Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2012, Az. XII ZB 172/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9596

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/11

vom

1. Februar 2012

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§
1, 10, 13, 18 Abs.
2, 3
a)
Der [X.] kann den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert gebieten, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher [X.] für die Versorgungsträger verbunden ist (im [X.] an den [X.]sbe-schluss vom 30.
November 2011
XII
ZB
344/10
-
FamRZ 2012, 192). Bei der internen Teilung von [X.] aus der betrieblichen Altersversorgung der [X.] ist deswegen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach §
18 Abs.
2 [X.] auch ei-ne Gesamtbetrachtung aller Bausteine erforderlich.
b)
Mit den [X.] gemäß §
13 [X.] kann der Versorgungsträger den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht. Erfasst werden daher auch die im Rahmen der [X.] erwachsenden Mehrkosten.
c)
Gegen eine Pauschalierung der [X.] im Sinne des §
13 [X.]
bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen [X.] für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen.
d)
Die Möglichkeit zur Pauschalierung der [X.] ersetzt jedoch in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere [X.] darlegt, nicht die Angemessenheits-prüfung durch das Gericht. Dann sind die Besonderheiten des Einzelfalles und das [X.] des Versorgungsträgers zu berücksichtigen.

[X.], Beschluss vom 1. Februar 2012 -
XII [X.]/11 -
OLG [X.] am Main

[X.]

-
2 -

Der X[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am
1.
Februar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne,
die Richterin
Weber-Monecke
und die Richter
Dose, Schilling und Dr.
Günter
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Be-schluss des 2.
Familiensenats in Kassel des [X.]s [X.] am Main vom 25.
März 2011 aufgehoben.
[X.] wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be-schwerdegericht zurückverwiesen.
Verfahrenswert: 2.592

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
Auf den am 28.
November 2009
zugestellten Antrag hat das Amtsgericht -
Familiengericht
-
die am 2.
Dezember 1966
geschlossene Ehe des
Antragstel-lers
(im Folgenden: Ehemann) und der
Antragsgegnerin
(im Folgenden: [X.]) rechtskräftig geschieden und die [X.] Versorgungsausgleich gere-gelt.
Während der Ehezeit (1.
Dezember 1966 bis 31.
Oktober 2009, §
3 Abs.
1 [X.]) haben
beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen 1
2
3
-
3 -

Rentenversicherung
bei der [X.] (im [X.]: [X.]) erworben.
Der Ehemann hat in dieser Zeit zudem Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten (im [X.]: [X.])
erlangt. Die [X.] hat für die Grundversorgung einen Kapitalwert des Ehezeitanteils in Höhe von 260.213,94

e Beteili-gungsrente
I einen solchen von 4.056,19

-Ausgleichsrente einen solchen von 25.242,37

und hiervon jeweils pauschal 2
% als [X.] geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es -
jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31.
Oktober 2009
als Ende der Ehezeit
-
zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der [X.]
32,9268
Entgeltpunkte
auf das Konto der
Ehefrau und zu Lasten des [X.] bei der [X.]
3,4098 Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemannes übertragen hat. Des Weiteren hat es
-
ebenfalls im Wege der [X.] und bezogen auf den 31.
Oktober 2009 als Ende der Ehezeit
-
zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der [X.] Anrechte aus der "betrieblichen Grundversorgung" in Höhe von 129.856,97

"Beteiligungsrente
I" in Höhe von 1.987,54

"ATZ-Aus-gleichsrente"
in
Höhe von 12.371,19

übertragen. [X.] hat es die insoweit höheren [X.] bezüglich der Grundversorgung und der [X.] auf je 500

Das [X.] hat die Beschwerde der [X.], mit der diese eine Berücksichtigung höherer [X.]
sowie ein Absehen vom Ausgleich der
Beteiligungsrente
I wegen dessen Geringfügigkeit
begehrt, zu-rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde
der [X.], mit der sie ihr Begehren
weiter ver-folgt.
4
5
-
4 -

[X.]
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthaft. An die uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesge-richt ist der [X.] gebunden (§
70 Abs.
2 Satz
2 FamFG).
Sie ist auch im Übri-gen zulässig.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-richt.
1.
Das [X.] hat seine Entscheidung
wie folgt begründet:
Das Amtsgericht
habe die [X.] nach §
13 [X.] hin-sichtlich
der Grundversorgung und der [X.] zu Recht auf 500

begrenzt. Grundsätzlich sei zwar eine Pauschalierung der [X.] von bis zu 3
% des dem Ausgleich unterliegenden [X.] angemessen. Wegen des fehlenden direkten Bezugs der auszugleichenden Kosten zum Wert des Anrechts sei aber bei besonders werthaltigen [X.], wie vorliegend, eine Begrenzung der prozentualen Kostenpauschale erforderlich. Die Notwen-digkeit einer derartigen Begrenzung ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass auch die von der Beschwerdeführerin konkret betriebswirtschaftlich vorge-rechneten [X.] bei dem Anrecht aus der Grundversorgung unter ei-nem [X.] von 2
% lägen. Eine Obergrenze von 500

sei zur Abgel-tung der [X.] angemessen, da ein derartiger Kostenanteil im Rah-men
einer Mischkalkulation allgemein für ausreichend angesehen und eine un-nötige Schmälerung der Ausgleichsrechte der Betroffenen vermieden werde.
Das Amtsgericht habe trotz der Geringfügigkeit des [X.] zu Recht nach §
18 Abs.
2 [X.] auch das Anrecht des Ehemannes aus
der
6
7
8
9
10
-
5 -

