. März 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Verfahrenswert: 2.592 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.

2

Auf den am 28. November 2009 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die am 2. Dezember 1966 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden und die [X.] Versorgungsausgleich geregelt.

3

Während der Ehezeit (1. Dezember 1966 bis 31. Oktober 2009, § 3 Abs. 1 [X.]) haben beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] (im Folgenden: [X.]) erworben. Der Ehemann hat in dieser Zeit zudem Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten (im Folgenden: [X.]) erlangt. Die [X.] hat für die Grundversorgung einen Kapitalwert des Ehezeitanteils in Höhe von 260.213,94 €, für die [X.] einen solchen von 4.056,19 € und für die [X.] einen solchen von 25.242,37 € errechnet und hiervon jeweils pauschal 2 % als [X.] geltend gemacht.

4

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Oktober 2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten des [X.] des Ehemannes bei der [X.] 32,9268 Entgeltpunkte auf das Konto der Ehefrau und zu Lasten des [X.] der Ehefrau bei der [X.] 3,4098 Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemannes übertragen hat. Des Weiteren hat es - ebenfalls im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Oktober 2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der [X.] Anrechte aus der "betrieblichen Grundversorgung" in Höhe von 129.856,97 €, aus der "[X.]" in Höhe von 1.987,54 € und aus der "[X.]" in Höhe von 12.371,19 € zu Gunsten der Ehefrau übertragen. Dabei hat es die insoweit höheren [X.] bezüglich der Grundversorgung und der [X.] auf je 500 € begrenzt.

5

Das [X.] hat die Beschwerde der [X.], mit der diese eine Berücksichtigung höherer [X.] sowie ein Absehen vom Ausgleich der [X.] wegen dessen Geringfügigkeit begehrt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.], mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] ist der [X.] gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.

7

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

8

1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

9

Das Amtsgericht habe die [X.] nach § 13 [X.] hinsichtlich der Grundversorgung und der [X.] zu Recht auf 500 € begrenzt. Grundsätzlich sei zwar eine Pauschalierung der [X.] von bis zu 3 % des dem Ausgleich unterliegenden [X.] angemessen. Wegen des fehlenden direkten Bezugs der auszugleichenden Kosten zum Wert des [X.] sei aber bei besonders werthaltigen [X.], wie vorliegend, eine Begrenzung der prozentualen Kostenpauschale erforderlich. Die Notwendigkeit einer derartigen Begrenzung ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass auch die von der Beschwerdeführerin konkret betriebswirtschaftlich vorgerechneten [X.] bei dem Anrecht aus der Grundversorgung unter einem [X.] von 2 % lägen. Eine Obergrenze von 500 € sei zur Abgeltung der [X.] angemessen, da ein derartiger Kostenanteil im Rahmen einer Mischkalkulation allgemein für ausreichend angesehen und eine unnötige Schmälerung der Ausgleichsrechte der Betroffenen vermieden werde.

Das Amtsgericht habe trotz der Geringfügigkeit des [X.] zu Recht nach § 18 Abs. 2 [X.] auch das Anrecht des Ehemannes aus der [X.] ausgeglichen. Denn ein Ausgleich auch dieses geringfügigen [X.] sei aus besonderen Umständen gerechtfertigt. Eine Aufgliederung der Versorgungszusagen eines Arbeitgebers in "unterschiedliche Beteiligungsrenten" könne anderenfalls dazu führen, dass Teile der Altersversorgung nicht dem Versorgungsausgleich unterfielen. Mit der Ausschlussregelung des § 18 Abs. 2 [X.] solle u.a. ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand beim Versorgungsträger vermieden werden. Hier führe die interne Teilung aber nur zu einer einheitlichen Leistung durch einen Versorgungsträger, auch wenn in den [X.] die unterschiedlichen selbständigen Versorgungsbausteine aufgeführt seien. Auch eine Begründung von [X.], die der Gesetzgeber habe verhindern wollen, werde vorliegend vermieden, weil letztlich die Betriebsrente aus einer Hand gewährt werde.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

a) Zutreffend hat das Amtsgericht allerdings sämtliche Anrechte des Ehemannes in der betrieblichen Altersversorgung nach §§ 10 ff. [X.] gesondert intern geteilt.

