Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2016, Az. XII ZB 490/15

12. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9507

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Gegenstand

Versorgungsausgleichssache: Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten mit einem geringen Ausgleichswert


Leitsatz

Zur Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten mit einem geringen Ausgleichswert.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des [X.] vom 15. September 2015 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.

[X.]: 1.000 €

Gründe

I.

1

Auf den am 8. Oktober 2014 zugestellten Antrag hat das [X.] die am 2. Juni 1995 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Juni 1995 bis 30. September 2014; § 3 Abs. 1 [X.]) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus der Ehemann Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 4 ([X.]). Letztere unterteilt sich nach der Versorgungsordnung der [X.] in eine "Grundversorgung" mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 702,94 € und einem Ausgleichswert von 351,47 € sowie eine "[X.]" mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 505 € und einem Ausgleichswert von 252,50 €. Das [X.] hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte jeweils intern geteilt. Die vom Ehemann in Form der Grundversorgung und der [X.] erworbenen betrieblichen Anrechte hat es jeweils extern unter Begründung eines bei der Versorgungsausgleichskasse einzurichtenden Versicherungskontos geteilt, nachdem die Beteiligte zu 4 die externe Teilung verlangt und die Ehefrau ihr Wahlrecht hinsichtlich eines Zielversorgungsträgers nicht ausgeübt hatte.

2

Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 4 Beschwerde eingelegt, mit der sie das Absehen von einer Teilung der bei ihr bestehenden Anrechte wegen Geringfügigkeit verfolgt hat. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

4

1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das nach § 18 Abs. 2 [X.] eingeräumte Ermessen sei fehlerfrei dahin ausgeübt, die betrieblich erworbenen Anrechte trotz ihrer Geringfügigkeit auszugleichen. Bei der externen Teilung falle ein wesentlicher Teil des vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Verwaltungsaufwands von vornherein nicht an; deshalb müssten Belange der Verwaltungseffizienz hinter dem Interesse des Ehegatten an der Erlangung des - wenn auch nur geringwertigen - Anrechts zurücktreten. Das gelte auch angesichts der Umstände des vorliegenden Falls. Der Aufwand für die Ermittlung des jeweiligen Ehezeitanteils sowie seiner Verzinsung sei bereits mit der erteilten Auskunft angefallen. Dass etwa durch die Kommunikation mit dem Zielversorgungsträger, die Ermittlung des Zinsbetrags, das Abführen des [X.] und die entsprechende Kürzung der Anrechte des [X.] ein mit einer internen Teilung vergleichbarer Aufwand anfalle, sei nicht nachzuvollziehen. Das Beschwerdevorbringen ermögliche keine Einschätzung, mit welchem Personal- und Kostenaufwand diese Tätigkeiten verbunden seien. Es dränge sich auch auf, dass der Versorgungsträger das an Berechnungen Erforderliche in automatisierter Form vorhalte und der externe Ausgleich geringfügiger Anrechte insoweit keinen besonderen Aufwand hervorrufen dürfte. Durch den Verwaltungsaufwand, der bei dem aufnehmenden Versorgungsträger anfalle, sei die Beschwerdeführerin nicht beschwert. Auch in Anbetracht des durch die externe Teilung zu begründenden Kleinstanrechts bestehe kein durchgreifender Grund, die Ehefrau von der Teilhabe an dem Anrecht auszuschließen, da das Anrecht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] abgefunden werden könne. Der [X.] könne nach § 187 b [X.] in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden.

5

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

6

a) Nach § 18 Abs. 2 [X.] soll das [X.] einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Sie ist durch das Rechtsbeschwerdegericht insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachgemäßen, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat. Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder [X.] zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - [X.] 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 22 mwN).

7

b) Welche Kriterien bei der Ermessensausübung im Einzelnen zu berücksichtigen sind, lässt das Gesetz offen. [X.] ist vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in sein Versorgungssystem verbunden sein kann. Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen. Daneben soll § 18 Abs. 2 [X.] auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - [X.] 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 23 f. mwN).