Beteiligungsrente
I ausgeglichen. Denn ein Ausgleich auch dieses geringfügi-gen Anrechts sei aus
besonderen
Umständen
gerechtfertigt. Eine
Aufgliederung der Versorgungszusagen eines Arbeitgebers
in "unterschiedliche Beteiligungs-renten"
könne
anderenfalls dazu führen, dass Teile der Altersversorgung nicht dem Versorgungsausgleich unterfielen. Mit der Ausschlussregelung des
§
18 Abs.
2 [X.] solle u.a. ein unverhältnismäßiger
Verwaltungsaufwand
beim Versorgungsträger vermieden werden.
Hier
führe die interne Teilung aber nur zu einer einheitlichen Leistung
durch einen
Versorgungsträger, auch wenn in den
Rentenbescheiden
die unterschiedlichen selbständigen [X.] aufgeführt seien.
Auch eine
Begründung von [X.], die der Gesetzgeber habe verhindern wollen, werde vorliegend vermieden, weil letztlich die Betriebsrente aus einer Hand gewährt werde.
2.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung
nicht in jeder Hinsicht
stand.
a) Zutreffend hat das Amtsgericht allerdings sämtliche Anrechte des Ehemannes in der betrieblichen Altersversorgung nach §§
10
ff. [X.] gesondert intern geteilt.
Bei den einzelnen Bausteinen
der betrieblichen Altersversorgung
der [X.] handelt es sich um gesondert zu beurteilende Anrechte. Die betriebliche Altersversorgung bei der [X.] beruht insgesamt auf [X.],
setzt sich aber aus verschiedenen Bausteinen zusammen, im vorliegenden Fall aus der Grundversorgung, der Beteiligungsrente
I und der [X.]. Die Grundversorgung wird allein vom Arbeitgeber zusätz-lich zum Arbeitsentgelt finanziert
und ist endgehaltsbezogen. Nach 5
Dienst-jahren werden 5
%, steigend um 1
% für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr bis maximal 25
% des jährlichen versorgungsfähigen Einkommens gewährt.
Die Beteiligungsrente
I erwirbt der Arbeitnehmer durch eine Form
11
12
13
-
6 -

vermögenswirksamer
Leistungen
der [X.], die betriebsintern [X.] werden.
Die Zusage sieht vor, dass monatlich ein fester Betrag von zur-zeit 27

r-sorgungsanwartschaft umgerechnet wird.
Auch die
[X.] ist
ar-beitgeberfinanziert.
Sie beruht auf einem Tarifvertrag über Altersteilzeit und ge-währt Mitarbeitern, deren Beschäftigungsverhältnis nach einer Altersteilzeit auf Veranlassung des Unternehmens endet, eine Ausgleichsrente.
Im Leistungsfall wird die Rentenhöhe aus den einzelnen Bausteinen ermittelt und die Rente in einer Gesamtsumme ausgezahlt.
Neben weiteren Unterschieden bei den wertbildenden Faktoren der [X.] Bausteine
spricht auch das völlig unterschiedliche Finanzierungsverfah-ren dafür, jeden
Baustein wie ein einzelnes Anrecht im Versorgungsausgleich zu behandeln und gesondert auszugleichen (vgl. [X.]sbeschluss vom 30.
No-vember 2011 -
XII
ZB
79/11
-
FamRZ 2012, 189 mit [X.]. [X.]).
b) Ebenfalls zu Recht hat das [X.] den Ausgleich
des An-rechts aus der Beteiligungsrente
I bestätigt, obwohl der auszugleichende [X.] einen geringen Ausgleichswert im Sinne des §
18 Abs.
2, 3
[X.] darstellt.
[X.]) Nach §
18 Abs.
2 [X.] soll das Familiengericht einzelne An-rechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Der Ausgleichs-wert ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit die in §
18 Abs.
3 [X.] genannte maßgebliche Bagatellgrenze nicht überschreitet. Ist die Bezugsgröße des [X.] ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1
% der allge-meinen Bezugsgröße des §
18 SGB
IV. In allen anderen Fällen kommt es [X.] an, ob der Kapitalwert 120
% der allgemeinen Bezugsgröße des §
18 SGB
IV übersteigt. Die für die Anrechte bei der [X.] maßgebliche Bezugsgröße im Sinne des §
5 Abs.
1 [X.] ist nach der Teilungsord-14
15
16
-
7 -

nung der [X.] iVm
§
45 Abs.
1 [X.] iVm §
4 Abs.
5 [X.]G
ein Kapitalbetrag.
Die [X.], deren Auskunft insoweit von keiner Seite angegrif-fen wird, schlägt für die Beteiligungsrente
I unter Berücksichtigung von [X.] in Höhe von 81,12

-Kapitalwert von 1.987,54

vor. Dieser Wert liegt unter der bei [X.] geltenden Baga-tellgrenze von 3.024

% der monatlichen Bezugsgröße von 2.520

[X.]) Der Ausgleich der Beteiligungsrente
I ist trotz deren geringen Aus-gleichswertes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
§
18 Abs.
2 [X.] eröffnet dem Gericht einen Ermessensspielraum insoweit, als einzelne Anrechte, die einen geringen Ausgleichswert aufweisen, nicht ausgeglichen werden sollen. Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Die
tatrichterlich
gebotene
Ermessensentscheidung
kann lediglich darauf über-prüft werden, ob das [X.] sein Ermessen ausgeübt oder die [X.] dazu verkannt hat und ob es die gesetzlichen Grenzen des Ermes-sens überschritten oder davon einen unsachgemäßen,
dem
Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat (vgl. [X.]/[X.] FamFG 17.
Aufl. §
72 Rn.
8 mwN).
(1) Welche Kriterien die Ermessensausübung im Einzelnen zu berück-sichtigen hat, lässt das Gesetz offen.