Bei den einzelnen Bausteinen der betrieblichen Altersversorgung der [X.] handelt es sich um gesondert zu beurteilende Anrechte. Die betriebliche Altersversorgung bei der [X.] beruht insgesamt auf einer Direktzusage, setzt sich aber aus verschiedenen Bausteinen zusammen, im vorliegenden Fall aus der Grundversorgung, der [X.] und der [X.]. Die Grundversorgung wird allein vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt finanziert und ist endgehaltsbezogen. Nach 5 Dienstjahren werden 5 %, steigend um 1 % für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr bis maximal 25 % des jährlichen versorgungsfähigen Einkommens gewährt. Die [X.] erwirbt der Arbeitnehmer durch eine Form vermögenswirksamer Leistungen der [X.], die betriebsintern verbucht werden. Die Zusage sieht vor, dass monatlich ein fester Betrag von zurzeit 27 € gewährt und mit altersabhängigen Verrentungsfaktoren in eine Versorgungsanwartschaft umgerechnet wird. Auch die [X.] ist arbeitgeberfinanziert. Sie beruht auf einem Tarifvertrag über Altersteilzeit und gewährt Mitarbeitern, deren Beschäftigungsverhältnis nach einer Altersteilzeit auf Veranlassung des Unternehmens endet, eine Ausgleichsrente. Im Leistungsfall wird die Rentenhöhe aus den einzelnen Bausteinen ermittelt und die Rente in einer Gesamtsumme ausgezahlt.

Neben weiteren Unterschieden bei den wertbildenden Faktoren der einzelnen Bausteine spricht auch das völlig unterschiedliche Finanzierungsverfahren dafür, jeden Baustein wie ein einzelnes Anrecht im Versorgungsausgleich zu behandeln und gesondert auszugleichen (vgl. [X.]sbeschluss vom 30. November 2011 - [X.]/11 - [X.], 189 mit [X.]. [X.]).

b) Ebenfalls zu Recht hat das [X.] den Ausgleich des [X.] aus der [X.] bestätigt, obwohl der auszugleichende Kapitalwert einen geringen Ausgleichswert im Sinne des § 18 Abs. 2, 3 [X.] darstellt.

aa) Nach § 18 Abs. 2 [X.] soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Der Ausgleichswert ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 [X.] genannte maßgebliche Bagatellgrenze nicht überschreitet. Ist die Bezugsgröße des [X.] ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der allgemeinen Bezugsgröße des § 18 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der allgemeinen Bezugsgröße des § 18 SGB IV übersteigt. Die für die Anrechte bei der [X.] maßgebliche Bezugsgröße im Sinne des § 5 Abs. 1 [X.] ist nach der Teilungsordnung der [X.] iVm § 45 Abs. 1 [X.] iVm § 4 Abs. 5 [X.] ein Kapitalbetrag.

Die [X.], deren Auskunft insoweit von keiner Seite angegriffen wird, schlägt für die [X.] unter Berücksichtigung von [X.] in Höhe von 81,12 € einen Ausgleichs-Kapitalwert von 1.987,54 € vor. Dieser Wert liegt unter der bei [X.] geltenden Bagatellgrenze von 3.024 € (120 % der monatlichen Bezugsgröße von 2.520 €).

bb) Der Ausgleich der [X.] ist trotz deren geringen Ausgleichswertes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

§ 18 Abs. 2 [X.] eröffnet dem Gericht einen Ermessensspielraum insoweit, als einzelne Anrechte, die einen geringen Ausgleichswert aufweisen, nicht ausgeglichen werden sollen. Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Die tatrichterlich gebotene Ermessensentscheidung kann lediglich darauf überprüft werden, ob das [X.] sein Ermessen ausgeübt oder die Notwendigkeit dazu verkannt hat und ob es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon einen unsachgemäßen, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat (vgl. [X.]/[X.] FamFG 17. Aufl. § 72 Rn. 8 mwN).

(1) Welche Kriterien die Ermessensausübung im Einzelnen zu berücksichtigen hat, lässt das Gesetz offen.

Nach der Gesetzesbegründung gibt die Regelung in § 18 [X.] eine Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft ist. Der Verzicht auf die Teilung von kleinen Ausgleichswerten im Rahmen des § 18 Abs. 2 [X.] entlaste vor allem die Versorgungsträger, weil mit dem reformierten Teilungssystem durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden sei (BT-Drucks. 16/10144 S. 38, 60). [X.] ist danach vornehmlich die Vermeidung eines solchen unverhältnismäßigen Aufwands für den Versorgungsträger. Ähnlich wie bei der Ermessensprüfung, die nach § 3 c [X.] erforderlich war, sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (vgl. zu § 3 c [X.]: [X.]sbeschlüsse vom 23. Mai 1990 - [X.] 117/89 - FamRZ 1990, 1097, 1098 und vom 12. Oktober 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 37, 39). Daneben soll § 18 Abs. 2 [X.] auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichspflichtigen Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (BT-Drucks. 16/10144 S. 43).

Allerdings ist der [X.] nach der gesetzgeberischen Intention nach wie vor Maßstab des [X.] (§ 1 Abs. 1 [X.]). Er ist deswegen auch bei der Auslegung einzelner Vorschriften und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen (BT-Drucks. 16/10144 [X.]). Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des [X.]es (vgl. auch [X.] Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 628). Eine solche Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 [X.] nicht ausgeglichen wird, obwohl die mit dieser Vorschrift bezweckte Folge nicht oder nur in Ansätzen erreicht wird oder wenn sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt.