8

Andererseits ist der [X.] nach wie vor Maßstab des [X.]. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des [X.]es. Eine solche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 [X.] nicht ausgeglichen wird, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden. Neben dem [X.] sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht es deshalb unter anderem für einen Ausgleich, wenn der [X.] dringend auch auf [X.] angewiesen ist oder wenn ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat. Insbesondere dann, wenn ein Ehegatte aufgrund einer einheitlichen Versorgungszusage mehrere geringfügige Teile oder Bausteine eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung erworben hat, kann es im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 [X.] geboten sein, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Gesamtwert der Versorgungsteile oder Bausteine in die Abwägung einzubeziehen. Denn der ausgleichspflichtige Arbeitnehmer wird in der Regel von der Vorstellung geleitet sein, bei seinem Arbeitgeber eine einheitliche Altersversorgung zu betreiben, die ihm im Versorgungsfall einen zusätzlichen Rentenbetrag sichert. Dass sich dieser Rentenbetrag aus Anteilen zusammensetzt, die in der Ansparphase auf verschiedene Art erworben werden, ändert daran nichts (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - [X.] 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 25 f. mwN).

9

c) Zur Abwägung mit dem beim Versorgungsträger anfallenden Teilungsaufwand hat der Senat - auch bereits für die hier beteiligte [X.] - entschieden, dass der Tatrichter sein im Rahmen des § 18 Abs. 2 [X.] auszuübendes Ermessen letztlich tragend darauf stützten darf, dass ein wesentlicher Teil des vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Verwaltungsaufwands von vornherein nicht anfällt, wenn der Versorgungsträger - wie wiederum hier - die externe Teilung wählt (Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - [X.] 79/11 - [X.], 189 Rn. 22). Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 [X.] ist somit eine Abwägung der Halbteilungsinteressen mit den Nachteilen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands und der Begründung unerwünschter Splitterversorgungen zu treffen.

Darauf fußend hat das [X.] in Ausübung seines Ermessens entschieden, dass die Belastung des Versorgungsträgers mit den Kosten einer externen Teilung für sich genommen regelmäßig nicht den Ausschluss eines Ausgleichs wegen Geringwertigkeit nach § 18 Abs. 2 [X.] zu rechtfertigen vermag. Gegen diese Erwägung, mit der das [X.] fallbezogen einer Normzweckverfehlung vorbeugt, ist rechtlich nichts zu erinnern (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - [X.] 79/11 - [X.], 189 Rn. 22).

d) Die im vorliegenden Fall durch das konkrete Vorbringen der Beteiligten zu 4 veranlasste Einzelfallprüfung hat das [X.] in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durchgeführt. Das [X.] hat sich insbesondere die Frage vorgelegt, ob etwa unverhältnismäßige Verwaltungskosten der Beteiligten zu 4 einen Vorrang der Interessen des Versorgungsträgers gegenüber den Interessen des ausgleichsberechtigten Ehegatten begründen könnten, und dies aus rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen verneint. Dabei hat es den konkret anfallenden Teilungsaufwand in Form von Kommunikation mit dem Zielversorgungsträger, Ermittlung und Abführung von Zinsbeträgen sowie Kürzung des verbleibenden Anrechts des [X.] in den Blick genommen, den damit verbundenen Aufwand an [X.] und Kosten auch mangels näherer Angaben des Versorgungsträgers als nicht ungewöhnlich hoch eingeschätzt, und darauf fußend eine Unverhältnismäßigkeit des Teilungsaufwands im Vergleich zu den Teilungsinteressen letztlich verneint.