Nach der Gesetzesbegründung gibt die Regelung in §
18 [X.] ei-ne Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des [X.] unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft ist. Der Verzicht auf die Teilung
von kleinen Ausgleichswerten im Rahmen des 17
18
19
20
21
-
8 -

§
18 Abs.
2 [X.] entlaste vor allem die Versorgungsträger, weil mit dem reformierten Teilungssystem durch die Teilung und Aufnahme eines neuen [X.] ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden sei (BT-Drucks. 16/10144 S.
38, 60). [X.] ist danach vornehmlich die Vermei-dung eines solchen unverhältnismäßigen Aufwands
für den Versorgungsträger. Ähnlich wie bei der Ermessensprüfung, die nach §
3
c [X.]
erforderlich war, sind
also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der [X.] gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlan-gung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (vgl. zu §
3
c [X.]: [X.]s-beschlüsse vom 23.
Mai 1990 -
XII
ZB
117/89
-
FamRZ 1990, 1097, 1098 und vom 12.
Oktober 1988 -
IVb
ZB
186/87
-
FamRZ 1989, 37, 39).
Daneben soll §
18 Abs.
2 [X.] auch die Entstehung
sogenannter
Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichspflichtigen Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht
(BT-Drucks. 16/10144 S.
43).
Allerdings ist der [X.] nach der gesetzgeberischen In-tention nach wie vor
Maßstab des [X.] (§
1
Abs.
1 [X.]). Er ist
deswegen auch bei der Auslegung einzelner Vorschriften und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen (BT-Drucks. 16/10144 S.
45). Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer
unverhältnis-mäßigen Beeinträchtigung des [X.]es
(vgl. auch [X.] Ver-sorgungsausgleich 6.
Aufl. Rn.
628).
Eine solche Beeinträchtigung liegt insbe-sondere dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter An-wendung des §
18 Abs.
2 [X.] nicht ausgeglichen wird, obwohl die mit dieser Vorschrift bezweckte Folge nicht oder nur in Ansätzen
erreicht wird oder wenn
sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt.
22
-
9 -

Neben dem [X.] sind bei der Ermessensentscheidung nach den
Vorgaben
des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer [X.] zu berücksichtigen. Im Rahmen der
Abwägung spricht unter an-derem für einen Ausgleich, dass der [X.] dringend auch auf [X.] angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Aus-gleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, wäh-rend der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BT-Drucks. 16/10144 S.
61).
(2) Ob sich die Ermessensausübung nach §
18 Abs.
2 [X.] hin-sichtlich einzelner Anrechte einer aus mehreren Teilen oder Bausteinen beste-henden betrieblichen Altersversorgung auf jedes Anrecht isoliert erstrecken muss oder ob insoweit eine Gesamtbetrachtung geboten ist, ist in der Recht-sprechung der [X.]e umstritten.

Nach einer Auffassung ist beim Abgleich mit der maßgeblichen [X.] des §
18 Abs.
3 [X.] nicht nur das einzelne Anrecht heranzuzie-hen, sondern auch der Gesamtbetrag der ehezeitlichen Versorgung in den Blick zu nehmen. Denn die einzelnen
Teile einer solchen betrieblichen Versorgung bildeten eine wirtschaftliche Einheit, was sich insbesondere daran zeige, dass im Versorgungsfall die Bestandteile zu einem Betrag zusammengefasst und ausgezahlt würden
(vgl. OLG S[X.]rbrücken Beschluss vom 14.
April 2011

6
UF
28/11
-
juris Rn.
12; [X.] Beschluss vom 17.
Februar 2011

11
UF
1659/10
-
juris Rn.
58; im Ergebnis auch [X.] FamRZ 2011, 894, 895; [X.] FamRZ 2011, 897
f.).
Nach anderer Ansicht ist gemäß §
18 Abs.
2 [X.] jedes Anrecht
einzeln zu bewerten, unabhängig davon, ob es bei demselben oder bei ver-schiedenen Versorgungsträgern besteht ([X.] Beschluss vom 23
24
25
26
-
10 -

29.
März 2011 -
15
UF
62/11
-
nicht veröffentlicht; OLG Braunschweig Be-schluss vom 15.
März 2011 -
2
UF
206/10
-
nicht veröffentlicht; [X.] Beschluss vom 8.
Februar 2011
-
3
UF
146/10
-
nicht veröffentlicht). Denn auch bei demselben Versorgungsträger entstehe durch den Ausgleich mehrerer Teil-anrechte ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der nach
dem Gesetzeszweck zu vermeiden sei.
Die zuerst genannte Auffassung verdient den Vorzug. Wenn
einzelne ge-ringfügige Anrechte aus
einer betrieblichen Altersversorgung
mit mehreren Tei-len oder Bausteinen, wie hier bei der [X.],
intern geteilt werden (vgl. zur Anwendung des §
18 [X.] bei externer Teilung [X.]sbeschluss vom 30.
November 2011 -
XII
ZB
79/11
-
FamRZ 2012, 189 mit [X.]. [X.]),
hat das Gericht bei seiner Entscheidung nach §
18 Abs.
2 [X.] auch eine Gesamtbetrachtung aller Bausteine vorzunehmen und den Gesamtwert dieser Anrechte in seine Ermessensentscheidung einzubeziehen.
Für eine Gesamtbetrachtung der Anrechte einer betrieblichen
Altersver-sorgung im Rahmen der Ermessensausübung
des §
18 Abs.
2 [X.] spricht, dass diese neben der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zu-sätzlichen privaten Altersvorsorge wirtschaftlich als eine Säule
der
gesamten Alters-
und Invaliditätsversorgung
angesehen wird, auch wenn sie
sich aus mehreren Bestandteilen -
oder wie bei der [X.] aus mehreren Bau-steinen
-
zusammensetzt. Auch der Arbeitnehmer wird in der Regel von der Vorstellung geleitet, bei seinem Arbeitgeber eine einheitliche Altersversorgung zu betreiben, die ihm im Alter einen zusätzlichen Rentenbetrag sichert. Dass dieser Betrag sich aus Anteilen zusammensetzt, die in der Ansparphase auf verschiedene Art
erworben werden, ändert daran
nichts.
Entsprechend handelt es sich bei der Altersversorgung der [X.] insgesamt um eine be-27
28
-
11 -