Neben dem [X.] sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht unter anderem für einen Ausgleich, dass der [X.] dringend auch auf [X.] angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 61).

(2) Ob sich die Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 [X.] hinsichtlich einzelner Anrechte einer aus mehreren Teilen oder Bausteinen bestehenden betrieblichen Altersversorgung auf jedes Anrecht isoliert erstrecken muss oder ob insoweit eine Gesamtbetrachtung geboten ist, ist in der Rechtsprechung der [X.]e umstritten.

Nach einer Auffassung ist beim Abgleich mit der maßgeblichen Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 [X.] nicht nur das einzelne Anrecht heranzuziehen, sondern auch der Gesamtbetrag der ehezeitlichen Versorgung in den Blick zu nehmen. Denn die einzelnen Teile einer solchen betrieblichen Versorgung bildeten eine wirtschaftliche Einheit, was sich insbesondere daran zeige, dass im Versorgungsfall die Bestandteile zu einem Betrag zusammengefasst und ausgezahlt würden (vgl. [X.] Beschluss vom 14. April 2011 - 6 UF 28/11 - juris Rn. 12; [X.] Beschluss vom 17. Februar 2011 - 11 UF 1659/10 - juris Rn. 58; im Ergebnis auch [X.] FamRZ 2011, 894, 895; [X.] FamRZ 2011, 897 f.).

Nach anderer Ansicht ist gemäß § 18 Abs. 2 [X.] jedes Anrecht einzeln zu bewerten, unabhängig davon, ob es bei demselben oder bei verschiedenen Versorgungsträgern besteht ([X.] Beschluss vom 29. März 2011 - 15 UF 62/11 - nicht veröffentlicht; OLG Braunschweig Beschluss vom 15. März 2011 - 2 UF 206/10 - nicht veröffentlicht; [X.] Beschluss vom 8. Februar 2011 - 3 UF 146/10 - nicht veröffentlicht). Denn auch bei demselben Versorgungsträger entstehe durch den Ausgleich mehrerer Teilanrechte ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der nach dem Gesetzeszweck zu vermeiden sei.

Die zuerst genannte Auffassung verdient den Vorzug. Wenn einzelne geringfügige Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung mit mehreren Teilen oder Bausteinen, wie hier bei der [X.], intern geteilt werden (vgl. zur Anwendung des § 18 [X.] bei externer Teilung [X.]sbeschluss vom 30. November 2011 - [X.]/11 - [X.], 189 mit [X.]. [X.]), hat das Gericht bei seiner Entscheidung nach § 18 Abs. 2 [X.] auch eine Gesamtbetrachtung aller Bausteine vorzunehmen und den Gesamtwert dieser Anrechte in seine Ermessensentscheidung einzubeziehen.

Für eine Gesamtbetrachtung der Anrechte einer betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der Ermessensausübung des § 18 Abs. 2 [X.] spricht, dass diese neben der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge wirtschaftlich als eine Säule der gesamten Alters- und Invaliditätsversorgung angesehen wird, auch wenn sie sich aus mehreren Bestandteilen - oder wie bei der [X.] aus mehreren Bausteinen - zusammensetzt. Auch der Arbeitnehmer wird in der Regel von der Vorstellung geleitet, bei seinem Arbeitgeber eine einheitliche Altersversorgung zu betreiben, die ihm im Alter einen zusätzlichen Rentenbetrag sichert. Dass dieser Betrag sich aus Anteilen zusammensetzt, die in der Ansparphase auf verschiedene Art erworben werden, ändert daran nichts. Entsprechend handelt es sich bei der Altersversorgung der [X.] insgesamt um eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktzusage und die spätere Rente wird in einem Betrag und nicht etwa für jeden Baustein einzeln ausgezahlt.

Schließlich spricht für eine Gesamtbetrachtung im Rahmen der nach § 18 Abs. 2 [X.] gebotenen Billigkeitsprüfung auch, dass es nicht einseitig in der Hand des Versorgungsträgers liegen kann, den Ausgleich (jedenfalls teilweise) zu verhindern, wenn er nur die [X.] möglichst gering hält, damit diese die Bagatellgrenze nicht überschreiten.

(3) Selbst wenn nach § 18 Abs. 2 [X.] nur hinsichtlich einzelner Teile oder Bausteine einer betrieblichen Altersversorgung von der sonst gebotenen internen Teilung abgesehen würde, kann dies im Rahmen der Gesamtbetrachtung einen ungerechtfertigten Eingriff in den [X.] begründen.

