Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
Fußnote Paragraph
§ 17: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 26.5.2020 I 1510 - 1 BvL 5/18 -
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.5.2021 I 1085
VERFASSUNG EHE RENTE BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT SOZIALRECHT FAMILIENRECHT FAMILIE VERSICHERUNGSRECHT ALTERSVORSORGE UNTERHALT RENTENVERSICHERUNG SCHEIDUNG Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D