triebliche Altersversorgung in Form einer
Direktzusage und die spätere Rente wird in einem Betrag und nicht etwa für jeden Baustein einzeln ausgezahlt.
Schließlich spricht für eine Gesamtbetrachtung im Rahmen der nach §
18 Abs.
2 [X.] gebotenen Billigkeitsprüfung auch, dass es nicht ein-seitig in der Hand des Versorgungsträgers liegen kann, den Ausgleich ([X.] teilweise) zu verhindern, wenn er nur die [X.] möglichst gering hält, damit diese die Bagatellgrenze nicht überschreiten.
(3) Selbst
wenn nach §
18 Abs.
2 [X.] nur hinsichtlich einzelner Teile oder Bausteine einer betrieblichen Altersversorgung von der sonst gebo-tenen internen Teilung abgesehen würde, kann dies im Rahmen der Gesamtbe-trachtung einen ungerechtfertigten
Eingriff in den [X.] be-gründen.
Zwar entsteht für den Versorgungsträger im Rahmen einer internen [X.] ein höherer Verwaltungsaufwand als bei der externen Teilung, weil für den [X.]n ein zusätzliches Konto eingerichtet und geführt werden muss. Dieser
zusätzliche Verwaltungsaufwand könnte vermieden werden, wenn das einzelne Anrecht nach dem Zweck des §
18 Abs.
2 [X.] nicht aus-geglichen würde. Dabei ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass der [X.] gemäß §
13 [X.] die durch eine interne Teilung [X.] höheren Kosten mit den [X.] beider Ehegatten verrechnen kann, so-weit sie angemessen sind. Angesichts dieser Möglichkeit zur Kompensation verlieren die zusätzlichen Verwaltungskosten als Belange der [X.] an Bedeutung. Stattdessen ist im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, ob der [X.] aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der dadurch verursachten Teilungskos-ten einen Ausgleich des einzelnen Bausteins verlangt.
29
30
31
-
12 -

(4) §
18 Abs.
2 [X.] verfolgt zwar noch den weiteren Zweck,
auch aus Sicht der Eheleute unvorteilhafte Splitterversorgungen zu vermeiden
(BT-Drucks. 16/10144 S.
43, 58). Diese entstehen aber gerade dann nicht, wenn in einem Versorgungssystem mehrere Bausteine ausgeglichen werden, die zwar im Verfahren als gesonderte Anrechte zu behandeln sind, im Versorgungsfall aber in einen Rentenbetrag zusammen fließen.
[X.] Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das [X.] sein Er-messen
in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und die Beteili-gungsrente
I der betrieblichen Altersversorgung bei der [X.] trotz der Geringfügigkeit zu Recht in den Versorgungsausgleich einbezogen.
Der stets zu beachtende [X.] spricht hier aus Sicht der gebotenen Gesamtbetrachtung dafür, auch die geringfügige Beteiligungsrente
I auszugleichen. Der Ehemann hat im Rahmen der mehr als 40-jährigen Ehe er-hebliche Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung
und der betrieblichen Altersversorgung erworben. Die Ehefrau verfügt über deutlich ge-ringere eigene Anrechte und kann ihre Altersversorgung als Rentnerin nicht mehr entscheidend beeinflussen. Sie ist deswegen auf einen möglichst unge-schmälerten Versorgungsausgleich angewiesen. Die durch eine
interne Teilung zu Lasten der geschiedenen Ehegatten verursachten
[X.] sind auf der Grundlage der Berechnung des Versorgungsträgers mit insgesamt 2
% des Gesamtkapitalwerts
(81,12

t-lichkeit des Ausgleichs zu begründen. Auch eine Splitterversorgung entsteht im Hinblick auf die ebenfalls intern zu teilenden weiteren Bausteine der betriebli-chen Altersversorgung nicht. Ein auf die [X.] gestützter Nichtaus-gleich der Beteiligungsrente
I bei der [X.]
würde deswegen zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des [X.]es führen
32
33
34
-
13 -

(vgl. auch [X.]sbeschluss vom 30.
November 2011 -
XII
ZB
344/10
-
FamRZ 2012, 192
Rn.
40
ff.).
c) Soweit das [X.] die
[X.] auf Pauschalbeträ-ge von je 500

begrenzt hat, was sich
hinsichtlich der Grundversorgung und der [X.]
auswirkt,
hält dies den Angriffen der [X.] jedoch nicht stand.
Gemäß §
13 [X.] kann der Versorgungsträger die bei der [X.] nach §§
10
ff. [X.] entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den [X.] beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
Die Eheleute haben also die durch
die
interne Teilung entstehenden angemesse-nen Kosten hälftig zu tragen, sofern
der Versorgungsträger diese Kosten gel-tend macht.
Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Regelung sichergestellt werden, dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergü-tet wird, der durch die
interne Teilung entsteht
(BT-Drucks. 16/10144 S.
57).
[X.]) Der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass die Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils -
wie nach bisheriger Rechtslage
-
hiervon nicht erfasst
werden (BT-Drucks. 16/10144 S.
57). Daraus ergibt sich zugleich, dass die [X.] den Aufwand, der dem Versorgungsträger infolge sei-ner Beteiligung am gerichtlichen Verfahren über den Versorgungsausgleich ins-gesamt entsteht, nicht
erfassen.
Umstritten ist jedoch, welcher Aufwand im [X.] ersetzt verlangt werden kann.
(1) Teilweise
wird vertreten, dass ausschließlich die Kosten ersatzfähig sind, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Teilung entstehen, also
nur diejenigen
für die Einrichtung des
neuen Versicherungskontos. Dies ergebe sich schon aus dem Gesetzeswortlaut.
Die Verrechnung
"bei"
der internen [X.] entstehender Kosten bedeute, dass die Ehegatten nur mit den direkten 35
36
37
38
-
14 -