Zwar entsteht für den Versorgungsträger im Rahmen einer internen Teilung ein höherer Verwaltungsaufwand als bei der externen Teilung, weil für den [X.]n ein zusätzliches Konto eingerichtet und geführt werden muss. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand könnte vermieden werden, wenn das einzelne Anrecht nach dem Zweck des § 18 Abs. 2 [X.] nicht ausgeglichen würde. Dabei ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Versorgungsträger gemäß § 13 [X.] die durch eine interne Teilung entstehenden höheren Kosten mit den [X.] beider Ehegatten verrechnen kann, soweit sie angemessen sind. Angesichts dieser Möglichkeit zur Kompensation verlieren die zusätzlichen Verwaltungskosten als Belange der Versorgungsträger an Bedeutung. Stattdessen ist im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, ob der [X.] aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der dadurch verursachten [X.] einen Ausgleich des einzelnen Bausteins verlangt.

(4) § 18 Abs. 2 [X.] verfolgt zwar noch den weiteren Zweck, auch aus Sicht der Eheleute unvorteilhafte Splitterversorgungen zu vermeiden (BT-Drucks. 16/10144 S. 43, 58). Diese entstehen aber gerade dann nicht, wenn in einem Versorgungssystem mehrere Bausteine ausgeglichen werden, die zwar im Verfahren als gesonderte Anrechte zu behandeln sind, im Versorgungsfall aber in einen Rentenbetrag zusammen fließen.

(5) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das [X.] sein Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und die [X.] der betrieblichen Altersversorgung bei der [X.] trotz der Geringfügigkeit zu Recht in den Versorgungsausgleich einbezogen.

Der stets zu beachtende [X.] spricht hier aus Sicht der gebotenen Gesamtbetrachtung dafür, auch die geringfügige [X.] auszugleichen. Der Ehemann hat im Rahmen der mehr als 40-jährigen Ehe erhebliche Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung erworben. Die Ehefrau verfügt über deutlich geringere eigene Anrechte und kann ihre Altersversorgung als Rentnerin nicht mehr entscheidend beeinflussen. Sie ist deswegen auf einen möglichst ungeschmälerten Versorgungsausgleich angewiesen. Die durch eine interne Teilung zu Lasten der geschiedenen Ehegatten verursachten [X.] sind auf der Grundlage der Berechnung des Versorgungsträgers mit insgesamt 2 % des [X.] (81,12 € von 4.056,19 €) nicht geeignet, eine Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs zu begründen. Auch eine Splitterversorgung entsteht im Hinblick auf die ebenfalls intern zu teilenden weiteren Bausteine der betrieblichen Altersversorgung nicht. Ein auf die [X.] gestützter Nichtausgleich der [X.] bei der [X.] würde deswegen zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des [X.]es führen (vgl. auch [X.]sbeschluss vom 30. November 2011 - [X.] 344/10 - [X.], 192 Rn. 40 ff.).

c) Soweit das [X.] die [X.] auf Pauschalbeträge von je 500 € begrenzt hat, was sich hinsichtlich der Grundversorgung und der [X.] auswirkt, hält dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde jedoch nicht stand.

Gemäß § 13 [X.] kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung nach §§ 10 ff. [X.] entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den [X.] beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Die Eheleute haben also die durch die interne Teilung entstehenden angemessenen Kosten hälftig zu tragen, sofern der Versorgungsträger diese Kosten geltend macht. Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Regelung sichergestellt werden, dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird, der durch die interne Teilung entsteht (BT-Drucks. 16/10144 S. 57).

aa) Der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass die Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils - wie nach bisheriger Rechtslage - hiervon nicht erfasst werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 57). Daraus ergibt sich zugleich, dass die [X.] den Aufwand, der dem Versorgungsträger infolge seiner Beteiligung am gerichtlichen Verfahren über den Versorgungsausgleich insgesamt entsteht, nicht erfassen. Umstritten ist jedoch, welcher Aufwand im Einzelnen ersetzt verlangt werden kann.

(1) Teilweise wird vertreten, dass ausschließlich die Kosten ersatzfähig sind, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Teilung entstehen, also nur diejenigen für die Einrichtung des neuen [X.]. Dies ergebe sich schon aus dem Gesetzeswortlaut. Die Verrechnung "bei" der internen Teilung entstehender Kosten bedeute, dass die Ehegatten nur mit den direkten [X.] für die Durchführung der Teilung belastet werden dürften, nicht jedoch auch mit den indirekten Folgekosten für die Verwaltung des [X.] des neu hinzugekommenen Versicherungsnehmers. Insoweit sei der Wortlaut klar und eindeutig und deshalb keiner Auslegung zugänglich. Wenn der Gesetzgeber auch eine Verrechnung der Folgekosten gewollt hätte, hätte er dies mit den Worten "durch" oder "infolge" einer Teilung ausdrücken müssen ([X.] [X.], 34, 35; ebenso: [X.] 2011, 318, 319; [X.], Versorgungsausgleich in der [X.] Rn. 289 f.; [X.] FamRZ 2011, 1914, 1915).