Mit dieser Bewertung hat das [X.] auch nicht das rechtliche Gehör der Beteiligten zu 4 insoweit verletzt, als es sie nicht zu einer konkreten Bezifferung ihres Verwaltungsaufwands aufgefordert hat. Der Tatrichter darf vielmehr im Rahmen seiner Ermessensentscheidung grundsätzlich davon ausgehen, dass bei der externen Teilung für den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person typischer Weise ein weit geringerer Verwaltungsaufwand als bei der internen Teilung anfällt, und dieser sich in einem für den Versorgungsträger grundsätzlich tragbaren und zumutbaren Rahmen hält. Diese Annahme liegt nämlich bereits dem [X.] insgesamt zugrunde, was seinen Ausdruck darin findet, dass es den Versorgungsträgern nur bei der internen Teilung zugestanden ist, die [X.] hälftig mit den [X.] beider Ehegatten zu verrechnen (§ 13 [X.]).

Bereits in der Gesetzesbegründung zu § 18 [X.] ist das Ziel einer Vermeidung unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger nur insoweit angesprochen, als dieser "durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters" entsteht (BT-Drucks. 16/10144 S. 60), und somit ausdrücklich auf den vergleichsweise höheren Aufwand bei der interner Teilung bezogen. Eine geringere Schutzwürdigkeit des Versorgungsträgers hinsichtlich externer [X.] ergibt sich jedenfalls, wenn er - so wie hier - die externe Teilung durch eigenes Verlangen herbeiführt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) und damit selbst die Ursache dafür setzt, dass die [X.] bei ihm verbleiben und nicht wie im gesetzlich vorgesehenen Regelfall der internen Teilung (§ 13 [X.]) mit dem Anrecht verrechnet werden können.

Dass die generelle Annahme zutrifft, die externe Teilung sei regelmäßig nur mit geringen Kosten für den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person verbunden, zeigt letztlich auch die von der Rechtsbeschwerde für den vorliegenden Fall vorgenommene Bezifferung der [X.] auf insgesamt rund 130 € für beide Bausteine der betrieblichen Versorgung, welche zu dem ehezeitlichen Kapitalwert für beide Bausteine von insgesamt 1.207,94 € und dem gesamten Ausgleichswert von 603,97 € ersichtlich nicht in einer Weise außer Verhältnis stehen, bei der das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Teilhabe am ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrecht zurücktreten müsste.

e) Es verfängt auch nicht, dass das bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründende Anrecht innerhalb der Wertgrenzen des § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] liegt, binnen derer die Versorgungsausgleichskasse das Anrecht ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] abfinden kann, und aufgrund dieses Umstands nicht gesichert ist, dass der Ausgleichsbetrag tatsächlich der Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person zugutekommt. Mit der Einfügung des Satzes 3 in § 5 Abs. 1 [X.] durch Artikel 10a des [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze ([X.] I 2011 S. 3057, 3065) hat der Gesetzgeber nämlich zielgerichtet auf die bestehende familiengerichtliche Praxis reagiert, wonach auch für sehr geringe Ausgleichswerte Anrechte bei der Versorgungsausgleichskasse begründet werden (vgl. BT-Drucks. 17/7991 S. 17). Damit ist aber zum Ausdruck gebracht, dass die Möglichkeit einer Begründung geringwertiger Anrechte bei der Versorgungsausgleichskasse in die gesetzgeberischen Erwägungen aufgenommen wurde und seinem Gesamtplan in Gestalt der geänderten Vorschriften nicht widerspricht, zumal der Gesetzgeber mit der gleichzeitigen Einfügung des § 187 b Abs. 1a [X.] zielgerichtet die Möglichkeit geschaffen hat, die Abfindung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen und sie auf diese Weise für die Aufstockung ihrer Altersversorgung nutzbar zu machen (vgl. BT-Drucks. 17/7991 S. 16).

Dose                     Schilling                       Nedden-Boeger

              Botur                         [X.]

Meta

XII ZB 490/15

22.06.2016

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 15. September 2015, Az: 3 UF 92/15

§ 18 Abs 2 VersAusglG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2016, Az. XII ZB 490/15 (REWIS RS 2016, 9507)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9507

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