[X.]
für die
Durchführung der Teilung belastet werden dürften, nicht jedoch auch mit den indirekten Folgekosten
für
die Verwaltung des Versiche-rungskontos des neu hinzugekommenen Versicherungsnehmers. Insoweit sei
der Wortlaut klar und eindeutig und deshalb keiner Auslegung zugänglich.
Wenn der Gesetzgeber auch eine Verrechnung der Folgekosten gewollt hätte, hätte er dies mit den
Worten "durch"
oder "infolge"
einer Teilung ausdrücken müssen ([X.] FamRZ 2012, 34, 35;
ebenso:
[X.] 2011, 318, 319; [X.], Versorgungsausgleich in der Praxis
VIII Rn.
289
f.; [X.] FamRZ 2011, 1914, 1915).
Eine teleologische Reduktion komme nicht in Betracht, weil die Geset-zesbegründung nicht so aussagekräftig
sei, dass ihr eine Erstreckung auf die
Folgekosten entnommen werden könne; eine Analogie
scheitere am Fehlen einer Gesetzeslücke
([X.] Beschluss vom 9.
August 2011

15
UF
25/11
-
juris Rn.
9
f.).
Entsprechendes lasse sich der [X.] für die unterbliebene Verrechnung bei der
externen
Teilung entnehmen: Für eine solche bestehe kein vergleichbares Bedürfnis, weil zum einen kein Verwaltungsaufwand zur Errichtung eines neuen Kontos entstehe und zum an-deren vom Gesetzgeber in der Kontoverwaltung kein eigenständiger [X.] gesehen werde (vgl. [X.] Beschluss vom 9.
August 2011 -
15
UF
25/11
-
juris Rn.
15
f.; [X.]/Eichenhofer
5.
Aufl. §
13 [X.] Rn.
4; [X.] FamRZ 2011, 1914, 1915).
(2) Dem vermag sich der [X.] nicht anzuschließen. Von §
13 [X.]
werden vielmehr
alle durch die interne Teilung entstehenden Kos-ten erfasst. Dazu zählen auch
die im Rahmen der Kontenverwaltung für den Versorgungsberechtigten erwachsenden Mehrkosten (so auch [X.] [X.]
2011, 489 Rn.
11; [X.] FuR 2011, 535 Rn.
40; [X.]
FamRZ 2011, 1948, 1949; [X.]/[X.]/[X.] Familien-39
40
-
15 -

recht 5.
Aufl. §
13 [X.] Rn.
1; [X.]/Brudermüller BGB 71.
Aufl. §
13 [X.] Rn.
1; [X.] [X.] 2011, 131, 134
mwN; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 2011, 52, 53 mwN). Der Versorgungsträger kann also mit den [X.] den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme eines zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht.
Entgegen der abweichenden Auffassung
steht der
Gesetzeswortlaut des §
13 [X.] dem nicht entgegen.
Die Bezeichnung "bei"
der internen [X.] entstehende Kosten ist nicht so eindeutig, dass daraus eine Begrenzung auf die Kosten der erstmaligen Einrichtung eines neuen Versicherungskontos entnommen werden könnte. Im Rahmen der gebotenen Auslegung ist vielmehr ergänzend der Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen, der sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Danach stellt die Vorschrift klar, dass die "durch"
die interne Teilung entstehenden Kosten von den Eheleuten hälftig zu tragen sind. Begrenzt ist eine Verrechnung der
"durch"
die interne Teilung entstanden Kosten nur insoweit, als sie angemessen sein müssen
(BT-Drucks. 16/10144 S.
57). Mit §
13 [X.] soll also sichergestellt werden, "dass der [X.] Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird"
und
die interne [X.] für den Versorgungsträger kostenneutral erfolgt
(BT-Drucks. 16/10144
S.
43, 57).
In der betrieblichen Altersversorgung führt die interne Teilung regelmäßig dazu, dass der Versorgungsträger einen neuen Versorgungsberechtigten auf-nehmen
muss, der noch
keine Verbindung zu dem Unternehmen hatte.
Damit
darf dann aber keine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung des [X.]s einhergehen, die dieser oder
die Gesamtheit der Versicherten
zu tragen hätte. Die Folgen
der internen Teilung treffen
den Versorgungsträger als einen hinsichtlich der Ehescheidung und im Verhältnis zu dem neu hinzutreten-den Versorgungsberechtigten
unbeteiligten Dritten. Rechtswidrige Eingriffe in 41
42
-
16 -