Eine teleologische Reduktion komme nicht in Betracht, weil die Gesetzesbegründung nicht so aussagekräftig sei, dass ihr eine Erstreckung auf die Folgekosten entnommen werden könne; eine Analogie scheitere am Fehlen einer Gesetzeslücke ([X.] Beschluss vom 9. August 2011 - 15 UF 25/11 - juris Rn. 9 f.). Entsprechendes lasse sich der Gesetzesbegründung für die unterbliebene Verrechnung bei der externen Teilung entnehmen: Für eine solche bestehe kein vergleichbares Bedürfnis, weil zum einen kein Verwaltungsaufwand zur Errichtung eines neuen Kontos entstehe und zum anderen vom Gesetzgeber in der Kontoverwaltung kein eigenständiger Ausgleichstatbestand gesehen werde (vgl. [X.] Beschluss vom 9. August 2011 - 15 UF 25/11 - juris Rn. 15 f.; [X.]/Eichenhofer 5. Aufl. § 13 [X.] Rn. 4; [X.] FamRZ 2011, 1914, 1915).

(2) Dem vermag sich der [X.] nicht anzuschließen. Von § 13 [X.] werden vielmehr alle durch die interne Teilung entstehenden Kosten erfasst. Dazu zählen auch die im Rahmen der Kontenverwaltung für den Versorgungsberechtigten erwachsenden Mehrkosten (so auch [X.] [X.] 2011, 489 Rn. 11; [X.] FuR 2011, 535 Rn. 40; [X.] FamRZ 2011, 1948, 1949; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5. Aufl. § 13 [X.] Rn. 1; [X.]/[X.]. § 13 [X.] Rn. 1; [X.] [X.] 2011, 131, 134 mwN; [X.]/[X.] 2011, 52, 53 mwN). Der Versorgungsträger kann also mit den [X.] den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme eines zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht.

Entgegen der abweichenden Auffassung steht der Gesetzeswortlaut des § 13 [X.] dem nicht entgegen. Die Bezeichnung "bei" der internen Teilung entstehende Kosten ist nicht so eindeutig, dass daraus eine Begrenzung auf die Kosten der erstmaligen Einrichtung eines neuen [X.] entnommen werden könnte. Im Rahmen der gebotenen Auslegung ist vielmehr ergänzend der Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen, der sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Danach stellt die Vorschrift klar, dass die "durch" die interne Teilung entstehenden Kosten von den Eheleuten hälftig zu tragen sind. Begrenzt ist eine Verrechnung der "durch" die interne Teilung entstanden Kosten nur insoweit, als sie angemessen sein müssen (BT-Drucks. 16/10144 S. 57). Mit § 13 [X.] soll also sichergestellt werden, "dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird" und die interne Teilung für den Versorgungsträger kostenneutral erfolgt (BT-Drucks. 16/10144 S. 43, 57).

In der betrieblichen Altersversorgung führt die interne Teilung regelmäßig dazu, dass der Versorgungsträger einen neuen Versorgungsberechtigten aufnehmen muss, der noch keine Verbindung zu dem Unternehmen hatte. Damit darf dann aber keine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung des Versorgungsträgers einhergehen, die dieser oder die Gesamtheit der Versicherten zu tragen hätte. Die Folgen der internen Teilung treffen den Versorgungsträger als einen hinsichtlich der Ehescheidung und im Verhältnis zu dem neu hinzutretenden Versorgungsberechtigten unbeteiligten Dritten. Rechtswidrige Eingriffe in seine Rechtsposition müssen deswegen durch die Ausgestaltung der internen Teilung vermieden werden.

Zwar kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person einer internen Teilung widersprechen und nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] eine externe Teilung verlangen. Das Gesetz hat die interne Teilung allerdings als Regelfall des [X.] bei der Scheidung ausgestaltet, weil bei ihr die unterschiedlichen Wertentwicklungen und Leistungsspektren der Versorgungssysteme keine Rolle spielen und der [X.] am ehesten gewahrt ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 37). Die externe Teilung ist hingegen nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 [X.] möglich (BT-Drucks. 16/10144 S. 37 f.). Dieser Vorgabe des Gesetzes und dem Anliegen des Gesetzgebers zu einer möglichst weitgehenden internen Teilung ehezeitlich erworbener Versorgungsanwartschaften würde es widersprechen, wenn der Versorgungsträger nicht von den Kosten für die Verwaltung des hinzu gekommenen Kontos freigestellt würde. Der Versorgungsträger müsste sonst aus wirtschaftlichen Gründen - insbesondere auch zum Schutz der Versorgungsberechtigten - regelmäßig auf eine externe Teilung als für ihn weniger kostenintensive Ausgleichsform hinwirken.

bb) Soweit das [X.] die Begrenzung der [X.] für die Grundversorgung und die ATZ-Rente auf je 500 € für rechtmäßig erachtet, verkennt es die Kriterien für die Angemessenheitsprüfung nach § 13 [X.] und übergeht das Vorbringen der [X.]. Im Rahmen der internen Teilung kann der Versorgungsträger nach § 13 [X.] angemessene [X.] mit den [X.] beider Ehegatten verrechnen. Lediglich die Angemessenheit der geltend gemachten [X.] hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte, also auch die [X.], näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen.

Wonach sich die Angemessenheit im Einzelnen bestimmt, lässt das Gesetz allerdings offen (BT-Drucks. 16/11903 S. 53).

(1) Aus dem Zweck der Vorschrift, die interne Teilung als Regelfall des [X.] bei der Scheidung für den Versorgungsträger kostenneutral zu gestalten, ergibt sich, dass grundsätzlich die tatsächlich entstehenden [X.] verrechnet werden dürfen, soweit sie angemessen sind. Diese muss der Versorgungsträger dann allerdings im Einzelnen in Form einer genauen, nachvollziehbaren Kalkulation darlegen.

(2) Weil eine solche konkrete Darlegung im Regelfall einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht, wird in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch eine Pauschalierung der [X.] möglich ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 57; 16/11903 S. 53). Dabei wird Bezug auf die frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 [X.] genommen (siehe dazu [X.], 238, 243; [X.] FamRZ 1998, 626, 628; [X.] FamRZ 1985, 939, 942; vgl. auch [X.] FamRZ 1999, 1586, 1587), nach der pauschale Kostenabzüge von 2 bis 3 % des [X.] gebilligt wurden.

In Rechtsprechung und Literatur werden weitere Parameter für eine Pauschalierung diskutiert, wie zum Beispiel die Festsetzung von "Stückkosten", also einer Pauschale in Höhe eines realistisch kalkulierten, vom konkreten Ausgleichswert unabhängigen Festbetrages (vgl. [X.] FamRZ 2011, 1914, 1918 f.), oder eine Kombination von Festbetrags- und Prozentpauschale in der Form, dass der Versorgungsträger eine feste Pauschale für jedes intern auszugleichende Anrecht in Ansatz bringt, der er einen - relativ niedrigen - Prozentbetrag des ehezeitlichen Kapitalwerts des [X.] hinzurechnet (vgl. [X.] FamRZ 2011, 723, 726 vgl. insoweit auch den [X.]sbeschluss vom 18. Januar 2012 - [X.] 696/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Andere wollen zur Begrenzung einer prozentualen Berechnung die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 3 [X.] iVm § 18 SGB IV als Vergleichsgrundlage für den zu verrechnenden Kapitalbetrag heranziehen, weil dieser Betrag vom Gesetz als geringwertig angesehen werde. Ein Anrecht könne nicht im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 13 [X.] als besonders werthaltig behandelt werden, wenn das Deckungskapital die Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 [X.] nur verhältnismäßig geringfügig übersteige. Erst wenn das ehezeitliche Deckungskapital des auszugleichenden [X.] die Bagatellgrenze um ein Vielfaches übersteige, könne eine Korrektur der prozentual zu ermittelnden [X.] geboten sein (vgl. [X.] FamRZ 2011, 1945, 1946; [X.] Beschluss vom 6. Mai 2011 - 11 UF 165/11 - juris Rn. 54 ff.; [X.] FamRZ 2011, 1296, 1298 und 895, 897; ablehnend: [X.] [X.] 2011, 131, 135). Wieder andere stellen als Anknüpfungspunkt auf die Wertgrenze ab, oberhalb der eine externe Teilung nach den §§ 17, 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nur einvernehmlich herbeigeführt werden kann (vgl. [X.]/Hufer/[X.] 2011, 1401, 1404). Dem im Gesetzgebungsverfahren vorgebrachten Vorschlag, die Angemessenheitskriterien gesetzlich zu regeln, hat der Gesetzgeber ausdrücklich nicht entsprochen (BT-Drucks. 16/10144 S. 117, 125 f.).

(3) Nach den Vorgaben des Gesetzgebers bestehen - insbesondere zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen weiteren Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger - keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Pauschalierung der [X.].