seine Rechtsposition müssen deswegen durch die Ausgestaltung der internen Teilung vermieden werden.
Zwar kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person einer internen Teilung widersprechen und nach §
14 Abs.
2 Nr.
2 [X.] eine externe Teilung verlangen. Das Gesetz hat die interne Teilung allerdings als Regelfall des [X.] bei der Scheidung ausgestaltet, weil bei ihr die unterschiedlichen Wertentwicklungen und Leistungsspektren der [X.] keine Rolle spielen und der [X.] am ehesten ge-wahrt ist (BT-Drucks. 16/10144 S.
37). Die externe Teilung ist hingegen nur ausnahmsweise unter den
Voraussetzungen des §
9 Abs.
3
[X.] mög-lich
(BT-Drucks. 16/10144
S.
37
f.).
Dieser
Vorgabe des Gesetzes
und dem Anliegen des Gesetzgebers zu
einer
möglichst weitgehenden
internen Teilung ehezeitlich erworbener Versorgungsanwartschaften
würde es widersprechen, wenn der Versorgungsträger nicht von den Kosten für die Verwaltung des hinzu gekommenen
Kontos freigestellt würde. Der Versorgungsträger müsste sonst aus wirtschaftlichen Gründen
-
insbesondere auch zum Schutz der Versor-gungsberechtigten
-
regelmäßig auf eine
externe Teilung
als für ihn weniger kostenintensive Ausgleichsform
hinwirken.
[X.]) Soweit das [X.] die Begrenzung der [X.] für die Grundversorgung und die [X.] auf je 500

rechtmäßig
erach-tet, verkennt es die Kriterien für die Angemessenheitsprüfung nach §
13 [X.]
und übergeht
das Vorbringen der [X.].
Im Rahmen der internen Teilung kann der Versorgungsträger nach §
13 [X.] angemes-sene [X.] mit den [X.] beider Ehegatten verrechnen. Lediglich die Angemessenheit der geltend gemachten [X.] hat das Gericht von Amts wegen (§
26 FamFG) zu
prüfen. Dabei ist es
gemäß §
220 Abs.
4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch ver-43
44
-
17 -

pflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte, also auch die [X.], näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen.
[X.] sich die Angemessenheit im Einzelnen bestimmt, lässt das [X.] allerdings offen
(BT-Drucks. 16/11903 S.
53).
(1) Aus dem Zweck der Vorschrift, die interne Teilung als Regelfall des [X.] bei der Scheidung für den Versorgungsträger kostenneutral zu gestalten, ergibt sich, dass grundsätzlich die tatsächlich entstehenden [X.] verrechnet werden dürfen, soweit sie angemessen sind. Diese muss der Versorgungsträger dann allerdings im Einzelnen in Form einer ge-nauen, nachvollziehbaren Kalkulation darlegen.
(2) Weil eine solche konkrete Darlegung
im Regelfall einen unverhält-nismäßig hohen Aufwand verursacht, wird in den
Gesetzesmaterialien aus-drücklich darauf hingewiesen, dass auch eine Pauschalierung
der Teilungskos-ten möglich
ist
(BT-Drucks. 16/10144
S. 57; 16/11903
S.
53). Dabei wird
Bezug auf die frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach §
1 Abs.
2 [X.] ge-nommen (siehe dazu OLG Braunschweig OLGR 1999, 238, 243; OLG [X.] FamRZ 1998, 626, 628; [X.] FamRZ 1985, 939, 942; vgl. auch [X.] FamRZ 1999, 1586, 1587), nach der pauschale Kostenabzüge von 2 bis 3
% des [X.] gebilligt wurden.
In Rechtsprechung und Literatur werden weitere Parameter für
eine
[X.] diskutiert, wie zum Beispiel die Festsetzung von "Stückkosten", [X.] einer Pauschale in Höhe eines realistisch kalkulierten, vom konkreten Ausgleichswert
unabhängigen Festbetrages (vgl. [X.] FamRZ 2011, 1914, 1918
f.),
oder
eine
Kombination von
Festbetrags-
und Prozentpauschale in der 45
46
47
48
-
18 -

Form, dass der Versorgungsträger eine feste Pauschale
für jedes intern auszu-gleichende Anrecht
in Ansatz bringt, der er einen -
relativ niedrigen
-
Prozentbe-trag des ehezeitlichen Kapitalwerts des Anrechts hinzurechnet (vgl. [X.] FamRZ 2011, 723,
726
vgl. insoweit auch den [X.]sbeschluss vom 18.
Januar 2012 -
XII
ZB
696/10
-
zur [X.] bestimmt). Andere wollen zur Be-grenzung einer prozentualen Berechnung die monatliche Bezugsgröße nach §
18 Abs.
3 [X.] iVm §
18 SGB
IV als Vergleichsgrundlage für den zu verrechnenden Kapitalbetrag heranziehen, weil
dieser Betrag vom Gesetz als geringwertig angesehen werde. Ein Anrecht könne nicht im Rahmen der Ange-messenheitskontrolle nach §
13 [X.] als besonders
werthaltig behandelt werden, wenn das Deckungskapital die Bagatellgrenze nach §
18 Abs.
3 [X.]
nur verhältnismäßig geringfügig übersteige. Erst wenn das ehezeit-liche Deckungskapital des auszugleichenden Anrechts die Bagatellgrenze um ein Vielfaches übersteige, könne eine Korrektur der prozentual zu ermittelnden [X.] geboten sein (vgl. [X.] FamRZ 2011, 1945, 1946; [X.] Beschluss vom 6.
Mai 2011 -
11
UF
165/11
-
juris Rn.
54
ff.; [X.] FamRZ 2011, 1296,
1298
und
895, 897; ablehnend: [X.] [X.] 2011, 131, 135). Wieder andere stellen
als Anknüpfungspunkt auf die [X.] ab, oberhalb der eine externe Teilung nach den
§§
17, 14 Abs.
2 Nr.
2 [X.] nur einvernehmlich herbeigeführt werden kann (vgl. [X.]/Hufer/[X.] 2011, 1401, 1404). Dem im Gesetzgebungsverfahren
vorgebrachten Vorschlag, die Angemessenheitskriterien gesetzlich zu regeln, hat der Gesetz-geber
ausdrücklich nicht entsprochen
(BT-Drucks. 16/10144
S.
117, 125
f.).
(3) Nach den Vorgaben des Gesetzgebers bestehen -
insbesondere zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen weiteren
Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger
-
keine grundsätzlichen
Bedenken gegen eine
Pauschalie-rung der [X.].
49
-
19 -