Bedenken gegen eine grenzenlose prozentuale Berechnung der [X.] sind allerdings deswegen begründet, weil der Kapitalwert des auszugleichenden [X.] keinen Bezug zu dem durch den Ausgleich verursachten Verwaltungsaufwand hat. Der Kapitalwert des [X.] lässt keinen Rückschluss auf die tatsächlich entstehenden [X.] zu und dient damit lediglich als eine Pauschalierungsgrundlage, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem auszugleichenden Anrecht und den [X.] und insoweit die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sicherstellen kann. Eine Pauschalierung auf dieser Grundlage geht zudem mit einer Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten [X.] höhere [X.] umgelegt werden, als tatsächlich angefallen sind, und damit im Gegenzug bei kleineren [X.] auch niedrigere [X.]. Auch im Rahmen einer Mischkalkulation wäre allerdings ein [X.] unangemessen, der die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Zur Vermeidung von außer Verhältnis stehenden Belastungen erscheint es daher notwendig, auch diese Art der pauschalen Berechnung der [X.] für jedes auszugleichende Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 125; 16/11903 S. 53).

Allerdings soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Bestimmung von Wertgrenzen zunächst den Versorgungsträgern überlassen bleiben, die lediglich einer Kontrolle durch das Familiengericht unterliegt, insbesondere weil die Versorgungsträger gerade im Bereich der betrieblichen Altersversorgung höchst unterschiedlich strukturiert sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 125 f.). Dabei hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass der Umfang der Kosten im konkreten Einzelfall entscheidend von der Struktur der Versorgungszusage und von der Anzahl der Versorgungsberechtigten abhängt. Verallgemeinerungsfähige Aussagen zur Höhe z.B. der bei betrieblichen Direktzusagen entstehenden Kosten sind nicht möglich (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 125).

In Rechtsprechung und Literatur zeichnet sich eine Tendenz ab, im Falle einer Pauschalierung die [X.] für jedes eigenständige Anrecht auf einen Höchstbetrag von 500 € zu begrenzen (vgl. den Überblick zu den bisherigen Entscheidungen bei [X.], 3196, 3200; [X.] [X.] 2011, 131, 135 f.). Ein solcher Höchstbetrag kann die vom Gesetzgeber verlangte Begrenzung auf angemessene Kosten sicherstellen und ermöglicht in Kombination mit einer prozentualen Berechnung der [X.] eine verwaltungseffiziente Berechnungsmöglichkeit. Im Rahmen einer Mischkalkulation wird ein solcher Höchstbetrag in vielen Fällen auch angemessen sein. Das folgt schon daraus, dass die Versorgungsträger selbst regelmäßig keine höheren [X.] geltend machen.

(4) Ein Höchstbetrag der [X.] kann allerdings in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere [X.] darlegt, die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht nicht ersetzen. Denn das Gericht hat insoweit auch die Besonderheiten des Einzelfalles und das gesamte Vorbringen des Versorgungsträgers zu berücksichtigen. [X.] ihm dabei Zweifel, kann es den Versorgungsträger nach § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Berechnung näher zu erläutern.

Dass die [X.] auch im Rahmen einer Mischkalkulation nicht für sämtliche Versorgungsträger einheitlich durch eine feste Obergrenze beschränkt werden dürfen, zeigt sich bereits an den wesentlichen Unterschieden zwischen einer privaten Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung, etwa in Form einer Direktzusage. Die Versicherungstarife in der privaten Versicherungswirtschaft sehen regelmäßig vor, dass die Kosten der laufenden Verwaltung jährlich aus dem vorhandenen Deckungskapital entnommen werden. Dann fallen zusätzliche - durch die interne Teilung verursachte - Kosten nur in geringem Umfang an. Bei einer betrieblichen Direktzusage gilt in der Regel kein solcher Tarif und auch keine vergleichbare Vorgabe, wonach die Kosten der laufenden Verwaltung aus dem vorhandenen Vermögen entnommen werden können; vielmehr geht der Arbeitgeber bei der Gestaltung der Zusage von einer Dotierung aus, die er für seinen Arbeitnehmer aufzubringen bereit ist und bemisst die Leistungszusage unter Einschluss der Verwaltungskosten. Dabei ist bislang der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass als Folge einer internen Teilung das Anrecht eines unternehmensfremden Versorgungsberechtigten verwaltet werden muss (vgl. zu der Problematik [X.]/Hufer/[X.] 2011, 1401, 1402). Soweit sich das Anrecht allerdings auf eine Kapitalversicherung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 [X.] bezieht, fallen in der Leistungsphase keine weiteren Kosten an, weil der volle Betrag bei Eintritt des [X.] ausgezahlt wird.

Hinzu kommt, dass der [X.] in der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 12 [X.] die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes erlangt. Dies zieht weitere Pflichten und damit einen höheren Verwaltungsaufwand nach sich, als im Rahmen einer privaten Rentenversicherung anfallen, wie etwa die Auskunftserteilung nach § 4 a [X.], die Anpassung nach § 16 [X.], die Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens über die Höhe der Pensionsrückstellung, bei insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungswegen im Sinne der §§ 7 ff. [X.] die Leistung des [X.] und in der Leistungsphase die lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Versorgungsleistungen (vgl. [X.]/[X.] 2011, 52; [X.] [X.] 2011, 140, 142; [X.] FuR 2011, 436 f.).