Bedenken gegen eine grenzenlose prozentuale Berechnung der [X.] sind allerdings deswegen begründet, weil der Kapitalwert des [X.] keinen Bezug zu
dem durch den Ausgleich verursach-ten Verwaltungsaufwand hat. Der Kapitalwert des Anrechts lässt keinen Rück-schluss auf die tatsächlich entstehenden [X.] zu und dient damit lediglich als eine Pauschalierungsgrundlage, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem auszugleichenden Anrecht und den [X.] und insoweit die
Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sicherstellen kann. Eine [X.] auf dieser Grundlage geht zudem mit einer
Mischkalkulation des Versorgungsträgers
einher, nach der bei bestimmten [X.] höhere [X.] umgelegt werden, als tatsächlich angefallen sind, und damit im Gegenzug bei kleineren [X.] auch niedrigere
[X.]. Auch im Rahmen einer Mischkalkulation
wäre allerdings ein Kostenabzug
unangemes-sen, der die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Zur Vermeidung von außer Verhältnis stehenden Belastungen erscheint es daher notwendig, auch diese Art der pauschalen Berechnung der [X.] für jedes auszugleichende Anrecht durch
einen Höchstbetrag zu begrenzen
(vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
125; 16/11903
S.
53).

Allerdings soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die [X.] zunächst den Versorgungsträgern überlassen bleiben, die lediglich einer
Kontrolle durch das Familiengericht
unterliegt, insbesondere weil die Versorgungsträger gerade im Bereich der betrieblichen Altersversor-gung höchst unterschiedlich strukturiert
sind (BT-Drucks. 16/10144
S.
125
f.). Dabei hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass der Umfang der
Kosten im [X.] Einzelfall entscheidend von der Struktur der Versorgungszusage und von der Anzahl der Versorgungsberechtigten abhängt. Verallgemeinerungsfähige 50
51
-
20 -

Aussagen zur Höhe
z.B. der bei betrieblichen Direktzusagen entstehenden Kos-ten sind nicht möglich (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144
S.
125).
In Rechtsprechung und Literatur
zeichnet sich eine Tendenz
ab, im Falle einer Pauschalierung die [X.] für jedes eigenständige Anrecht auf einen Höchstbetrag von
500

zu begrenzen
(vgl. den
Überblick zu den bisheri-gen Entscheidungen bei [X.], 3196,
3200; [X.] [X.] 2011, 131, 135
f.).
Ein solcher Höchstbetrag kann die vom Gesetzgeber ver-langte Begrenzung auf angemessene Kosten sicherstellen und ermöglicht in Kombination mit einer prozentualen
Berechnung der [X.] eine ver-waltungseffiziente Berechnungsmöglichkeit. Im Rahmen einer Mischkalkulation wird ein solcher Höchstbetrag in vielen Fällen auch angemessen sein. Das folgt schon daraus, dass die Versorgungsträger selbst regelmäßig keine höheren [X.] geltend machen.

(4) Ein Höchstbetrag der [X.] kann allerdings in Fällen, in de-nen der Versorgungsträger konkret höhere [X.] darlegt, die
Ange-messenheitsprüfung durch das Gericht
nicht ersetzen. Denn das Gericht hat insoweit auch die
Besonderheiten des Einzelfalles und das gesamte Vorbringen des Versorgungsträgers zu berücksichtigen. [X.] ihm dabei Zweifel, kann es den Versorgungsträger nach §
220 Abs.
4 Satz
2 FamFG von
Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Berechnung näher zu erläutern.
Dass
die [X.] auch im Rahmen einer Mischkalkulation nicht für sämtliche Versorgungsträger einheitlich
durch eine feste
Obergrenze
be-schränkt werden dürfen, zeigt sich bereits an den wesentlichen Unterschieden zwischen einer privaten Rentenversicherung und der betrieblichen Altersver-sorgung, etwa in Form einer Direktzusage. Die Versicherungstarife in der [X.] sehen regelmäßig vor, dass die Kosten der laufen-52
53
54
-
21 -

den Verwaltung jährlich
aus dem vorhandenen Deckungskapital entnommen werden. Dann fallen zusätzliche -
durch die interne Teilung verursachte
-
Kos-ten nur in geringem Umfang an.
Bei einer betrieblichen
Direktzusage gilt in der Regel kein solcher Tarif und auch keine vergleichbare Vorgabe, wonach die Kosten der laufenden Verwaltung aus dem vorhandenen Vermögen entnom-men werden können; vielmehr geht der Arbeitgeber bei der Gestaltung der Zu-sage von einer Dotierung aus, die er für seinen Arbeitnehmer aufzubringen be-reit ist
und
bemisst die Leistungszusage unter Einschluss der Verwaltungskos-ten. Dabei ist bislang der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass als Folge einer internen Teilung das
Anrecht
eines unternehmensfremden [X.] verwaltet werden muss
(vgl. zu der Problematik [X.]/Hufer/[X.] 2011, 1401, 1402). Soweit sich das Anrecht allerdings auf eine Kapitalversi-cherung im Sinne von §
2 Abs.
2 Nr.
3 [X.] bezieht, fallen in der Leis-tungsphase keine weiteren Kosten an, weil der volle Betrag bei Eintritt des [X.] ausgezahlt wird.
Hinzu kommt, dass der [X.] in der betrieblichen [X.] gemäß §
12 [X.] die Stellung eines ausgeschiedenen [X.] im Sinne des Betriebsrentengesetzes erlangt. Dies zieht weitere Pflichten und damit einen höheren Verwaltungsaufwand nach sich, als
im Rah-men einer
privaten Rentenversicherung
anfallen, wie etwa die [X.] nach §
4
a [X.]G, die Anpassung nach §
16 [X.]G, die Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens über die Höhe der [X.], bei insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungswegen im Sinne der §§
7
ff. [X.]G die Leistung des [X.] und in der Leistungsphase die lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behand-lung der Versorgungsleistungen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.] 2011, 52; Niehaus
[X.] 2011, 140, 142; [X.] FuR 2011, 436
f.).
55
-
22 -