(5) Vorliegend hat das Amtsgericht die von der [X.] (in Übereinstimmung mit Ziff. II. 6.2 ihrer Teilungsordnung) pauschal mit 2 % des ehezeitlichen versicherungsmathematischen [X.] (ehezeitlicher Gesamtkapitalwert) errechneten [X.] missbilligt und auf 500 € begrenzt, soweit dieser Festbetrag überschritten wurde. Das [X.] hat diese Entscheidung bestätigt. Es hat die Notwendigkeit einer derartigen Begrenzung damit begründet, "dass auch die von der Beschwerdeführerin konkret betriebswirtschaftlich vorgerechneten [X.] bei dem Anrecht aus der Grundversorgung mit 3.165 € unter den pauschal mit 2 % in Höhe von 5.204,28 €" geltend gemachten Kosten liegen. Abweichend von der betriebswirtschaftlichen Berechnung der [X.] hat es allerdings eine Obergrenze von 500 € für angemessen gehalten, weil "ein derartiger Kostenanteil bei einer Mischkalkulation allgemein für ausreichend angesehen … und eine unnötige Schmälerung der Ausgleichsrechte der Betroffenen vermieden" werde.

Diese Ausführungen lassen eine konkrete Angemessenheitsprüfung vermissen, die immer dann erforderlich ist, wenn der Versorgungsträger [X.] geltend macht, die den Höchstbetrag einer pauschalen Bemessung übersteigen. Die [X.] hat dargelegt, aus welchen Gründen sie einen ungeschmälerten quotalen [X.] für angemessen hält. Dabei hat der Versorgungsträger diverse Vorgänge benannt, die bei der Verwaltung eines Versorgungsanrechts in der Anwartschafts- und Leistungsphase entstehen, die Kalkulationsgrundlagen für den organisatorischen Mehraufwand im Zusammenhang mit der Aufnahme einer ausgleichsberechtigten Person dargelegt und im Einzelnen ausgeführt, dass bei der Grundversorgung ein höherer Verwaltungsaufwand entsteht, als bei den weiteren Bausteinen. Die angefochtene Entscheidung lässt nicht erkennen, dass sich das [X.] mit diesem Vortrag des Versorgungsträgers und den Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung bei der [X.] auseinander gesetzt und dies bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Allein die Bezugnahme auf allgemeine Erfahrungswerte genügt bei [X.], die die Obergrenze übersteigen, den Anforderungen an die gerichtliche Angemessenheitsprüfung nicht.

cc) [X.] ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass es dem [X.] verwehrt ist, abschließend zu entscheiden. Das Verfahren ist an das [X.] zurückzuverweisen, um diesem die Gelegenheit zu geben, die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung und die von der [X.] vorgetragenen konkreten Umstände des Einzelfalls zu bewerten und in die tatrichterliche Angemessenheitsprüfung einzubeziehen. Insoweit könnte auch der Vortrag der [X.] zu den Verwaltungskosten in der Versicherungswirtschaft Bedeutung erlangen. Wenn die Umwandlung eines Ausgleichswertes in ein Anrecht auf Betriebsrente verwaltungstechnisch betrachtet für ein Unternehmen im Wesentlichen nichts anderes darstellt, als die Gewährung einer Rente gegen einen Einmalbetrag, dürften im Rahmen der Vergleichsberechnung die für die Versicherungswirtschaft als üblich benannten Verwaltungskosten zwischen 1,7 % und 3,5 % nur auf der Grundlage des [X.] und nicht des gesamten ehezeitlichen Kapitalwerts des [X.] errechnet werden. Auch wird die [X.] näher zu der Frage vorzutragen haben, wie sie ihre Verwaltungskosten finanziert, zumal die für eine Erhöhung der Versorgungsrente verwendeten Überschüsse gemäß § 12 Abs. 4 ihrer Versorgungsordnung "nach Abzug der durch die vorliegende Versorgungszusage bedingten Verwaltungskosten" errechnet werden.

[X.]                                                  Weber-Monecke                                                   Dose

                          Schilling                                                                 [X.]

Meta

XII ZB 172/11

01.02.2012

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 25. März 2011, Az: 2 UF 383/10

§ 1 VersAusglG, § 10 VersAusglG, § 13 VersAusglG, § 18 Abs 2 VersAusglG, § 18 Abs 3 VersAusglG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2012, Az. XII ZB 172/11 (REWIS RS 2012, 9589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9589

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