[X.] Vorliegend hat das Amtsgericht die von der [X.] (in Über-einstimmung mit Ziff.
[X.] 6.2 ihrer
Teilungsordnung) pauschal mit 2
% des [X.] versicherungsmathematischen [X.] (ehezeitlicher [X.]) errechneten [X.] missbilligt und auf 500

begrenzt, soweit dieser Festbetrag überschritten wurde. Das [X.] hat diese Ent-scheidung bestätigt. Es hat die Notwendigkeit einer derartigen Begrenzung [X.] begründet, "dass auch die von der Beschwerdeführerin konkret betriebswirt-schaftlich vorgerechneten [X.] bei dem Anrecht aus der Grundver-sorgung mit 3.165

% in Höhe von 5.204,28

"
gel-tend gemachten Kosten liegen. Abweichend von der betriebswirtschaftlichen Berechnung der [X.]
hat es allerdings eine
Obergrenze von 500

für angemessen gehalten, weil "ein derartiger Kostenanteil bei einer Mischkal-kulation allgemein für ausreichend angesehen

und eine unnötige Schmäle-rung der Ausgleichsrechte der Betroffenen vermieden"
werde.
Diese Ausführungen lassen eine
konkrete Angemessenheitsprüfung vermissen, die immer dann erforderlich ist, wenn der Versorgungsträger [X.] geltend macht, die den Höchstbetrag einer pauschalen
Bemessung übersteigen. Die [X.] hat dargelegt, aus welchen Gründen sie einen ungeschmälerten quotalen
Kostenansatz für angemessen hält. Dabei hat der Versorgungsträger diverse Vorgänge benannt, die bei der Verwaltung
eines Versorgungsanrechts in der Anwartschafts-
und Leistungsphase entstehen, die Kalkulationsgrundlagen für den organisatorischen Mehraufwand im [X.] mit der Aufnahme einer ausgleichsberechtigten Person dargelegt und im Einzelnen ausgeführt, dass bei der Grundversorgung ein höherer [X.] entsteht, als bei den weiteren Bausteinen. Die angefochtene Entscheidung lässt nicht erkennen, dass sich das [X.] mit diesem Vortrag des Versorgungsträgers und den Besonderheiten der betrieblichen Al-tersversorgung bei der [X.] auseinander gesetzt und dies bei seiner 56
57
-
23 -

Entscheidung berücksichtigt hat. Allein die Bezugnahme auf allgemeine Erfah-rungswerte genügt bei [X.], die die Obergrenze übersteigen,
den Anforderungen an die gerichtliche Angemessenheitsprüfung nicht.
[X.]) [X.] ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass es dem [X.] verwehrt ist, abschließend zu entscheiden. Das Verfahren ist an das Oberlan-desgericht zurückzuverweisen, um diesem
die Gelegenheit zu geben, die [X.] der betrieblichen Altersversorgung und die von der [X.] vorgetragenen konkreten Umstände des Einzelfalls zu bewerten und in die tatrichterliche Angemessenheitsprüfung einzubeziehen. Insoweit könnte auch der Vortrag der [X.]
zu
den Verwaltungskosten in der Versiche-rungswirtschaft Bedeutung erlangen. Wenn die Umwandlung eines Ausgleichs-wertes in ein Anrecht auf Betriebsrente verwaltungstechnisch betrachtet für ein Unternehmen im Wesentlichen nichts anderes darstellt, als die Gewährung [X.] gegen einen Einmalbetrag,
dürften im Rahmen der [X.] die für die Versicherungswirtschaft als üblich benannten Verwal-tungskosten zwischen 1,7
% und 3,5
%
nur auf der Grundlage des [X.] und nicht des gesamten ehezeitlichen [X.] errechnet werden.
Auch wird die
[X.] näher zu der Frage vorzutragen
haben, wie sie ihre Verwaltungskosten finanziert, zumal

58
-
24 -

die für eine Erhöhung der Versorgungsrente verwendeten Überschüsse gemäß
§
12 Abs.
4 ihrer
Versorgungsordnung "nach Abzug der durch die vorliegende Versorgungszusage bedingten Verwaltungskosten"
errechnet werden.

Hahne

Weber-Monecke

Dose

Schilling

Günter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.10.2010 -
532 [X.]/09 S -

OLG [X.]
am Main
in Kassel, Entscheidung vom 25.03.2011 -
2 UF 383/10 -

Meta

XII ZB 172/11

01.02.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2012, Az. XII ZB 172/11 (REWIS RS 2012, 9596)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9596

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 172/11 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem Ausgleichswert; Gesamtbetrachtung aller Bausteine bei der internen Teilung von …


XII ZB 275/11 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 275/11 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Gerichtliche Angemessenheitsprüfung der Umlegung der Teilungskosten auf die Ehegatten durch den Versorgungsträger


XII ZB 490/15 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleichssache: Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten mit einem geringen Ausgleichswert


XII ZB 79/11 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung bei der Volkswagen AG; Vorrang des Halbteilungsgrundsatzes trotz Geringfügigkeit auszugleichender …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 172/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.